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BGH · II ZR 28/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 28/61

Kläger und Revisionsbeklagter, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Aus diesem Grunde solle sein Begleiter Kandel, der Inhaber eines Führerscheins sei, den Wagen zur Wohnung JBÜBS fahren und diesem dort übergeben. - Der Kläger glaubte den unrichtigen Angaben 3BHBBs und xieß sich auch darüber täuschen, daß Kandel, der mit einem Wagen vorgefahren war und einen Führerschein seiner. Außerdem habe der Kläger das vermietete Fahrzeug dem ebenfalls führerscheinlosen Kandel überlassen und schon durch diese Obliegenheitsverletzung seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren* Die Revision irrt, wenn sie meint, der Kläger könne, da er von einzelnen ünfallgeschädigten bereits in Anspruch genommen worden sei, nur auf Leistung, aber nicht mehr auf Feststellung seines Anspruchs auf Versicherungsschutz klagen. In einem solchen Falle ist es prozeßwirtschaftlich sinnvoll und dient der Vereinfachung des Verfahrens, wenn der Kläger sich auf eine in vollem Umfang zulässige Feststellungsklage beschränkt, zu demal, wie das Berufungsgericht ausführt, zu erwarten steht, daß die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen der gerichtlichen Feststellung ihrer Deckungspflicht ohne weiteres Folge leisten wird. Die Parteien streiten darüber, ob E^H||den V\Y-Bus bei Eintritt des Versicherungsfalles als berechtigter oder unberechtigter Fahrer geführt hat. berechtigter Fahrer den Unfall verursacht, so ist die Beklagte dem Kläger als Versicherungsnehmer und Halter verpflichtet geblieben (Satz 2 von § 2 Nr. 2 b AKB). Verfügungsberechtigt sei grundsätzlich der Halter, daneben aber auch derjenige, der das Fahrzeug vom Halter derart erhalten habe, daß er selbständig über die Benutzung bestimmen könne. Halter des vermieteten Wagens sei der Kläger geblieben, weil der Mieter nach den Vertragsbedingungen das Fahrzeug nicht auf eigene Rechnung betrieben hätte und darüber nicht nach Ort und Zeit frei hätte verfügen können. Er habe deshalb auch Kandel - in der Annahme, dieser besitze eine Fahrerlaubnis - nur gestattet, den Mietwagen zu zu bringen und ihm zu übergeben. Wegen seiner hierauf beschränkten Fahrberechtigung sei auch Kandel nicht befugt gewesen, durch Überlassung des Wagens zu dem berechtigten Fahrer zu machen. Das Berufungsgericht hat der Frage, ob Mieter des VW-Busses gewesen sei, mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Zs kommt vielmehr nur darauf an, ob der Kläger mit der Führung des Fahrzeugs durch wenn auch nur stillschweigend, einverstanden gewesen ist. Es hätte, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht der Täuschung des Klägers darüber bedurft, daß Kandel einen Führerschein habe, und der ihm erteilte Auftrag, den Wagen zu zu bringen, wäre entbehrlich gewesen, wenn der Kläger auch nur mit einer zeitweiligen Führung des Wagens durch einverstanden gewesen wäre. Steht somit fest, daß Hflfllfll unberechtigter Fahrer gewesen ist, so bleibt die Beklagte dem Kläger als Versicherungsnehmer und Halter zur Leistung verpflichtet. Hiergegen wendet die Revision ein, der Kläger habe seinen Versicherungsschutz dadurch verwirkt, daß er einem führerscheinlosen Fahrer, Kandel, den Wagen überlassen und damit die anschließende Schwarzfahrt ermöglicht habe. Der Einwand der Revision ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 2 Nr* 2 b AKB vereinbar* Diese Bestimmung stellt es für die Leistungsfreiheit oder leistungspflicht des Versicherers ausdrücklich darauf ab, ob der führerscheinlose Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt oder unberechtigt das Fahrzeug geführt hat. auch BGH VersR 62, 1147)» Es ist deshalb verfehlt, den ersten Halbsatz des § 2 Nr. 2 b Satz 2 AKB dahin auslegen zu wollen, daß ein Versicherungsschutz nur bestehenbleiben könne, wenn er bis zu dem Zeitpunkt bestanden habe, an dem die Schwarzfahrt begonnen habe, die erlaubte Fahrt zur Schwarzfahrt geworden sei (so Böhme, VersR 57, 141/142, dessen Ansicht sich die Beklagte zu eigen gemacht hat). So wird denn auch jetzt fast einhellig angenommen, daß das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers und Halters bei Schwarzfahrten stets gedeckt ist, nach der uneingeschränkten Passung des § 2 Nr. 2b Satz 2 AKB ohne Unterschied, ob der unberechtigte Pahrer das Fahrzeug nit oder ohne Führerschein geführt hat (vgl. IVo Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 2 AKB2008_alt § 7 StVG § 152 VVG
HalterFahrerKandelWagenBerufungsgerichtFahrzeugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 28/61
Verkündet
 am 10o Juni 1965
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Versicherungs-AG in	K^Bstr.
