August 1949 Unterzeichnete der Kläger ein Formular der Firma B^HHP, <3as als Kaufantrag üb,er-j: • schrieben ist und links oben das Kennzeichen der *>org•• ward-Automobile, darunter diesen Namen, schräg daneben die Adresse nan die Firma Carl F.T/» BflUP Automobil-• und Motorenwerke, Bg^^P, rechts .übten den Vordruck: Unterschrift des Käufers" und auf der Hücks'eite die "Lieferungsbedingungen für den Verkauf von Borgward-Fa*-* brikaten" trägt. August 1949 den Auftrag auf einen HK;-Aufbau bestätigt und hierbei als besprochene Zahlungsbedingung genannt, daß "der Omnitusaufbau bei Übernahme des Fahr-* zeugs in bar finanziert" v;erde. Er behauptet, eine Zusage von Dr. HaflfHHI bereits gehabt zuhaben, der Inhaber der Beklagten habe ihm jedoch diese Art der Finanzierung als zu teuer aus-geredet und vorgeschlagen, sich an die Firma BoWFinanzierungen .Carl F.V. in BflIHP zu wenden; der Inhaber der Beklagten und Ki^pseien am 6. September 1949 wurde dem Kläger auf einem Briefbogen, der als Kopf das Borgward-Zeicheni'darunter den Banen viktor A^|HP (Beklagte), darunter die Y/orte Y.erksvertretung der F.Y.*. -^ie Beklagte behauptet, der Kläger habe den Omnibus bei ihr bereits durch schriftlichen Vertrcg* vom 27. Das Kaufangebotsformular der Pirma sei nur deshalb verwendet worden, weil sie, die Beklagte, sei»* Derzeit Über keine eigenen verfügt habe. ihre Anträge auf eine Urkunde stütze, die ihrem Wortlaut nach einen Kaufautrag beinhalte und sich zudem an die Pirmä DflHB richte, sei sie dafür beweispflichtig, daß es zu, einem Vertrag zwischen den Parteien gekommen sei. Daß der an die BoflHBgerichtete Viuanzierurtgs» • antrag davon spreche, daß der Kläger von der Beklagten einen Borgward-Omnibus erworben habe, sei kein zwingen*» des Argument für einen Vertrag der Parteien, da dieser Antrag von Ki|^pausgefüllt sei und der Kläger unwlder- Eie Anzahlungsquittung vom 9* September 1949 sei, weil mit ”BJBBH(^VerkaufsbürQ flBBTunterstempelt, eher eine Stütze für den Vortrag des Klägers als den der Beklagten* ihr T.ortlaut sei auch dann nicht unrichtig, wenn die Firma BSHj^der Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Ber Aussage Kiene könne keine Bedeutung beigemessen werden, da dieser Zeuge wegen seiner Provision ein Interesse am Ausgang des Aechtssti'eits habe und seiner Bekundung, daß die Beklagte am 22. Baß der Kläger eine Anzahlung an die Beklagte geleistet habe, spreche::* nicht für einen Vertrag der Parteien, da sich die Beklagte als -Werksvertretung der Firma bezeichnet habe und hierdurch der Eindruck entstehe, daß sie zur Entgegennahme von Anzahlungen für eri^Ghtigt sei. Der Umstand, daß der Kläger einen Arrestantfag auf einen r; Vertrag mit der Beklagten gestützt habe, sei zwar 6i3||lndi2 gegen die Hichtigkeit seines jetzigen Vorbringens* 2s-bleibe aber zweifelhaft, ob es tatsächlich zwischen den Par- teien zu einem Vertrag gekommen sei: Als ungewöhnlich und ^.^unglaubhaft müsse angesehen werden, daß Kaufleute ein' Formular, das etwas ganz anderes als das angeblich Vereinbarte ergebe,'ausgefüllt haben sollen, obwohl die bei Die Behauptung der Beklagten, bereits am 27« Juli 1949 sei es zu einem schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien gekommen, habe ihr Inhaber nicht bestätigt; er habe vielmehr eingeräumt, daß das Schrift- August 1949 habe der*Kläger den Kaufpreis allein aufbringen wollen und die Finanzierungsfrage sei mich-t Gegenstand des Vertrages geworden» Es fehle jeder Ihre Behauptung, das habe sie erst getan, nachdem dem Kläger die Aufbringung der Kittel mißlungen sei, sei urkundlich widerlegt. ergebe, nämlich nicht um die sofortige Zuteilung eines Fahrzeuges gegen Kasse bemüht,sondern mit ihr nur auf der Grundlage verhandelt, daß