HGB § 612 Zum Beginn der Frist des § 612 HGB, wenn ein Teil der verfrachteten Güter vor dem Zeitpunkt verloren geht (hier: Beschlagnahme), in dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, während der restliche Teil zu einem späteren Zeitpunkt in Verlust gerät (hier: Falschauslieferung)• Dezember 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Außerdem sei sie, die Beklagte, nach den Konnossementsbedingungen von der Haftung für einen etwaigen Verlust der Güter in Lagos freigezeichnet. Nach dem Ausladen eines Teils der Güter habe die nigerianische Hafenbehörde das weitere Löschen an dieser Stelle untersagt, die bereits ausgeladenen Güter alsbald beschlagnahmt und sie später zu Gunsten der Zollbehörde versteigert. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Verfrachter wegen Verlustes der 1.213 Rollen Zeitungspapier nach § 606 Satz 2, § 607 Abs. 1 HGB auf Schadensersatz in Anspruch. Ein solcher Anspruch ist nach § 612 HGB innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend zu machen; andernfalls wird der Verfrachter von der Haftung frei. Die Entscheidung darüber, ob sich die Beklagte gegenüber dem Klageanspruch mit Erfolg auf die Ausschlußfrist des § 612 HGB berufen kann, hängt demnach davon ab, ob die Frist im Zeitpunkt der ersten Verlängerung bereits geendet hatte oder noch lief.a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der in Lagos tätige Angestellte KeflB der Beklagten am 28. Für den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Verlustes dieser Güter habe demnach die Jahresfrist des § 612 HGB noch im Dezember 1978 zu laufen begonnen und spätestens Ende 1979, also schon vor der ersten Fristverlängerung (23. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Frist des § 612 HGB im Zeitpunkt der ersten Fristverlängerung bereits verstrichen war, soweit es um den Ersatz des Schadens aus dem Verlust des beschlagnahmten Teils der Zeitungspapierrollen geht. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, daß die Vorschrift bei einem vollständigen oder teilweisen Verlust der Güter den Beginn der Frist nicht an den Zeitpunkt knüpft, in dem sie verloren gegangen sind. Vielmehr läuft die Frist bei einem Totalverlust von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie bei ordnungsgemäßer Ausführung des Frachtvertrages hätten ausgeliefert werden müssen (vgl. Übrigens ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auslieferung der Güter auch dann für den Beginn der Frist des § 612 HGB entscheidend, wenn er später als derjenige liegt, zu dem sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des Frachtvertrages hätten ausgeliefert werden müssen (vgl. In einem solchen Fall kann, da es an einer Auslieferung der restlichen Güter fehlt, als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist des § 612 HGB nur der Zeitpunkt in Betracht kommen, zu dem die beschlagnahmten Güter bei beiderseits ordnungsgemäßer Durchführung des Frachtvertrages hätten ausgeliefert werden müssen. b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der restliche Teil der Güter nach dem Ausladen in einem von der Agentur der Beklagten in Lagos, der Fa.Paff AffffffBff, gemieteten Lagerhaus untergebracht und dort Ende März 1979 an den Zeitungsverlag Puffff ohne Rückgabe der Konossemente ausgehändigt worden ist. Deshalb habe die Klagefrist des § 612 HGB für den Anspruch wegen des Verlustes der restlichen Güter erst Ende März 1979 zu laufen begonnen. In einem Fall, in dem die Güter erst nach dem Zeitpunkt verloren gegangen seien, zu dem sie bei einem normalen Verlauf hätten ausgeliefert werden müssen, laufe die Frist des § 612 HGB erst ab dem Verlust der Güter und nicht schon ab dem vertraglichen Auslieferungszeitpunkt. Sonst würde, falls beispielsweise die Auslieferung an einen Nichtberechtigten erst mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt erfolge, zu dem an sich hätte ausgeliefert werden müssen, kein Anspruch mehr bestehen, obwohl der Verlust erst mit der Falschauslieferung eingetreten sei. Anders als bei dem vorstehend unter a) erörterten Sachverhalt geht es hier um einen Verlust, der erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Güter hätten ausgeliefert werden müssen. Die Vorschrift des § 612 HGB will nicht nur im Interesse einer raschen Klärung der tatsächlichen Umstände und der Haftungsfrage bewirken, daß Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung der Güter in verhältnismäßig kurzer Zeit geltend gemacht werden. Auch belastet es einen Verfrachter, der die Güter nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt ausgeliefert hat, nicht unangemessen, wenn die Frist des § 612 HGB bei einem danach eingetretenen Verlust erst mit diesem Ereignis zu laufen beginnt, zu demal er, sofern der Grund für die verzögerte Auslieferung auf der Empfängerseite liegt, die Güter hinterlegen kann (§ 601 HGB). Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte für den Verlust der restlichen Güter, sofern nicht die Klägerin - was nachstehend unter Ziffer 4 erörtert wird - der Aushändigung der Güter an Pufl® ohne Rückgabe der Konnossemente zugestimmt habe. Die Beklagte haftet für die Falschauslieferung der Güter auch dann, wenn Pa® A0B| eine selbständige Agentur gewesen sein oder es nicht zutreffen sollte, daß der Angestellte KeflHI bei der Auslieferung der Güter an Pufll ohne Rückgabe der Konnossemente maßgeblich mitgewirkt habe. Die gegenteilige Auffassung der Revision verkemnt, daß der Verfrachter, der sich bei der Erfüllung des Frachtvertrages seines Agenten bedient, dessen Verschulden bei einer Falschauslieferung der Güter nach der Vorschrift des § 278 BGB wie ein eigenes Verschulden zu vertreten hat (vgl. Ferner übersieht die Revision, daß Pa® AMBBI als Agent - und damit als Vertreter der Beklagten - bei der vorübergehenden Unterbringung der nicht beschlagnahmten Güter in einem hierzu angemieteten Lagerhaus tätig war, somit insoweit von einer Hinterlegung im Sinne des § 601 HGB keine Rede sein kann. Die Beklagte hat sich in den Konnossements-bedingungen von der Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der Güter freigezeichnet, sofern diese vor dem Laden oder nach dem Löschen entstanden sind. § 9 AGBG - unwirksam, als sie die Haftung des Verfrachters für die Auslieferung der Güter an einen Konnossements-mäßig nicht legitimierten Empfänger ausschließt (Senatsurt. Sie kann deshalb nicht, wie die Revision meint, zur Abweisung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Falschauslieferung des nicht beschlagnahmten Teils der Güter führen. Eine Abweisung dieses Teils des Klageanspruchs käme allerdings in Betracht, wenn die Klägerin, wie die Beklagte behauptet hat, mit der Auslieferung dieser Güter an Puflflt ohne Rückgabe der Konnossemente einverstanden gewesen sein sollte. Wegen dieses wesentlichen Verfahrensfehlers durfte es die Sache, und zwar nunmehr auch zur Klärung der Zahl der durch die Beschlagnahme verloren gegangenen Rollen Zeitungspapier, an das Landgericht zurückverweisen (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGH2:_____________ja_ HGB § 612 Zum Beginn der Frist des § 612 HGB, wenn ein Teil der verfrachteten Güter vor dem Zeitpunkt verloren geht (hier: Beschlagnahme), in dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, während der restliche Teil zu einem späteren Zeitpunkt in Verlust gerät (hier: Falschauslieferung)• BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982 - II ZR 28/82 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 28/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. Dezember 1982 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Rhein-, Maas- und See-Schiffahrtskontor GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Heinrich