Per II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«> Kuhn, Dr0 Nörr, Drc Bukow, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: klagten zu 1 gehört das 653 t große MS MMo^^ Ro®,r, das zur Zeit des Unfalls vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurdeo Das beladene MS "Mof^ Ro®n lag etwa bei Stromkilo-meter 636 rechtsrheinisch vor Anker0 MS kam leer zu Tal und geriet mit seinem Backbordvorschiff gegen das Backbordvorschiff von “Mo^0 Ro®"» Nach dem Zusammenstoß, bei dem beide Schiffe erheblich beschädigt wurden, fuhr das MS "PflIV zwischen dem Ankerlieger und dem rechten Ufer hindurch und drehte alsdann über Backbord auf0 Nach dem Unfall ist das MS "Mo^® Ro®u auf weitere Reisen geschickt wordene Die Klägerin hat behauptet, der Führer ihres Schiffes, Kapitän Kr^P, und der Matrose Schfl^B hätten bei ihrer Talfahrt den Schiffsverkehr und etwaige Ankerliegor aufmerksam beobachtete Ankerlieger hätten nicht ausgemacht werden könneno Plötzlich habe ihr Schiffsführer in einer Entfernung von 50 bis 60 m das Dicht des Stilliegers MHo^^ RoflP" erkannt „ Dieses Schiff habe unzulässiger Weise etwa 60 bis 70 m aus dem Ufer gelegene Da keine Möglichkeit mehr bestanden habe, dem Ankerlieger auszuweichen, sei es zu dem Zusammenstoß gekommen» Später habe sich herausgestellt, daß das Ankerlicht des MS "MoflB Ro®n vorschriftswidrig in unzureichender Höhe über dem G-angbord angebracht gewesen sei» Infolgedessen habe sich Dagegen sind im Ergebnis die Revisionsangriffe gegen die Ansicht des Berufungsgerichts begründet., dio unvor-schriftsmäßigo Anbringung dos Ankerlichts habe die deutliche Erkennbarkeit dos Lichtes für die Schiffsführung von nicht beeinträchtigte Dach §§ 22 Abs» t, 72 Nr0 1 RhSchPVO in Verbindung mit Bild 55 der Anlage 6 zur RhSchPVO muß das Ankerlicht von allen Seiten sichtbar seine Die falsche Anbringung des Ankerlichts an der äußeren Verschanzung von MS "Mo^^ Ro®" in zu geringer Höhe hat gegen den Schutszweck des Gesetzes verstoßen5 das Licht von allen Seiten sichtbar und damit die Schiffahrt auf den Stillieger aufmerksam zu macheno Die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften über die Ausrüstung eines Schiffes müssen peinlich eingehalten werden, um Schiffsunfälle zu verhüten o Kollidiert ein Schiff mit einem mangelhaft beleuchteten Stillieger9 so besteht kein Anscheinsbeweis gegen das fahrende Schiff? Las hängt von verschiedenen Umständen ab, für die die Partei von MS "Moflp Ro®,f beweispflichtig ist: Einmal davon, in welchem Ausfallwinkel das Licht trotz des verdeckenden Gegenstandes austreten konnte; sodann von der Lage des Stilliegers "Mo^R Ro®M zu dem Strom und zu dem Ufer; schließlich von dem Kurs, den MS "PflHB" vor üem Unfall gefahren isto Soweit Peststellungen nicht getroffen werden können, geht das zu Lasten dor Partei des MS "Mofll Ro®u. Bis jetzt hat die Partei des MS nMo®P Ro®,f den für die Gegensoito sprechenden Anscheinsbeweis nicht ausgeräumt0 Die Ausführungen im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, um die entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts zu stützeno Io Las Berufungsgericht stellt nicht genügend fest, wie sich Geländer und Rettungsring auf den Lichtausfall au3go-wirkt haben» Es läßt offen, ob sich der Rettungsring vor oder hinter der Lampe befunden hat» Mit seiner Erwägung, es könne nicht darauf ankommen, ob die Sichtbarkeit des Anker- Die Aussage des Polizeimeisters Mü®®, her noch am Unfallmorgen hoi Dunkelheit auf der Fahrt mit seinem Dienstboot die Sichtbarkeit des Lichtes überprüfte und die einwandfreie Sichtbarkeit bekundete, könnte die Ansicht des Berufungsgerichts nur stützen, wenn sich aus ihr ergeben würde, daß Mü^^® auf seiner Überprüfungsfahrt auch einen Standort eingenommen