* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 28/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 28/75

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Nach Durchführung der Bauarbeiten und nach Verkauf der Eigentumswohnungen und des größten Teils des vom Beklagten erworbenen Grundbesitzes erstellte der Kläger über diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die mit dem Erwerb, der Bebauung und dem Verkauf der Teilflächen verbunden waren und die nach seiner Ansicht unter den Parteien zu berücksichtigen sind, eine Abrechnung. Das Berufungsgericht hat insoweit das erstinstanzliche Urteil bestätigt, den Beklagten Jedoch auf den im zweiten Rechtszuge vom Kläger gestellten Hilfsantrag verurteilt, Jenen Betrag und einen Teil der verlangten Zinsen an die zwischen den Parteien bestehende BGB-Gesellschaft zu zahlen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Beklagte auch die Abweisung des Hilfsantrages. Der jetzt gestellte Hilfsantrag ist zu dem größten Teil eine Wiederholung des damals gestellten Antrages: Beide betreffen die Abrechnung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftsverhältnis, beide lauten auf Zahlung an die zwischen ihnen bestehende Gesellschaft und beide sind damit begründet, daß der Beklagte 24.585,16 DM entnommen habe und sich ferner zur Hälfte an dem Verlust der Gesellschaft beteiligen müsse (den der Kläger im Vorprozeß allerdings noch höher beziffert hatte als jetzt). Die Feststellung des Berufungsge-richts, daß die Gesellschaft Dritten gegenüber noch eine Schuld zu begleichen habe, hat im Parteivortrag rein tatsächlich keine Grundlage, wie überhaupt aus dem Vortrag der Parteien nichts dafür ersichtlich ist, daß diese im Rechtsverkehr nach außen hin gemeinschaftlich aufgetreten sind und etwas anderes als eine sogenannte Innengesellschaft gebildet haben. Im übrigen spricht auch nichts für ein Gesamthandsvermögen, das von den Parteien gebildet worden wäre, zu demal der Beklagte, soweit ersichtlich, die von ihm gekauften Grundstücke allein zu Eigentum erworben und diese - soweit sie verkauft worden sind - unmittelbar an die Erwerber veräußert hat. 3. Dem Kläger stehen daher zur Zeit keinerlei AnsprücW zu, so daß nach der Abweisung des Hauptantrages durch das Oberlandesgericht auch der Hilfsantrag in seiner Gesamtheit abzuweisen und vom Kläger abzuwarten ist, bis eine Endabrechnung möglich sein wird.

GesellschaftGrundstückHilfsantragParteiKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 28/75
Verkündet am 3. November 1975
Fieser , Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Metzgermeisters Georg ObflMHP, P4B R<
P 1
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten Rudolf K r e
»
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Dezember 1974 wird auf die Revision des Beklagten aufgehoben, soweit es diesen belastet.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
1.	Zivilkammer des Landgerichts Nümberg-Fürth vom 24. Januar 1974 wird auch hinsichtlich des Hilfsantrages zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Architekt und Alleingesellschafter der Bau und Boden GmbH in La0. Er kam mit dem Beklagten überein, in	belegene	Grundstücke von zusammen
8.490 qm bebaubar zu machen und dann zu veräußern. Der Beklagte erwarb diese Grundstücke für Rechnung der Parteien zu einem Preis von etwa 4,13 DM pro qm. Darauf schlossen
 
