Trotz des vorher genossenen Alkohols setzte sich der Kläger auf das Motorrad und fuhr gegen 14 Uhr - mit vmmm auf dem Soziussitz - los. Die Beklagte hat jede Leistung gegenüber den Kläger abgelehnt, weil dieser nicht berechtigter Fahrer des Motorrades gewesen sei. Die Berechtigung zu dem Fahren eines Kraftfahrzeuges kann vom Halter ausdrücklich oder stillschweigend, allgemein oder für einen einzelnen Fall erteilt werden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen Kgewürdigt und eine allgemeine Fahrberechtigung des Klägers für die Zeit, in der sein Motorrad nicht selbst gebraucht hat, angenommen. Hach dem Berufungsurteil hat der Kläger seine Fahrbe-rechtigung auch durch die Benutzung des Motorrades in betrunkenem Zustande nicht verloren. Die dafür wesentlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht, wie eine ausdrückliche Bezugnahme verdeutlicht, der Aussage des im ersten Rechtszuge gehörten Zeugen entnommen, soweit dessen Bekundungen im Vernehmungsprotokoll und im erstin-stanzlichcn Urteil wiedergegeben 3ind. Hiernach hat sich, wie bereits dargelegt, aus der langjährigen Preundochaft zweier Arbeitskollegen ein stillschweigendes Einverständnis mit der Benutzung des dem anderen gehörenden Motorrades entv/ickelt. Um seinen mutmaßlichen v7illen festzustellen, hat das Landgericht als Zeugen darüber gehört, ob er die Unfallfahrt des Klägers im Hinblick auf den vorausgegangenen Alkoholgenuß gebilligt hätte. Es geht somit darum, ob der mutmaßliche Wille des Halters, wie er hier nachträglich ermittelt worden ist, die Pahrberechtigung des Klägers mit der Folge beschränkt hat, daß er wegen des genossenen Alkohols zu dem nichtberechtigten Fahrer geworden ist. - Die hiervon teilweise abweichenden Ausführungen des Berufungsgerichts, das nur eine örtliche oder zeitliche Beschränkung kennt, sind, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlich nicht haltbar. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Halter eine Fahrberechtigung dadurch beschränken kann, daß er dem Fahrer ein ganz bestimmtes Verhalten vor und während der Fahrt, z.B. sich jeglichen Genusses von Alkohol zu enthalten, mit der Folge vorschreibt, daß bei einer Zuwiderhandlung die Fahrberechtigung entfallen soll. Denn aus einem bloß mutmaßlichen Y/illen des Halters, wie er hier festgestellt worden ist, kann jedenfalls eine solche Beschränkung nicht hergcleitet werden. Die Fahrberechtigung kann nicht davon abhängen, ob der Fahrer sich mehr oder weniger verkehrswidrig verhält und dadurch einen Unfall verursacht. Andernfalls wäre die Folge, daß der Fahrer, wenn er nicht selbst Halter und Versicherungsnehmer ist, bei grob verkehrswidrigem Verhalten - Alkoholmißbrauch ist nur einer von vielen Füllen - in der Regel keinen Versicheiungsschütz erhalten würde. Denn in derartigen Fällen würde nur selten ein Kalter das Verhalten des Fahrers nachträglich billigen, wenn er sich dazu nach einem folgenschweren Unfall zu erklären hätte (zutreffend LG Siegen VersR 1955, 566). Nur dieses erhöhte Risiko hat der Versicherer nach § 10 Nr. 1 AKB a.F. nicht zu tragen, was durch die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den berechtigten Fahrer zu dem Ausdruck kommt.
II 'IR 27/62 Ä 2105 018 Verkündet am 15. Oktober 1964 Heil, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit i'eue r-Versiehe rungs-Ans t al t, B^BI^^^^fc-Landstraße vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. GplHiByHud. 3^^^, Dipl.Kfm. tY^P, Dr. EpfB, Karl Beklagten und Revisionaklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof.Dr.( und Br, gegen Zimmermann Alexander Krs. B( B in 3 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. De-zenber 1961 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 < Tatbestand; Der Zimmerraann Georg K^||^ hatte für sein Motorrad eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlos* sen. Der Kläger, ebenfalls Zimmerraann, und der Maurer arbeiteten mit Kaiser zusammen auf derselben Baustelle und waren miteinander befreundet. Am Montag, den 21. September 1959» gingai N< und der Kläger nicht zur Arbeit, sondern nahmen einen aus zv/ei Litern V/einschorle bestehenden Frühschoppen ein. Dann holte das Kaiser gehörende Motorrad und schlug vor, zu dem Mittagessen in einen 3 km entfernten Nachbarort zu fahren. Trotz des vorher genossenen Alkohols setzte sich der Kläger auf das Motorrad und fuhr gegen 14 Uhr - mit vmmm auf dem Soziussitz - los. Unterwegs wurde das Motorrad bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h aus einer scharfen Rechtskurve getragen und geriet auf links der Ötraße gelegenes Bahngelände. Bei dem Unfall wurde getötet. Ein angefahrener Eisenbahnarbeiter und der Kläger erlitten schwere Verletzungen. Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Kläger begehrt als mitversicherter Fahrer von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte hat jede Leistung gegenüber den Kläger abgelehnt, weil dieser nicht berechtigter Fahrer des Motorrades gewesen sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht Betrachtet den Kläger als “berechtigten Fahrer" im Sinne des § 10 Nr- 1 der AKB in der zur Zeit des Versicherungsfalles geltenden Fassung. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe die Unfallfahrt ohne Wissen unternommen. und der Kläger hätten jedoch beide Motorräder besessen und seien sich seit längerer Zeit darüber einig gewesen, daß jeder des anderen Motorrad, wenn er es brauche, für kleinere Fahrten in die Nachbarorte benutzen dürfe. Dieses gegenseitige Einverständnis habe sich aus der Freundschaft zweier gleichaltriger Zinnerleute entwickelt, die seit mindestens eineinhalb Jahren zusammen gearbeitet, einen großen Teil ihrer Freizeit gemeinsam verbracht und gleiche Interessen gehabt hätten. Auf Grund dieser allgemeinen Ermächtigung habe der Kläger das Motorrad von wiederholt benutzt. Hierzu sei er, ohne vorher fragen zu müssen, berechtigt gewesen, soweit sein Motorrad nicht selbst gebraucht habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht den Angriffen der Revision stand. Die Berechtigung zu dem Fahren eines Kraftfahrzeuges kann vom Halter ausdrücklich oder stillschweigend, allgemein oder für einen einzelnen Fall erteilt werden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen Kgewürdigt und eine allgemeine Fahrberechtigung des Klägers für die Zeit, in der sein Motorrad nicht selbst gebraucht hat, angenommen. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht erkennbar. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Kläger nach der ihm bekannten Tageseinteilung seines Freundes habe annehmen können, das Motorrad stehe um 14 Uhr zu seiner Verfügung, Denn der Kläger hat danach gewußt, daß sein Motorrad vor und nach der Arbeit, aber nicht während der Arbeitszeit selbst benötigt. Für den hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Unfallfahrt ist es daher ohne Interesse, ob am Morgen mit dem I'otorrad zur Arbeitsstelle fahren wollte und der Kläger von diesem V/unsch erfahren hatte. Die sich darauf beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts können wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen. II. Hach dem Berufungsurteil hat der Kläger seine Fahrbe-rechtigung auch durch die Benutzung des Motorrades in betrunkenem Zustande nicht verloren. Die Revision hält diese Auffassung für verfehlt, weil das Berufungsgericht eine inhaltliche Beschränkung der Benutzungsgenehmigung für die Revisionsinstanz bindend festgestellt habe. Der Einwand kann in Ergebnis keinen Erfolg haben. Soweit das Berufungsgericht ausführt, bei der Ermächtigung habe ein weiterer Vorbehalt darin bestanden, daß der Kläger mit dem Motorrad nicht im Zustande der Betrunkenheit fahren durfte, liegt darin keine bindende tatsächliche Feststellung, sondern eine nachprüfbare rechtliche Beurteilung wirklicher oder mutmaßlicher Vorstellungen, unter denen sein Motorrad dem Kläger überlassen hat. Die dafür wesentlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht, wie eine ausdrückliche Bezugnahme verdeutlicht, der Aussage des im ersten Rechtszuge gehörten Zeugen entnommen, soweit dessen Bekundungen im Vernehmungsprotokoll und im erstin-stanzlichcn Urteil wiedergegeben 3ind. Hiernach hat sich, wie bereits dargelegt, aus der langjährigen Preundochaft zweier Arbeitskollegen ein stillschweigendes Einverständnis mit der Benutzung des dem anderen gehörenden Motorrades entv/ickelt. V/eder über den näheren Inhalt noch Uber den Umfang ihres gegenseitigen Einverständnisses haben sich die Beteiligten ausdrücklich geäußert. Um seinen mutmaßlichen v7illen festzustellen, hat das Landgericht als Zeugen darüber gehört, ob er die Unfallfahrt des Klägers im Hinblick auf den vorausgegangenen Alkoholgenuß gebilligt hätte. Hierzu hat sich dahin aus- gelassen, daß er einer Fahrt nach geringem Alkoholgenuß - etwa 1 Flasche Bier -, wie er sie selbst auch schon manchmal unternommen habe, zugestimmt hätte, seine Zustimmung hingegen versagt hätte, wenn er bei dem Kläger eine stärkere Alkoholeinwirkung bemerkt hätte. Es geht somit darum, ob der mutmaßliche Wille des Halters, wie er hier nachträglich ermittelt worden ist, die Pahrberechtigung des Klägers mit der Folge beschränkt hat, daß er wegen des genossenen Alkohols zu dem nichtberechtigten Fahrer geworden ist. Das ist zu verneinen. Jeder Halter kann über die Benutzung seines Kraftfahrzeuges nähere Bestimmungen treffen. Er kann die Berechtigung zu dem Fahren nicht nur örtlich und zeitlich, sondern auch inhaltlich beschränken. - Die hiervon teilweise abweichenden Ausführungen des Berufungsgerichts, das nur eine örtliche oder zeitliche Beschränkung kennt, sind, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlich nicht haltbar. -Nicht jede dem Fahrer gegebene Weisung führt zu einer inhaltlichen Beschränkung seiner Fahrberechtigung. Nach einer gefestigten Rechtsprechung ist dabei vor allem zu unterscheiden, ob die Anordnungen des Halters sich auf die i Tatsache der Benutzung oder auf die Art der Benutzung beziehen (vgl. zuletzt BGH VersR 1964, 646 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Halter eine Fahrberechtigung dadurch beschränken kann, daß er dem Fahrer ein ganz bestimmtes Verhalten vor und während der Fahrt, z.B. sich jeglichen Genusses von Alkohol zu enthalten, mit der Folge vorschreibt, daß bei einer Zuwiderhandlung die Fahrberechtigung entfallen soll. Denn aus einem bloß mutmaßlichen Y/illen des Halters, wie er hier festgestellt worden ist, kann jedenfalls eine solche Beschränkung nicht hergcleitet werden. nachträgliche Äußerung, er habe gegen Alkoholgenuß nichts einzuwenden, solange dadurch die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt werde, läßt das Recht des Klägers zur Benutzung des Motorrades unberührt. Seine Auffassung betrifft die Art der Benutzung und drückt dafür die Erwartung verkehrsgerechten Verhaltens aus; sie besagt nicht mehr und nichts anderes als das, was jeder Kraftfahrer ohnehin weiß und zu beachten hat. Die Fahrberechtigung kann nicht davon abhängen, ob der Fahrer sich mehr oder weniger verkehrswidrig verhält und dadurch einen Unfall verursacht. Andernfalls wäre die Folge, daß der Fahrer, wenn er nicht selbst Halter und Versicherungsnehmer ist, bei grob verkehrswidrigem Verhalten - Alkoholmißbrauch ist nur einer von vielen Füllen - in der Regel keinen Versicheiungsschütz erhalten würde. Denn in derartigen Fällen würde nur selten ein Kalter das Verhalten des Fahrers nachträglich billigen, wenn er sich dazu nach einem folgenschweren Unfall zu erklären hätte (zutreffend LG Siegen VersR 1955, 566). Das Handeln gegen einen solchen mutmaßlichen Halterwillen kann nicht zu einen Verlust der Fahrberechtigung und damit des Versicherungsschutzes führen. Das verbietet die ausdrückliche Einbeziehung des Fahrers in die Pflichtversicherung. Hiervon sind nur die nichtberechtigten Fahrer ausgenommen, das sind diejenigen Fahrer, die sich eigenmächtig die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angemaßt haben und deshalb erfahrungsgemäß aus Angst, verfolgt und entdeckt zu werden, in erhöhten Maße Unfälle verursachen (BGHZ 16, 292, 295 = VersR 1955, 180). Nur dieses erhöhte Risiko hat der Versicherer nach § 10 Nr. 1 AKB a.F. nicht zu tragen, was durch die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den berechtigten Fahrer zu dem Ausdruck kommt. Hiernach erv/eist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Br.Fischer Br.Nörr Liesecke Dr.Bukow Dr.Schulze /