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BGH · II ZR 26/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 26/56

Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfälls vor Ablauf der Vertragszeit9 so ist noch die volle Prämie für die !bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode zu zahlen«. Im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrages oder seiner Aufhebung wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer die Prämie bis zu dem Schluß lediglich der Versicherungsperiode, in der er von dem Anfechtungsoder Aufhebungsgrund Kenntnis erlangt hat» Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnissesa Tritt der Versicherer nach § 38 Abs 1 VVG zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen«, War die Prämie für mehrere Jahre vorausgezahlt, so wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschluß der Versicherung für die abgelaufene Zeit berechnet haben würde; der Mehrbetrag wird zurückerstattet, Während die Klägerinnen den Standpunkt vertreten, ihnen gebühlre nach Abs 1 dieser Klausel die volle Prämie für die gesamte bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses am 5« Oktober 1954 noch laufende Versicherungsperiode, meint die Beklagte, nach Abs 2 Satz 2 sei mit dem Ende des Vertrages und damit des Versicherungsschutzes auch ihre Prämienzahlungspflicht erloschen, weil ihre Kündigung vom 5° Juli 1954 erst zu einem bereits in die neue Versicherungsperiode fallenden Zeitpunkt wirksam geworden sei, briken und gewerbliche Anlagen lediglich den Zeitpunkt, in dem bei einer aus Anlaß des eingetretenen Schadenfalles ausgesprochenen Kündigung das Versicherungsverhältnis endet« Dagegen regelt sich die Dauer der Prämienzahlungspflicht bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages nicht nach dieser Bestimmung, sondern allein nach § 8 Ziff 4 AFB« Das bezweifelt auch die Bevision nicht« Richtig ist auch die vor allem auf grammatikalisch-logische Erwägungen gestützte Auffassung des Berufungsgerichts , daß die zwischen den Parteien streitige Präge, wie die letzte Prämie zu berechnen ist, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigt, sich nicht nach Abs 2 Satz 2, sondern nach Abs 1 des § 8 Ziff 4 APB beantwortet, und daß die Beklagte demgemäß die volle Prämie für die bei Beendigung des Versicherimgsverhältnisses noch laufende Versicherungsperiode und nicht etwa nur die anteilige Prämie bis zu dem Vertragsende zu zahlen hat« In der Tat lassen sowohl der Wortlaut und äußere Aufbau dieser Klausel als auch ihr Sinngehalt eine andere Auslegung nicht zu« Ihre Gliederung in verschiedene Unterabsätze bringt klar und deutlich zu dem Ausdruck, daß die jeweils zu einem besonderen Absatz zu-samm engefaß teil Bestimmungen auch inhaltlich zusammen gehören und innerhalb des betreffenden Absatzes eine gedankliche Einheit bilden« Abs 1 stellt für den Pall, daß ein Versicherungsverhältnis vorzeitig endet, den allgemeinen Grundsatz der "Unteilbarkeit der Prämie" auf, der sondere auch nicht der Fäll des § 8 Ziff 4 Ahs 2 Satz 2o Wenn in dieser Bestimmung von einer "Kündigung* die Rede ist9 so kann damit nur die Kündigung aus einem der in Satz 1 genannten Gründe, also wegen Verletzung einer Obliegenheit (§7 AFB* § 6 Abs 1 WG) oder Gefahrerhöhung (§6 AFB, § 24 TO) gemeint sein, weil die beiden Sätze sprachlich und logisch zusammen gehören und durch die Absatzeinteilung von den übrigen Vorschriften deutlich abgehoben sind« Auf eine gemäß § 18 Ziff 2 AFB nach Eintritt des Schadens vom Versicherer ausgesprochene Kündigung kann sich die Bestimmung auch schon deswegen nicht beziehen, weil dieser Fall in § 8 Ziff 4/AFB besonders geregelt isto Zu Unrecht meint die Revision, es sei unlogisch und unbillig, wenn der Versicherungsnehmer bei einer' von ihm selbst erklärten, vertraglich zulässigen Kündigung stets noch die volle Prämie für die gesamte bei Eintritt der Kündigungswirkung laufende Versicherungsperiode entrichten