der Kauf von der Firma Bo-finanziert werde. All das erkläre sich nur, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien, sein Zustandekommen unterstellt, un-* ter der Bedingung der Finanzierung abgeschlossen worden sei. Der Ulegeanspruch ist entgegen den von der Revision ge zwischen den Parteien mellt gekommen sei und daß der Kläger in der Annahme, eine Verksvertretung der Firma 3dflH)vor sich zu ha'en. Die Revision irrt, wenn sie als ICLa • gebehauptung annimmt, die, Beklagte sei bei der Verrechnung der 5.5CO DU aus dem Preis für den Opel-Adütiral und bei der mntgegennahme des Schecks über 6.5C0 DU als vertrete-.rin der Airma getreten, äs kann demzufolge auch nicht gesagt werden, nach dem Klagevortrag fehle es an der zu § 812 BGB gehörenden unmittelbaren Vermögensver- 1.) nichtig ist zwar,' daß das'Berufungsurteil die Behauptung der Beklagten,' der nach ihrer Auffassung zu--standegekominene Vertrag sei für sie ein klares Verlustgeschäft, nicht besonders gewürdigt hat. Biese Behauptung ist aber eher im Sinne der vom Berufungerichter vorgenom- • menen tatsächlichen Würdigung erheblich und Jedenfalls kein Grund dafür, daß es zu einem Vertrag, zwischen den Parteien Über einen Borgwardi-Omnibus- gekommen sein müsde# Schließlich ist ihr Hinweis, die Beklagte habe die Rück-gäbe der Anzahlung nur verweigert und bestände auf der Erfüllung nur, weil sie der Kläger in den für sie maßge- 2.) Die Revision stimmt dem Berufungsurteil darin, daß die Beklagte für das Zustandekommen eines Vertrages beweispflichtig sei, zu. August 1949 und angesichts der Tatsache, daß der Inhaber der Beklagten deren Behauptungen , bereits 8m 27» Juli 1949 sei es zu einem schrift- ■ liehen Vertrag mit ihr gekommen, am 22. August 1949 sei dieser Vertrag nur zu dem Liefertermin und zur Zahlungsbedingung geändert worden, nicht bestätigt hat, in der Tat nicht anders beurteilt werden. 3«) Entgegen der Annahme der Aevision ist dem Berufungsgericht jedoch auch dabei, daß es den Beweis für das Zustandekommen eines Vertrages als nicht erbracht angesehen hat, kein Bechtsfehler unterlaufen. g un-* terschreiben lassen, und zwar nach der Feststellung des Berufungsgerichts, ohne darauf hinzuweisen, daß der Kauf«* antrsg in Wirklichkeit bereits der Vertrag sei und statt mit B^^^^mit ihr seihst abgeschlossen werde* Die Be** klagte hat zudem auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 19* Dezember 1930 dafür Beweis angetreten, daß sie sonst den iTamen B^|^ausge8tricben und durch den Stempelauf** druck ihrer eigenen Firma ersetzt habe; unstreitig hat sie aber im ■"‘alle des Klägers beides unterlassen* wesen sei, und in gewissem Umfange äuch die Aussage des Inhabers der Beklagten, daß zwatf vor, nicht aber am 22* August 1949 davon gesprochen worden sei, daß der Kläger* bei der Beklagten kaufe* Die Schreiben vom 7* den der Kläger mit der Beklagten Vgetätigt" habe, "nicht üustendegekomnien" sei, und Y/flHB» ein anderer Vertrags- • händler von schreibt der Beklagten in einer An - Bie Erwägung aber, der Kläger würde sich auf einen Vertrag mit der Beklagten eingelassen haben, wenn ihm gesagt worden wäre, daß ein Abschluß mit der Firma B^)> gggB nicht möglich sei, befaßt sich mit einem Fall, der nicht eingetreten ist. Das gilt auch davon, daß allgemein bekannt sei -und der Kläger als alter Kraftfahrer gewußt habe, daß die Automolilh er steiler ein Fahrzeug regelmäßig nicht unmittelbar verkauften. o) Soveit die Revision die Ansicht des Dr. HaflHI pp, die Aussage Kipp die Unterschrift des Klägers un* ter dem "Kaufantrag" und das Schreiben vom 9* September 1949 anders als im Berufungsurteil gewürdigt wissen wil bewegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiet der tatsächlichen