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BGH · II ZR 27/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 27/69

September 1965 - zugleich im Hamen der von ihnen vertretenen Landsohulheim Schloß HSBBBB GmbH -, den Beklagten nach $ 9 des Gesellschafts-Vertrages aus der Gesellschaft auszuschließen« Hach dieser Bestimmung ist zur Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eine Gestaltungsklage gemäß § 140 HGB nioht erforderlich« Die Kläger haben einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB vor allem darin gesehen, daß der Beklagte die in der Sitzung vom 19* Juni 1965 besprochenen Pläne9 die nach Ihrer Auffassung gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet waren, unterstützt und darüber hinaus die Kläger über den Inhalt dieser Sitzung nicht unterrichtet habe. Bei der sachlichen Beurteilung des Klagebegehrens kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis» der Beklagte habe nicht so erheblich gegen seine Pflichten als Gesellschafter der Klägerin zu 1 verstoßen» daß ein wichtiger Grund zu seinem Ausschluß vorliege. Sein Verhalten in und nach der Sitzung könne ihm nicht zu dem Vorwurf gereichen, weil die in der Sitzung besprochenen und beschlossenen Maßnahmen sich nioht gegen die Gesellschaft9 sondern allein gegen den Verein als Schulträger gerichtet hätten. 1. Die Revision wendet sich vor allem gegen die lest-stellung des Berufungsgerichts, bei der Sitzung vom 19* Juni 1963 habe es sich um eine Sitzung der Schulpflegsoha ft gehandelt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Kläger als unbeachtlich angesehen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 12. Juli 1967 die Sitzung als eine solche der Sohulpflegsehaft bezeichnet und damit das gleiohlautende Vorbringen des Beklagten zugestanden hätten. Richtig ist zwar9 daß ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO Tatsachen betreffen muß und nicht nur eine Wertung von Tatsachen zu dem Gegenstand haben kann (vgl. BGHZ 8, 235)« Dagegen kann sich ein Geständnis im selben Umfange wie eine Beweisaufnahme auch auf Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung erstrecken, wenn die richtige Subsumtion der Tatsachen unstreitig ist oder durch das Verständnis des Gestehenden gewährleistet erscheint (BGH LM BGB § 260 Nr. 1 zu II; St ein/Jonas /Pohle, ZPO 19« Au fl. Nach dem Vorbringen der Parteien konnte das Berufungsgericht aber davon ausgehen , daß die Kläger unter einer Sohulpflegsohaft dasselbe verstanden haben wie der Beklagte, nämlich eine Einrichtung, die neben Klassenpflegschaft und Schulgemeinde Versammlung berufen ist, die Aufgaben der Schulgemeinde wahrzunehmen, und die aus den Vorsitzenden der Klassenpflegschaften, dem Schulleiter und Vertretern der Lehrer besteht (§§ 7» 9 SchulG NRW vom 8. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend ein gerichtliches Geständnis im Sinne der §§ 288, 332 ZPO angenommen und die von den Klägern angetretenen Gegenbeweise nicht erhoben. 2« Ist hiernach davon auszugehen, daß es sich bei der Sitzung vom 19* Juni 1965 um eine solche der Schulpflegschaft gehandelt hat, so hat das Berufungsgericht mit Recht in der Teilnahme des Beklagten keinen Verstoß gegen seine Gesellschafterpflichten gesehen« 3« Bern Berufungsgericht ist im Ergebnis auch insoweit zuzustimmen, als es die Äußerungen und das Verhalten des Beklagten in der Sitzung sowie den Ttastand, daß er seine Nitgesellschafter von dem Inhalt der Sitzung nicht unverzüglich benachrichtigt hat, nicht für ausreichend erachtet, um seinen Ausschluß aus der Gesellschaft zu rechtfertigen« a) Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die von der Schulpflegschaft besprochenen Maßnahmen hätten bezweckt, den Schulbetrieb sachlich zu fördern und eine endgültige staatliche Genehmigung für die Schule zu erreichen« Schulleitung und Schulpflegschaft hätten dieses Ziel vor allem deshalb verfolgt, weil in der externen Abiturientenprüfung von 13 Schülern H durchgefallen seien« Aussicht auf die erstrebte staatliche Genehmigung habe aber nur bei einer Vergrößerung und damit bei einem weiteren Ausbau der Schule bestanden« Bie Gewährung der