Soweit sich die Angriffe gegen die Zustände innerhalb der Firma richteten, wurde auch die Klägerin, als alleinige Betriebsinhaberin, dadurch betroffen« Auf den Rat ihrer Anwälte entschloß sie sich deshalb, mit ihrem Sohn Paul am 25« Januar 1938 einen Vertrag ("über den Verkauf eines Handelsgeschäfts") abzuschließen« Panach "veräußerte" sie das Geschäft an Paul; als Gegenleistung wurde "vorläufig" mit Wirkung ab 1« Januar 1938 eine monatliche Rente von 500 RM Am 10« Juli 1940 schloß die Klägerin mit ihren Söhnen einen neuen Vertrag, den Karl unter dem 19« September 1940 Unterzeichnete« In diesem Vertrage ist gesagt, daß die Klägerin das Geschäft auf Veranlassung der Reichsschriftumskam-mer ihrem Sohn Paul mit der Verpflichtung überlassen habe, zu gegebener Zeit den Hälftewert des Sortimentsgeschäfts unter Ausschluß des Verlagsgeschäfts seinem Bruder Karl durch Begründung einer Kommanditgesellschaft zu überlassen« Dies sei mit Wirkung vom 1« Juli 1939 geschehen« Als Gegenleistung für die Überlassung des Geschäfts wurde nunmehr vereinbart daß die Klägerin von ihren beiden Söhnen 60«000 RM erhält, §& die in monatlichen Raten von 500 RM gezahlt werden sollten, (p Am 1« August 1940 verpflichteten sich die Brüder, ihrer Mut ter nach Wegfall der monatlichen Zahlungen aus dem Vertrag vom 10« Juli 1940 weiterhin eine monatliche Unterhaltsrente Seit 1948 bemüht sich die Klägerin,das Geschäft einschließlich des Verlages wieder zu erlangen« Sie beruft sich darauf, der Vertrag vom 25« Januar 1958 sei durch die Gestapo erzwungen worden« Mit dieser Begründung behauptet sie, den Vertrag durch einen Brief vom 2« Juni 1948 angefochten zu haben (Seite 9 zu C der Klage im Vorprozeß 8 0« 202/49)« Am 27« August meldete sie gegen die Beklagten zu 1 bis 4 als Erben Pauls und gegen Karl Rückerstattungsansprüche an« , Biese Anmeldung führte im Jahre 1949 zur Einsetzung eines Treuhänders, die Ansprüche wurden schließlich durch einen rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 7« November 1951 zu* rückgewiesen, da ein Rückerstattungsfall nicht vorliege« Mit der jetzt erhobenen Klage behauptet die Klägerin, es sei bei Abschluß des Vertrages vom 25* Januar 1938 ausdrücklich besprochen und zusätzlich mündlich fest vereinbart worden, daß sie jederzeit bei Wiederkehr normaler Verhältnisse berechtigt sein sollte, die Rückgabe des Geschäfts zu verlangen« Der Vertrag habe also nur einen treuhänderischen Charakter gehabt« Das ergebe sich bei richtiger Auslegung auch aus ihm selbst« Die vereinbarte Gegenleistung sei als solche nicht ernstlich gemeint gewesen, die Übergabe sei nur zu dem Schein geschehen« Sie fordert Überlassung des Geschäfts zur alleinigen Weiterführung, Herausgabe von Inventar und Geschäftsbüchern, Abtretung der Hechte aus den Mietverträgen, Bankund Postscheckguthaben, Auskunft über den Bestand an Waren, Außenständen und Verträgen sowie Bechnunga legung für die zurückliegende Zeit« Die Beklagten halten den Rechtsweg für unzulässig, weil der Anspruch der Klägerin zur ausschließlichen Zuständigkeit der RÜckerstattungsinstanzen gehöre, sie berufen sich auf die Rechtskraft der'JSntScheidung im Bückerstattungsverfahren, bestreiten die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses und machen*vorsorglich den Binwand der Verwirkung und notfalls ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenansprüche geltend, z«B« wegen der Ansprüche auf nachträgliche Auszahlung ihres Pflichtteils. Die Gründe, auf die die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr stutzt, sehen denn auch von jeder Heranziehung der Ge-sichtspunkte des Rückerstattungsrechts ausdrücklich ab und stützen sich im wesentlichen darauf, es sei bei Abschluß der streitigen Verträge ausdrücklich ein Treuhandverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn Paul verabredet worden oder ein solches TreuhandVerhältnis sei durch Auslegung aus den Verträgen zu entnehmen« Sie stützt sich ferner darauf, sie ha-be den Vertrag unter einem auf einer Drohung beruhenden . Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß unter diesen Umständen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs für den vorliegenden Anspruch bestehen und daß auch weder die äußere noch die innere Rechtskraft des Beschlusses vom 7« November 1951 der freien Nachprüfung des Falles durch die ordentlichen Gerichte entgegensteheno Es legt den Vertrag zwar dahin aus, daß Dr« Paul Hugendu-bei Treuhänder sein sollte, aber nicht für die Klägerin, sondern für seinen Bruder Karl, dem der spätere Eintritt in die Firma Vorbehalten werden sollte« Aus dem allerdings nicht rechtsverbindlich geäußerten Wunsch des Erblassers, daß die beiden Söhne später das Geschäft zu gleichen Teilen bekommen sollten und daß sie in einem nicht allzulang hinausgeschobenen Zeitpunkt als Teilhaber eintreten sollten, zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß die Klägerin diesem Wunsche ihres verstorbenen ^ Ehemannes dadurch nachkommen wollte, daß sie selbst ausschied, das Geschäft zunächst ihrem Sohn Psul allein Überließ und nur den späteren Eintritt oder die Beteiligung des damals inhaftierten Sohnes Karl sichersteilte. 202/49 -erhobenen Klage vom 3» November 1949 zu 0 (S 9) vorgetragen, sie habe mit ihrem Brief vom 2* Juni 1948 ihre Erklärungen vom 25* Januar 1938 und die nachfolgenden Erklärungen ange-fochten, der Vertreter der ßrstbeklagten, Rechtsanwalt habe in seinem Schreiben vom 20» Juli 1948 an den Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt HflU, geschrieben, die Anfechtung sei rechtlich nicht begründet« In diesem Vortrag ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, welchen genauen Inhalt der Brief vom 2« Juni 1948 gehabt hat und an wen er gerichtet war« Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß er an die Erstbeklagte geriohtet war und eine Anfechtung des Vertrages enthielt, die mit den Umständen begründet war, die zu dem Abschluß des Vertrages geführt hätten* Nach dem Vortrag der Klägerin und den tatsächlichen ‘ Feststellungen des Berufungsgerichts kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrages vom 25» Januar 1938 unter dem Zwang einer politischen Drohung gehandelt hat« Wird unterstellt, daß der von der Klägerin vorgetragene Brief vom 2« Juni 1948 seinem Inhalt nach eine Anfechtungserklärung enthielt, so würde diese nur dann zu einer Nichtigkeit des Vertrages vom 25« Januar 1938 geführt haben, wenn dieser Vertrag nicht später, bestätigt worden wäre (§ 144 BgB)o Das Berufungsgericht stellt (ß 35) den Inhalt der von dem .Erblasser geäußerten Wünsche dahin fest., daß die beiden Söhne später das Geschäft zu gleichen Teilen bekom* men sollten, daß dies nicht allzulange hinausgeschoben werden sollte und daß die Klägerin im Falle einer Aufgabe des Geschäfts eine Jahresrente von etwa o«000 RM erhalten sollte» Es wird weiter festgestellt, infolge der aufgetretenen Schwierigkeiten habe es nahe gelegen, daß die Klägerin ausschied und sich durch diesen Anstoß veranlaßt gesehen habe, der ohnehin bevorstehenden Entwicklung, nämlich der Geschäftsübergabe an die Söhne, ihren Lauf zu geben* Es wird weiter (S 40) festgestellt, die Klägerin habe sich zwar in einer mindestens subjektiv empfundenen Zwangslage befunden, diese sei aber von ihrem Sohn Paul nicht ausgenutzt worden, die Klägerin sei vielmehr den wohlbegründeten Ratschlägen ihrer Berater gefolgt, die ohnehin in absehbarer Zeit fällige Übergabe des Geschäfts nunmehr vorzunehmen, weil diese das Geschäft der Familie auf alle Fälle erhalten habe, was sie selbst durchaus gewünscht habe» Biese Feststellungen schlie -ßen zwar nicht aus, daß die Klägerin jedenfalls im Januar 1938 den mit ihrem Sohn Paul geschlossenen Vertrag damals nicht abgeschlossen hätte, wenn der politische Zwang nicht den Anlaß dazu gegeben hätte« Es wäre