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BGH

Gericht: BGH

BGBl I 445, kann nicht mit Förderungen aus einer von der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft namens” des Reichs übernommenen Garantie aufgerechnet'oder-wegen einer solchen Forderung ein Pfandrecht an einem Guthaben der Hermes Kreditversicherungs-Aktien-, --- geseilschaft gemäß Nr» 19 der ?Alig„ Geschäfts- . RMv Bei der Währungeumstellung wurde eine Vermögensmasse gebildet, die von dem übrigen Geschäft der HPPP AG getrennt wurde und zu der alle Verbindlichkeiten der HBIP AG aus solchen Geschäften gehören sollten, die sie im Namen des Reichs oder für dessen Rechnung oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reichs abgeschlossen hatte. Der Kläger ist der bestellte Verwalter dieser als "ausgegliedertes Reichsgeschäft” bezeichneten Masse, die gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der HQMP Aktiengesellschaft vom 13« Juli 1955 (BGBl I? I, Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Gläubiger der Guthabenforderung aus dem Konto bei der DflNHP Bank sei die Entscheidend sei, daß es sich wirtschaftlich um ein Konto des Reichs handele, das nur treuhänderisch von der AG als einer vom Reich abhängi- Es sei dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Selbständigkeit der insoweit vom Reich beherrschten HflHP AG- zu berufen. BGHZ 17« 19 mit Nachweisen) kann hier nicht herangezogen Werden, um dem Kläger gemäß § 242 BGB die Berufung darauf zu verwehren, daß die Forderung aus dem Guthaben der AG zustehe, während das Reich Schuldner aus der Garantie sei. Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Gläubiger versagt werden kann, sich gegenüber einer Aufrechnungserklärung auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung zu berufen (BGHZ aaO 23). Zwar kann auch eine bereits bestehende Gesellschaft für einen bestimmten Tätigkeitsbereich praktisch zu einer Dienststelle des Reiches geworden sein (BGHZ aaO Sr27), Bei der HflHi AG ist dies auch für das sog* Reichsgeschäft nicht der Fall gewesen, wie die vom Berufungsgericht angeführte Begründung zu dem Entwurf der AbwicklungsVerordnung erkennen läßt« Zum Reichsgeschäft der H^MB AG gehörten auch Kreditversicherungen, bei denen dem Versicherungsnehmer ein Schutz gegen politisch und wirtschaftlich bedingte Verluste bei Warenlieferungen an private Käufer im Ausland sowie bei Vorausleistungen von Geld und Sachwerten an Auftragnehmer im Ausland gewährt wurde« Ferner versicherte die HfHl AG Kreditrisiken bei innerdeutschen Waren- und Betriebsmittelkrediteno Diese Geschäfte sind nicht für Rechnung des Reichs durchgeführt worden« Das Reich übernahm bei den KreditVersicherungen für Auslandsgeschäfte das politische Risiko und einen Teil des wirtschaftlichen Risikos« Bei den Inlandsgeschäften garantierte das Reich der HfHt AG die Deckung der Verluste von einem bestimmten Höchstbetrag an« Es wurden also im Reichsgeschäft, soweit es von der AG im eigenen Namen betrieben wurde, die Risiken nur unter einer verschieden großen Haftungsbeteiligung des Reiches versichert« Die Kittel des Reichs waren andererseits nicht nur für die Reiohsgarantien» sondern auch für diesen Teil des Reichsgeschäfts zur Verfügung gestellt* Es wurden hier also nicht, wie es die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17, 26 verlangt hat, Aufgaben des Reichs mit zweckgebundenen Mitteln nach dessen Weisungen treuhänderisch durchgeführt« Bei einem großen Teil der Geschäfte der H^BB AG trat vielmehr das Reich nur wie ein Rückversicherer in Erscheinung, überließ aber die Durchführung der Geschäfte auf eigene Rechnung der AG« Da es sich bei der Zulassung der Aufrechnung gegenüber Ansprüchen vom Reich abhängiger Gesellschaften mit Forderungen gegen das Reich um eine besondere Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) handelt, kann ■ auch nicht unbeachtet bleiben, daß hier durch die Bildung der besonderen Vermögensmasse des lfausgegliederten Reichsgeschäft s" und durch die Abwicklungsverordnung solchen Gläubigern des Reichs, die Ansprüche aus der Tätigkeit der HflBBl AG haben, eine begrenzte Befriedigungsmöglichkeit in einem konkursähnlichen Verfahren gewährt wird«, Die Berufung darauf, daß Reich und H4HBI AG verschiedene Rechtsträger seien, kann unter diesen Umständen nicht als nach § 242 BGB unzulässig angesehen werden» Die Rechtsprechung über die Aufrechnung bei 'UCriegsge seil schäften" führt wesentlich auf den Gesichtspunkt zurück, daß der Reichsgläubiger keinerlei Befriedigungsmöglichkeit wegen seiner Ansprüche gegen das Reich hatte, aber die Forderung der Gesellschaft, die Reichsaufgaben wahrgenommen hatte, bezahlen sollte. IIo Ein Pfandrecht nach Kr. 19 AGB ist für die Beklagte an der Guthabenforderung auch nicht durch die Währungsgesetzgebung entstanden. Die Auffassung der Revision, die Bildung der Masse des sog» ausgegliederten Reichsgeschäfts habe den formalen Unterschied zwischen der H^BBl AG und dem Reich beseitigt, ist nicht zutreffend. den und die Verbindlichkeiten teils solche des Reichs von Anfang an waren, teils für die Umstellung als solche zu behandeln waren (§24 Abs,5 UmstG), wurde nichts geänderto Insbesondere erwarb nicht die Bank statt ihrer Forderung gegen das Reich eine solche gegen den Träger des Vermögens, zu dem die Guthabenforderung gehörte, d»h« gegen die EVBfc AG» Der Zweck der durch § 7 a VersicherungsVO getroffenen Maßnahme war lediglich, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des sog* Reichsgeschäfts aus dem Betrieb der AG auszugliedern, wobei erwogen wurde, später einen Ausgleich in einem konkursähnlichen Verfahren durchzuführen« Dagegen hat es dem Gesetzgeber ferngelegen, die Masse als einheitlichen Träger der Aktiven und Passiven, also gleichsam ein neues RechtsSubjekt, mit der Wirkung zu schaffen, daß z„B. Für die Forderungen aus Geschäften, die von der AG, namens des Reichs eingegangen worden sind, ist dagegen durch die Ab-wicklungsVO lediglich ein Recht auf Teilnahme an dem' Abwicklungsverfahren begründet worden, ohne daß sie damit zu For- Mit dieser Wendung ist, wie die Begründung erkennen läßt, gemeint, daß den Gläubigem des ausgegliederten Reichsgeschäfts ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre Forderungen aus Geschäften mit dem Reich, vertreten durch die AG, oder mit dieser erlangt haben, einen Anspruch auf Befriedigung aus dem gemäß § 7 a VersicherungsVO verwalteten Vermögen eingeräumt wird. spielt habe, ergibt, daß auch die im Schriftsatz vom 19 * November 1957 erklärte Aufrechnung mit der Gegenforderung aus dem sog. In dem vom Senat entschiedenen Parallelprozeß (II ZR 136/57) wird die Aufrechnung mit dieser Gegenforderung behandelt» Das Berufungsgericht hat allerdings in seinen Ausführungen die Forderung aus dem AflD-Geschäft nicht deutlich von der aus dem Dod^geschäft, mit der bereits im Schriftsatz vom 25-» Oktober 1957 - Seite 4 - (Bl. 110 GA) aufgerechnet worden war, unterschieden. Übergangen ist die Aufrechnung mit der Forderung aus dem A^^-Geschäft aber nicht. Sie war also in der BerufungsVerhandlung nicht spruchreif.Bei der Gegenforderung aus dem AflP-Geschäft handelt es sich um eine Forderung aus einem von der HfgpP AG im eigenen Namen unter Haftungsbeteiligung des Reichs abgeschlossenen Geschäft. Ob mit solchen Forderungen gegen das Guthaben aufgerechnet oder ihretwegen ein Pfandrecht geltend gemacht werden konnte, war zweifelhaft und Gegenstand des Parallelprozesses, der erst durch das Urteil des erkennenden Senats vom 9« Juni 1958 rechtskräftig entschieden worden Der Vorteil der Behandlung der Streitfragen zwischen den Parteien, wie er sich aus der Führung von zwei getrennten Prozessen über verschiedene Teilbeträge des Guthabens ergab, ging bei Zulassung der Aufrechnung verloren« Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Aufrechnung im anhängigen Verfahren nicht für sachdienlich gehalten hat, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen,

