hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Canter und der Bundesrichter Dr, Drost, Dr* Selowsky, Dr. Haidinger und Artl für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts•in.Berlin vom 1. Die Hohe war "entsprechend den Prüfungsergebnissen unter Anwendung der von be id en' Partei en ..3 es Gesamtvertrages vereinbarten Gebührenordnung-und des von der Vereinigung im Benehmen mit der VAB * auf gestellten Verteilungsschlüssels zu berechnen." Sie hat auf Grund Vereinbarungen mit den Sektorenverbänden und der VAB die Abwicklung des Gesamtvertrages vom 21. Der Kläger hat, ohne Mitglied eines Sektorenverbandes gewesen zu sein, den Gesamtvertrag durch schriftliche Erklärung als für sich verbindlich anerkannt. Br hält diese von der Beklagten vorgenontoene Kürzung für ungerechtfertigt und hat daher Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu ver- Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageantrag Ziff 1) stattgegeben,, «Das Kammergericht hat die Berufung mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, die sozialversicherungsärztliche Vergütung des Klägers für das dritte Quartal 1949 ohne An- § 547 Ziff 1 ZPO nur prüfen, ob für den Klaganspruch der Rechtsweg zulässig ist* Die Revisionsbeantwortung hat in erster Reihe den Standpunkt vertreten, die Zulässigkeit des Rechtswegs sei vom Berufungsgericht auf Grund nur für Berlin geltenden Rechts bejaht worden, so dass die Entscheidung insoweit gemäss *§ 549, 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliege* Der eingeklagte Anspruch ist auf den Gesamtvertrag vom 19* November 1949 gestützt, den die beklagten Sektorenverbände mit der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) geschlossen haben, und den der Kläger durch schriftliche Erklärung als für ihn verbindlich anerkannt hat* dgl* Die Auslegung eines solchen Typenvertrages wird rechtlich der Auslegung einer Rechtsnorm gleichgeachtet, sie wäre also für das Revisionsgericht bindend und nicht nachprüfbar, sofern als Anwendungsbereich dieses typischen Vertrages hur der Bezirk des Kammergerichts in Berlin in Betracht käme (^gl Stein-Jonas-Schönke III B 4 zu § 549 ZPO; RGZ 153, 62; OGHZ 3., 257), Das aber trifft auf den in Rede stehenden Vertrag zu* Der Vertrag ist also seinem Inhalt’nach nur für die im Bezirk des Kammergerichts wohnenden Sozialversicherungsärzte bestimmt (vgl Heinemann-Koch, Das neue Kassenarztrecht, S 19 und 239). Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob einzelne Teile des Vertrages gleichen Inhalt, mit Teilen von GesamtVerträgen der kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen im Bundesgebiet haben, was zu dem Teil auf die in §§ 15, 17 des vorliegenden Gesamtvertrages geregelten Befugnisse der Prüfungsund Beschwerdeausschüsse zutreffen könnte. November 1949 nur als ein für den Bezirk des Kammergerichts geltender Typenvertrag angesehen werden* Das Revisionsgericht ist daher an die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht gebunden, wonach der Rechtsweg für Ansprüche aus diesem Vertrage zulässig ist*
tt_ZR 29/52 ^ Verkündet am 18* Februar 1953 237A 055 jodas, Justi2angestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes * In dem Rechtsstreit „ , a> b) 2.)| ! - I a). b) 3. ) a) D) 4. ) a) *) Beklagten und Revisionskläger, -Prozessbevollmächtigter:! gegen Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwal^ hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Canter und der Bundesrichter Dr, Drost, Dr* Selowsky, Dr. Haidinger und Artl für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts•in.Berlin vom 1. November 195.1 wird auf Kosten der. Beklagten zurückgewiesen« - '* ’ *' ' •>,; ; * * V % ' .. Von Rechts wegen -3- Tatbestand: Der Kläger, Facharzt für Augenheilkunde, ist als solcher als Kassenarzt in Berlin zugelasöett. Sie’Beklagten . zu 1 - 3 .nennen sich Sektorenverbände uind Sind ira Dezember 1947 als eingetragene Vereine mit der satzungsmässig festgelegten Aufgabe, die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, gegründet worden* Sie haben daher die Interessen der Berliner Kas- • • * «.