die Parteien und die durch ihren damaligen Geschäftsführer vertretene Bau und Boden GmbH am 30. Juni 1964 eine Vereinbarung. In ihr ermächtigte der Beklagte die GmbH, die Grundstücke zu bebauen, wobei an 18 Eigentumswohnungen gedacht war (Ziff. 2). Die GmbH hatte die Grundstücke zu veräußern und den Wohnungseigentümern hierbei einen Grundstückspreis von 20 Ml pro qm in Rechnung zu stellen (Ziff. 3)t Der Nettogewinn sollte zwischen den Parteien Je zur Hälfte geteilt werden (Ziff. 4).
Nach Durchführung der Bauarbeiten und nach Verkauf der Eigentumswohnungen und des größten Teils des vom Beklagten erworbenen Grundbesitzes erstellte der Kläger über diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die mit dem Erwerb, der Bebauung und dem Verkauf der Teilflächen verbunden waren und die nach seiner Ansicht unter den Parteien zu berücksichtigen sind, eine Abrechnung. Auf dieser Grundlage hat er im vorliegenden Rechtsstreit zunächst nur beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25.626,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diese Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat insoweit das erstinstanzliche Urteil bestätigt, den Beklagten Jedoch auf den im zweiten Rechtszuge vom Kläger gestellten Hilfsantrag verurteilt, Jenen Betrag und einen Teil der verlangten Zinsen an die zwischen den Parteien bestehende BGB-Gesellschaft zu zahlen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Beklagte auch die Abweisung des Hilfsantrages.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet
1• Soweit das Berufungsgericht der Klage nach dem Hilfsantrag stattgegeben hat, hat es nicht berücksichtigt, daß über einen Klageantrag dieses Inhalts im wensentlichen bereits im Vorprozeß 2 0 100/71 ■ 3 U 213/72 entschieden worden war. Der jetzt gestellte Hilfsantrag ist zu dem größten Teil eine Wiederholung des damals gestellten Antrages:
Beide betreffen die Abrechnung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftsverhältnis, beide lauten auf Zahlung an die zwischen ihnen bestehende Gesellschaft und beide sind damit begründet, daß der Beklagte 24.585,16 DM entnommen habe und sich ferner zur Hälfte an dem Verlust der Gesellschaft beteiligen müsse (den der Kläger im Vorprozeß allerdings noch höher beziffert hatte als jetzt). Läßt man außer Betracht, daß der Beklagte während des jetzigen Rechtsstreits weitere 71 qm Grundfläche veräußert hat - was nur einen zusätzlichen Teilposten in der Abrechnung ausmacht -, so haben sich auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht derart geändert, daß die Art und Weise der Abwicklung des Gesellschaftsverhältnisses der Parteien nunmehr anders zu beurteilen wäre als damals; die Tatsache, daß das Oberlandesgericht seinerzeit anscheinend übersehen hatte, daß der Grundbesitz noch nicht vollständig veräußert war, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Sein Urteil vom 25. Oktober 1972 betraf daher im wesentlichen denselben Streitgegenstand, um den es auch jetzt noch geht. Infolgedessen war eine erneute Verhandlung und Entscheidung über den Antrag unzulässig. Diese materielle Rechtskraft ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Hilfsantrag war daher abzuweisen.
2.	Diese prozeßrechtliche Abweisung des Hilfsantrages umfaßt allerdings nicht diejenigen Abrechnungsposten, die noch nicht Gegenstand des Vorprozesses waren, so insbesondere nicht den Betrag, den der Kläger daraus herleitet,
 
daß der Beklagte inzwischen 71 qm Grundfläche für 30 DM pro qm veräußert hat. Insoweit besteht Jedoch aus materiellrechtlichen Gründen zur Zeit kein Anspruch des Klägers - sei es auf Zahlung an die Gesellschaft, sei es auf Leistung un-mittelbar an ihn selbst. Die Feststellung des Berufungsge-richts, daß die Gesellschaft Dritten gegenüber noch eine Schuld zu begleichen habe, hat im Parteivortrag rein tatsächlich keine Grundlage, wie überhaupt aus dem Vortrag der Parteien nichts dafür ersichtlich ist, daß diese im Rechtsverkehr nach außen hin gemeinschaftlich aufgetreten sind und etwas anderes als eine sogenannte Innengesellschaft gebildet haben. Eine Verpflichtung des Beklagten, "an die Gesellschaft" etwas zu zahlen, kann daher nicht in Betracht kommen. Im übrigen spricht auch nichts für ein Gesamthandsvermögen, das von den Parteien gebildet worden wäre, zu demal der Beklagte, soweit ersichtlich, die von ihm gekauften Grundstücke allein zu Eigentum erworben und diese - soweit sie verkauft worden sind - unmittelbar an die Erwerber veräußert hat. Wie dem aber auch sei: In Jedem Falle ist das Gesellschaftsverhältnis bisher nicht völlig abgewickelt worden, weil noch nicht der gesamte Grundbesitz, den der Beklagte für gemeinsame Rechnung zu erwerben hatte und der für gemeinsame Rechnung weiterzuveräußern war, verkauft worden ist. Bevor das nicht geschehen ist oder sich die Parteien über die Verwendung der Restparzellen nicht anderweit geeinigt haben, ist weder ihr Gesellschaftsverhältnis beendet noch hinreichend zu übersehen, was zwischen ihnen im Endergebnis noch auszugleichen ist. Denn auch etwaige Verluste aus dem Restverkauf hat der Kläger mitzutragen.	j
3.	Dem Kläger stehen daher zur Zeit keinerlei AnsprücW zu, so daß nach der Abweisung des Hauptantrages durch das Oberlandesgericht auch der Hilfsantrag in seiner Gesamtheit
 abzuweisen und vom Kläger abzuwarten ist, bis eine Endabrechnung möglich sein wird.
Stimpel
 Dr. Schulze
 Fleck
Dr. Kellermann
 Bundschuh