Der Vater der Parteien wünschte, daß nach seinem Tode jedes Kind einen selbständigen Vermögensteil für sich allein erhalten sollte, und zwar die Klägerin das Waldgut NHH> der Beklagte das von der GmbH und Heinrich jun. Juni 1966 abgeschlossen worden war, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr die Differenz zwischen dem Nennwert und dem angemessenen Wert der im Jahre 1953 an ihn veräußerten Geschäftsanteile nachzuzahlen. a. geltend gemacht, der Yertrag vom 17* August 1953 sei wegen Einigungsmangels nicht zustande gekommen, weil sie unter einem "angemessenen Gegenwert" den Yerkehrswert, der Beklagte dagegen nur den Kennwert der an ihn übertragenen Geschäftsanteile verstanden habe. Davon abgesehen sei der Yertrag auch deshalb nioht wirksam geworden, weil der Pfleger des Beklagten ihr die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB mitgeteilt habe. Der Beklagte hat mit seinem Antrag auf Klagabweisung insbesondere bestritten, daß die Frage einer Gegenleistung für die als Teil der vom Vater beabsichtigen Gesamtregelung gedachte Anteilsveräußerung erheblich gewesen sei und daß diese Regelung die Klägerin benachteiligt habe. 1. Unstreitig sollte der Vertrag zusammen mit den beiden weiteren, um dieselbe Zeit mit Heinrich RflHHB joa* abgeschlossenen Verträgen nach den Wünschen des Vaters der Parteien eine Erbregelung vorberdlten und erleichtern, bei der jedes Kind einen selbständigen Vermögensteil für sich allein erhalten sollte. hierbei zwischen den Parteien keine Rolle gespielt, weil alle Beteiligten darauf vertraut hätten, ihr Vater, der bis dahin das Familienvermögen zur Zufriedenheit aller verwaltet habe, werde auch in irgendeiner Weise für seine gerechte Aufteilung sorgen* Ob ein wirtschaftlicher Ausgleich für die damaligen Vermögensübertragungen noch zu Lebzeiten des Vaters oder durch letztwillige Verfügung erfolgen werde, sei für die VertragschiieSenden von untergeordneter Bedeutung gewesen; im Vordergrund habe das gemeinsame Interesse bestanden, durch eine Entflechtung der Beteiligungen drei selbständige Vermögensmassen zu bilden. Zu Unrecht meint die Revision, mit diesen Feststellungen sei noch nicht das Vorbringen der Klägerin ausgeräumt, sie sei bei VertragsabschluB im Gegensatz zu dem Beklagten davon ausgegangen, da£ "angemessener Gegenwert" der Verkehrswert und nicht der Nennwert der Geschäftsanteile sei. Daß der Beklagte im Gegensatz zur Klägerin unter einem "angemessenen Gegenwert" den Nennwert von 45*000 DM verstanden habe, hat er selbst nicht behauptet. Er hat vielmehr vorgetragen, die Klägerin habe zunächst eine Gutschrift in Höhe von 45*000 DM und, soweit dies noch keine angemessene Gegenleistung gewesen sei, einen weiteren Ausgleich im Rahmen der erwarteten Gesamtregelung durch den Vater erhalten sollen (Schriftsätze vom 25* 10. 2. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Pfleger des bei Vertragsabschluß noch minderjährigen Beklagten die tatsächlich erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Klägerin gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB mitgeteilt hat. Es hält dies für unerheblich, weil der Beklagte nur einen verhältnismäßig geringen Geschäftsanteil zusätzlich erworben habe und hierfür eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB nicht erforderlich gewesen sei* Ob diese von der Revision bekämpfte Auffassung zutrifft, kann ebenso auf sich beruhen, wie die weitere Frage, ob der Erwerb der Geschäftsanteile mit Rücksicht auf eine mögliche Haftung des Beklagten aus § 31 Abs.3 GmbHG nach § 1822 Nr. 10 BGB genehmigungsbedürftig war (vgl. darauf gestützt, daß der Erfolg, der mit der Abtretung nach dem Inhalt des Vertrags bezweckt gewesen sei und den die Klägerin in der Erlangung eines angemessenen Gegenwerts erblickt, nicht eingetreten sei (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch wenn man mit der Revision unter einer "gerechten" Aufteilung die Zuwendung annähernd gleichwertiger Vermögensmassen an die drei Geschwister versteht, brauchte das Berufungsgericht die Zweckbestimmung des Vertrages vom 17. Bas spreche dafür, daß diese Vermögensteile gleichwertig gewesen oder jedenfalls von allen Beteiligten und vor allem auoh vom Vater, der den besten Überblick über das Vermögen gehabt habe, als gleichwertig angesehen worden seien. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Parteien bei Vertragsabschluß damit gerechnet, daß ihr Vater das Familienvermögen später gerecht verteilen und auf diese Weise auch einen wirtschaftlichen Ausgleich fUr die zur Vorbereitung einer solchen Regelung erfolgten Vermögensübertragungen schaffen werde. Ein Ausdruck dieser gemeinsamen Vorstellung könnte darin gesehen werden, daß im Vertrag selbst gesagt ist, die Klägerin werde den angemessenen Gegenwert für die Anteilsübertragung vom Vater erhalten. Bei dieser Sachlage wäre es möglich, die beiderseits erwartete gerechte Vermögensaufteilung, wenn nicht als Zweck, so doch als Grundlage des Vertrags zu betrachten, wobei nach dem Vortrag der Klägerin "gerecht" im Sinne objektiver Angemessenheit zu verstehen sein soll. Die Erheblichkeit dieses Vorbringens läßt sich nicht deshalb verneinen, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der im Testament des Vaters verfügten Vermögensaufteilung von Kindheit an gerechnet hat und wie jeder andere Familienangehörige zufrieden gewesen ist. Das könnte allenfalls dafür sprechen, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 17* August 1953 übereinstimmend die Zuwendung des Waldguts an die Klägerin als eine gerechte Erbregelung und zugleich als einen angemessenen Ausgleich für die Anteilsübertragung betrachtet haben. Sofern das Berufungsgericht nicht dem Auseinandersetsungs-vertrag vom 17* Juni I960 einen Verzicht der Klägerin auch auf die in vorliegendem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche entnehmen sollte, wird es nunmehr zu prüfen haben, ob ein angemessener Ausgleich durch den Vater Grundlage des Vertrags vom 17. Mit Rücksicht auf die Eigenart des Vertrags, der hinsichtlich des Gegenwerts auf eine künftige Regelung verweist, würde einer Anwendung dieser Grundsätze nicht schon die Tatsache entgegenstehen, daß der Vertrag zwischen den Parteien seit langem abgewickelt ist (vgl. In erster Linie wird, wenn notwendig, ein Ausgleich in Geld in Betracht zu ziehen sein, der, je nach den Umständen, die Differenz zwischen dem Renn- und dem Verkehrswert des Geschäftsanteils nicht zu erreichen braucht.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES II ZR 26/69 URTEIL Verkündet am 11. März 1971 Heil, Justizhaupt Sekretär als Urkunde beamtet der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Lieselotte FfltfbtraBe < geh. $ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozefihevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Eberhard R 9 Straße ■r, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung 11. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Br. Schulze, Fleck, Stimpel und Br. Bauer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 27. November 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hilfsanträge der Klägerin (Berufungsanträge zu 2 - 4) abgewiesen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Bie Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: / ' V Die Parteien sind Geschwister. Zum Vermögen ihres Vaters gehörten u. a. sämtliche Geschäftsanteile an der "HoSHIHHHi LSBHÜ He inrIch GmbH” 9 eine Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft Heinrich HflHBV sowie das Valdgut NfBHHHi* Kurz vor der Währungsreform beteiligte der Vater die Parteien und deren Bruder Heinrich unentgeltlich an den genannten Gesellschaften; jedoch verwaltete er auch weiterhin das gesamte Familienvermögen. Die Geschäftsanteile der drei Geschwister an der GmbH hatten naoh mehreren Kapitalerhöhungen im Jahre 1953 einen Nennwert von ingesamt je 45.000 DM. Einer der Anteile im Nennwert von 15*000 DN ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Vater der Parteien wünschte, daß nach seinem Tode jedes Kind einen selbständigen Vermögensteil für sich allein erhalten