so kann nach den, Grundsätzen über das Fehlen der Geschäfts- , grandläge eine Anpassung des Vertrags an die wirkliche Rechtslage in der Weise geboten sein, daß eine auf bestimmte Zeit eingegangene stille Gesellschaft angenommen wird 0 hach dem Tod Heinrich W|pWB schlugen seine Rechtsnachfolger j die damals noch minderjährigen und durch ihren Vater vertretenen Kläger, der Beklagten vor, das Unternehmen solle unter Eintritt ihres Vaters als persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt? die Einlage der Beklagten erhöht und ihr Gewinnanteil auf einen bestimmten Betrag festgesetzt v/erden * Als die Verhandlungen hierüber ergebnislos blieben, kündigten sie mit Schreiben vom 18e Januar 1982 die stille Gesellschaft zu dem Jahresende„ Die Kläger haben mit ihrer Klage auf PestStellung, daß die Kündigung zu dem 31° Dezember 1962 wirksam sei, geltend gemacht, ihnen stehe ein ordentliches Kündigungsrecht nach den §§ 339? Sie hat den Standpunkt vertreten, nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs von 1945 habe durch ihn keine stille Gesellschaft, sondern ein partiarisches Rechtsverhältnis eigener Art begründet werden sollen, in dessen Vordergrund ein Leibrentenversprechen stehe» Heinrich WtffPM und die Beklagte eine stille Gesellschaft errichtet * Das entnimmt das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dem Wortlaut des Vertrags, bei dessen Abschluß auf beiden Seiten Rechtsanwälte mitgewirkt haben und der ausdrücklich auf das Recht der stillen Gesellschaft (§§ 335 ff HGB) verweist, der Einräumung von Kontrollrechten (§§ 4, 5)j. einer Gewinnbeteiligung -(§ 6) und sogar eines Übernahmerechts (§ 10 Abs• 2) für die Beklagte, sowie vor allem der Tatsache, daß die Vertragspartner zuvor schon als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft miteinander verbunden gewesen waren„ Allerdings hat der Vertrag nach Ansicht des Berufungsgerichts insofern Versorgungscharakter, als er - neben seiner Amsrich*-tung auf einen gemeinschaftlichen Geschäftszweck -zugleich der Beklagten-in Abgeltung ihrer früheren und gegenwärtigen Leistungen ein Existenzminimum auf Lebens-*, zeit habe sichern sollen» Nach den §§ 3395 134 HGB steht eine auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangene stille Gesellschaft einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft im Sinne der §§ 132, 133 HGB gleich» Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 23* 10) zutreffend annimmt,, kann bei einer solchen Gesellschaft die ordentliche Kündigung nach der zwingenden Vorschrift des § 723 Abs« 3 BGB nicht wirksam ausgeschlossen werden, j Es knüpft an ihn lediglich die Rechtsfolge, daß die Gesellschaft ebenso gekündigt werden kann wie eine auf unbestimmte Seit eingegangene Gesellschaft, Biese gesetzliche Umdeutung der vereinbarten lebenslangen Bauer in eine unbestimmte Vertragszeit mit der Folge des ordentlichen Kündigungsrechts schließt es grundsätzlich aus, auf einen solchen Gesellschaftsvertrag die allgemeinen Regeln über die 1eilnichtigkeit (§ 139 BGB) anzuwenden0 Bie Hi1fserwägungen des Berufungsgerichts zu § 139 BGB sind daher für die Entscheidung nicht erheblich, Ber Vertrag über die Errichtung einer $tillen Gesellschaft ist hier kraft Gesetzes als jederzeit gemäß § 132 HGB kündbarer Vertrag wirksam zustandegekommen „ Kläger zur Zeit nicht für berechtigt, die stille Gesellschaft zu kündigen, und es sieht deshalb die zu dem 310 Bezember 1962 ausgesprochene Kündigung als unwirksam aru Bas begründet es folgendermaßen: Bei Abschluß des Vergleichs im Jahre 1943 seien die Vertragsparteien mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 156$ 129) davon ausgegangen, bei einer stillen*Gesellschaft könne, wie hier beabsichtigt, das ordentliche Kündigungsrecht auf Lebenszeit ausgeschlossen werden, Bieser beiderseitige Rechtsirrtum und seine spätere Berichtigung durch den Bundesgerichtshof rechtfertigten es, auf den Vergleich die Regeln über den Wegfall der Gesshaftsgrundlage anzuwenden, Denn mit Rücksicht auf den Versorgungszweck des Vertrags hätten die Parteien bei Kenntnis der wahren Rechtslage keine stille Gesellschaft auf Lebenszeit, sondern eine solche auf bestimmte Zeit unkündbar errichtet und es auf diese Weise der damals .. Hierbei ist entscheidend,, daß die Beklagte ihre 50$>ige Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft zugunsten einer stillen Beteiligung in der Erwartung aufgegeben hat, durch die ihr zugesagten Bezüge auf Lebenszeit wirtschaftlich gesichert zu sein,, Biese von ihrem Vertragspartner erkannte und gebilligte Erwartung gründete sich auf die beiderseitige, trotz der Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung objektiv