BGH · II ZR 29/07 vom 28.01.2008
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Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs.3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden. Die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Frage, ob ein Miterbe ein - im Nachlass befindliches und ihm in Ausführung einer Teilungsanordnung von der Miterbengemeinschaft übertragenes - Bruchteilseigentum an einem Grundstück als Sondernachfolger im Sinne von § 1010 BGB oder als Gesamtrechtsnachfolger erworben hat, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Revision der Beklagten hat - ohne dass es auf diese Frage ankommt -keine Aussicht auf Erfolg. § 741 Rdn. 36) - Regelung schon gegenüber der Erblasserin mangels von ihr erteilter Zustimmung unwirksam war. Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs.3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden (MünchKommBGB/K. Dass - wie von der Beklagten allerdings ohne Beweisantritt behauptet und von der Klägerin bestritten wurde - die Erblasserin der in § 13 Abs. 2 des Statuts der Beklagten getroffenen Regelung zugestimmt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine von der Erblasserin erteilte Zustimmung wäre -vorbehaltlich der Regelung des §1010 BGB - grundsätzlich auch für ihre Rechtsnachfolgerin verbindlich gewesen. Fehlt die Zustimmung der Erblasserin zu der in § 13 Abs. 2 des Statuts enthaltenen Einschränkung des Rechts auf Nutzungen, ist nach § 745 Abs.3 Satz 2 BGB jedenfalls die - hier nicht erteilte -