sollte, und zwar die Klägerin das Waldgut NHH> der Beklagte das von der GmbH und Heinrich jun. das von der Kommanditgesellschaft betriebene Unternehmen. Zur Vorbereitung einer entsprechenden letztwilligen Verfügung veranlaßte er, daß die Parteien ihre Kommanditanteile auf ihren Bruder Heinrich und die Klägerin und Heinrich ihre GmbH-Anteile auf den damals noch minderjährigen Beklagten übertrugen. In dem notariellen Vertrag vom 17. August 1953, durch den die Klägerin ihre beiden Geschäftsanteile von 30.000 DM und 19.000 INI an den Beklagten abtrat, heißt es: n Den angemessenei^Ge#enwert für die Übertragung wird Präulein (die Klägerin) von dem Vater des Übernehmers Eberhard (des Beklagten) erhalten. n Den Nennwert dieser beiden Anteile erhielt die Klägerin in der Folgezeit in der Weise, daß der aus der Kommanditgesellschaft ausgeschiedene Beklagte sein Kapitalkonto bei dieser Gesellschaft in Höhe von 45.000 DM in ein Darlehenskonto der Klägerin umschreiben ließ; dieses Guthaben, jedoch keine weitere Vergütung, wurde der Klägerin später ausgezahlt. Am 28. November 1958 verstarb der Vater der Parteien. In seinem zwei Monate vorher errichteten Testament hatte er seine Ehefrau und seine drei Kinder zu je 1/4 als Erben eingesetzt und bestimmt, daß die Klägerin das Waldgut der Beklagter als nunmehr alleiniger Gesellschafter seine Beteiligung an der GmbH und Heinrich seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft erhalten sollten. Für den Fall, daß die Klägerin ohne eheliche Abkömmlinge sterben sollte, soll das Waldgut an ihre beiden Brüder oder deren Abkömmlinge fallen. Zur Verwaltung des Nachlasses auf die Dauer von 30 Jahren und darüber hinaus, falls dann der Sohn Heinrich nooh leben sollte, waren zwei Testamentsvollstrecker eingesetzt. Nachdem die Erbauseinandersetzung durch zwei Verträge vom 17. Juni 1966 abgeschlossen worden war, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr die Differenz zwischen dem Nennwert und dem angemessenen Wert der im Jahre 1953 an ihn veräußerten Geschäftsanteile nachzuzahlen. Das v lehnte der Beklagte ah. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt» 1. festzustellen, daß der GmbH-Anteil von 13*000 DH nach wie vor ihr zustehe, hilfsweise, 2. den Beklagten zur Rückabtretung des Anteils Zug um Zug gegen Rückgewähr von 15*000 DM zu verurteilen, weiterhin hilfsweise, 3* den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ein Sachverständiger den Yerkehrswert des Anteils zu dem 17* August 1953 feststelle, 4* sodann den Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen 15*000 DM und dem Yerkehrswert des Anteils zu verurteilen. Zur Begründung dieser Anträge hat die Klägerin u. a. geltend gemacht, der Yertrag vom 17* August 1953 sei wegen Einigungsmangels nicht zustande gekommen, weil sie unter einem "angemessenen Gegenwert" den Yerkehrswert, der Beklagte dagegen nur den Kennwert der an ihn übertragenen Geschäftsanteile verstanden habe. Davon abgesehen sei der Yertrag auch deshalb nioht wirksam geworden, weil der Pfleger des Beklagten ihr die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB mitgeteilt habe. Zumindest könne sie die Anteile wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten zurück-fordern, weil der Zweck des Yertrags, ihr einen angemessenen Gegenwert zu verschaffen, nicht eingetreten sei« Tatsächlich habe sie der Vater in seinem Testament erheblich benachteiligt. Jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage für die Anteilsveräußerung entfallen« Der Beklagte hat mit seinem Antrag auf Klagabweisung insbesondere bestritten, daß die Frage einer Gegenleistung für die als Teil der vom Vater beabsichtigen Gesamtregelung gedachte Anteilsveräußerung erheblich gewesen sei und daß diese Regelung die Klägerin benachteiligt habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Rechtlich fehlerfrei hält das Berufungsgericht den Vertrag vom 17« August 1953 für wirksam und deshalb den Hauptantrag der Klägerin für unbegründet. 