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BGH · II ZR 29/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 29/50

Er legte dem IiflMHI für das Uotorrad, das er aus üehrmacht sbe ständen erworben hatte, einen lCraftfohrzeugbrief vor, der ihm am 13- Juni 1946 erteilt worden war, nachdem die technische Prüfstelle für den Araftfahrzeugverkehr auf Grund; einer vorgenommenen Prüfung bescheinigt hatte, daß das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspreche und daß seiner Zulassung zu dem Verkehr auf öffentlichen «egen technische Bedenken nicht entgegenstünden. Eovember 1946 unternahm der Kläger zusammen mit dem Arbeiter BfHf auf dem DEXT-Rad, an dem er das dem Zündapp-Kraftrad des zugeteilte IffKIehnzeichen angebracht hatte, eine Fahrt von Celle nach Hannover. In dem von ihm gegen den Halter und Fahrer des Ifl», P^HB* geführten Schadeusersatzprozeß wurde durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß der Kläger 2/5 und 3/5 des aus dem Unfall entstandenen* Schadens zu tragen habe«< i Der Versicherungsschutz entfalle auch deshalb, weil für das Motorrad zur Zeit des Unfalls ein amtliches Kennzeichen mit dem damals vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen nicht zugeteilt und «ss da ’.t noch nicht zu dem Verkehr zugelassen gewesen sei. Schließlich ficht die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger dem Agenten seine Absicht verheimlicht habe, mit dem noch nicht zugelas. Hach der rechtlich bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte der Agent B(m£ Vollmacht, die dem Kläger gegebene vorläufige Deckungszusage fär die Beklagte Damit wurde nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, die vorläufige Deckungszusage entsprechend dem Wunsch des Klägers schon mit Wirkung von einem früheren Zeitpunkt ab zu geben, wie dies in dem Antragsformular ja auch vorgesehen ist. Die vorläufige l.'eckungszusage bedeutet nicht etwa eine Verschiebung des Beginns des endgültigen Versicherungsvertrags, sondern stellt, wie der erhebende Senat bereits in dem Urteil vom 31. Kird hiervon, wie in vorliegenden Pall, abgesehen, so-entspricht dies auch in formeller Einsicht nur der rechtlichen Selbständigkeit des durch die vorläufige DeckuugEzusjjjge begründeten Rechtsverhältnisses, hiernach bestehen gegen die Rechtswirksamkeit der bereits mit Wirkung vom 27- .November 1946 erteilten Deckungszusage keine Bedenken. 23 StVZO zur Zulassung eines Sraftfrlirzeugos nicht nur die Betriebaerlaubuis, sondern auch die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens gehört. Eine solche Mitteilung über die Zuweisung eines amtlichen Kennzeichens mit dem damals für den dortigen Bezirk vorgesehriebeneu Unterscheidungszeichen hatte der iQäger unstreitig nicht erhalten. folgedessen war sein Kraftrad auch trotz der unstreitig bereits erteilten Betriebserlaubnis noch nicht zu dem Verkehr* zugelassen und der Kläger machte sich daher dadurch, daß er es gleichwohl auf öffentlichen ./egen in Betrieb nahm, auf den Führerschein, nicht aber auch auf die Benutzung eines zu dem Verkehr noch nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges beziehe. Hiergegen wendet die Revision ein, daß der Begriff der Fahrerlr.uhnis auch die Berechtigung zur Benutzung daß das in Betrieb genommene Fahrzeug zu dem Verkehr zugelassen sei. ist auch strafrechtlich in den §§ 23 und 24 CTG geson- " dert unter Strafandrohung gestellt, l.inmt ein Kraftfahrer, der den erforderlichen Führerschein hat, ein noch nicht zu dem Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug in Betrieb, so verletzt er dnz.it nicht die Vorschriften über das Erfordernis einer Fahrerlaubnis (§2 CTG, § 4 StVZO) und laacht sich auch nicht nach § 24 CTG strafbar, sondern er verstößt ledi, lieh gegen die unter den Strafschutz des § 23 CTG gestellten Bestimmungen des § 1 CTG und § 18 StVZO über die notwendigkeit der behördlichen Zulassung von Kraftfahrzeugen zun öffentlichen Verkehr» Demzufolge kann in einem solchen Verhalten auch kein Verstoß gegen die Fahrerlaubnisklausel des § 2 Ziff 2 b AIZ3 gesehen werden. « dieser Erläuterung wird lediglich die auch sonst im Schrifttum herrschende "einung zun Ausdruck gebracht, daß zur Fahrerlaubnis nicht nur der Führerschein notwendig ist, sondern auch eine für die Lenkung von Fahrzeugen der benutzten Art etwa sonst noch erforderliche behördliche Berechtigung, wie z.B. der Internationale Führerschein oder der nach der VO vom 12. Auch diese erweiternde Auslegung des Legriffs