Würdigung, d) Das Berufungsgericht hat dazu Stellung genommen, daß der Klüger selbst den Standpunkt vertreten hat, daß es zu einem Vertrag mit der Beklagten gekommen sei, und daß er damit einen Arrestantrag begründet hat. Der Vernehmung des Laidgcrichtsdirektors Dr« ki| darüber, daß der Klüger vor dem Landgericht den Standpunkt vertreten habe, es sei mit der Beklagten zu einem Vertrage gekommen, bedurfte es nicht, da diese^ Behauptung unstreitig und vom Berufungsgericht bei Abwägung der für und der gegen das Zustandekommen eines Vertrages sprechen-* den Umstünde » als Tatsache verwertet worden ist.
II ZR 29/51 Vy 2364 044 2/t Verkünd et am 14» November 1951 Hirih . Justizangestellter als Urkundsbeamter • der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs i;.m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Viktor Uerksvertretung der Jirma Automobil-Pabrik in RHBP, M ■■1^), Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, • • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Kaufmann Brich str« Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< hat der IX* Zivilsenat des Rundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 195t unter Mit wirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br* Brost, Br* Selowsky, Br* Benkard und Br. Kuhn für.Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10. Januar 1951 wird auf Kosten der Be-* klagten zurückgewiesene Von Rechts wegen % —- 2 * ■ Tatbestand: Der Kläger wollte, einen Omnibus kaufen* Im Zuge * von Verhandlungen hierüber übernahm die Beklagte, die sich T/erksvertretung der Borgward-Werke nennt, von ihm einen Opel-Admiral für 7.5C0 DM. 2.000 DM wurden dem Kläger ausgezählt, 5*5CO DM sollten auf den Omnibus abgerechnet werden. Die Parteien streiten darüber, ob es zwischen ihnen zu einem Kaufvertrag über einen Borgward-' Omnibus gekommen ist» Am 22. August 1949 Unterzeichnete der Kläger ein Formular der Firma B^HHP, <3as als Kaufantrag üb,er-j: • schrieben ist und links oben das Kennzeichen der *>org•• ward-Automobile, darunter diesen Namen, schräg daneben die Adresse nan die Firma Carl F.T/» BflUP Automobil-• und Motorenwerke, Bg^^P, rechts .übten den Vordruck: Unterschrift des Käufers" und auf der Hücks'eite die "Lieferungsbedingungen für den Verkauf von Borgward-Fa*-* brikaten" trägt. Auf diesem Formular bestellte der Klä-ger ein Eorgward-Chassis mit einem Omnibusaufbau der N|Bl Fahrzeugbau-GmbH abgekürzt NFV/, deren Auftragsbestätigung als besondere Bedingung beachtet werden sollte, zu dem Gesamtpreis von 31*0?4>20 DM, wovon 15*014>20 DM auf den NFT7-Aufbau entfielen. Der "Kaufantrag" sieht als Zahlungsbedingung "bar bei Übernahme" vor und trägt links unten handgeschrieben den Ha-/*' men das ist ein Angestellter der Beklagten, der seinen Namen der Provision.wegen angebracht hat. Die NFW* hatte dem Kläger bereits unter dem 18. August '1949 unter .. 3 •• u Bezugnahme auf seinen Besuch und den "seines" Herrn ^ vom 17. August 1949 den Auftrag auf einen HK;-Aufbau bestätigt und hierbei als besprochene Zahlungsbedingung genannt, daß "der Omnitusaufbau bei Übernahme des Fahr-* zeugs in bar finanziert" v;erde. Ber Kläger wollte 6.500 Dia selbst auf bringen und sich 18.0C0 DH von dem Institut für AutofinanzierUngen Dr. BflHB geben lassen. Er behauptet, eine Zusage von Dr. HaflfHHI bereits gehabt zuhaben, der Inhaber der Beklagten habe ihm jedoch diese Art der Finanzierung als zu teuer aus-geredet und vorgeschlagen, sich an die Firma BoWFinanzierungen .Carl F.V. in BflIHP zu wenden; der Inhaber der Beklagten und Ki^pseien am 6. September 1949 in seiner, des Klägers, hohnung erschienen und hätten versichert^ .:«it der BoH^ gesprochen und ihr Einverständnis zu haben. Am 6. September 1949 übergab der Kläger dem Inhaber der Beklagten einen Scheck über 6.500 DM. Unter dem 9. September 1949 wurde dem Kläger auf einem Briefbogen, der als Kopf das Borgward-Zeicheni'darunter den Banen viktor A^|HP (Beklagte), darunter die Y/orte Y.erksvertretung der F.Y.