Handelsvertretervertrag mit Wirkung vom 15* Oktober 19*56 erloschen sei, daß ferner die Beklagten an ihn aus diesem Vertrag keine Ansparüche mehr zu stellen hätten und daß fearner dem Beklagten zu 1) aus dem Schuldanerkenntnis keine Ansparüche mehr zuständen« Zur Begaründung des letzten Antrages hat er behauptet; es handle sich dabei um ein mit dem Handelsvertretervertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Versprechen einer zusätzlichen Provision; das auch gegen die guten Sitten verstoße« Die Beklagten vertreten außerdem die Ansicht, der Kläger sei zu einer Kündigung aus wichtigem Grund auch deshalb nicht berechtigt, weil er mit der Zahlung von insgesamt über 60.000 DM Provision im Rückstand sei, seine Vertragspflichten ferner dadurch verletzt habe, daß er sie nicht mit Werbematerial und Mustern versehen habe, und weil er endlich ein von ihnen angebahntea Geschäft mit einer Großfirma durch unbeherrschtes und unbesonnenes Verhalten zerschlagen habe. Sie hätten auch erkannt, daß der Kläger während des Sommers 1956 Interesse an dem Erwerb des Patents gehabt habe und durch seine Verhandlungsweise einen möglichst billigen Erwerb habe erreichen wollen. Wenn eine Partei nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Vertragsverstoß ihres Gegners nicht geltend machen könne, solange sie sich selbst vertragswidrig verhalte, dann sei auch die Erklärung der Kündigung unwirksam, wenn mit ihr selbst ein weiterer schwerer Vertragsverstoß des kündigenden Teils verbunden sei. 2.) Die Revision vertritt ferner den Standpunkt, der Kläger habe, auch wenn man äen vom Berufungsgericht festgestellten Scohverhalt als richtig unterstelle,*nicht kündigen können, weil er vor dem Ausspruch der Kündigung selbst vertragsuntreu gewesen, insbesondere mit der Zahlung der Provision in Rückstand gekommen sei und durch vertragswi- 401, 404) oder etwa selbst eine positive Vertragsverletzung begangen hat (RG ScheuffArch 87 Nr. 127)^ Es muß der Revision auch eingeräumt werden, daß das Reichsgericht diese für den Rücktritt geltenden Grundsätze auf einen Sachverhalt angewandt hat, bei dem der Rücktritt im Ergebnis eine Kündigung bedeutete, da die in der Vergangenheit liegende Vertragserfüllung nach der Natur der Sache nicht rüde-gängig gemacht werden konnte (RGZ 109, $5; vgl. die infolge der gegenseitigen Interessenverknüpfung im besonderen Maße gegenseitiges Vertrauen voraussetzen - als ein solches ist das Handelsvertreterverhältnis zu betrachten - » die Frage» ob das Verhalten einer Partei den Gegner zur lösung des Vertrages berechtigt» nur nach den Grundsätzen entschieden werden kann, die von der Rechtsprechung im Anschluß an die Kündigung von Gesellschaftsverträgen aus wichtigem Grund für die fristlose Kündigung anderer Schuld-Verhältnisse entwickelt worden sind«. Diese für den Einzelfall unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben getroffene Entscheidung schließt keinesfalls aus, daß hei einer anderen Sachlage die Eichterfüllung der eigenen Verpflichtung einer Kündigung des Vertragsgegners nicht entgegensteht» insbesondere dann, wenn diese Verfehlungen mit denen des Kündigenden nicht im Zusammenhang stehen. Deshalb könne es dem Kläger nicht versagt werden, aus dem Verhalten der Beklagten, das ihre abträgliche Gesinnung ihm gegenüber gezeigt habe, die Polgerung der fristlosen Kündigung zu ziehen. Zu Unrecht macht die Revision außerdem geltend, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der - einmal zu unterstellenden - Verfehlung der Beklagten für den Kläger nur teilweise gewürdigt, denn es habe nicht berücksichtigt, daß dem Kläger durch den Erwerb- des Patents SeflflBV seitens der von den Beklagten vorgeschobenen Firma kein Schaden entstanden sei. Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht einen wichtigen Grund nicht so sehr wegen der f inanziellen Schädigung des Klägers angenommen hat, als wegen des Treuebruchs der Beklagten und der damit zutage getretenen Gesinnung, jederzeit bereit zu sein, um ihrer eigenen Vorteile willen den von ihnen zu wahrenden 1») Bas Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagten seien an einem Erwerb des Patents- durch den Kläger interessiert gewesen, weil sie der Meinung gewesen seien, der Kläger brauche das Patent für seine neu zu entwickelnde Raschelmaschine* Bas Berufungsgericht mißbilligt jedoch die Methode, mit der die Beklagten versuchten, hierbei zu dem Nachteil des Klägers in ihre eigene lasche zu arbeiten* Ausdrücklich stellt es fest, die Beklagten hätten zwar zunächst bei ihrer Mitwirkung bei den Verhandlungen zu dem Erwerb des Patents nur das Interesse des Klägers im Auge gehabt, sie seien aber von dem Augenblick an von dieser Einstellung abgewichen, als ihnen der Gedanke gekommen sei, daraus für sich selbst ein Geschäft zu machen. Er habe aber während des ganzen Sommers, wie die Beklagten gewußt hätten, weiterhin den Erwerb beabsichtigt und habe dem Erfinder auch aus diesem Grunde, nicht allein aus Interesse an dessen Person, eine Stelle in seinem Betrieb angeboten. Die Einlassung der Beklagten, ihr Eingreifen sei nur der selbstlosen Fürsorge für den Kläger entsprungen, um einen Erwerb des Patents durch ein Konkurrenzunternehmen zu verhindern, hält das Berufungsgericht für widerlegt. Hätten die Beklagten das Interesse des Klägers im Auge gehabt, dann hätten sie darüber befriedigt sein müssen, daß der Kläger und über dessen Ein- Als SeflHH bald darauf ihnen mitgeteilt habe, er lege tfert darauf, die Patentverhandlungen mit dem Kläger bald zu dem Abschluß zu bringen, und als er ihnen nahegelegt habe, ihre Lizenzansprüche zu senken, anderenfalls er seine Patentunterlagen zurückverlangen werde, was zu einer Anbietung des Patents durch SeflflMMlunmittelbar an den Klägern geführt hätte, hätten sie, um von ihren Ansprüchen nichts nachzulassen, diese Möglichkeit genommen, indem sie nun- Mit Hecht hat das Berufungsgericht in diesem Verhalten einen groben Vertrauensbruch gegenüber dem Kläger gesehen und angenommen, durch die dabei zutage getretene Gesinnung, den Interessen des Klägers zuwiderauhandeln, hätten die Beklagten die Möglichkeit einer weiteren Zusammenarbeit verhindert, so daß der Kläger zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Juli 1950, als sie sich von SeMHHft das Patent hätten anhand geben lassen, nicht gegen die Vertragspflichten gegenüber dem Kiä' ger verstoßen, denn von ihrem Standpunkt aus hätten sie zu diesem Zeitpunkt mit dem Erwerb des Patents das Entstehen einer Konkurrenz verhindern wollen. Der Erwerb durch sie und dementsprechend auch die vorläufige Sicherung des Patents sei für den Kläger nicht schädlich gewesen. Dabei verkennt die Revision, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Erwerb oder die Sicherstellung nicht für den Kläger erfolgte, die Beklagten vielmehr schon frühzeitig - das Berufungsgericht entnimmt diese Feststellung dem Brief der Beklagten vom 22. nisses ergaben, und insbesondere den weiteren Umstand, daß nach dem Berufungsurteil der Kläger die Beklagten wiederholt um ihre Unterstützung in seinem Bestreben gebeten hatte, den Erwerb des Patente zu demindest nicht zu kostspielig werden zu lassen. Die Revision übersieht insbesondere hierbei und bei ihrem weiteren Vorbringen, dem Kläger sei letzten Endes kein Schaden entstanden, daß es für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht ausschlaggebend war, ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist, sondern daß entscheidend der Umstand war, daß die Beklagten eine den Interessen des Klägers grob zuwiderlaufende Einstellung gezeigt hatten. Zudem sei der Kläger unmittelbar nach dem 14» September 1956 von auf geklärt worden» Dieses Vorbringen ist unerheblich, soweit damit dargetan werden soll, daß eine schwere, zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung seitens der Beklagten in Anbetracht der Kenntnis des Klägers nicht vorliegen könne» Wenn der Kläger die behauptete Kenntnis gehabt hat oder ihm die Kenntnis des zuzurechnen ist, 80 ändert das nichts an der festgestellten verwerflichen Gesinnung, mit der die Beklagten vorgegangen sind» Auf diese Gesinnung kommt es Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin ausführt, der Kläger habe trotz seiner Kenntnis, daß die Firma AMNiu Mittelsmann der Beklagten gewesen sei, die geschäftlichen Beziehungen zu den Beklagten fortgesetzt, und wenn sie daraus folgert, der Kläger habe damit zu erkennen gegeben, er betrachte das Verhalten der Beklagten nicht als so schwerwiegend, daß er deshalb mit ihnen nicht mehr Zusammenarbeiten könne (vgl. Rach Treu und Glauben kann daher dem Verhalten des Klägers nicht entnommen werden, daß er den Vertrauensbruch der Beklagten nicht als wichtigen Grund zur Kündigung empfunden und daß er verzichtet hätte, daraus die für ihn gebotene Folgerung zu ziehen.
II ZS 27/58 Verkündet am 29» Oktober 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit lo) des Ferdinand C 2.) des Werner K WLmmmmmmm* > beide Indus tri ev^treter. wohnhaft in h 4HHMstr. 0» Beklagten und Revisionskläger, -Pro z eßbevolImächtigterg Rechtsanwalt Pr« gegen Helmut W ÄBBHBBMMjÄsAlleininhaber des Industriewe^ei^HHHRHHHHP» Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 * Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Br. HÖrr, Br, Haager und Hill für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in München vom 21.o Kovember 3.957 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Der Kläger ist der Inhaber eines unter der Firma Industriewerk (IWS) betriebenen Unter- nehmens , das u. a. Raschelmaschinen zur Fertigung von Gardinen und anderen Stoffarten herstellt» Er hatte den Betrieb von dem Beklagten zu 1) am 28. Juli 1954 gekauft. Am gleichen Tag anerkannte er, dem Beklagten zu 1) - außer einem Kaufpreisrest - noch weitere 150.000 DH zu schulden« Während des laufes der Verkaufsverhandlungen BchloC der Kläger mit dem Beklagten zu 1) und dessen Schwiegersohn, dem Beklagten zu 2), am 1. Juli 1954 einen zunächst bis zu dem 51« Dezember 1958 befristeten Vertrag über die Alleinvertretung. seines Werkes. 2u der Provision von 7 und 1Ö # sollten zusätzlich 2 $6 zur Tilgung der Verpflichtung aus dem Schuldanerkenntnis bezahlt werden. Hit Schreiben vom 11. Oktober 1956 kündigte der Kläger den Handelsvertretervertrag, mit Wirkung zu dem 15. Oktober 1956 aus wichtigem Grund» Als Kündigungsgrund führte er u. a. an, die Beklagten hätten ohne sein Einverständnis Kunden, die Bedarf an neuen Baschelmaschinen gehabt hätten, gebrauchte Maschinen vermittelt. Ferner hätten sie seinen Interessen grob zuwidergehandelt, indem sie das Patent des schweizerischen Erfinders das er zur Weiterentwicklung seiner Raschelmaschine hatte erwerben wollen, hinter seinem Rücken durch einen Mittelsmann hätten aufkaufen und ihm gegen Forderung einer übermäßig hohen Lizenzgebühr anbieten lassen. Um seinen Betriebsleiter Soflü, auf den er sich bei technischen Entscheidungen hätte stützen müssen, für ,ihren Plan zu gewinnen, hätten sie diesem eine 50 #Lge Beteiligung an dem Gewinn versprochen, der bei der geplanten Einräumung der Lizenz zu erwarten gewesen wäre« Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Kündigung. Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß der -3- Handelsvertretervertrag mit Wirkung vom 15* Oktober 19*56 erloschen sei, daß ferner die Beklagten an ihn aus diesem Vertrag keine Ansparüche mehr zu stellen hätten und daß fearner dem Beklagten zu 1) aus dem Schuldanerkenntnis keine Ansparüche mehr zuständen« Zur Begaründung des letzten Antrages hat er behauptet; es handle sich dabei um ein mit dem Handelsvertretervertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Versprechen einer zusätzlichen Provision; das auch gegen die guten Sitten verstoße« Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung eines Teilbetrages rückständiger Provision in Höhe von 26 «643»61 DM zu vearurteilen« Sie haben vorgetragen, sie hätten beim Eiwerb des Patentes Sejm^nur im Interesse des Klägers gehandelt, indem sie dem Kläger das Patent hätten sichern wollen. Der Kläger habe die Verhandlungen mit dem Erfinder hinausgezögert. Daher habe die Gefahr bestanden, daß der Erfinder ohne ihr Dazwischentreten das vom Kläger benötigte Patent an eine Konkurrenzfirma veräußert hätte. Die Beklagten vertreten außerdem die Ansicht, der Kläger sei zu einer Kündigung aus wichtigem Grund auch deshalb nicht berechtigt, weil er mit der Zahlung von insgesamt über 60.000 DM Provision im Rückstand sei, seine Vertragspflichten ferner dadurch verletzt habe, daß er sie nicht mit Werbematerial und Mustern versehen habe, und weil er endlich ein von ihnen angebahntea Geschäft mit einer Großfirma durch unbeherrschtes und unbesonnenes Verhalten zerschlagen habe. Der Kläger hat gegen die Ansprüche der Beklagten mit Schadenersatzforderungen aufgerechnet, die ihm u. a. deshalb zuständen, weil die Beklagten unter Verletzung seiner Interessen Altmaschinen Dritter an Kunden vermittelt hätten, die bei ihm neue Maschinen gekauft hätten« “4“ Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß das Vertragsverhältnis infolge der Kündigung aus wichtigem Grund vom 11c Oktober 1956 mit Wirkung vom 15. Oktober 1956 erloschen ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil surückgewiesen. Mit der Bevi-sion erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage im Umfang des Teilurteils, während der Kläger Zurückweisung der Bevision begehrt. gntscheidunasgrllnde x X. Das Berufungsgericht hat schon in der Tatsache, daß die Beklagten das Patent SeflHfc erwarben, einen wichtigen Grund gesehen» der es für den Kläger nicht mehr zu demutbar erscheinen lasse, das Handelsvertreterverhältnis mit den Beklagten bis zu dem Ablauf der vorgesehenen Prist fortzu-setzen. Weitere Vorwürfe hat es teilweise nicht als Pflichtwidrigkeit betrachtet, teilweise dahingestellt gelassen, weil der Ankauf des Patents allein ausreichend erschien. Hach den PestStellungen des Berufungsgerichts waren die Beklagten der Überzeugung, der Kläger benötige das Patent Se0H unausweichlich für seine neu zu entwickelnde Raschelmaschine. Sie hätten auch erkannt, daß der Kläger während des Sommers 1956 Interesse an dem Erwerb des Patents gehabt habe und durch seine Verhandlungsweise einen möglichst billigen Erwerb habe erreichen wollen. In Kenntnis dieser Sachlage hätten sie Serfling bewogen, das Patent der von ihnen vorgeschobenen Firma Affizu überlassen, durch die sie es dann dem Kläger zu einem im Vergleich zu den Ansprüchen des Erfinders außerordentlich hohen Preis angeboten hätten. 1.) Die Revision meint, das Kündigungsschreiben vom 11«. Oktober 1956 sei nur an den Beklagten zu 1) gerichtet. i i -5- so daß eine Kündigung gegenüber dem Beklagten zu 2) frühestens mit der Zustellung der Klage Ende Oktober 1956 ausgesprochen worden sei« Dieses Vorbringen widerspricht dem Tatbestand, wonach der Handelsvertretervertrag am 11* Oktober 1956 gekündigt wurde* Daß die Kündigung dem Beklagten zu 2) gegenüber nicht zu dem Ausdruck gekommen sei, ist bisher in der Tatsacheninstanz auch nicht vorgetragen worden. Damit entfallen auch die Ausführungen der Revision, mit denen sie dartun will, daß die in der Klage ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Beklagten zu 2) deshalb unwirksam sei, weil sie mit einer schweren Vertragsverletzung verbunden gewesen sei. Die Revision meint, daß der Kläger mit dem Ausspruch der Kündigung in der Klage, den sie gegenüber dem Beklagten zu 2) allein als Kündigungserklärung betrachten will, unbegründete Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten erhoben und mit diesen Schadenersatzansprüchen gegen die Forderungen auf rückständige Provision aufgerechnet habe. Darin sieht sie eine schwere Vertragsverletzung des Klägers. Wenn eine Partei nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Vertragsverstoß ihres Gegners nicht geltend machen könne, solange sie sich selbst vertragswidrig verhalte, dann sei auch die Erklärung der Kündigung unwirksam, wenn mit ihr selbst ein weiterer schwerer Vertragsverstoß des kündigenden Teils verbunden sei. Ob dieser Auffassung beigetreten werden könnte,**kann dahingestellt bleiben, da-nach dem Urteil des Berufungsgerichts die Kündigung der Klageerhebung vorausgegangen ist. 2.) Die Revision vertritt ferner den Standpunkt, der Kläger habe, auch wenn man äen vom Berufungsgericht festgestellten Scohverhalt als richtig unterstelle,*nicht kündigen können, weil er vor dem Ausspruch der Kündigung selbst vertragsuntreu gewesen, insbesondere mit der Zahlung der Provision in Rückstand gekommen sei und durch vertragswi- -6- driges Verhalten das Zustandekommen von Geschäften vereitelt habe, die die Beklagten angebahnt hätten. Der Kläger stützt seine Kündigung auf ein Verhalten der Beklag ten* das eine positive Vertragsverletzung darstellt. Die Beklagten hatten nach dem Berufungsurteil den Interessen des Klägers dadurch zuwider gehandelt, daß sie ihm heim Erwerb des Patents zuvorkamen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben sie damit die Vertrauensgrundlage ihres Vertragsverhältnisses zerstört. 3s ist - insoweit ist der Revision zu-zustimmen - zwar richtig, daß nach feststehender Rechtsprechung eine positive Vertragsverletzung kein Recht zu dem Rücktritt von einem Vertrag gibt, wenn der Vertragsteil, der zurücktreten will, selbst untreu gewesen ist (RGZ 109, 55; 120, 193, 196; 152, 119, 123), wenn er z. B, wegen Nichtleistung einer Zahlung in Schuldnerverzug geraten ist (RGZ 149? 401, 404) oder etwa selbst eine positive Vertragsverletzung begangen hat (RG ScheuffArch 87 Nr. 127)^ Es muß der Revision auch eingeräumt werden, daß das Reichsgericht diese für den Rücktritt geltenden Grundsätze auf einen Sachverhalt angewandt hat, bei dem der Rücktritt im Ergebnis eine Kündigung bedeutete, da die in der Vergangenheit liegende Vertragserfüllung nach der Natur der Sache nicht rüde-gängig gemacht werden konnte (RGZ 109, $5; vgl. RGZ 123, 258). Auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat einen Ausschluß des Kündigungsrechts für möglich gehalten, wenn der Kündigende seiner Beistungspflicht aus dem aufzuhebenden Vertrag nicht nachgekommen ist (OGHZ 1, 258, 265). Ob die Rechtsprechung, nach der eine selbst vertragsuntreue Partei wegen positiver Vertragsverletzung ihres Geg-ners vom Vertrag nicht zurücktreten kann, grundsätzlich auch für eine Kündigung Platz greifen soll, kann hier dahingestellt bleiben. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGH NJW 1958, 1531), daß bei Dauerschuldverhältnissen, .,7- die infolge der gegenseitigen Interessenverknüpfung im besonderen Maße gegenseitiges Vertrauen voraussetzen - als ein solches ist das Handelsvertreterverhältnis zu betrachten - » die Frage» ob das Verhalten einer Partei den Gegner zur lösung des Vertrages berechtigt» nur nach den Grundsätzen entschieden werden kann, die von der Rechtsprechung im Anschluß an die Kündigung von Gesellschaftsverträgen aus wichtigem Grund für die fristlose Kündigung anderer Schuld-Verhältnisse entwickelt worden sind«. Danach kann ein wichtiger Grund zur lösung der Vertragsbeziehungen auch gegeben sein, wenn beide Parteien ein Verschulden trifft (RG <JW 1938, 1392) vgl« BGHZ 4, 108, 111). Es ist daher bei der Abwägung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände nach freu und Glauben zu entscheiden, ob dem Gegner das Pesthalten an dem Vertrag noch zugemutet werden kann (RAG AP § 626 BGB Hr. 4, 6). Auch aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts (HRR 1932 Nr*. 526) kann kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnommen werden, daß ein untreuer Vertragspartner aus der Vertragsuntreue seines Gegners keine Rechte geltend machen kann. Dort handelte es sich darum, daß ein Arbeitgeber unzulässigerweise Akkordsätze gekürzt hatte* Damit stand das Fernbleiben eines Arbeitnehmers» dem nach § 123 Hr. 3 GewO wegen ungebührlichen Verlassens der Arbeitsstelle gekündigt war, in so unmittelbarem Zusammenhang» daß bei dieser Sachlage nach Treu und Glauben» wie das Reichsarbeitsgericht ausdrücklich ausführt» eine fristlose Kündigung nicht zulässig war. Diese für den Einzelfall unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben getroffene Entscheidung schließt keinesfalls aus, daß hei einer anderen Sachlage die Eichterfüllung der eigenen Verpflichtung einer Kündigung des Vertragsgegners nicht entgegensteht» insbesondere dann, wenn diese Verfehlungen mit denen des Kündigenden nicht im Zusammenhang stehen. Im Rahmen der anzustellenden umfassenden Abwägung spielt naturgemäß das Ver- halten des Kündigenden, insbesondere seine eigene Vertragsuntreue, die hier zu unterstellen ist, eine wesentliche Rollec 3») Das Berufungsgericht hat sämtliche Umstände, die nach der Sachlage für die Präge nach dem v/ichtigen Grund wesentlich sind, berücksichtigt - Es hat insbesondere im Rehmen der Prüfung, ob die eigene Vertragsuntreue des Klägers der Kündigung entgegenstehe, ausgeführt, daß durch den Verstoß der Beklagten die Vertrauensgrundlage des Vertragsverhältnisses zerstört und der Boden für eine gedeihliche Weiterentwicklung endgültig entzogen sei, und daß dieser Vertrauensbruch nicht gegen eine überhaupt nicht vergleichbare obligatorische, d. h. an sich erzwingbare und nach-holbare Leistung aufgewogen werden könne. Deshalb könne es dem Kläger nicht versagt werden, aus dem Verhalten der Beklagten, das ihre abträgliche Gesinnung ihm gegenüber gezeigt habe, die Polgerung der fristlosen Kündigung zu ziehen. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision erkennbar auch das Verhalten des Klägers in seinen Auswirkungen auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewogen. Zu Unrecht macht die Revision außerdem geltend, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der - einmal zu unterstellenden - Verfehlung der Beklagten für den Kläger nur teilweise gewürdigt, denn es habe nicht berücksichtigt, daß dem Kläger durch den Erwerb- des Patents SeflflBV seitens der von den Beklagten vorgeschobenen Firma kein Schaden entstanden sei. Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht einen wichtigen Grund nicht so sehr wegen der f inanziellen Schädigung des Klägers angenommen hat, als wegen des Treuebruchs der Beklagten und der damit zutage getretenen Gesinnung, jederzeit bereit zu sein, um ihrer eigenen Vorteile willen den von ihnen zu wahrenden -9- Interessen ihres Unternehmers entgegenzuhandeino Des weiteren hat das Berufungsgericht auch die finanzielle Auswirkung der Kündigung für die Beklagten ausdrücklich gewürdigte Bas Berufungsgericht geht nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ersichtlich davon aus, der Kläger habe die Vorgänge um den Erwerb des Patents SeflflHHl als so schwerwiegend empfunden, daß er allein schon wegen dieser Vorgänge das Vertretungsverhältnis nicht fortset2en zu können geglaubt habe* Bies kommt in Anbetracht des Umstandes, daß das BerufungsgericIig lediglich auf diesen Kündigungsgrund abstellt, deutlich auch in der Feststellung zu dem Ausdruck, es sei eine so schwere Erschütterung des Vertrauensverhältnisses eingetreten, daß die Fortsetzung des Vertrages für den Kläger nicht mehr zu demutbar sei* Auf die Frage, wie weit es bei der Würdigung des wichtigen Grundes neben dem objektiven Sachverhalt auch auf die subjektive Seite, also darauf ankommt, ob dieser Sachverhalt auch als Erschütterung des Gemeinschaftsver-hältnisses empfunden worden ist, kommt es daher nicht mehr an (vgl* Bötticher in Besprechung BB 1959» 855; Erman-Küchenhoff, BGB § 626 Anm* 10 B). II* Endlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Beklagten in der Patentangelegenheit SeflflH) aus mehreren Gründen rechtsirrig und fehlerhaft beurteilt* 1») Bas Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagten seien an einem Erwerb des Patents- durch den Kläger interessiert gewesen, weil sie der Meinung gewesen seien, der Kläger brauche das Patent für seine neu zu entwickelnde Raschelmaschine* Bas Berufungsgericht mißbilligt jedoch die Methode, mit der die Beklagten versuchten, hierbei zu dem Nachteil des Klägers in ihre eigene lasche zu arbeiten* Ausdrücklich stellt es fest, die Beklagten hätten zwar zunächst -10- bei ihrer Mitwirkung bei den Verhandlungen zu dem Erwerb des Patents nur das Interesse des Klägers im Auge gehabt, sie seien aber von dem Augenblick an von dieser Einstellung abgewichen, als ihnen der Gedanke gekommen sei, daraus für sich selbst ein Geschäft zu machen. Zwar habe der Kläger in dem Bestreben, das Patent möglichst billig zu erwerben, die Verhandlungen über den Ankauf durch ihn selbst hinausgesö-gert. Er habe aber während des ganzen Sommers, wie die Beklagten gewußt hätten, weiterhin den Erwerb beabsichtigt und habe dem Erfinder auch aus diesem Grunde, nicht allein aus Interesse an dessen Person, eine Stelle in seinem Betrieb angeboten. Die Beklagten hätten, wie das Berufungsgericht aus der Korrespondenz folgert, durch ihre Zwischenschaltung verdienen wollen. Die Einlassung der Beklagten, ihr Eingreifen sei nur der selbstlosen Fürsorge für den Kläger entsprungen, um einen Erwerb des Patents durch ein Konkurrenzunternehmen zu verhindern, hält das Berufungsgericht für widerlegt. Es folgert dies u. a. daraus, daß die Beklagten den Patentinhaber Se^Hfe» als er auf dem Wege zu dem Kläger gewesen sei, unterwegs zu einer Besprechung aufgesucht hätten, um ihn darin zu bestärken, daß er auch in ihrem finanziellen Interesse bei dem Kläger möglichst viel herausholen solle. Sie hätten ferner in dem Augenblick, als sie mit der vorläufigen Einstellung im Be- trieb des Klägers befürchten mußten, daß ihnen und Serf-ling finanzielle Vorteile aus der Verwertung des Patents entgehen könnten, Se^pl'Vorhaltungen des Inhalts gemacht, sie könnten nicht annehmen, daß sich SeflMMl seiner "Vorteile, insbesondere in finanzieller Hinsicht, dadurch begeben habe”, daß er dem Kläger die Verwertung des Patents zugesagt habe. Hätten die Beklagten das Interesse des Klägers im Auge gehabt, dann hätten sie darüber befriedigt sein müssen, daß der Kläger und über dessen Ein- stellung als Leiter einig geworden seien, denn damit sei, wie den Beklagten klar gewesen sei, die Gefahr einer Wei- tergabe des Patents durch Serfling beseitigt worden» Hit seiner Einstellung habe sich Se^HH^der Möglichkeit der Veräußerung des Patents an einen Konkurrenten des Klägers und ferner der Möglichkeit, für die Auswertung des Patents durch den Kläger eine hohe Lizenz zu fordern, begeben. Als sie erfahren hätten, daß SefmHI seinen Dienstantritt um einen Monat verschieben müsse und wegen des Patents noch keine Vereinbarungen getroffen worden seien, hätten sie alle Hebel in Bewegung gesetzt, um aus dem Kläger noch das Bestmögliche herauszuholen.' Zu diesem Zweck hätten sie ihm am 4« September 1956 unter dem Deckmantel der von ihnen vorgeschobenen Firma üflHpdas Patent, das ihnen von SeflflHPzu einem Preis von 4.000 DM anhand gegeben worden sei, unter der unwahren Behauptung anbieten lassen, die AflBMlb&be das Patent von SeMHHfc erworben, und sie hätten ferner, um der mit ihrem Angebot verbundenen Forderung einer übermäßigen Lizenzgebühr von 1.000 DM je Maschine Nachdruck zu verleihen und den-Kläger gefügig zu machen, wahrheitswidrig behaupten lassen, die Firma AflH^ stehe mit Konkurrenzfirmen in Lizenzverhandlungen. Als SeflHH bald darauf ihnen mitgeteilt habe, er lege tfert darauf, die Patentverhandlungen mit dem Kläger bald zu dem Abschluß zu bringen, und als er ihnen nahegelegt habe, ihre Lizenzansprüche zu senken, anderenfalls er seine Patentunterlagen zurückverlangen werde, was zu einer Anbietung des Patents durch SeflflMMlunmittelbar an den Klägern geführt hätte, hätten sie, um von ihren Ansprüchen nichts nachzulassen, diese Möglichkeit genommen, indem sie nun- mehr das Patent durch einen auf den 26. Juli 1956 zurückdatierten Vertrag erworben hätten. Anschließend seien sie über die Firma erneut an den Kläger herangetreten mit der Erklärung, sie könnten von ihrer Forderung einer Lizenzgebühr von 1.000 DM nicht ab rücken. Dabei hätten sie ihre unwahre Behauptung wiederholt, es müsse kurzfristig abgeschlossen, werden, da mit anderen Interessenten Verband- -12- lungen gepflogen würden. Mit Hecht hat das Berufungsgericht in diesem Verhalten einen groben Vertrauensbruch gegenüber dem Kläger gesehen und angenommen, durch die dabei zutage getretene Gesinnung, den Interessen des Klägers zuwiderauhandeln, hätten die Beklagten die Möglichkeit einer weiteren Zusammenarbeit verhindert, so daß der Kläger zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. 2.) Was die Revision im einzelnen hierzu vorbringt, bezweckt zu dem größten Teil, den aus dem Berufungsurteil zu entnehmenden Sachverhalt unzulässigerweise durch andere Feststellungen zu ersetzen und anstelle der vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen eine andere Beurteilung vorzunehmen. ‘Dies gilt u. a. einmal von dem Vorbringen, die Beklagten hätten bei der Absprache am 26. Juli 1950, als sie sich von SeMHHft das Patent hätten anhand geben lassen, nicht gegen die Vertragspflichten gegenüber dem Kiä' ger verstoßen, denn von ihrem Standpunkt aus hätten sie zu diesem Zeitpunkt mit dem Erwerb des Patents das Entstehen einer Konkurrenz verhindern wollen. Der Erwerb durch sie und dementsprechend auch die vorläufige Sicherung des Patents sei für den Kläger nicht schädlich gewesen. Dabei verkennt die Revision, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Erwerb oder die Sicherstellung nicht für den Kläger erfolgte, die Beklagten vielmehr schon frühzeitig - das Berufungsgericht entnimmt diese Feststellung dem Brief der Beklagten vom 22. Juli 1956 - für sdc'^ selbst ein Geschäft machen wollten, das notgedrungen zu einer Benachteiligung des Klägers führen mußte. Wenn die Revision meint, die Beklagten hätten als selbständige Kaufleuts bei dem Erwerb unter Verwertung des Patents ihre eigenen Interessen wahren dürfen, so verkennt sie die Bindungen, die sich für die Beklagten aus dem Bestehen des Handelsvertreterverhält- -13- nisses ergaben, und insbesondere den weiteren Umstand, daß nach dem Berufungsurteil der Kläger die Beklagten wiederholt um ihre Unterstützung in seinem Bestreben gebeten hatte, den Erwerb des Patente zu demindest nicht zu kostspielig werden zu lassen. Die Revision übersieht insbesondere hierbei und bei ihrem weiteren Vorbringen, dem Kläger sei letzten Endes kein Schaden entstanden, daß es für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht ausschlaggebend war, ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist, sondern daß entscheidend der Umstand war, daß die Beklagten eine den Interessen des Klägers grob zuwiderlaufende Einstellung gezeigt hatten. Biese kam besonders deutlich darin zu dem Ausdruck, daß die Beklagten in den Abschnitten der Verhandlungen zwischen dem Kläger und SeflHMft? öls sich für den Kläger eine günstige Lösungsmöglichkeit bot, durch ihr Dazwischentreten einen vorteilhaften Erwerb des Patents durch den Kläger zu vereiteln suchten. 3«) Die Revision macht des weiteren geltend, das Berufungsgericht habe das Wissen. SoflÜs, des Prokuristen des Klägers, davon, daß hinter der Firma Afl^die Beklagten gestanden hätten, rechtsirrig beurteilt. Die Kenntnis So^^s hätte dem Kläger als eigene Kenntnis angerechnet werden müssen. Zudem sei der Kläger unmittelbar nach dem 14» September 1956 von auf geklärt worden» Dieses Vorbringen ist unerheblich, soweit damit dargetan werden soll, daß eine schwere, zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung seitens der Beklagten in Anbetracht der Kenntnis des Klägers nicht vorliegen könne» Wenn der Kläger die behauptete Kenntnis gehabt hat oder ihm die Kenntnis des zuzurechnen ist, 80 ändert das nichts an der festgestellten verwerflichen Gesinnung, mit der die Beklagten vorgegangen sind» Auf diese Gesinnung kommt es —14— aber entscheidend an? Baß etwa die Beklagten davon aasgegangen seien, der Kläger habe die ihm zugeschriebene Kenntnis gehabt, ist nicht behauptet worden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin ausführt, der Kläger habe trotz seiner Kenntnis, daß die Firma AMNiu Mittelsmann der Beklagten gewesen sei, die geschäftlichen Beziehungen zu den Beklagten fortgesetzt, und wenn sie daraus folgert, der Kläger habe damit zu erkennen gegeben, er betrachte das Verhalten der Beklagten nicht als so schwerwiegend, daß er deshalb mit ihnen nicht mehr Zusammenarbeiten könne (vgl. Gessler-Schröder, KGB § 89 a Anm. 8), so verkennt sie, daß die Beklagten auch nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger nach dem Vorbringen der Revision die wahren Vorgänge erfahren hat, ihr illoyales Verhalten fortgesetzt haben. Solange brauchte der Kläger sich auf jeden Fall noch nicht zu entscheiden. Es mußte ihm zudem eine angemessene Frist für die Überlegung offenbleiben, ob er auf Grund dieses Sachverhalts sich zur fristlosen Kündigung entschließen wollte. Biese Öberlegungsfrist war selbst nach dem von den Beklagten behaupteten Sachverhalt noch nicht abgelaufen. Rach Treu und Glauben kann daher dem Verhalten des Klägers nicht entnommen werden, daß er den Vertrauensbruch der Beklagten nicht als wichtigen Grund zur Kündigung empfunden und daß er verzichtet hätte, daraus die für ihn gebotene Folgerung zu ziehen. Ba somit das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung angenommen und die Auflösung des Yertretungsver- -15- hältnisses zu dem 15» Oktober 1956 festgestellt hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zuriickzuv/eisen- Dr« Hasteiski Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager Hill