Die Regelung des § 644 Satz 1 HGB, wonach bei fehlender Angabe des Verfrachters im Konnossement der Reeder als Verfrachter gilt, erstreckt sich nicht auf den Frachtvertrag, November 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Mit der vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage hat sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 31.338,05 engl. Nach Ansicht der Beklagten fehlt den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit: Die Beklagte zu 1 und die Befrachterin hätten in dem zwischen ihnen geführten Fernschreibwechsel vereinbart, dem Frachtvertrag die Liner Booking Note zugrundezulegen. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist für Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Daraus ergibt sich, daß - Jedenfalls für Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag - die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland international zuständig sind, da die Beklagte zu 1 ihren Sitz in Hamburg hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist ohne Belang, daß im Streitfall die Konnossemente den Namen des Verfrachters nicht angeben. Zwar gilt nach § 644 Satz 1 HGB der Reeder als Verfrachter, wenn in einem vom Kapitän oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten Konnossement der Name des Verfrachters nicht enthalten ist. Auch kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, daß nicht nur die von ihnen vorgelegten Konnossemente, sondern das in den Händen der Klägerin befindliche Konnossement ebenfalls von einem Vertreter der dänischen Reederin des MS MPia Vesta” unterzeichnet sind. Denn die Vorschrift des § 644 Satz 1 HGB berührt nicht die Stellung der Beklagten zu 1 unter dem Frachtvertrag: Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend (§ 656 Abs. 1 HGB; vgl. Den daraus resultierenden Auslieferungsanspruch des letzteren, der in Inhalt und Wirksamkeit von dem Frachtvertrag unabhängig ist (vgl. Hingegen läßt sich ihr nicht entnehmen, daß sie auch im Rahmen des Frachtvertrages gelten, somit dort der Reeder bei Nichtangabe des Verfrachtemamens im Konnossement ebenfalls als Verfrachter fingiert werden soll. Aus der - unverändert gebliebenen - Verfrachterstellung der Beklagten zu 1 folgt aber nicht nur die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den streitigen frachtvertraglichen Schadensersatzanspruch, sondern auch, daß sie nach § 606 Satz 2 HGB für den Schaden haftet, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten; auch hat sie nach § 607 Abs. 1 HGB ein Verschulden ihrer Leute oder der Besatzung des MS ”Pia Vesta” in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Deshalb hätten die Beklagten - auch wenn es hier nicht um die Haftung aus den Konnossementen gehe und damit die Vermutung des § 656 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht zu Gunsten der Klägerin streite - zu demindest vortragen müssen, wieso der Kapitän ”den von Kartoffelsaft befleckten Säcken 1apparent good order and condition* bescheinigt” habe. Da sie das unterlassen hätten, lasse ihr Verhalten nur den Schluß zu, daß die offensichtlichen, beim Entladen festgestellten Mängel bei der Übernahme der Ladung noch nicht vorhanden gewesen seien, demnach erst an Bord entstanden sein müßten. Jedoch hätten sich die Beklagten mit keinem Wort gegenüber dem weiteren Vorwurf der Klägerin verteidigt, die Kartoffeln seien nicht ordnungsgemäß belüftet worden. Die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) behauptet, daß "gesunde, frische Kartoffeln den Transport bei der hier vorgenommenen Stauung unbeschädigt überstanden hätten" (Schrifts. Dieses Vorbringen geht der Sache nach dahin, daß die Beschädigung der Ladung bereits bei deren Übernahme vorhanden gewesen oder durch einen verborgenen Mangel verursacht worden sei, sie hingegen nicht auf den behaupteten Staufehlem beruhe, die nach dem Vortrag der Klägerin auch die angeblich mangelhafte Belüftung