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BGH · II ZR 26/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 26/72

Die bezogene Bank 1st grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich das anfragende Kreditinstitut zu unterrichten, wenn nach erteilter Scheckauskunft GrUnde eintret en, derentwegen sie den Scheck nicht einlösen wird« Nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen kann nach Treu und Glauben eine solche Benachrichtigungspflicht bestehen« März 1970 erhielt die Klägerin gegen 11,40 Uhr einen von der E^P&usgestellten und auf die Beklagte gezogenen Scheck über 40.000 DM. März 1970 zugesagt, der Klägerin die Einlösung des Schecks zu bestätigen, nachdem diese ihr einen Wechsel über 43.000 bis 30.000 DM zu dem Kauf angeboten habe. Sie habe den Scheck nur deshalb nicht eingelöst, weil die EflB den Wechsel der Beklagten nicht wie zugesagt übergeben habe. Das sei ein Alarmzeichen gewesen, weil die Ef^PfÜr sie ein Sparkassengebäude habe errichten sollen und ihre Zahlungen auf den Werklohn den Wert der bis dahin von der EBP erbrachten Leistungen um 70.000 DM überschritten habe. Im übrigen stehe der Klägerin auch deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie ihre Forderungen gegen die EflÜaus den Sicherheiten werde voll abdecken können. Das Berufungsgericht begründet die Klagabweisung damit, ein Auskunftsvertrag sei wegen der dem Angestellten Richter fehlenden Vertretungsmacht nicht zustande gekommen und entfalle daher als Haftungsgrundlage. Der Abschluß eines AuskunftsVertrages kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, daran gescheitert sein, daß dem Angestellten RflUB die Vertretungsmacht für den Abschluß einer solchen Vereinbarung gefehlt hat. Dagegen hat das Berufungsgericht einen Garantievertrag mit Recht als Haftungsgrundlage verneint« Er kommt bei einer Scheckauskunft nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht (BGHZ 49, 167» 168)« Solche ergeben sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht« II« Dem Berufungsgericht ist entgegen der Meinung der Revision darin beizutreten, daß die Beklagte die Scheckanfrage am 16« März 1970 zutreffend beantwortet hat und daher Insoweit eine Pflicht zu dem Ersatz des von der Klägerin behaupteten Schadens ausscheidet« Der wegen der Einlösung eines Schecks Befragte, in der Regel der KontofUhrer, muß zwar bei der Erteilung der Auskunft nicht nur den auf dem Kontoblatt oder ihm gleichkommenden Aufzeichnungen vermerkten Stand des Kontos des Scheckausstellers, sondern auch die schon im Geschäftsgang befindlichen und zur Belastung des Kontos führenden Wechsel (BGHZ 49, 167, 169), Schecks, Überweisungen und Pfändungen sowie ihnen in der Wirkung entsprechende Verfügungen berücksichtigen, weil dem Anfragenden sonst kein treffendes Bild darüber vermittelt wird, ob der Scheck eingelöst werden kann« Die von der Beklagten erteilte Auskunft war unter diesem Gesichtspunkt richtig« Das Guthaben der Efli genügte, um den Scheck einzulösen« Verfügungen über das Konto, die noch zu erledigen gewesen waren, lagen nicht vor« Auf die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe der EflP gegenüber die Einlösung des Schecks,von der am Vormittag des 16« März 1970 versprochenen Hereingabe eines Wechsels über 43*000 bis 50«000 DM abhängig gemacht, dies der Klägerin jedoch vorenthalten und den Scheck gerade deshalb nicht eingelöst, weil die EflPihr diesen Wechsel alsdann nicht übergeben habe, kann sich die Revision nicht berufen, weil die Beklagte das bestritten und die Klägerin diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt hat« Einen Vorbehalt wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage der EHB brauchte die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zu machen, weil die EflB Kundin der Klägerin war und diese mit den Verhältnissen daher mindestens ebenso vertraut sein mußte« Entgegen der Meinung der Revision war die von der Beklagten erteilte Auskunft auch nicht deshalb unrichtig, weil die Beklagte den Scheck als "in Ordnung" bezeichnet hat, ohne wegen ihres an die E|B vorausgezahlten Werklohnes für die Errichtung eines Sparkassengebäudes, eines möglichen Schadensersatzoder Rückerstattungsanspruches und eines deswegen bestehenden Pfandrechtes einen Vorbehalt zu machen« Die auskunftserteilende Bank braucht nur auf solche Rechte hinzuweisen, die die Einlösung des Schecks verhindern können und mit deren Ausübung im Zeitpunkt der Scheckanfrage zu rechnen ist« Aus dem angefochtenen Urteil folgt aber, daß die Beklagte, als sie die Auskunft erteilte, noch keinen konkreten Anlaß hatte, daran zu zweifeln, daß die ElBihre Arbeiten an dem Sparkassengebäude fortsetzen und planmäßig beenden werde. III« Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten kann aber aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen, den das Berufungsgericht noch nicht erörtert hat. Das schließt aber nicht aus, daß die auskunftserteilende Bank ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen eine Benachrichtigungspflicht hat* Rechtsprechung und Schrifttum haben in verschiedenartigen Fällen angenommen, auch nach der eigentlichen Vertragsabwicklung könnten im Rahmen des Zumutbaren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse Hnachvertraglichen Handlungs- oder Unterlassungspflichten bestehen, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige, mit der vorhergegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen* Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit das nach dem bisherigen Parteivortrag angenommen werden kann* Es handelte sich Diese mußte, als sie alsbald nach erteilter Auskunft die Nachricht von der verschlechterten Lage der EUB erhielt und das selbst als "Alarmzeichen" beurteilte, ohne weiteres übersehen, daß für die Klägerin, wenn sie, wie es häufig vorkommt, ihre Kundin bereits über den unter "Eingang Vorbehalten" gutgeschriebenen Betrag verfügen ließ, bei Nichteinlösung des Schecks kaum noch Aussicht bestand, den kreditierten Betrag von der Ei^P zurückzuerlangen• Zweifellos war die Beklagte deswegen nicht gehindert, das Guthaben für sich selbst in Anspruch zu nehmen. Wenn sich daher die Geschäftsleitung der Beklagten, die von der kurz zuvor erteilten Scheckauskunft wußte und die für die Klägerin drohenden nachteiligen Folgen in etwa abschätzen konnte, selbst entschloß, schleunigst dieses Eigeninteresse wahrzunehmen, dann war es andererseits ein einfaches, im Rechtsverkehr der Banken untereinander nach Treu und Glauben zu beachtendes Gebot der Rücksicht, durch einen leicht zu veranlassenden Anruf die Klägerin davon zu unterrichten, der Scheck werde entgegen der vorhergegangenen Mitteilung nicht eingelöst werden. Daß ihr Anruf zu spät kommen würde, konnte sie nicht ohne weiteres annehmen, da eine Verfügung über die Gutschrift der Schecksumme, die die Klägerin zugelassen haben sollte, weil der Scheck als "in Ordnung" bezeichnet worden war, stets auch gewisse Zeit in Anspruch nimmt, besonders bei zentralen Buchungsmethoden. Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz ist jedoch schon deshalb nicht möglich , weil dieser rechtliche Gesichtspunkt in den Vorinstanzen nicht erörtert worden ist und die Parteien daher zunächst Gelegenheit haben müssen, insoweit ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen, und zwar auch zu der für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten erheblich«Frage, ob die Klägerin tatsächlich, falls sie von der Beklagten unterrichtet worden wäre, die Verfügung über die Gutschrift noch hätte verhindern können. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, noch nicht geprüft hat, ob die Klägerin im Hinblick auf die ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten der EHi einen Schaden erlitten hat, muß der Sachverhalt, falls sich im Übrigen die Voraussetzungen für eine Haftung der Klägerin ergeben, auch insoweit noch geklärt und, wenn die Beklagte danach ersatzpflichtig sein sollte, weiter unter sucht werden, ob ihre Hilfsaufrechnung durchgreift.

ScheckauskunftBerufungsgerichtMärzAnspruchKlägerinAuskunftScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZs	.1a
BGB §§ 676, 242 (Bf)
Die bezogene Bank 1st grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich das anfragende Kreditinstitut zu unterrichten, wenn nach erteilter Scheckauskunft GrUnde eintret en, derentwegen sie den Scheck nicht einlösen wird« Nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen kann nach Treu und Glauben eine solche Benachrichtigungspflicht bestehen«
BGH, Urt. v. 25. Juni 1973 - II ZR 26/72 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 26/72	URTEIL	Verkündet	am
25. Juni 1973
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der KHHHp	Straße
 vertreten durc^die Direkt orei^fena-Joachim ÜpHHV und Günther	^elde ßflHHHiV’
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte HHi^Bund
 gegen
und____________ .
vertr! und Johannes
m durch den Vorst« beide
 id At
eGmbH,
ist
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 1971 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, weil diese trotz vorheriger Deckungsbestätigung einen Scheck nicht eingelöst hat.
Zu den Kunden der Parteien gehörte die EflB-Bflp- und LflHHlgeseilschaft mbH & Co. - im folgenden: £■■• Am 16. März 1970 erhielt die Klägerin gegen 11,40 Uhr einen von der E^P&usgestellten und auf die Beklagte gezogenen Scheck über 40.000 DM. Auf ihre Anfrage teilte der Ange* stellte RfljHBder Beklagten mit, der Scheck gehe in Ordnung. Darauf nahm die Klägerin den Scheck entgegen und schrieb der EflBden Scheckbetrag gut. Diese verfügte noch am selben Tag über den ihr gutgeschriebenen Betrag. Der
 
Scheck gelangte - wie ln solchen Fällen üblich - Uber die Hauptstelle der Klägerin am nächsten Tag zur Verrechnung an die LBBBBBB>&nk SfBHHB~HflBHB AG. Am 18. März 1970 wurde er der Beklagten vorgelegt. Diese weigerte sich, Ihn einzulösen. In der Zelt vom 16. bis zu dem 23* März 1970 hatten auf dem Konto der EflBbel der Beklagten keine Bewegungen stattgefunden. Der Kontostand betrug am 16. März 1970 39.910,74 DM und erhöhte sich am 24. März 1970 auf über 44.000 DM.
Die Klägerin konnte die Schecksumme nicht mehr von der Anfang April 1970 in Konkurs geratenen ESB zurückerhalten. Die Gesamtforderung der Klägerin gegen die EBB belief sich auf mehr als 1 Mio. DM. Ihr standen Sicherheiten mit einem höheren Nominalwert gegenüber.
Die Klägerin hat vorgetragen, die wirtschaftlich angespannte Lage der EflB sei RBWund auch der Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagte habe der EBBam Vormittag des 16. März 1970 zugesagt, der Klägerin die Einlösung des Schecks zu bestätigen, nachdem diese ihr einen Wechsel über 43.000 bis 30.000 DM zu dem Kauf angeboten habe. Sie habe den Scheck nur deshalb nicht eingelöst, weil die EflB den Wechsel der Beklagten nicht wie zugesagt übergeben habe. Die Beklagte hätte dafür sorgen müssen, daß der Scheck noch am 18. März 1970 habe eingelöst werden können. Wenn ihre Scheckauskunft nur für den 16. März 1970 habe gelten sollen, hätte sie dies zu dem Ausdruck bringen müssen.
Bei einer Auskunft unter ausdrücklichem banküblichen Vorbehalt wäre der Scheck der Beklagten noch am Tage der Auskunft vorgelegt worden. Der durch die falsche Auskunft entstandene Schaden betrage mindestens 40.000 DM, weil die Ausfälle bei der Verwertung der Sicherheiten diesen Betrag noch übersteigen würden. Die Klägerin hat beantragt, die
 
Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000 OM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der ihr gegen die EBP wegen des Schecks zustehenden Ansprüche zu zahlen, und seit der letzten mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug, 11 im Vege der Zwischenfeststellungsklage* die Ersatzpflicht der Beklagten wegen der schuldhaft unrichtig erteilten Auskunft festzustellen•
Die Beklagte hat bestritten, den Scheck deshalb nicht eingelöst zu haben, weil es am 16. März 1970 nicht zur Übergabe des von der EflBangekUndigten Wechsels gekommen sei. Sie hat vorgetragen, sie habe am Nachmittag des 16. März 1970 von einem Makler erfahren, daß die vermutlich ihre laufenden Verpflichtungen nicht mehr werde erfüllen können. Das sei ein Alarmzeichen gewesen, weil die Ef^PfÜr sie ein Sparkassengebäude habe errichten sollen und ihre Zahlungen auf den Werklohn den Wert der bis dahin von der EBP erbrachten Leistungen um 70.000 DM überschritten habe. Sie habe deshalb das Konto "gepperrt*, um wenigstens einen Teil des Werklohnes zu retten. Tatsächlich habe die EBP das Gebäude später auch nicht fertiggestellt. Im übrigen stehe der Klägerin auch deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie ihre Forderungen gegen die EflÜaus den Sicherheiten werde voll abdecken können. Hilfsweise hat die Beklagte mit einem ihr abgetretenen Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 40.000 DM auf gerechnet*
Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-rückzuweisen.
i
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht begründet die Klagabweisung damit, ein Auskunftsvertrag sei wegen der dem Angestellten Richter fehlenden Vertretungsmacht nicht zustande gekommen und entfalle daher als Haftungsgrundlage. Ob die Beklagte aufgrund eines geschäftlichen Vertrauensverhältnisses zur Erteilung einer zutreffenden Auskunft verpflichtet gewesen sei, könne unentschieden bleiben. Die von ihr erteilte Auskunft sei nämlich vollständig und richtig gewesen. Diese sei dahin zu verstehen gewesen, daß der Scheck unter gleichbleibenden Umständen eingelöst werden werde. Die Klägerin habe die wirtschaftlich äußerst angespannte Lage der	gekannt	und deshalb nicht darauf
 vertrauen können, daß die Auskunft für mehrere Tage gelten solle. Durch den weiteren Vermögensverfall der EflVin der zweiten Märzhälfte 1970 sei die Geschäftsgrundlage für die Auskunft fortgefallen.
Diese Ausführungen halten aus mehreren Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Der Abschluß eines AuskunftsVertrages kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, daran gescheitert sein, daß dem Angestellten RflUB die Vertretungsmacht für den Abschluß einer solchen Vereinbarung gefehlt hat. Eine dahingehende Vollmacht	ergibt	sich	gerade	aus	dem
 Vorbringen der Beklagten (Klagbeantwortung S. 1 - GA Bl. 16), das das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht hervorhebt, unberücksichtigt gelassen hat. Danach hat Richter die Anfrage der Klägerin erst nach Rückfrage bei der Geschäft sie itung beantwortet. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob rHBallgemein befugt war, Auskünfte zu erteilen.