der Pahrer-laubnis bezieht sich hiernach nur auf die behördlichen Berechtigungen, die dem i'ahrer nach Erfüllung der notwendigen persönliche:) Voraussetzungen zur Lenkung von Pahrzeugen der betreffenden Art erteilt sein müssen, umfasst aber entgegen der Meinung der Revision nicht auch das Erfordernis, da. 1h Gegensatz zu den strengen Anforderungen in Bezug auf den Besitz der Pahrerlaubnis haben die Versicherer dagegen keine Bestimmung für den Pall getroffen, daß das benutzte Kraftfahrzeug selbst noch nicht be-* hördlich zue Verkehr zugelassen ist (Harm RechtdEraftP 30, 257 und 271). nichts, daß sich der Kläger durch die'Benutzung des noch nicht zugelassenen Kraftrades eines Vergehens nach § 23 EFG schuldig gemacht hatte und daß sich der Unfall bei Ausführung dieses Vergehens ereignet hatte. läßt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§ 23 WG) ein Hecht der Beklagten zur Verweigerung des Versicherungsschutzes herleiten. Das Berufungsgericht verneint jedoch im vorliegenden Pall eine Gofahrerhöhung deshalb, weil für das Kraftrad die nach § 18 der StVZO erforderliche Uetriebserlaub-nis bereits erteilt gewesen sei und weil die darüber hinaus weiter erforderliche amtliche Kennzeichnung nur formelle Bedeutung gehabt habe und auf die Gefahrenlage ohne Einfluss gewesen sei. Dieser Einwand ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte in den T a t s neben in e t n z en selbst nicht behauptet bat, daß das Kraftrad des Klägers zur Zeit des Unfalls tatsächlich nicht mehr die erforderliche Verkehrssicherheit gehabt habe. Ee hätte also auch bei einer amtlichen Zuteilung des Kennzeichens kein Anlass bestanden, dem Kläger die nach § 19 Abs 2 StVZO grundsätzlich bis zur endgültigen Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksame Letriebser-laubuis wieder zu entziehen. Das Berufungsgericht meint weiter, die allgemeine lebeuserfßhrung rechtfertige auch nicht die Annahme, daß die Benutzung eines noch nicht zu dem Verkehr zugelascenen Kraftfahrzeugs den Fahrer unsicher mache und dadurch das Risiko erhöbe. notwendige Abgrenzuag der Tatbestände der Gefakrer-höhung mit nachfolgendem Versicherungsfall und der Herbeiführung des Versicherungsfalls kann nur so vorgenommen werden, daß als Gefahrerhöhung lediglich solche Gefährdung svorgänge angesehen werden, die nicht die Gefahr als solche schon alsbald verwirklichen, sondern einen neuen Gefahrenzustand schaffen, wobei dieser mindestens von der Bauer sein muß, daß er die Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann, und damit den Zintritt des Versicherungsfälls generell zu fördern geeignet ist. Hätten sich die Versicherer von ihrer leistungspflicht schon bei einer einmaligen I’ahrt mit einem nicht zugelaseenen Kraftfahrzeug freihalten wollen, so hätten sic dies durch die Aufnahme einer der ji'ahrbrlaubuisklausel entsprechenden Bestimmung in den Versichex’uiijsbodingungen tun müssen. daß der Kläger das Fahrzeug ohne Zulassung ohnehin nicht benutzen dürfe, überdies habe für die Erteilung der Dockungezusago nicht die Zulassung des Hotorrads zu dem Verkehr, sondern nur die erteilte Betriebserlaubnis von 'Bedeutung sein können. Diese Ausführungen "reift die Revision mit der Be-Gründung an, daß eich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung schon deshalb rechtfertige, weil der Kläger ber 1946 seine schon damals vorhandene Absicht verschwiegen habe, a» nächsten Tag mit .dem Kraftrad ohne ein ihm stehenden Zeichen, eine Fahrt zu unternehmen. Die Revision meint, daß der Agent bei Kenntnis dieser Absicht die Deckungozusage nicht ertoilt hätte, da diese nur für die Benutzung eines zugelassenen Fahrzeuges Versicherungsschutz habe.Gewähren sollen. bekannt, daß für das Kraftrad des Klägers noch nicht das Kr konnte ferner nicht im Unklaren darüber sein, daß die Zuteilung des Kennzeichens auch nicht bis zu dem Antritt der Fahrt an nächsten Tag dem Agenten bei den Verhandlungen am 26. uacligoholt werden konnte, zu demal die Kennzeichnung nach 5§ 23 Abs 1 e und 29 h StVZO davon abhing, daß der Zu-lassungsstelle die von ihn noch gar nicht abgeschickte Bestätigungskarte über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorlag. Br wusste also, daß der Kläger die geplante Fahrt in einem Fahrzeug unternehmen wollte, das noch nicht zu dem Verkehr zugelassen war. von einer Erörterung der Zulassungsfrage absah., weil er sich sagte, daß der Kläger ohne polizeiliche Zulassung -ja nicht würde fahren dürfen oder können, so war dies seine Sache.

