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BGH · II ZR 28/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 28/57

Pie Kraftfalir-Haftpflichtversicherung umfaßt grundsätzlich nicht auch die Kosten der Neben-*' klage des Geschädigten, deren Erstattung dem Haftpflichtversicherten im Strafverfahren auf^ erlegt worden ist. mann eine Knieprellung erlitt« In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde SJfHHfcals Nebenkläger zugelassen« Hiervon erfuhr die Beklagte erst nach Abschluß des Strafverfahrens durch ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers« Vor dem Amtsgericht wurde der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt« Seine Berufung hatte im Strafmaß nur teilweise Erfolg« Seine Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen« Auch im Berufungs- und Revisionsverfahren trat S^m^als Nebenkläger auf.Mit Beschluß vom 26« September 1955 setzte das Amtsgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten der Hebenklage auf 639,65 DM fest« Auf Grund dieses Beschlusses hat Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte müsse ihn auf Grund des Versicherungsvertrages von dem Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägers freisteilen, weil es sich hierbei zugleich um einen privatrechtlichen Haftpflichtan-spruch im Sinne der §§ 149 VVG, 10 Ziff.1 AKB handle. Dadurch, daß die Beklagte dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei, sei ihm ein sehr hoher Verzugsschaden entstanden« Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 650 DLI nebst Zinsen als Teilbetrag des ihm aus dem Versicherungsverhältnis zustehenden Befreiungsanspruchs zu zahlen* . Sie ist der Auffassung, der auf einem strafprozessualen Kostenfestsetzungsbeschluß beruhende Anspruch des Nebenklägers sei ausschließlich öffentlichrechtlicher und nicht zivilrechtlicher Natur* Die Kosten der Nebenklage seien kein durch die Körperverletzung adäquat verursachter Schaden, da sie durch einen freiwilligen Sntschluß des Verletzten veranlaßt und nicht zur Beseitigung der TJnfallfolgen, sondern zu ganz anderen Zwecken aufgewandt worden seien» Zudem regele die Sondervorschrift des § 150 WG die Kostenerstattungspflicht des Versicherers abschließend und schränke insoweit den allgemeinen Deckungsgrundsatz des § 149 WG ein* Schließlich entfalle der Anspruch des Klägers auch deswegen, weil er ihr den Beitritt des Nebenklägers verspätet angezeigt und dadurch seine Obliegenheiten aus § 7 AKB verletzt habe» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Dek-kung von Hebenklagekosten des Verletzten nicht zu den Vertragspflichten der Beklagten gehöre» Bs hat dies in der Hauptsache damit begründet, daß § 150 WG als Sonderbestimmung für das Deckungsverhältnis abschließend regele, welche durch ein gerichtliches Verfahren veranlaßten Kosten der Haftpflichtversicherer zu tragen habe, und daß daneben für einen auf § 149 WG gestützten Befrei- ungsanspruch des Versicherten hinsichtlich der ihm auferlegten Nebenklagekosten selbst dann kein Kaum mehr sei, wenn der Dritte seinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nicht nur auf den strafprozessualen Kostenausspruch,sondern auch auf materiellrechtliche Schadenersatzbestimmungen stützen könne« was jedoch zu verneinen sei* Mithin brauche der Ilaftpflichtversicherer nach § 150 Abs. 1 Satz 1 und 3 VVG die Kosten des Nebenklägers nur dann zu übernehmen* wenn der Nebenkläger im Strafverfahren eine Buße verlange oder das Adhäsionsverfahren betreibe, oder wenn der Versicherte die Verteidigungskosten auf Weisung des Versicherers aufgewandt habe. Bei der Haftpflichtversicherung umfaßt der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen (5§ 149, 150 WG, .