Zitierte Normen: § 242 BGB § 24 UStellungsG § 15 KO § 557 ZPO
GeschäftGegenforderungAufrechnungForderungBerufungsgerichtAnspruchReichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs BGB § 387; VersicherungsVO § 7a
Rechtssatzt Im Verfahren zur Abwicklung des ausgeglieder-;
	ten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft gemäß der.Verordnung , vom 13»'O'uli 1955? BGBl I 445, kann nicht mit Förderungen aus einer von der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft namens” des Reichs übernommenen Garantie aufgerechnet'oder-wegen einer solchen Forderung ein Pfandrecht an einem Guthaben der Hermes Kreditversicherungs-Aktien-, --- geseilschaft gemäß Nr» 19 der ?Alig„ Geschäfts- . Bedingungen' der ,Banken geltend gemacht werden» § /a VersicherungsVO'jhat keinen eihheitlicheu ' ,-fräger der Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem ausgegliedeften Reichsgeschäft geschaf- Die Verordnung vom 13» Juli,1955 hat. für die Gläubiger aus Reichsgarantien lediglich ein Recht auf Teilnahme am Abwicklungsverfahren,-nicht aber eine Forderung-gegen .die''Hermes Kre-‘ ditversicherungs-Aktiengesells chaft” begründet,»
	
Aktenzeichens II '-ZR 26/58 /	;	>•, -;.- pW Hamburg // ,, -
Urt.» -des BGH v. lö» November 1958 '' / /BG ’Hamburg/:/ ~
2508 067
11 ZR 26/58
'•I
Verkünde b
am 10- November 3.958
Pf auz. Jus fci zanges tellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
____	Aktiengesellschaft,	a^jL	,
Hauptniederlassungen Happp, DU^ppBMfun<^^ a.-Mo 9 vertreten durch die ordentlichen vorstandsmit«
•gliederFritz AnJP, Max BaPHP? Ernst Ma( ______
Hans Rpp, Fritz RuflÜ» Br«, Adolf Schm» Carl Schirm» Erich Vd
, Br«, Adolf Sch , Pr» Franz Wl
 Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfcDr.l
gegen
 den Direktor i»R0 Hugo BpHp? HapBpB, AlPP W in seiner Eigenschaft als Verwalter für das ausgeglieder- * 'ce Reichsgeschäft der Hppp KpBHHHHHHRP-Aktien--gesellschaft,
 Kläger and Revisionsbeklagten,
- Prczeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hot der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 10. November 1958 unter Mitwirkung
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des Senatspräsidenten Br«, Nastelski und der Bundesrichter Br, Haidinger, Br« Kuhn, Dr„ Haager und Biesecke
 für Recht erkannt*
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12., Dezember 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die HBHP KBHHHHHHHBB-Aktiengesellschaft in Berlin t.im folgenden: HBpp AG) übernahm während des Zweiten Weltkrieges die Deckung politisch bedingter Kreditrisiken, und zwar entweder im Namen des Reichs (Reichsgarentien und Reichsbürgschaften) oder im eigenen Namen unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reiches (Kreditversicherungen im Rahmen des sog« Reichs ge schäfts der Hppp AG)« Das Reich stellte der HBIIB AG für die Durchführung solcher Geschäfte Mittel bei der Rcichshauptkasse zur Verfügung. Die HBBB AG errichtete aus diesen Mitteln bei verschiedenen Banken "Sonderkonten Reich für politische Schäden", so bei der DpBBD Bank, Filiale HaBHfc’ am 20 * Februar 1945 ein Konto Uber 10 Mill*