Zitierte Normen: § 2 WG § 23 AFG § 4 StVZO § 23 WG § 19 StVZO
verkehrenAgentZulassungFahrzeugvorläufigKlägerKraftfahrzeugRevision

Volltext der Entscheidung

2385 037
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Für das -.ackschlager/erk und, die Amtliche Sammlung !
Gesetz:	AXB	§ 2, WG § 23 ff.
Hechtssatz:	Der	HaftpflichtTersicherer kann den Ver-
sicherungsschutz nicht deshalb ablehnen, weil das zu einer einmaligen Fahrt benutz te Kraftfahrzeug noch nicht zu dem Verkehr zugelassen war.
Aktenzeichen: II ZR 29/50
Urteil vöm 27. Juni 1951	OLG	Oell'e
rn_ZR 29/50
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Verkündet	.3
laut Protokoll	I
am 27« Juni 1951	..I
Braun, Justizobersekretär	|
als Urkundsbeamt er der	»'
Geschäftsstelle«	?
IK LAUSE BES VOLKES
In dem Rechtsstreit
 der	aUHHVB Versicherungs-Aktien-Gesell-
schafT^vertrelen durch ihren Vorstand in SflB, Rj d, und durch ihre Direktionsverwaltungssteile U am Si
 istr.
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionskläge..in,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kraftfahrer Heinrich strasse,
 in C
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prczeßbevollmäclitigters Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1951 unter liitwirkung des Senateprüsidetnen Dr. Canter als Vorsitzenden .uhd^der,, Bundesrichter Dr. Di.ost, Dr. Selowsky, Dr. Haidin^eiK^^pj* Dr. Benkard
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Hai 1950 wird auf ihre Ho8ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger beantragte am 26. I.ovexaber 1946 bei dem Yermittlunjscgeutexi Lfm der Beklagten für sein DKJ7-Kotorrad den Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Versicherungsbeginu ab 1. Dezember 1946. Er legte dem IiflMHI für das Uotorrad, das er aus üehrmacht sbe ständen erworben hatte, einen lCraftfohrzeugbrief vor, der ihm am 13- Juni 1946 erteilt worden war, nachdem die technische Prüfstelle für den Araftfahrzeugverkehr auf Grund; einer vorgenommenen Prüfung bescheinigt hatte, daß das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspreche und daß seiner Zulassung zu dem Verkehr auf öffentlichen «egen technische Bedenken nicht entgegenstünden. In dem Kraftfahrzeugbrief war die Er I S 10 533 eingetragen, unter der das Fahrzeug registriert war. Das für die Zulässigkeit zu dem Verkehr erforderliche amtliche Kennzeichen mit dem Unterscheidungszeichen D0| hatte der Häger für das DiST-Itad noch nicht erhalten. Der Agent DfJHM erteilte ihm am 26. Eovember 1946 eine vorläufige Dek-kungszusage ab 27« Eovember 1946. An 27. Eovember 1946 unternahm der Kläger zusammen mit dem Arbeiter BfHf auf dem DEXT-Rad, an dem er das dem Zündapp-Kraftrad des zugeteilte IffKIehnzeichen angebracht hatte, eine Fahrt von Celle nach Hannover. Hierbei erlitt^ er durch einen Zusammenstoß mit einem LKU einen Unfall, bei dem er und sein Mitfahrer	schwer	verletzt wurden. In
 dem von ihm gegen den Halter und Fahrer des Ifl», P^HB* geführten Schadeusersatzprozeß wurde durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß der Kläger 2/5 und 3/5 des aus dem Unfall entstandenen* Schadens zu tragen habe«<	i
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Der iJ.äger begehrt nunmehr die Feststellung der
 Verpflichtung der beklagten, ihn von allen Haftpflicht-'^ ansprächen aus dem Unfall freizustellen. Die Beklagte hat ZlagsaSweisung beantragt. Sie meint, daß der Klüger, der nach seinem Versicherungsantrag selbst nur Versicherungsschutz ab 1. Dezember 1946 .begehrt habe, nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vorläufige Deckung habe zugesichert erhalten sollen. Der Versicherungsschutz entfalle auch deshalb, weil für das Motorrad zur Zeit des Unfalls ein amtliches Kennzeichen mit dem damals vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen nicht zugeteilt und «ss da ’.t noch nicht zu dem Verkehr zugelassen gewesen sei. Schließlich ficht die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger dem Agenten	seine	Absicht	verheimlicht	habe,	mit
 dem noch nicht zugelas. enen Ilotorrad unter Verwendung
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6iues anderen amtlichen Kennzeichens zu fahren. Der Kläger behauptet, der Beiter des Strassenvorkehrsamts habe ihm bereits am 25. November 1946 endgültig zugesichert, daß ihm das bisher für das Kraftrad des	ausgege-
bene amtliche DQ^rKennzeichen zu^eteilt werde, weil sein Ilotorrad habe stillegen wollen.