unrichtige Vorstellung, es sei rechtlich möglich, den Sicherung sz vre ck durch die Umwandlung der AußengeSeilschaft in' eine auf Lebenszeit der Beklagten und ihrer Eltern unkündbare stille Gesellschaft zu;erreichen0 Der gemeinschaftliche Irrtum über die Rechtslage berührte somit wesentlich die Grundlagen des Geschäfts e Biese besonderen Umstände rechtfertigen eine Umgestaltung’des Vertrags wegen Fehlens der Geschäftsgrundläge gemäß § 242 BGB auch noch nach 20 jähriger Bauer„ Hiergegen kann die Revision nicht-geltend; machen, gerade die Kläger seien es, die sich hier Cim Gegensatz zu dem in BGHZ 25, 390 behandelten Pall) auf die "wirkliche Rechtslage" beriefen, indem sie nach der Aufklärung des beiderseitigen Rechtsirrtums den Vorteil des ordentlichen Kündigungsrechts für sich beanspruchten; das könne entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts niemals treuwidrig sein« Bie wahre, von den Vertragsparteien seinerzeit verkannte Rechtslage ist die, daß sich die Absicht, der Beklagten durch einen nicht frei kündbaren Vertrag eine Mindestversorgung zu!sichern, gesellschaftsrechtlich nur durch die Vereinbarung einer bestimmten Vertragszeit verwirklichen ließ» Dieser Rechtslage hat das Berufungs-gericht den Gesellschaftsvertrag so angepaßt, wie es unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Vertragschließenden den Grundsätzen von Treu und Glauben ent- , und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unerträglich beschränkt sein könnte, wenn er auf unabsehbare Zeit an die Gesellschaft gefesselt wäre (BGH LM HGB § 132 Hr* 2) „ Dieser Zweckgedanke erfordert es jedoch nicht, den Gesellschaftern eine Vertragsgestaltung aufzuzwingen, die sie unter keinen Umständen gewollt haben und die sie deshalb im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vermieden hätten, wenn sie die Rechtslage sogleich richtig beurteilt hätten* Erweist sich daher, wie hier, eine freie Kündbarkeit der. 1682) » Biese Lösung’ kann auch darin zu finden sein, daß die Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit eingegangen und für diese Zeit die ordentliche.Kündigung ausgeschlossen sein soll, wobei für die Bemessung des Zeitraums dem Gesellschaftszweck eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl„ BGHZ '10, 91, 98; BGB-RGRK 11= Aufl* § 723 Aruru 13* * Die gesetzliche Regelung steht dein deshalb nicht entgegen, weil sie nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb unübersehbare Bindung eines Gesellschafters verhindern will (Fischer zu LM HGB § 132 1; Koenigs, Die stille Gesellschaft 4* ln tatsächlicher Hinsicht bemängelt die Revision erfolglos die Feststellung des Berufungsgerichts, mit der Bestimmung der Vertragsdauer' auf Lebzeiten der Beklagten hätten die Vertragschließenden für diesen Zeitraum zugleich die ordentliche Kündigung ausschließen wollen» Richtig ist zwar, daß eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Laufzeit nicht unbedingt einen entsprechend langen Ausschluß der ordentlichen Kündigung bedeuten muß, wenn dies auch in der Regel der Fall sein wird» Sie kann auch lediglich als Höchstdauer gemeint sein, wobei eine frühere Kündigung zulässig sein soll (Hueck, Bas' Recht der OHG, 3* Aufl* 247, 261)„ Fine solche Auslegung scheidet hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deswegen aus, weil der Gesellschaftsvertrag die Versorgung der Beklagten sichern sollte und diesen Zweck verfehlt hätte, wenn er der Beklagten gegenüber jederzeit hätte gekündigt werden können« Die Ansicht der Revision, eipe zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechts müsse ausdrücklich vereinbart werden, trifft nicht zu (BGHZ 10, 91» 98; BGB-RGRK § 723 Arnn„ 4, 5» Rechtlich fehlerfrei ist auch die Besteteilung des Berufungsgerichts, die Vertragschließenden seien bei dem , Vergleich übereinstimmend von der irrigen Vorstellung ausgegangen, bei einer stillen Gesellschaft könne die ordentliche Kündigung auf Lebenszeit ausgeschlossen werden, und sie hätten dies als eine wesentliche Vertragsgrundlage be^~ trachtet» Biese Überzeugung hat das Berufungsgericht aus dem Inhalt und Zweck des Vertrags und den Aussagen der bei seinem Abschluß beteiligten Rechtsanwälte gewonnen* Seine ausdrückliche Beststellung, beide Vertragspartner hätten die ünkündbarkeit der auf Lebenszeit eingegangenen stillen Gesellschaft als selbstverständlich angesehen, enthält das von der Revision vermißte Merkmal eines gemeinsamen Irrtums» Biese in eingehender Beweiswürdigung getroffene tatrichterliche Feststellung kann die Revision nicht dadurch ausräumenj daß sie ihr einen aus dem Zusammenhang gerissenen einzelnen Satz aus der Aussage des Rechtsanwalts Br» WaÜÄäi? Las Berufungsgericht