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BGH · II ZR 28/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 28/69

b) Ist für das Sammelvermögen ein Pfleger bestellt, so nimmt dieser als Sachpfleger anstelle der Veranstalter deren Aufgaben und Befugnisse wahr. Auf die Revision der Kläger zu 1 wird das Urteil des 2. der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung mit dem Bemerken vor, die Eigentumsverhältnisse an den Aktien seien noch ungeklärt. Juni 1963 hat das Vormundschaftsgericht die beiden Kläger zu 1 zu Sammlungspflegern gemäß § 1914 BGB mit dem Wirkungskreis "Verwaltung und Verwendung des SammlungsVermögens zur Wiedererrichtung der Juli 1968 hat es eine weitere Pflegschaft gemäß § 1913 BGB für die unbekannten und ungewissen Belegschaftsmitglieder der Schnellpressenfabrik in der Zeit vom 12. Die Kläger haben behauptet, im Jahre 1935 habe eine von der Belegschaft der Schnellpressenfabrik gewählte Verhandlungskommission mit dem Gauleiter der NSDAP, dem Gauwirtschaftsberater BfllHBlund Vertretern der DAF vereinbart, mit dem gesammelten Geld zunächst eine GmbH zur Übernahme und Weiterführung des Werks zu gründen, die später, wenn das Unternehmen wirtschaftlich gesundet sei, in eine Stiftung zugunsten der Belegschaft nach dem Vorbild der CflBB-ZBHBh Stiftung in JflBU habe umgewandelt und in dieser Form als belegschaftseigenes Unternehmen habe fortgesetzt werden sollen. Auch BfHHHihabe sich immer nur als Treuhänder der Belegschaft und der zu errichtenden Stiftung betrachtet Für das Stiftungsversprechen, so meinen die Kläger, müsse nunmehr das beklagte Land als Übernehmer des Aktienbesitzes einstehen. Darüber hinaus hafte das Land unter dem Gesichts punkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung, weil sein Vertreter, der Leiter des Amts für kontrollierte Vermögen, unter Mißbrauch seiner Stellung die Entscheidung im Wertpapierbereinigungsverfahren vorsätzlich auf sittenwidrige Weise, insbesondere durch Herbeiführung und Vorlage unrichtiger Erklärungen, zu dem Nachteil der wahren Berechtigten erwirkt habe. Nachdem im ersten Rechtszug nur die Kläger zu 1 in ihrer Eigenschaft als Sammlungspfleger aufgetreten waren, haben in der Berufungsinstanz hilfsweise auch die Kläger zu 2 - die durch ihre Pfleger vertretenen unbekannten früheren Belegschaftsmitglieder der Schnellpressenfabrik -sowie die mit den Pflegern zu 1 und 2 personengleichen Kläger zu 3 als Abtretungsempfänger der bekannten früheren Belegschaftsmitglieder für sich persönlich Ansprüche geltend gemacht. a) Die Kläger zu 1: Das beklagte Land zu verurteilen, an sie 16.000 DM Aktien der Schnellpressenfabrik AflHICie. AG in FflNMMMMHi zu übereignen und herauszugeben, hilfsweise, die Aktien in eine von ihm nach dem Muster der C®BP-Z(BBP-Stiftung zu errichtende Stiftung zugunsten der jeweiligen Belegschaft einzubringen; Soweit die Kläger zu 1 in diesem Rechtsstreit als Pfleger für das Sammelvermögen zur Wiedererrichtung der Schnellpressenfabrik auftreten, hält das Berufungsgericht die Klage für zulässig, aber unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge, so führt es in erster Linie aus, sei das beklagte Land nicht verpflichtet, die ihm im Wertpapierfeereinigungsverfahren rechtskräftig zugesprochenen Aktien auf die Belegschaft des Unternehmens oder auf eine noch zu errichtende Stiftung zu übertragen. Sofern eine solche schuldrechtliche Verpflichtung auf Grund einer Treuhandabrede für bestanden hätte, wäre sie zwar auf seine Erben, nicht aber von diesen auf das beklagte Land übergegangen. Eine Haftung des Landes nach § 419 BGB scheide ebenfalls aus, da die Kläger nicht behauptet hätten, die Aktien hätten das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen BMM0P ausgemacht. Schließlich könnten sich aufgrund besatzungs-und landesrechtlicher Regelung Ansprüche gegen das Land zwar dann ergeben, wenn dieses, wie im Beschluß der Wertpapierbereinigungskammer angenommen, mit dem Aktienpaket nationalsozialistisches Vermögen übernommen hätte. Das hätten aber die Kläger selbst nicht behauptet; nach ihrem Vorbringen seien die dem Land zugesprochenen Aktien niemals Eigentum der NSDAP oder ihrer Verbände gewesen. Denn Einigkeit besteht jedenfalls darüber, daß, unabhängig von der Frage des Eigentums am Sammelvermögen, die Verfügungsgewalt darüber den Veranstaltern der Sammlung zusteht, die sie im Einklang mit dem Sammlungszweck und dem damit gleichlaufenden Willen der Spender auszuüben haben (vgl. Verwaltung des Sammelvermögens betraut hatten, im Auftrag der NSDAP, die ihrerseits wiederum als Mitveranstalterin wie auch als Beauftragte der Veranstalter an den Sammlungszweck gebunden blieb und, solange dieser noch nicht erfüllt war, im Interesse seiner Verwirklichung das Sammelvermögen jederzeit wieder an sich ziehen konnte. Februar 1952, der die Rechte des beklagten Landes an den angemeldeten Aktien als nachgewiesen anerkannt hat, geht davon aus, die Aktien seien nach dem Krieg an die in Liquidation befindliche NSDAP als Treugeberin BflHHHP zurückgefallen und deshalb als ehemals nationalsozialistisches