*. BflBJHt-Automobil- und Hotoren- werke trägt ^iT&ggSßW&uis- büro i* Vollm. unterstempelt und- von Ki^Hfc unterschrieben-ist, eine Gutschriftsanzeige erteilt. Da-rin heißt-es: "Für den bei uns bestellten Omnibus •••• erhielten.wir von Ihnen 12.000 DH. Diese Anzahlung setzt ,^^chx2tfsammen aus einem uns zu dem Verkauf überlassenen + ♦ ^ * • • ♦ • • ...Öpel-Admiral apf-Vw.Am 9« September 1949 unterschrieb der Kläger und einem Scheck Kr.....Über 6.500 DM einen Vordruck der der von Kiene ausgefüllt war. Darin hieß es, daß der Kläger von der Beklagten einen Borgward-Omnibus für 52,000 DM "erworben” habe* der Kläger bittet, darin um ein Darlehen von 20.000 DM, zu dessen Tilgung er 18 Wechsel akzeptiere. Br übergab der De^-klagten 18 .Akzepte, die sie der BoflÜ sandte. Die ^oflü lehnte die Finanzierung ab, da ihr die über den Kläger eingeholten Krediteuskünfte nicht ausreichten. Ober die • Beklagte erhielt der Kläger die 18 Wechsel zurück. Der Kläger verlangt unter der Behauptung, daß es zu einem Kaufvertrag nicht gekommen sei, von der Beklagten Zahlung von 12.000 DM. Br behauptet noch, die Beklagte habe ihm unter dem 27. September 1949 mitgeteilt, daß der Omnibus anderweitig verkauft worden sei. -^ie Beklagte behauptet, der Kläger habe den Omnibus bei ihr bereits durch schriftlichen Vertrcg* vom 27. Juli 1*949 unter den Bedingungen:Schnellste Lieferung, Barzahlung von 50$ bei Lieferung, Ahest in 12-»Monats-Raten, gekauft. Veil der Klüger gewünscht habe, den Omnibus durch sofortige vollständige Zahlung des Kaufpreises schneller zu erhalten, sei dieser Vertrag am 22. August 1*949 dahin abgeändert worden, daß das Fahrzeug am 25. September 1949, evtl* früher, zu liefern und bei- Übernahme bar zu bezahlen sei. Bie Zahlungszusage habe der Kläger jedoch nicht halten können. Das Kaufangebotsformular der Pirma sei nur deshalb verwendet worden, weil sie, die Beklagte, sei»* Derzeit Über keine eigenen verfügt habe. Das sei ausdrücklich besprochen worden. Außerdem seien sich die Par- teien darüber einig genesen, daß die Bestellung bei ihr, der Beklagten, erfolge. Die Beklagte meint, ihr ständen noch 19.014>20 DM als Restkaufpreis zu. Wifleffklägehd verlangt sie diesen Betrag Zug um Zug gegen Lieferung eines Borgward-Omnibusses. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgeniesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klagabweisungs- und ihren V/i-derklageantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Entgeheidunpsgründes Das,Berufungsgericht führt aus: Da die Beklagte 'U ' . - %> t ihre Anträge auf eine Urkunde stütze, die ihrem Wortlaut nach einen Kaufautrag beinhalte und sich zudem an die Pirmä DflHB richte, sei sie dafür beweispflichtig, daß es zu, einem Vertrag zwischen den Parteien gekommen sei. Diesen Beweis habe sie jedoch nicht*erbracht. Wenn Dr. üemmm in seiner Bescheinigung vom 18. Dezember 1949 von einer Anzahlung "bei der Händlerfirma" spreche, so bleibe offen, ob er damit die Beklagte als selbständige Werksvertretung oder als Verkäuferin angesehen habe. Sollte* er aber gemeint haben, daß es zwischen den Partei- . en zu einem Kaufvertrag gekommen sei, so sei das unmaß-geblich. Daß der an die BoflHBgerichtete Viuanzierurtgs» • antrag davon spreche, daß der Kläger von der Beklagten einen Borgward-Omnibus erworben habe, sei kein zwingen*» des Argument für einen Vertrag der Parteien, da dieser Antrag von Ki|^pausgefüllt sei und der Kläger unwlder- » » 5 • * legt behaupte, die