hätte, der auf der Backbordsoite der verlängerten Mittelachse dos MS "Moi® Ro®", das sich nach dem Unfall in einer veränderten Lage befand, gewesen wäre. Hierfür ergibt sich aber aus der Aussage nichtso Mit dem Hinweis auf die Bekundung des Polizeimeisters Mü^^® kann daher die gegenteilige Aussage des Matrosen Pf®®, der das Licht sofort nach dem Unfall in seiner ursprünglichen Lago gesehen und beanstandet hat, nicht beiseitegeschoben worder 2o Über die Lage des MS "Mo^® Ro®" zu dem Strom, die für die Frage der verlängerten Mittelachse dieses Schiffs von Bedeutung ist, führt das Berufungsgericht nichts auso Maßgebend ist die Lage des Schiffs vor dem Unfall, nicht seine spätere Lage, als es auf Grund gesetzt und sein Licht vom Polizeimeister Mü|®® überprüft worden ist« Hinsichtlich der Lage des MS "Mo®® Ro®" zu dem Ufer führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (hei Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 67 RhSchPVO) aus, das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertige nicht die Feststellung, daß "Mo®® Ro®" weiter als 30 bis höchstens 40 m von der Böschung am rechten Ufer entfernt geankert habe« Um den hier in Frage stehenden Anscheinsbeweis auszuräumen, muß die Partei von «Mo® Ko®" beweisen, daß ihr Schiff so nahe am Ufer lag, daß der Talfahrer in seinem Kurs nicht über die verlängerte Mittelachse von "Mo^® Ro®" nach Backbord (also in Richtung zu dem Ufer hin) geraten konnte0 3° Damit ist bereits die Drage angeschnitten, welchen Kurs der Talfahrer "P^IW gefahren ist« Auch hier reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Ansicht nicht aus» Der Talfahrer fuhr in einer Rechtskrümmung des Stromes, die von der Wasserschutzpolizei als verhältnismäßig stark bezeichnet worden isto Zwar meint das Berufungsgericht, die Stromkrümmung im Bereich der Unfallstelle sei nicht so stark, daß das Licht des Stilliegers "Mo^p Ro®" nicht auf mehrere hundert Meter von dem sich an das rechte Ufer haltenden Talfahrer hätte ausgemacht werden können0 Soweit sich das Berufungsgericht auch hier auf die Aussage dos Polizeimeisters beruft, gilt das Obengesagte. 90 m aus dem rechten Ufer gehalten habe« Das Berufungsgericht kommt zu dieser Auffassung anscheinend deshalb, weil nicht bewiesen sei, daß MS "Moflp Hopp" weiter als 40 m aus dem rechten Ufer lag und daher der Zusammenstoß in dieser Entfernung vom Ufer erfolgte« Wie bereits ausgeführt, darf aber diese Entfernung vom Ufer zwecks Ausräumung des Anscheinsbc-weises nicht unterstellt werden« Vielmehr muß bis zu dem Beweis des Gegenteils durch die Partei von "Mo^M Ro®" unterstellt werden, daß "Mo^® Rofp" so weit vom rechten Ufer entfernt war, daß dao Licht von dem auf der Backbordseite der Mittelachse des Stilliegers fahrenden MS nicht gesehen werden konnteo Das Berufungsgericht hat festgestellt? daß der Talfahrer in der Stromkrümmung denselben Abstand zu dem rechten Ufer einhielt wio das stilliegonde MS “MoSP RoV 0 Dann konnte aber der Talfahrer ein nur nach Steuerbord ausstrahlendes Ankerlicht nich seheno Schließlich reicht für die Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der Umstand aus?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 28/64 URTEIL Verkündet am 24o Februar 1966 Schorrn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit der EflP Dampfercompagnie Aktiengesellschaft , vertreten durch den Vorstand, $ Klägerin und Revisionsklägorin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1) den Kt Schiffseigner Franz G II 2) den Ro®" der Günter H 9 FrHHftstraße von MS m , zu laden bei Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. 