1. Unstreitig sollte der Vertrag zusammen mit den beiden weiteren, um dieselbe Zeit mit Heinrich RflHHB joa* abgeschlossenen Verträgen nach den Wünschen des Vaters der Parteien eine Erbregelung vorberdlten und erleichtern, bei der jedes Kind einen selbständigen Vermögensteil für sich allein erhalten sollte. Die Frage eines Wertausgleichs, so stellt das Berufungsgericht fest, habe / > \ hierbei zwischen den Parteien keine Rolle gespielt, weil alle Beteiligten darauf vertraut hätten, ihr Vater, der bis dahin das Familienvermögen zur Zufriedenheit aller verwaltet habe, werde auch in irgendeiner Weise für seine gerechte Aufteilung sorgen* Ob ein wirtschaftlicher Ausgleich für die damaligen Vermögensübertragungen noch zu Lebzeiten des Vaters oder durch letztwillige Verfügung erfolgen werde, sei für die VertragschiieSenden von untergeordneter Bedeutung gewesen; im Vordergrund habe das gemeinsame Interesse bestanden, durch eine Entflechtung der Beteiligungen drei selbständige Vermögensmassen zu bilden. In diesem Sinne habe zwischen den Vertragsparteien volle Einigkeit bestanden. Der von der Klägerin behauptete Einigungsmangel liege also nicht vor. Zu Unrecht meint die Revision, mit diesen Feststellungen sei noch nicht das Vorbringen der Klägerin ausgeräumt, sie sei bei VertragsabschluB im Gegensatz zu dem Beklagten davon ausgegangen, da£ "angemessener Gegenwert" der Verkehrswert und nicht der Nennwert der Geschäftsanteile sei. Daß der Beklagte im Gegensatz zur Klägerin unter einem "angemessenen Gegenwert" den Nennwert von 45*000 DM verstanden habe, hat er selbst nicht behauptet. Er hat vielmehr vorgetragen, die Klägerin habe zunächst eine Gutschrift in Höhe von 45*000 DM und, soweit dies noch keine angemessene Gegenleistung gewesen sei, einen weiteren Ausgleich im Rahmen der erwarteten Gesamtregelung durch den Vater erhalten sollen (Schriftsätze vom 25* 10. 1961 S. 3, 4 und vom 11. 1. 1962 S. 3). Hierin sind sich die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die in rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung getroffen sind, hei Vertragsabschluß einig gewesen. Ein offener oder versteckter Einigungsmangel (§§ 154, 155 BGB) scheidet somit aus. 2. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Pfleger des bei Vertragsabschluß noch minderjährigen Beklagten die tatsächlich erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Klägerin gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB mitgeteilt hat. Es hält dies für unerheblich, weil der Beklagte nur einen verhältnismäßig geringen Geschäftsanteil zusätzlich erworben habe und hierfür eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB nicht erforderlich gewesen sei* Ob diese von der Revision bekämpfte Auffassung zutrifft, kann ebenso auf sich beruhen, wie die weitere Frage, ob der Erwerb der Geschäftsanteile mit Rücksicht auf eine mögliche Haftung des Beklagten aus § 31 Abs. 3 GmbHG nach § 1822 Nr. 10 BGB genehmigungsbedürftig war (vgl. hierzu Baumbach/Hueck GmbHG 13* Aufl. § 2 Anm. 2 B; Scholz GmbHG 5* Aufl. § 2 Anm. 4, § 15 Anm. 51 m. w. N.). Durch sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit hat der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben, daß er an dem Vertrag in jedem Fall festhalten wolle. Damit 1st der Vertrag nach §§ 1829 Abs. 3, 132 Abs. 2 BGB wirksam geworden, wenn er es nicht schon vorher gewesen ist. II. Der Hilfsantrag der Klägerin auf Rückabtretung des Geschäftsanteils von 15.000 DM ist in erster Linie //, \ darauf gestützt, daß der Erfolg, der mit der Abtretung nach dem Inhalt des Vertrags bezweckt gewesen sei und den die Klägerin in der Erlangung eines angemessenen Gegenwerts erblickt, nicht eingetreten sei (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu führt das Berufungsgericht aus, der Zweck der Anteilsübertragung, durch die Schaffung dreier selbständiger Vermögensmassen die Erbregelung zu erleichtern, sei tatsächlich erreicht worden. Wenn die Klägerin sich durch diese Regelung in ihren Erwartungen enttäuscht sehe, so gebe ihr dies kein Recht auf Rückgewähr des Geleisteten. Entgegen der Auffassung der Revision gehen diese Ausführungen weder am Ergebnis der Beweisaufnahme vorbei, noch widersprechen sie der gerade auf das Beweisergebnis gestützten Feststellung des Berufungsgerichts, alle Beteiligten hätten erwartet, daß der Vater das Familienvermögen gerecht unter sie aufteilen werde. Auch wenn man mit der Revision unter einer "gerechten" Aufteilung die Zuwendung annähernd gleichwertiger Vermögensmassen an die drei Geschwister versteht, brauchte das Berufungsgericht die Zweckbestimmung des Vertrages vom 17. August 1953 nicht in der erbrechtlichen Gleichstellung der Geschwister zu sehen. Es konnte vielmehr, ohne die Grenzen sachgemäßer tatrichterlicher Würdigung zu überschreiten, zu dem Ergebnis kommen, nach dem Willen der Parteien habe der Vertrag zwar die vom Erblasser gewünschte Aufspaltung des Gesamtvermögens ln drei wirtschaftlich selbständige, je einem der Kinder zugedachte Teile fördern sollen, sein Zweck habe aber nicht darüber hinaus auch darin bestanden, die Gleichwertigkeit dieser 10 - Teile zu siehem oder der Klägerin einen angemessenen Gegenwert für die von ihr hingegebenen Geschäftsanteile zu verschaffen. Nicht jede gemeinsame Erwartung der Vertragspartner ist wesentlicher Vertragsinhalt im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Bas Berufungsgericht verneint schließlich auch einen Rückgewähr- oder Ausgleichsanspruch der Klägerin wegen Wegfalls der Gesohäftsgrundlage. Es unterstellt zugunsten der Klägerin, daß Geschäftsgrundlage für die Veräußerung der Geschäftsanteile an den Beklagten die erbrechtliche Gleichbehandlung der Parteien gewesen sei, meint aber, eine so wesentliche Erschütterung dieser Grundlage, daß ein Pesthalten am Vertrag für die Klägerin unzu demutbar wäre, nicht feststellen zu können. Unstreitig sei in der Familie der Parteien schon seit langem bekannt gewesen, daß die Klägerin einmal das Wald-gut der Beklagte die GmbH und der Bruder Heinrich die Kommanditgesellschaft als Erbteil erhalten sollten. Bamit sei auch jeder zufrieden gewesen. Bas spreche dafür, daß diese Vermögensteile gleichwertig gewesen oder jedenfalls von allen Beteiligten und vor allem auoh vom Vater, der den besten Überblick über das Vermögen gehabt habe, als gleichwertig angesehen worden seien. Bestünde zwischen dem Erbteil der Klägerin und denen ihrer Brüder tatsächlich ein so krasses Mißverhältnis, wie sie jetzt behaupte, so hätte sie die Erbschaft ausgeschlagon und den Pflichtteil verlangt. Bie Klägerin möge durch die Verfügungsbeschränkungen, die allen Erben durch die Einsetzung von Testamentsvollstreckern und ihr darüber hinaus durch die Anordnung einer Nacherbfolge auferlegt worden seien, enttäuscht worden sein. Dies beeinträchtige aber die Gleichwertigkeit der letztwilligen Zuwendungen nicht so einschneidend, daß sich hieraus ein Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten lasse. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen nach dem bisherigen Sachund Streitstand das klagabweisende Urteil insoweit nicht zu tragen vermögen. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Parteien bei Vertragsabschluß damit gerechnet, daß ihr Vater das Familienvermögen später gerecht verteilen und auf diese Weise auch einen wirtschaftlichen Ausgleich fUr die zur Vorbereitung einer solchen Regelung erfolgten Vermögensübertragungen schaffen werde. Ein Ausdruck dieser gemeinsamen Vorstellung könnte darin gesehen werden, daß im Vertrag selbst gesagt ist, die Klägerin werde den angemessenen Gegenwert für die Anteilsübertragung vom Vater erhalten. Bei dieser Sachlage wäre es möglich, die beiderseits erwartete gerechte Vermögensaufteilung, wenn nicht als Zweck, so doch als Grundlage des Vertrags zu betrachten, wobei nach dem Vortrag der Klägerin "gerecht" im Sinne objektiver Angemessenheit zu verstehen sein soll. Hiervon ist für die Revisionsinstanz auszugehen, da gegenteilige Feststellungen bisher nicht getroffen sind. 2. Danach käme es darauf an, ob die Klägerin wider Erwarten durch das väterliche Testament so stark benachteiligt worden ist, daß es mit Treu und Glauben