auch nicht möglich, einen solchen anfechtbaren und infolge einer später wirksam abgegebenen Anfechtungserklärung nichtigen Vertrag in einen anderen Vertrag umzudeuten, wie ihn die Klägerin etwa dann in jenem Zeitpunkt abgeschlossen haben könnte, wenn man den politischen Zwang hinwegdenkt«, Wenn daher die Vor* gänge vom Jahre 1940, insbesondere der Abschluß des Vertrages vom 10« Juli 1940. laßt haben, bisher von seinem Hecht auf Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter keinen Gebrauoh zu machen® Es ist aber auch nichts darüber erkennbar, daß die Beklagten sich einem derartigen Wunsche widersetzt hätten oder widersetzen würden* Wenn daher der vom Erblasser gewünschte Zustand bisher noch nicht endgültig hergestellt worden ist, so beruht das auf Umständen, die für die Entscheidung des hier vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung sind* Auch de: Umstand, daß der jüngere Sohn Paul im Jahre 1943 gefallen is # und von den Beklagten zu 1 bis 4 beerbt worden ist, ändert an dem Ergebnis nichts« Biese Lage hätte auch dann eintreten -können, wenn die Klägerin entsprechend dem Wunsche ihres Ehemannes ohne jeden politischen Einfluß das.
II ZB 28/54
2536 075
Verkündet
am 27o Juni 1955
Jod as,Just oAngest.
als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Kommerzienratswitwe Anna H
itraße
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Prof.DrJ
gegen
o die Witwe Anneliese H 2® den minderjährigen Paul Heinrich H
3«. den minderjährigen Wolfgang Paul H _
4« den minderjährigen Paul Ernst Peter H
alle in
I, ?MHBIHPstraße ■,
zu 2) - 4) gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1).
5» die Kommanditgesellschaft in Firma Ho
in S^flHHHplatz0, vertreten durch die
Beklagte zu 1) als persönlich haftende Gesellschafterin,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte)
- Prozeßbevollmächtigt er 5 Rechtsanwalt Dr. -
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1955 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter "
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Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn _ für Recht erkannt % .r \
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Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien am 26o November 1953 an Verkündungsstatt zugesteilte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts' • * in München wird auf Kosten der Klägerin zurückgewies^
Von Rechts wegen
Tatbestands
Per am 19« Juli 1954 verstorbene Ehemann der Klägerin* Kommerzienrat Karl war Inhaber einer Sortiments-
und Verlagsbuchhandlung in Aus seiner Ehe mit der
Klägerin sind drei Kinder hervorgegangen* die Ehefrau Hanna EPr0 Karl jetzt Kommanditist der beklagten
Kommanditgesellschaft, und Pr« Paul der am 2« Ok
tober 1943 gefallen und von seiner Ehefrau der Beklagten zu 1 * und drei Söhnen - Beklagten zu 2 bis 4 ~ beerbt wor-
den ist« Pie Beklagte zu 1 ist persönlich haftende Gesellschafterin der beklagten Kommanditgesellschaft«»
Per Erblasser Karl hatte die Klägerin zur
alleinigen befreiten Vorerbin eingesetzt und in nicht testa-mentsgerechter Form seine Wünsche über die Übertragung der Firma auf die beiden Söhne niedergelegt« Hach seinem Tode führte die Klägerin das Geschäft unter der alten Firma als alleinige Inhaberin weiter, beide Söhne waren darin als Prokuristen tätig, Karl als "Betriebsführer"«
Im Anschluß an Angriffe, die auf Veranlassung der Reichsschrifttumskammer Anfang Bezember 1937 in der Wochen-zeitung "Per SA-Mann" gegen Karl erschienen, wurde dieser am 7o Bezember 1937 von der Gestapo verhaftet und erst im Februar 1938 wieder entlassen«
Soweit sich die Angriffe gegen die Zustände innerhalb der Firma richteten, wurde auch die Klägerin, als alleinige Betriebsinhaberin, dadurch betroffen« Auf den Rat ihrer Anwälte entschloß sie sich deshalb, mit ihrem Sohn Paul am 25« Januar 1938 einen Vertrag ("über den Verkauf eines Handelsgeschäfts") abzuschließen« Panach "veräußerte" sie das Geschäft an Paul; als Gegenleistung wurde "vorläufig" mit Wirkung ab 1« Januar 1938 eine monatliche Rente von 500 RM