hat lediglich von der an sich möglichen genauen Bestimmung des Endzeitpunkts deshalb abgesehen, weil es auf ihn für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht ankommt, Freilich hätte eine solche genaue Festlegung der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden unter den Parteien in diesem Fall besser* gedient , Hierbei wäre etwa daran zu denken gewesen, daß im allgemeinen eine Bindung der Gesellschafter bis zu 30 Jahren als unbedenklich angesehen, werden kann (vgl* BGB-RGRK § 7:23 Anim 13; Fischer zu LM HGB § 339 Hro l)o Lie weitere RügÖ, bas Berufungsgericht habe die Aussage des früheren Bevollmächtigten der Beklagten übersehen, er hätte bei Voraussicht der späteren Rechtsprechung über die Kündbarkeit der stillen Gesellschaft von dem Vergleich überhaupt abgeraten, ist ebenfalls unbegründet„ Mit dieser Rüge verkennt die Revision den Unterschied zwischen einer Umdeutung nach § 140 BGB, bei der das Willensmoment eine maßge'bendö Rolle Spielt (BGHZ. 132 HGR als gültig zu betrachten ist, können sich die Kläger seiner nach Aufklärung des beider- , seifigen Rechtsirrtums gebotenen Anpassung an die Wirklichkeit nicht durch den Hinweis entziehen, die Beklagte selbst hätte sich seinerzeit auf einen nur., bestimmte Seit laufenden Vertrag - und damit auf eine stille Gesellschaft überhaupt - nicht eingelassen, wenn sie die wahre Rechtslage. IVo Das Hilfsvorbringen der Kläger, die Kündigung.der stillen Gesellschaft sei zu demindest aus wichtigem Grund nach § 339 AbSo 1 Satz 2 HGB, § 723 BGB gerechtfertigt, war vor allem darauf gestützt, gegenüber den Verhältnissen bei Abschluß des Vergleichs im Jahr 1945 sei infolge der allgemeinen Geschäftsentwicklung der Kapitalbedarf : des Unternehmens ganz erheblich ’gestiegen«,. Berufungsgericht für eine vorzeitige Kündigung der Gesellschaft nicht als ausreichend angesehen, weil die Gewinngeetaltung eine Folge der wirtschaftlichen Entwicklung sei und entsprechend auch den Klägern zugute komme» Zudem habe die Beklagte ihren Gewinn ■ nur sum Teil... Ob diese von der Revision angegriffene Begründung in allen Punkten durchgreift, kann auf sich beruhen« Im , Ergebnis hat das Berufungsgericht ein außerordentliches Kündigungsrecht der Kläger mit Recht verneint« Sollten■ eich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens seit dem Abschluß des Vergleichs in nicht voraussehbarer Weise so wesentlich geändert haben» daß die Interessen .. einer Vertragsänderung bedarf, und wie diese aussehen müßte, um beiden Seiten gerecht zu werden, läßt sich nur auf Grund einer umfassenden Kenntnis und Prüfung der gesamten Verhältnisse beurteilen« Hierbei wäre von der läge und von den Vorstellungen, .Erwartungen und Absichten;der Vertragsparteien bei VergleichsabSchluß auszugehen und auf dieser Grundlage die Entwicklung des Unternehmens bis heute unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, inwieweit und durch welche Ursachen sich das bei Vergleichsabschluß vorausgesetzte Verhältnis der gesellschaftlichen Leistungen zu lasten des Geschäftsinhabers verschoben hat, insbesondere auch, welcher Anteil an der erheblichen Ausweitung des Geschäfts dem allgemeinen wirtschaftlichen Aufschwung, dem Einsatz schon vorhanden gewesener Betriebsmittel oder aber den besonderen Leistungen des Inhabers zuzuschreiben ist« Zugunsten der Beklagten wäre andererseits in Betracht zu ziehen, daß die zeitliche Begrenzung des Vertrags entgegen den ursprünglichen Vorstellungen der Vertragschließenden für sie ohnehin schon eine wirtschaftliche Verschlechterung bedeutet«
Nachschlagewerk: ja
BG-HZ: c - nein
HGB §§ 3395 134: BGB §§; 723* 242 Bd
Haben die
G-e sellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft
die Beteiligung eines Gesellschafters in der rechtsirrigen Vorstellung, sie könnten diesem durch die Vereinbarung einer auf Lebenszeit unkündbaren stillen Gesellschaft eine Versorgung sichern, in eine stille Beteiligung umgewandelt-.s so kann nach den, Grundsätzen über das Fehlen der Geschäfts- , grandläge eine Anpassung des Vertrags an die wirkliche Rechtslage in der Weise geboten sein, daß eine auf bestimmte Zeit eingegangene stille Gesellschaft angenommen wird 0
BGB, Urt» Vo "'19» Januar:; 196?'-: II 2 ft 27/65 ~ OLG Frankfurt' (Main)
■ |. LG Gießen
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL ' : Verkündet anr .
19 0 Januar 1967 Silvery3
Justizangesteilt
als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1* des Kaufmanns Wolfgang. : R.' .. EMBftwög 4F?
2 o des Reiner R ÜMMf ? : daselbst ?
Kläger und Revisionskläger?
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof Dr
'■und-
gegen
Erica
handhabs
Beklagte und Revisionsbeklagter.