unvereinbar 12 - wäre, sie an der AnteilsVeräußerung zu den bisherigen Bedingungen festzuhalten* Dazu hat die Klägerin vorgetragen und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, der Wert des ihr Hinterlassenen zuzüglich der bereits geleisteten Entschädigung in Höhe des Kennwerts der veräußerten Anteile habe zu den ihren beiden Brüdern zugefallenen Vermögenswerten in einem "außergewöhnlich krassen Mißverhältnis" gestanden. Vor allem mit Rücksicht auf die doppelte Verfügungsbeschränkung infolge der Anordnung der Testamentsvollstreckung und einer Kacherbfolge sei das Valdgut für sie ein "wahres Danaergeschenk", das mehr Unkosten verursache als Erträge abwerfe. Die Erheblichkeit dieses Vorbringens läßt sich nicht deshalb verneinen, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der im Testament des Vaters verfügten Vermögensaufteilung von Kindheit an gerechnet hat und wie jeder andere Familienangehörige zufrieden gewesen ist. Das könnte allenfalls dafür sprechen, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 17* August 1953 übereinstimmend die Zuwendung des Waldguts an die Klägerin als eine gerechte Erbregelung und zugleich als einen angemessenen Ausgleich für die Anteilsübertragung betrachtet haben. Dieses Einverständnis würde aber nicht auch die Verfügungsbeschränkungen decken, von denen die Parteien damals unstreitig noch nichts gewußt haben und die, wie die Klägerin geltend macht, sie ungleich stärker belasten als ihre Brüder. Ob hiernach die tatsächlich eingetretene Lage den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsabschluß in solchem Maße widerspricht, daß aus heutiger Sicht die Veräußerung der Geschäftsanteile zu dem Kennwert auch bei / \ Berücksichtigung des Umstandes, daß sie ein Geschenk des Vaters waren, für die Klägerin ein unzu demutbares Opfer bedeutet, hätte das Berufungsgericht nur aufgrund näherer Feststellungen, insbesondere über den Verkehrswert der Anteile bei Vertragsabschluß einerseits, den Wert des hinterlassenen Vermögens unter Berücksichtigung der VerfügungsbeSchränkungen andererseits, ausreichend beurteilen können. Die Erwägung, daß die Klägerin die ihr zugewandte Erbschaft dem Pflichtteil vorgezogen habe, kann solche Feststellungen nicht ersetzen, zu demal dieses Verhalten verschiedene Ursachen haben kann. 3. Das Berufungsurteil kann demnach in diesem Punkt mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Sofern das Berufungsgericht nicht dem Auseinandersetsungs-vertrag vom 17* Juni I960 einen Verzicht der Klägerin auch auf die in vorliegendem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche entnehmen sollte, wird es nunmehr zu prüfen haben, ob ein angemessener Ausgleich durch den Vater Grundlage des Vertrags vom 17. August 1953 gewesen ist und, wenn dies zutrifft, ob diese Geschäftsgrundlage so stark erschüttert ist, daß die in der Rechtsprechung für diesen Fall aufgestellten Grundsätze zu dem Zuge kommen. Mit Rücksicht auf die Eigenart des Vertrags, der hinsichtlich des Gegenwerts auf eine künftige Regelung verweist, würde einer Anwendung dieser Grundsätze nicht schon die Tatsache entgegenstehen, daß der Vertrag zwischen den Parteien seit langem abgewickelt ist (vgl. BGH NJW 1953, 1585 zu 2). Freilich führt ein Vegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nicht zur Auflösung, sondern nur zu Anpassung des Vertrags an die wirkliche Lage. Ob die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag auf Rückabtretung des Geschäftsanteils Erfolg haben kann, ist daher zweifelhaft, wenn auoh nicht schon jetzt völlig auszuschließen. In erster Linie wird, wenn notwendig, ein Ausgleich in Geld in Betracht zu ziehen sein, der, je nach den Umständen, die Differenz zwischen dem Renn- und dem Verkehrswert des Geschäftsanteils nicht zu erreichen braucht. Gegebenenfalls wird der Klägerin nahezulegen sein, ihre weiteren Hilfsanträge neu zu fassen. IV. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit auch die Hilfsftnträge der Klägerin abgewiesen worden sind. Liesecke Dr. Sohulze Pieck Stimpel Dr. Bauer