Vorderseite des verwendeten Formulars nicht gelesen zu haben. Eie Anzahlungsquittung vom 9* September 1949 sei, weil mit ”BJBBH(^VerkaufsbürQ flBBTunterstempelt, eher eine Stütze für den Vortrag des Klägers als den der Beklagten* ihr T.ortlaut sei auch dann nicht unrichtig, wenn die Firma BSHj^der Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Ber Aussage Kiene könne keine Bedeutung beigemessen werden, da dieser Zeuge wegen seiner Provision ein Interesse am Ausgang des Aechtssti'eits habe und seiner Bekundung, daß die Beklagte am 22. August 1949 ausdrücklich als Verkäuferin genannt worden sei, die Aussage H^Hpund die des Inhabers der Beklagten entgegenstehe. Baß der Kläger eine Anzahlung an die Beklagte geleistet habe, spreche::* nicht für einen Vertrag der Parteien, da sich die Beklagte als -Werksvertretung der Firma bezeichnet habe und hierdurch der Eindruck entstehe, daß sie zur Entgegennahme von Anzahlungen für eri^Ghtigt sei. Der Umstand, daß der Kläger einen Arrestantfag auf einen r; Vertrag mit der Beklagten gestützt habe, sei zwar 6i3||lndi2 gegen die Hichtigkeit seines jetzigen Vorbringens* 2s-bleibe aber zweifelhaft, ob es tatsächlich zwischen den Par- t * teien zu einem Vertrag gekommen sei: Als ungewöhnlich und ^.^unglaubhaft müsse angesehen werden, daß Kaufleute ein' Formular, das etwas ganz anderes als das angeblich Vereinbarte ergebe,'ausgefüllt haben sollen, obwohl die bei , * - * einem so großen Abschluß erforderliche Klarheit und Sichere heit durch eine einfache Änderung des Formulars hätte er- ‘j It reicht werden können; entscheidend komme hinzu, daß die UFI7 eine formelle Auftragsbestätigung allein an den Klä^ gcr und nicht an die Beklagte gesandt habe» Biese Zweifel könnten durch eine Vernehmung*des Landgerichtsdirektors Br» nicht ausgeräumt werden, da das land- gerichtliche Urteil, an dem er mitgewirkt habe, die Fra~ ge, ob es »wischen den Parteien zu einem Verträge gey kommen sei, als streitige Behauptung darstelle. Sei ein Vertrag unbewiesen, so. könne dem V/iderklageantrag nicht stattgegeben werden, während der Klage aus § 812 BGB entsprochen werden müsse» Bichtig sei auch die landgerichtliche Hilfserwägung, daß ein etwaiger Vertrag unter der Bedingung der Finanzierung geschlossen worden und nach Ausfall der Bedingung wirkungslos sei. Die Behauptung der Beklagten, bereits am 27« Juli 1949 sei es zu einem schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien gekommen, habe ihr Inhaber nicht bestätigt; er habe vielmehr eingeräumt, daß das Schrift- • j stück vom 27» Juli 1949 keine Vereinbarung der Parteien enthalte, vom Kläger auch nicht unterschrieben sei, sondern lediglich einen Vertragsentwurf oder eine Hotiz der Beklagten darstelle. Dieses Schriftstück ergebe, daß ^ie Parteien davon ausgegan^en seien, daß die Bezahlung des Omnibusses,durch Finanzierung erfolgen müsse, und daß die Finanzierung wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen 4 gewesen sei» Widerlegt seien die Behauptungen de* Beklagten, am 22. August 1949 habe der*Kläger den Kaufpreis allein aufbringen wollen und die Finanzierungsfrage sei mich-t Gegenstand des Vertrages geworden» Es fehle jeder • • 8 •• vernünftige Grund dafür, daß sich der Kläger in dieser V.eise verhalten haben könnte; die Klausel "bar bei Übernahme" schließe eine Bezahlung durch Finanzierung nicht aus» Die -Auftragsbestätigung der EPT7 sehe Bezahlung durch Finanzierung vor» ^ie Beklagte habe nicht nur mit Br. verhandelt, sondern sich auch um eine Finanzierung durch die Firma bemüht. Ihre Behauptung, das habe sie erst getan, nachdem dem Kläger die Aufbringung der Kittel mißlungen sei, sei urkundlich widerlegt. Sie habe vielmehr die Firma ^o|^P eingeschaltet, weil