- Prozeßbevollmächtigter;. Rechtsanwalt Br,
Der IIa Zivilsenat des BündesgerlchtsKöfs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1967., unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Discher, und : der Bundesrichter. Dr0 jNörr, Br. Bukow, Bleck und Stimpel'
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4*. Zivilsenats des Oher1andesgerichts in Brankf■ur■t a0M„'vom 200 Oktober 1964 v/ird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
, Der I960 verstorbene Kaufmann Heinrich des*
sen. Erben die Kläger sind, und die Beklagte waren mit Einlagen von je XOOoOOO RM und gleicher Gewinn- und Verlustbeteiligung persönlich haftende Gesellschafter einer SiSoftwaren- Groß- und Kleinhandlung0 Nachdem es zwischen ihnen su Rechtsstreitigkeiten gekommen war, schlossen sie am 14* November 1945 einen außergerichtlichen Vergleich ab«, Danach sollte Heinrich das'-Unternehmen allein wei-
terführen und die Beklagte mit einer Einlage, die der Höhe ihres Kapitalanteils sum 31» Dezember 1945 entsprach, stille Gesellschafterin werden {§§ 1, 2)„ Von dem Gewinn erhielt Heinrich WfflMb vorab ein Drittel« Der Rest war; auf ihn und die Beklagte im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu verteilen; jedoch durfte der Gewinnanteil der Beklagten "durch Erhöhung des Kapitalanteils des Inhabers, gemessen an der stillen Einlage, 25 # des Gesamtgewinns nicht unterschreiten11 (§ 6)= Als Mindestbetrag erhielt die Be—
klagte monatlich 300. RH (§,8) 0 Der Vertrag sollte auf Lebzeiten, der Beklagten und ihrer Dltern gelten {§ 9)*
Nach dem WährungsStichtag wurde die Einlage der Beklagten von 18? .,677" RM auf 53 »825 DM umgestellt 0
hach dem Tod Heinrich W|pWB schlugen seine Rechtsnachfolger j die damals noch minderjährigen und durch ihren Vater vertretenen Kläger, der Beklagten vor, das Unternehmen solle unter Eintritt ihres Vaters als persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt? die Einlage der Beklagten erhöht und ihr Gewinnanteil auf einen bestimmten Betrag festgesetzt v/erden * Als die Verhandlungen hierüber ergebnislos blieben, kündigten sie mit Schreiben vom 18e Januar 1982 die stille Gesellschaft zu dem Jahresende„
Die Kläger haben mit ihrer Klage auf PestStellung, daß die Kündigung zu dem 31° Dezember 1962 wirksam sei, geltend gemacht, ihnen stehe ein ordentliches Kündigungsrecht nach den §§ 339? 134, 132 HGB zua Zumindest aber sei die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt, weil die Beklagte? deren Gewinnbeteiligung unter den heutigen Verhältnissen unangemessen hoch sei, sich treuwidrig geweigert habe, einer sachgemäßen Neuregelung zuzustimmen»
Die Beklagte hat um Klagabweisung., gebeten und hilfs-weise Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zur Auskunft über den 1963 erzielten Gewinn zu verurteilen.
Sie hat den Standpunkt vertreten, nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs von 1945 habe durch ihn keine stille Gesellschaft, sondern ein partiarisches Rechtsverhältnis eigener Art begründet werden sollen, in dessen Vordergrund ein Leibrentenversprechen stehe»
Das Landgericht hat.der Klage, stattgegeben, das . Oberlandesgericht hat sie abgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte-hittet, erstreben , die Kläger die Wiederherstellung des Urteils der ersten
Instanz»
Entscheidungsgründe
Io Durch den Vergleich vom 14® November 1945 haben. Heinrich WtffPM und die Beklagte eine stille Gesellschaft errichtet * Das entnimmt das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dem Wortlaut des Vertrags, bei dessen Abschluß auf beiden Seiten Rechtsanwälte mitgewirkt haben und der ausdrücklich auf das Recht der stillen Gesellschaft (§§ 335 ff HGB) verweist, der Einräumung von Kontrollrechten (§§ 4, 5)j. einer Gewinnbeteiligung -(§ 6) und sogar eines Übernahmerechts (§ 10 Abs• 2) für die Beklagte, sowie vor allem der Tatsache, daß die Vertragspartner zuvor schon als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft miteinander verbunden gewesen waren„ Allerdings hat der Vertrag nach Ansicht des Berufungsgerichts insofern Versorgungscharakter, als er - neben seiner Amsrich*-tung auf einen gemeinschaftlichen Geschäftszweck -zugleich der Beklagten-in Abgeltung ihrer früheren und gegenwärtigen Leistungen ein Existenzminimum auf Lebens-*, zeit habe sichern sollen»