hierzu notwendigen staatlichen Mittel sei von der Kreditwürdigkeit des Vereins als Schulträger abhängig gewesen, die nur durch eine Erweiterung der Mitgliederzahl zu erreichen gewesen sei« Bie in der Sitzung der Schulpflegschaft gefaßten Beschlüsse und die kritischen Äußerungen hätten sich demgemäß auch nur gegen den Verein als Schulträger und die Vereinsmitglieder gerichtet, nicht aber gegen die Gesellschaft. b) Die Revision rügt die Pest Stellung des Berufungsgerichts, die in der Sitzung geäußerte Kritik und die dort beschlossenen Maßnahmen hätten sich lediglich gegen den Verein als Schulträger, nicht aber gegen die Gesellschaft gerichtet. Auch die in der Sitzung verfolgten Ziele richteten sich gegen die Gesellschaft, wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, darin bestanden, die Mitgliederzahl des Vereins zu vergrößern und damit den Einfluß der Gesellschafter Innerhalb des Schulträgers weitgehend einzuschränken. Zwar konnte das Berufungsgericht im Rahmen tatrichterlicher Würdigung dem Beklagten zugutehalten, daß er in seiner Eigenschaft als Schulleiter zugleich die Belange der Schule zu fördern hatte, daß die in der Sitzung besprochenen Pläne eine solche Pörderung im Auge hatten, damit letztlich auch dem wirtschaftlichen Vorteil der Gesellschaft dienten und es dem Beklagten nicht verwehrt sein e) Tor allem aber erblickt die Revision mit Reoht einen Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht darin, daß der Beklagte seine Mitgesellschafter nicht unverzüglich über die Vorhaben und Beschlüsse der Schulpflegschaft unterrichtet hat. Die Gesellschafter hatten ein erhebliches und berechtigtes Interesse daran, alsbald von allen Vorhaben Kenntnis zu erlangen, die ihnen ihre beherrschende Stellung in dem Verein als Schulträger und den damit verbundenen Einfluß auf die Ausgestaltung und Verwaltung der von der Gesellschaft errichteten Schule nehmen sollten. d) Diese Bedenken gegen die Begründung des Berufungsurteils nötigen jedooh nicht zur Zurüokverweisung der Sache, da sich das Urteil nach dem unstreitigen Sachverhalt unter einem anderen Gesichtspunkt als richtig erweist. 4* Die von der Revision unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Kläger vom 19« Juni 1967 nach § 286 ZPO angefochtenen tatriohterlichen Würdigungen und Feststellungen, die sich auf weitere Vorwürfe der Kläger gegen den Beklagten beziehen, sind nioht von Reohtsfehlern beeinflußt, die den Bestand des angegriffenen Urteils gefährden könnten* Von einer Begründung wird gemäß Art. 1 Br* 4 EntlU abgesehen.

Zitierte Normen: § 140 HGB § 288 ZPO
SchulpflegschaftSitzungGesellschaftBerufungsgerichtvereinenKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
./
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 27/69	URTEIL	Verkündet am
24. Juni 1971 Werner»
JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
der Landschulheim Schloß B^P GmbH und Co« EG» BaPBPPP» vertreten durch die Gesellschafterin Landschulheim Schloß Hpppp GmbH» Sitz in BPPP» diese vertreten durch die Geschäftsführer Gartenarchitekt Willibald HtafPPP» L^BPPL OpPPstraße Pi» Frau Lieselotte HePMPPKIPPPi BePstraße Pi» Frau Hanne-Lore GpE^BPBP» iPHPPpNtraße 54*
des Gartenarchitekten Willibald Ho: itraße PB.
der Frau Lieselotte He
 Bepstraße
9
der Frau Hanne-Lore
 traße
9
Kläger und Revisionskläger»
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 den Oberstudiendirektor Robert S
straße
 Haus p
Beklagten und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Liesecke, St impel, Br. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 1968 wird auf Kosten der Kläger zurüokgewiesen.
Von Reohts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger au 2 bis 4 und der Beklagte sind Kommanditisten der Klägerin zu 1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Landschulheim Schloß H^HH GmbH in BflHP. Die Kommanditgesellschaft wurde von den Klägern zu 2 bis 4 und dem Beklagten am 22. Februar I960 unter der Firma "Landschulheim So bloß H|MHV StflIHPKG" zur Errichtung und zu dem Betrieb eines Landschulheimes mit dem Beklagten als alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter gegründet.