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 Bei der Währungeumstellung wurde eine Vermögensmasse gebildet, die von dem übrigen Geschäft der HPPP AG getrennt wurde und zu der alle Verbindlichkeiten der HBIP AG aus solchen Geschäften gehören sollten, die sie im Namen des Reichs oder für dessen Rechnung oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reichs abgeschlossen hatte. Zu dieser Masse sollten die Mittel gehören, die der Hppp AG für die genannten Geschäfte \rom Reich zugewiesen worden waren, sowie die noch ausstehen-den Ansprüche aus diesen Geschäften und sonstige Vermögenswerte, die der Hppp AG durch solche Geschäfte zugeflossen waren. Der Kläger ist der bestellte Verwalter dieser als "ausgegliedertes Reichsgeschäft” bezeichneten Masse, die gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der HQMP Aktiengesellschaft vom 13« Juli 1955 (BGBl I? 445) - im
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folgenden;; AbwicklungsVO - abzuwickeln ist.- Der KDäger bat die Zahlung eines Teilbetrages von 10 000 DM aus dem Guthaben der H4H9 AG - Sonderkonto Reich - bei der Ddm^ Bank? Filiale Ha^|^? zunächst von der Ha0|^ Kreditbank als Nachfolgeinstitut und nunmehr von der neugegründeten D^Hfr Bank? Aktiengesellschaft? verlangt»
Die Beklagte hat ura Klagabweisung gebeten* Sie hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht sn dem Guthaben gemäß Nr ,19 Abs®2 AGB auf Grund folgenden Sachverhalts geltend gemacht §
Die H(BHHtAG hat am 25« August 1944 der Ha( Importfirma	Namen	und	im	Aufträge
 des Reichs für Einfuhrgeschäfte mit der Türkei eine Reichsgarantie (RE 12 502) über 594 000 RM erteilt.. Die Ansprüche aus dieser Garantie wurden an die IJflHHBl Bank? die das Geschäft vorfinanzierte? abgetreten. Aus dem Geschäft entstand ein Schaden? d^r sich umgestellt auf 38 838,89 DM beläuft und damit eine entsprechende Forderung aus der Reichsgarantie,
 Der Kläger hält ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht für nicht begründet? weil der Anspruch aus der Reichsgarantie sich nicht gegen die.Gläubigerin des Guthabens, die
AG, sondern gegen das Reich richte. Diese Lage habe sich auch durch die Vorschriften über die Währungsumstellung und die Abwicklung des ausgegliederten Reichsgeschäfts nicht geändert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der TCläger beantragt? die Revision zurückzuweisen.
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I, Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Gläubiger der Guthabenforderung aus dem Konto bei der DflNHP Bank sei die
AG geworden, während der Anspruch aus der Reichs-garantie sich gegen das Reich gerichtet habe. Die Revision meint, daß es nicht darauf ankommen könne, wer formal Inhaber des Kontos geworden sei. Entscheidend sei, daß es sich wirtschaftlich um ein Konto des Reichs handele, das nur treuhänderisch von der	AG	als	einer vom Reich abhängi-
gen Gesellschaft zur Deckung der Forderungen aus dem Reichs-geschäft verwaltet wurde. Es sei dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Selbständigkeit der insoweit
 vom Reich beherrschten HflHP AG- zu berufen. Die Rüge kann
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keinen Erfolg haben.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über die Aufrechnung des Schuldners einer vom Reich abhängigen Gesellschaft mit einer Forderung gegen das Reich (z,B. BGHZ 17« 19 mit Nachweisen) kann hier nicht herangezogen Werden, um dem Kläger gemäß § 242 BGB die Berufung darauf zu verwehren, daß die Forderung aus dem Guthaben der	AG	zustehe,
 während das Reich Schuldner aus der Garantie sei. Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Gläubiger versagt werden kann, sich gegenüber einer Aufrechnungserklärung auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung zu berufen (BGHZ aaO 23). Zwar könnte auch beim Pfandrecht gemäß Nr. 19 AGB dieser Gesichtspunkt dazu führen, daß der Gläubiger der Bank nicht geltend machen kann, die Forderung der Bank sei nicht gegen ihn, sondern gegen aas Reich gerichtet. Das hätte zur Folge, daß er sich so behandeln lassen müßte, als sei ein Pfandrecht- der Bank an ihrer Schuld »vgl. z.B. BGH LM BGB § 610 Nr.l) entstanden.