sie die Finanzierung mit als ihre Angelegenheit und als Vertragsbedingung betrachtet habe. Biese Annahme werde durch die Gepflogenheiten bei. einemi'Autokaiuf,• durch' diel «Abmachung der Beklagten mit der Firma BflHHfe und durch ihr eigenes Verhalten erhärtet. Bie Beklagte habe sich bei der Firma wie deren Schreiben vom 7. Oktober 1949 ergebe, nämlich nicht um die sofortige Zuteilung eines Fahrzeuges gegen Kasse bemüht,sondern mit ihr nur auf der Grundlage verhandelt, daß der Kauf von der Firma Bo-finanziert werde. Ohne diese Finanzierung habe die Beklagte gar keinen Omnibus an der Hand gehabt und den KILlger gar nicht beliefern können. Bie Firma! Bj habe die Beklagte "beauftragt", die Anzahlung zurückzu- * geben. All das erkläre sich nur, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien, sein Zustandekommen unterstellt, un-* ter der Bedingung der Finanzierung abgeschlossen worden sei. Ber Vereinbarung einer Bedingung stehe nicht entgegen, daß nach Ziff I 3 der auf dem "Kaufantrag" abgedruck— ton Lieferungsbedingungen YJindliche Hebenabreden nur bei schriftlicher jJeLX"tig.ung des Verkäufers Gültigkeit hätten. Denn in der urkunde vom 22. August 1949 sei auf die - damals bereits vorliegende - Auftrigsbestäoigung der HIT.' hingewiesen, und in ihr sei die Finanzierung aus--* örücklich er« hntj damit sei der Schriftform für die vereinbarte Bedingung Genüge getan. Das Berufungsurteil v#ird bereits'von seiner Hauptbegründung getragen. Ihre überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. ‘ - ,det. Die inso\ eit erhobenen Kevisionsrügen sind unbegrün- I. Der Ulegeanspruch ist entgegen den von der Revision ge zwischen den Parteien mellt gekommen sei und daß der Kläger in der Annahme, eine Verksvertretung der Firma 3dflH)vor sich zu ha'en. der Beklagten ein an die "Firma B0PHi gerichtetes Vertragsangebot übergeben habe, sondern auch dahin,daß^die 3eklhgtesköine.1 Inkässovollmadi-t;3 B^pm gehabt habe. Die Revision irrt, wenn sie als ICLa • gebehauptung annimmt, die, Beklagte sei bei der Verrechnung der 5.5CO DU aus dem Preis für den Opel-Adütiral und bei der mntgegennahme des Schecks über 6.5C0 DU als vertrete-.rin der Airma getreten, äs kann demzufolge auch nicht gesagt werden, nach dem Klagevortrag fehle es an der zu § 812 BGB gehörenden unmittelbaren Vermögensver- ■JQ - sebiebung. IX.) -^ie aus den §§ 139, 286 ZPO gegen die tatsächlichen Feststellungen der Hauptbegründung des Berufung»- ♦ v gerichts erhobenen Angriffe gehen fehl. 9 1.) nichtig ist zwar,' daß das'Berufungsurteil die Behauptung der Beklagten,' der nach ihrer Auffassung zu--standegekominene Vertrag sei für sie ein klares Verlustgeschäft, nicht besonders gewürdigt hat. Biese Behauptung ist aber eher im Sinne der vom Berufungerichter vorgenom- • menen tatsächlichen Würdigung erheblich und Jedenfalls kein Grund dafür, daß es zu einem Vertrag, zwischen den Parteien Über einen Borgwardi-Omnibus- gekommen sein müsde# Richtig ist auch', daß das Berufungburteil nicJft*ffiHI ausdrücklich auf den Wiederholten Hinweis der Beklagten • i « * eingegangen ist, der Vortrag des Klägers habe für sie . * » • * 1 . • Folgen, die weit über die wirtschaftliche Bedeutung des Rechxsstreits hinausgingen und sie in ihrer Jsxistenz bedrohten". Die üntscheidungsgründe ergeben jedoch, daß der Berufungbrichter dies nicht außer acht gelassen, sondern vielmehr in seine Überlegungen einbezogen hat# Auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe, da der Ruf und die Existenz der Beklagten auf dem Spiele ständen, alle Umstände besonders prüxen und abw&-gen müssen, ist unbegründet; er_Hegt zudem auf tatsäch-liebem Gebiet und” kann darum de* Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Lben'sowenig kann die Aevision damit ge-« hört werden, der Berufungsrichter habe die einzelnen Zeu*< I .