solle, obschon er nach Vertragsende keinen Versicherungsschutz mehr genießt, während er in den Fällen des § 8 Ziff 4 Abs 2 AFB bei einer erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksamen Kündigung des Versicherers sogar dann, wenn er sie verschuldet hat, nur die anteilige Prämie bis zu dem Erlöschen des Vertrages zu zahlen braucht« Dabei übersieht sie, daß auch das Gesetz in den §§ 40, 96 Abs 3 WG die Wirkungen einer vorzeitigen Vertragsauflösung verschieden regelt, je nachdem, ob es der Versicherungsnehmer oder der Versicherer ist, der sich vom Vertrag lossagt0 Soweit die hier allein interessierenden Folgen einer Kündigung in Betracht kommen, ist für diese unterschiedliche Regelung der Gedanke maßgebend, daß bei einer Kündigung des Versicherungsnehmers dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode erhalten bleiben sollo Hingegen soll der Versicherer, wenn er selbst kündigt, die Prämie grundsätzlich nur bis zu dem Erlöschen seiner Haftung erhalten, es sei denn, daß der Abbruch der Vertragsbeziehungen auf einem vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstand beruht; in diesem Fall gebührt ihm wiederum grundsätzlich die ungeteilte Prämie bis zu dem Schluß der Versicherungsperiode» allerdings mit den insoweit geltenden Einschränkungen des § 40 Abs 1 WO« Per Grund für diese durch die VO vom 19ol2ol939 (RGBl I, 2443) eingeführten Einschränkungen ist der» den Versicherungsnehmer davor zu schützen, daß der Versicherer seine Kündigungserklärung verzögert, um Über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem er die Gefahr trägt, !auch noch die Prämie für die nächste Periode zu gewinnen (Ehrenzweig, Peutsches (österr«,) VersVertrRecht 6 91, 104» 180j, 304) o Auf diese Regelung, von der nach § 42 WG nicht zu dem tfachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann, geht die heutige Fassung des § 8 Ziff 4 Abs 2 AFB zurück, diie zwar nicht wörtlich, wohl aber inhaltlich weitgehend mit § 40 Abs 1 WG übereinstimmt D zwingende Gesetzesbestimmung gehindert,für den Fall, daß der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Vertragszeit kündigt, die "Unteilbarkeit* der Prämie vertraglich in der Weise zu bestimmen» daß die bei Eintritt der Kündigungswirkung laufende Versicherungsperiode maßgebend sein solle«, Auf diesen Fall ist der Schutzgedanke der §§ 40 Abs 1 WG, Sicherungsnehmer gegenüber dem vertragswidrig handelnden nicht benachteiligt werden dürfe| nur bei einer Kündigung des Versicherers sind die Auswirkungen auf den Främienan-spruch je nach dem Grund der Kündigung verschieden geregelt* Unbegründet ist auch das Bedenken der Revision, daß dem Versicherungsnehmer im Ergebnis das wichtige Kündigungsrecht nach § 18 Ziff 2 AFB entzogen werde, wenn er damit rechnen muß, noch die volle Prämie, für die neue Versiche-rungsperiode zahlen zu müssen, falls die Kündigung in der alten nicht mehr wirksam wird« Denn trotz dieses Nachteils ist die Kündigung vor allem bei langfristigen1 Verträgen für den Versicherungsnehmer keineswegs wertlos,- weil* er ja in keinem Fall über die bei Beendigung des Vertrages gerade laufende Periode hinaus Prämien zu entrichten brauchto Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird somit nicht nur vom klaren Wortlaut des § 8 Ziff 4 Abs 1 AFB getragen, sie läßt sich auch durchaus mit der:Vernunft, der Interessenlage und der Billigkeit vereinbaren«, Für die von der Revision angezogene ^Unklarheitenregeln ist daher kein Raum« Biese Regel ist nicht anwendbar, wenn sich der Sinngehalt einer allgemeinen Vertragsklausel mit Hilfe der hier maßgebenden objektiven Auslegungsgrund-sätze klären läßt (BGH, VersR 1954, 557 = NJW 1954, 1846)«, Eine nicht zu beseitigende Unklarheit liegt aber keineswegs schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer eine andere Auslegung als die vertritt, welche sich bei unbefangener Betrachtung der betreffenden Klausel von selbst aufdrängt und auch zweckgerecht erscheint!