Vermögen zu betrachten, das nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung Uber die Verwertung des Vermögens des ehemaligen Deutschen Reiches und der ehemaligen deutschen Länder vom 9. Unabhängig davon, ob diese von den Klägern bekämpfte Auffassung richtig ist oder nicht, muß das beklagte Land, wenn es sich auf die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung beruft, sie auch zu seinen Lasten gegen sich gelten lassen, um sich nicht dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen. 3. Geht man mit der Kammer für Wertpapierbereinigung davon aus, die Treuhandschaft sei nach dem Krieg erloschen und die von ihm gehaltenen Aktien seien zunächst der NSDAP zugefallen, die zwar aufgelöst war, aber zu dem Zwecke der Vermögensabwicklung und Schuldenregelung noch fortbestand (BGH LM KRG 2 Nr. 1), so besagt dies nicht, daß die NSDAP über diesen formalen Rechtserwerb hinaus auch wirtschaftlich, voll berechtigte und endgültige Vermögensinhaberin geworden war. Denn nur auf Grund dieser Eigenschaft in Verbindung mit einem ihr von den Veranstaltern erteilten Treuhandauftrag kann sie nach dem Ausscheiden Bl—pidi e äußere Rechtsstellung als Eigentümerin der Aktien erlangt haben, die ihr in dem Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung zugeschrieben wird und die jetzt das beklagte Land innehat. Ihr oblag es daher, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den anderen Veranstaltern das ihr anvertraute Sammelvermögen bestimmungsgemäß zu verwalten und zu verwenden oder, wenn dies infolge der geänderten Verhältnisse nicht mehr möglich war und deshalb nach § 1914 BGB ein Pfleger bestellt wurde, es ihm zu diesem Zweck zu überlassen. Darunter fiele hier auch eine von der ehemaligen NSDAP gemeinsam mit den weiteren Veranstaltern der Sammlung übernommene und noch nicht erfüllte Verpflichtung, den Sammlungszweck verwirklichen zu helfen. Nach dieser Darstellung, die für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, haben die Veranstalter der Sammlung unter Einschluß der NSDAP ihr gemeinsam eine Zweckbestimmung gegeben, die sich nicht in der Sanierung des Werks erschöpfte, sondern darüber hinaus auch die Einbringung des mit den Spenden erworbenen Vermögens in eine noch zu gründende Einrichtung zugunsten der Belegschaft umfaßte, ohne daß hierdurch die Sammlung selbst ihren vorübergehenden Charakter (§ 191^ BGB) verloren hätte (Staudinger/Engler aaO § 191^ An. 6; Fischbach, Das Sammelvermögen, 1907, Daß eine solche Überführung in Parteivermögen dem übereinstimmenden Villen aller Veranstalter und Spender entsprochen hätte, ist auch dem bisherigen Vortrag des beklagten Landes nicht zu entnehmen Die Formlosigkeit der von den Klägern behaupteten Abrede steht ihrer Wirksamkeit auch dann nicht entgegen, wenn für den künftigen Vermögensträger die Rechtsform einer Stiftung bereits verbindlich festgelegt gewesen sein sollte. Denn die Verpflichtung der Veranstalter, das Sammlungsvermögen in eine noch zu errichtende Stiftung einzubringen, ergäbe sich hier nur mittelbar aus einem Rechtsverhältnis, dessen Begründung selbst kein Stiftungsgeschäft im Sinne von § 81 Abs. 1 BGB ist und deshalb formlos möglich war (vgl. Der Klagevortrag ist hiernach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich dahin zu beurteilen, daß durch die Verwendung der Spenden im Interesse einer wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens das Sammelvermögen noch nicht untergegangen ist, sondern in dieser Eigenschaft fortbesteht, bis es den seiner weiteren Bestimmung entsprechenden endgültigen Rechtsträger gefunden hat und damit der Sammlungszweck voll erreicht ist. 6. Als amtlich bestellte Pfleger gemäß § 1914- BGB haben die Kläger zu 1 das Recht und die Pflicht, das Sammelvermögen seiner Bestimmung entsprechend zu verwalten und zu verwenden, also die ursprünglich den Veranstaltern der Sammlung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt ist der Anspruch der Kläger zu 1 auf Übereignung und Herausgabe der Aktien noch nicht verjährt, selbst wenn man zugunsten des beklagten Landes für den Beginn der Verjährung weder auf den Zeitpunkt der Pflegerbestellung noch auf das Erlöschen der Treuhandschaft sondern darauf abstellt, wann die Veranstalter der Sammlung frühestens imstande und verpflichtet waren, das Sammelvermögen auf eine im Interesse der Belegschaft geschaffene Einrichtung zu übertragen. Das kann nach dem Vortrag der Kläger jedenfalls nicht vor Ende des Jahres 1935 der Fall gewesen sein, weil zunächst die wirtschaftliche Gesundung der Schnellpressenfabrik abgewartet werden sollte. Erst von da an könnte ein Anspruch auf weitere Erfüllung des Sammlungszwecks, wie ihn die Kläger geltend machen, voll entstanden sein und damit der Lauf der 30jährigen Verjährungsfrist begonnen haben (§§ 195, 198 BGB). Die Sache ist insofern an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses zunächst unter dem Gesichtspunkt einer auf das beklagte Land übergegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung den teilweise bestrittenen Tatsachenvortrag der Kläger insbesondere über Zustandekommen und Durchführung der Sammlung und über die dabei getroffenen Abreden prüft. Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise auch als Pfleger für die -unbekannten früheren Belegschaftsmitglieder sowie als Abtretungsempfänger der bekannten früheren Belegschaftsmitglieder die Herausgabe von Aktien gefordert haben, hält das Berufungsgericht die Klage für unzulässig, weil sie von zwei neuen Parteien erhoben worden und dies unter einer Bedingung nicht statthaft sei. In der Eigenschaft von Sammelvermögenspflegern nach § 191^ BGB, die eine Vermögensmasse zu verwalten und zu verwenden haben, sind die als Kläger auftretenden beiden Rechtsanwälte nicht Vertreter von Personen, sondern Sach-pfleger und im Rechtsstreit Partei kraft Amtes (Stein/ Jonas/Pohle, ZPO 19. Als nach § 1913 BGB bestellte Pfleger für unbekannte Beteiligte sind sie dagegen gesetzliche Vertreter dieser Beteiligten; Prozeßpartei sind nicht sie, sondern die von ihnen Vertretenen (Staudinger/ Engler aaO § 1913 An. 13 m. für den Fall, daß die Klage gegen eine Partei kraft Amtes in der Berufungsinstanz auf den Amtsträger persönlich ausgedehnt wird: BGHZ 21, 285, 287).

Zitierte Normen: § 1914 BGB
BGBLandAktieVeranstalterVermögenNSDAPAnspruchSammelvermögenSchnellpressenfabrikKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	"	nein
BGB § 1914
a)	Die Verfügungsgewalt über ein Sammelvermögen steht in der Regel den Veranstaltern der Sammlung zu, die sie
 im Einklang mit dem Sammlungszweck und dem gleichlaufenden Willen der Spender auszuüben haben.
b)	Ist für das Sammelvermögen ein Pfleger bestellt, so nimmt dieser als Sachpfleger anstelle der Veranstalter deren Aufgaben und Befugnisse wahr.
ZPO §§ 59, 60
Die Erweiterung der Klage eines Sammlungspflegers (§ 1914 BGB) in der Weise, daß er den Klageanspruch hilfsweise als Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) sowie in eigener Person geltend macht, ist als eventuelle subjektive Klagehäufung unzulässig.
BGH, Urt. v. 25. September 1972 - II ZR 28/69 - OLG Zweibrücker
LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 28/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. September 1972 V/ e r n e r , JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1	. der Rechtsanwälte LflBBHBV und MflMRf F|
(Pfalz), BlBHBBJbtraße 4P* als Pfleger für das Sammelvermögen zur Wiedererrichtung der Schnellpressenfabrik FHHBHHV (Pfalz),
2.	der unbekannten und ungewissen Mitglieder der Belegschaft der Schnellpressenfabrik AflHP & Cie. AG, FMBHHI (Pfalz), in der Zeit ab der Zahlungseinstellung am
12. Dezember 1934 bis zur Konkurseröffnung am 19. März 1935, gesetzlich vertreten durch ihre Pfleger, die Kläger zu 1 ,
3.	der Kläger zu 1 als Abtretungserapfänger der bekannten Belegschaftsmitglieder der Schnellpressenfabrik AflBHP &
Cie. AG, FfBIHMHBi(Ffalz), in der Zeit vom 12. Dezember 1934 bis 19. März 1935,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, MflU
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
1 a
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger zu 1 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Oktober 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Anträge der Kläger zu 1 abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Kläger zu 2 und 3 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 ihre außergerichtlichen Kosten sowie je 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten.
$
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 19. März 1935 wurde über das Vermögen der Schnellpressenfabrik A■HP & Cie. AG in FABHHHHP (Pfalz) das Konkursverfahren eröffnet. In dem Bestreben, die Arbeitsplätze zu erhalten, widersetzte sich die Belegschaft der drohenden Auflösung des Unternehmens, wobei sie schließlich die Unterstützung des damaligen Gauleiters der NSDAP und der Deutschen Arbeitsfront (DAF) fand. Eine Sammlung, die im Frühjahr 1935 bei Unternehmen und bei den selbständigen und unselbständigen Berufstätigen des Gaues Saarpfalz durchgeführt wurde, erbrachte rund 100.000 RM. Dieses Geld wurde in eine GmbH eingebracht, die der Gauwirtschaftsberater der NSDAP BiHHI und der Fabrikant Dr. RtfHNHBPam 25. April 1935 mit einem Stammkapital von 100.000 RM zur Übernahme und Fortführung der Schnellpressenfabrik gründeten. Die GmbH erhielt ein höheres Sperrmarkdarlehen. Sie erwarb aus der Konkursmasse die erforderlichen Betriebsmittel und nahm am 1. Mai 1935 das Werk in Besitz. Die nach und nach wieder eingestellte Belegschaft arbeitete anfangs unentgeltlich, später noch eine Zeitlang unterbezahlt. Das Unternehmen erzielte schließlich wieder Gewinne. Im Jahre 1940 wurde das Stammkapital im Wege einer Neubewertung des Anlagevermögens und durch Auflösung von Rücklagen aus Gewinnen auf 1 Mio. RM erhöht. Zugleich wurde die GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, deren Aktien zunächst von BfHHHp und Dr. RfHBHHI, später von BMHBallein gehalten wurden. Nach einer weiteren Kapitalerhöhung belief sich das Grundkapital bei Kriegsende auf nom. 1,5 Mio. RM, wovon Bösing 1,175 Mio. RM Aktien innehatte.