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Jedoch fehlt es hier an der Voraussetzung, daß der Gläubiger trotz seiner rechtlichen Selbständigkeit lediglich eine juristisch verselbständigte besondere Erscheinungsform des Reiches ist«. Zwar kann auch eine bereits bestehende Gesellschaft für einen bestimmten Tätigkeitsbereich praktisch zu einer Dienststelle des Reiches geworden sein (BGHZ aaO Sr27), Bei der HflHi AG ist dies auch für das sog* Reichsgeschäft nicht der Fall gewesen, wie die vom Berufungsgericht angeführte Begründung zu dem Entwurf der AbwicklungsVerordnung erkennen läßt« Zum Reichsgeschäft der H^MB AG gehörten auch Kreditversicherungen, bei denen dem Versicherungsnehmer ein Schutz gegen politisch und wirtschaftlich bedingte Verluste bei Warenlieferungen an private Käufer im Ausland sowie bei Vorausleistungen von Geld und Sachwerten an Auftragnehmer im Ausland gewährt wurde« Ferner versicherte die HfHl AG Kreditrisiken bei innerdeutschen Waren- und Betriebsmittelkrediteno Diese Geschäfte sind nicht für Rechnung des Reichs durchgeführt worden« Das Reich übernahm bei den KreditVersicherungen für Auslandsgeschäfte das politische Risiko und einen Teil des wirtschaftlichen Risikos« Bei den Inlandsgeschäften garantierte das Reich der HfHt AG die Deckung der Verluste von einem bestimmten Höchstbetrag an« Es wurden also im Reichsgeschäft, soweit es von der	AG	im	eigenen
 Namen betrieben wurde, die Risiken nur unter einer verschieden großen Haftungsbeteiligung des Reiches versichert« Die Kittel des Reichs waren andererseits nicht nur für die Reiohsgarantien» sondern auch für diesen Teil des Reichsgeschäfts zur Verfügung gestellt* Es wurden hier also nicht, wie es die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17, 26 verlangt hat, Aufgaben des Reichs mit zweckgebundenen Mitteln nach dessen Weisungen treuhänderisch durchgeführt« Bei einem großen Teil der Geschäfte der H^BB AG trat vielmehr das Reich nur wie ein Rückversicherer in Erscheinung, überließ aber die Durchführung der Geschäfte auf eigene Rechnung der	AG«
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Da es sich bei der Zulassung der Aufrechnung gegenüber Ansprüchen vom Reich abhängiger Gesellschaften mit Forderungen gegen das Reich um eine besondere Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) handelt, kann ■ auch nicht unbeachtet bleiben, daß hier durch die Bildung der besonderen Vermögensmasse des lfausgegliederten Reichsgeschäft s" und durch die Abwicklungsverordnung solchen Gläubigern des Reichs, die Ansprüche aus der Tätigkeit der
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HflBBl AG haben, eine begrenzte Befriedigungsmöglichkeit in einem konkursähnlichen Verfahren gewährt wird«, Die Berufung darauf, daß Reich und H4HBI AG verschiedene Rechtsträger seien, kann unter diesen Umständen nicht als nach § 242 BGB unzulässig angesehen werden» Die Rechtsprechung über die Aufrechnung bei 'UCriegsge seil schäften" führt wesentlich auf den Gesichtspunkt zurück, daß der Reichsgläubiger keinerlei Befriedigungsmöglichkeit wegen seiner Ansprüche gegen das Reich hatte, aber die Forderung der Gesellschaft, die Reichsaufgaben wahrgenommen hatte, bezahlen sollte. Die Ansprüche der Beklagten aus der Reichsgarantie nehmen aber am Abwicklungsverfahren des Mausgegliederten Reichsgeschäfts11 teil und erhalten Befriedigung nach Maßgabe der für diese Aufgaben seinerzeit bereitgestellten Mittel des Reichs»
IIo Ein Pfandrecht nach Kr. 19 AGB ist für die Beklagte an der Guthabenforderung auch nicht durch die Währungsgesetzgebung entstanden. Die Auffassung der Revision, die Bildung der Masse des sog» ausgegliederten Reichsgeschäfts habe den formalen Unterschied zwischen der H^BBl AG und dem Reich beseitigt, ist nicht zutreffend. Die Bestellung eines Verwalters für die Mittel, die der	AG	vom	Reich	zugewie-