• 11 it gensussagen schematisch und wenig lehensnah gewürdigt. Schließlich ist ihr Hinweis, die Beklagte habe die Rück-gäbe der Anzahlung nur verweigert und bestände auf der Erfüllung nur, weil sie der Kläger in den für sie maßge- 2.) Die Revision stimmt dem Berufungsurteil darin, daß die Beklagte für das Zustandekommen eines Vertrages beweispflichtig sei, zu. Biese Frage kann angesichts des Wortlauts der Urkunde vom 22. August 1949 und angesichts der Tatsache, daß der Inhaber der Beklagten deren Behauptungen , bereits 8m 27» Juli 1949 sei es zu einem schrift- ■ liehen Vertrag mit ihr gekommen, am 22. August 1949 sei dieser Vertrag nur zu dem Liefertermin und zur Zahlungsbedingung geändert worden, nicht bestätigt hat, in der Tat nicht anders beurteilt werden. 3«) Entgegen der Annahme der Aevision ist dem Berufungsgericht jedoch auch dabei, daß es den Beweis für das Zustandekommen eines Vertrages als nicht erbracht angesehen hat, kein Bechtsfehler unterlaufen. a) Bei Beweis dafür, die Klägerin sei Eigenhändlerin und nie in Vertretung der Firma B^HHi aufgetreten, brauch*? te nicht erhoben zu werden. Biese Behauptung hat für den angeblichen Vertragsschluß mit dem Kläger keine unmittelbare Bedeutung und zudem nur den Sinn eines allgemeinen Beweisanzeichens. -Außerdem ist die Beklagte gegenüber dem Kläger unter der Bezeichnung Y/erksvertretung der Bf n habe, rein tatsächlicher Natur und damit in der Revisionsinstanz unbeachtlich. , insbesondere gegenüber der Fir- s •• 12 » • werke aufgetreten und bat den Kläger auf einem formular einen an B^^HB adressieren Kaufan tr*. g un-* terschreiben lassen, und zwar nach der Feststellung des Berufungsgerichts, ohne darauf hinzuweisen, daß der Kauf«* antrsg in Wirklichkeit bereits der Vertrag sei und statt mit B^^^^mit ihr seihst abgeschlossen werde* Die Be** klagte hat zudem auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 19* Dezember 1930 dafür Beweis angetreten, daß sie sonst den iTamen B^|^ausge8tricben und durch den Stempelauf** druck ihrer eigenen Firma ersetzt habe; unstreitig hat sie aber im ■"‘alle des Klägers beides unterlassen* Wenn die Beklagte einen Kaufantrag an BHHHP&u^** nahm und nicht zu dem Ausdruck brachte, daß ein Vertrag mit ihr gemeint sei, so konnte, selbst wenn sie diesen Wil** len batte, ein Vertrag mit ihr mangels Erklärung nicht zu* standekommen* Der angebliche Vertragswille der Beklagten konnte daher nur als ein Beweisanzeichen dafür Bedeutung haben, daß ihn die Beklagte auch erklärt habe* Dem stand . jedoch die Aussage entgegen, daß am 22* August 1949 von einer Bestellung bei der Beklagten nicht die Hede ge** 4 wesen sei, und in gewissem Umfange äuch die Aussage des Inhabers der Beklagten, daß zwatf vor, nicht aber am 22* August 1949 davon gesprochen worden sei, daß der Kläger* bei der Beklagten kaufe* Die Schreiben vom 7* Oktober 1949 und Gisbert W^Hftvom 28* Dezember 1948, deren Kichtberücksichtigung die Revision rügt, ergeben auch mittelbar nichts für einen Vertragsschluß der Parteien. ^ie Firma BUH) bedauert, daß der Kaufabschluß, * t l den der Kläger mit der Beklagten Vgetätigt" habe, "nicht üustendegekomnien" sei, und Y/flHB» ein anderer Vertrags- • händler von schreibt der Beklagten in einer An - gelegenheit ScflHHK er habe ein Schreiben der Beklagten an die Bgm^werke nicht weitergeben können, well sie einen Briefbogen verwendet habe, der "juristisch gesehen falsch ist". So könne die Beklagte ja "juristische Bindungen für Bg^HB eingehen"; es sei besser, derartige Briefbögen einstampfen und sich gehörige anfertigen * 0 zu lassen, ffeder das Vorhandensein eines Vertragswillens der Beklagten