Nach den §§ 3395 134 HGB steht eine auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangene stille Gesellschaft einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft im Sinne der §§ 132, 133 HGB gleich» Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 23* 10) zutreffend annimmt,, kann bei einer solchen
Gesellschaft die ordentliche Kündigung nach der zwingenden Vorschrift des § 723 Abs« 3 BGB nicht wirksam ausgeschlossen werden, j
Bas berührt aber nicht die Gültigkeit des Vergleichs Tom 14* November 1945° Vielmehr behandelt das Gesetz einen auf Lebenszeit abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag als wirksam. Es knüpft an ihn lediglich die Rechtsfolge, daß die Gesellschaft ebenso gekündigt werden kann wie eine auf unbestimmte Seit eingegangene Gesellschaft,
Biese gesetzliche Umdeutung der vereinbarten lebenslangen Bauer in eine unbestimmte Vertragszeit mit der Folge des ordentlichen Kündigungsrechts schließt es grundsätzlich aus, auf einen solchen Gesellschaftsvertrag die allgemeinen Regeln über die 1eilnichtigkeit (§ 139 BGB) anzuwenden0 Bie Hi1fserwägungen des Berufungsgerichts zu § 139 BGB sind daher für die Entscheidung nicht erheblich, Ber Vertrag über die Errichtung einer $tillen Gesellschaft ist hier kraft Gesetzes als jederzeit gemäß § 132 HGB kündbarer Vertrag wirksam zustandegekommen „
II, Gleichwohl hält das Berufungsgericht die. Kläger zur Zeit nicht für berechtigt, die stille Gesellschaft zu kündigen, und es sieht deshalb die zu dem 310 Bezember 1962 ausgesprochene Kündigung als unwirksam aru Bas begründet es folgendermaßen: Bei Abschluß des Vergleichs im Jahre 1943 seien die Vertragsparteien mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 156$ 129) davon ausgegangen, bei einer stillen*Gesellschaft könne, wie hier beabsichtigt, das ordentliche Kündigungsrecht auf Lebenszeit ausgeschlossen werden, Bieser beiderseitige Rechtsirrtum und seine spätere Berichtigung durch den Bundesgerichtshof rechtfertigten es, auf den Vergleich die Regeln über den Wegfall
der Gesshaftsgrundlage anzuwenden, Denn mit Rücksicht auf den Versorgungszweck des Vertrags hätten die Parteien bei Kenntnis der wahren Rechtslage keine stille Gesellschaft auf Lebenszeit, sondern eine solche auf bestimmte Zeit unkündbar errichtet und es auf diese Weise der damals ..
38 Jahre alten Beklagten ermöglicht, bei Überleben der,,., festgelegten Vertragszeit von einem privaten oder Öffentlichen Versicherer eine Rente zu beziehen* Die so verein-’ harte Vertragsdauer hat-de auf jeden Pall den Zeitpunkt sowohl der ausgesprochenen Kündigung als auch der letzten mündlichen Verhandlung vom 14* Juli 1964 überschritten; damals sei die Beklagte noch nicht einmal 60 Jahre, alt gewesen*.
Biese Äüsfühtühgeh''1hälsteh'■'■im "Ergebnis den Angriffen . _ der Revision stand*
1* Nach feststehender Rechtsprechung kommen/die:Grundsätze über die Rechtsfolgen des Pehlens oder des Wegfalls . der G-eschäftsgrundlage auch bei einem Vergleich in Betracht, bei dem die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht \ vorliegen (BGH LM BGB § 779 Nr. 2 u. 24; WM 1964, 543. 547) So führt zwar ein rein ir Reehtsirrtum der Vergleichsparteien, der sich nicht zugleich auf irgendwelche tatsächli-chen Umstände erstreckt, nicht zur Unwirksamkeit des Ver- , gleiche nach § 779 BGB (BGH LM BGB § 779 Nre 3), Jedoch kann ein solcher gemeinsamer Irrtum unter dem Gesichts- . . punkt des Pehlens der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vergleichs an die wahre Rechtslage erforderlich machen, wenn, er eine Rechtsfrage betrifft, die für den Vertrag von. grundlegender Bedeutung ist und deren falsche Beurteilung daher den Geschäftswillen der Parteien mailgeblich be ein-' flußt hat (BGHZ 25, 390; BGH LM BGB § 779 Nr. 24). Einen ;
solchen SaeHvefhält hat das;Berufungsgericht festgestellt c
Hierbei ist entscheidend,, daß die Beklagte ihre 50$>ige Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft zugunsten einer stillen Beteiligung in der Erwartung aufgegeben hat, durch die ihr zugesagten Bezüge auf Lebenszeit wirtschaftlich gesichert zu sein,, Biese von ihrem Vertragspartner erkannte und gebilligte Erwartung gründete sich auf die beiderseitige, trotz der Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung objektiv unrichtige Vorstellung, es sei rechtlich möglich, den Sicherung sz vre ck durch die Umwandlung der AußengeSeilschaft in' eine auf Lebenszeit der Beklagten und ihrer Eltern unkündbare stille Gesellschaft zu;erreichen0 Der gemeinschaftliche Irrtum über die Rechtslage berührte somit wesentlich die Grundlagen des Geschäfts e Biese besonderen Umstände rechtfertigen eine Umgestaltung’des Vertrags wegen Fehlens der Geschäftsgrundläge gemäß § 242 BGB auch noch nach 20 jähriger Bauer„
