Dr, Fischer, Dr« Kuhn und Dr« Haager für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 29, Dezember 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Der Kläger vermittelte im Jahre 1947 zwischen der Beklagten, einem Druckerei- und Verlagsunternehmen, und der vom RhBHHlB Sparkassen- und Giroverhand gegründeten Sparkassenvordruckstelle-GmbH in DBBHIB eihe Geschäftsverbindung der Art, daß die GmbH einen Teil ihres laufenden Bedarfs an Sparkassenvordrucken von der Beklagten bezog« Nach Abschluß der Verhandlungen schrieb die Beklagte am 29*4>1947 wie folgt an den Klägers Wir bestätigen Ihnen hiermit die in BBHHHI^ getroffenen Vereinbarungen, wonach wir Ihnen, auch im Einverständnis mit den oben genannten Verbänden (der Kläger hatte, was für den Rechtsstreit unerheblich ist., auch Lieferungen an den Grund- und Hausbesitzerverein vermittelt), für jeden durch diese Verbände erteilten Auftrag 10 # des- Rechnungsbetrags als Vermittlungsgebühr vergüten „ . Demgegenüber behauptet die Beklagte dem Kläger, der in den Jahren 1946 und 1947 als Vermittler für die Sparkassenvordruck-GmbH aufgetreten sei, sei, wie sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 29o4d947 ergebe, eine Provision von 10 i> nur unter der Bedingung zugebilligt worden, daß diese Provision auf die im übrigen normal kalkulierten Preise aufgeschlagen und der Vordruck-GmbH berechnet werden könne« durch den die Sparkassenverlag-GmbH lediglich die Verpflichtung der Sparkassenvordruck-GmbH übernommen habe, habe sich an dieser Regelung nichts geändei*t» Da die Verlag-GmbH sich gev/eigert habe, die unter Einrechnung der Provision kalkulierten Preise zu bezahlen, seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Provision in dieser Höhe entfallen., so daß der Kläger, nur die angemessene Vergütung von 2 $> beanspruchen könne« Er müsse selbst erkannt haben, daß bei scharfer Kalkulation 10 $ nicht mehr hätten einberechnet werden können/ Es sei für einen Kaufmann zudem unzu demutbar, kaufmännisch vertretbare Liefermöglichkeiten nur im Hinblick auf eine übersetzte Provisionsforderung unausgenutzt zu lassen« Außerdem sei in der Ablehnung der Weiterzahlung der 10 io Provision, die sie im Jahre 1950 brieflich ausgesprochen habe, eine Kündigung des Provisionsabkommens zu sehen» eine leistungsfähige Bruckerei für die Bereitstellung der von den angeschlDssensn Verbänden benötigten Vordrucke zu finden» Ferner hat das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt; es habe zwischen ihr und der Vordruck-GmbH ein Übereinkommen bestanden, wonach die 10 $> Provision zwar von der Beklagten ausbezahlt, wirtschaftlich jedoch von der Vordruck-GmbH in der Weise getragen werden sollten, daß sie den Lieferpreisen zugeschlagen wurden. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist in der Vereinbarung vom 29»12..1949 eine Regelung dieses Inhalts nicht mehr getroffen worden,. daß die dem Kläger zu entrichtende Provision nicht mehr von der auftraggeben,den Stelle, der Verlag-GmbH getragen werden sollte., ihren Bedarf bei der Beklagten zu decken« Unstreitig war aus serdem der Kläger bei der Verhandlung am 29„12«1949 als Bevollmächtigter der Beklagten aufgetreten» Daraus und aus der geänderten Interessenlage folgert das Berufungsgericht, daß die Sparkassenverlag-GmbH keine Veranlassung mehr hatte, wirtschaftlich die Provision für eine Tätigkeit des Klägers zu tragen. Vielmehr erscheint angesichts der Änderung der Verhältnisse diese sich auf den Wortlaut und die gesamten Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses stützende Auslegung durchaus möglich« Daß schon in einem Schreiben aus der Zeit vor der Währungsreform von konkurrenzfähigen Preisen die Rede war, ohne daß aus dieser Formulierung hinsichtlich der endgültigen Tragung der Provisionskosten dieselben Schluß- Die Beklagte habe sich zu dem Beweis • dafürdaß sie unter Lieferung zu konkurrenzfähigen Preisen im Sinne der Vereinbarung vom 29*12»1949 wie bisher die Lieferung zu normalen Preisen zuzüglich eines Aufschlags von 10 fo für die Provision des Klägers verstanden habe? Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht erheblich für die Feststellung,, mit weichem Inhalt die zwischen der Verlag-GmbH und der Beklagten, vertreten durch den Kläger, getroffene Vereinbarung vom 29 .12..1949 galt. daß die Verlag-GmW die Provision für den Kläger nicht zusätzlich tragen sollte« Die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung einer Angestellten der Beklagten stellt daher, da die zu beweisende Tatsache für den Inhalt dieses Vertrags unei'hebiich ist, kei nen Verfahrensverstoß dar» Wenn die Beklagte die Erklärung anders auffaßte, hätte sie sie wegen Irrtums anfechten können o Daß sie eine Anfechtung erklärt hat, hat sie selbst nicht behaupteto Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte der Kläger beim Abschluß dieser Vereinbarung im Gegensatz zu seiner früheren.Vermittlungstätigkeit nur die Interessen der Beklagten vertreten* Der Kläger war dabei im Gegensatz zu früher im Interesse der Beklagten tätig* Er hatte die Vereinbarung durch zahlreiche Schreiben an Persönlichkeiten eingeleitet, die auf die Entschließung der Verlag-GmbH Einfluß hatten* Die Beklagte hatte ihn durch Schreiben vom 26*12*1949 bevollmächtigt, ihre Interessen wahrzunehmen* Ohne ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um einen neuen Vertrag über die künftige Erteilung von Druckaufträgen und damit auch um eine neue Vermittlungstätigkeit handelte, ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß die Parteien stillschweigend übereingekommen sind, ihre internen Beziehungen, was diese neue Vermittlung anlangt, nach der früheren Vereinbarung vom Jahre 1947 zu richten* Dies hatte nach der Ansicht des Berufungsgerichts zur Folge, daß die Beklagte dem Kläger 10 # Provision aus den mit der Verlag-GmbH abgeschlossenen Geschäften schuldete, ohne daß es darauf ankam, ob die Beklagte diese Provision ihrem Auftraggeber in Rechnung stellen konnte;. Das Berufungsgericht räumt zwar ein, daß möglicherweise für die Beklagte der Gedanke an die Abwälz-barkeit der Provision für die Abfassung des die Beziehungen der Parteien darlegenden Schreibens vom 29*4»194-7 bestimmend gewesen sei* daß das Schreiben selbst jedoch keine Bedingung] enthalte, wonach der Provisionsanspruch entfallen oder eingeschränkt werden sollte, falls es der Beklagten nicht gelänge, die Provisionslast auf ihre Auftraggeber abzuwälzern Damit kann es sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts bei der Erwähnung des Umstands, daß die auftraggebenden Verbände mit der Provisionsgewährung an den Kläger einverstanden! Daß die Beklagte selbst den Inhalt ihrer Vereinbarung mit dem Kläger in diesem Sinne verstand, folgert das Berufungsgericht! klagten neben dieser Provisionszahlung noch ein Heinverdienst von 3 bis 5 cß> blieb, wie sie in ihrem Schreiben vom 2o5,1950 mitteilte, Selbst wenn man in der Ablehnung der Weiterzahlung dieser Provision, wie es die Beklagte verstanden haben will, eine Kündigung des Abkommens mit dem Kläger sehen würde, so wird dadurch der Provisionsanspruch für den bereits vorher vermittelten Geschäftsabschluß mit der Verlag-GmbH nicht berührt o Da somit die Pflicht zur Zahlung einer Provision von 10 io ohne Rechtsirrtum festgestellt ist und die auf dieser Grundlage angestellt-e Berechnung des dem Kläger zustehenden Betrages, gegen die die Revision keine Einwendungen erhebt, ebenfalls keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen 3
II_ZE_ 27/55 I O Verkündet am 23o April 1956 JodaSj, Justizangestellter als Urkundsbeamter der ' Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Franz H.d^ 9 Druckerei und Verlag KG, mammm, R^^m^str , • 1. Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte£& Rechtsanwalt ProfoDrd gegen den Dipl aKaufmann Dr., Wilhelm Ks|BBweg ■<, S c y - Prozeßbevöllmächtigteri Kläger und Pievisionsbeklagten., Rechtsanwalt Dr., hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23c April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Selowsky, Dr« Haidinger? Dr, Fischer, Dr« Kuhn und Dr« Haager für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 29, Dezember 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Der Kläger vermittelte im Jahre 1947 zwischen der Beklagten, einem Druckerei- und Verlagsunternehmen, und der vom RhBHHlB Sparkassen- und Giroverhand gegründeten Sparkassenvordruckstelle-GmbH in DBBHIB eihe Geschäftsverbindung der Art, daß die GmbH einen Teil ihres laufenden Bedarfs an Sparkassenvordrucken von der Beklagten bezog« Nach Abschluß der Verhandlungen schrieb die Beklagte am 29*4>1947 wie folgt an den Klägers Wir bestätigen Ihnen hiermit die in BBHHHI^ getroffenen Vereinbarungen, wonach wir Ihnen, auch im Einverständnis mit den oben genannten Verbänden (der Kläger hatte, was für den Rechtsstreit unerheblich ist., auch Lieferungen an den Grund- und Hausbesitzerverein vermittelt), für jeden durch diese Verbände erteilten Auftrag 10 # des- Rechnungsbetrags als Vermittlungsgebühr vergüten „ . 11 Als im Jahre 1949 von west- und süddeutschen Sparkassen- und Giroverbänden die Sparkassenverlag-GmbH in St\ zur Versorgung aller Sparkassen gegründet und damit die Tätigkeit der Vordruck-GmbH in hinfällig wurde, ents banden zw is chen der Beklagten und der neu gegründeten GmbH Meinungsverschiedenheiten darüber, ob diese als Rechtsnachfolgerin der zu liquidierenden Vordruck-GmbH in die Verpflichtung zur Bestellung der Vordrucke.bei der Beklagten eintreten müsse« "Um aufgetauchte Schwierigkeiten zwischen der Sparkassenverlag-GmbH in StBHIB? der Vordruck-GmbH und der Firma H^Pin (der Beklagten) beizulegen" fand zwischen den drei genannten Firmen am 29»12*1949 in DBBMHHI eine Verhandlung statt, bei der der Kläger die Beklagte vertrat« Dabei verpflichtete sich die Verlag-GmbH der Beklagten für die Jahre 1950 und 1951 Aufträge für den Druck von Formularen, Kalendern, Büchern und Broschüren im Gesamtwert yon i.00,000 DM zu erteilen., Die Beteiligten waren] sich einig* "daß damit die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Finna H# ln der Sparkassenvor- druckstelle-GmbH in als von St^HBP übernommen anzusehen sind". Nach der Erklärung des Vertreters der Spaiv] kassenverlag-GmbH war Voraussetzung für die Auftragserueil "natürlich, daß die Firma H® zu konkurrenzfähigen Preisen frachtfrei StflHIK liefert"* In der Folgezeit gewährte die Beklagte dem Kläger weiterhin 10 # Provision für Lieferungen an die Verlag-GmbH, Als die Preise der Beklagten mehrfach als zu hoch beanstandet wurden, wandte sich die Beklagte an den Kläger mit dem Ansuchen? seine Provision herabzusetzen«. Der Kläger lehnte aij Die Beklagte gewährte ihm für die weiterhin abgewickelten einzelnen Aufträge jedoch lediglich noch eine Provision von durchschnittlich 2 °f>. Der Kläger? der ein inzwischen rechtskräftiges Urteil auf Rechnungslegung über die Lieferungen an die Verlag-GmbH erstritten hat? verlangt Zahlung von 10 $ Provision für sämtliche in den Jahren 1950/1951 erteilten und ausgeführten| Lieferungsaufträge, wobei er entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Kosten für einen Kalenderdruckauftrag in Höhe von 18,000 DM und die sog* Eindruckkosten (Kosten für den nachträglichen Eindruck von Einzelheiten in auf Vorrat gedruckte Blankoformulare) und die Versandkosten seiner Berechnung zugrunde legt. Er betrachtet die Beklagte als Schuldnerin dieser Provisionsforderung und vertritt, die Auffassung? daß ihm auf Grund der Vereinbarung vom 29-4*19471 weiterhin 10 $ Provision auch von den von der Sparkassenverlag-GmbH erteilten Druckaufträgen zustehe* Es sei Sache derj Beklagten? die Provision aüs einen Teil ihrer allgemeinen Unkosten auf ihre Abnehmer umzulegen* Wenn sie dabei im Einzelfall nicht mehr gewinnbringend liefern könne? müsse sie... wie sie es übrigens mehrfach getan habey von der Annahme solcher Aufträge absehen« Demgegenüber behauptet die Beklagte dem Kläger, der in den Jahren 1946 und 1947 als Vermittler für die Sparkassenvordruck-GmbH aufgetreten sei, sei, wie sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 29o4d947 ergebe, eine Provision von 10 i> nur unter der Bedingung zugebilligt worden, daß diese Provision auf die im übrigen normal kalkulierten Preise aufgeschlagen und der Vordruck-GmbH berechnet werden könne« Man sei auch mit der Vordruck-GmbH darüber einig gewesen, daß die Provision wirtschaftlich von dieser Stelle zu tragen sei- Doch hätte die GmbH nach außen nicht als Provisions-Schuldnerin auftreten sollen. Durch den Vertrag vom 29-12« 1949? durch den die Sparkassenverlag-GmbH lediglich die Verpflichtung der Sparkassenvordruck-GmbH übernommen habe, habe sich an dieser Regelung nichts geändei*t» Da die Verlag-GmbH sich gev/eigert habe, die unter Einrechnung der Provision kalkulierten Preise zu bezahlen, seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Provision in dieser Höhe entfallen., so daß der Kläger, nur die angemessene Vergütung von 2 $> beanspruchen könne« Er müsse selbst erkannt haben, daß bei scharfer Kalkulation 10 $ nicht mehr hätten einberechnet werden können/ Es sei für einen Kaufmann zudem unzu demutbar, kaufmännisch vertretbare Liefermöglichkeiten nur im Hinblick auf eine übersetzte Provisionsforderung unausgenutzt zu lassen« Außerdem sei in der Ablehnung der Weiterzahlung der 10 io Provision, die sie im Jahre 1950 brieflich ausgesprochen habe, eine Kündigung des Provisionsabkommens zu sehen» Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26»11«1953 die Beklagte zur Zahlung von 5«249?19 DM und durch Schlußurteil vom 10»6.,1954 zur Zahlung weiterer 2«314?61 DM nebst 8 io Zinsen aus dieser Summe verurteilt» Das Oberlandesgericht, das die Berufungen gegen diese beiden Urteile zu dem Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat, hat beide durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag> während der Kläger Zurückweisung der Revision begehrt» Entscheidungsgrunde ? m*9W*m* wtMMMaf -• «w» ** aw «mum vf Soweit das Berufungsgericht bei der Berechnung der Auftragssumme die Eindruckkosten und die Vergütung für den Bruck der Kalender einbezogen hat., wird das Urteil von der Revision nicht angegriffen» Sie wendet sich gegen die Auslegung. die das Berufungsgericht der Vereinbarung der Parteien vom 21,12.1949 hat zuteil werden lassen.. Der Tat richte.!? hat angenommen.; der Kläger sei in den Jahren 1946 und. i94? bei der Anbahnung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Vordruck-GmbH für die GmbH tätig geworden.. da es bei der Materiaiknappheit vor der Währungsreform in deren Interesse gelegen habe./ eine leistungsfähige Bruckerei für die Bereitstellung der von den angeschlDssensn Verbänden benötigten Vordrucke zu finden» Ferner hat das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt; es habe zwischen ihr und der Vordruck-GmbH ein Übereinkommen bestanden, wonach die 10 $> Provision zwar von der Beklagten ausbezahlt, wirtschaftlich jedoch von der Vordruck-GmbH in der Weise getragen werden sollten, daß sie den Lieferpreisen zugeschlagen wurden. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist in der Vereinbarung vom 29»12..1949 eine Regelung dieses Inhalts nicht mehr getroffen worden,. Bieser Vertrag wich einmal insoweit ab, als der Gesamtwert der Aufträge für die Jahre 1950 und 1951 auf 100.000 BM begrenzt wurde? außerdem war Voraussetzung für die Erteilung der Aufträge die Lieferung zu konkurrenzfähigen Preisen frachtfrei 0 Stuttgarto Das Berufungsgericht hat diese Klausel so verstanden. daß die dem Kläger zu entrichtende Provision nicht mehr von der auftraggeben,den Stelle, der Verlag-GmbH getragen werden sollte., Dabei hat es berücksichtigt», daß diese Stelle in Stuttgart kein Rechtsnachfolger der Vordruck-GmbH war und daß daher die Geschäftsbeziehungen mit dieser Stelle ersi; hätten geklärt werden müssen.. Wie der von der Beklagten schriftlich vorgelegten Korrespondenz zu entnehmen sei, sei die neu gegründete GmbH nicht ohne weiteres bereit gewesen, die von der Vordruck-GmbH eingegangenen Verpflichtungen zu übernehrneno Außerdem hat das Berufungsgericht erwogen., daß sich die Interessen der an der Ausführung von Druckaufträgen Beteiligten nach der Währungsreform grundlegend verändert hätten. Im Gegensatz zu der Lage bei Abschluß der Vereinbarungen 1947 sei die jetzt zu der Beklagten in Geschäftsbeziehung tretende Verlag-GmbH nicht mehr darauf angewiesen? ihren Bedarf bei der Beklagten zu decken« Unstreitig war aus serdem der Kläger bei der Verhandlung am 29„12«1949 als Bevollmächtigter der Beklagten aufgetreten» Daraus und aus der geänderten Interessenlage folgert das Berufungsgericht, daß die Sparkassenverlag-GmbH keine Veranlassung mehr hatte, wirtschaftlich die Provision für eine Tätigkeit des Klägers zu tragen. Die auf Grund dieser Erwägung gefundene Auslegung kann im Revisionsverfahren nur dahin geprüft werden, ob sie Denkgesetzen oder allgemeinen ErfahrungsSätzen widerspricht, und ob sie alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat« Daß die Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich und denkgesetzlich nicht tragbar sei, v/ie die Revision meint, trifft nicht zu.. Vielmehr erscheint angesichts der Änderung der Verhältnisse diese sich auf den Wortlaut und die gesamten Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses stützende Auslegung durchaus möglich« Daß schon in einem Schreiben aus der Zeit vor der Währungsreform von konkurrenzfähigen Preisen die Rede war, ohne daß aus dieser Formulierung hinsichtlich der endgültigen Tragung der Provisionskosten dieselben Schluß- folgerungen wie aus der Vereinbarung -vom 29/12»1949 gezogen wurden, steht mit der Auslegung des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch? da es einmal eine ganze Reihe weiterer Umstände herangezogen hat, und da ferner im Gegensatz zu der jetzigen Regelung eine ausdrückliche Aufnahme des Vorbehalts der Lieferung zu konkreten Preisen in der früheren Vereinbarung selbst nicht erfolgte» . * Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt? die Beklagt* habe sich mit dieser neuen Regelung ihrer Vertragsbeziehung« zu der Sparkassenverlag-GmbH dadurch einverstanden erklärt? daß sie von der Änderung der Provisionsvereinbarung Kenntnis erlangt und ihnen nicht widersprochen habe» Hiergegen erhebt die Revision die Rüge aus § 286 ZPO. Die Beklagte habe sich zu dem Beweis • dafürdaß sie unter Lieferung zu konkurrenzfähigen Preisen im Sinne der Vereinbarung vom 29*12»1949 wie bisher die Lieferung zu normalen Preisen zuzüglich eines Aufschlags von 10 fo für die Provision des Klägers verstanden habe? auf das Zeugnis ihrer Angestellten berufen» Auch habe sie? was von dem Kläger nicht bestritten wird? bei den Lieferungen an die Verlag-GmbH die Provision zunächst in Rechnung gestellt. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht erheblich für die Feststellung,, mit weichem Inhalt die zwischen der Verlag-GmbH und der Beklagten, vertreten durch den Kläger, getroffene Vereinbarung vom 29 .12..1949 galt. Hierfür ist? wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt? nicht die subjektive Ansicht der Erklärenden, sondern das maßgebend, was der Erklärungsgegner nach"Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung der Erklärung entnehmen muß (RGZ 91, 426) Danach war aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechfcsverstoß feststellt, die Erklärung so aufzufassen? daß die Verlag-GmW die Provision für den Kläger nicht zusätzlich tragen sollte« Die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung einer Angestellten der Beklagten stellt daher, da die zu beweisende Tatsache für den Inhalt dieses Vertrags unei'hebiich ist, kei nen Verfahrensverstoß dar» Wenn die Beklagte die Erklärung anders auffaßte, hätte sie sie wegen Irrtums anfechten können o Daß sie eine Anfechtung erklärt hat, hat sie selbst nicht behaupteto Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte der Kläger beim Abschluß dieser Vereinbarung im Gegensatz zu seiner früheren.Vermittlungstätigkeit nur die Interessen der Beklagten vertreten* Daß er hierfür eine Vergütung zu beanspruchen hatte, wird von der Revision nicht bezweifelt. Es handelt sich bei den Verhandlungen mit der Verlag-GmbH um eine neue Vermittlungstätigkeit* Dies ergibt' sich schon daraus, daß die Lieferungen an eine andere juristische Person erfolgen sollten* Es war der Vermittlungstätigkeit des Klägers zu verdanken, daß die Verlag-GmbH in allerdings abgeänderter Form in die Verbindlichkeiten der zu liquidierenden GmbH eintrat. Der Kläger war dabei im Gegensatz zu früher im Interesse der Beklagten tätig* Er hatte die Vereinbarung durch zahlreiche Schreiben an Persönlichkeiten eingeleitet, die auf die Entschließung der Verlag-GmbH Einfluß hatten* Die Beklagte hatte ihn durch Schreiben vom 26*12*1949 bevollmächtigt, ihre Interessen wahrzunehmen* Ohne ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um einen neuen Vertrag über die künftige Erteilung von Druckaufträgen und damit auch um eine neue Vermittlungstätigkeit handelte, ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß die Parteien stillschweigend übereingekommen sind, ihre internen Beziehungen, was diese neue Vermittlung anlangt, nach der früheren Vereinbarung vom Jahre 1947 zu richten* Dies hatte nach der Ansicht des Berufungsgerichts zur Folge, daß die Beklagte dem Kläger 10 # Provision aus den mit der Verlag-GmbH abgeschlossenen Geschäften schuldete, ohne daß es darauf ankam, ob die Beklagte diese Provision ihrem Auftraggeber in Rechnung stellen konnte;. Das Berufungsgericht räumt zwar ein, daß möglicherweise für die Beklagte der Gedanke an die Abwälz-barkeit der Provision für die Abfassung des die Beziehungen der Parteien darlegenden Schreibens vom 29*4»194-7 bestimmend gewesen sei* daß das Schreiben selbst jedoch keine Bedingung] enthalte, wonach der Provisionsanspruch entfallen oder eingeschränkt werden sollte, falls es der Beklagten nicht gelänge, die Provisionslast auf ihre Auftraggeber abzuwälzern Damit kann es sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts bei der Erwähnung des Umstands, daß die auftraggebenden Verbände mit der Provisionsgewährung an den Kläger einverstanden! seien, höchstens um die Angabe eines Motivs handeln, das die Beklagte bei der Provisionsgewährung an den Kläger beeinflußt hat. Der Nichteintritt ihrer Erwartungen konnte dann grundsätzlich den Inhalt ihrer Beziehungen zu dem Kläger nicht berühren, da sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts ihren Beweggrund nicht zu einer Bedingung erhoben hatte. Daß die Beklagte selbst den Inhalt ihrer Vereinbarung mit dem Kläger in diesem Sinne verstand, folgert das Berufungsgericht! daraus, daß sie in ihrem Schreiben vom 2>5,1950 von dem Fort-I bestand eines Provisionsablcommenö mit diesem Inhalt aus ging. Diese den Wortlaut und das Verhalten der Parteien berücksichtigende Auslegung des Berufungsgerichts läßt sich nicht bean-1 standen. Wie bereits ausgeführt, ist es demgegenüber uneriieb-j lieh, ob die'Beklagte selbst eine andere Vorstellung hatte., die nicht Erklärungsinhalt geworden ist. Daher kam es auf die Vernehmung der Zeugin Sydow zu diesem Umstand nicht an. Der Verpflichtung zur Entrichtung einer 10%-igen Provision kann sich die Beklagte auch, nicht .unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entzi^xen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es hierfür schon an der Voraussetzung, daß ihr die Zahlung unzu demutbar ist, da nach den Auskünften der Industrie- und Handelskammer Braunschweig und der Zentral-Vereinigung deutscher Vertreter-1 und Mäklerverbände ein Provisionssatz in dieser Höh© sich noch im Rahmen der üblichen Vergütung hält, und da der Be- - .LU klagten neben dieser Provisionszahlung noch ein Heinverdienst von 3 bis 5 cß> blieb, wie sie in ihrem Schreiben vom 2o5,1950 mitteilte, Selbst wenn man in der Ablehnung der Weiterzahlung dieser Provision, wie es die Beklagte verstanden haben will, eine Kündigung des Abkommens mit dem Kläger sehen würde, so wird dadurch der Provisionsanspruch für den bereits vorher vermittelten Geschäftsabschluß mit der Verlag-GmbH nicht berührt o Da somit die Pflicht zur Zahlung einer Provision von 10 io ohne Rechtsirrtum festgestellt ist und die auf dieser Grundlage angestellt-e Berechnung des dem Kläger zustehenden Betrages, gegen die die Revision keine Einwendungen erhebt, ebenfalls keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen 3 Dr.. Selowsky Dr,Haidinger Dr,Fischer Dr„Kv»hn Dr„Haager