noch diese beiden Schreiben gaben Anlaß, b . weitere Aufklärung zu fordern. § 159 ZPO ist nicht verletzt. b) Baß der Kläger kein Interesse daran gehabt habe, gerade mit den B^g^^werken und nicht mit der Beklag-• m ten abzuschließen, kann,anders als dies die Revision tut, im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen und die unterschiedliche Kreditfähigkeit nicht ohne weiteres unterstellt werden. Bie Erwägung aber, der Kläger würde sich auf einen Vertrag mit der Beklagten eingelassen haben, wenn ihm gesagt worden wäre, daß ein Abschluß mit der Firma B^)> gggB nicht möglich sei, befaßt sich mit einem Fall, der nicht eingetreten ist. Benn das ist dem Kläger gerade nicht gesagt worden. Ber Ber/eisantritt, bei den Verhandlungen vor dem 22» August 1949 sei 'die Beklagte als Vertragspartnerin des Klägers ins Auge gefaßt worden, ist angesichts des Formulars, das die Beklagte den Kläger unterschreiben ließ, « - i4 • • vnerheblich. Das gilt auch davon, daß allgemein bekannt sei -und der Kläger als alter Kraftfahrer gewußt habe, daß die Automolilh er steiler ein Fahrzeug regelmäßig nicht unmittelbar verkauften. Eg»stg&^nioht in ilede, was von dem Streit der Parteien zu halten wäre, v.enn der Kläger kein formular mit einem gerade an gerichteten Kaufantrag ausgefüllt hätte, sondern es ist unter Jerücksicbtigung der Ausfül* lung dieses Formulars zu entscheiden. » # % In den Vorinstanzen ist weder behauptet noch festgestellt vordcn. daß das wirklich Gewollte beiderseits nur falsch bezeichnet worden sei. Hit ihren Ausführungen hierüber kann die Revision nicht gehört werden. Ihr kann auch nicht zugegeben.werden, daß sich der.Kläger so behandeln lassen müßte, wjeJBr/pnn'.vgjr-zu ginejirVertrage zwisc den Parteien gekommen wäre. o) Soveit die Revision die Ansicht des Dr. HaflHI pp, die Aussage Kipp die Unterschrift des Klägers un* ter dem "Kaufantrag" und das Schreiben vom 9* September 1949 anders als im Berufungsurteil gewürdigt wissen wil bewegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiet der tatsächlichen Würdigung, . * 1 d) Das Berufungsgericht hat dazu Stellung genommen, daß der Klüger selbst den Standpunkt vertreten hat, daß es zu einem Vertrag mit der Beklagten gekommen sei, und daß er damit einen Arrestantrag begründet hat. Es hat hierin ein Indiz gegen die Dichtigkeit seiner üebauptunj vom EichtZustandekommen eines Vertrages gesehen, aber r • 15 v auch hierdurch die gegen einen ^ertragsschluß sprechen** ^ den Zweifel für nicht ausgerüumt gehalten« Diese Beurteilung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist rechtlich nicht zu beanstanden« be* Der Vernehmung des Laidgcrichtsdirektors Dr« ki| darüber, daß der Klüger vor dem Landgericht den Standpunkt vertreten habe, es sei mit der Beklagten zu einem Vertrage gekommen, bedurfte es nicht, da diese^ Behauptung unstreitig und vom Berufungsgericht bei Abwägung der für und der gegen das Zustandekommen eines Vertrages sprechen-* den Umstünde » als Tatsache verwertet worden ist. läit wel** ehern Nachdruck und mit welcher Beharrlichkeit der Kläger den Beklagten zunächst als seinen Vertragspartner angespro* < chen hat, war nicht entscheidend und konnte darum unaufgeklärt bleiben« 4«) ^uf die vom Berufungsgericht zur HilfseroL'gung getroffenen Feststellungen und die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe kommt es nicht „er/rt an, da schon die vom Berufungsgericht gegebene Eauptbegrün-t dung das angefochtene Urteil trägt und gegen sie, wie • * <> . i •V» s. * i d I« 4 * »« t r JK ' * " ausgeführt, keine rechtlichen Bedenken bestehen* & Die HostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr* Canter Br* Brost 'Br. Selowsky Br* Benkard Br* Huhn i J I t I I I •IL i ♦ T