Beide Vorinetanzcn haben der Klage statt;egeben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Ent scheidungsgrtinde:
I.	Hach der rechtlich bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte der Agent B(m£ Vollmacht, die dem Kläger gegebene vorläufige Deckungszusage fär die Beklagte
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zu erteilen. Diese muß sie deshalb gegen sich gelten lascen. Die Revision zieht die Dochtswirkssmkeit der Deckuagszusnge zu Unrecht deshalb in Zweifel, weil sie bereits mit .,'irkung ab 27- Lovember 1946 erteilt war, während der Mlüger in seinem Antrag auf Abschluß der Kraftfahrversicherung als 7ersicherungsbeginn den 1.Dezember 1946 angegeben hatte. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision keineswegs ein Widerspruch in sich. Der ...ntrag des -Hägers, den Versicherungsbeginn auf den 1. Dezember 1946 festzulegen, bezog sich unzweideutig nur auf den endgültigen Versicherungsvertrag, den sein Antrag zu dem Gegenstand hatte. Damit wurde nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, die vorläufige Deckungszusage entsprechend dem Wunsch des Klägers schon mit Wirkung von einem früheren Zeitpunkt ab zu geben, wie dies in dem Antragsformular ja auch vorgesehen ist. Die vorläufige l.'eckungszusage bedeutet nicht etwa eine Verschiebung des Beginns des endgültigen Versicherungsvertrags, sondern stellt, wie der erhebende Senat bereits in dem Urteil vom 31. Januar 1951 (VersR 51, 114) im Zinklcng mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, rechtlich einen vom endgültigen Versicherungsvertrag losgelösten, selbständigen Vertrag dar, der dem Versiclieiningsnehmer bis zu dem Abschluß oder der Ablehnung des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz auch dann gewährt, wenn der Versicherer den Abschluß des endgültigen Vertrages verweigert. Das Uesen der vorläufigen Deckungszusage liegt hiernach gerade darin, daß sie eine Haftung des Versicherers schon vor dem Beginn des eigentlichen Versieh erungsvei'trags und unabhängig von
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ihm begründet. Hieran ändert auch die im Versiclierungs-gewe..be verbreitete Übung nichts, im Versicherungsschein die Zeit der vorläufigen Deckung formell in die Versicherungszeit einzubesiehen, um die Berechnung einer besonderen Prämie für beide Rechtsverhältnisse zu vermeiden (i'GZ 113, 152: 114, 321). Kird hiervon, wie in vorliegenden Pall, abgesehen, so-entspricht dies auch in formeller Einsicht nur der rechtlichen Selbständigkeit des durch die vorläufige DeckuugEzusjjjge begründeten Rechtsverhältnisses, hiernach bestehen gegen die Rechtswirksamkeit der bereits mit Wirkung vom 27- .November 1946 erteilten Deckungszusage keine Bedenken.
