AUg. Geschäftsbedingungen; BGS § 328 Der Ikiterf rächt führer und dessen Schiffer können sich gegenüber dem Absender in der Regel auf haftungs-beschränkende oder bestimmte Fristen (z. Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 1969 insoweit, als es die Klage gegen die Beklagte zu 2 (Uhterfrachtführerin) und den Beklagten zu 3 (Schiffsführer des MS "JflHi I”) abgewiesen hatte, aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden ist. Nachdem die Beklagte zu 2 im Verlauf des weiteren Verfahrens mitgeteilt hatte, daß sie keine eigenen Geschäftsbedingungen im Jahre 1967 gehabt habe, hat das Berufungsgericht Beweis zu der Frage erhoben, ob sich die Beklagten zu 2 und 3 kraft Handelsbrauchs auf die Haftungserleichterungen in 2.Der Senat hat unter Ziffer 4 der Entscheidungs-gründe des ersten Revisionsurteils ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin und die frühere Beklagte zu 1 stillschweigend zu Gunsten der Beklagten zu 2 und 3 vereinbart hätten, auch diese könnten sich auf die Verjährungsregelung in den Ubernahmebedingungen der Hauptfrachtführerin berufen; dem stehe entgegen, daß es in Absatz 2 der genannten Bedingungen heiße, "Soweit wir Transporte ... Dabei ist der Senat, wie die Erörterungen in Ziffer 3 der damaligen Entscheidungsgründe zeigen, davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 2 - zu dem Zeitpunkt der Durchführung des ihr von der früheren Beklagten zu 1 übertragenen Transports -ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Demnach ist der Senat befugt, erneut zu prüfen, ob sich die Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 328 ZPO auf die in den Übernahmebedingungen der früheren Beklagten zu 1 vorgesehene dreimonatige Verjährungsfrist berufen können. Das ist nunmehr zu bejahen, so daß die Klage wegen Verjährung des Klageanspruchs auch gegenüber den Beklagten zu 2 tnd 3 abzuweisen ist. Die Abrede kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden und nach dem Villen der Vertragsschließenden beispielsweise dahin gehen, daß sich der Dritte auf haftungsbeschränkende oder bestimmte Fristen verkürzende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des einen Vertragsschließenden gegenüber der anderen Vertragspartei berufen kann. § 328 Abs. 2 BGB) oder die Interessenlage es naheliegend, vernünftig und sachgerecht erscheinen lassen, daß diese Klauseln auch dem Dritten zugute kommen sollen. Diese hinwiederum ist an derartigen Raten besonders interessiert und zieht es vor, sich durch den Abschluß einer Transportversicherung gegen das jeweilige Transportrisiko abzusichern. Sie nimmt daher in aller Regel die Haftungslage hin, wie sie sich aus den Geschäftsbedingungen der Frachtführer Nun führt aber in der Binnenschiffahrt der (Haupt-)Frachtführer den ihm tbertragenen Transport oftmals nicht selbst durch, sondern überläßt das einem anderen (ühter-)Frachtführer, wobei es sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, größtenteils um Partikulierschiffer handelt. Das Entgelt des Unterfracht-führers besteht dann regelmäßig aus der zwischen dem Haupt f rächt führ er und dem Verlader vereinbarten Fracht abzüglich einer Provision für den Haupt frächt führer. Da aber diese Fracht auch an der Haftungslage zwischen Hauptfrachtführer und Verlader ausgerichtet ist, erscheint es billig und sachgerecht, hierin den Unterfrachtführer (sowie dessen Schiffer) einzubeziehen, sofern dieser sich nicht (und damit auch sein Schiffer) auf eigene haftungsbeschränkende oder £ri st verkürzende Klauseln berufen kann. Nach vernünftiger Betrachtuz^sweise muß deshalb angenommen werden, daß der Wille der Parteien eines (Haupt-) Frachtvertrages über einen Binnenschiffstransport regelmäßig dahin geht, Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers, die dessen Haftung sachlich oder zeitlich einschränken, auch dem Unter f rächt führ er und dessen Schiffer zugute kommen zu lassen (vgl. 3. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hauptfrachtführers ergebende Haftungs -