sen worden waren, und die Verbindlichkeiten aus dem sog, Reichsgeschäft diente lediglich dazu, eine spätere Abwicklung vorzubereiten. In der Begründung zu § 7 a Versicherungs-VO (BAnz 1950 Kr.176 'S.4) heißt est "Es muß einer späteren Regelung durch den Bundesgesetzgeber Vorbehalten bleiben,
 
ob eine Befriedigung dieser Ansprüche nach konkursrechtli-chen Grundsätzen aus den ausgegMederten Vermögenswerten in Betracht kommt oder ob die Inhaber dieser Ansprüche völlig wie Reichsgläubiger behandelt werden sollen." An der Rechtslage, daß die Aktiven der Masse der	AG	zustan-
den und die Verbindlichkeiten teils solche des Reichs von Anfang an waren, teils für die Umstellung als solche zu behandeln waren (§24 Abs,5 UmstG), wurde nichts geänderto Insbesondere erwarb nicht die Bank statt ihrer Forderung gegen das Reich eine solche gegen den Träger des Vermögens, zu dem die Guthabenforderung gehörte, d»h« gegen die EVBfc AG» Der Zweck der durch § 7 a VersicherungsVO getroffenen Maßnahme war lediglich, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des sog* Reichsgeschäfts aus dem Betrieb der AG auszugliedern, wobei erwogen wurde, später einen Ausgleich in einem konkursähnlichen Verfahren durchzuführen« Dagegen hat es dem Gesetzgeber ferngelegen, die Masse als einheitlichen Träger der Aktiven und Passiven, also gleichsam ein neues RechtsSubjekt, mit der Wirkung zu schaffen, daß z„B. die Voraussetzungen für das vereinbarte Pfandrecht an eigener Schuld gemäß Nr,19 AGB eintraten, die bisher nicht vor--gelegen hatten.
Durch,die AbwiclclungsVO vom 13* Juli 1955 ist zwar, wie der Senat in seinem Urteil vom 9« Juni 1958 (II ZR .136, 57, NJW 1958, 662 = MDR 1958, 1675) ausgeführt hat, für die aus eigenen Geschäften der	AG entstandenen Ver-
bindlichkeiten bewirkt worden, daß sie nunmehr nicht als Reichsverbindlichkeiten, sondern als solche der	AG,
wie sie es von Anfang an waren, aus dem hierfür besonders verwalteten Vermögen wie im Konkurse mit entsprechenden Aufrechnungsmöglichkeiten befriedigt werden. Für die Forderungen aus Geschäften, die von der	AG,	namens	des
 Reichs eingegangen worden sind, ist dagegen durch die Ab-wicklungsVO lediglich ein Recht auf Teilnahme an dem' Abwicklungsverfahren begründet worden, ohne daß sie damit zu For-
derungen gegen die HflBB AG wurden. Der Gesetzgeber hat es für angemessen erachtet (vgl. Amtliche Begründung BAnz 1955 Nr.134 Seite 4 zu A 2 a.E.), aus den hauptsächlich aus Zuwendungen des Reichs stammenden Altgeldguthaben, die auf" rechterhalten geblieben sind, im Abwicklungsverfahren auch Verbindlichkeiten aus Reichsbürgschaften und aus Reichsgarantien zu erfüllen, diesen Gläubigern also gegenüber den sonstigen Reichsgläubigern eine bevorzugte Stellung einzuräumen o Pur die Berechtigung zur Teilnahme am Abwicklungsverfahren war es nicht erforderlich, eine Verbindlichkeit gegen die	AG	zu	begründen.	Die AbwicklungsVO läßt
 auch nicht erkennen, daß sie dies beabsichtigt habe. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts daraus, daß von "Gläubigern der Vermögensmasse" gesprochen wird (§ 1 Abs.l). Mit dieser Wendung ist, wie die Begründung erkennen läßt, gemeint, daß den Gläubigem des ausgegliederten Reichsgeschäfts ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre Forderungen aus Geschäften mit dem Reich, vertreten durch die	AG,	oder	mit	dieser
 erlangt haben, einen Anspruch auf Befriedigung aus dem gemäß § 7 a VersicherungsVO verwalteten Vermögen eingeräumt wird.