II.	Bei Beurteilung der Präge, welche rechtliche Bedeutung der Tatsache beizu demessen ist, daß der Kläge*, bei der Unglücksfahrt ein Kraftfahrzev._ benutzte, für das ihm noch kein amtliches Kennzeichen zugetcilt war, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß nach §§18,
23 StVZO zur Zulassung eines Sraftfrlirzeugos nicht nur die Betriebaerlaubuis, sondern auch die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens gehört. Die Zulassung ist erst vollzogen, wenn die Mitteilung über die Kennzeichnung deu Eigentümer zugegangen ist («Silier StVE 16. Aufl § 2 J£PG Anm D II c und g). Eine solche Mitteilung über die Zuweisung eines amtlichen Kennzeichens mit dem damals für den dortigen Bezirk vorgesehriebeneu Unterscheidungszeichen	hatte	der	iQäger unstreitig nicht erhalten. In-
folgedessen war sein Kraftrad auch trotz der unstreitig bereits erteilten Betriebserlaubnis noch nicht zu dem Verkehr* zugelassen und der Kläger machte sich daher dadurch, daß er es gleichwohl auf öffentlichen ./egen in Betrieb nahm,
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eines Vergehens -laoh § 23 AFG schuldig. ‘Jie das Berufungsgericht zutreffend ausf Ulirt, wird jedoch hierdurch die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Versicherungs-
Versicherer von der Verpflichtung zur lei stung frei wird, wenn der Fahrer des Fahrzeuges hoi Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene "Fahrerlaubnis" hat.
auf den Führerschein, nicht aber auch auf die Benutzung eines zu dem Verkehr noch nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges beziehe. Hiergegen wendet die Revision ein, daß der Begriff der Fahrerlr.uhnis auch die Berechtigung zur Benutzung
 daß das in Betrieb genommene Fahrzeug zu dem Verkehr zugelassen sei. Bieoer Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie beruht auf einer unzulässigen Vermengung der Begriffe «Fahrerlaubnis” und "Zulassung eines Kraftfahrzeuges zu dem Verkelir”. Der in $ 2 Ziff 2 b AKB gewählte Ausdruck "Fahrerlaubnis" ist ein gesctzesteokuisch in § 2 KFG und § 4 StVZO genau festgelegter Begriff und bedeutet die auf Grund des 'AFG erteilte behördliche Ermächtigung zu dem Fuhren eines Kraftfahrzeuges der in Frage kommenden Art (Hüller aaO § 4 StVZO Anm 6). Die hierüber erlassenen Vorschriften haben die an den Führer eines Kraftfahrzeuges zu stellenden persönlichen Voraussetzungen zu dem Gegenstand (Hüller Vor'oen vor § 1 KFG). Aie:.von .sind die in § 1 ZFG und § 18 StVZO erlassenen Vorschriften über die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zu dem Ve. l:ehi, die die an das Fahrzeug zu stellenden sachlichen Voraussetzungen regeln, rechtlich
 Schutzes nicht berührt.
1. In § 2 Ziff 2 b
ASB ist zwar bestimmt, daß der
 Das Berufungsgericht meint, daß sich diese Vorschrift nur
 des Kraftfahrzeuges umfasse, § 2 AK3 also auch voraussetze
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scharf zu trennen» Die Verletzung beider 1:ormengrupperi .}■
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ist auch strafrechtlich in den §§ 23 und 24 CTG geson- " dert unter Strafandrohung gestellt, l.inmt ein Kraftfahrer, der den erforderlichen Führerschein hat, ein noch nicht zu dem Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug in Betrieb, so verletzt er dnz.it nicht die Vorschriften über das Erfordernis einer Fahrerlaubnis (§2 CTG, § 4 StVZO) und laacht sich auch nicht nach § 24 CTG strafbar, sondern er verstößt ledi, lieh gegen die unter den Strafschutz des § 23 CTG gestellten Bestimmungen des § 1 CTG und § 18 StVZO über die notwendigkeit der behördlichen Zulassung von Kraftfahrzeugen zun öffentlichen Verkehr» Demzufolge kann in einem solchen Verhalten auch kein Verstoß gegen die Fahrerlaubnisklausel des § 2 Ziff 2 b AIZ3 gesehen werden. Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht auf die Be-me-.kung von Prölss (WG 6. Aufl § 2 A2B Ann 4 B) berufen, daß unter "Fahrerlaubnis" nicht nur der Führerschein, sondern alle Urkunden zu verstehen seien, "die zur Führung gerade dieses Kraftwagens befugen". Kit . « dieser Erläuterung wird lediglich die auch sonst im Schrifttum herrschende "einung zun Ausdruck gebracht, daß zur Fahrerlaubnis nicht nur der Führerschein notwendig ist, sondern auch eine für die Lenkung von Fahrzeugen der benutzten Art etwa sonst noch erforderliche behördliche Berechtigung, wie z.B. der Internationale Führerschein oder der nach der VO vom 12. Februar 1939 für das Fahren von Omnibussen, Lastwagen mit Personenbeförderung oder Droschken notwendige zusätzliche Berechtigungsschein (vgl die mit dem Reichsaufsichtsamt