2 - Per II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«> Kuhn, Dr0 Nörr, Drc Bukow, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts ~ in Köln vorn 29o November 1963 insoweit aufgehoben, als die Klage zu dem Betrag von 8 256,60 DM nebst 4 $ Zinsen hieraus seit dem 25° Februar 1961 abgewiesen worden ist und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von zwei Dritteln auferlegt worden sind* Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<> Von Rechts wegen - 3 = Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Schiffsunfall in Anspruch, der sich am 9° Januar 1961 gegen 4o50 Uhr in der Rechtskrümmung des Rheins bei Unkel ereignet hato Die Klägerin ist Eignerin des 945 t großen MS 0 Dem Be- klagten zu 1 gehört das 653 t große MS MMo^^ Ro®,r, das zur Zeit des Unfalls vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurdeo Das beladene MS "Mof^ Ro®n lag etwa bei Stromkilo-meter 636 rechtsrheinisch vor Anker0 MS kam leer zu Tal und geriet mit seinem Backbordvorschiff gegen das Backbordvorschiff von “Mo^0 Ro®"» Nach dem Zusammenstoß, bei dem beide Schiffe erheblich beschädigt wurden, fuhr das MS "PflIV zwischen dem Ankerlieger und dem rechten Ufer hindurch und drehte alsdann über Backbord auf0 Nach dem Unfall ist das MS "Mo^® Ro®u auf weitere Reisen geschickt wordene Die Klägerin hat behauptet, der Führer ihres Schiffes, Kapitän Kr^P, und der Matrose Schfl^B hätten bei ihrer Talfahrt den Schiffsverkehr und etwaige Ankerliegor aufmerksam beobachtete Ankerlieger hätten nicht ausgemacht werden könneno Plötzlich habe ihr Schiffsführer in einer Entfernung von 50 bis 60 m das Dicht des Stilliegers MHo^^ RoflP" erkannt „ Dieses Schiff habe unzulässiger Weise etwa 60 bis 70 m aus dem Ufer gelegene Da keine Möglichkeit mehr bestanden habe, dem Ankerlieger auszuweichen, sei es zu dem Zusammenstoß gekommen» Später habe sich herausgestellt, daß das Ankerlicht des MS "MoflB Ro®n vorschriftswidrig in unzureichender Höhe über dem G-angbord angebracht gewesen sei» Infolgedessen habe sich ~ 4 - dieses aus der Sicht von Kapitän Kr(Hp in gleicher Höhe befunden wie die Laternen am Ufers so daß das MS "Mo^^ Ro®n nicht rechtzeitig als Ankerlieger habe ausgemacht worden könneno Außerdem sei die Sicht auf das Ankerlicht durch das Geländer9 an dem das Ankerlicht angebracht gewesen soi? und durch einen Rettungsring behindert gewesen0 Len durch die Beschädigung des MS "PUBB" entstandenen Schaden hat die Klägerin auf insgesamt 12.384p90 DM beziffert und mit der Klage ersetzt verlangt. Lie Beklagten haben behauptet«, MS "Mofll Ro®,‘ habe an erlaubter Stelle in einer Entfernung von etwa 30 bis 40 ra vom rechten Ufer vor Anker gelegen und sei ordnungsgemäß beleuchtet gewesene Ler Unfall sei allein auf die Unaufmerksamkeit der Schiffsführung vom MS "PflHIV und darauf zurückzuführen9 daß auf diesem Schiff kein Ausguckposten aufgestcllt gewesen sei«. Las Rhoinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Lie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 8o256s60 LM nebst Zinsen weiter. Lie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entseheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht davon aus, MS "Fflp" öoi dicht am rechten Ufer entlang gefahren und habe damit einen ungewöhnlichen Kurs gesteuert. Das habe seinen Führer zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet, zu demal ihm bekannt gewesen sei, daß sich die Bergfahrt an das rechte Ufer halte und im Bereich der Unfallstclle Schleppzügc zu ankern pflegten. Daß er das Ankerlicht von "Mo^B Ro®” nicht rechtzeitig bemerkt oder als solches ausgemacht habe, beruhe auf Fahrlässigkeit» Das Licht sei für ihn rechtzeitig deutlich erkennbar gewesen» Zwar habe das Ankerlicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen» Nach § 72 RhSchFVQ in Verbindung mit Bild 55 der Anlage 6 zur RhSchPVO müsse es froihängend mindestens 5 m über