vertreten durch den Vorstand:Dipl.-Ing, Ernst
 Johannes	ZflHjMstr^^P,
Dipl. -Kaufmann Josef	D(
^■Bstr. •,
Beklagte und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Werner U	in	DflB	Str.^J5
Kläger und Revisionsbeklagter, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke Dr. Reinicke, Dr. Bukov; und Dr. Schulze * für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9* Dezember I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger vermietete gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge an Selbstfahrer. Am 20. September und 18. Oktober 1958 hatte er einen VW-Bus an den Kraftfahrer JfHP und den minderjährigen	vermietet.	In	beiden Fällen war im
 Vertrage als Mieter nur	angegeben, der all ein, wie der
 Kläger wußte, eine Fahrerlaubnis besaß. Am 51. Oktober 1958 erschien	erneut	beim	Kläger,	um	wiederum	einen	VY/-
Bus zu mieten. Br erklärte, daß JBHI verhindert sei, das Fahrzeug abzuholen. Aus diesem Grunde solle sein Begleiter Kandel, der Inhaber eines Führerscheins sei, den Wagen zur Wohnung JBÜBS fahren und diesem dort übergeben.
- Tatsächlich wußte JBHl von dem Vorhaben nichts und Kandel hatte keine Fahrerlaubnis. - Der Kläger glaubte den unrichtigen Angaben 3BHBBs und xieß sich auch darüber täuschen, daß Kandel, der mit einem Wagen vorgefahren war und einen Führerschein seiner. Mutter vorgelegt hatte, eine Fahrerlaubnis besitze. Br stellte deshalb wie in den früheren Fällen einen Selbstfahrer-Mietvertrag aus, der JBB als Mieter benannte und den in diesem Fall EBHHB allein Unterzeichnete. Anschließend übergab der Kläger den bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten VW-Bus an Kandel, damit dieser ihn vereinbarungsgemäß zu JBB6 Wohnung steuere. Kandel tat dies aber nicht, sondern überließ nach einer kurzen Wergstrecke üBHHB das Fahrzeug und ging fort. Am gleichen Abend verursachte 3BBHB als Fahrer des Mietwagens einen schweren Verkehrsunfall, bei dem die acht Insassen des VW-Busses - zu dem Teil erheblich -verletzt wurden.
Der Kläger begehrt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm als Halter des VW-Busses wegen des Schadensfalles am 31- Oktober 1958 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat jede Leistung
 abgelehnt, weil	keine Fahrerlaubnis gehabt habe.
Außerdem habe der Kläger das vermietete Fahrzeug dem ebenfalls führerscheinlosen Kandel überlassen und schon durch diese Obliegenheitsverletzung seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren*
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ehtscheidungsgründe:
I.	Zu Recht hält das Berufungsgericht die erhobene Feststellungsklage für zulässig. Die Revision irrt, wenn sie meint, der Kläger könne, da er von einzelnen ünfallgeschädigten bereits in Anspruch genommen worden sei, nur auf Leistung, aber nicht mehr auf Feststellung seines Anspruchs auf Versicherungsschutz klagen. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich der endgültige Schadensumfang noch nicht übersehen. Neben einer danach nur möglichen Teilleistungsklage müßte der Kläger noch eine Feststellungsklage erheben, um seine sonst nach § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossenen Rechte zu wahren. In einem solchen Falle ist es prozeßwirtschaftlich sinnvoll und dient der Vereinfachung des Verfahrens, wenn der Kläger sich auf eine in vollem Umfang zulässige Feststellungsklage beschränkt, zu demal, wie das Berufungsgericht ausführt, zu erwarten steht, daß die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen der gerichtlichen Feststellung ihrer Deckungspflicht ohne weiteres Folge leisten wird.
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II.	Die Parteien streiten darüber, ob E^H||den V\Y-Bus bei Eintritt des Versicherungsfalles als berechtigter oder unberechtigter Fahrer geführt hat. Nur im ersten Falle könnte die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sein (§2 Nr. 2 b AKB in der damals geltenden Fassung). Hat	hingegen	als	un-
berechtigter Fahrer den Unfall verursacht, so ist die Beklagte dem Kläger als Versicherungsnehmer und Halter verpflichtet geblieben (Satz 2 von § 2 Nr. 2 b AKB).