§§ 1,* 3 AHB, § 10 AXB) sowohl die Befriedigung begründeter als , auch die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche einschließlich der damit verbundenen Kosten sowie den Rechtsschutz im Zivilund Strafverfahren (vgl. Dieser prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist aber nach den zutreffenden Ausfüh- ‘ rungen des Berufungsgerichts von einem privatrechtlichen Schadenersatzanspruch durchaus verschieden« Er hat seine Grundlage nicht im bürgerlichen Haftpflichtrecht, sondern ausschließlich in den Xostcnbestimmungen der StPO. Ob die Beklagte nach § 149 WO für die Hebenklagekosten dann eintreten müßte» wenn der Unfallgeschädigte den Kläger nicht nur auf Grund eines strafprozessualen Kostentitels, sondern zivilrechtlich aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes mit Erfolg auf Ersatz dieser Aufwendungen in Anspruch genommen hätte (vgl» §§ 154 Abs» 1, 156 Abs. 2 WG), oder ob auch insoweit der allgemeine Preistellungsgrundsatz der §§ 149 WG» 10 Ziff»l AKB durch die Sonderregelung des § 150 VVG eingeschränkt wird, wie das Berufungsgericht angenommen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden» Denn der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, daß der Verletzte-einen solchen Schadenersatzanspruch gegen ihn geltend gemacht habe. Deshalb kann auch offenbleiben, ob einem Nebenkläger neben dem verfahrensrechtlichen auch ein sachlichrechtlicher, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängiger Kostenerstattungsanspruch überhaupt zusteht* und obe sich dieser aus den Vorschriften Liber unerlaubte Handlungen oder aus § 7 StVG herlaiten läßtP • \7er einen Versicherungsvertrag nach den AKB abgeschlossen hat, muß nur solche Vertragsbedingungen gegen sich gelten lassen, die in den Klauseln der AKB selbst genügenden Ausdruck gefunden haben; er braucht sich hingegen nicht auf Versicherungsbedingungen verweisen zu lassen, die für andere Versicherungszweige aufgestellt sind, denen er sich nicht unterworfen hat und die demgemäß auch nicht Vertragsinhalt geworden sind« Mithin ist in Ermangelung einer ausdrücklichen VertragsbeStimmung auf die gesetzliche Vorschrift des § 150 VVG zurückzugehen« a) Bach der Sonderregelung des § 150 Abs« 1 Satz 1 WG umfaßt die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen, den Umständen nach gebotenen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen« Diese Bestimmung setzt die Erhebung eines zivilrechtlichen Anspruchs voraus, sie betrifft also, soweit Prozeßkosten in Präge stehen, grundsätzlich nur die Kosten eines bürgerlichen Rechtsstreits« Darüber hinaus wird sie auch dann entsprechend an zur; enden sein, wenn der Dritte im Strafverfahren eine Buße verlangt oder das Adhäsionsverfehren nach den §§ 403 ff StPO betreibt; denn insoweit verfolgt er einen zivilrechtlichen Anspruch, wobei auch die Buße nur als eine besondere Porm des Schadenersatzes anzusehen ist (Begründung zu § 150 VVG, Reichstagsdrucksache ITr. 364, 12« Legislaturperiode I« Session 1907 Anlage 1 S« 144, abgedr« bei Ger-hard/Hagen/IIanes, Komm« zu dem WG 1908 S. gerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen de$ von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen»^ spricht.Noch deutlicher unterscheidet der 1939 neu gefaßte § 150 Abs, 2 WG zwischen den Kosten, »die in einem auf Veranlassung des Versicherers geführten Rechtsstreit entstehen», und den »Kosten der Verteidigung nach Abs. 1 Satz 3». Unter den Kosten der Strafverteidigung sind bei unbefangener Auslegung nur solche Kosten zu verstehen, die der Angeklagte selbst aufwendet, um einen Ifreispruch oder eine mildere Bestrafung zu erzielen, also insbesondere die Gebühren des Verteidigers, v/ie dies auch § 3 Ziff.II 1 AH3, mit dem § 150 Abs. 1 Satz 3 WG in Übereinstimmung gebracht werden sollte, ausdrücklich besagt. Ob der Versicherer unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt einen im Strafverfahren verurteilten Versicherungsnehmer von den Nebenklagekosten dann freisteilen müßte, wenn der Versicherungsnehmer auf seine ausdrückliche Weisung Einspruch gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel gegen das Strafurteil eingelegt und der Geschädigte sich daraufhin der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, kann hier unerörtert bleiben (vgl. Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht den Kläger mit seinem Anspruch auf Erstattung der an den Verletzten zu zahlenden Uebenklagekosten angewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Zitierte Normen: § 149 VVG § 472a StPO § 7 StVG § 471 StPO § 149 WO § 150 VVG § 97 ZPO
KostenWGNebenklägerAnspruchAKBVVGKlägerStrafverfahren

Volltext der Entscheidung

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 besetzt WG §§ 149 > 150; AKB § 10 Hechtssatz:
Pie Kraftfalir-Haftpflichtversicherung umfaßt grundsätzlich nicht auch die Kosten der Neben-*' klage des Geschädigten, deren Erstattung dem Haftpflichtversicherten im Strafverfahren auf^ erlegt worden ist.