dem Gangbord gesetzt sein» Tatsächlich sei es nur 2,38 m über dem ö-angbord und nicht freihängend, sondern an der äußeren Seite der Verschanzung angebracht gewesen» Die Partei von MS "Mo^B Ho®" habo aber den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß der Gesetzesverotoß für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei» Die vorschrifts-, widrige Anbringung des Lichtes habe weder dazu geführt, daß sie die Verwechslung mit Uferlichtern von UflP begünstigt habe, noch habe sie die deutliche Erkennbarkeit für die Führung des Talfahrers "PflBP" beeinträchtigt» Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verv/ochslungsgefahr wendet, sind die Rügen unbegründet» Im angefochtenen Urteil sind entgegen der Behauptung der Revision die verschiedenen Wasserständc zur Unfallzoit und am Tage der gerichtlichen Ortsbesichtigung ausdrücklich berücksichtigt» Unverständlich ist die Ansicht der Revision, die Verwechslungsgefuhr habe deswegen bestanden, weil die Schiffsführung von dem hohen Steuerstuhl des unbeladenen MS "FflIP' auf das niedrigere Ankerlicht von "Mo^B Ro®“ habe herabsehen müssen; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Lichter am Ufer erheblich höher gestanden als das Ankerlicht0 Dagegen sind im Ergebnis die Revisionsangriffe gegen die Ansicht des Berufungsgerichts begründet., dio unvor-schriftsmäßigo Anbringung dos Ankerlichts habe die deutliche Erkennbarkeit dos Lichtes für die Schiffsführung von nicht beeinträchtigte Dach §§ 22 Abs» t, 72 Nr0 1 RhSchPVO in Verbindung mit Bild 55 der Anlage 6 zur RhSchPVO muß das Ankerlicht von allen Seiten sichtbar seine Die falsche Anbringung des Ankerlichts an der äußeren Verschanzung von MS "Mo^^ Ro®" in zu geringer Höhe hat gegen den Schutszweck des Gesetzes verstoßen5 das Licht von allen Seiten sichtbar und damit die Schiffahrt auf den Stillieger aufmerksam zu macheno Die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften über die Ausrüstung eines Schiffes müssen peinlich eingehalten werden, um Schiffsunfälle zu verhüten o Kollidiert ein Schiff mit einem mangelhaft beleuchteten Stillieger9 so besteht kein Anscheinsbeweis gegen das fahrende Schiff? vielmehr spricht in der Regel der Anscheins beweis dafür9 daß die unvorschriftsmäßige Lichterführung des Stilliegers den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat3 wobei dio Parteistcllung keine Rolle spielte Der Stillieger kann den Anscheinsbeweis ausräumenP indem er beweist5 daß das Ankerlicht für das anfahrende Schiff deutlich erkennbar gewesen ist« Im vorliegenden Fall muß die Partei des still-liegenden MS Ro®u entweder nachweisenP daß das Lieht überhaupt nicht verdeckt war 5 dazu gehört hier der Nachweis 7 >• i daß es nicht durch das Geländer an der Roef, an dem es angebracht war, verdeckt gewesen ist, ferner der Nachweis, daß nicht ein Rettungsring das Licht verdeckt hat, wobei dem Stillieger der Beweis dafür obliegt, wo der Rettungsring angebracht war» Kann die Partei von "Mo^B Ro®u den Beweis dafür, daß das Licht überhaupt nicht verdeckt gewesen sei, nicht erbringen, so bleibt ihr noch der Nachweis offen, daß für den Talfahrer nach dem von ihm gefahrenen Kurs das Licht auf ausreichende Entfernung deutlich erkennbar war» Las hängt von verschiedenen Umständen ab, für die die Partei von MS "Moflp Ro®,f beweispflichtig ist: Einmal davon, in welchem Ausfallwinkel das Licht trotz des verdeckenden Gegenstandes austreten konnte; sodann von der Lage des Stilliegers "Mo^R Ro®M zu dem Strom und zu dem Ufer; schließlich von dem Kurs, den MS "PflHB" vor üem Unfall gefahren isto Soweit Peststellungen nicht getroffen werden können, geht das zu Lasten dor Partei des MS "Mofll Ro®u. Bis jetzt hat die Partei des MS nMo®P Ro®,f den für die Gegensoito