. 2. Hiergegen kann die Revision nicht-geltend; machen, gerade die Kläger seien es, die sich hier Cim Gegensatz zu dem in BGHZ 25, 390 behandelten Pall) auf die "wirkliche Rechtslage" beriefen, indem sie nach der Aufklärung des beiderseitigen Rechtsirrtums den Vorteil des ordentlichen Kündigungsrechts für sich beanspruchten; das könne entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts niemals treuwidrig sein« Bie wahre, von den Vertragsparteien seinerzeit verkannte Rechtslage ist die, daß sich die Absicht, der Beklagten durch einen nicht frei kündbaren Vertrag eine Mindestversorgung zu!sichern, gesellschaftsrechtlich nur durch die Vereinbarung einer bestimmten Vertragszeit
verwirklichen ließ» Dieser Rechtslage hat das Berufungs-gericht den Gesellschaftsvertrag so angepaßt, wie es unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Vertragschließenden den Grundsätzen von Treu und Glauben ent- ,
spricht *
3<, Gegen die.' Auf f as sung d e s Be ruf uhgsger icfrt s' kann -auch nicht eingewandt werden, da das Gesetz selbst durch die §§ 1345 132 HGB, 723 Abs» 3 BGB die unzulässige Bindung auf Lebenszeit zwingend durch eine solche auf unbestimmte Zeit ersetze ,j sei für die Berücksichtigung eines abweichenden Parteiwillens überhaupt kein Kaum mehr. Die; gesetzliche Regelung läßt sich allein mit dem Gedanken rechtfertigen, daß ein Gesellschafter in seiner persönlichen. und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unerträglich beschränkt sein könnte, wenn er auf unabsehbare Zeit an die Gesellschaft gefesselt wäre (BGH LM HGB § 132 Hr* 2) „ Dieser Zweckgedanke erfordert es jedoch nicht, den Gesellschaftern eine Vertragsgestaltung aufzuzwingen, die sie
unter keinen Umständen gewollt haben und die sie deshalb im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vermieden hätten, wenn sie die Rechtslage sogleich richtig beurteilt hätten* Erweist sich daher, wie hier, eine freie Kündbarkeit der. Gesellschaft gemäß § 132 HGB i.V.nu § 723 BGB als unvereinbar mit dem Zweck des GesellschaftsVertrags und den gemeinsamen Vorstellungen der Vertragschließenden, so ist nach einer anderen Lösung zu suchen, die Treu und Glauben, dem verständigen Willen der Gesellschafter und dem Gesell-
schaft ss weck besser entspricht, ohne, gegen zwangende Gesetz es vor Schriften su verstoßen (ähnlich im Ergebnis, aber mit zu dem Teil abweichender Begründung Weipert in HGB-RGRK 2* Auflo § 134 Ann. 2; Schlegelberger/Geßler, HGB 4» Aufl*
§ 134 Anm. 6; Pleehtheim in Düringer/Hachenburg, HGB 3-Auflv:
'§" 134 Anm0 2 ; Ygl 0 auc'n Simoi5 Betrieb 1961, 1679? 1682) » Biese Lösung’ kann auch darin zu finden sein, daß die Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit eingegangen und für diese Zeit die ordentliche.Kündigung ausgeschlossen sein soll, wobei für die Bemessung des Zeitraums dem Gesellschaftszweck eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl„ BGHZ '10, 91, 98; BGB-RGRK 11= Aufl* § 723 Aruru 13* * Die gesetzliche Regelung steht dein deshalb nicht entgegen, weil sie nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb unübersehbare Bindung eines Gesellschafters verhindern will (Fischer zu LM HGB § 132 1; Koenigs, Die stille Gesellschaft
S, 263 ff)o
4* ln tatsächlicher Hinsicht bemängelt die Revision erfolglos die Feststellung des Berufungsgerichts, mit der Bestimmung der Vertragsdauer' auf Lebzeiten der Beklagten hätten die Vertragschließenden für diesen Zeitraum zugleich die ordentliche Kündigung ausschließen wollen» Richtig ist zwar, daß eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Laufzeit nicht unbedingt einen entsprechend langen Ausschluß der ordentlichen Kündigung bedeuten muß, wenn dies auch in der Regel der Fall sein wird» Sie kann auch lediglich als Höchstdauer gemeint sein, wobei eine frühere Kündigung zulässig sein soll (Hueck, Bas' Recht der OHG, 3* Aufl* 247, 261)„ Fine solche Auslegung scheidet hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deswegen aus, weil der Gesellschaftsvertrag die Versorgung der Beklagten sichern sollte und diesen Zweck verfehlt hätte, wenn er der Beklagten gegenüber jederzeit hätte gekündigt werden können« Die Ansicht der Revision, eipe zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechts müsse ausdrücklich vereinbart werden, trifft nicht zu (BGHZ 10, 91» 98; BGB-RGRK § 723 Arnn„ 4,
13).
