Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 143,31 € glaubhaft gemacht ist. Die Beklagte hat in den Instanzen mehrfach unwidersprochen vorgetragen, dass der Wert des Gesellschaftsanteils des Klägers im Zeitpunkt seines Der Kläger hat nicht dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Wert des Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Steigerung erfahren hat und nunmehr 20.000 € überschreitet. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 27/12 vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 143,31 € Gründe: 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 143,31 € glaubhaft gemacht ist. 2 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er über die Tertia Beteiligungstreu- hand GmbH (weiterhin) an der Beklagten beteiligt und nicht wirksam ausgeschlossen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschwer der Wert des streitigen Gesellschaftsanteils (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1955 - IIZR19/55, BGHZ 19, 172, 175). Die Beklagte hat in den Instanzen mehrfach unwidersprochen vorgetragen, dass der Wert des Gesellschaftsanteils des Klägers im Zeitpunkt seines -3- Ausscheidens (31. Dezember 2006) 143,31 € betragen hat. Der Kläger hat nicht dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Wert des Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Steigerung erfahren hat und nunmehr 20.000 € überschreitet. 3 II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil kei- ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Bergmann Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.05.2011 - 16 HKO 24897/10 -OLG München, Entscheidung vom 11.01.2012 - 7 U 2253/11 - Drescher