X'
festgesetzto Nach Errichtung der Inventur und Bilanz per 31« Dezember 1937 sollten neuerliche Verhandlungen Uber die. Höhe der Entschädigung geführt werden, wobei gegebenenfalls auch eine Beteiligung der Klägerin an dem künftigen Reingewinn vorgesehen wurde« In § 8 des Vertrages wurde für Paul das Recht festgelegt, den zu dem Geschäft gehörenden Verlag allein zu übernehmen; die Einzelheiten dieser Übernahme des Verlages blieben späteren Vereinbarungen Vorbehalten, Am nächsten Tage wurde Paul als Alleininhaber der Firma im Handelsregister eingetragen«
Am 1« August 1939 meldeten beide Brüder zur Eintragung* in das Handelsregister an, daß Karl mit Wirkung vom 1, Juli 1939 in das Geschäft als Kommanditist mit einer Vermögensein läge von 5.000 RM eingetreten sei« Gleichzeitig meldete Paul das Verlagsgeschäft als selbständiges Unternehmen unter der Firma Paul an« Am 8« August 1939 wurde die Kommao
ditgesellschaft (Beklagte zu 5) in das Handelsregister eingetragen«
Am 10« Juli 1940 schloß die Klägerin mit ihren Söhnen einen neuen Vertrag, den Karl unter dem 19« September 1940 Unterzeichnete« In diesem Vertrage ist gesagt, daß die Klägerin das Geschäft auf Veranlassung der Reichsschriftumskam-mer ihrem Sohn Paul mit der Verpflichtung überlassen habe, zu gegebener Zeit den Hälftewert des Sortimentsgeschäfts unter Ausschluß des Verlagsgeschäfts seinem Bruder Karl durch Begründung einer Kommanditgesellschaft zu überlassen« Dies sei mit Wirkung vom 1« Juli 1939 geschehen« Als Gegenleistung für die Überlassung des Geschäfts wurde nunmehr vereinbart daß die Klägerin von ihren beiden Söhnen 60«000 RM erhält, §& die in monatlichen Raten von 500 RM gezahlt werden sollten, (p Am 1« August 1940 verpflichteten sich die Brüder, ihrer Mut ter nach Wegfall der monatlichen Zahlungen aus dem Vertrag vom 10« Juli 1940 weiterhin eine monatliche Unterhaltsrente
von 500 RM zu zahlen« An demselben Tage verpflichtete sich Raul, seinem Bruder Karl jederzeit die Stellung eines per sönlich haftenden Oeseilschafters einzuräumen, wenn die Reichsschrifttumskammer gegen seinen Eintritt in die Firma keine Einwendungen erhebe« Schließlich wurde ein Vertragsentwurf für die Kommanditgesellschaft gefertigt, der aber erst nach dem Tode Rauls unterzeichnet wurde«
Nach dem Tode Rauls führte die Beklagte zu 1 die Ge schäfte der Sortimentsbuchhandlung und des Verlags weiter«
Seit 1948 bemüht sich die Klägerin,das Geschäft einschließlich des Verlages wieder zu erlangen« Sie beruft sich darauf, der Vertrag vom 25« Januar 1958 sei durch die Gestapo erzwungen worden« Mit dieser Begründung behauptet sie, den Vertrag durch einen Brief vom 2« Juni 1948 angefochten zu haben (Seite 9 zu C der Klage im Vorprozeß 8 0« 202/49)«
Am 27« August meldete sie gegen die Beklagten zu 1 bis 4 als Erben Pauls und gegen Karl Rückerstattungsansprüche an« , Biese Anmeldung führte im Jahre 1949 zur Einsetzung eines Treuhänders, die Ansprüche wurden schließlich durch einen rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 7« November 1951 zu* rückgewiesen, da ein Rückerstattungsfall nicht vorliege«
In der Begründung ist ausgeführt, das Ausscheiden der Klägerin und ihres Sohnes Karl aus der Firmenleitung sei zwar von der Reichsschriftumskammer gewünscht worden, jedoch nicht wegen ihrer politischen Gegnerschaft, sondern wegen der unsozialen Zustände im Betriebe und der gegen Br« Karl erhobenen Vorwürfe«
Am 3o November 1949 erhob die Klägerin beim LandgerichtJ| (8 0 202/49) gegen die Erben Rauls Klage auf Herausgabe -M
des Geschäfts mit der Begründung, die Abmachungen über die Übertragung des Geschäftes seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, sie habe die Übergabe auch nicht ernst-lieh gewollt, ihr Sohn Raul sei nur Treuhänder für die Fami;:$