Aktenzeichen: II ZR 28/57
Urteil des BGH vom 25« Januar 1958 -
LG Wuppertal OLG Düsseldorf
II ZB 28/57
/
Verkündet
 am 23- Januar 1958
Pfauz, Juotizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In tarnen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Rundfunkhändlers Johann 9?
kstr«
♦
Klägers und Revisionsklägers,
~?ro z eßb evo1lmächtigters Rechtsanwalt
 Preiherr von
 gegen
die	Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 IlM^Mitr. (B, gesetzlich vertreten durch ihren Tor st and, dieser vertreten durch die Kaufleute Ernst KflB| Dr. Paul KfBBB? ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1958 unter Mitwirkung der ßundesrichter Tr. Kaidinger, Br. Rorr, Br. Haager, Biesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt*
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 4« Dezember 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. *r
w
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Der Kläger hatte als Halter eines Personenkraftwa-\ gens bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (/KB) abgeschlossene Mit diesem "Fahrzeug verursachte er am 15* Juni 1954 einen Verkehrsunfall, bei dem der Kauf*-. mann	eine Knieprellung erlitt« In dem gegen ihn
 eingeleiteten Strafverfahren wurde SJfHHfcals Nebenkläger zugelassen« Hiervon erfuhr die Beklagte erst nach Abschluß des Strafverfahrens durch ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers« Vor dem Amtsgericht wurde der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt« Seine Berufung hatte im Strafmaß nur teilweise Erfolg« Seine Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen« Auch im Berufungs- und Revisionsverfahren trat S^m^als Nebenkläger auf. Mit Beschluß vom 26« September 1955 setzte das Amtsgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten der Hebenklage auf 639,65 DM fest« Auf Grund dieses Beschlusses hat Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte müsse ihn auf Grund des Versicherungsvertrages von dem Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägers freisteilen, weil es sich hierbei zugleich um einen privatrechtlichen Haftpflichtan-spruch im Sinne der §§ 149 VVG, 10 Ziff. 1 AKB handle. Dadurch, daß die Beklagte dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei, sei ihm ein sehr hoher Verzugsschaden entstanden« Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 650 DLI nebst Zinsen als Teilbetrag des ihm aus dem Versicherungsverhältnis zustehenden Befreiungsanspruchs zu zahlen*	.	,
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; und widerklagend, festzustellen, daß dem Kläger auch' Uber
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den geltend gewachten Anspruch hinaus ein Schadenersatzanspruch nicht zustehe. Sie ist der Auffassung, der auf einem strafprozessualen Kostenfestsetzungsbeschluß beruhende Anspruch des Nebenklägers sei ausschließlich öffentlichrechtlicher und nicht zivilrechtlicher Natur* Die Kosten der Nebenklage seien kein durch die Körperverletzung adäquat verursachter Schaden, da sie durch einen freiwilligen Sntschluß des Verletzten veranlaßt und nicht zur Beseitigung der TJnfallfolgen, sondern zu ganz anderen Zwecken aufgewandt worden seien» Zudem regele die Sondervorschrift des § 150 WG die Kostenerstattungspflicht des Versicherers abschließend und schränke insoweit den allgemeinen Deckungsgrundsatz des § 149 WG ein* Schließlich entfalle der Anspruch des Klägers auch deswegen, weil er ihr den Beitritt des Nebenklägers verspätet angezeigt und dadurch seine Obliegenheiten aus § 7 AKB verletzt habe»
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Der Kläger hat um Aoweisung der Widerklage gebeten»
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben- Hit der vom Oberlandesgericht zugelasaenen Bevision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Anträge zur Kla*;e und Widerklage weiter»
Nntsoheidungsgründe%
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Dek-kung von Hebenklagekosten des Verletzten nicht zu den Vertragspflichten der Beklagten gehöre» Bs hat dies in der Hauptsache damit begründet, daß § 150 WG als Sonderbestimmung für das Deckungsverhältnis abschließend regele, welche durch ein gerichtliches Verfahren veranlaßten Kosten der Haftpflichtversicherer zu tragen habe, und daß daneben für einen auf § 149 WG gestützten Befrei-
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ungsanspruch des Versicherten hinsichtlich der ihm auferlegten Nebenklagekosten selbst dann kein Kaum mehr sei, wenn der Dritte seinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nicht nur auf den strafprozessualen Kostenausspruch,sondern auch auf materiellrechtliche Schadenersatzbestimmungen stützen könne« was jedoch zu verneinen sei* Mithin brauche der Ilaftpflichtversicherer nach § 150 Abs. 1 Satz 1 und 3 VVG die Kosten des Nebenklägers nur dann zu übernehmen* wenn der Nebenkläger im Strafverfahren eine Buße verlange oder das Adhäsionsverfahren betreibe, oder wenn der Versicherte die Verteidigungskosten auf Weisung des Versicherers aufgewandt habe. Damit hat sich das Berufungsgericht der u.a. von,Prölss (JZ 1955, 678 und WG 10. Aufl. § 150 Anm. 3), Chomse (VersR 1953, 302), Kording (VersR 1954, 493; 1955, 274; 1957, 640), Hielschef (VersR 1954, 272), Clauß (KJV/ 1957, 411 und ZVersV/es 1956, 367, 408), Becker (Kraftverkehrshaftpflichtschäden 4. Aufl.
S- 146); vom OLG Nürnberg (VersR 1957, 541) und einigen unteren Gerichten (vgl. die Nachweise bei Prölss aaO) ver-. tretenen Auffassung angeschlossen (a.M. das Bundesaufsichts amt in VA 1953, 220 ® RdK 1953, 160, 199; Möller ZVersWes 1954, 583: Lichti DAR 1953, 107; Weigelt DAR 1955, 190; Ruhkopf VersR 1955, 536; ISaase VersR 1956, 252; OLG Stuttgart VersR 1955? 377 = JZ 1955, 676 und die bei Prölss aaO auf geführten Land- und Amtsgerichte). Diese Entscheid dung ist im Ergebnis zutreffend.
Bei der Haftpflichtversicherung umfaßt der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen (5§ 149, 150 WG, .§§ 1,* 3 AHB, § 10 AXB) sowohl die Befriedigung begründeter als , auch die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche einschließlich der damit verbundenen Kosten sowie den Rechtsschutz im Zivilund Strafverfahren (vgl. BGH VersR 1956*
*
 187)* Unter keinem dieser Gesichtspunkte kann der Kläger ' verlangen, daß die Beklagte die im Strafverfahren gegen ihn festgesetzten Hebenklagokosten bezahlt»	^
1.) Hach § 149 VVG in Verbindung mit § 10 Ziff. 1 ''jj
1T;1 ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger von allen
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durch den .Verkehrsunfall vom 15» Juni 1954 ausgelösten	r
Entochädigungsansprüclien freizustellen, die auf Grund ngesetzlicher Eaftpflichtbestiiaaungen privatrechtlichen Inhalts" gegen ihn erhoben werden» Um einen solchen pri- ' vatrechtlichen Entschädigungsanspruch handelt es sich hier nicht» Der Verletzte stützt vielmehr sein Verlangen auf Ersatz der ihm durch die llebenklage entstandenen. Kosten auf die im Strafverfahren gemäß $§ 465, 473, 471, 597 StPO ergangene KostenentScheidung und den darauf beruhenden Kostenfeotsetzungsbcschluß. Dieser prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist aber nach den zutreffenden Ausfüh- ‘ rungen des Berufungsgerichts von einem privatrechtlichen Schadenersatzanspruch durchaus verschieden« Er hat seine Grundlage nicht im bürgerlichen Haftpflichtrecht, sondern ausschließlich in den Xostcnbestimmungen der StPO. Diese nehmen auf die nach den materiellen Zivilrecht bestehende Hechtslage keine Hticksicht, sondern stellen es (abgesehen von den Pallen des § 472 a StPO) allein auf das Ergebnis des Strafverfahrens ab. So hat z. B. der Nebenkläger gegen einen fr ei gesprochenen Angeklagten auch dann keinen prozessualen Kostenerotattungsancpruch, vienn ihm der Angeklagte zivilrechtlich aus Gefährdung nach § 7 StVG haftet. Umgekehrt muß der Verurteilte die den Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen selbst bei einen erheblichen ditverschulden des Nebenklägers grundsätzlich voll erstatten (§§ 471? 397 StPO). Aus 5 149 WG kann daher nicht, die Verpflichtung des Haftpflichtveroicherers hergeleitet werden, den Versicherten auch von einer prozessualen Kosten erstattungsschuld frcizustellcn. Die Präge, inwieweit die
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Haftpflichtversicherung auch Prozeßkosten umfaßt» ist vielmehr im VVG in der Sonderbestimmung des § 150 abschließend geregelt, so daß insoweit § 149 VVG nicht anwendbar ist»
Ob die Beklagte nach § 149 WO für die Hebenklagekosten dann eintreten müßte» wenn der Unfallgeschädigte den Kläger nicht nur auf Grund eines strafprozessualen Kostentitels, sondern zivilrechtlich aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes mit Erfolg auf Ersatz dieser Aufwendungen in Anspruch genommen hätte (vgl» §§ 154 Abs» 1, 156 Abs. 2 WG), oder ob auch insoweit der allgemeine Preistellungsgrundsatz der §§ 149 WG» 10 Ziff»l AKB durch die Sonderregelung des § 150 VVG eingeschränkt wird, wie das Berufungsgericht angenommen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden» Denn der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, daß der Verletzte-einen solchen Schadenersatzanspruch gegen ihn geltend gemacht habe. Deshalb kann auch offenbleiben, ob einem Nebenkläger neben dem verfahrensrechtlichen auch ein sachlichrechtlicher, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängiger Kostenerstattungsanspruch überhaupt zusteht* und obe sich dieser aus den Vorschriften Liber unerlaubte Handlungen oder aus § 7 StVG herlaiten läßtP •
2.) Aber auch aus dem Gesichtspunkt des Rechts-schutzes läßt sich der Klageanspruch nicht begründen.
Die irrage, inwieweit der Haftpflichtversicher er für die Kosten eines gegen den Versicherten anhängigen Strafprozesses aufzukommen hat, ist zwar in den Allg. VersBed» für die Haftpflichtversicherung (§ 3 II 1 Abs.2 AH3), nicht aber in den hier maßgebenden AKB im einzelnen geregelt. Der Versuch von Prölss (JZ 1955? 679)? die Regelung der AH3 zur Auslegung der AKB ergänzend heranzu-
ziehen, weil § 10 AKB nur eine "verkürzte Fassung" des § 3 AHB darstelle und demnach beiden Vorschriften derselbe Kostenbegx’iff zugrunde liege, ist nicht gangbar«
\7er einen Versicherungsvertrag nach den AKB abgeschlossen hat, muß nur solche Vertragsbedingungen gegen sich gelten lassen, die in den Klauseln der AKB selbst genügenden Ausdruck gefunden haben; er braucht sich hingegen nicht auf Versicherungsbedingungen verweisen zu lassen, die für andere Versicherungszweige aufgestellt sind, denen er sich nicht unterworfen hat und die demgemäß auch nicht Vertragsinhalt geworden sind« Mithin ist in Ermangelung einer ausdrücklichen VertragsbeStimmung auf die gesetzliche Vorschrift des § 150 VVG zurückzugehen«
a) Bach der Sonderregelung des § 150 Abs« 1 Satz 1 WG umfaßt die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen, den Umständen nach gebotenen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen« Diese Bestimmung setzt die Erhebung eines zivilrechtlichen Anspruchs voraus, sie betrifft also, soweit Prozeßkosten in Präge stehen, grundsätzlich nur die Kosten eines bürgerlichen Rechtsstreits« Darüber hinaus wird sie auch dann entsprechend an zur; enden sein, wenn der Dritte im Strafverfahren eine Buße verlangt oder das Adhäsionsverfehren nach den §§ 403 ff StPO betreibt; denn insoweit verfolgt er einen zivilrechtlichen Anspruch, wobei auch die Buße nur als eine besondere Porm des Schadenersatzes anzusehen ist (Begründung zu § 150 VVG, Reichstagsdrucksache ITr. 364, 12« Legislaturperiode I« Session 1907 Anlage 1 S« 144, abgedr« bei Ger-hard/Hagen/IIanes, Komm« zu dem WG 1908 S. 585; Prölss,
 Chomse, Kording, OLG Stuttgart, ‘OLG Dürnberg aaO; Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertrags-, recht S« 360)« Hingegen hat der Gesetzgeber bei der ursprünglichen Passung des 5 150 VVG'vom 30, Mai 1908 bewußt
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davon abgesehen» auch im übrigen die Kosten eines Strafverfahrens in die Haftpflichtversicherung einzubeziehen; eine solche Regelung sollte den besonderen Vereinbarungen der Versicherungsparteien überlassen bleiben (Gerhard/ Hagen/Manes aaO S. 592). § 150 Abs. 1 Satz 1 VVG scheidet daher als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Pall aus, da der VerJ etzte seinen Entschädigungsanspruch nicht im Strafverfahren geltend gemacht hat.
b) Hach der Vorschrift des 5 150 Abs. 1 Satz 3 WG» die erst durch das Pflichtversicherungsgesetz vom 7. November 1939 (RGBl 1,2223) in das WG eingefügt wurde. umfaßt die Versicherung nunmehr auch "die Kosten der Verteidigung" in einem wegen des Schadenereignissee eingeleiteten Strafverfahren, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Wie die amtliche Begründung hierzu (DJ 1939» 1773) ergibt, entspricht diese Reuregelung dem § 121 des österreichischen und dem § 116 des tschechoslowakischen VVG sowie der entsprechenden Regelung in den 1H3 (§ 3)« Hiernach sollten nunmehr allgemein von den dem Versicherten in einem Strafverfahren entstehenden Prozeßkosten (abgesehen von den Pallen des Buß- und Adhäsionsverfahrens) auch "die Kosten der Verteidigung” , aber auch nur sie, in den Haftpflicht-Versicherungsschutz mit einbezogen werden, weil "die Tätigkeit des Verteidigers” in einem wegen des Schadensereignisses eingeleiteten Strafverfahren mit dazu diene, dem Haftpflichtanspruch des Dritten gegen den Versicherten die Rechtsgrundlage zu entziehen. Hieraus ergibt sich unzweideutig, daß der Gesetzgeber unter den "Kosten der Verteidigung” nur die eigentlichen Verteidigungskosten selbst verstanden wissen wollte. Dies kommt auch klar in dei Fassung Ces § 150 Abs. 1 WG zu dem Ausdruck, indem dort in Satz 3 eben nur von den "Kosten der Verteidigung" die Rede ist, v/ährend Satz 1 von den "gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen de$ von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen»^ spricht.Noch deutlicher unterscheidet der 1939 neu gefaßte § 150 Abs, 2 WG zwischen den Kosten, »die in einem auf Veranlassung des Versicherers geführten Rechtsstreit entstehen», und den »Kosten der Verteidigung nach Abs. 1 Satz 3». Unter den Kosten der Strafverteidigung sind bei unbefangener Auslegung nur solche Kosten zu verstehen, die der Angeklagte selbst aufwendet, um einen Ifreispruch oder eine mildere Bestrafung zu erzielen, also insbesondere die Gebühren des Verteidigers, v/ie dies auch § 3 Ziff. II 1 AH3, mit dem § 150 Abs. 1 Satz 3 WG in Übereinstimmung gebracht werden sollte, ausdrücklich besagt.

Dafür, daß dem entgegen in die Verteidigungskosten im Syrne von § 150 Abs. 1 Satz 3 WG auch die einem Nebenkläger zu erstattenden Aufwendungen eingeschlossen sein sollen, besteht kein Anhalt. Bine solche Auslegung läßt sich namentlich auch nicht aus der oben erwähnten Begründung zu § 150 aF WG rechtfertigen, und zwar schon deshalb nicht, weil sich diese Begründung nur auf die Bestimmung des § 150 Abs. 1 Satz 1 WG bezieht und die erst später für die Strafverfuhrenskosten getroffene Regelung des § 150 Abs. 1 Satz 3 nF WG noch gar nicht berücksichtigen konnte (was Chomse aaO übersieht).
Ob der Versicherer unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt einen im Strafverfahren verurteilten Versicherungsnehmer von den Nebenklagekosten dann freisteilen müßte, wenn der Versicherungsnehmer auf seine ausdrückliche Weisung Einspruch gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel gegen das Strafurteil eingelegt und der Geschädigte sich daraufhin der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, kann hier unerörtert bleiben (vgl. dazu Clauß EJW 1957» 411, 413). Denn unstreitig hat die Beklag-
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te dem Kläger keine solche Weisung erteilt.
Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht den Kläger mit seinem Anspruch auf Erstattung der an den Verletzten zu zahlenden Uebenklagekosten angewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Revision war daher zurückzuweisen c Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Hörr	Dr,	Haager
 Liesecke	Dr.	Reinicke
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