* senärzte seitdem wahrgenommen. Am 21. November 1949 haben sie den Bl 12 der Akten befindlichen~ÖeBamtvertrag mit der Versicherungsanstalt Berlin (VAB’V mit Wirkung vom 1. Juli -1949 geschlossen. In diesem,.G.esamtvertrage sind die Honoraransprüche der Kassenärzte so geregelt, dass die VA3 £n die.Vereinigung der Sektorenverbände eine Gesamtv$rgütung zu zahlen sich verpflichtet und den einzelnen Kassenärzten ein Verglitupgsanspruch nur gegen die Vereinigung der Sektorenverbände zustehen sollte« Die Hohe des Anteils der einzelnen Kassenärzte an der Gesamtvergütung sollte "unter Zugrundelegung des Prinzips der Honorierung nach Binzelleistungen" ermittelt werden. Die Hohe war "entsprechend den Prüfungsergebnissen unter Anwendung der von be id en' Partei en ..3 es Gesamtvertrages vereinbarten Gebührenordnung-und des von der Vereinigung im Benehmen mit der VAB * auf gestellten Verteilungsschlüssels zu berechnen." Der Gesamtvertrag regelt weiter insbesondere in den §§15 - 17 die Überwachung der kaesenärztlichen Tätigkeit durch Prüfungseinrichtun-gen d.h. Prüfungsund Beschwerdeausschüsse evtl, einer zu bildenden Arbeitsgemeinschaft, als Vertreter, beider Parteien. Der Prüfungsausschuss hatte die Rechnungen rechnerisch und sachlich richtigzustellen und zu prüfen, inwieweit die ausgeführte ärztliche Tätigkeit im ein- zelnen und im ganzen wirtschaftlich war. Der Prüfungsausschuss ist als berechtigt bezeichnet. Abstriche mit Rücksicht darauf vorzunehmen, dass jeder Sozialversicherungsarzt gehalten ist, sich auf eine wirtschaftliche Behandlungsweise zu beschränken. Gegen die Festsetzung des Prüfungsausschusses war dem Sozialversicherungsarzt das Recht der Beschwerde an einen Beschwerdeausschuss gegeben (Gesamtvertrag § 17 Abs 1)., de.r innerhalb eines Monats anzurufen war. Bei nicht grundsätzlichen Fragen sollte der Beschwerdeausschuss das Honorar für die ärztlichen Leistungen nach §§ 315 - 519 BGB'bestimmen. ♦ • * » Die Beklagte zu 4) ist die durch Berliner Gesetz vom 20. Januar 1950 mit Wirkung vom 1. Januar 1950 geschaffene öffentlichrechtliche Körperschaft der Berliner Kassenärzte. Sie hat auf Grund Vereinbarungen mit den Sektorenverbänden und der VAB die Abwicklung des Gesamtvertrages vom 21. November 1949 übernommen und zu diesem Zwecke u.a. die von der VAB für das dritte Vierteljahr 1949 geleistete GesamtVergütung erhalten und an die Sozialversicherungsärzte verteilt. Der Kläger hat, ohne Mitglied eines Sektorenverbandes gewesen zu sein, den Gesamtvertrag durch schriftliche Erklärung als für sich verbindlich anerkannt. Er hat für das dritte Vierteljahr 1949 gemäss Gesamtvertrag . § 20 Satz 2 nach der Allgemeinen Deutschen Gebührenordnung für Ärzte (ADGO) für 2.754 Behandlungsfälle seine Vergütung mit der Gesamtsumme von 22.680 DM berechnet. Unter Berücksichtigung der der VAB obliegenden hohen Zahl der Gesamtbehandlungsfälle hat er seine Abrechnung und den von ihm berechneten Betrag von 22.680 DM um 28 $ = 6.350 DM gekürzt. Er beanstandet aber, dass der Prüfungsausschuss von der von ihm errechneten Gesamtsumme von 22.680 DM -5- an Hand der sogenannten Fallkostenmesszahlen nur 18.509 DM zu Grunde gelegt und ausserdem noch eine" .spgenannte Honorarertragsstaffel abgezogen habe. Br hält diese von der Beklagten vorgenontoene Kürzung für ungerechtfertigt und hat daher Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu ver- ' - u urteilen, 1.) seihe kassenärztliche Vergütung für das dritte Quartal 1949 ohne Ansatz von Fall-kostenmesszahlen und Ertragsstaffel unter rein quotenmässigern Ansatz der von der Versicherungsanstalt Berlin gezählten Gesamt-vergütung zu berechnen^ 2.) • ** i* zäHlei) ' y „ * • 9 •' Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageantrag Ziff 1) stattgegeben,, «Das Kammergericht hat die Berufung mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, die sozialversicherungsärztliche Vergütung des Klägers für das dritte Quartal 1949 ohne An- satz1 von Fa 11 kos t änmfe s s zä hlfe Ü und Honorar er ti*ägs stoffel unter anteiligem Abzug entsprechend der Mindestleistung der VAS zu berechnen."' Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheid ungsgründ e: Da der Wert des Streitgegenstandes für die Revi-. sionsinstanz auf 5.800 DM festgesetzt, die Revisionssumme also nicht gegeben ist, darf, der erkennende Senat gemäss § 547 Ziff 1 ZPO nur prüfen, ob für den Klaganspruch der Rechtsweg zulässig ist* Die Revisionsbeantwortung hat in erster Reihe den Standpunkt vertreten, die Zulässigkeit des Rechtswegs sei vom Berufungsgericht auf Grund nur für Berlin geltenden Rechts bejaht worden, so dass die Entscheidung insoweit gemäss *§ 549, 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliege* Dieser Rechtsauffassung war beizutreten,. Der eingeklagte Anspruch ist auf den Gesamtvertrag vom 19* November 1949 gestützt, den die beklagten Sektorenverbände mit der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) geschlossen haben, und den der Kläger durch schriftliche Erklärung als für ihn verbindlich anerkannt hat* ♦ 1 Dieser Vertrag ist ein sogenannter Typenvertrag, d.h* ein Vertrag, dessen Inhalt im gleichen Sinne für eine Vielheit von Rechtsverhältnissen bestimmt ist, wie z.B/allgemeine Versicherungs- und Lieferungsbedingungen, Satzungen und. dgl* Die Auslegung eines solchen Typenvertrages wird rechtlich der Auslegung einer Rechtsnorm gleichgeachtet, sie wäre also für das Revisionsgericht bindend und nicht nachprüfbar, sofern als Anwendungsbereich dieses typischen Vertrages hur der Bezirk des Kammergerichts in Berlin in Betracht käme (^gl Stein-Jonas-Schönke III B 4 zu § 549 ZPO; RGZ 153, 62; OGHZ 3., 257), Das aber trifft auf den in Rede stehenden Vertrag zu* Der Vertrag regelt, wie sein Inhalt klar erkennen lässt, nur die Rechtsverhältnisse zwischen den für die Berliner Sozialversicherungsärzte handelnden Sektorenverbänden und der VAB, sowie die sich daraus ergebenden Ansprüche derjenigen Berliner Sozialversicherungsärzte gegen die Sektorenverbände, die dem Vertrage beigetreten -7- 'f* sind«. Der Vertrag ist also seinem Inhalt’nach nur für die im Bezirk des Kammergerichts wohnenden Sozialversicherungsärzte bestimmt (vgl Heinemann-Koch, Das neue Kassenarztrecht, S 19 und 239). Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob einzelne Teile des Vertrages gleichen Inhalt, mit Teilen von GesamtVerträgen der kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen im Bundesgebiet haben, was zu dem Teil auf die in §§ 15, 17 des vorliegenden Gesamtvertrages geregelten Befugnisse der Prüfungsund Beschwerdeausschüsse zutreffen könnte. Allein der blosse Umstand, dass einzelne Teilbestimmungen mit einigen im Bundesgebiet geltenden Teilen einzelner Gesamtverträge der Ärztevereinigung gleichlautend sind, würde nicht ausreichen, um anzunehmen, dass der hier in Bede stehende Gesamtvertrag als übereinstimmend mit dem im Bundesgebiet geltenden Hecht angesehen werden müsste« Hierzu wäre vielmehr erforderlich, dass der Berliner Gesamtvertrag vom 19. November 1949 bewusst und gewollt den im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen angeglichen werden sollte, was von den Beklagten nicht einmal behauptet ist (BGHZ 6, 50; BGHZ 7, 300; NJW 53, 259). Bei dieser Sachlage kann der Gesamtvertrag vom 19. November 1949 nur als ein für den Bezirk des Kammergerichts geltender Typenvertrag angesehen werden* Das Revisionsgericht ist daher an die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht gebunden, wonach der Rechtsweg für Ansprüche aus diesem Vertrage zulässig ist* -8- Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickzuweisen. Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Artl