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BGH · II ZR 29/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 29/13

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 18.650 € glaubhaft gemacht ist. 2 Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 18.650 € aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers deshalb einen wesentlich höheren Wert GmbH & Co. KG der Wert des vom Kläger an der I. 3 Dem kann nicht gefolgt werden Bei der Kommanditgesellschaft und der Beklagten als deren Komplementär-GmbH handelt es sich um zwei rechtlich selbständige und damit getrennte Gesellschaften, die jede über ihren eigenen Unternehmenswert verfügen, der wiederum in den jeweiligen Geschäfts- bzw. 4 Nach den eigenen Angaben der Beklagten bewegt sich der Wert der GmbH "im Bereich des Stammkapitals, also etwa bei 25.000 €".

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 543 ZPO
24KGRechtsstreitWertGmbHKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 29/13
vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 18.650 €
Gründe:
1	1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 18.650 € glaubhaft gemacht ist.
2	Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 18.650 € aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers deshalb einen wesentlich höheren Wert
-3-
habe, weil diesem wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten als Komplementär-GmbH und der I. GmbH & Co. KG der Wert des vom Kläger an der I. GmbH & Co. KG gehaltenen Komman-ditanteils hinzuzurechnen sei.
3	Dem	kann nicht gefolgt werden Bei der Kommanditgesellschaft und der
 Beklagten als deren Komplementär-GmbH handelt es sich um zwei rechtlich selbständige und damit getrennte Gesellschaften, die jede über ihren eigenen Unternehmenswert verfügen, der wiederum in den jeweiligen Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteilen abgebildet wird. Der Unternehmenswert der KG hat nur dann Einfluss auf den Wert der Komplementär-GmbH und damit auf die daran gehaltenen Geschäftsanteile, wenn - wie hier nicht - die GmbH am Vermögen der KG beteiligt ist.
4	Nach	den eigenen Angaben der Beklagten bewegt sich der Wert der
 GmbH "im Bereich des Stammkapitals, also etwa bei 25.000 €". Der Kläger ist am Stammkapital der Beklagten mit 74,6 % beteiligt. Bei einem Stammkapital von 25.000 € entspricht dies einem Wert der Beteiligung von 18.650 €.
5	2.	Im	Übrigen	wäre	die	Beschwerde	der Beklagten auch unbegründet,
 weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des
 Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Strohn
 Caliebe
Born
 Sunder
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 07.02.2012 -50 77/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2012 -14 U 10/12 -
Reichart