 
Dagegen hat das Berufungsgericht einen Garantievertrag mit Recht als Haftungsgrundlage verneint« Er kommt bei einer Scheckauskunft nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht (BGHZ 49, 167» 168)« Solche ergeben sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht«
II« Dem Berufungsgericht ist entgegen der Meinung der Revision darin beizutreten, daß die Beklagte die Scheckanfrage am 16« März 1970 zutreffend beantwortet hat und daher Insoweit eine Pflicht zu dem Ersatz des von der Klägerin behaupteten Schadens ausscheidet«
Der wegen der Einlösung eines Schecks Befragte, in der Regel der KontofUhrer, muß zwar bei der Erteilung der Auskunft nicht nur den auf dem Kontoblatt oder ihm gleichkommenden Aufzeichnungen vermerkten Stand des Kontos des Scheckausstellers, sondern auch die schon im Geschäftsgang befindlichen und zur Belastung des Kontos führenden Wechsel (BGHZ 49, 167, 169), Schecks, Überweisungen und Pfändungen sowie ihnen in der Wirkung entsprechende Verfügungen berücksichtigen, weil dem Anfragenden sonst kein treffendes Bild darüber vermittelt wird, ob der Scheck eingelöst werden kann« Die von der Beklagten erteilte Auskunft war unter diesem Gesichtspunkt richtig«
Das Guthaben der Efli genügte, um den Scheck einzulösen« Verfügungen über das Konto, die noch zu erledigen gewesen waren, lagen nicht vor« Auf die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe der EflP gegenüber die Einlösung des Schecks,von der am Vormittag des 16« März 1970 versprochenen Hereingabe eines Wechsels über 43*000 bis 50«000 DM abhängig gemacht, dies der Klägerin jedoch vorenthalten und den Scheck gerade deshalb nicht eingelöst, weil die EflPihr diesen Wechsel alsdann nicht übergeben habe, kann
 
sich die Revision nicht berufen, weil die Beklagte das bestritten und die Klägerin diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt hat« Einen Vorbehalt wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage der EHB brauchte die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zu machen, weil die EflB Kundin der Klägerin war und diese mit den Verhältnissen daher mindestens ebenso vertraut sein mußte«
Entgegen der Meinung der Revision war die von der Beklagten erteilte Auskunft auch nicht deshalb unrichtig, weil die Beklagte den Scheck als "in Ordnung" bezeichnet hat, ohne wegen ihres an die E|B vorausgezahlten Werklohnes für die Errichtung eines Sparkassengebäudes, eines möglichen Schadensersatzoder Rückerstattungsanspruches und eines deswegen bestehenden Pfandrechtes einen Vorbehalt zu machen« Die auskunftserteilende Bank braucht nur auf solche Rechte hinzuweisen, die die Einlösung des Schecks verhindern können und mit deren Ausübung im Zeitpunkt der Scheckanfrage zu rechnen ist« Aus dem angefochtenen Urteil folgt aber, daß die Beklagte, als sie die Auskunft erteilte, noch keinen konkreten Anlaß hatte, daran zu zweifeln, daß die ElBihre Arbeiten an dem Sparkassengebäude fortsetzen und planmäßig beenden werde.
War aber noch nicht zu erwarten, daß sie sich binnen kurzem wegen etwaiger Ansprüche aus dem Werkvertrag auf ihr Pfandrecht berufen werde, war sie auch insoweit nicht verpflichtet, einen Vorbehalt zu machen«
III« Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten kann aber aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen, den das Berufungsgericht noch nicht erörtert hat.
Nach seinen bisher getroffenen Feststellungen und den weiteren Behauptungen der Parteien kann die Beklagte ver-
 
pflichtet gewesen sein, der Klägerin mitzuteilen, daß sie sich - wie sie selbst vorträgt - am Nachmittag des 16. März 1970 entschlossen hatte, das Guthaben der £■■ für sich in Anspruch zu nehmen*
Allerdings hat der Empfänger einer Scheckauskunft grundsätzlich keinen Anspruch darauf, benachrichtigt zu werden, wenn nachträglich Umstände eintreten, derentwegen die bezogene Bank den Scheck nicht einlösen wird* Eine so allgemeine Hinweispflicht wäre nicht damit vereinbar, daß eine Scheckauskunft nur etwas darüber aussagt, wie die Aussichten Uber die Einlösung des Schecks im Zeitpunkt der Auskunftserteilung sind, und daß der Auskunftsvertrag erfüllt ist, wenn die Scheckanfrage beantwortet worden ist* Eine generelle Pflicht, nachträgliche Vertag derungen mitzuteilen, wäre auch aus tatsächlichen Gründen eine Überspannung dessen, was Banken untereinander im Hinblick auf den häufig sehr umfangreichen Scheckverkehr, die Mündlichkeit der Auskunft und die allgemeine Übung, Scheckbestätigungen nicht zu vermerken, billigerweise verlangen könnten*
Das schließt aber nicht aus, daß die auskunftserteilende Bank ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen eine Benachrichtigungspflicht hat* Rechtsprechung und Schrifttum haben in verschiedenartigen Fällen angenommen, auch nach der eigentlichen Vertragsabwicklung könnten im Rahmen des Zumutbaren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse Hnachvertraglichen Handlungs- oder Unterlassungspflichten bestehen, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige, mit der vorhergegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen* Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit das nach dem bisherigen Parteivortrag angenommen werden kann* Es handelte sich
 
um verhältnismäßig enge und überschaubare ländliche Verhältnisse und bei der Schecksumme um einen nicht unerheblichen Betrag* Mit der Scheckauskunft war bei der Beklagten nicht nur der Kontoführer befaßt, nach ihrem Vorbringen war auch die Geschäftsleitung unterrichtet. Diese mußte, als sie alsbald nach erteilter Auskunft die Nachricht von der verschlechterten Lage der EUB erhielt und das selbst als "Alarmzeichen" beurteilte, ohne weiteres übersehen, daß für die Klägerin, wenn sie, wie es häufig vorkommt, ihre Kundin bereits über den unter "Eingang Vorbehalten" gutgeschriebenen Betrag verfügen ließ, bei Nichteinlösung des Schecks kaum noch Aussicht bestand, den kreditierten Betrag von der Ei^P zurückzuerlangen• Zweifellos war die Beklagte deswegen nicht gehindert, das Guthaben für sich selbst in Anspruch zu nehmen. Immerhin waren aber die Bau-VorausZahlungen der Beklagten, derentwegen sie sich sicherte. Gründe, die mit den banküblichen Geschäften nichts zu tun hatten und mit denen die Klägerin nicht ohne weiteres rechnen konnte. Wenn sich daher die Geschäftsleitung der Beklagten, die von der kurz zuvor erteilten Scheckauskunft wußte und die für die Klägerin drohenden nachteiligen Folgen in etwa abschätzen konnte,
 selbst entschloß, schleunigst dieses Eigeninteresse wahrzunehmen, dann war es andererseits ein einfaches, im Rechtsverkehr der Banken untereinander nach Treu und Glauben zu beachtendes Gebot der Rücksicht, durch einen leicht zu veranlassenden Anruf die Klägerin davon zu unterrichten, der Scheck werde entgegen der vorhergegangenen Mitteilung nicht eingelöst werden. Daß ihr Anruf zu spät kommen würde, konnte sie nicht ohne weiteres annehmen, da eine Verfügung über die Gutschrift der Schecksumme, die die Klägerin zugelassen haben sollte, weil der Scheck als "in Ordnung" bezeichnet worden war, stets auch gewisse Zeit in Anspruch nimmt, besonders bei zentralen Buchungsmethoden.
 
Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz ist jedoch schon deshalb nicht möglich , weil dieser rechtliche Gesichtspunkt in den Vorinstanzen nicht erörtert worden ist und die Parteien daher zunächst Gelegenheit haben müssen, insoweit ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen, und zwar auch zu der für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten erheblich«Frage, ob die Klägerin tatsächlich, falls sie von der Beklagten unterrichtet worden wäre, die Verfügung über die Gutschrift noch hätte verhindern können.
Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, noch nicht geprüft hat, ob die Klägerin im Hinblick auf die ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten der EHi einen Schaden erlitten hat, muß der Sachverhalt, falls sich im Übrigen die Voraussetzungen für eine Haftung der Klägerin ergeben, auch insoweit noch geklärt und, wenn die Beklagte danach ersatzpflichtig sein sollte, weiter unter sucht werden, ob ihre Hilfsaufrechnung durchgreift.
IV. Dem Feststellungsantrag kommt, wie die Klägerin inzwischen klargestellt hat, nur die Bedeutung eines Hilfsantrages zu. Auch über ihn kann nicht abschließend entschieden werden, weil noch nicht zu übersehen ist, ob die Beklagte der Klägerin schadensersatzpflichtig ist.
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V, Das angefochtene Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Stimpel	Liesecke Richter am BGH Dr. Bauef ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Kellermann	Dr.	Tidow