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, sei unberechtigter Fahrer gewesen. Es hat dazu ausgeführt:
Als berechtigter Fahrer sei anzusehen, wer das Fahrzeug mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Verfügungsberechtigten führe. Verfügungsberechtigt sei grundsätzlich der Halter, daneben aber auch derjenige, der das Fahrzeug vom Halter derart erhalten habe, daß er selbständig über die Benutzung bestimmen könne. Halter des vermieteten Wagens sei der Kläger geblieben, weil der Mieter nach den Vertragsbedingungen das Fahrzeug nicht auf eigene Rechnung betrieben hätte und darüber nicht nach Ort und Zeit frei hätte verfügen können. Der Kläger sei aber niemals damit einverstanden gewesen, daß
 ein gemietetes Kraftfahrzeug fahre. Im Gegenteil habe er eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß wegen der ihm fehlenden Fahrerlaubnis den Bus nicht steuern dürfe. In allen drei Mietverträgen habe der Kläger allein den Kraftfahrer	zur	Führung	des Fahr-
zeugs ermächtigt. Er habe deshalb auch Kandel - in der Annahme, dieser besitze eine Fahrerlaubnis - nur gestattet, den Mietwagen zu	zu	bringen	und	ihm zu
 übergeben. Wegen seiner hierauf beschränkten Fahrberechtigung sei auch Kandel nicht befugt gewesen, durch Überlassung des Wagens zu dem berechtigten Fahrer zu machen.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts "begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Den Begriff des berechtigten Fahrers hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 16, 292 = VersR 359 180; BGHZ 26, 13'3 = VersR 57, 814) verstanden und angewandt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. So ist die Revision der Ansicht,	sei
 durch die Unterzeichnung des Mietvertrages Mieter des VW-Busses geworden. Als HflMI der unternommenen Fahrt habe er mit Wissen und Willen des Halters die faktische Möglichkeit erhalten«, über die Benutzung des Wagens während der Mietzeit selbständig bestimmen zu können. Der Mietvertrag habe zwar als Mieter nur JJHl äusgev/iesen; der Vertrag sei aber von	unterschrieben und der
 Wagen sei ihm mietweise überlassen worden. Hierbei verkennt die Revision selbst nicht die Bedenken, die gegen einen rechtsgültigen Mietvertrag mit <Jem minderjährigen schon wegen dessen beschränkter Geschäftsfähigkeit bestehen.
Das Berufungsgericht hat der Frage, ob Mieter des VW-Busses gewesen sei, mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Fahrberechtigung setzt kein wirksames Rechtsverhältnis voraus, wie auch umgekehrt, ein unter den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis, z. B. ein Mietvertrag,.zwar oft, aber durchaus nicht immer und keineswegs notwendig die Befugnis einschließt, das Fahrzeug selbst zu führen. Zs kommt vielmehr nur darauf an, ob der Kläger mit der Führung des Fahrzeugs durch	wenn	auch	nur
 stillschweigend, einverstanden gewesen ist. Hiervon kann aber nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Über den gegenteiligen Y/illen
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des Klägers ist sich auch	nicht im Zweifel ge-
wesen. Es hätte, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht der Täuschung des Klägers darüber bedurft, daß Kandel einen Führerschein habe, und der ihm erteilte Auftrag, den Wagen zu	zu	bringen,	wäre	entbehrlich	gewesen,
 wenn der Kläger auch nur mit einer zeitweiligen Führung des Wagens durch	einverstanden	gewesen	wäre.
Der Kläger hat deshalb auch in dem Mietvertrag allein
 Neunen und Anschrift eingesetzt. Denn der namentlich angegebene Mieter war nach den auf der Vertragsrückseite abgedruckten Bedingungen (§5 Satz 1) verpflichtet, das Fahrzeug - vorbehaltlich abweichender, aber nicht getroffener Vereinbarung - "ausschließlich selbst zu steuern".
2. Auch von Kandel konnte	wie das Beru-
fungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, keine Fahrberechtigung herleiten, da Kandel seine zeitlich, örtlich und gegenständlich beschränkte Fahrerlaubnis, den VW-Bus JÜH zuzuführen, überschritt, als er HflIflfl das Fahrzeug überließ.