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lie gewesene Diese Klage nahm die Klägerin nach Beweisaufnahme am 20o März *1952 zurüok«
Mit der jetzt erhobenen Klage behauptet die Klägerin, es sei bei Abschluß des Vertrages vom 25* Januar 1938 ausdrücklich besprochen und zusätzlich mündlich fest vereinbart worden, daß sie jederzeit bei Wiederkehr normaler Verhältnisse berechtigt sein sollte, die Rückgabe des Geschäfts zu verlangen« Der Vertrag habe also nur einen treuhänderischen Charakter gehabt« Das ergebe sich bei richtiger Auslegung auch aus ihm selbst« Die vereinbarte Gegenleistung sei als solche nicht ernstlich gemeint gewesen, die Übergabe sei nur zu dem Schein geschehen« Sie fordert Überlassung des Geschäfts zur alleinigen Weiterführung, Herausgabe von Inventar und Geschäftsbüchern, Abtretung der Hechte aus den Mietverträgen, Bankund Postscheckguthaben, Auskunft über den Bestand an Waren, Außenständen und Verträgen sowie Bechnunga legung für die zurückliegende Zeit« Die Beklagten halten den Rechtsweg für unzulässig, weil der Anspruch der Klägerin zur ausschließlichen Zuständigkeit der RÜckerstattungsinstanzen gehöre, sie berufen sich auf die Rechtskraft der'JSntScheidung im Bückerstattungsverfahren, bestreiten die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses und machen*vorsorglich den Binwand der Verwirkung und notfalls ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenansprüche geltend, z«B« wegen der Ansprüche auf nachträgliche Auszahlung ihres Pflichtteils.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme er- . gänzt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision wiederholt sie ihre früheren Anträge; die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
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Ent scheid ungsgründe
Io Wie sich aus dem rechtskräftig gewordenen Beschluß der Wiedergutmachungskammer heim Landgericht München I vom le No vember 1951 ergibt, beruht die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Rückerstattung (Abschn IV S 30 des Beschlusses) auf der Feststellung, das Geschäft sei der Klägerin nicht aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entzogen worden, die Übertragung des Geschäfts sei nicht durch Verfolgungsmaßnahmen aus solchen Gründen verursacht und stelle auch nicht selbst eine solche Verfolgungsmaßnahme dar«
Die Gründe, auf die die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr stutzt, sehen denn auch von jeder Heranziehung der Ge-sichtspunkte des Rückerstattungsrechts ausdrücklich ab und stützen sich im wesentlichen darauf, es sei bei Abschluß der streitigen Verträge ausdrücklich ein Treuhandverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn Paul verabredet worden oder ein solches TreuhandVerhältnis sei durch Auslegung aus den Verträgen zu entnehmen« Sie stützt sich ferner darauf, sie ha-be den Vertrag unter einem auf einer Drohung beruhenden .
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Zwang abgeschlossen und ihn deshalb nach § 123 BGB angefoch-ten0
Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß unter diesen Umständen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs für den vorliegenden Anspruch bestehen und daß auch weder die äußere noch die innere Rechtskraft des Beschlusses vom 7« November 1951 der freien Nachprüfung des Falles durch die ordentlichen Gerichte entgegensteheno
IIo Das Berufungsgericht tritt (S 19) dem Landgericht darin bei, daß es Sache der Klägerin sei, die von ihr behauptete Treuhänderabrede oder Rückgabevereinbarung zu be-
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... ( . .
weisen«, Unter eingebender Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen und des Inhalts der herangezogenen Akten kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin habe diesen ihr obliegenden Beweis nicht geführt (S 4'1).