Die Gesellschaft erwarb das Eigentum an einem bebauten Grundstück und stellte dieses dem "Verein zur Förderung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasiums und Aufbaugymnasiums Landschulheim Schloß H|BHP e. V." zur Verfügung, der als Schulträger tätig wurde. Der Beklagte war bis Ende 1969 Leiter der Schule.
 
Zwischen den Klägern zu 2 bis 4 und dem Beklagten kam es zu Spannungen, weil der Beklagte nach Auffassung der Kläger die ihm als alleinigen gesohäftsführenden Gesellschafter vertraglich gesetzten Grenzen nicht eingehalten, insbesondere es ohne Wissen und Willen der Kläger gebilligt hatte, daß auf dem Grundstück der Gesellschaft durch den Leiter der Schulpflegschaft erhebliche Erweiterungsbauten aus ge führt wurden« Im März 1965 wurde deshalb der Gesellschafts vertrag u« a« dahin geändert, daß die Stellung des Beklagten in die eines Kommanditisten umgewandelt wurde« Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin übernahm die von den Klägern zu 2 bis 4 neu gegründete "Landschulheim Schloß HMB GmbH" in
 Am 19* Juni 1965 fand auf Einladung des Leiters der Sohulpflegschaft eine Sitzung statt, an der auch der Beklagte teilnahm« Hierbei ging es im wesentlichen um die Trage, wie günstige Kredite für den als notwendig erachteten weiteren Ausbau der Schule beschafft werden könnten und welche organisatorischen Inderungen beim Schulträger - dem Verein - dazu nötig seien« Als die Kläger zu 2 bis 4« die auch Mitglieder des Vereins waren, hiervon Kenntnis erhielten, beschlossen sie am 19. September 1965 - zugleich im Hamen der von ihnen vertretenen Landsohulheim Schloß HSBBBB GmbH -, den Beklagten nach $ 9 des Gesellschafts-Vertrages aus der Gesellschaft auszuschließen« Hach dieser Bestimmung ist zur Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eine Gestaltungsklage gemäß § 140 HGB nioht erforderlich« Die Kläger haben einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB vor allem darin gesehen, daß der Beklagte die in der Sitzung vom 19* Juni 1965 besprochenen
 Pläne9 die nach Ihrer Auffassung gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet waren, unterstützt und darüber hinaus die Kläger über den Inhalt dieser Sitzung nicht unterrichtet habe.
In vorliegendem Rechtsstreit streiten die Parteien über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, namentlich über das Yorliegen eines wichtigen Grundes. Ras Landgericht hat dem Antrag der Kläger,
a)	festzustellen, daß der Beklagte als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei, und
b)	den Beklagten zu verurteilen, sein Ausscheiden zu dem Handelsregister anzu demelden,
 stattgegeben. Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgeriohtllohen.Urteils. Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
I.	Wach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können Streitigkeiten der hier vorliegenden Art, die sich auf den personellen Bestand einer Kommanditgesellschaft und auf die Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters zu dem Handelsregister beziehen, mit Rechtskraftwirkung nur zwischen
 
den Gesellschaftern entschieden werden. Solche Rechtest reit igke it en betreffen die durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander. Die Gesellschaft selbst hat hierüber keine Dispositionsbefugnis• Auseinandersetzungen dieser Art können deshalb allein unter den Vertragspartnern gerichtlich ausgetragen werden» die Gesellschaft selbst ist dazu sachlich nicht legitimiert (BGHZ 48» 175» 176; 50» 195» 197/8).
Die Klage der Klägerin zu 1 erweist sich somit schon wegen fehlender Sachbefugnis als unbegründet.
II.	Im Unterschied zu der Ausschiießungsklage des §140 HGB müssen an einem Rechtsstreit» der die Feststellung der Wirksamkeit eines vorausgegangenen Ausschließungsbeschlusses der Gesellschafter zu dem Gegenstand hat» nicht alle Gesellschafter teilnehmen (BGHZ 30» 195» 197 ff; IM HGB § HO
Hr. 6). Der Umstand» daß die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft» die Landschulheim Schloß Bdl GmbH» an dem Rechtsstreit nicht beteiligt ist» steht deshalb einer sachlichen Entscheidung über das Klagebegehren der Kläger zu 2 bis 4 nicht entgegen.