III.	Steht somit fest, daß Hflfllfll unberechtigter Fahrer gewesen ist, so bleibt die Beklagte dem Kläger als Versicherungsnehmer und Halter zur Leistung verpflichtet. Hiergegen wendet die Revision ein, der Kläger habe seinen Versicherungsschutz dadurch verwirkt, daß er einem führerscheinlosen Fahrer, Kandel, den Wagen überlassen und damit die anschließende Schwarzfahrt	ermöglicht	habe.	'
In einem solchen Falle erscheine es lebensfremd, den Versicherungsschutz wieder aufleben zu lassen, wenn der vom Halter bestimmte Fahrer seinerseits einem anderen, aber ebenfalls führerscheinlosen Fahrer das Steuer übergebe und dieser dann einen Unfall verursache. Die Revision
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wiederholt damit die Ausführungen der Beklagten in der Vorinstanz, denen das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt ist*
Der Einwand der Revision ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 2 Nr* 2 b AKB vereinbar* Diese Bestimmung stellt es für die Leistungsfreiheit oder leistungspflicht des Versicherers ausdrücklich darauf ab, ob der führerscheinlose Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt oder unberechtigt das Fahrzeug geführt hat. Für die vorhandene oder fehlende Fahrberechtigung kommt es daher nach § 7 Abs. 1 AKB allein auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses an. Ob derselbe oder ein anderer Fahrer vorher zur Führung des Fahrzeugs befugt gewesen ist oder nicht, ist hingegen ohne Bedeutung* Hierbei handelt es sich um eine nicht auf Satz 1 beschränkte, sondern auch für Satz 2 von § 2 Hr. 2 b AKB geltende Regelung. Für beide Satze, die als Regel und Ausnahme in einem engen Zusammenhang stehen, wird damit auch für die Führerschein-klausel ausschließlich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles für maßgeblich erklärt (vgl. auch BGH VersR 62, 1147)» Es ist deshalb verfehlt, den ersten Halbsatz des § 2 Nr. 2 b Satz 2 AKB dahin auslegen zu wollen, daß ein Versicherungsschutz nur bestehenbleiben könne, wenn er bis zu dem Zeitpunkt bestanden habe, an dem die Schwarzfahrt begonnen habe, die erlaubte Fahrt zur Schwarzfahrt geworden sei (so Böhme, VersR 57, 141/142, dessen Ansicht sich die Beklagte zu eigen gemacht hat). Biese Auslegung muß schon an dem inneren Zusammenhang der beiden Sätze von § 2 Nr. 2 b AKB scheitern. Bie Verwendung der gleichen Worte "Verpflichtung zur Leistung" macht deutlich, daß die nach Satz 1 entfallende Leistungspflicht des Versicherers unter den Voraussetzungen des Satz 2 bestehen
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■bleiben soll. Im übrigen kann eine Verpflichtung zur Leistung nicht schon vor, sondern erst bei Eintritt des Versicherungsfalles entstehen und daher nicht bis zu diesem Augenblick, sondern erst von diesem Augenblick an bestehen bleiben.
So wird denn auch jetzt fast einhellig angenommen, daß das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers und Halters bei Schwarzfahrten stets gedeckt ist, nach der uneingeschränkten Passung des § 2 Nr. 2b Satz 2 AKB ohne Unterschied, ob der unberechtigte Pahrer das Fahrzeug nit oder ohne Führerschein geführt hat (vgl. BGH VercR 61, 529/30 m.w.Nachw.). Hiervon ist man seinerzeit auch bei dem Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) ausgegangen, das u. a. die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 3 KPG erweitert hat. In dem heutigen Satz 2 von § 7 Abs. 3 StVG hat man keine unbillige Härte für den Halter gesehen, weil dieser insoweit Versicherungsschutz genieße (Amtl. Begr. in BJ 1939, 1772).
Das Vorbringen der Revision läuft letzthin darauf hinaus, auf Fälle der hier vorliegenden Art die Vorschriften der §§ 23 ff VVG über die Gefahrerhöhung anwenden zu wollen. Hierfür läßt aber die selbständige und abschließende Regelung der versicherungsrechtlichen Folgen des Pahrens ohne Führerschein in § 2 Nr. 2 b AKB keinen Raum (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, der auch das Schrifttum allgemein zustimmt, zuletzt VersR 61, 529 mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen).
Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schließt daher der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, er habe fahrlässig die Unfallfahrt ermöglicht, die Deckungspflicht der Beklagten aus. Dem Anspruch auf Versicherungsschutz setzt
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in der Haftpflichtversicherung allein der § 152 VVG eine ( ze? der den Versicherer von seiner Haftung nur befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor sätzlich herbeigeführt hat,
IVo Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurückzuv/eisen.
Br. Fischer	Biesecke	’	Br.	Reinicke
 Br. Bukow
 Br. Schulze