Soweit die Revision auch den"" Yersorgungseh&fakter . des Gesellschaftsvertrags anzweifelt, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Yertragsaus-* legung, die auf einer umfassenden Würdigung des gesamten Vertragsinhalts und der Zeugenaussagen beruht» haß der Geschäftsinhaber bei anhaltend schlechtem Geschäftsgang den Betrieb liquidieren darf {§ 13 des Vertrags), steht dieser Auslegung nicht entgegen, da es sich hierbei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die lediglich ’wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung trägt und dem Inhaber ein Mindest™, maß an Bewegungsfreiheit vorbehälte
5» Rechtlich fehlerfrei ist auch die Besteteilung des Berufungsgerichts, die Vertragschließenden seien bei dem , Vergleich übereinstimmend von der irrigen Vorstellung ausgegangen, bei einer stillen Gesellschaft könne die ordentliche Kündigung auf Lebenszeit ausgeschlossen werden, und sie hätten dies als eine wesentliche Vertragsgrundlage be^~ trachtet» Biese Überzeugung hat das Berufungsgericht aus dem Inhalt und Zweck des Vertrags und den Aussagen der bei seinem Abschluß beteiligten Rechtsanwälte gewonnen* Seine ausdrückliche Beststellung, beide Vertragspartner hätten die ünkündbarkeit der auf Lebenszeit eingegangenen stillen Gesellschaft als selbstverständlich angesehen, enthält das von der Revision vermißte Merkmal eines gemeinsamen Irrtums» Biese in eingehender Beweiswürdigung getroffene tatrichterliche Feststellung kann die Revision nicht dadurch ausräumenj daß sie ihr einen aus dem Zusammenhang gerissenen einzelnen Satz aus der Aussage des Rechtsanwalts Br» WaÜÄäi? des Vertreters des Gesellschafters Heinrich WSEÄB, entgegenhälto Wie das Berufungsgericht bindend feststellt, hat auch Rechtsanwalt Br» Wanur eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht gezogen und hierüber
mit. seinem Mandanten gesprochen.,
6, 2u Unrecht meint die Revision ferner^ die Annahme des Berufungsgerichts, hei richtiger Beurteilung der Rechtslage hätten Heinrich und die Beklagte den Ver-
trag auf eine nicht vor dem 60= Lebensjahr der Beklagten endende bestimmte Laufzeit fest abgeschlossen, laufe praktisch doch wieder auf einen unzulässigen Ausschluß der ordentlichen Kündigung für' die ganze unbestimmte Lauer der Gesellschaft hinaus (vgl0 Bischer zu LM HGB § 132 Nr, 1; BGB-RGRK § 723 Anim 13)* Lie vom Berufungsgericht als sachgemäß angesehene Vertragsregelung ist nicht auf eine unbestimmte, sondern auf eine bestimmte Vertragszeit gerichtet, und swar auf eine solche, die in jedem Fall die letzte mündliche Verhandlung überdauert hat. Las Berufungsgericht hat lediglich von der an sich möglichen genauen Bestimmung des Endzeitpunkts deshalb abgesehen, weil es auf ihn für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht ankommt, Freilich hätte eine solche genaue Festlegung der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden unter den Parteien in diesem Fall besser* gedient , Hierbei wäre etwa daran zu denken gewesen, daß im allgemeinen eine Bindung der Gesellschafter bis zu 30 Jahren als unbedenklich angesehen, werden kann (vgl* BGB-RGRK § 7:23 Anim 13; Fischer zu LM HGB § 339 Hro l)o
Lie weitere RügÖ, bas Berufungsgericht habe die Aussage des früheren Bevollmächtigten der Beklagten übersehen, er hätte bei Voraussicht der späteren Rechtsprechung über die Kündbarkeit der stillen Gesellschaft von dem Vergleich überhaupt abgeraten, ist ebenfalls unbegründet„ Mit dieser Rüge verkennt die Revision den Unterschied zwischen einer Umdeutung nach § 140 BGB, bei der das Willensmoment eine
maßge'bendö Rolle Spielt (BGHZ. 19, 269; BGH IM BGB §i 14Ö Nr. 4), und einer Vertragsanpassung wegen Pehlens der Geschältsgrundlage gemäß § 242 BGB* Biese geht zwar von, dem auf einer unrichtigen Vorstellung aufgehauten Geschäftswillen der Vertragspartner aus, muß aber--im Übri- , gen die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung zugrundelegen und hiernach eine auch nach objektiven , Maßstäben angemessene Lösung finden* Ba hier der Gesellschaf tsvertrag entsprechend der gesetzlichen Regelung der §§ 339, 134? 132 HGR als gültig zu betrachten ist, können sich die Kläger seiner nach Aufklärung des beider- , seifigen Rechtsirrtums gebotenen Anpassung an die Wirklichkeit nicht durch den Hinweis entziehen, die Beklagte selbst hätte sich seinerzeit auf einen nur., bestimmte Seit laufenden Vertrag - und damit auf eine stille Gesellschaft überhaupt - nicht eingelassen, wenn sie die wahre Rechtslage. gekannt hätte*- j.-
III* In einem Schreiben vom 12 „■ September 1962, an den Bevollmächtigten der Klägex’ hatte der Rechtsanwalt der Beklagten von den Klägern u.a* unter Androhung einer Klage auf künftige Leistung eine Bestätigung gefordert, daß sie spätestens am 1, Januar 1963 die stille Einlage der Beklagten auf deren Konto überweisen würden* Biese Überweisung werde "entgegengenomraen mit der Maßgabe, daß der Betrag .. selbstverständlich sofort wieder zur Verfügung gestellt wird, falls Ihr Auftraggeber die Kündigung zurücknimmt ' und das Weiterbestehen des Gesellschaftsverhältnisses an-erkennt" * In dieser Erklärung und der. Tatsache, daß die . ... .. Beklagte während dieses Rechtsstreits eine der Höhe ihrer. Einlage entsprechende Überweisung angenommen hat, hat das Berufungsgericht kein vorbehaltloses Anerkenntnis der Kündigung gesehen, weil die Beklagte in jenem Schreiben - wie..
übrigens auch;in früheren und. späteren Schriftsätzön -zugleich ihre Einwendungen gegen die Rechtsgültigkeit der Kündigung in erster Linie aufrechterhalten habe«.
Diese tatrichterliche Würdigung kann die Revision nicht durch eine abweichende Auslegung des Schreibens ersetzen. Wäre es richtig, daß die Beklagte sich mit der Kündigung bedingungslos einverstanden erklärt habe, so wäre auch unverständlich, warum die Kläger.dann noch im Oktober 1962 ihre Klage mit dem Antrag eingereicht haben, die Rechts-Wirksamkeit der Kündigung festzustellen„
IVo Das Hilfsvorbringen der Kläger, die Kündigung.der stillen Gesellschaft sei zu demindest aus wichtigem Grund nach § 339 AbSo 1 Satz 2 HGB, § 723 BGB gerechtfertigt, war vor allem darauf gestützt, gegenüber den Verhältnissen bei Abschluß des Vergleichs im Jahr 1945 sei infolge der allgemeinen Geschäftsentwicklung der Kapitalbedarf : des Unternehmens ganz erheblich ’gestiegen«,. Schon heute mache die auf 53=825 DM umgesteilte Einlage der Beklagten nur noch etwa 10 $ des Gesamtkapitals aus, das überdies in Zukunft weiter erhöht werden müsse « Bezogen auf das Jahr 1960, bedeute die Zusage eines Gewinnanteils von 25 CA für die Beklagte, daß ihre Einlage mit 68 cß> zu verzinsen sei. Den Vorschlag, dieses unerträgliche Mißverhältnis durch eine Erhöhung ihrer Einla.ge gegen Zahlung eines festen, betragsmäßig bestimmten Gewinnanteils zu beseitigen, habe die Beklagte wider freu und Glauben abgelehnt.
Dieses Vorbringen hat das. Berufungsgericht für eine vorzeitige Kündigung der Gesellschaft nicht als ausreichend angesehen, weil die Gewinngeetaltung eine Folge der wirtschaftlichen Entwicklung sei und entsprechend auch den Klägern zugute komme» Zudem habe die Beklagte ihren
Gewinn ■ nur sum Teil... entnommen und, ihn. im übrigen dem Unternehmen darlehensweise zur Verfügung gestellt0 Auch , hatte die von den Klägern gewünschte Neuregelung den Fortbestand einer echten Gewinnbeteiligung und damit die ; stille Gesellschaft überhaupt in Frage gestellt.
Ob diese von der Revision angegriffene Begründung in allen Punkten durchgreift, kann auf sich beruhen« Im , Ergebnis hat das Berufungsgericht ein außerordentliches Kündigungsrecht der Kläger mit Recht verneint« Sollten■ eich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens seit dem Abschluß des Vergleichs in nicht voraussehbarer Weise so wesentlich geändert haben» daß die Interessen .. der Gesellschaft oder besonders schutswürdige Belange der Kläger zwingend auch insoweit eine Anpassung des Gesell-schaftsvertrages an die neue Lage erforderten, so dürfte,, sich die Beklagte ihrerseits einer angemessenen und ihr zu demutbaren Reuregelung nach Treu und Glauben nicht entziehen« Eine solche Neuregelung könnten die Kläger auch im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses durchsetzen .... (vglo BGH UM HGB § 105 Nr„ 8; Fischer, NJW 1954? 777,
780; Hueck aaO 126)« Erst wenn die Beklagte durch eins, uneinsichtige Haltung alle Versuche einer vernünftigen1' Umgestaltung des Vertrags endgültig zu dem Scheitern bringen -würde, wäre an das äußerste Mittel einer Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu denken«
Baß diese Sachlage schon jetzt gegeben.sei, ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen« Ob es überhaupt . einer Vertragsänderung bedarf, und wie diese aussehen müßte, um beiden Seiten gerecht zu werden, läßt sich nur auf Grund einer umfassenden Kenntnis und Prüfung der gesamten Verhältnisse beurteilen« Hierbei wäre von der läge und von
den Vorstellungen, .Erwartungen und Absichten;der Vertragsparteien bei VergleichsabSchluß auszugehen und auf dieser Grundlage die Entwicklung des Unternehmens bis heute unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, inwieweit und durch welche Ursachen sich das bei Vergleichsabschluß vorausgesetzte Verhältnis der gesellschaftlichen Leistungen zu lasten des Geschäftsinhabers verschoben hat, insbesondere auch, welcher Anteil an der erheblichen Ausweitung des Geschäfts dem allgemeinen wirtschaftlichen Aufschwung, dem Einsatz schon vorhanden gewesener Betriebsmittel oder aber den besonderen Leistungen des Inhabers zuzuschreiben ist« Zugunsten der Beklagten wäre andererseits in Betracht zu ziehen, daß die zeitliche Begrenzung des Vertrags entgegen den ursprünglichen Vorstellungen der Vertragschließenden für sie ohnehin schon eine wirtschaftliche Verschlechterung bedeutet«
Laß die Einigungsvorschläger die der Beklagten bisher unterbreitet worden sind und die sie abgelehnt hat, alle hiernach maßgebenden Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen hätten, ist noch nicht ersichtlich« Vor allem ist zu bedenken, daß die Verhandlungen über eine Vertragsänderung bislang von den unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zur Präge der Kündbarkeit der Gesellschaft beherrscht gewesen sind und damit eine wesentliche objektive Grundlage für ein sachgerechtes Verhandlungsergebnis gefehlt hat« Unter diesen Umständen ist ein wichtiger Grund zur Kündigung der stillen Gesellschaft für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
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Y„ Die Revision ist daher surüchsuweiseni "Die entscheidung ergibt sich aus § 97 ZPÖ0
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