III.	Bei der sachlichen Beurteilung des Klagebegehrens kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis» der Beklagte habe nicht so erheblich gegen seine Pflichten als Gesellschafter der Klägerin zu 1 verstoßen» daß ein wichtiger Grund zu seinem Ausschluß vorliege.
Bei der vom Leiter der Schulpflegschaft einberufenen Sitzung vom 19* Juni 1965 habe es sich um eine Sitzung
 
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der Schulpflegschaft gehandelt« Ala Schulleiter sei der Beklagte kraft Gesetzes Mitglied der Schulpflegschaft und verpflichtet, diese zu unterstützen. Sr habe deshalb nioht schon dadurch gesellschaftswidrig handeln können9 dafi er an dieser Sitzung überhaupt teilgenommen habe. Sein Verhalten in und nach der Sitzung könne ihm nicht zu dem Vorwurf gereichen, weil die in der Sitzung besprochenen und beschlossenen Maßnahmen sich nioht gegen die Gesellschaft9 sondern allein gegen den Verein als Schulträger gerichtet hätten.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1. Die Revision wendet sich vor allem gegen die lest-stellung des Berufungsgerichts, bei der Sitzung vom 19* Juni 1963 habe es sich um eine Sitzung der Schulpflegsoha ft gehandelt. Die Kläger hätten in der Berufungserwiderung das Gegenteil substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Kläger als unbeachtlich angesehen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 12. Juli 1967 die Sitzung als eine solche der Sohulpflegsehaft bezeichnet und damit das gleiohlautende Vorbringen des Beklagten zugestanden hätten. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieses Geständnis als wirksam anzusehen. Es kann nicht deshalb als unwirksam bezeichnet werden, weil, wie die Revision meint, die Bezeichnung der hier in Frage stehenden Sitzung als "Schulpflegschaftsitzung” nicht die Bedeutung eines Sachvortrages gehabt, vielmehr nur einen Rechtsbegriff wiedergegeben habe.
 
Richtig ist zwar9 daß ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO Tatsachen betreffen muß und nicht nur eine Wertung von Tatsachen zu dem Gegenstand haben kann (vgl.
 BGHZ 8, 235)« Dagegen kann sich ein Geständnis im selben Umfange wie eine Beweisaufnahme auch auf Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung erstrecken, wenn die richtige Subsumtion der Tatsachen unstreitig ist oder durch das Verständnis des Gestehenden gewährleistet erscheint (BGH LM BGB § 260 Nr. 1 zu II; St ein/Jonas /Pohle, ZPO 19« Au fl.
§ 288 Anm. II 1 a; § 282 Anm. II 2 a). Nach dem Vorbringen der Parteien konnte das Berufungsgericht aber davon ausgehen , daß die Kläger unter einer Sohulpflegsohaft dasselbe verstanden haben wie der Beklagte, nämlich eine Einrichtung, die neben Klassenpflegschaft und Schulgemeinde Versammlung berufen ist, die Aufgaben der Schulgemeinde wahrzunehmen, und die aus den Vorsitzenden der Klassenpflegschaften, dem Schulleiter und Vertretern der Lehrer besteht (§§ 7» 9 SchulG NRW vom 8. April 1932 - GV.NW.
S. 61). Es brauchte demgemäß nicht in Betracht zu ziehen, die Kläger könnten, wenn sie von einer "Sitzung der Sohulpflegsohaft" spraohen, den damit gekennzeichneten tatsächlichen Vorgang rechtlich falsch eingeordnet haben«
Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend ein gerichtliches Geständnis im Sinne der §§ 288, 332 ZPO angenommen und die von den Klägern angetretenen Gegenbeweise nicht erhoben. Es hat in der Berufungserwiderung auch zu Recht keinen verfahrensrechtlich beachtlichen Widerruf des Geständnisses nach § 290 ZPO erblickt; denn es fehlt hier ein Vortrag dafür, daß das Geständnis durch einen Irrtum veranlaßt sei.