Es legt den Vertrag zwar dahin aus, daß Dr« Paul Hugendu-bei Treuhänder sein sollte, aber nicht für die Klägerin, sondern für seinen Bruder Karl, dem der spätere Eintritt in die Firma Vorbehalten werden sollte«
Die Revision stellt die Frage zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht hierbei die Beweislast richtig gesehen habe > Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, stellt die Revisioi dabei auf den Erfahrungssatz ab, daß in derartigen Fällen
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in der Regel ein Treuhandverhältnis oder ein Rückforderungsrecht vereinbart werde. Daß diese Umstände bei der Auslegung des Vertrages und bei der Würdigung der Beweisaufnahme zu beachten sind, hat aber das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es würdigt (S 34 ff) auch diese allgemeine Lebens er- -fahrung, kommt aber gleichwohl zu dem Ergebnis, daß sie nur t; dann Bedeutung haben könne, wenn die Klägerin das Geschäft . einem Dritten überlassen hätte, der sonst keinerlei Anrecht darauf hatte.
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Aus dem allerdings nicht rechtsverbindlich geäußerten Wunsch des Erblassers, daß die beiden Söhne später das Geschäft zu gleichen Teilen bekommen sollten und daß sie in einem nicht allzulang hinausgeschobenen Zeitpunkt als Teilhaber eintreten sollten, zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß die Klägerin diesem Wunsche ihres verstorbenen ^ Ehemannes dadurch nachkommen wollte, daß sie selbst ausschied, das Geschäft zunächst ihrem Sohn Psul allein Überließ und nur den späteren Eintritt oder die Beteiligung des damals inhaftierten Sohnes Karl sichersteilte.
4
Hiernach erweisen sich die Angriffe der Revision insoweit als unzutreffend, als die Klägerin die ausdrückliche Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses mit Rückgabeverpflichtung an sich seihst durch eine Auslegung der Verträge in diesem Sinne behauptet* Ebenso ergibt sich daraus, daß der Vertrag weder gegen die guten Sitten verstößt noch daß ein geheimer Vorbehalt, ein Scheingeschäft oder ein nicht ernstlich gemeintes Geschäft vorliegen» *v‘
III• Die Klägerin hat in der im Vorprozeß - 8 0. 202/49 -erhobenen Klage vom 3» November 1949 zu 0 (S 9) vorgetragen, sie habe mit ihrem Brief vom 2* Juni 1948 ihre Erklärungen vom 25* Januar 1938 und die nachfolgenden Erklärungen ange-fochten, der Vertreter der ßrstbeklagten, Rechtsanwalt
habe in seinem Schreiben vom 20» Juli 1948 an den Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt HflU, geschrieben, die Anfechtung sei rechtlich nicht begründet«
In diesem Vortrag ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, welchen genauen Inhalt der Brief vom 2« Juni 1948 gehabt hat und an wen er gerichtet war« Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß er an die Erstbeklagte geriohtet war und eine Anfechtung des Vertrages enthielt, die mit den Umständen begründet war, die zu dem Abschluß des Vertrages geführt hätten*
Es ist hiernach erforderlich, den Vortrag der Klägerin auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anfechtung we- . gen Drohung zu prüfen« Das Berufungsgericht hat diese Prü- : fung mit der Begründung unterlassen, die Zwangslage der Klägerin habe spätestens im Augenblick des Zusammenbruchs aufgehört, eine im Jahre 1948 ausgesprochene Anfechtung sei also auf jeden Fall verspätet gewesen«
Wie die Revision zutreffend rügt* beruhen diese Ausführungen des Berufungsgerichts auf einem Rechtsirrtum« Nach § 124 Abs 2 Satz 2 BGB finden auf den Lauf der Anfechtungsfrist die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs 2 BGB entsprechende Anwendung« Diese Verjährungsfristen und diejenigen Fristen, auf die § 203 Abs 2 BGB entsprechende Anwendung findet, sind in Bayern ebenso wie in den anderen Gebieten der Bundesrepublik wiederholt verlängert worden, und zwar in Bayern zunächst durch das Gesetz Nr 27 vom 18« Juni 1946 (GVBl 213) bis Ende 1946, durch das Gesetz Nr 58 vom 17« Januar 1947 (GVBl 16) weiter bis Ende