bewirkt haben sollen (vgl. konnte, als er den Schaden aus dem - unbestrittenen -Verlust von 237 Sack Kartoffeln betrifft (vgl, Klageschrift Bl, 6 - GA Bl. 6); zu diesem Punkte ist bisher nicht ersichtlich, welcher Teil der - mit eingeklagten Expertenkosten auf diesen Schaden entfällt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HGB §§ 644, 656 Die Regelung des § 644 Satz 1 HGB, wonach bei fehlender Angabe des Verfrachters im Konnossement der Reeder als Verfrachter gilt, erstreckt sich nicht auf den Frachtvertrag, BGH, ürt. v. 23. November 1973 _ jj zR 27/77 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 27/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. November 1978 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Offenen Handelsgesellschaft C & Sl ____ vertreten durch ihre Gesellschafter, die Beklagten zu 2 und 3» 2. des Kaufmanns Klaus ZHHfc dort selbst, 3. des Kaufmanns Willy dort selbst, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die van jzn. b. v., vertreten durch ihren Vorstand und Gerhard Hendrik RflHB Cornells Johannes de LflHpin , die Herren Krijn beide in Rotterdam » sowie Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Januar 1977 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in HSIHPhat, war Zeitcharterin des dänischen MS "Pia Vesta". Mit diesem Schiff hat sie im März 1973 32.238 Sack (* 805,95 t) Kartoffeln von Alexandria (Ägypten) nach Boston (England) verfrachtet. Befrachterin der Ladung war die Mideast Soil Products Corporation in Beirut, konnossementsmäßig legitimierte Empfängerin die in Rotterdam ansässige Klägerin. Beim Löschen der Ladung wies ein großer Teil der Kartoffeln Schäden auf. Außerdem fehlten 237 Sack. Deswegen nimmt die Klägerin - aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Befrachterin - die Beklagte zu 1 sowie deren persönlich haftende Gesellschafter, die Beklagten zu 2 und zu 3, auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage hat sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 31.338,05 engl. Pfund und von 5.150 hfl nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Kartoffelsäcke zu hoch, nämlich in elf bis zwölf Lagen, stapeln lassen, obwohl diese - absprachegemäß - nur in acht Lagen hätten gestaut werden dürfen. Auch habe die Besatzung des MS "Pia Vesta" die Ladung während der Reise des Schiffes nicht ordnungsgemäß belüftet. Nach Ansicht der Beklagten fehlt den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit: Die Beklagte zu 1 und die Befrachterin hätten in dem zwischen ihnen geführten Fernschreibwechsel vereinbart, dem Frachtvertrag die Liner Booking Note zugrundezulegen. Nach deren Ziffer 6 in Verbindung mit Klausel 3 der Konnossementsbedingungen hätten im Streitfall die dänischen Gerichte zu entscheiden, da - wegen Nichtangabe des Verfrachternamens in den Konnossementen - die dänische Reederin des MS "Pia Vesta" anstelle der Beklagten zu 1 als Verfrachterin der Kartoffelladung gelte. Aus diesem Grunde seien sie auch nicht die richtigen Beklagten. Im übrigen müßten die Schäden an den Kartoffeln schon vor dem Laden vorhanden gewesen sein. Gesunde, frische Kartoffeln würden die Reise bei der hier vorgenommenen Stauung unbeschädigt überstanden haben. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der , Klage. JP - b - Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist für Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Hiergegen wendet sich die Revision, welche die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zulässigerweise zur Nachprüfung stellt (BGHZ 44, 46; BGH, Urt. v. 13. 6. 