Sf und Günter KflMstraße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. und Dr. ■■■■i - gegen die Arne A/S, Aktiengesellschaft norwegischen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand Terje VflHHB, skfBBBBi V’ omm ■» Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 19q-j wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt als legitimierte Inhaberin von zwei Konnossementen die Beklagte wegen des Verlustes von zwei Partien Zeitungspapier mit insgesamt 1.213 Rollen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat die beiden Partien im Dezember 1978 mit MS HPA SaflM" von KflBB (Norwegen) nach Lagos (Nigeria) verfrachtet. Die Konnossemente hat ihr Agent in KSBI am 4. Dezember 1978 ausgestellt. Das Schiff ist am 28. Dezember 1978 in Lagos eingetroffen. Nach der Behauptung der Klägerin hat die Beklagte die Güter dort nach dem Löschen zunächst in einem Lagerhaus untergebracht. Ende März 1979 habe sie diese ohne Rückgabe der Konnossemente an den Zeitungsverlag PuflD Ltd. ausgeliefert. PuMi sei Käufer der beiden Partien gewesen. Pum habe aber den ihr, der Klägerin, geschuldeten Kaufpreis von 271.070,25 US-Dollar nicht gezahlt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Klägerin habe die Klagefrist des § 612 RGB versäumt. Außerdem sei sie, die Beklagte, nach den Konnossementsbedingungen von der Haftung für einen etwaigen Verlust der Güter in Lagos freigezeichnet. Keinesfalls treffe sie insoweit ein Verschulden. Bei der Ankunft des von ihr auf Zeit gecharterten MS ”P0l SaflHB" in Lagos (28. Dezember 1978) habe sich der Empfänger der beiden Partien nicht feststellen lassen. Deshalb habe man begonnen, das Zeitungspapier auf den Kai von T®BB&-Island zu löschen. Nach dem Ausladen eines Teils der Güter habe die nigerianische Hafenbehörde das weitere Löschen an dieser Stelle untersagt, die bereits ausgeladenen Güter alsbald beschlagnahmt und sie später zu Gunsten der Zollbehörde versteigert. Der noch nicht ausgeladene Teil der beiden Partien sei nunmehr mit Zustimmung der Hafenbehörde in umgeschla- gen und zu dem KifllB^-Terminal verbracht worden. Dort hätte sie die Güter bei der Fa. PaA AAHHHI hinterlegt, die sie in einem von ihr angemieteten Lagerhaus verwahrt habe. Am 14. März 1979 habe die Klägerin mit PuMI vereinbart, daß dieses Unternehmen die eingelagerten Rollen Zeitungspapier ohne Vorlage der Konnossemente bei Pafr AHM abholen könne. Das sei Ende März 1979 geschehen. Vor der Herausgabe habe PuMt an PaA AAHA die Lagerkosten in Höhe von 60.000 DM bezahlt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufung gericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision greift das Berufungsurteil ohne Erfolg an. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Verfrachter wegen Verlustes der 1.213 Rollen Zeitungspapier nach § 606 Satz 2, § 607 Abs. 1 HGB auf Schadensersatz in Anspruch. Ein solcher Anspruch ist nach § 612 HGB innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend zu machen; andernfalls wird der Verfrachter von der Haftung frei. Die Frist kann allerdings durch Vereinbarung der Beteiligten verlängert werden (Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 2. Aufl. § 612 Anm. E 2; Schaps/Abraham, Seerecht 4. Aufl. Seehandelsrecht §612 Rnr. 10; Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht 2. Aufl. § 612 Rnr. 7). Hier hat die Klägerin den streitigen Schadensersatzanspruch im Juni 1980 gerichtlich geltend gemacht, nachdem die Beklagte am 23. Januar und 9. April 1980 (zuletzt bis 30. Juli 1980) einer Fristverlängerung zugestimmt hatte. Dabei hat sie aber jeweils den Vorbehalt gemacht, daß die Frist nicht bereits abgelaufen sei. Die Entscheidung darüber, ob sich die Beklagte gegenüber dem Klageanspruch mit Erfolg auf die Ausschlußfrist des § 612 HGB berufen kann, hängt demnach davon ab, ob die Frist im Zeitpunkt der ersten Verlängerung bereits geendet hatte oder noch lief. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der in Lagos tätige Angestellte KeflB der Beklagten am 28. Dezember 1978 kurzerhand einen Teil der Rollen Zeitungspapier, deren genaue Zahl noch nicht feststehe, auf den Kai von T®MÄ-Island ausladen und dort - abgedeckt mit Persenningen - liegen lassen. Darauf habe die Hafenbehörde diesen Teil der Güter sofort beschlagnahmt, ihn damit jedwedem Einfluß der Beklagten entzogen und ihn später sogar versteigert. Für den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Verlustes dieser Güter habe demnach die Jahresfrist des § 612 HGB noch im Dezember 1978 zu laufen begonnen und spätestens Ende 1979, also schon vor der ersten Fristverlängerung (23. Januar 1980), geendet. Insoweit sei diese ins Leere gegangen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Frist des § 612 HGB im Zeitpunkt der ersten Fristverlängerung bereits verstrichen war, soweit es um den Ersatz des Schadens aus dem Verlust des beschlagnahmten Teils der Zeitungspapierrollen geht. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, daß die Vorschrift bei einem vollständigen oder teilweisen Verlust der Güter den Beginn der Frist nicht an den Zeitpunkt knüpft, in dem sie verloren gegangen sind. Vielmehr läuft die Frist bei einem Totalverlust von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie bei ordnungsgemäßer Ausführung des Frachtvertrages hätten ausgeliefert werden müssen (vgl. Sen.ürt. v. 19.3.1959 - II ZR 106/58, VersR 1959, 331, 332; Prüßmann/Rabe aaO Anm. C 2; Schlegelberger/Liesecke aaO § 612 Rnr. 5), während bei einem teilweisen Verlust (oder einer Beschädigung) der Güter der Zeitpunkt der Auslieferung der restlichen (oder beschädigten) Güter maßgebend ist. Der Empfänger kann 2X regelmäßig erst nunmehr feststellen lassen, was von den Gütern fehlt (oder welche Schäden sie aufweisen). Übrigens ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auslieferung der Güter auch dann für den Beginn der Frist des § 612 HGB entscheidend, wenn er später als derjenige liegt, zu dem sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des Frachtvertrages hätten ausgeliefert werden müssen (vgl. auch Schaps/Abraham a.a.O. § 612 Rnr. 5; Götz, Das Seefrachtrecht der Haager Regeln nach anglo-amerikanischer Praxis S. 205). Zutreffend weist GÖtz darauf hin, daß sonst der Verfrachter durch eine verspätete Auslieferung der Güter den Ladungsbeteiligten die Jahresfrist verkürzen könne. Nun liegt es hier so, daß der nicht beschlagnahmte Teil der Zeitungspapierrollen ebenfalls nicht ausgeliefert worden, sondern Ende März 1979 durch Falschauslieferung verloren gegangen ist (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter b). In einem solchen Fall kann, da es an einer Auslieferung der restlichen Güter fehlt, als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist des § 612 HGB nur der Zeitpunkt in Betracht kommen, zu dem die beschlagnahmten Güter bei beiderseits ordnungsgemäßer Durchführung des Frachtvertrages hätten ausgeliefert werden müssen. Das hätte planmäßig zweifellos vor dem 23. Januar 1979 geschehen müssen. Es spielt deshalb insoweit keine Rolle, daß die Konnossemente - übrigens aus Gründen, die von der Klägerin zu vertreten sind (sie hat die Konnossemente erst Anfang Februar 1979 an die Pan African Bank in Lagos übersandt) - erst Anfang März 1979 im Bestimmungshafen Vorgelegen haben. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Frist des §612 HGB im Zeitpunkt ihrer Verlängerung (23. Januar 1980) bereits abgelaufen war; soweit es um den Ersatz des Schadens aus der Beschlagnahme eines Teils der beiden Partien Zeitungspapier durch die Hafenbehörde in Lagos geht. b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der restliche Teil der Güter nach dem Ausladen in einem von der Agentur der Beklagten in Lagos, der Fa. Paff AffffffBff, gemieteten Lagerhaus untergebracht und dort Ende März 1979 an den Zeitungsverlag Puffff ohne Rückgabe der Konossemente ausgehändigt worden ist. Bis dahin habe die Beklagte die Güter an den berechtigten Empfänger ausliefern können, selbst wenn sie bei Paff AfffffflA hinterlegt (§ 601 HÄB) gewesen sein sollten. Deshalb habe die Klagefrist des § 612 HGB für den Anspruch wegen des Verlustes der restlichen Güter erst Ende März 1979 zu laufen begonnen. In einem Fall, in dem die Güter erst nach dem Zeitpunkt verloren gegangen seien, zu dem sie bei einem normalen Verlauf hätten ausgeliefert werden müssen, laufe die Frist des § 612 HGB erst ab dem Verlust der Güter und nicht schon ab dem vertraglichen Auslieferungszeitpunkt. Sonst würde, falls beispielsweise die Auslieferung an einen Nichtberechtigten erst mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt erfolge, zu dem an sich hätte ausgeliefert werden müssen, kein Anspruch mehr bestehen, obwohl der Verlust erst mit der Falschauslieferung eingetreten sei. Das könne mit der Regelung des § 612 HGB nicht gewollt sein. Dem ist zuzustimmen. Anders als bei dem vorstehend unter a) erörterten Sachverhalt geht es hier um einen Verlust, der erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Güter hätten ausgeliefert werden müssen. In einem solchen Fall läßt sich der Beginn der Frist 8 des § 612 HGB sinnvollerweise nur an den Zeitpunkt des Verlustes selbst knüpfen, da den Ladungsbeteiligten zuvor noch kein Schaden entstanden ist. Würde man hingegen die genannte Frist mit dem fiktiven AuslieferungsZeitpunkt beginnen lassen, so würde das, insbesondere wenn der Verlust verhältnismäßig spät nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, die Frist unvertretbar verkürzen. Die Vorschrift des § 612 HGB will nicht nur im Interesse einer raschen Klärung der tatsächlichen Umstände und der Haftungsfrage bewirken, daß Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung der Güter in verhältnismäßig kurzer Zeit geltend gemacht werden. Sie räumt mit der Jahresfrist dem geschädigten Ladungsbeteiligten auch eine Zeitspanne ein, die seinem Interesse Rechnung trägt, nicht vorschnell eine Klage erheben zu müssen. Auch belastet es einen Verfrachter, der die Güter nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt ausgeliefert hat, nicht unangemessen, wenn die Frist des § 612 HGB bei einem danach eingetretenen Verlust erst mit diesem Ereignis zu laufen beginnt, zu demal er, sofern der Grund für die verzögerte Auslieferung auf der Empfängerseite liegt, die Güter hinterlegen kann (§ 601 HGB). Allerdings werden dadurch die Güter, die hier ohnehin nicht hinterlegt worden sind (vgl. unten Ziff. 2), nicht "ausgeliefert" im Sinne des § 611 Abs. 1 Satz 1, § 612 HGB. Denn dazu gehört, daß der Verfrachter den Besitz an den Gütern mit Zustimmung des Empfangsberechtigten aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben (Senatsurt. v. 19. April 1982 - II ZR 136/81, VersR 1982, 696, 697; vgl. auch Prüßmann/Rabe aaO § 601 Anm. E 3 und § 606 Anm. C 2 b). Im allgemeinen bewirkt die Hinterlegung aber, daß die Haftung des Verfrachters praktisch mit dieser endet, weil der Lagerhalter weder zu den Leuten des Verfrachters im Sinne des § 607 Abs. 1 HGB zählt noch als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des von dem Verfrachter geschuldeten Beförderungserfolges angesehen werden kann (vgl. Prüßmann/Rabe aaO § 601 Anm. E a und § 607 Anm. B 1 b; Schaps/Abraham aaO § 601 Rnr. 12 und § 607 Rnr. 1; Schlegelberger/Liesecke aaO § 601 Rnr. 6 und § 607 Rnr. 2). 