1947 und schließlich durch das Gesetz Nr 100 vom 29o Januar
1948 (GVBl 12) bis Ende 1948«
Die Geltung dieser Verlängerungsvorschriften für die Anfechtungsfrist des § 124 Abs 2 BGB ist u a im Urteil des V« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5« Oktober 1951 (- V ZR 50/50 - nicht veröffentlicht) ausdrücklich klargestellt worden«,
Es war deshalb nicht möglich, die Prüfung der Anfechtbarkeit des Vertrages wegen Drohung mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abzulehnen«
IV« _ Gleichwohl ist das Berufungsurteil aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt im Endergebnis zutreffend«
Nach dem Vortrag der Klägerin und den tatsächlichen ‘ Feststellungen des Berufungsgerichts kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrages vom 25» Januar 1938 unter dem Zwang einer politischen Drohung gehandelt hat« Wird unterstellt, daß der von der Klägerin vorgetragene Brief vom 2« Juni 1948 seinem Inhalt nach eine Anfechtungserklärung enthielt, so würde diese nur dann zu einer Nichtigkeit des Vertrages vom 25« Januar 1938 geführt haben, wenn dieser Vertrag nicht später, bestätigt worden wäre (§ 144 BgB)o
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Das Berufungsgericht stellt (ß 35) den Inhalt der von dem .Erblasser geäußerten Wünsche dahin fest., daß die beiden Söhne später das Geschäft zu gleichen Teilen bekom* men sollten, daß dies nicht allzulange hinausgeschoben werden sollte und daß die Klägerin im Falle einer Aufgabe des Geschäfts eine Jahresrente von etwa o«000 RM erhalten sollte» Es wird weiter festgestellt, infolge der aufgetretenen Schwierigkeiten habe es nahe gelegen, daß die Klägerin ausschied und sich durch diesen Anstoß veranlaßt gesehen habe, der ohnehin bevorstehenden Entwicklung, nämlich der Geschäftsübergabe an die Söhne, ihren Lauf zu geben* Es wird weiter (S 40) festgestellt, die Klägerin habe sich zwar in einer mindestens subjektiv empfundenen Zwangslage befunden, diese sei aber von ihrem Sohn Paul nicht ausgenutzt worden, die Klägerin sei vielmehr den wohlbegründeten Ratschlägen ihrer Berater gefolgt, die ohnehin in absehbarer Zeit fällige Übergabe des Geschäfts nunmehr vorzunehmen, weil diese das Geschäft der Familie auf alle Fälle erhalten habe, was sie selbst durchaus gewünscht habe» Biese Feststellungen schlie -ßen zwar nicht aus, daß die Klägerin jedenfalls im Januar 1938 den mit ihrem Sohn Paul geschlossenen Vertrag damals nicht abgeschlossen hätte, wenn der politische Zwang nicht den Anlaß dazu gegeben hätte« Es wäre auch nicht möglich, einen solchen anfechtbaren und infolge einer später wirksam abgegebenen Anfechtungserklärung nichtigen Vertrag in einen anderen Vertrag umzudeuten, wie ihn die Klägerin etwa dann in jenem Zeitpunkt abgeschlossen haben könnte, wenn man den politischen Zwang hinwegdenkt«, Wenn daher die Vor* gänge vom Jahre 1940, insbesondere der Abschluß des Vertrages vom 10« Juli 1940. und die Vereinbarungen, die am 1« August 1940 teils getroffen, teils vorbereitet wurden, inhaltlich mit dem Vertrag vom 25» Januar 1938 genau übereinstimmten, würde man in diesen Vereinbarungen noch keine Bestätigung des anfechtbaren Vertrages sehen können, weil der politische Zwang auch damals noch nicht beseitigt war«
ii
- ii -
Aus dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt der Vereinbarungen vom Juli und August 1940 sowie aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber, daß diese Vereinbarungen einen erheblich anderen Inhalt batten als der Vertrag vom 25* Januar 1938« Der von der Klägerin mit ihren beiden Söhnen abgeschlossene Vertrag vom 10« Juli 1940 ergibt zunächst mit aller Deutlichkeit, daß der Klägerin damals bekannt war, welche Bedeutung der Einfluß der Reichsschriftumskarnmer und damit der politische Druck für den Abschluß des Vertrages vom 25* Januar 1938 gehabt hatte« Sie kannte also die Anfechtbarkeit dieses Vertrages und wurde an der Geltendmachung der Anfechtung möglichkeit nur dadurch gehindert, daß sie durch eine solche Anfechtung möglicherweise neue politische Gefahren für ihren Sohn Karl und für sich selbst herbeigeführt hätte0