78 - VI ZR 189/77, NJW 1978, 2202), ohne Erfolg. Die Beklagte zu 1 (als Verfrächterin) und die Mideast Soil Products Corporation (als Befrachterin) haben in dem fernschriftlich zustande gekommenen Frachtvertrag auf die Liner Booking Note (MConlinebookingw) Bezug genommen, einem verbreiteten, von der Baltic and International Maritime Conference (BIMCO) empfohlenen Frachtvertragsformular. Nach deren Ziffer 6 sollen das übliche Konnossement sformular des Verfrachters (”Carrier's”) benutzt und alle Konnossementsbestimmungen (»'terms, conditions and exceptions”) Bestandteil des Frachtvertrages werden. Unter Ziffer 3 dieser Bestimmungen heißt es, ”Any dispute arising under this Bill of Lading shall be decided in the Country where the Carrier has his principal place of business, . Daraus ergibt sich, daß - Jedenfalls für Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag - die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland international zuständig sind, da die Beklagte zu 1 ihren Sitz in Hamburg hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist ohne Belang, daß im Streitfall die Konnossemente den Namen des Verfrachters nicht angeben. Zwar gilt nach § 644 Satz 1 HGB der Reeder als Verfrachter, wenn in einem vom Kapitän oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten Konnossement der Name des Verfrachters nicht enthalten ist. Auch kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, daß nicht nur die von ihnen vorgelegten Konnossemente, sondern das in den Händen der Klägerin befindliche Konnossement ebenfalls von einem Vertreter der dänischen Reederin des MS MPia Vesta” unterzeichnet sind. Jedoch folgt daraus nicht die internationale Zuständigkeit der dänischen Gerichte für den vom Berufungsgericht zuerkannten - frachtvertraglichen - Schadensersatzanspruch. Denn die Vorschrift des § 644 Satz 1 HGB berührt nicht die Stellung der Beklagten zu 1 unter dem Frachtvertrag: Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend (§ 656 Abs. 1 HGB; vgl. auch § 446 Abs. 1 HGB). Hingegen ändert oder modifiziert es nicht die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter, wie § 656 Abs. 3 HGB ausdrücklich klarstellt (vgl. auch § 446 Abs. 2 HGB). Das Konnossement verbrieft die Verpflichtung des Verfrachters, die zur Beförderung übernommenen Güter an den durch die Urkunde legitimierten Empfänger auszu-liefem (vgl. § 648 Abs. 1, § 653 HGB). Den daraus resultierenden Auslieferungsanspruch des letzteren, der in Inhalt und Wirksamkeit von dem Frachtvertrag unabhängig ist (vgl. Canaris in Großkomm. HGB § 363 Anm. 44), kann dieser praktisch aber nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er weiß, welche Person der aus der Urkunde verpflichtete Verfrachter ist. Deshalb sieht § 643 Nr. 1 HGB vor, daß der Name des Verfrachters im Konnossement anzugeben ist. Fehlt er, so greift § 644 Satz 1 HGB ein, so daß Jt* dann der Reeder, dessen Vertreter ein solches Konnossement ausgestellt hat, als Verfrachter gilt. Die Vorschrift ist demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine Schutzbestimmung für den legitimierten Ladungsempfänger (ebenso Prüssmann, Seehandelsrecht § 644 Anm. A. 1.). Hingegen läßt sich ihr nicht entnehmen, daß sie auch im Rahmen des Frachtvertrages gelten, somit dort der Reeder bei Nichtangabe des Verfrachtemamens im Konnossement ebenfalls als Verfrachter fingiert werden soll. Diese Ansicht wird allerdings im Schrifttum vertreten (vgl. Gramm, Das neue Deutsche Seefrachtrecht S. 159; Schaps/Abraham, Das Seerecht 4. Aufl. § 644 HGB Rnr. 3; Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht § 644 Rnr. 3). Indes wird dabei übersehen, daß, wie bereits eingangs dieses Absatzes ausgeführt, das Konnossement und der Frachtvertrag zwei völlig getrennte Rechtsverhältnisse darstellen. Auch bedarf der Befrachter, der - im Gegensatz zu dem Empfänger - den von ihm mit der Beförderung der Güter beauftragten Verfrachter stets kennt, zu seinem Schutze keines fingierten Verfrachters. Überdies würde eine Anwendung des § 644 Satz 1 HGB auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter bewirken, daß der Kapitän (oder ein anderer Vertreter des Reeders), der - gewollt oder aus Nachlässigkeit -Konnossemente ohne Angabe des Verfrachternamens ausstellt, über