Der Beklagte nahm am gleichen Tag einen vom Kläger auf ihn gezogenen Wechsel über 8.000,— DM, zahlbar'am 10. Die Darlehensvaluta überwies der Kläger auf das Konto des Beklagten bei der DtfHBfe Bank, Filiale Der Beklagte zahlte am 8./9. Im Nachverfahren erhöhte der Kläger seine Klage um 2.310,— DM und beantragte, den Beklagten unter Einbeziehung des Betrages von 500,— DM aus dem Wechselvorbe- Der Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Bas Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Las Oberlandesgericht hat der Klage unter Aufrechterhaltung des Wechselvorbehaltsurteils stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Bevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils, Abweisung der Klage fm vollen Umfang und auf Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage weiter. Ler Beklagte hatte vorgetragen, er habe die Valuta auf sein Konto bei der PflHHi Bank, Filiale HflHHB) erhalten. Der Beklagte hat sich allerdings nicht darauf berufen, daß sein Bankvertrag mit der Bank den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unterlegen habe und danach der Anspruch auf Wiedergutschrift gegen die Bank ausgeschlossen sei, wenn er nach Abschluß des B||nkvertrage3 geschäftsunfähig geworden sei. Bas war auch nicht nötig, denn zur vollständigen Beurteilung seines Sachvortrags zu dem Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung gehörte die allgemeinkundige Tatsache, daß die BflIHBP Bank durchweg Bankverträge nur nach Maßgabe der AGB schließt und daß sich in diesen eine Reihe von Breizeichnungen der Bank, insbesondere für Schäden durch unerkennbare Geisteskrankheit, befinden. Voraussetzung für den Wegfall der Bereicherung wegen der vorgenom-menen Verfügungen über das Guthaben wäre allerdings, daß der Beklagte eine Ersatzjflicht nach Nr. 23 AGB wirksam übernommen hat, d.h. bei der Errichtung des Kontos geschäftsfähig gewesen ist. Hätte das Berufungsgericht bei der Beurteilung des von ihn angenommenen Anspruchs auf Wiedergutschrift gegen die Bank Nr. 23 AGB in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und mit den Parteien die Aussichten eines solchen Anspruchs erörtert, so hätte der Kläger, wie seine Revisionserwiderung ergibt, die Möglichkeit gehabt, seinen Vortrag hinsichtlich des Klaggrundes der ungerechtfertigten Bereicherung dahin zu ergänzen, daß die etwaige Geschäftsunfähigkeit des Beklagten bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Kontos Vorgelegen hat. Sollte das Berufungsgericht erneut zu einem Anspruch des Beklagten auf Wiedergutschrift der abgebuchten Beträge ein Wegfall der Bereicherung bereits deshalb verneint werden kann, weil an die Stelle der Forderung aus dem Guthaben, die der Kläger dem Beklagten durch die Überweisung der Barlehensvaluta auf sein Konto verschafft hatte, ein entsprechender Anspruch gegen die Bank getreten ist, der aber nur im Wege des Hechtsstreits durchgesetzt werden könnte. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvervveisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II 2R 27/64 URTEIL Verkündet am 16. Juni 1966, Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Referenten Johann Peter von $ jetzt; 'i Beklagten und Revisionoklägers, - Prozeßbevollmächtigte; Rechts anwälte und Br. M. - Prof den Dipl.-Kaufmann Br. Fritz traße W V 9 Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15* Dezember 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, , dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger gewährte dem Beklagten am 18. Dezember 1961 ein Darlehen von 3.810,— DM. Der Beklagte nahm am gleichen Tag einen vom Kläger auf ihn gezogenen Wechsel über 8.000,— DM, zahlbar'am 10. März 1962, an. Die Darlehensvaluta überwies der Kläger auf das Konto des Beklagten bei der DtfHBfe Bank, Filiale Der Beklagte zahlte am 8./9. März 1962 1.000,— DM zurück. Er nahm gleich- zeitig vier vom Kläger ausgestellte Wechsel an, und zwar einen über 1.220,— DM, fällig am 8. April 1962, und drei zu je 2.000,— DM, fällig am 8. Mai, 8. Juni und 8. Juli 1962. Der Wechsel vom 18. Dezember 1961 wurde für erledigt erklärt. Der Beklagte lösten die neu ausgestellten Wechsel nicht ein. Der Kläger erwirkte gegen ihn ein Wechselvorbehaltsurteil über einen Teilbetrag von 500,— DM. Im Nachverfahren erhöhte der Kläger seine Klage um 2.310,— DM und beantragte, den Beklagten unter Einbeziehung des Betrages von 500,— DM aus dem Wechselvorbe- haltsurteil zu verurteilen, den gesamten Restbetrag des gewährten Darlehens von 2.810,— .DM hebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wechsel an ihn zahlen. Der Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Ir hat ferner Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Herausgabe der fünf Wechsel zu verurteilen, hilfsv/eise festzustellen, daß er zur Einlösung der Wechsel nicht verpflichtet sei. Er hat geltend gemacht, daß er am 18. Dezember 1961 wie auch schon geraume Zeit vorher infolge Schizophrenie geschäftsunfähig gewesen sei. Er sei auch um den Darlehensbetrag nicht mehr bereichert, weil er die Darlehensvaluta zur Zahlung von Verbindlichkeiten aus Gefälligkeitswechseln verwendet habe. Die Ansprüche gegen seine Partner seien wertlos. Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Er hat die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten bei der DarlehensgeWährung und den Wegfall der Bereicherung des Beklagten bestritten. I Bas Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Las Oberlandesgericht hat der Klage unter Aufrechterhaltung des Wechselvorbehaltsurteils stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Bevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils, Abweisung der Klage fm vollen Umfang und auf Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage weiter. Ler Kläger beantragt» die Bevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: ‘"'h , ! Las angefochtene Urteil läßt es dahingestellt, ob der Beklagte beim Empfang des Larlehens geschäftsunfähig gewesen ist. Ler Beklagte sei in jedem Pall gemäß § 812 BUB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung des restlichen Larlehensbetrages verpflichtet» Lie Bereicherung sei nicht weggefallen. Zwar seien von seinem Konto, auf das die Larlehensvaluta überwiesen worden ist, entsprechend seiner Weisung durch die Bank Gefälligkeitsakzepte eingelöst worden. Liese Weisungen des Beklagten seien, wenn er entsprechend seiner Behauptung geschäftsunfähig gewesen sei, nichtig. Gegen die Bank bestehe daher ein Anspruch auf Wiedergutschrift der abgebuchten Beträge. Zutreffend rügt die Bevision, das Berufungsgericht habe seine Erörterungs- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt. Ler Beklagte hatte vorgetragen, er habe die Valuta auf sein Konto bei der PflHHi Bank, Filiale HflHHB) erhalten. Sein Bankvertrag unterlag daher vermutlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für den Verkehr für Nichtbankierkunden. Hach Nr. 23 AGB trägt der Kunde den Schaden, der etwa daraue entstehen sollte, daß die Bank von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden unverschuldet keine Kenntnis erlangt. Der Beklagte hat sich allerdings nicht darauf berufen, daß sein Bankvertrag mit der Bank den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unterlegen habe und danach der Anspruch auf Wiedergutschrift gegen die Bank ausgeschlossen sei, wenn er nach Abschluß des B||nkvertrage3 geschäftsunfähig geworden sei. Bas war auch nicht nötig, denn zur vollständigen Beurteilung seines Sachvortrags zu dem Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung gehörte die allgemeinkundige Tatsache, daß die BflIHBP Bank durchweg Bankverträge nur nach Maßgabe der AGB schließt und daß sich in diesen eine Reihe von Breizeichnungen der Bank, insbesondere für Schäden durch unerkennbare Geisteskrankheit, befinden. Voraussetzung für den Wegfall der Bereicherung wegen der vorgenom-menen Verfügungen über das Guthaben wäre allerdings, daß der Beklagte eine Ersatzjflicht nach Nr. 23 AGB wirksam übernommen hat, d.h. bei der Errichtung des Kontos geschäftsfähig gewesen ist. Der Beklagte hatte geltend gemacht, daß er "seit geraumer Zeit" an einer Geisteskrankheit leide. Der Zeitpunkt der Errichtung des Kontos ist nicht erörtert worden. Hätte das Berufungsgericht bei der Beurteilung des von ihn angenommenen Anspruchs auf Wiedergutschrift gegen die Bank Nr. 23 AGB in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und mit den Parteien die Aussichten eines solchen Anspruchs erörtert, so hätte der Kläger, wie seine Revisionserwiderung ergibt, die Möglichkeit gehabt, seinen Vortrag hinsichtlich des Klaggrundes der ungerechtfertigten Bereicherung dahin zu ergänzen, daß die etwaige Geschäftsunfähigkeit des Beklagten bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Kontos Vorgelegen hat. - 6 Hiernach bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Beklagte aus dem Wechsel oder jedenfalls aus ungerecht-fertigter Bereicherung haftet und ob Beweis Uber seine Geschäftsunfähigkeit bei der Barlehensgewährung und gegebenenfalls bei der Errichtung des Kontos zu erheben war, weiterer tatsächlicher Erbitterungen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben und die Widerklage nicht abgewiesen werden» Sollte das Berufungsgericht erneut zu einem Anspruch des Beklagten auf Wiedergutschrift der abgebuchten Beträge g<ljgen die Bank gelangen, so wird auch zu erörtern sein. ob? ein Wegfall der Bereicherung bereits deshalb verneint werden kann, weil an die Stelle der Forderung aus dem Guthaben, die der Kläger dem Beklagten durch die Überweisung der Barlehensvaluta auf sein Konto verschafft hatte, ein entsprechender Anspruch gegen die Bank getreten ist, der aber nur im Wege des Hechtsstreits durchgesetzt werden könnte. Fehlt die Zahlungsbereitschaft des Britten, so könnte die Herausgabe der Bereicherung gegebenenfalls nur durch Abtretung des Anspruchs gegen den Britten zu bewirken sein (vgl. HGZ 86, 347). Zu erörtern wäre auch, ob der Wegfall der Bereicherung deshalb zu verneinen ist, weil die Barlehensvaluta zur Tilgung bestehenden Schulden des Be- klagten aus den Gefälligkeitsakzepten verwandt worden ist. Ba Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Klägers gegebenenfalls auch für die spätere Zeit auftreten könnten, wird das Berufungsgericht in diesem Falle zu prüfen haben, ob die Prozeßfähigkeit des Beklagten für die von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen angenommen werden kann oder? ob eine Prüfung gemäß § 56 ZPO stattzufinden hat. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvervveisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Br. Bischer Br. Korr Liesecke Br. Schulze Stimpel