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AUg. Geschäftsbedingungen; BGS § 328 Der Ikiterf rächt führer und dessen Schiffer können sich gegenüber dem Absender in der Regel auf haftungs-beschränkende oder bestimmte Fristen (z. B. Rügefrist, Verjährungsfrist) verkürzende Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Haupt fr acht führ er s berufen. BGH, Urt. v. 23. April 1977 - II ZR 26/76 - Schiffahrtsobergericht Karlsruhe Schiffahrtsgericht Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 26/76 URTEIL Verkündet am 28. April 1977 Spengler , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit führer und , RI i9 vertreten durch die GmbH und diese vertreten durch MMHHBstraße 11 Iat«SBHHp 2, GmbH & Co., TMM- ihre Geschäfts- Klägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kersten - gegen 1. 2. 3. die N. V 9 den Kapitän zu laden bei der Beklagten zu 2, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Kürz 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 20. Januar 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand.... Die Sache befindet sich zu dem zweiten Male im Revisions -rechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das Senatsurteil vom 21. Oktober 1971 - II ZR 157/69 (LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 37 = WM 1972 , 54 - VersR 1972, 40) verwiesen, durch das das Urteil des Berufungsgerichts vom 6. Oktober 1969 insoweit, als es die Klage gegen die Beklagte zu 2 (Uhterfrachtführerin) und den Beklagten zu 3 (Schiffsführer des MS "JflHi I”) abgewiesen hatte, aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden ist. Nachdem die Beklagte zu 2 im Verlauf des weiteren Verfahrens mitgeteilt hatte, daß sie keine eigenen Geschäftsbedingungen im Jahre 1967 gehabt habe, hat das Berufungsgericht Beweis zu der Frage erhoben, ob sich die Beklagten zu 2 und 3 kraft Handelsbrauchs auf die Haftungserleichterungen in den Konnossements- sowie in den Übernahme bedinglangen der früheren Beklagten zu 1 (Hauptfrachtführerin) berufen können. Sodann hat es die auf Zahlung von 111.470933 DN nebst Zinsen und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrags in MS I” ge- richtete Klage erneut auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Demgegenüber beantragen die Beklagten zu 2 und 3, die Revision zurück zuweisen. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der in Holland ansässigen Beklagten zu 2 das Konkursverfahren in Holland eröffnet worden. Entscheidungsgründe: Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. 1. Der Rechtsstreit ist gegenüber der Beklagten zu 2 nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Diese Vorschrift ist im Falle des ausländischen Konkurses einer Partei nicht anwendbar (Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 240 Anm. A II; Jaeger/ Lent, KO 8. Aufl. § 10 Rdnr. 38 und § 11 Rdnr. 18; Mentzel/ Kuhn, KD 8. Aufl. Vorb. zu §§ 10 - 12 Rdnr. 2), und zwar unabhängig davon, ob die Partei Kläger (BGH, Urt. v. 23. 9. 75 - KZR 11/74, GRUR 1976, 204/205) oder - wie hier - Beklagter ist (BGH, Urt. v. 30. 5. 62 - Vni ZR 39/61, LM KD § 237 Nr. 2). on 2. Der Senat hat unter Ziffer 4 der Entscheidungs-gründe des ersten Revisionsurteils ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin und die frühere Beklagte zu 1 stillschweigend zu Gunsten der Beklagten zu 2 und 3 vereinbart hätten, auch diese könnten sich auf die Verjährungsregelung in den Ubernahmebedingungen der Hauptfrachtführerin berufen; dem stehe entgegen, daß es in Absatz 2 der genannten Bedingungen heiße, "Soweit wir Transporte ... durch dritte Unternehmungen ... aus-führen lassen, gelten deren Bedingungen ...". Dabei ist der Senat, wie die Erörterungen in Ziffer 3 der damaligen Entscheidungsgründe zeigen, davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 2 - zu dem Zeitpunkt der Durchführung des ihr von der früheren Beklagten zu 1 übertragenen Transports -ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Das war jedoch, wie sich bei der anderweiten Verhandlung der Sache durch das Berufungsgericht ergeben hat, nicht der Pall. Damit geht es insoweit um einen gegenüber dem ersten Revisionsurteil geänderten Sachverhalt. In diesem Punkt kommt daher eine BindungsWirkung dieses Urteils (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht (BGHZ 22, 370, 374). Demnach ist der Senat befugt, erneut zu prüfen, ob sich die Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 328 ZPO auf die in den Übernahmebedingungen der früheren Beklagten zu 1 vorgesehene dreimonatige Verjährungsfrist berufen können. Das ist nunmehr zu bejahen, so daß die Klage wegen Verjährung des Klageanspruchs auch gegenüber den Beklagten zu 2 tnd 3 abzuweisen ist. Im einzelnen: Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 7. Juli I960 - II ZR 209/58, LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 11 » VersR I960, 727 ff. näher ausgeführt hat, kann durch Vertrag zu Gunsten eines Dritten auch abgesprochen werden, daß dieser gegenüber einem der Vertragsschließenden bestimmte Einreden geltend machen kann. Die Abrede kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden und nach dem Villen der Vertragsschließenden beispielsweise dahin gehen, daß sich der Dritte auf haftungsbeschränkende oder bestimmte Fristen verkürzende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des einen Vertragsschließenden gegenüber der anderen Vertragspartei berufen kann. Das wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Vertragszweck (vgl. § 328 Abs. 2 BGB) oder die Interessenlage es naheliegend, vernünftig und sachgerecht erscheinen lassen, daß diese Klauseln auch dem Dritten zugute kommen sollen. So ist es hier. Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Frachtführer, die deren Haftung beschränken oder den Lauf bestimmter Fristen (Rügen, Verjährung) verkürzen, sollen dem Interesse der Frachtführer Rechnung tragen, ihre Haftung innerhalb bestimmter sachlicher nid zeitlicher Grenzen zu halten und es ihnen dadurch ermöglichen, der Verladerseite niedrige Frachtraten anzubieten. Diese hinwiederum ist an derartigen Raten besonders interessiert und zieht es vor, sich durch den Abschluß einer Transportversicherung gegen das jeweilige Transportrisiko abzusichern. Das verschafft ihr vielfach einen schneller und sicherer zu verwirklichenden Ersatzanspruch, als wenn sie sich bei einer Beschädigung oder einem Verlust des Frachtgutes an den Frachtführer oder seine Leute halten müßte. Sie nimmt daher in aller Regel die Haftungslage hin, wie sie sich aus den Geschäftsbedingungen der Frachtführer ergibt. Nun führt aber in der Binnenschiffahrt der (Haupt-)Frachtführer den ihm tbertragenen Transport oftmals nicht selbst durch, sondern überläßt das einem anderen (ühter-)Frachtführer, wobei es sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, größtenteils um Partikulierschiffer handelt. Das Entgelt des Unterfracht-führers besteht dann regelmäßig aus der zwischen dem Haupt f rächt führ er und dem Verlader vereinbarten Fracht abzüglich einer Provision für den Haupt frächt führer. Da aber diese Fracht auch an der Haftungslage zwischen Hauptfrachtführer und Verlader ausgerichtet ist, erscheint es billig und sachgerecht, hierin den Unterfrachtführer (sowie dessen Schiffer) einzubeziehen, sofern dieser sich nicht (und damit auch sein Schiffer) auf eigene haftungsbeschränkende oder £ri st verkürzende Klauseln berufen kann. Nach vernünftiger Betrachtuz^sweise muß deshalb angenommen werden, daß der Wille der Parteien eines (Haupt-) Frachtvertrages über einen Binnenschiffstransport regelmäßig dahin geht, Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers, die dessen Haftung sachlich oder zeitlich einschränken, auch dem Unter f rächt führ er und dessen Schiffer zugute kommen zu lassen (vgl. auch BGH a.a.O.). Daß im Streitfall wegen der Verweisung in Absatz 2 der Übernahme be di ngungen der früheren Beklagten zu 1 etwas anderes gelten soll, ist mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte zu 2 keine eigenen Geschäftsbedingungen hat, zu verneinen. 3. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hauptfrachtführers ergebende Haftungs - läge kraft Handelsbrauchs auch für den Unterfrachtführer und dessen Schiffer gilt, und die berechtigten Bedenken der Revision hiergegen nicht mehr an. Fleck Dr. Bauer Stimpel Bundschuh Dr. Skibbe