Ob die erstmalige Begründung einer Verbindlichkeit der HMBp AG mit Wirkung vom 21« Juni 1948 an, wie sie die Revision hiernach zu Unrecht behauptet., überhaupt noch ein Pfandrecht an eigener Schuld gemäß Nr.19 AGB und damit ein Absonderungsrecht in dem nach materiellem Konkursrecht durchzuführenden Abwicklungsverfahren entstehen lassen könnte oder ob § 15 KO dem entgegenstünde, wie das Berufungsgericht meint, bedarf keiner Erörterung mehr.
III. Das Berufungsgericht hat auch nicht § 557 Nr. 7 ZPO bei der Behandlung der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen verletzt, wie die Revision rügt. Die Darlegung des Berufungsgerichts, es solle mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden, die schon im Parallelprozeß zwischen den Parteien (2 U 30/57 OLG Hamburg) eine Rolle ge-
 
spielt habe, ergibt, daß auch die im Schriftsatz vom 19 * November 1957 erklärte Aufrechnung mit der Gegenforderung aus dem sog. Aifl^-Komplex nicht zugelassen werden sollte. In dem vom Senat entschiedenen Parallelprozeß (II ZR 136/57) wird die Aufrechnung mit dieser Gegenforderung behandelt» Das Berufungsgericht hat allerdings in seinen Ausführungen die Forderung aus dem AflD-Geschäft nicht deutlich von der aus dem Dod^geschäft, mit der bereits im Schriftsatz vom 25-» Oktober 1957 - Seite 4 - (Bl. 110 GA) aufgerechnet worden war, unterschieden. Übergangen ist die Aufrechnung mit der Forderung aus dem A^^-Geschäft aber nicht.
IV» Das Berufungsgericht konnte auch ohne Verstoß gegen § 529 Abs. 5 ZPO die Aufrechnung mit beiden Gegenforderungen für nicht sachdienlich halten.
Die Gegenforderung aus dem Do^PBfc-Geschäft war dem Grunde und der Höhe nach noch nicht geprüft. Der Kläger hatte ihre Anmeldung als verspätet bezeichnet und deshalb von einer Stellungnahme zu Grund und Höhe abgesehen. Das Berufungsgericht ist ohne Verfahrensverstoß zu der Ansicht gelangt, daß der Kläger die Berechtigung dieser Gegenforderung bestreiten wolle, wie er es ausdrücklich in seinem Bescheid vom 16. November 1957 erklärt hatte. Sie war also in der BerufungsVerhandlung nicht spruchreif.
Bei der Gegenforderung aus dem AflP-Geschäft handelt es sich um eine Forderung aus einem von der HfgpP AG im eigenen Namen unter Haftungsbeteiligung des Reichs abgeschlossenen Geschäft. Ob mit solchen Forderungen gegen das Guthaben aufgerechnet oder ihretwegen ein Pfandrecht geltend gemacht werden konnte, war zweifelhaft und Gegenstand des Parallelprozesses, der erst durch das Urteil des erkennenden Senats vom 9« Juni 1958 rechtskräftig entschieden worden
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Aste Das Berufungsgericht hätte im Palle der Zulassung der Aufrechnung; die erst kurz vor der Berufungsverhandlung vorgetragen worden war, zunächst in Erörterungen eintreten müssen, oh diese Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen worden war, wofür der Kläger Beweis angetreten hatte« Sodann hätte es die Präge der Berechtigung der Aufrechnung unter Heranziehung der Akten des Parallelprozesses mit den Parteien erörtern und entscheiden müssen, was für das sonst zu erlassende Urteil sonst nicht erforderlich war. Es handelt sich also auch hier nicht um eine in der Berufungsverhandlung spruchreife Gegenforderung«. Der Vorteil der Behandlung der Streitfragen zwischen den Parteien, wie er sich aus der Führung von zwei getrennten Prozessen über verschiedene Teilbeträge des Guthabens ergab, ging bei Zulassung der Aufrechnung verloren« Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Aufrechnung im anhängigen Verfahren nicht für sachdienlich gehalten hat, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen,
V, Die Revision war daher als unbegründet zurückzu-weisen« Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen«
Dr«Nastelski Dr«Haidinger Dr«Kuhn Dr«Haager Liesecke