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte für den Verlust der restlichen Güter, sofern nicht die Klägerin - was nachstehend unter Ziffer 4 erörtert wird - der Aushändigung der Güter an Pufl® ohne Rückgabe der Konnossemente zugestimmt habe. Offen könne bleiben, ob es sich bei der Fa« Pa® A®®HB® um eine unselbständige Agentur im Sinne einer auswärtigen Filiale der Beklagten gehandelt habe oder diese Firma ein selbständiges Unternehmen gewesen sei. Auch brauche für den zweiten Fall nicht geprüft zu werden, ob die Beklagte die nicht beschlagnahmten Güter bei Pa® A®H® hinterlegt gehabt habe. Jedenfalls habe ihr Angestellter Keflpl, der nach eigener Aussage für die Beklagte in Lagos als Areal-Manager der - zudem nur ihre Schiffe abfertigenden - Pa® AflB gewesen sei, "nach wie vor 10 2? maßgeblich bei der Behandlung des Gutes mitgewirkt" und dessen Auslieferung an Pu0® gegen die üblichen Freistellungsreverse veranlaßt. Die Revision meint demgegenüber, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Stellung und zu den Mitwirkungsmöglichkeiten des Angestellten KeBB verfahrensrechtlich nicht haltbar seien. Dem braucht nicht nachgegangen zu werden. Die Beklagte haftet für die Falschauslieferung der Güter auch dann, wenn Pa® A0B| eine selbständige Agentur gewesen sein oder es nicht zutreffen sollte, daß der Angestellte KeflHI bei der Auslieferung der Güter an Pufll ohne Rückgabe der Konnossemente maßgeblich mitgewirkt habe. Die gegenteilige Auffassung der Revision verkemnt, daß der Verfrachter, der sich bei der Erfüllung des Frachtvertrages seines Agenten bedient, dessen Verschulden bei einer Falschauslieferung der Güter nach der Vorschrift des § 278 BGB wie ein eigenes Verschulden zu vertreten hat (vgl. Prüßmann/Rabe aaO § 607 Anm. B 1 b; Karsten Schmidt, Schiffsmakler- und Schiffsagentenhaftung im Spiegel der Rechtsprechung, VersR 1981, 391, 397; Senatsurt. v. 17. Januar 1974 - II ZR 103/72, LM § 606 HGB Nr. 4 = VersR 1974, 590, 591). Ferner übersieht die Revision, daß Pa® AMBBI als Agent - und damit als Vertreter der Beklagten - bei der vorübergehenden Unterbringung der nicht beschlagnahmten Güter in einem hierzu angemieteten Lagerhaus tätig war, somit insoweit von einer Hinterlegung im Sinne des § 601 HGB keine Rede sein kann. 11 3. Die Beklagte hat sich in den Konnossements-bedingungen von der Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der Güter freigezeichnet, sofern diese vor dem Laden oder nach dem Löschen entstanden sind. Eine solche Klausel ist jedoch insoweit - nunmehr nach § 9 AGBG - unwirksam, als sie die Haftung des Verfrachters für die Auslieferung der Güter an einen Konnossements-mäßig nicht legitimierten Empfänger ausschließt (Senatsurt. v. 17. Januar 1974 - II ZR 103/72, LM § 606 HGB Nr. 4 = VersR 1974, 590, 591). Sie kann deshalb nicht, wie die Revision meint, zur Abweisung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Falschauslieferung des nicht beschlagnahmten Teils der Güter führen. 4. Eine Abweisung dieses Teils des Klageanspruchs käme allerdings in Betracht, wenn die Klägerin, wie die Beklagte behauptet hat, mit der Auslieferung dieser Güter an Puflflt ohne Rückgabe der Konnossemente einverstanden gewesen sein sollte. Das hat das Landgericht nach Vernehmung der hierfür von der Beklagten benannten Zeugen bejaht. Den gegenbeweislich von der Klägerin benannten Zeugen Ho Bl hat es hingegen nicht gehört. Darin hat das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 286 ZPO gesehen. Wegen dieses wesentlichen Verfahrensfehlers durfte es die Sache, und zwar nunmehr auch zur Klärung der Zahl der durch die Beschlagnahme verloren gegangenen Rollen Zeitungspapier, an das Landgericht zurückverweisen (vgl. § 539 ZPO). Daß es eine eigene abschließende Entscheidung nicht für 12 sachdienlich angesehen hat (vgl. § 5^0 ZPO), hat es eingehend und rechtsfehlerfrei begründet. Insoweit hat auch die Revision durchgreifende Bedenken nicht aufzeigen können. Stimpel Richter am Bundes- Fleck gerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Dr. Bauer Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel