Rach diesem Vertrage hatte der Beklagte die Klägerin in der .7eise zu entschädigen, daß er sie bis zu dem 31* Dezember 1962 mit 20 ft an den Roheinnahmen der bei der Übernahme vorhandenen Mandate und mit 5 i* an den Reumandaten, insoweit jedoch mit mindestens 360 RH jährlich, zu beteiligen hatte. § 6 des Vertrages berechtigt den Beklagten, die ihm über- ^ lassenen Bttromaschinen und das Büroinventar am 31* Dezember 1957 oder beim Tode der Klägerin käuflich zu überneh- * men. § 5 des Vertrages bestimmt, daß für diese Gegenstände j kein besonderer Lietzins geschuldet we.de, die iliete viel- fc mehr als durch die der Klägerin gewährte Beteiligung abge- * " gölten gelte. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 26. Jebruar 1949 her, daß die Beteiligung an dem Beuge schüft nicht als Miete für die übernommene Büroeinrichtung, sondern als Seil des Preises für die Übernahme der Praxis vereinbart und die Benutzung der Büroeinrichtung als durch den Gesamtpreis abgegolten betrachtet worden sei. Das Berufungsgericht beurteilt die Präge, unter welchen Voraussetzungen der Verkauf der Praxis eines Bucherrevisors als sittenwidrig anzusehen ist, nach den von Reichsgericht für den Verkauf einer Arzt- oder Rechtsanwalt spraxis in Band 153» 283 ff (vgl auch 161, 133) ausgestellten Grundsübzen. Die zuständige LandeBkammer fttr das wirtschaftliche Prtt-fungs- und freuhandwesen hat den Partelvertrag dahin begutachtet, daß auch die vereinbarte Beteiligung an den Reuaufträgen nicht als standeswidrig angesehen werden könne. Dieser tatsächliche Grund trägt die Entscheidung; rechtliche Bedenken gegen ihn bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht erhoben. Den Einwand des Pehlens der Geschäftsgrundlage begründet der Beklagte danit, dai3 aus alten Mandaten ein Jahresumsatz von 50.000 RU dem Vertrage zu Grunde gelegt worden sei, daß er aber nur mandate mit einer Einnahme von 25.000 RU übertragen erhalten habe. Es folgert dies daraus, daß die Liste der übernommenen Kunden erst etwa 3 Uonate nach Vertragsschluß aufgestellt worden sei, daß der Beklagte bereits längere Zeit in der Praxis gearbeitet habe, bevor die Beteiligung der Klägerin endgültig festgesetzt worden sei und daß die Gewinnenaittlung f*r 1947 allenfalls eine Ealku-lationsgrundlage für den Beklagten selbst, aber nicht Vertragsgrundlage geworden sei. Diese Peststellung ist dehkgesetzllch möglich und widerstreitet auch nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. erklärt hat, er gehe von einem Bestand von Altmandaten von etwa 50.000 EU aus*, so bedeutet diese Jtusserung nicht, daß sie mehr als eine Mitteilung des Kalkulatlonsergeb-nisses des Beklagten war und zur Vertragsgrundlage gemacht worden 1st. Dort:hat sich der Beklagte dafür, deß er die Übernahme von etwa 50.000 Bü Altmandaten in einer für die-.Klägerin j^lwnnbaren 7/eise zur Vertragsgrundlage.' Sie stand im Ermessen des Berufungsgerichts, und, daß davon ein rechtlich falscher Gebrauch gemacht worden wäre, behauptet die Revision nicht. In Höhe von etwa 10.000 RU ist es deshalb nicht zu einem Übergang von Altmandaten auf den Beklagten gekommen, well Altmandate dieser Höhe für den Sohn und den Schwiegersohn der Klägerin abgezweigt worden sind.
II Zg. 22/51 Verkündet am 20.Februar 1952 Hirth, Justizangestellter, ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 2367 045 Im Namen des Volkes In d em Rechtsstreit des Steiler- und Wirtschaftsberaters Br.jur.Kurt vom El Aiiee m Beklagten, Berufungsund Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. gegen die «itwe Zrna 13 Istr. Klägerin, Berufungs-’ und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Lundesrichter Br.Brost, Br.Haidinger, Br.Kuhn und Artl für Recht erkannt* Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-HolsteiniB&hen Oberlendesgerichts in Schleswig vom 7- November 1950 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen Von Rechts wegen 1 f I I I • Tatbestandi Am 26. Februar 1948 schloß die Klägerin mit dem Beklagter*! der frllher Regierangsrat beim Finanzamt ln Lübeck war, einen Vertrag auf Übernahme der Bücherrevisor- ; praxis ihres verstorbenen Hannes. Rach diesem Vertrage hatte der Beklagte die Klägerin in der .7eise zu entschädigen, daß er sie bis zu dem 31* Dezember 1962 mit 20 ft an den Roheinnahmen der bei der Übernahme vorhandenen Mandate und mit 5 i* an den Reumandaten, insoweit jedoch mit mindestens 360 RH jährlich, zu beteiligen hatte. Die * letztere Beteiligung sollte beim Tode der Klägerin und f dem Erwerb des Inventars durch den Beklagten erlöschen. § 6 des Vertrages berechtigt den Beklagten, die ihm über- ^ lassenen Bttromaschinen und das Büroinventar am 31* Dezember 1957 oder beim Tode der Klägerin käuflich zu überneh- * men. § 5 des Vertrages bestimmt, daß für diese Gegenstände j kein besonderer Lietzins geschuldet we.de, die iliete viel- fc mehr als durch die der Klägerin gewährte Beteiligung abge- * " gölten gelte. Der Beklagte sieht die Vereinbarung Über die 5 #-Jge Beteiligung insoweit als nach § 138 BGB nichtig an, als sie über einen Betrag von 360 DH jährlich hinausgeht. In diesem Umfange macht er auch Fehlen und ./egfall « der Geschäftsgrundlage geltend. Die Klägerin verlangt Feststellung, daß die Beteiligungsvereinbarung auch im vom Beklagten für nichtig gehaltenen Umfange rechtswirk- ! sam sei. Der Beklagte hat den Vertrag auch wegen Irrtums angefochten und Minderung, Zurückbehaltung und Aufrechnung geltend gemacht. Er begründet dies alles damit, daß -m ihm ein bestimmter Ertrag der Praxis zugesichert, eine' T Praxis des zugesagten Umfanges jedoch nicht überlassen * worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. R £ e u Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg» Hit der Bevision verfolgt der Beklagte den XLagabwelsungs-antrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Bevislon bittet. iSnt I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 26. Februar 1948 nicht, wie er behauptet hatte, in einer Notlage befunden habe. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Bevision nicht angegriffen. Damit scheidet der Absatz 2 des § 138 BG3 aus. II. Der Beklagte begründet seine Ansicht, daß die Klausel über die 5 ^-ige Beteiligung nichtig sei, mit der Behauptung, diese Beteiligung habe die üiete für das übernommene Inventar sein sollen und stehe zu dessen Nutzungs-wert in einem so übermässigen Mißverhältnis, daß diese Zusage sittenwidrig sei. Das Berufungsgericht leitet aus dem Unterschied zwischen dem vom Beklagten gefertigten Vertragsentwurf und dem zustande gekommenen Vertrag, sowie aus dem Inhalt der Vertragsurkunde und des Schreibens deB Beklagten von 23. Jebruar 1949 her, daß die Beteiligung an dem Beuge schüft nicht als Miete für die übernommene Büroeinrichtung, sondern als Seil des Preises für die Übernahme der Praxis vereinbart und die Benutzung der Büroeinrichtung als durch den Gesamtpreis abgegolten betrachtet worden sei. Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet; ein Bechtsfehler ist nicht erkennbar. Vas die Bevision hiergegen vorbringt, läuft auf eine andere tatsächliche Beurteilung des geschlossenen Vertrages hinaus. Den ist die RevisionsInstanz verschlossen III. Das Berufungsgericht beurteilt die Präge, unter welchen Voraussetzungen der Verkauf der Praxis eines Bucherrevisors als sittenwidrig anzusehen ist, nach den von Reichsgericht für den Verkauf einer Arzt- oder Rechtsanwalt spraxis in Band 153» 283 ff (vgl auch 161, 133) ausgestellten Grundsübzen. Es ueint ausserdem, daß dasjenige, was in erheblichem Hasse standeswidrig sei, auch als sittenwidrig angesehen werden müsse. Diese beiden rechtlichen Gesichtspunkte bedurften jedoch keiner Entscheidung. Die zuständige LandeBkammer fttr das wirtschaftliche Prtt-fungs- und freuhandwesen hat den Partelvertrag dahin begutachtet, daß auch die vereinbarte Beteiligung an den Reuaufträgen nicht als standeswidrig angesehen werden könne. Deji hat sich das Berufungsgericht angeschlossen und damit die Sittenwidrigkeit des Vertrages verneint. Dieser tatsächliche Grund trägt die Entscheidung; rechtliche Bedenken gegen ihn bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht erhoben. IV. Den Einwand des Pehlens der Geschäftsgrundlage begründet der Beklagte danit, dai3 aus alten Mandaten ein Jahresumsatz von 50.000 RU dem Vertrage zu Grunde gelegt worden sei, daß er aber nur mandate mit einer Einnahme von 25.000 RU übertragen erhalten habe. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte von dem ihm für 1947 ange-gebenen Umsatz von 62.000 RH für seine Kalkulationen|ausge--gangen sei und hiervon nach Deiner eigenen Erklärung etwa je 6.000 RU für das Abspringen von.Sunden und für .den .«Veg-fall von freuhandgeschüften abgesetä-t habe.« .Es führt aus, daß dek.Beklagte mit Beträgen dieser Höhe .nicht den Reg- U fall der GeBChliftsgrundlage begründen könne. Dae Berufungsgericht stellt weiter fest, daß Gewinnermittlungs-zahlen nicht zur Grundlage des Vertrages gemacht worden seien. Es folgert dies daraus, daß die Liste der übernommenen Kunden erst etwa 3 Uonate nach Vertragsschluß aufgestellt worden sei, daß der Beklagte bereits längere Zeit in der Praxis gearbeitet habe, bevor die Beteiligung der Klägerin endgültig festgesetzt worden sei und daß die Gewinnenaittlung f*r 1947 allenfalls eine Ealku-lationsgrundlage für den Beklagten selbst, aber nicht Vertragsgrundlage geworden sei. Diese Peststellung ist dehkgesetzllch möglich und widerstreitet auch nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Auch wenn der Beklagte, wie eine Ausübung des 3ra-gerechts ergeben haben soll, der Klägerin ausdrücklich . erklärt hat, er gehe von einem Bestand von Altmandaten von etwa 50.000 EU aus*, so bedeutet diese Jtusserung nicht, daß sie mehr als eine Mitteilung des Kalkulatlonsergeb-nisses des Beklagten war und zur Vertragsgrundlage gemacht worden 1st. Die Revision hat auch nicht recht, wenn sie Tber-gehung der Beweisantritte der Seite 6 der Berufungsbe-gründung rügt. Dort:hat sich der Beklagte dafür, deß er die Übernahme von etwa 50.000 Bü Altmandaten in einer für die-.Klägerin j^lwnnbaren 7/eise zur Vertragsgrundlage.' gemacht habe, auf Parteivernehmung und die Vorlegung der "Aufstellung mit den Berechnungen11 berufen. Seine eigenen Berechnungen - andere bestanden nicht - waren zur Führung dieses Beweises untauglich, da die Klägerin diese Berechnungen nur entweder gekannt oder nicht gekannt rfaben kann. i * i. i ■ • • i1' . * • über die Erkennbarkeit, daß der Beklagte die Übernahme von 50.000 HU Altuandäten zur Vertragsgrund-lage gemacht habe,.konnte nur der Beklagte selbst vernommen werden. Die beantragte Parteivernehmung konnte daher nur die des Beklagten bedeuten. Sie stand im Ermessen des Berufungsgerichts, und, daß davon ein rechtlich falscher Gebrauch gemacht worden wäre, behauptet die Revision nicht. . • • In Höhe von etwa 10.000 RU ist es deshalb nicht zu einem Übergang von Altmandaten auf den Beklagten gekommen, well Altmandate dieser Höhe für den Sohn und den Schwiegersohn der Klägerin abgezweigt worden sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat der Beklagte hierin zwar im ersten Rechtszuge eine wesentliche Veränderung der Vertragsgrundlage gesehen, diesen Standpunkt aber im zweiten Rechtszuge aufgegeben. Auch die Revision .erhebt gegen die-. sen Entscheidungsgrund keine Bedenken.. * ■» « m\ » Unter dem Gesichtspunkt des Pehlens oder des Wegfalls der Vertragogrundlage kann daher der Hage., der Erfolg nicht versagt werden. .. ■. * V* Irrtumsanfechturig, Hinderung, Zurückbehaltung und Aufrechnung sind unberechtigt, da mir'win unöe- m « achtlicher Irrtum im Beweggrund, nämlich in'def 1 Schätzung, in Betracht kommt, und ein bestimmter Prazis-ertrag nicht Inhalt des Vertrages geworden 1st. Insoweit erhebt die Revision auch keine*Angriffe; r % v t I > « I i i * * y k i K » > 1 4 IA. Die Revision war daher nit der Zostenfolge des § 97 ZPO zurticlczuweisen. Dr. Canter Dr. Drost lundeorichter Dr. Haidinger ist J durch Beurlaubung an der Unterschrift ver-Dr. Euhn Artl - hindert. ■ i Dr. Canter ! i i i i j i i