sprechenden Anscheinsbeweis nicht ausgeräumt0 Die Ausführungen im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, um die entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts zu stützeno Io Las Berufungsgericht stellt nicht genügend fest, wie sich Geländer und Rettungsring auf den Lichtausfall au3go-wirkt haben» Es läßt offen, ob sich der Rettungsring vor oder hinter der Lampe befunden hat» Mit seiner Erwägung, es könne nicht darauf ankommen, ob die Sichtbarkeit des Anker- lichts von der Backbordseite her beeinträchtigt gewesen sei, unterstellt es, daß die Lichtstrahlen der Lampe nach der Backbordseite, also in einem Winkel von 90°, von der Längsachse L des MS "Mo®® Ro®" gerechnet p nicht ausfallon konnten. Die Aussage des Polizeimeisters Mü®®, her noch am Unfallmorgen hoi Dunkelheit auf der Fahrt mit seinem Dienstboot die Sichtbarkeit des Lichtes überprüfte und die einwandfreie Sichtbarkeit bekundete, könnte die Ansicht des Berufungsgerichts nur stützen, wenn sich aus ihr ergeben würde, daß Mü^^® auf seiner Überprüfungsfahrt auch einen Standort eingenommen hätte, der auf der Backbordsoite der verlängerten Mittelachse dos MS "Moi® Ro®", das sich nach dem Unfall in einer veränderten Lage befand, gewesen wäre. Hierfür ergibt sich aber aus der Aussage nichtso Mit dem Hinweis auf die Bekundung des Polizeimeisters Mü^^® kann daher die gegenteilige Aussage des Matrosen Pf®®, der das Licht sofort nach dem Unfall in seiner ursprünglichen Lago gesehen und beanstandet hat, nicht beiseitegeschoben worder 2o Über die Lage des MS "Mo^® Ro®" zu dem Strom, die für die Frage der verlängerten Mittelachse dieses Schiffs von Bedeutung ist, führt das Berufungsgericht nichts auso Maßgebend ist die Lage des Schiffs vor dem Unfall, nicht seine spätere Lage, als es auf Grund gesetzt und sein Licht vom Polizeimeister Mü|®® überprüft worden ist« Hinsichtlich der Lage des MS "Mo®® Ro®" zu dem Ufer führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (hei Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 67 RhSchPVO) aus, das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertige nicht die Feststellung, daß "Mo®® Ro®" weiter als 30 bis höchstens 40 m von der Böschung am rechten Ufer entfernt geankert habe« Um den hier in Frage stehenden Anscheinsbeweis auszuräumen, muß die Partei von «Mo® Ko®" beweisen, daß ihr Schiff so nahe am Ufer lag, daß der Talfahrer in seinem Kurs nicht über die verlängerte Mittelachse von "Mo^® Ro®" nach Backbord (also in Richtung zu dem Ufer hin) geraten konnte0 3° Damit ist bereits die Drage angeschnitten, welchen Kurs der Talfahrer "P^IW gefahren ist« Auch hier reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Ansicht nicht aus» Der Talfahrer fuhr in einer Rechtskrümmung des Stromes, die von der Wasserschutzpolizei als verhältnismäßig stark bezeichnet worden isto Zwar meint das Berufungsgericht, die Stromkrümmung im Bereich der Unfallstelle sei nicht so stark, daß das Licht des Stilliegers "Mo^p Ro®" nicht auf mehrere hundert Meter von dem sich an das rechte Ufer haltenden Talfahrer hätte ausgemacht werden können0 Soweit sich das Berufungsgericht auch hier auf die Aussage dos Polizeimeisters beruft, gilt das Obengesagte. Auch die Aussage des Matrosen Scbfl^ bietet für die Ansicht des Berufungsgerichts keine ausreichende Stütze« Er hat bekundet: "Wir erreichten das Strandbad, wo mein Schiffsführer wegen des Uj^BHBB-Hanges etwas mehr zu dem rechten Ufer hielte Unsere seitliche Entfernung zu dem rechten Ufer schätze ich auf etwa 80 bis 90 m« Ganz plötzlich o«««««.