1945 befanden sich diese Aktien im Depot der Bank der	AG.	Sie unterlagen mit dem sonstigen
 Vermögen BflHIHP und der Schnellpressenfabrik selbst der Kontrolle und Verwaltung des Landesamt für kontrollierte Vermögen. BflHMpstarb 1949 in politischer Haft. Eine auf seinen Namen lautende Anmeldung der Bank der DNHHNHP AMMW über 1.175 Stück Aktien der Schnellpressenfabrik legte die	MHHVbank unter dem 13. März 1951
der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung mit dem Bemerken vor, die Eigentumsverhältnisse an den Aktien seien noch ungeklärt. Mit Schreiben vom 27. Juli 1951 beanspruchte das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau des beklagten Landes auf Grund besatzungs- und landesrechtlicher Vorschriften die angemeldeten Aktien als "unbestritten früheres nationalsozialistisches Parteivermögen" für das Land. Durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 5. Februar 1952 erkannte die Kammer für Wertpapierbereinigung mit der Begründung, die 1.175.000 RM Aktien seien als Eigentum der NSDAP kraft Gesetzes auf das Land übergegangen, die Anmeldung des Landes als nachgewiesen an.
Nachdem das Grundkapital der Schnellpressenfabrik sich weiter auf 18 Mio. DM erhöht hat, besitzt das beklagte Land nunmehr Aktien im Nennwert von etwa 14 Mio. DM. Seit 1947 hat die Belegschaft der Schnellpressenfabrik wiederholt geltend gemacht, ihr sei 1935 die Umwandlung der Gesellschaft in eine Stiftung versprochen worden. Durch Beschluß vom 28. Juni 1963 hat das Vormundschaftsgericht die beiden Kläger zu 1 zu Sammlungspflegern gemäß § 1914 BGB mit dem Wirkungskreis "Verwaltung und Verwendung des SammlungsVermögens zur Wiedererrichtung der
 
Fa. Schnellpressen in FHHHIHI" bestellt. Mit Beschluß vom 26. Juli 1968 hat es eine weitere Pflegschaft gemäß § 1913 BGB für die unbekannten und ungewissen Belegschaftsmitglieder der Schnellpressenfabrik in der Zeit vom 12. Dezember 1934 bis zu dem 19. März 1935 angeordnet und dieselben Personen zu Pflegern bestellt.
Die Kläger haben behauptet, im Jahre 1935 habe eine von der Belegschaft der Schnellpressenfabrik gewählte Verhandlungskommission mit dem Gauleiter der NSDAP, dem Gauwirtschaftsberater BfllHBlund Vertretern der DAF vereinbart, mit dem gesammelten Geld zunächst eine GmbH zur Übernahme und Weiterführung des Werks zu gründen, die später, wenn das Unternehmen wirtschaftlich gesundet sei, in eine Stiftung zugunsten der Belegschaft nach dem Vorbild der CflBB-ZBHBh Stiftung in JflBU habe umgewandelt und in dieser Form als belegschaftseigenes Unternehmen habe fortgesetzt werden sollen. Die Errichtung einer solchen Stiftung sei auch schon verschiedentlich vorbereitet und nur wegen des Kriegsausbruchs einstweilen zurückgestellt worden. Von einem Eigentumserwerb der NSDAP sei keine Rede gewesen. Auch BfHHHihabe sich immer nur als Treuhänder der Belegschaft und der zu errichtenden Stiftung betrachtet Für das Stiftungsversprechen, so meinen die Kläger, müsse nunmehr das beklagte Land als Übernehmer des Aktienbesitzes einstehen. Darüber hinaus hafte das Land unter dem Gesichts punkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung, weil sein Vertreter, der Leiter des Amts für kontrollierte Vermögen, unter Mißbrauch seiner Stellung die Entscheidung im Wertpapierbereinigungsverfahren vorsätzlich auf sittenwidrige Weise, insbesondere durch Herbeiführung und Vorlage unrichtiger Erklärungen, zu dem Nachteil der wahren Berechtigten erwirkt habe.
Nachdem im ersten Rechtszug nur die Kläger zu 1 in ihrer Eigenschaft als Sammlungspfleger aufgetreten waren, haben in der Berufungsinstanz hilfsweise auch die Kläger zu 2 - die durch ihre Pfleger vertretenen unbekannten früheren Belegschaftsmitglieder der Schnellpressenfabrik -sowie die mit den Pflegern zu 1 und 2 personengleichen Kläger zu 3 als Abtretungsempfänger der bekannten früheren Belegschaftsmitglieder für sich persönlich Ansprüche geltend gemacht. Die Kläger haben zuletzt im Wege der Teilklage beantragt:
a)	Die Kläger zu 1: Das beklagte Land zu verurteilen, an sie 16.000 DM Aktien
 der Schnellpressenfabrik AflHICie. AG in FflNMMMMHi zu übereignen und herauszugeben, hilfsweise, die Aktien in eine von ihm nach dem Muster der C®BP-Z(BBP-Stiftung zu errichtende Stiftung zugunsten der jeweiligen Belegschaft einzubringen;
b)	die Kläger zu 2 und 3 weiter hilfsweise:
Ihnen die 16.000 DM Aktien zu dem Zwecke der
 Errichtung einer Stiftung herauszugeben und zu übereignen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das beklagte Land zurückzuweisen beantragt, verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.
6
Entscheidungsgründe:
I.	Soweit die Kläger zu 1 in diesem Rechtsstreit als Pfleger für das Sammelvermögen zur Wiedererrichtung der Schnellpressenfabrik	auftreten, hält das
 Berufungsgericht die Klage für zulässig, aber unbegründet.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge, so führt es in erster Linie aus, sei das beklagte Land nicht verpflichtet, die ihm im Wertpapierfeereinigungsverfahren rechtskräftig zugesprochenen Aktien auf die Belegschaft des Unternehmens oder auf eine noch zu errichtende Stiftung zu übertragen. Sofern eine solche schuldrechtliche Verpflichtung auf Grund einer Treuhandabrede für bestanden hätte, wäre sie zwar auf seine Erben, nicht aber von diesen auf das beklagte Land übergegangen. Das Wertpapierbereinigungsgesetz sehe einen gesetzlichen Schuldübergang auf denjenigen, der als Eigentümer der Wertpapiere anerkannt wird, nicht vor. Eine Haftung des Landes nach § 419 BGB scheide ebenfalls aus, da die Kläger nicht behauptet hätten, die Aktien hätten das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen BMM0P ausgemacht. Die Regeln über die Haftung kraft Funktionsnachfolge seien auf rein privatrechtliche Ansprüche, um die es sich hier handele, unanwendbar. Schließlich könnten sich aufgrund besatzungs-und landesrechtlicher Regelung Ansprüche gegen das Land zwar dann ergeben, wenn dieses, wie im Beschluß der Wertpapierbereinigungskammer angenommen, mit dem Aktienpaket nationalsozialistisches Vermögen übernommen hätte.
Das hätten aber die Kläger selbst nicht behauptet; nach ihrem Vorbringen seien die dem Land zugesprochenen Aktien niemals Eigentum der NSDAP oder ihrer Verbände gewesen.
Diesen Ausführungen kann jedenfalls im letzten Punkt nicht gefolgt werden.
1. Nach dem Vortrag der Kläger führten die Sammelaktion im Jahre 1935 gewählte Belegschaftsangehörige der Schnellpressenfabrik zusammen mit der DAF und der Gauleitung der NSDAP durch (Klageschrift S. 3 - 5 und Berufungsbegründung S. 9 a, 12). Die NSDAP gehörte hiernach zu den Veranstaltern der Sammlung. In dieser Eigenschaft war sie an den Sammlungszweck gebunden und verpflichtet, mit dafür zu sorgen, daß das gesammelte Geld oder die davon angeschafften Werte bestimmungsgemäß verwendet wurden. Hierfür erübrigt es sich, auf die verschiedenen Auffassungen über die Rechtsverhältnisse bei einem Sammelvermögen näher einzugehen (vgl. dazu insbesondere die Nachweise bei Staudinger/Engler, BGB 10./II. Aufl. § 191^ Anm. 2, 3). Denn Einigkeit besteht jedenfalls darüber, daß, unabhängig von der Frage des Eigentums am Sammelvermögen, die Verfügungsgewalt darüber den Veranstaltern der Sammlung zusteht, die sie im Einklang mit dem Sammlungszweck und dem damit gleichlaufenden Willen der Spender auszuüben haben (vgl. BGH NJW 1957, 509 = DM /StrafsJ SammlungsG Nr. 2 mit Anm. Busch; Staudinger/ Engler aaO § 1914 Anm. 3 m. w. N.).
Dieser Aufgabe waren die Veranstalter hier nicht schon dadurch enthoben, daß BWK&EHB und Dr. RBHi (und später BflHHP allein) als formale Rechtsinhaber eingeschaltet wurden. Denn unstreitig waren BMHBP und Dr. RflBHinur Treuhänder. Als solche handelten sie entweder unmittelbar im Auftrag aller drei Veranstalter der Sammlung oder, falls diese die NSDAP allein mit der treuhänderischen
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Verwaltung des Sammelvermögens betraut hatten, im Auftrag der NSDAP, die ihrerseits wiederum als Mitveranstalterin wie auch als Beauftragte der Veranstalter an den Sammlungszweck gebunden blieb und, solange dieser noch nicht erfüllt war, im Interesse seiner Verwirklichung das Sammelvermögen jederzeit wieder an sich ziehen konnte.
2.	Der Beschluß der Kammer für Weitpapierbereinigung vom 5. Februar 1952, der die Rechte des beklagten Landes an den angemeldeten Aktien als nachgewiesen anerkannt hat, geht davon aus, die Aktien seien nach dem Krieg an die in Liquidation befindliche NSDAP als Treugeberin BflHHHP zurückgefallen und deshalb als ehemals nationalsozialistisches Vermögen zu betrachten, das nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung Uber die Verwertung des Vermögens des ehemaligen Deutschen Reiches und der ehemaligen deutschen Länder vom 9. August 1950 (GVB1 Rheinland-Pfalz S. 257) in Verbindung mit § 11 der Heimfallverordnung vom 19. August 1949 (GVB1 345)/23. Oktober 1951 (GVB1 183) auf das Land übergegangen sei. Unabhängig davon, ob diese von den Klägern bekämpfte Auffassung richtig ist oder nicht, muß das beklagte Land, wenn es sich auf die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung beruft, sie auch zu seinen Lasten gegen sich gelten lassen, um sich nicht dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen. Es kann daher nicht, gestützt auf diese Entscheidung, die Rechtsstellung eines an die Stelle der NSDAP getretenen Vermögensinhabers in Anspruch nehmen, ohne zugleich die sich hieraus ergebenden Pflichten anzuerkennen.
 
3.	Geht man mit der Kammer für Wertpapierbereinigung
 davon aus, die Treuhandschaft	sei nach dem Krieg
 erloschen und die von ihm gehaltenen Aktien seien zunächst der NSDAP zugefallen, die zwar aufgelöst war, aber zu dem Zwecke der Vermögensabwicklung und Schuldenregelung noch fortbestand (BGH LM KRG 2 Nr. 1), so besagt dies nicht, daß die NSDAP über diesen formalen Rechtserwerb hinaus auch wirtschaftlich, voll berechtigte und endgültige Vermögensinhaberin geworden war. Vielmehr blieb die NSDAP, auch wenn sie nach außen als alleinige Vermögensträgerin erscheinen mochte, schuldrechtlich nach wie vor an die Verpflichtungen gebunden, die sie nach dem Klagevortrag als Mitveranstalterin der Sammlung auf sich genommen hatte. Denn nur auf Grund dieser Eigenschaft in Verbindung mit einem ihr von den Veranstaltern erteilten Treuhandauftrag kann sie nach dem Ausscheiden Bl—pidi e äußere Rechtsstellung als Eigentümerin der Aktien erlangt haben, die ihr in dem Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung zugeschrieben wird und die jetzt das beklagte Land innehat. Ihr oblag es daher, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den anderen Veranstaltern das ihr anvertraute Sammelvermögen bestimmungsgemäß zu verwalten und zu verwenden oder, wenn dies infolge der geänderten Verhältnisse nicht mehr möglich war und deshalb nach § 1914 BGB ein Pfleger bestellt wurde, es ihm zu diesem Zweck zu überlassen.
4.	In diese Verpflichtungen ist das beklagte Land mit der Übernahme des Aktienbesitzes eingetreten. Das ergibt sich aus § 5 der erwähnten Landesverordnung vom 9. August 1950. Danach gehen mit dem Übergang des Eigentums an einem Vermögensgegenstand auf Grund dieser Verordnung Lasten und Verpflichtungen hinsichtlich des
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übernommenen Vermögensgegenstandes bis zur Höhe seines Wertes im Zeitpunkt der Übertragung auf den neuen Rechtsträger Uber. Der neue Rechtsinhaber trägt hiernach innerhalb der festgelegten Wertgrenze nicht nur die dinglichen Lasten, sondern auch solche schuldrechtlichen Verbindlichkeiten, die der frühere Rechtsinhaber in bezug auf die Vermögensgegenstände eingegangen war (vgl. auch §§ 6, 14 der HeimfallVö). Darunter fiele hier auch eine von der ehemaligen NSDAP gemeinsam mit den weiteren Veranstaltern der Sammlung übernommene und noch nicht erfüllte Verpflichtung, den Sammlungszweck verwirklichen zu helfen.
Die Haftung des Landes für solche Verbindlichkeiten ist ungeachtet der späteren bundesrechtlichen Regelungen bestehengeblieben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965, BGBl I 79). Sie wird auch durch die bindende Wirkung des Anerkennungsbeschlusses (§ 60 Abs. 2 WBG) nicht berührt. Denn diese Wirkung beschränkt sich auf die Feststellung des formalen Eigentums; über treuhänderische oder sonstige schuldrechtliche Bindungen, denen der Rechtsinhaber im Innenverhältnis unterliegt, ist im Wertpapierbereinigungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. BGH WM 1968, 723). Auf die Bedenken der Revision gegen die weitreichenden Folgerungen, die Rechtsprechung und Schrifttum bislang aus § 60 Abs. 2 WBG gezogen haben (vgl. BGH LM WBG § 60 Nr. 2), kommt es daher nicht an.
5.	Eine auf das beklagte Land übergegangene Bindung an den Sammlungszweck entfiele allerdings, wenn dieser Zweck mit der Überführung der Spendengelder in das Vermögen
 der neu gegründeten GmbH und der mit ihrer Hilfe erreichten Sanierung des Unternehmens schon erfüllt gewesen wäre. Das nimmt das Berufungsgericht an. Es rechnet die an die Stelle der GmbH-Anteile getretenen Aktien nicht mehr dem Sammelvermögen zu, weil dieses schon 1935 infolge bestimmungsgemäßen Verbrauchs zu bestehen aufgehört habe. Damit wird es dem Vorbringen der Kläger aber nicht gerecht.
Die Kläger haben behauptet und unter Beweis gestellt, die Veranstalter der Sammlung, d. h. Vertreter der Belegschaft, der NSDAP und der DAF, hätten vereinbart, das zunächst in Form einer GmbH zu betreibende Unternehmen nach gelungener Sanierung in eine Stiftung zugunsten der Belegschaft umzuwandeln (Klageschrift S. 3 ff, Berufungsbegründung S. 26 ff; Urteilstatbestand BU 5/6,
9, 10). Nach dieser Darstellung, die für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, haben die Veranstalter der Sammlung unter Einschluß der NSDAP ihr gemeinsam eine Zweckbestimmung gegeben, die sich nicht in der Sanierung des Werks erschöpfte, sondern darüber hinaus auch die Einbringung des mit den Spenden erworbenen Vermögens in eine noch zu gründende Einrichtung zugunsten der Belegschaft umfaßte, ohne daß hierdurch die Sammlung selbst ihren vorübergehenden Charakter (§ 191^ BGB) verloren hätte (Staudinger/Engler aaO § 191^ Anm. 6; Fischbach, Das Sammelvermögen, 1907,
S.- 3, 12 ff). Die Verbindlichkeit einer solchen Abrede hängt nicht davon ab, inwieweit sich die Beteiligten bereits fest umrissene und bis ins einzelne gehende Vorstellungen über die rechtliche Gestalt der geplanten Einrichtung gemacht haben. Für die Verwirklichung dieses
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Vorhabens mag ihnen vielmehr ein mehr oder minder großer Spielraum offengestanden haben, dessen nähere Bestimmung eine in diesem Stadium nicht interessierende Frage der Auslegung und der Anpassung an die veränderten Verhältnisse ist, der aber jedenfalls nicht die Befugnis einschloß, das Sammelvermögen einem einzelnen Teilnehmer wie der NSDAP zu dem endgültigen Verbleib zuzuwenden. Daß eine solche Überführung in Parteivermögen dem übereinstimmenden Villen aller Veranstalter und Spender entsprochen hätte, ist auch dem bisherigen Vortrag des beklagten Landes nicht zu entnehmen
 Die Formlosigkeit der von den Klägern behaupteten Abrede steht ihrer Wirksamkeit auch dann nicht entgegen, wenn für den künftigen Vermögensträger die Rechtsform einer Stiftung bereits verbindlich festgelegt gewesen sein sollte. Denn die Verpflichtung der Veranstalter, das Sammlungsvermögen in eine noch zu errichtende Stiftung einzubringen, ergäbe sich hier nur mittelbar aus einem Rechtsverhältnis, dessen Begründung selbst kein Stiftungsgeschäft im Sinne von § 81 Abs. 1 BGB ist und deshalb formlos möglich war (vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei Aufträgen zur Verschaffung eines Grundstücks: BGH WM 1963, 1034; 1956, 1520).
Der Klagevortrag ist hiernach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich dahin zu beurteilen, daß durch die Verwendung der Spenden im Interesse einer wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens das Sammelvermögen noch nicht untergegangen ist, sondern in dieser Eigenschaft fortbesteht, bis es den seiner weiteren Bestimmung entsprechenden endgültigen Rechtsträger gefunden hat und damit der Sammlungszweck voll erreicht ist. Zwar ist das gespendete Vermögen nicht mehr in Natur vorhanden. Es hat sich aber
 an den GmbH-Anteilen und später an den Aktien insoweit fortgesetzt, als es in Gestalt von Einlagekapital in diese Beteiligungen eingegangen ist und so den wirtschaftlichen Grundstock für die beabsichtigte Erhaltung und Fortführung des Unternehmens gebildet hat.
Inwieweit der heutige Aktienbestand der Schnellpressenfabrik rechtlich und wirtschaftlich noch auf die seinerzeit gespendeten Mittel zurückgeht und inwieweit darin sonstiges Kapital steckt, das nicht mehr dem Sammelvermögen zuzurechnen ist, kann bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens offenbleiben, da sich die Klage nur auf einen geringen Bruchteil der vorhandenen Aktien erstreckt.
6.	Als amtlich bestellte Pfleger gemäß § 1914- BGB haben die Kläger zu 1 das Recht und die Pflicht, das Sammelvermögen seiner Bestimmung entsprechend zu verwalten und zu verwenden, also die ursprünglich den Veranstaltern der Sammlung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Befugnis, von dem derzeitigen Inhaber des Vermögens dessen Übereignung und Herausgabe zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um es seinem endgültigen Bestimmungszweck, zuzuführen (Staudinger/ Engler aaO § 1914- Anm. 9). Diesem Verlangen muß das beklagte Land nachkommen, sofern eine entsprechende schuldrechtliche Bindung der NSDAP bestand, in die
 es kraft Gesetzes eingetreten ist.
