BC-B §§ 164 ff Auf das Rechtsverhältnis eines Gesellschafter-Treuhänders ist der Grundsatz nicht übertragbar, daß aus einem Rechtsgeschäft keine Rechte hergeleitet werden können, das der Bevollmächtigte erkennbar unter Mißbrauch seiner Vollmacht vorgenommen hat, Auf den Grundstücken befinden sich Betriebsstätten der Gesellschaften, deren Gesellschafter die Beklagten und Walter Becker waren. Durch notariellen Vertrag vom 19* August 1953 kauften die Beklagten und Hedwig BeQ9fe als Mitglieder der Grundstücksgesellschaft die Grundstücke StSHBHMMR? Sie habe nach Eintritt der Volljährigkeit die Genehmigung endgültig verweigert, Hach § 139 BGB sei nicht nur der obligatorische Vertrag, sondern auch die teilweise Abtretung des Anteils unwirksam. Somit sei sie nicht nur mit 10 sondern mit 16 2/3 fo an der Grundstücksgesellsehaft beteiligt, soweit diese sich auf die Grundstücke Straße ÄP1 - |Si5 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, .daß sie über den ihr bereits zustehenden Anteil von 10 io hinaus mit 6 2/3^ an der Grundstücksgesellschaft betreffend den Grundbesitz MOBi Straße 911 - 9P5 beteiligt sei, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, je 6 2/3 ihrer sich auf je 4-0 belaufenden Beteiligung an der Grundstückogeselisehaft der Erbengemeinschaft nach Hedwig 3eHÜ^ abzutreten. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und für den Pall, daß dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben werden sollte, um Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 90.289,83 DM nebst Zinsen und Übertragung von 20 i» der Beteiligung der Erbengemeinschaft nach Hedwig Be^ü® an dem 1953 hinzuerworbenen Grundbesitz gebeten. Bei dem Geldbetrag handelt es sich um den Gegenwert der Gutschrift auf Grund des Vertrags vom 19. August 1953 und eines weiteren Entgelts von 5.000.000 ffrs., das die Beklagten für den erworbenen Gesellschaftsanteil gezahlt haben wollen. daß ihre Mutter Treuhanderin ihres Vaters hinsichtlich des Anteils an der Grundstücksgesellschaft war oder daß dem Vater zu demindest ein später auf die Erbengemeinschaft übergegangener Anspruch auf Übertragung des Anteils zustande Die Mutter der Klägerin konnte als Treuhänderin wirksam über den Gesellschaftsanteil verfügen. weil die Mutter im eigenen Hamen über den Gesellschaftsanteil verfügte und nicht im Hainen der damals noch minderjährigen Klägerin Die Änderung der Gesellschaftsanteile kann solchen Geschäften nicht gleichgestellt werden, denn aus Gründen der Hechtssicherheit ist eine strenge formale Auslegung des § 1821 BGB geboten (BGH 2 17, 163? Die Mutter der Klägerin und die Beklagten änderten lediglich den Gesellschaftsvertrag. Die Revision macht geltend, die Beklagten müßten sich nach ireu und Glauben so behandeln lassen, als wäre der Vertrag, durch den die Gesellschaftsanteile geändert wurden, nicht geschlossen worden. Die Mutter der Klägerin habe den Anteil zwar im eigenen Namen, aber als verdeckte Stellvertreterin ihres Ehemannes erworben. Das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten sei ein Auftragsverhältnis gewesen, das eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand gehabt habe* Zu Lebzeiten ihres Ehemannes sei die Mutter der Klägerin auf Grund dieses Auftrags-Verhältnisses gehalten gewesen, über die ihr treuhänderisch anvertrauten Hechte nur nach Maßgabe der Weisungen ihres Ehemannes zu verfügen. Die Revision will damit auf das Treuhandverhältnis den Grundsatz übertragen, daß aus einem Rechtsgeschäft keine Rechte hergeleitet werden können, das der Bevollmächtigte erkennbar unter Mißbrauch seiner Vollmacht vor-genommen hat (BGH NJW 1966, 1911 m.w.K.). Daran kann entgegen der Ansicht der Revision auch die Treuepilicht im Rahmen eines Gescllschaftsverhältnisses und ein Verwandtschaftsverhältnio unter den Beteiligten nichts ändern. Aus diesen Vorschriften ergibt sich aber nichts zugunsten der Klägerin, Sie hat insbesondere nicht behauptet, daß die Beklagten mit ihrer Mutter in doloser Weise su ihrem Nachteil oder zu dem Sachteil der Erbengemeinschaft nach Walter Becker zusammengewirkt hätten. Bas Berufungsgericht hat zudem festgesteilt, daß die Mutter der Klägerin hei dem Geschäft die wirtschaftlichen Interessen ihrer Kinder nach besten Kräften berücksichtigt habe.