 
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2« Ist hiernach davon auszugehen, daß es sich bei der Sitzung vom 19* Juni 1965 um eine solche der Schulpflegschaft gehandelt hat, so hat das Berufungsgericht mit Recht in der Teilnahme des Beklagten keinen Verstoß gegen seine Gesellschafterpflichten gesehen«
3« Bern Berufungsgericht ist im Ergebnis auch insoweit zuzustimmen, als es die Äußerungen und das Verhalten des Beklagten in der Sitzung sowie den Ttastand, daß er seine Nitgesellschafter von dem Inhalt der Sitzung nicht unverzüglich benachrichtigt hat, nicht für ausreichend erachtet, um seinen Ausschluß aus der Gesellschaft zu rechtfertigen«
a) Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die von der Schulpflegschaft besprochenen Maßnahmen hätten bezweckt, den Schulbetrieb sachlich zu fördern und eine endgültige staatliche Genehmigung für die Schule zu erreichen« Schulleitung und Schulpflegschaft hätten dieses Ziel vor allem deshalb verfolgt, weil in der externen Abiturientenprüfung von 13 Schülern H durchgefallen seien« Aussicht auf die erstrebte staatliche Genehmigung habe aber nur bei einer Vergrößerung und damit bei einem weiteren Ausbau der Schule bestanden« Bie Gewährung der hierzu notwendigen staatlichen Mittel sei von der Kreditwürdigkeit des Vereins als Schulträger abhängig gewesen, die nur durch eine Erweiterung der Mitgliederzahl zu erreichen gewesen sei« Bie in der Sitzung der Schulpflegschaft gefaßten Beschlüsse und die kritischen Äußerungen hätten sich demgemäß auch nur gegen den Verein als Schulträger und die Vereinsmitglieder gerichtet, nicht aber gegen die Gesellschaft. Ein vergrößerter Verein hätte weder tatsächlich noch rechtlich die Möglichkeit gehabt,
 
auf die Kommanditgesellschaft und deren Gesellschafter Einfluß zu nehmen. Denn die Kommanditgesellschaft hätte auch dann» wenn die Kläger ihren bestimmenden Einfluß in dem Verein verloren hätten» als EigentUaerin des Sohulgrundst ticks über die Art der Bebauung und Belastung dieses Grundstücks entscheiden können. Allein der Verein wäre auch für die Rückzahlung der Kredite Schuldner geworden.
b) Die Revision rügt die Pest Stellung des Berufungsgerichts, die in der Sitzung geäußerte Kritik und die dort beschlossenen Maßnahmen hätten sich lediglich gegen den Verein als Schulträger, nicht aber gegen die Gesellschaft gerichtet. Ihr ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts dem Inhalt des Protokolls vom 19* Juni 1965 nicht voll gerecht werden. Verschiedene Äußerungen, wie z. B. die des Leiters der Schulpflegschaft, es gebe nur eine Möglichkeit, "den Verein in den Griff zu bekommen und mit dem Verein die KG in die Luft zu setzen", richteten sich unmittelbar und mit zu dem Teil erheblicher Schärfe auch gegen die Kommanditgesellschaft und ihre Mitglieder. Auch die in der Sitzung verfolgten Ziele richteten sich gegen die Gesellschaft, wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, darin bestanden, die Mitgliederzahl des Vereins zu vergrößern und damit den Einfluß der Gesellschafter Innerhalb des Schulträgers weitgehend einzuschränken. Zwar konnte das Berufungsgericht im Rahmen tatrichterlicher Würdigung dem Beklagten zugutehalten, daß er in seiner Eigenschaft als Schulleiter zugleich die Belange der Schule zu fördern hatte, daß die in der Sitzung besprochenen Pläne eine solche Pörderung im Auge hatten, damit letztlich auch dem wirtschaftlichen Vorteil der Gesellschaft dienten und es dem Beklagten nicht verwehrt sein
 
konnte, seine dementsprechende sachliche Überzeugung in geeigneter Weise zu vertreten. Dies räumt indessen noch nicht den Torwurf aus, der Beklagte habe zu demindest durch die Art und Form, wie er sich ohne den Versuch einer vorherigen Abstimmung mit seinen Mitgesellschaftern mit jenen Bestrebungen einig erklärte, die Grenzen der durch seine Doppelstellung gebotenen Zurückhaltung überschritten.
e) Tor allem aber erblickt die Revision mit Reoht einen Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht darin, daß der Beklagte seine Mitgesellschafter nicht unverzüglich über die Vorhaben und Beschlüsse der Schulpflegschaft unterrichtet hat. Die Gesellschafter hatten ein erhebliches und berechtigtes Interesse daran, alsbald von allen Vorhaben Kenntnis zu erlangen, die ihnen ihre beherrschende Stellung in dem Verein als Schulträger und den damit verbundenen Einfluß auf die Ausgestaltung und Verwaltung der von der Gesellschaft errichteten Schule nehmen sollten. Für die Gesellschaft konnten sich daraus schwerwiegende Konsequenzen ergeben, die eine sorgfältige Prüfung unter Beteiligung aller Gesellschafter erforderlich machten.