«« als es auch schon krachte«” Aus der Aussage ergibt sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, daß sich "zunächst” offenbar 80 bis 90 m aus dem rechten Ufer gehalten habe« Das Berufungsgericht kommt zu dieser Auffassung anscheinend deshalb, weil nicht bewiesen sei, daß MS "Moflp Hopp" weiter als 40 m aus dem rechten Ufer lag und daher der Zusammenstoß in dieser Entfernung vom Ufer erfolgte« Wie bereits ausgeführt, darf aber diese Entfernung vom Ufer zwecks Ausräumung des Anscheinsbc-weises nicht unterstellt werden« Vielmehr muß bis zu dem Beweis des Gegenteils durch die Partei von "Mo^M Ro®" unterstellt werden, daß "Mo^® Rofp" so weit vom rechten Ufer entfernt war, daß dao Licht von dem auf der Backbordseite der Mittelachse des Stilliegers fahrenden MS nicht gesehen werden konnteo Das Berufungsgericht hat festgestellt? beide Schiffe seien mit ihren Backbordvorschiffen zusammengestoßen, der Talfahrer sei dann zwischen dem Stillieger und dem rechten Ufer hindurchgefahreno Diese Tatsachen sprechen dafür? daß der Talfahrer auf der Backbordseite der verlängerten Mittelachse von "Mofll Ko®" gefahren ist? das Licht des Stilliegers also außerhalb seines Blickwinkels lag (falls nicht die Partei von "Mo^^Ro®" beweist? daß das Licht ihres Schiffec backbordseits der Mittelachse ihres Schiffes erkennbar war)» Dazu kommt? daß das Berufungsgericht in seinem Urteil auf So 23 selbst unterstellt? daß der Talfahrer in der Stromkrümmung denselben Abstand zu dem rechten Ufer einhielt wio das stilliegonde MS “MoSP RoV 0 Dann konnte aber der Talfahrer ein nur nach Steuerbord ausstrahlendes Ankerlicht nich seheno Schließlich reicht für die Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der Umstand aus? daß der Schiffsführer von "F^P11 die Skizze auf Bl0 5 der Strafakten durch seine Unto schrift anerkannt hato Die Skizze ist nicht maßstabsgerecht0 Solche Skizzen verfolgen den Zweck? den Hergang des Unfalls zu veranschaulichen Dort? wo es auf genaue Einzelheiten on-'kommt, (im vorliegenden Fall können schon wenige Grade des Lichtausfallwinkels entscheidungserheblich sein)? bietet eine derartige Skizze keine genügende Grundlage für die Bildung der Überzeugungo Hiernach war das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben* Je nach den tatsächlichen Feststellungen, zu denen das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung gelangt, wird es zu prüfen haben, ob sich die Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen empfiehlto In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch nochmals seine Stellungnahme zu der Frage des Verstoßes der Schiffsführung von "Moflp Ro®" gegen § 67 RhSchPVO (Liegeplatz) überprüfen müssen0 Daboi v/ird vor allem fest-zustollen sein, v/o "MojflP Ro®u geankert hat0 War der Liegeplatz bei km 636,0, wo nach dem Vorbringen der Partei von Ro^" die Nullinio in einer Entfernung von 25 m von der Uferböschung verläuft, so sind gegen einen Sicherheitsabstand von 30 bis 40 m vom Ufer unter den gegebenen Umständen keine rechtlichen Bedenken zu erheben* Lag das Schiff dagegen bei km 63t,1, so hätte es wohl näher am Ufer fest-machen müssen, wobei selbstverständlich ein ausreichender Sicherheitskoeffinient wegen der Gefahr des sinkenden Hochwasserspiegels zu berücksichtigen wäre* Zwar kann nicht verlangt werden, daß der Schiffer Tieflinienkarten zu seiner Orientierung heranzieht„ Wenn er aber schon das Fahrwasser nicht so genau kennt, daß er weiß, wo ein Grund beginnt, muß er sich der Schlaggertc bedienen (EGH vom 12„ Dezember 1963 - II ZR 25/62, VeroR 1964, 181, 183)» Sollte das MS "Mo0 Hop' an einem üblichen Ankerplatz (vgl* StrA Ble 3* 22) gelegen haben, so wird festzustellen sein, in welcher Entfernung vom Ufer die Schiffe zu ankern pflegen* Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPOo Soweit über die Kosten nicht entschieden ist, wird die Entscheidung dem Berufungsgericht übertragen,. Dr0 Kuhn Drc NÖrr Dr0 Bukov/ Pieck Stimpel