den Frachtvertrag zu dem Nachteil der Vertragsparteien verfügen könnte, weil damit der wahre Verfrachter jeden vertraglichen Anspruch gegen den Befrachter (wie umgekehrt dieser gegen ihn) verlieren, außerdem dem letzteren ein anderer Vertragspartner in der Person des ihm oftmals völlig unbekannten Reeders aufgedrängt werden würde. Das kann aber nicht rechtens sein. 2. Aus der - unverändert gebliebenen - Verfrachterstellung der Beklagten zu 1 folgt aber nicht nur die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den streitigen frachtvertraglichen Schadensersatzanspruch, sondern auch, daß sie nach § 606 Satz 2 HGB für den Schaden haftet, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten; auch hat sie nach § 607 Abs. 1 HGB ein Verschulden ihrer Leute oder der Besatzung des MS ”Pia Vesta” in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach den Konnossementen sei die Kartoffelladung ”in apparent good order and condition” bzw. "clean an board” übernommen worden. Dagegen sei beim Entladen des MS ”Pia Vesta” eine große Zahl von Säcken mit Kartoffelsaft befeuchtet gewesen. Deshalb hätten die Beklagten - auch wenn es hier nicht um die Haftung aus den Konnossementen gehe und damit die Vermutung des § 656 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht zu Gunsten der Klägerin streite - zu demindest vortragen müssen, wieso der Kapitän ”den von Kartoffelsaft befleckten Säcken 1apparent good order and condition* bescheinigt” habe. Da sie das unterlassen hätten, lasse ihr Verhalten nur den Schluß zu, daß die offensichtlichen, beim Entladen festgestellten Mängel bei der Übernahme der Ladung noch nicht vorhanden gewesen seien, demnach erst an Bord entstanden sein müßten. Auch hätten die Beklagten nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 1 oder die Besatzung des MS ”Pia Vesta” an dem Ladungsschaden kein Verschulden treffe. Zwar sei es eine 8 - zweifelhafte Frage, ob das Stauen von Kartoffelsäcken in elf bis zwölf Lagen derem Inhalt schaden könne. Jedoch hätten sich die Beklagten mit keinem Wort gegenüber dem weiteren Vorwurf der Klägerin verteidigt, die Kartoffeln seien nicht ordnungsgemäß belüftet worden. Diese Ausführungen erschöpfen den Sachvortrag der Beklagten nur unvollständig. Die Revision rügt insoweit mit Grund einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO. Die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) behauptet, daß "gesunde, frische Kartoffeln den Transport bei der hier vorgenommenen Stauung unbeschädigt überstanden hätten" (Schrifts. v. 9. 1. 76 Bl. 3 - GA Bl. 58; Schrifts. v. 19. 2. 76 Bl. 3 - GA Bl. 67) und die Behauptung im Berufungsrechtszug sinngemäß wiederholt (Schrifts. v. 15. 10. 76 Bl. 2 - GA Bl. 119). Dieses Vorbringen geht der Sache nach dahin, daß die Beschädigung der Ladung bereits bei deren Übernahme vorhanden gewesen oder durch einen verborgenen Mangel verursacht worden sei, sie hingegen nicht auf den behaupteten Staufehlem beruhe, die nach dem Vortrag der Klägerin auch die angeblich mangelhafte Belüftung bewirkt haben sollen (vgl. Klageschrift Bl. 5 - GA Bl. 5). Das Vorbringen betrifft demnach die Frage der Schadensverursachung, den Zeitpunkt der Schadensentstehung und die Frage der Entlastung der Verfrachterseite. Deshalb hätte das Berufungsgericht darauf eingehen und, soweit notwendig, den angebotenen Beweis erheben müssen. Da das nicht geschehen ist, bedarf die Sache weiterer tatsächlicher Prüfung. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zu bemerken bleibt noch, daß eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch auch insoweit nicht ergehen konnte, als er den Schaden aus dem - unbestrittenen -Verlust von 237 Sack Kartoffeln betrifft (vgl, Klageschrift Bl, 6 - GA Bl. 6); zu diesem Punkte ist bisher nicht ersichtlich, welcher Teil der - mit eingeklagten Expertenkosten auf diesen Schaden entfällt. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe