Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung von Bilanzab-schriften nicht zu, und sein Verlangen, ihm die Bilanzen Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen, nach dem Hilfsantrag erkannt und die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6 der Beklagten und zu 1/6 dem Kläger auferlegt. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, weder das GmbH Gesetz noch die Satzung der Beklagten gewähre dem Kläger ein Recht auf Erteilung von Bilanzabschriften. gesellschaft hervorgegangen ist, bei der jeder Kommanditist die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanzen verlangen kann (§ 166 HGB)< Die Beklagte hat auch keine Gründe dafür geltend gemacht, weshalb das Prüfungsrecht nicht die Übersendung der Bilanzabschriften umfassen solle. Die Beklagte hat sich erst während des Rechtsstreits auf den Standpunkt gestellt, der Kläger könne derartige Abschriften nicht beanspruchen, er habe vielmehr höchstens ein Recht, die Bilanzen in ihren Geschäftsräumen einzusehen. Aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck des § 12 der Satzung und der Art und Weise, wie die Bestimmung nach der Behauptung der Beklagten gehandhabt worden ist, ergibt sich somit, daß das Recht, die Bilanzen zu prüfen, die Befugnis einschließt, die Übersendung der Bilanzabschriften zu verlangen. 2. Das Verlangen des Klägers auf Erteilung von Bilanzabschriften ist auch nicht, wie die Beklagte meint, rechtsmißbräuchlich. Dieser hat als Geschäftsführer ohnehin die Rechte, die § 12 der Satzung dem Gesellschafter gewährt. Dies hindert aber nichts daran, daß der Kläger, der als Geschäftsführer ausgeschieden ist, nunmehr die Bilanzabschriften für die Zeit verlangen kann, in der er und Dr. Bfl^ Geschäftsführer waren. Der Kläger verstößt daher nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er die Abschriften der Bilanzen begehrt, um zu prüfen, ob Dr. BflBP in der Zeit seiner Geschäftstätigkeit erheblich höhere Beträge von der Beklagten erhalten hat, als ihm zustanden« Ein derartiger Verdacht ist dem Kläger erst gekommen, als er von dem großen Vermögen erfuhr, das Dr.Bd) hinterlassen hat. Es ist auch unerheblich, ob die Beklagte, wie sie vorträgt, die Bilanzen ändern muß, weil ein früherer Angestellter in der Zeit von 1951 bis 1956 Beträge der Beklagten für sich verwendet hat. Andererseits kann der erkennende Senat dem Antrag auch nicht stattgeben, da das von der Beklagten behauptete und unter Beweis gestellte Vorbringen erheblich ist«, 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für den Hauptantrag des Klägers, der auf Vorlage der Bilanzen in den Geschäftsräumen der Beklagten gerichtet sei, sei ein Rechts-schutzbedürfnis gegeben» Die Revision bezweifelt dies. Sie meint, die Beklagte habe sich nicht geweigert, dem Kläger Einsicht in die Bücher zu gewähren; es bestehe daher für den Hilfsantrag kein Bedürfnis. Die Revision übersieht jedoch, daß die Beklagte diese Zusage mit dem Hinweis verknüpft hat, selbstverständlich bestehe das Einsichtsrecht nur insoweit, als es nicht einen Rechtsmißbrauch darsteile. Der Hilfsantrag ist jedoch, wie die Revision mit Recht au3geführt hat, unbegründet, wenn das Vorbringen der Beklagten richtig sein sollte, der Kläger sei im Besitz der Bilanzen, deren Vorlage er von der Beklagten verlange. Die Beklagte hat allerdings den Ausdruck, der Kläger sei im Besitz der Bilanzen, nur für die Bilanz von 1956 gebraucht. So hat der Kläger die Beklagte auch verstanden; er hat dementsprechend ausgeführt, er sei doch nicht so töricht, die Abschriften der Bilanzen (und das gleiche gilt für die Vorlage der Bilanzen) zu fordern, wenn er sie (in Besitz) hätte. Der Kläger hat zwar ein Recht, die Bücher der Beklagten im vollen Umfang einzusehen; er ist nicht auf die Vorlage der streitigen Bilanzen beschränkt. Die Erhebung dieses Anspruchs verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte, wie sie behauptet, dem Kläger die Bilanzen, um die der Streit geht, bereits abschriftlich übersandt und der Kläger die Abschriften in Besitz hat. Nach alledem war das Berufungsurteil auf die Anschlußrevision des Klägers und die Revision der Beklagten aufzu- Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, on das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
/l II ZR 26/60 IS Verkündet 2142 002 am 10. Mai 1962 Schorm, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit dar Gesellschaft mit beschränkter Haftung in EJBJ/S^KTvertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Josef in EflHP-KaflHB und Dr. Franz GflBBl in LoflB^/S^pkreis, Beklagte, Hevisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Fabrikanten Carl an der 3^^, Kläger, Revisionsbeklagten und Ans chlußrevisi onskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Lies ecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukov; für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-landesgerichto in Köln vom 21. Dezember 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der inzwischen verstorbene Dr. BflBfc jrrichteten im Jahre 1923 eine offene Handelsgesellschaft, iie später in eine Kommanditgesellschaft und 1928 in die rerklagte Gesellschaft mit* beschränkter Haftung umgev/ondelt zur de. Der Kläger und Dr. DflBi waren Geschäftsführer. Am 1938, kurz nach dem Tode Dr. schied der (läger mit Rücksicht auf sein Alter als Geschäftsführer aus. Das Stammkapital der Beklagten beträgt 1 250 000 DU. Hieran sind der Kläger und seine Tochter zu 40 die Kinder von Dr. zu 60 io beteiligt. Der Kläger behauptet, er habe 3eit der DH-ErÖffnungsbilanz keine Bilanzen erhalten. Die Bilanzen sind der Geoellochafterveroammlung nicht zur Feststellung vorgelegt worden. Für die Jahre 1954 und 1955 i3t zwar beschlossen worden, aus dem Bilanzgewinn' jeweils 100 000 DM auszuschütten; die (1955 und 1956 gefaßten) Beschlüsse enthalten jedoch keine ausdrückliche Feststellung der Jahresbilanz. Der Kläger ließ die Vorlage der Bilanzen auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung 1958 setzen. Die Gesellschafterversammlung beschloß jedoch, diesen Punkt von der Tagesordnung abzusetzen. Der Kläger forderte darauf die Beklagte durch Schreiben vom 20. September und 8. Oktober 1958 auf, ihm die Bilanzen zu übersenden; er erhielt auf diese Briefe keine Antwort. Der Kläger hat deshalb Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Abschriften der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrech-nungen für die Zeit von 21. Juni 1948 bis zu dem 31. Dezember 1956 zu erteilen, hilfsweise zur Prüfung vorzulegen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung von Bilanzab-schriften nicht zu, und sein Verlangen, ihm die Bilanzen vorzulegen, stelle einen Hechtsmißbrauch dar« Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen, nach dem Hilfsantrag erkannt und die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6 der Beklagten und zu 1/6 dem Kläger auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision, der Kläger Anschlußrevision eingelegt. Beide Parteien verfolgen ihre alten Anträge weiter und bitten jeweils um Zurückweisung des vom Gegner eingelegten Rechtsmittels. . I. Zur Anschlußrevision. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, weder das GmbH Gesetz noch die Satzung der Beklagten gewähre dem Kläger ein Recht auf Erteilung von Bilanzabschriften. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es;kann dahingestellt bleiben, ob den Kläger kraft Gesetzes ein derartiges Recht zusteht (vgl. Walter Schmidt in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 46 Anm. 11 mit Hachv/eisen). Jedenfalls gibt ihm die Satzung einen solchen Anspruch. Hach § 12 der Satzung ist jeder Gesellschafter zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaften einzuoehen, die Bestände an Geld, Wertpapieren und Waren zu untersuchen und die Bilanzen zu prüfen. Diese Bestimmung berechtigt einen Gesellschafter zwar nicht ausdrücklich, eine Abschrift der Bilanzen zu verlangen. Sie ist aber in dieder Weise auszulegen. Die Berechtigung, in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Hinsicht zu nehmen, gibt allerdings grundsätzlich kein Recht auf Er-. teilung von Abschriften der einzelnen Geschäftsvorgänge. § 12 der Satzung gewährt den Gesellschaftern aber nicht nur die Befugnis auf Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten, sondern führt daneben als selbständigen Anspruch die Berechtigung zur Prüfling der Bilanzen auf. Dieses Prüfungsrecht würde zv/ar nicht vereitelt /werden, wenn einem Gesellschafter nur gestattet wäre, die Bilanzen in den Geschäftsräumen der Beklagten einzusehen, und es ihm überlassen bliebe, dort selbst Abschriften anzufertigeh. Das Prüfungsrecht der Gesellschafter wäre dadurch aber erschv/ert. § 12 der Satzung will den Gesellschaftern jedoch ein weitgehendes Kontrollrecht geben und ihnen die Prüfung der Bilanzen in möglichst umfassender Y/eise .ermöglichen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Gesellschaft ursprünglich nur aus dem Kläger und Dr. bestand und die Beklagte.aus einer Kommandit- gesellschaft hervorgegangen ist, bei der jeder Kommanditist die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanzen verlangen kann (§ 166 HGB)< Die Beklagte hat auch keine Gründe dafür geltend gemacht, weshalb das Prüfungsrecht nicht die Übersendung der Bilanzabschriften umfassen solle. Sie hat nicht vorgetragen, die Übersendung der Bilanzen bereite ihr Mühe und Kosten, die ihr nicht zuzu demuten seien. Sie ist vielmehr ursprünglich selbst davon ausgegangen, daß der Kläger Abschriften verlangen könne. Sie hat behauptet, sie habe dem Kläger Bilanzabschriften bis 1955 und die vorläufige Bilanz von 1956 übergeben lassen, und sie hat sich verpflichtet, ihn die endgültige Bilanz für 1956 auszuhändigen, sobald sie fertiggestellt sei. Die Beklagte hat sich erst während des Rechtsstreits auf den Standpunkt gestellt, der Kläger könne derartige Abschriften nicht beanspruchen, er habe vielmehr höchstens ein Recht, die Bilanzen in ihren Geschäftsräumen einzusehen. Aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck des § 12 der Satzung und der Art und Weise, wie die Bestimmung nach der Behauptung der Beklagten gehandhabt worden ist, ergibt sich somit, daß das Recht, die Bilanzen zu prüfen, die Befugnis einschließt, die Übersendung der Bilanzabschriften zu verlangen. 2. Das Verlangen des Klägers auf Erteilung von Bilanzabschriften ist auch nicht, wie die Beklagte meint, rechtsmißbräuchlich. § 12 der Satzung i3t zwar nicht auf den Gesellschafter-Geschäftsführer zugeschnitten. Dieser hat als Geschäftsführer ohnehin die Rechte, die § 12 der Satzung dem Gesellschafter gewährt. Dies hindert aber nichts daran, daß der Kläger, der als Geschäftsführer ausgeschieden ist, nunmehr die Bilanzabschriften für die Zeit verlangen kann, in der er und Dr. Bfl^ Geschäftsführer waren. § 41 GmbH-Gesetz verpflichtet allerdings sämtliche Geschäftsführer zur Bilanzierung. Dieser öffentlichrechtlichen Verpflichtung mag der Kläger in der Vergangenheit nicht nachgekommen sein. Dies gibt der Beklagten jedoch kein Recht, dem Kläger jetzt die Erteilung der Abschriften zu verweigern. Zwischen dem Kläger und Dr. BflUwar vereinbart, daß dieser der eigentliche, der Kläger nur dem Kamen nach Geschäftsführer sein und, soweit er noch tätig war, sich um den technischen Betrieb der Beklagten kümmern sollte. Der Kläger verstößt daher nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er die Abschriften der Bilanzen begehrt, um zu prüfen, ob Dr. BflBP in der Zeit seiner Geschäftstätigkeit erheblich höhere Beträge von der Beklagten erhalten hat, als ihm zustanden« Ein derartiger Verdacht ist dem Kläger erst gekommen, als er von dem großen Vermögen erfuhr, das Dr.Bd) hinterlassen hat. Zu dieser Zeit war der Kläger jedoch als Geschäftsführer der Beklagten ausgeschieden. .3. Es ist auch unerheblich, ob die Beklagte, wie sie vorträgt, die Bilanzen ändern muß, weil ein früherer Angestellter in der Zeit von 1951 bis 1956 Beträge der Beklagten für sich verwendet hat. Bie Beklagte muß die Bilanzen, die aufgestollt worden sind, dem Kläger auch aushändigen, wenn diese möglicherweise später geändert werden müßten. 4. Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Kläger habe die Bilanzabschriften, die er mit der Klage verlange, bereits von ihr erhalten; sie habe Br. Se^^, dem Schwiegersohn des Klägers, die Abschriften in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigten des Klägers gegeben. Ist dieses Vorbringen der Beklagten richtig, dann ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung der Bilanzabschriften erfüllt. Es kann offenbleiben, ob ein Gesellschafter unter Umständen auch dann - erneut - Abschriften von Bilanzen verlangen kann, wenn ihm derartige Abschriften bereits einmal erteilt worden sind. Jedenfalls müssen hierfür besondere Umstände gegeben sein. Berartige Umstände hat der Kläger aber bisher nicht vorgetragen. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts tragen somit die Abweisung des Hauptantrages nicht. Andererseits kann der erkennende Senat dem Antrag auch nicht stattgeben, da das von der Beklagten behauptete und unter Beweis gestellte Vorbringen erheblich ist«, II. Zur Revision. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für den Hauptantrag des Klägers, der auf Vorlage der Bilanzen in den Geschäftsräumen der Beklagten gerichtet sei, sei ein Rechts-schutzbedürfnis gegeben» Die Revision bezweifelt dies. Sie meint, die Beklagte habe sich nicht geweigert, dem Kläger Einsicht in die Bücher zu gewähren; es bestehe daher für den Hilfsantrag kein Bedürfnis. Die Beklagte hat allerdings in der Befcufungobegründung vorgetragen, der Kläger könne jederzeit im üblichen Rahmen ihre Bücher und Schriften einsehen. Die Revision übersieht jedoch, daß die Beklagte diese Zusage mit dem Hinweis verknüpft hat, selbstverständlich bestehe das Einsichtsrecht nur insoweit, als es nicht einen Rechtsmißbrauch darsteile. Da die Beklagte es aber für rechtsmißbräuchlich hält, daß der Kläger die Bilanzen für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zu dem 31* Dezember 1956 einsehen will, ist ihre Zusage, der Kläger könne die Bücher einsehen, für den Kläger v/ertlos. Es besteht daher ein Rechtsschutzintereose für den Hilfsantrag. 2. Der Hilfsantrag ist jedoch, wie die Revision mit Recht au3geführt hat, unbegründet, wenn das Vorbringen der Beklagten richtig sein sollte, der Kläger sei im Besitz der Bilanzen, deren Vorlage er von der Beklagten verlange. Die Beklagte hat allerdings den Ausdruck, der Kläger sei im Besitz der Bilanzen, nur für die Bilanz von 1956 gebraucht. Sie hat bezüglich der anderen Bilanzen vorgetragen, der Kläger habe sie erhalten* Dies ist aber in der Sache nichts anderes. Der Kläger hat nicht, auch nicht hilfsweise, vorgetragen, er habe die Bilanzen erhalten, sie seien ihm aber abhanden gekommen; er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, er habe die Bilanzen nicht erhalten. Das Vorbringen der Beklagten ist demnach (jedenfalls möglicherweise) so zu verstehen, der Kläger habe die gesamten Bilanzen, deren Vorlage er verlange, in seinen Händen. So hat der Kläger die Beklagte auch verstanden; er hat dementsprechend ausgeführt, er sei doch nicht so töricht, die Abschriften der Bilanzen (und das gleiche gilt für die Vorlage der Bilanzen) zu fordern, wenn er sie (in Besitz) hätte. Hat der Kläger die Bilanzen, deren Vorlage er begehrt, in seinen Händen, dann ist sein Anspruch auf Vorlage der Bilanzen rechtsmißbräuchlich. Der Kläger hat zwar ein Recht, die Bücher der Beklagten im vollen Umfang einzusehen; er ist nicht auf die Vorlage der streitigen Bilanzen beschränkt. Er hat aber nur dieses Recht geltend gemacht. Die Erhebung dieses Anspruchs verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte, wie sie behauptet, dem Kläger die Bilanzen, um die der Streit geht, bereits abschriftlich übersandt und der Kläger die Abschriften in Besitz hat. Es mag-nicht wahrscheinlich sein, daß die Behaup-tuzig der Beklagten zutrifft. Unmöglich ist dies aber nicht. Das Berufungsgericht mußte daher den von der Beklagten angetretenen Beweis erheben. III. Nach alledem war das Berufungsurteil auf die Anschlußrevision des Klägers und die Revision der Beklagten aufzu- 1 heben. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, on das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr.Nastelski Dr.Fischer Idesecke Dr.Reinicke Dr.Bukov/ * * 1