Der Vertrag enthält aber eine Überlassung des Geschäfts ■ nicht nur an ihren Sohn Paul, sondern an ihre beiden Söhne; nach § 3 des Vertrages setzt diese Überlassung außerdem voraus, daß die Söhne ihre gesellschaftlichen Beziehungen durch einen Kommanditgesellschaftsvertrag gleichzeitig mit Unterzeichnung dieses Vertrages ordnen« Das ist zwar, wie die Vereinbarungen vom 1« August 1940 zeigen, nicht ganz pünktlich mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 10« Juli ;• 1940 geschehen, aber doch zeitlich, so kurz darauf, daß alle • diese Vereinbarungen als eine Einheit betrachtet werden müssen« Durch den Kommanditgesellschaftsvertrag, den die beiden Brüder abgeschlossen haben, wurden zunächst die Vor- ) aussetzungen des § 3 des Vertrages vom 10« Juli 1940 erfüllt £ Durch die weitere Vereinbarung, die Dr« Karl das
Recht gab, jederzeit seinen Eintritt als persöhlich haftender Gesellschafter in das Geschäft zu fordern, sobald die Reichsschriftumskammer dagegen keinen Einspruch mehr erheben würde, wurde über diese Voraussetzung noch hinausgegangen und es wurde nunmehr derjenige Zustand hergestellt,
sc
den der Erblasser gewünscht hatte« Dabei wurden auch die Bezüge der Klägerin aus dem Geschäft in einer Weise geregelt, die noch etwas günstiger war, als der Erblasser es vorgesehen hatte« Der Vorbehalt, daß der Eintritt des Dr« Karl als persönlich haftender Gesellschafter
von dem Verhalten der Reichsschriftumskammer abhängig gemacht wurde, war eine Vorsichtsmaßnahme, die sich aus der damaligen Sachlage ergab, aber dieser Vertrag vom 10« Juli 1940, verbunden mit den Vereinbarungen vom 1« August 1940 stand nicht mehr unter dem politischen Druck, der zu dem Abschluß des Vertrages vom 25® Januar 1938 geführt haben moch te, sondern nunmehr war diejenige Lage geschaffen, wie sie das Berufungsgericht feststellt, daß nämlich die Klägerin nur das tat, wozu sie nach dem Wunsch des Erblassers zwar nicht rechtlich verpflichtet, aber doch entschlossen war« Seit dem Vertrag vom 25® Januar 1938 waren weitere 2V2 Jahre, seit dem Tode des Erblassers nunmehr sechs Jahre verflossen, auch der jüngere Sohn Paul hatte Gelegenheit gehabt, sich jahrelang in der Führung des Geschäfts zu bewähren, und deshalb ist kein Anhaltspunkt mehr dafür vorhanden, daß diese Verträge auch unter einem politischen Druck abgeschlossen worden wären® Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vertrag vom 10® Juli 1940 als Bestätigung des Vertrages vom 25® Januar 1938 (§ 144 BGB) oder als ein neuer völlig selbständiger Vertrag anzusehen ist, der auch durch eine etwaige Nichtigkeit des früheren Vertrages in seinem Bestand nicht berührt wird.
Aus dem Vortrag der Parteien ist nicht mit Deutlichkeit ersichtlich, welche Gründe Dr® Karl veran-
laßt haben, bisher von seinem Hecht auf Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter keinen Gebrauoh zu machen® Es ist aber auch nichts darüber erkennbar, daß die Beklagten sich einem derartigen Wunsche widersetzt hätten oder widersetzen würden* Wenn daher der vom Erblasser gewünschte Zustand bisher noch nicht endgültig hergestellt worden ist,
- *3 ~
so beruht das auf Umständen, die für die Entscheidung des hier vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung sind* Auch de: Umstand, daß der jüngere Sohn Paul im Jahre 1943 gefallen is # und von den Beklagten zu 1 bis 4 beerbt worden ist, ändert an dem Ergebnis nichts« Biese Lage hätte auch dann eintreten -können, wenn die Klägerin entsprechend dem Wunsche ihres Ehemannes ohne jeden politischen Einfluß das. Geschäft an itari * beiden Söhne übergeben gehabt hätte« Dieser Erbfall war bei Abschluß der Verträge von 1940 nicht vorauszusehen und kann bei der Prüfung von deren Rechtsgültigkeit nicht berücksichtigt werden«
♦
Da sich hiernach die Revision der Klägerin als unbegründet erweist, so war sie mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen„
Dr« Canter Br, Delbrück Dr„ Haidinger
Br, Fischer Br, Kuhn