Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Dezember 1989 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an das Finanzamt BfllHHB-Außenstadt 1 % Säumniszuschläge monatlich seit dem 22. Insoweit wird die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der II. Dezember 1984 aus der Gesellschaft aus; der Beklagte übernahm das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven. Das Landgericht hat der Klage teilweise, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang mit der Maßgabe stattgegeben, daß ein Teilbetrag nebst 1 % Säumniszuschlägen monatlich auf 33.994,-- DM seit dem 22. Der Senat hat die Revision des Beklagten nur insoweit angenommen, als er zur Zahlung von Säumniszuschlägen auf mehr als 27.100,— DM verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht ist, soweit es um die Säumniszuschläge geht, in vollem Umfang dem Klageantrag gefolgt. Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß sich der Urteilsausspruch nicht mit der vom Kläger zur Begründung seines Antrags eingereichten Pfändungsverfügung des Finanzamts vom 9. Danach ist die Klageforderung insoweit nur wegen eines Betrages von 33.994,— DM zuzüglich weiterer Säumniszuschläge von monatlich 1 % aus einer Hauptschuld von 27.100,— DM gepfändet worden. Das vom Beklagten der gesamten Klageforderung gegenüber geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht wegen seines Anspruchs auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Betriebsgrundstück in der V®BHistraße ist nicht Gegenstand des jetzt noch anhängigen Revisionsverfahrens.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- II ZR 27/90 URTEIL Verkündet am: 19. November 1990 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Johannes G| Bl Istraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Dr. und gegen den Dachdeckermeister Fritz G( B! >traße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, CHMHI und Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 1989 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an das Finanzamt BfllHHB-Außenstadt 1 % Säumniszuschläge monatlich seit dem 22. Dezember 1988 auf mehr als 27.100.-- DM zu zahlen. Insoweit wird die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 6. November 1987 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat von seinen im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten einen Betrag von 300,— DM selbst zu tragen. Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren Gesellschafter der ■■I KG. Aufgrund eines am 21. März 1985 geschlossenen notariellen Vertrages schied der Kläger zu dem 31. Dezember 1984 aus der Gesellschaft aus; der Beklagte übernahm das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven. Der Kläger übertrug außerdem seine Miteigentumsanteile an mehreren bis dahin im Eigentum der Parteien stehenden Grundstücken auf den Beklagten. Dieser hatte dem Kläger eine Abfindung von 530.000,— DM in monatlichen Raten von 5.000,-- DM zu zahlen. Bei Verzug mit einer Rate sollte der Restbetrag sofort fällig werden. Der Beklagte begann zunächst mit den Ratenzahlungen, stellte sie dann aber ein. Der Kläger hat den Restbetrag von 485.000,— DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage teilweise, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang mit der Maßgabe stattgegeben, daß ein Teilbetrag nebst 1 % Säumniszuschlägen monatlich auf 33.994,-- DM seit dem 22. Dezember 1988 an das Finanzamt Außenstadt zu zahlen sei; das Finanzamt hatte die Klageforderung teilweise gepfändet. Der Senat hat die Revision des Beklagten nur insoweit angenommen, als er zur Zahlung von Säumniszuschlägen auf mehr als 27.100,— DM verurteilt worden ist. In diesem Umfang verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten lassen. 4 Entscheidunqsqründe: Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist, soweit es um die Säumniszuschläge geht, in vollem Umfang dem Klageantrag gefolgt. Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß sich der Urteilsausspruch nicht mit der vom Kläger zur Begründung seines Antrags eingereichten Pfändungsverfügung des Finanzamts vom 9. Dezember 1988 deckt. Danach ist die Klageforderung insoweit nur wegen eines Betrages von 33.994,— DM zuzüglich weiterer Säumniszuschläge von monatlich 1 % aus einer Hauptschuld von 27.100,— DM gepfändet worden. Diese Säumniszuschläge beziehen sich auf die Zeit ab 22. Dezember 1988; in dem Betrag von 33.994,— DM sind bereits die Säumniszuschläge für die Zeit davor enthalten. Das Berufungsurteil ist deshalb in diesem Punkt entsprechend zu ändern. Das vom Beklagten der gesamten Klageforderung gegenüber geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht wegen seines Anspruchs auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Betriebsgrundstück in der V®BHistraße ist nicht Gegenstand des jetzt noch anhängigen Revisionsverfahrens. Hinsichtlich dieses selbstständigen Verteidigungsmittels (vgl. BGHZ 53, 152, 155) ist die Revision nicht angenommen worden. Boujong Brandes Röhricht Stodolkowitz Dr. Goette