7^ liäehschlagewerk: ja BGH 2; nein BC-B §§ 164 ff Auf das Rechtsverhältnis eines Gesellschafter-Treuhänders ist der Grundsatz nicht übertragbar, daß aus einem Rechtsgeschäft keine Rechte hergeleitet werden können, das der Bevollmächtigte erkennbar unter Mißbrauch seiner Vollmacht vorgenommen hat, BGH, Urt. v. 4. April 1968 - II 2R 26/67 - GIG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX_ZB._26/67 . , URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4- April 1968 Kaufmann3 Justizangesteilt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Ehefrau Ursula Straße HÜm7 geh, Bes Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Br»Otto Alfred Bei Straße HÜ1, 2. den Kaufmann Hermann B< Straße Beklagte und Revisionsbeklagte Les Beklagten zu 1 : Rechtsanwal* Br, Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2; Hechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 1: Rechtsanwalt Dr.< Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Kuhn und der Bundesrichter Dr» Korr, Dr. Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Saarbrücken vom 22, Dezember i960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Hechts wegen latbestand; Der Vater der Klägerin, Walter BelMif, und die beiden Beklagten waren Brüder. Alle drei waren die Mitglieder mehrerer Gesellschaften, Walter Beü^5 war unter anderem Komplementär der Kommanditgesellschaft H. BeÄilP & Sohn. Im Jahre 1953 erwarben die Beklagten und die Mutter der Klägerin, Hedwig BeH», die Grundstücke Straße JRP1 - 1115. Die Brwerber bildeten eine Gesellschaft zur ”bestmöglichen wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke”, an der sie mit je 1/3 beteiligt waren. Auf den Grundstücken befinden sich Betriebsstätten der Gesellschaften, deren Gesellschafter die Beklagten und Walter Becker waren. Am 28, März 1943 starb der Vater der Klägerin, 3r wurde von seiner Bhefrau zu 1/4 und von der Klägerin und deren Schwester zu je 3/8 beerbt. Durch notariellen Vertrag vom 19* August 1953 kauften die Beklagten und Hedwig BeQ9fe als Mitglieder der Grundstücksgesellschaft die Grundstücke StSHBHMMR? MMHp Straße fj|7 - !§P0. Am selben ‘läge trafen sie eine privatschriftliche Vereinbarung, durch die sie die Anteile an der Grundstücksgesellsehaft neu festsetzten, und zwar für Hedwig BefH» auf 20 Qf> und für die beiden Beklagten auf je 40 2um,Ausgleich aller Ansprüche, die sich aus dieser Heuregelung der Anteile ergaben, erhielt die Mutter der Klägerin eine Gutschrift von 5*611,264 ffrs. Am 11, Februar 1954 starb Hedwig BeÜÜ^. Sie wurde von der Klägerin-und deren Schwester zu je 1/2 beerbt. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Mutter sei lediglich als Treuhänderin von Walter Beüüm Mitgesellschafterin gewesen. An dessen Stelle als Treugeber seien nach seinem Tod die Erben getreten. Vor Abschluß der privatschriftlichen Vereinbarung vom 19. August 1953 hätten die Beklagten mit sämtlichen Erben verhandelt. Der Vertrag sei auch zwischen den Erben und den Beklagten zustande gekommen. Br sei nichtig, weil sie (Klägerin) damals minderjährig gewesen sei und ihr Pfleger zu dem Vertrag keine vermundschafts-gerichtliche Genehmigung eingeholt habe. Sie habe nach Eintritt der Volljährigkeit die Genehmigung endgültig verweigert, Hach § 139 BGB sei nicht nur der obligatorische Vertrag, sondern auch die teilweise Abtretung des Anteils unwirksam. Somit sei sie nicht nur mit 10 sondern mit 16 2/3 fo an der Grundstücksgesellsehaft beteiligt, soweit diese sich auf die Grundstücke Straße ÄP1 - |Si5 bezieht. Palls aber die Abtretung wirksam sein sollte? müßten die Beklagten den ihnen übertragenen Gesellschafts- anteil an die Erbengemeinschaft nach Hedwig Be 999 gemäß § 812 BGB herausgeben. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, .daß sie über den ihr bereits zustehenden Anteil von 10 io hinaus mit 6 2/3^ an der Grundstücksgesellschaft betreffend den Grundbesitz MOBi Straße 911 - 9P5 beteiligt sei, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, je 6 2/3 ihrer sich auf je 4-0 belaufenden Beteiligung an der Grundstückogeselisehaft der Erbengemeinschaft nach Hedwig 3eHÜ^ abzutreten. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und für den Pall, daß dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben werden sollte, um Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 90.289,83 DM nebst Zinsen und Übertragung von 20 i» der Beteiligung der Erbengemeinschaft nach Hedwig Be^ü® an dem 1953 hinzuerworbenen Grundbesitz gebeten. Bei dem Geldbetrag handelt es sich um den Gegenwert der Gutschrift auf Grund des Vertrags vom 19. August 1953 und eines weiteren Entgelts von 5.000.000 ffrs., das die Beklagten für den erworbenen Gesellschaftsanteil gezahlt haben wollen. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihr Klagebegehren auch darauf gestützt, daß ihr gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen würden. Das Ober landesgerieht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels , 5 Bntscheidungsgrühde; I. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt? daß ihre Mutter Treuhanderin ihres Vaters hinsichtlich des Anteils an der Grundstücksgesellschaft war oder daß dem Vater zu demindest ein später auf die Erbengemeinschaft übergegangener Anspruch auf Übertragung des Anteils zustande Die Mutter der Klägerin konnte als Treuhänderin wirksam über den Gesellschaftsanteil verfügen. Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen» daß die Verfügung über den Anteil dann nichtig sein könnte? wenn außerdem ein Rechtsgeschäft zwischen den Erben und den Beklagten oder zwischen der Klägerin? ihrer Schwester und ihrer Mutter vorläge? wenn diese Verträge nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit hätten bilden sollen und wenn zu demindest eine der Abreden unwirksam wäre, .weil die erforderliche Vormunds ehaf'tsgericht-liche Genehmigung nicht eingeholt oder weil der Pfleger der Klägerin nicht hinsugezogen worden ist. Auf Grund des Textes der Urkunde vom 19. August 1953 und der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen? daß solche Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen» Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen, II. ' Die Revision meint? der Vertrag über die Änderung der^Gesellsehäftsanteile hätte nach den §§ 1812? 1821 Abs. 1 und 1822 Hrn*3, 5 BGB der vormundschaftsgericht-lichen Genehmigung bedurft und sei mangels dieser Genehmigung nichtig. a) Das trifft schon deshalb nicht zu? weil die Mutter im eigenen Hamen über den Gesellschaftsanteil verfügte und nicht im Hainen der damals noch minderjährigen Klägerin oder im aamen ae: Erbengemeinschaft nach Walter b) Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1821 Abs, 1 BGB war auch deshalb nicht erforderlich ? weil durch die privatschriftliche Vereinbarung vom 19* August 1953 lediglich die Gesellschaftsanteile geändert wurden. Darin lag keine Verfügung über ein Grundstück oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet war, und keine Verpflichtung au einer solchen Verfügung. Die Änderung der Gesellschaftsanteile kann solchen Geschäften nicht gleichgestellt werden, denn aus Gründen der Hechtssicherheit ist eine strenge formale Auslegung des § 1821 BGB geboten (BGH 2 17, 163? 38, 28? BGH WM 1964, 471). ... c) Auch der Fall eines nach § 1822 BGB genehmigungsbedürftigen Geschäfts liegt nicht vor. Die Vereinbarung war weder auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet noch ein sum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangener Gesellschaftsvertrag. Die Mutter der Klägerin und die Beklagten änderten lediglich den Gesellschaftsvertrag. Änderungen von Gesellschafts-Verträgen sind nicht nach § 1822 Nr, 3 BGB genehmigungsbedürftig (BGHZ 38, 26)o Die Vereinbarung enthielt entgegen der Meinung der Revision auch keinen Miet- oder Pachtvertrag__ (§ 1822 Nr. 5 BGB). all. Die Revision macht geltend, die Beklagten müßten sich nach ireu und Glauben so behandeln lassen, als wäre der Vertrag, durch den die Gesellschaftsanteile geändert wurden, nicht geschlossen worden. Die Mutter der Klägerin habe den Anteil zwar im eigenen Namen, aber als verdeckte Stellvertreterin ihres Ehemannes erworben. Das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten sei ein Auftragsverhältnis gewesen, das eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand gehabt habe* Zu Lebzeiten ihres Ehemannes sei die Mutter der Klägerin auf Grund dieses Auftrags-Verhältnisses gehalten gewesen, über die ihr treuhänderisch anvertrauten Hechte nur nach Maßgabe der Weisungen ihres Ehemannes zu verfügen. Nach dem Lode ihres Ehemannes habe sie in gleicher Weise den Weisungen der Erbengemeinschaft unterlegen. Sie habe daher über den Anteil nicht ohne Einverständnis der Erbengemeinschaft verfügen dürfen. An diesem Einverständnis fehle es, weil die für die damals noch minderjährig gewesene Klägerin erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht vorliege. Die Beklagten seien über diese Verhältnisse genau unterrichtet gewesen und hätten mit dem Abschluß der Vereinbarung vom 19» August 1953 ihre Eürsorgepflicht gegenüber der Witwe ihres Bruders und Mitgesellschafterin verletzt. Die Revision will damit auf das Treuhandverhältnis den Grundsatz übertragen, daß aus einem Rechtsgeschäft keine Rechte hergeleitet werden können, das der Bevollmächtigte erkennbar unter Mißbrauch seiner Vollmacht vor-genommen hat (BGH NJW 1966, 1911 m.w.K.). Das ist ausgeschlossen. Der Vertreter handelt im Namen des Vertretenen. Gegen dessen Willen kann aas Geschäft für ihn nicht wirksam werden, wenn dem Vertragspartner dieser abweichende Wille bekannt war oder bekannt sein mußte. Beim Treuhandverhältnis handelt der Treuhänder im eigenen Namen und verfügt über ein eigenes Recht, Das etwa im Innenverhältnis zu dem Treugeber bestehende Verfügungsverbot hat keine dingliche Wirkung (§ 157 BGB), Die Verfügungen des Treuhänders müssen deshalb auch bei Verstoß gegen das Verfügungsverbot grundsätzlich als wirksam anerkannt werden (Huber, Die Rechtsstellung des Treugebers gegenüber Gläubigern und Rechtsnachfolgern des Treuhänders, in HRechtsvergleichung und Recht©Vereinheitlichung5* , Festschrift sum fünfzigjährigen Bestehen des Instituts für ausländisches und internationales Privat™ und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg, 1967? S* 410), Bas erfordert schon die Rechtsklarheit (Soergel/ Sehultze-v, La sau Ix BGB 10. Aufl, §^64 Vorbein, 73)« Daran kann entgegen der Ansicht der Revision auch die Treuepilicht im Rahmen eines Gescllschaftsverhältnisses und ein Verwandtschaftsverhältnio unter den Beteiligten nichts ändern. Der Treugeber kann - abgesehen von einem ihm gegen den Treuhänder zustehenden Schadenersatzanspruch nur im Rahmen der §§ 138, 823 Abs. 2 (in Verbindung mit § 266 StGB) oder 826 BGB)geschützt werden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich aber nichts zugunsten der Klägerin, Sie hat insbesondere nicht behauptet, daß die Beklagten mit ihrer Mutter in doloser Weise su ihrem Nachteil oder zu dem Sachteil der Erbengemeinschaft nach Walter Becker zusammengewirkt hätten. Bas Berufungsgericht hat zudem festgesteilt, daß die Mutter der Klägerin hei dem Geschäft die wirtschaftlichen Interessen ihrer Kinder nach besten Kräften berücksichtigt habe. Fleck Br. Kuhn Br, ITött Br. Schulze