Das Berufungsgericht meint zwar, der Beklagte sei deshalb zur Geheimhaltung berechtigt gewesen, weil der Vorsitzende der Schulpflegschaft zu Beginn der Sitzung darum gebeten hatte, die Gespräche vertraulich zu behandeln. Dem kann aber schon deshalb nioht gefolgt werden, weil sich diese Bitte nach dem insoweit unbestrittenen Inhalt der Sitzungsniederschrift ersichtlich nioht auf etwaige Mitteilungen des Beklagten gegenüber seinen Mitgesellsohaftern bezog. Aus den am Ende der Sitzung gefaßten Beschlüssen, insbesondere aus dem Auftrag an den Beklagten, die Forderung
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auf eine Erweiterung des Sohulträgere eeinen Nitgesell-schaftern zu unterbreiten, ergibt eich nämlich das Gegenteil.
d) Diese Bedenken gegen die Begründung des Berufungsurteils nötigen jedooh nicht zur Zurüokverweisung der Sache, da sich das Urteil nach dem unstreitigen Sachverhalt unter einem anderen Gesichtspunkt als richtig erweist.
Bach den vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen ist davon auszugehen, daß die Ausschließung eines Gesellschafters einen sehr weitgehenden Eingriff in dessen persönliche und wirtschaftliche Stellung bedeutet und deshalb bei der Prüfung ihrer Berechtigung und Kotwendigkeit ein strenger Haßstab anznlegen ist. Sie kann danach - wenn, wie in vorliegendem Palle, nichts anderes vereinbart ist -nur das letzte Nittel sein, das inbesondere nur dann angewandt werden darf, wenn eine weniger einschneidende und allen Beteiligten zu demutbare Lösung nicht in Betracht kommt (BGH KN 1971, 20, 22 m. w. H.).
In vorliegendem Phile ist der Beklagte durch Schreiben des Schulträgers vom 5« September 1965 von seinen Schulämtern mit sofortiger Wirkung suspendiert worden und durch Vereinbarung zwischen ihm und der Gesellschaft vom 1./2. November 1965 mit Wirkung vom 31« Dezember 1965 als Lehrer und Schulleiter endgültig ausgeschieden. Nach dem Vorbringen der Kläger hat er zudem B&m|^ verlassen und in DUHB-
ein neues Betätigungsfeld gefunden. Nit dem Verlust seines Tätigkeitsbereiches in der Schule sanken nicht nur sein Einfluß und seine Bedeutung innerhalb der Gesellschaft, die rechtlich durch die Umwandlung seiner Gesellschafter-Stellung ln die eines Kommanditisten ohnehin schon wesentlich
 
gemindert waren (vgl. BGH WM 1971» 20, 23). Vielmehr wurden dadurch auch die Ursachen für die hier ln Frage stehenden Spannungen und Auseinandersetzungen und die Möglichkeit beseitigt, daß sich ähnliche Vorgänge, wie sie dem Beklagten in diesem Rechtsstreit vorgeworfen worden sind, noch einmal wiederholen könnten. Damit hat sich eine Lösung ergeben, die sich bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung vom 19. September 1965 abgezeiohnet hatte und geeignet war, auf eine weniger einschneidende Welse als durch Ausschließung des Beklagten eine Gefährdung der Gesellschaftsinteressen für die Zukunft abzuwenden. Unter diesen Umständen erscheint das Verbleiben des Beklagten als Kommanditist ln der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern zu demutbar. Die am 19« September 1965 beschlossene Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft ist somit nicht begründet.
4* Die von der Revision unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Kläger vom 19« Juni 1967 nach § 286 ZPO angefochtenen tatriohterlichen Würdigungen und Feststellungen, die sich auf weitere Vorwürfe der Kläger gegen den Beklagten beziehen, sind nioht von Reohtsfehlern
 beeinflußt, die den Bestand des angegriffenen Urteils gefährden könnten* Von einer Begründung wird gemäß Art. 1 Br* 4 EntlU abgesehen.
Fleck
 Liesecke	St	impel
 Br* Kellermann
 Br* Bauer