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abgestinouten Darlegungen der Vi rtschr.fiegruppe Kraftfahrt-Versicherung zu den AKB, abgedruckt bei Prom, Pflichtversicherung für ijraftfahrzeuglialter S 239 und 191 j v.Gierke, VersR II, 324; octaidt-Tiingler, ZechtdliPZ-Versicherers S 52; Hüschelratli, Betrachtungen zuu neuen Bedingungsrecht der ÖZ-naftpflichtversicherung S 51; Pienitz /JKB S 55) . Auch diese erweiternde Auslegung des Legriffs der Pahrer-laubnis bezieht sich hiernach nur auf die behördlichen Berechtigungen, die dem i'ahrer nach Erfüllung der notwendigen persönliche:) Voraussetzungen zur Lenkung von Pahrzeugen der betreffenden Art erteilt sein müssen, umfasst aber entgegen der Meinung der Revision nicht auch das Erfordernis, da. das benutzte Pahrseug auf Grund der für dieses vorgeschriebeueu sachlichen Voraussetzungen zu dem Verkehr zugelassen sein muß. § 2 Ziff 2 b ASB hat in gleicher ’.'eise, wie die in § 3 Ziff 2 der früheren Hrnft-fahrzeugversicherunrsbedingungen enthaltene Pührersehein-abreüe, r*ur den Zweck, Sicherheit dafür zu geben, daß der Wahrer die Pühigkeiten und Eigenschaften besitzt, deren u'aehweis von der Behörde für die Erteilung der Pahrer-laubnis verladt wird (itC-Z 165, 54 /"60_7; Gülde Rechtd Kraft? 49, 9). 1h Gegensatz zu den strengen Anforderungen in Bezug auf den Besitz der Pahrerlaubnis haben die Versicherer dagegen keine Bestimmung für den Pall getroffen, daß das benutzte Kraftfahrzeug selbst noch nicht be-* hördlich zue Verkehr zugelassen ist (Harm RechtdEraftP 30, 257 und 271). Auch in den AEB sind solche nicht enthalten. 7/enn aber die Leistungspflicht des Versicherers von der behördlichen Zulassung des Kraftfahrzeugs zu dem Verkehr hätte abhängig gemacht werden sollen, so hätte
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dieses Erfordernis ebenso, wie bei der Fahrerlaubnis, besonders aufgestellt werden müssen (HG in Deutsches Autorecht 1929» 142). § 2 AEB gibt hiernach der Beklag-	-!
te:: nicht das Hecht, den begehrten Versicherungsschutz deshalb zu verweigern, weil das Arnftrad des Klägers nicht zu dem Verkehr zugelassen war.
2.	An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand .
nichts, daß sich der Kläger durch die'Benutzung des noch nicht zugelassenen Kraftrades eines Vergehens nach § 23 EFG schuldig gemacht hatte und daß sich der Unfall bei Ausführung dieses Vergehens ereignet hatte. Dieser Tatbestand hätte nach § 17 Ziff 3 a AK3 nur für die Unfallversicherung einen naftuagsausschluß der Beklagten begründet. Dagegen läßt er nach den Versicherungsbedin-gungen die Leistungspflicht der Beklagten aüs^jaferVHaft^ Pflichtversicherung unberührt.	' ~
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3.	Ebensowenig wie aus den Versicherungsbedingun-ger. läßt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§ 23 WG) ein Hecht der Beklagten zur Verweigerung des Versicherungsschutzes herleiten. Diese Bestimmungen sind allerdings grundsätzlich auch auf die KFZ-Haftpflichtversicherung anv/eudbar. An diesem vom Reichsgericht (2GZ 130, 40) zur Zeit der Geltung der früheren Versicherungsbedingungen aufgestellten Grund-satz hat sich auch durch die Einführung der ASB nichts geändert (vgl Proiss § 23 Anm 2; Schmidt-Tüngler S 58; Eüschelrath S 51). '7ie der erkennende Senat bereits in
 dem Urteil vom 14. Februar 1951 (BGH 1, 159) entschieden .1$
hat, wäre für eine Anwendung der Vorschriften über die	?
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Gefahrerhöhung nur dann kein Raum mehr, wenn es sich, um

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einen unter § 2 JUG fallenden Tatbestand handeln würde. Dies ist hier c.ber aus den bereits dargelegten Gründen nicht dei* ?all.
Das Berufungsgericht verneint jedoch im vorliegenden Pall eine Gofahrerhöhung deshalb, weil für das Kraftrad die nach § 18 der StVZO erforderliche Uetriebserlaub-nis bereits erteilt gewesen sei und weil die darüber hinaus weiter erforderliche amtliche Kennzeichnung nur formelle Bedeutung gehabt habe und auf die Gefahrenlage ohne Einfluss gewesen sei. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß die Betriebserlaubnis bereits im Hai 1946 ausgesprochen worden war, und daß das Kraftrad vor der Unglücksfahrt noch nicht cm Strassenverkelir teilgenommen hatte. Sie meint, es habe hiernach keine Gewähr .dafür Vorgelegen, daß es auch noch zur Zeit des Unfalls am 27. Lovenber 1946 fahr tüchtig gewesen sei. Dieser Einwand ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte in den T a t s neben in e t n z en selbst nicht behauptet bat, daß das Kraftrad des Klägers zur Zeit des Unfalls tatsächlich nicht mehr die erforderliche Verkehrssicherheit gehabt habe. Ee hätte also auch bei einer amtlichen Zuteilung des Kennzeichens kein Anlass bestanden, dem Kläger die nach § 19 Abs 2 StVZO grundsätzlich bis zur endgültigen Ausserbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksame Letriebser-laubuis wieder zu entziehen.
Das Berufungsgericht meint weiter, die allgemeine lebeuserfßhrung rechtfertige auch nicht die Annahme, daß die Benutzung eines noch nicht zu dem Verkehr zugelascenen Kraftfahrzeugs den Fahrer unsicher mache und dadurch das Risiko erhöbe. Ob sich eine solche Feststellung in dieser
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Allgemeinheit aufrechterhalten läßt, erscheint nicht unzweifelhaft. Indessen kann diese Frage im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, weil hier die Annahme einer GefahrerhÖliung schon daran scheitert, daß die einmalige ßeuutzvuv. des noch nicht zugelassenen Fahrzeuges zu einer Fahrt von vornherein ..icht geeignet war, einen für eine gewisse Zeit andauernden Zustand einer erhöhten Gefahr zu schaffen. ie der erkennende Senat bez'eits in dom Urteil vom 10. Januar 1951 (VersR 1951, 67) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 43; 156, 115) dargelegt hat, setzt der Begriff der Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand voraus, so daß ei.imr.lige, in ihrer 7Tirkunw nicht fortdauernde Gefälirdungshandlungen grundsätzlich nicht als Gofahrerhölnur angesehen werden können. Dies ergibt sich schon cuqrbei der Gefalirerhökung vorgesehenen A:i-zeigepfIgelit, die naturgemäß die Schaffung eines Zustandes von einer gewissen Dauer bedingt (OLG Hamm in VA 24, 138). Vor allem aber nötigen die Vorschriften über die llerociflhrung des Versicherungsfalls (insbesondere die §§ 61, 152 V7G) dazu, einmalige, nicht für längere Zeit
 fortdauernde Cefanrduurshondlungen von der-.Regelung über die Gofahrerhöhunj auszunehmen. Andernfalls würde"nämlich jede Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zugleich eine Gefal rerhöhung enthalten und damit würden die §§ 61, 152 WG, die die Beistung des Versicherers an sehr viel strengere Voraussetzungen
 knüpfen, als die hestinxrungen über die Cefahrerliöhung, in
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weitem Umfang bedeutungslos wex'den (so auch Raiser AJVB 2. Aufl § 6 Ann 9; Bruck,WG § 61 Ann 4). Dio hiernach
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notwendige Abgrenzuag der Tatbestände der Gefakrer-höhung mit nachfolgendem Versicherungsfall und der Herbeiführung des Versicherungsfalls kann nur so vorgenommen werden, daß als Gefahrerhöhung lediglich solche Gefährdung svorgänge angesehen werden, die nicht die Gefahr als solche schon alsbald verwirklichen, sondern einen neuen Gefahrenzustand schaffen, wobei dieser mindestens von der Bauer sein muß, daß er die Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann, und damit den Zintritt des Versicherungsfälls generell zu fördern geeignet ist. Hiervon kann im Vorliegenden ?sll bei der einmaligen Benutzung des noch nicht zugei-• lassenen Kraftrades zu einer ?ahrt, die alsbald zu dem hoftungsbegrändenden U:*fall geführt hat, nicht gesprochen werden. Hätten sich die Versicherer von ihrer leistungspflicht schon bei einer einmaligen I’ahrt mit einem nicht zugelaseenen Kraftfahrzeug freihalten wollen, so hätten sic dies durch die Aufnahme einer der ji'ahrbrlaubuisklausel entsprechenden Bestimmung in den Versichex’uiijsbodingungen tun müssen. Nachdem dies aber' nicht geschehen ist, hat die Beklagte für die Cefahr, die durch einen solchen einmaligen Vorgang alsbald verwirklicht wird, einzustehen.
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III.	Die.von der Beklagten erklärte Ajifechtung der vorläufigen Deckungszusage wegen arglistiger Täuschung hält das Berufungegoricht deshalb nicht für begründet, . weil der Agent der Beklagten vom Häger nicht^btäuscht worden sei. Br habe gewußt, daß für das KraS^raombbh nicht das amtliche Kennzeichen mit dem Unterscheidungszeichen nI^> zugcteilt gewesen sei und habe angenommen,
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13 ••
daß der Kläger das Fahrzeug ohne Zulassung ohnehin nicht benutzen dürfe, überdies habe für die Erteilung der Dockungezusago nicht die Zulassung des Hotorrads zu dem Verkehr, sondern nur die erteilte Betriebserlaubnis von 'Bedeutung sein können.
Diese Ausführungen "reift die Revision mit der Be-Gründung an, daß eich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung schon deshalb rechtfertige, weil der Kläger
 ber 1946 seine schon damals vorhandene Absicht verschwiegen habe, a» nächsten Tag mit .dem Kraftrad ohne ein ihm
 stehenden Zeichen, eine Fahrt zu unternehmen. Die Revision meint, daß der Agent bei Kenntnis dieser Absicht die Deckungozusage nicht ertoilt hätte, da diese nur für die Benutzung eines zugelassenen Fahrzeuges Versicherungsschutz habe.Gewähren sollen. Diesen Ausführungen kann nicht Oofolgt werden. Dem Agenten	war	nach seinen
 eigenen Angaben bereits bei den Verhandlungen vom 26. ITo-vembor 1946 bekannt, daß der Kläger mit seinem Kotorrad am nächsten Tag eine Fahrt unternehmen wollte. Die am 27. November 19-v6 wirksame vorläufige Declcungszusage wurde gerade mit Rücksicht auf diese geplante Fahrt be-
bekannt, daß für das Kraftrad des Klägers noch nicht das
I^-iiummer zugeteilt war. Kr konnte ferner nicht im Unklaren darüber sein, daß die Zuteilung des Kennzeichens auch nicht bis zu dem Antritt der Fahrt an nächsten Tag
 dem Agenten
 bei den Verhandlungen am 26. uovem-
einem ihm nicht zu
 gehrt und erteilt. Darüber hinaus war dem
 auch
notwendige amtliche Kennzeichen mit de: vorgoschriebenen
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uacligoholt werden konnte, zu demal die Kennzeichnung nach 5§ 23 Abs 1 e und 29 h StVZO davon abhing, daß der Zu-lassungsstelle die von ihn noch gar nicht abgeschickte Bestätigungskarte über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorlag. Br wusste also, daß der Kläger die geplante Fahrt in einem Fahrzeug unternehmen wollte, das noch nicht zu dem Verkehr zugelassen war. Damit war er aber bereits liber alle Umstände unterrichtet, die für seinen Ii.itccliluß über die Erteilung oder Versagung der DeckuhgsZusage wesentlich sein konnten. Dagegen war die weitere Drage, ob der 'Klüger vorhatte, an seinem liotorrad für die Fahrt ein andereo, ihm nicht zustehendes Kennzeichen anzubringen oder de:i Mangel der Zulassung auf andere 7eise zu verdecken, für die Erteilung der Deckungszusage ohne jede Bedeutung. Für den Kläger bestand deshalb auch 2:ein Anlass, etwa von sich aus den Agenten hierüber zu unterrichten. Uenu sich .dieser dafür interessiert hätte, wäre es seine Sache gewesen, danach zu fragen, \7enn er trotz der ihm bekannt gewordenen '.Tatsache.* von einer Erörterung der Zulassungsfrage absah., weil er sich sagte, daß der Kläger ohne polizeiliche Zulassung -ja nicht würde fahren dürfen oder können, so war dies seine Sache. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger den Agenten	durch	arglistige Täu-
schung zur Erteilung der Deckungszusage bestimmt habe.
IV.	Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nioht angegriffen und geben auch zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
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Die Revision der Beklagten war daher mit der ilosteu-	]
folge aus § 97 ZPO zurlckzuweisen,	i
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Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky	>
Dr. Haidinger Dr. Berfcard	;
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