7.	Nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt ist der Anspruch der Kläger zu 1 auf Übereignung und Herausgabe der Aktien noch nicht verjährt, selbst wenn man
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zugunsten des beklagten Landes für den Beginn der Verjährung weder auf den Zeitpunkt der Pflegerbestellung noch auf das Erlöschen der Treuhandschaft sondern darauf abstellt, wann die Veranstalter der Sammlung frühestens imstande und verpflichtet waren, das Sammelvermögen auf eine im Interesse der Belegschaft geschaffene Einrichtung zu übertragen. Das kann nach dem Vortrag der Kläger jedenfalls nicht vor Ende des Jahres 1935 der Fall gewesen sein, weil zunächst die wirtschaftliche Gesundung der Schnellpressenfabrik abgewartet werden sollte. Erst von da an könnte ein Anspruch auf weitere Erfüllung des Sammlungszwecks, wie ihn die Kläger geltend machen, voll entstanden sein und damit der Lauf der 30jährigen Verjährungsfrist begonnen haben (§§ 195, 198 BGB). Noch vor Ablauf dieser Frist wurde die Verjährung durch die am 6. Dezember 1965 eingereichte und am 20. Dezember 1965 zugestellte Klage unterbrochen.
8.	Die Abweisung des Hauptantrags der Kläger zu 1 läßt sich daher mit der bisherigen Begründung nicht halten. Die Sache ist insofern an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses zunächst unter dem Gesichtspunkt einer auf das beklagte Land übergegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung den teilweise bestrittenen Tatsachenvortrag der Kläger insbesondere über Zustandekommen und Durchführung der Sammlung und über die dabei getroffenen Abreden prüft. Damit erübrigt es sich vorerst, auf die weiteren, vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten Klagegründe - Vermögensübernahme, Funktionsnachfolge, ungerechtfertigte Bereicherung oder unerlaubte Handlung (vgl. dazu BGH WM 1968, 969) - und die Bedenken einzugehen, die zu demindest im letztgenannten Punkt gegen das Berufungsurteil bestehen mögen.
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II. Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise auch als Pfleger für die -unbekannten früheren Belegschaftsmitglieder sowie als Abtretungsempfänger der bekannten früheren Belegschaftsmitglieder die Herausgabe von Aktien gefordert haben, hält das Berufungsgericht die Klage für unzulässig, weil sie von zwei neuen Parteien erhoben worden und dies unter einer Bedingung nicht statthaft sei. Dem ist zuzustimmen.
In der Eigenschaft von Sammelvermögenspflegern nach § 191^ BGB, die eine Vermögensmasse zu verwalten und zu verwenden haben, sind die als Kläger auftretenden beiden Rechtsanwälte nicht Vertreter von Personen, sondern Sach-pfleger und im Rechtsstreit Partei kraft Amtes (Stein/ Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. Anm. II 3 a vor § 50; Staudinger/ Engler aaO § 1914 Anm.. 3, 8 m. w. N.). Als nach § 1913 BGB bestellte Pfleger für unbekannte Beteiligte sind sie dagegen gesetzliche Vertreter dieser Beteiligten; Prozeßpartei sind nicht sie, sondern die von ihnen Vertretenen (Staudinger/ Engler aaO § 1913 Anm. 13 m. N.). Als Abtretungsempfänger machen schließlich die Kläger persönlich einen abgetretenen Anspruch aus eigenem Recht geltend. Es handelt sich hiernach entgegen der Auffassung der Revision nicht um ein und dieselbe Partei, die mit Haupt- und Hilfsanträgen nur jeweils andere Ansprüche in gleicher Person verfolgt. Vielmehr treten als Kläger drei verschiedene Parteien auf, die nur äußerlich durch dieselben, jeweils in anderer Eigenschaft handelnden Personen in Erscheinung treten.
Die Ausdehnung der Klage auf die Ansprüche unbekannter Beteiligter sowie auf persönliche Ansprüche der beiden Pfleger bedeutete daher den Eintritt neuer Parteien in den Rechtsstreit (vgl. für den Fall, daß die Klage gegen eine Partei kraft Amtes in der Berufungsinstanz auf den Amtsträger persönlich ausgedehnt wird: BGHZ 21, 285, 287).
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Eine solche Parteiänderung kann nicht bedingt erfolgen, auch nicht unter der (prozessualen) Bedingung, daß der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei für unbegründet befunden wird. Denn es geht dabei nicht, wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen, darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses mit weiteren Parteien, die, schon wegen der Möglichkeit unterschiedlicher Beurteilung in den einzelnen Instanzen, um der Rechtsklarheit willen nicht bis zu dem Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben und deshalb nicht an eine Bedingung geknüpft sein darf (RGZ 58, 248, 249* LG Berlin, NJW 1958, 833 mit zust. Anm. Habscheid - betr. mehrere Beklagte; Stein/Jonas/Pohle aaO Anm. I 2 vor § 59» § 260 Anm. III 3 m. w. N.; a. M. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 49 II 1 a). Während über gewöhnliche Hilfsanträge erst entschieden werden kann, wenn die Erfolglosigkeit des Hauptantrags feststeht, ist hier die Abweisung der von den Klägern zu 2 und 3 erhobenen Hilfsansprüche aufrechtzuerhalten, obwohl über die Ansprüche der Kläger zu 1 noch nicht abschließend entschieden werden kann. Denn der nur bedingt erklärte
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Parteibeitritt der Kläger zu 2 und 3 ist ohne Rücksicht darauf unzulässig, ob die Kläger zu 1 mit ihren Anträgen Erfolg haben werden oder nicht.
Stimpel
 Dr. Schulze
 Dr. Kellermann
 Dr. Tidow
 Fleck