Zitierte Normen: § 7 WG
VersichererKlägerinnenVersicherungsnehmerVersicherungsperiodeAFBKündigungPrämie

Volltext der Entscheidung

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Kir das Nachschlagewerk V Nicht für die Amtliche Sammlimg I
Gesetz; AllgoFeuerVers «Bedingungen (APB) § 8 Ziff 4 Rechtssatz s:
Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfälls vor Ablauf der Vertragszeit9 so ist noch die volle Prämie für die !bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode zu zahlen«.
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Aktenzeichen^ II ZR 26/56
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Urteil des BlGrH vom 7« Februar 1957 ~ QBG Prankfurt/taain
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II ZR 26/56
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Verkündet
 am 7» Pebruar 1957
Hoffmeister. Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
t hl Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
_____if LflHHIHpGmbH,
___	,,	gesetzlich	vertreten	durch	ihren	Geschäftsführer, Kaufmann Emil	daselbst,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägerin,
-ProzeBbevollraächtigters Rechtsanwalt Prof«,
gegen
 lo) die PjM^MBfcJ[IBMBBBfcAGi_Zweignieder-
lassungpHMHHBHBr^BHHIHHHP» xflBB
% gesetzlich vertreten durch die Direktoren Cari Otto_ PiBl und Martin S* beide in
2o)
gesetzlich _vertreten durch Generaldirektor Dro Hans gHHHB u« Direktor Priedrich
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Dr«,
hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Pebruar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr» Delbrück,! Dr« Haidinger, Dr«, Pischer und Dr«, Haager
 für Recht erkannt»
Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 8o November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
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Die Beklagte hatte gemäß Sammelversicherungsschein mit den Klägerinnen als führenden Versicherern sowie drei anderen Gesellschaften als Mitversicherem für die Zeit vom 11o Januar 1951 bis zu dem 15 o September 1956 eine Feuerversicherung abgeschlossene Die Versicherungsperiode lief jeweils vom 15o September bis 14« September des folgendes Jahreso -Am 16«, Juni 1954 hatte die Beklagte einen Brandschadeno Hach-Auszahlung der Entschädigungssumme kündigte sie gemäß § 18 Ziff 2 der Allg»Feuerversicherungs-Bedingun-gen (AFB) mit einem am 5® Juli 1954 bei den Klägerinnen eingegangenen Schreiben die Versicherung vorzeitig zu dem 28o September 1954» Die Klägerinnen wiesen sie darauf hin, daß nach Ziff 19 der Zusatzbedingungen für Fabriken und gewerbliche Anlagen bei Kündigung aus Anlaß eines Schadenfalles der Vertrag erst drei Monate nach der Kündigung» hier also am 5» Oktober 1954- endete« Die Beklagte zahlte daraufhin, die auf die Zeit vom 15« September bis zu dem 5o Oktober 1954 entfallende anteilige Versicherungsprämie« Mit der vorliegenden, mit Ermächtigung der anderen Versicherer erhobenen Klage fordern die Klägerinnen darüber hinaus auch die restliche Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer bis zu dem Ende der Versicherungsperiode am 14« September 1955 in der unstreitigen Höhe von 3»056,40 DM nebst Zinsen« Die Beklagte hält diese Forderung für unberechtigt ur[d hat demgemäß um Klageabweisung gebeten«
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Der Streit der Parteien beruht darauf, daß sie die Bestimmungen des § 8 Ziff 4 AFB verschieden auslegen« Die
 Klausel lautet§
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n Endigt das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode«

Im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrages oder seiner Aufhebung wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer die Prämie bis zu dem Schluß lediglich der Versicherungsperiode, in der er von dem Anfechtungsoder Aufhebungsgrund Kenntnis erlangt hat» Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnissesa
 Tritt der Versicherer nach § 38 Abs 1 VVG zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen«,
Kündigt nach dem Eintritt eines Schadens der Versicherer (§18 /27), so hat er die Prämie, die auf die nach Abzug Ter Entschädigung verbleibende Versicherungssumme entfällt, nach Verhältnis der noch nicht abgelaufenen Versicherungszeit zurückzuzahlen.
War die Prämie für mehrere Jahre vorausgezahlt, so wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschluß der Versicherung für die abgelaufene Zeit berechnet haben würde; der Mehrbetrag wird zurückerstattet,
 Während die Klägerinnen den Standpunkt vertreten, ihnen gebühlre nach Abs 1 dieser Klausel die volle Prämie für die gesamte bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses am 5« Oktober 1954 noch laufende Versicherungsperiode, meint die Beklagte, nach Abs 2 Satz 2 sei mit dem Ende des Vertrages und damit des Versicherungsschutzes auch ihre Prämienzahlungspflicht erloschen, weil ihre Kündigung vom 5° Juli 1954 erst zu einem bereits in die neue Versicherungsperiode fallenden Zeitpunkt wirksam geworden sei,
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Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben,, Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Bevision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Bach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bestimmt Ziff 19 der Zusatzbedingungen für Fa-
Ent scheidungsgründe a
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briken und gewerbliche Anlagen lediglich den Zeitpunkt, in dem bei einer aus Anlaß des eingetretenen Schadenfalles ausgesprochenen Kündigung das Versicherungsverhältnis endet« Dagegen regelt sich die Dauer der Prämienzahlungspflicht bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages nicht nach dieser Bestimmung, sondern allein nach § 8 Ziff 4 AFB« Das bezweifelt auch die Bevision nicht«
Richtig ist auch die vor allem auf grammatikalisch-logische Erwägungen gestützte Auffassung des Berufungsgerichts , daß die zwischen den Parteien streitige Präge, wie die letzte Prämie zu berechnen ist, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigt, sich nicht nach Abs 2 Satz 2, sondern nach Abs 1 des § 8 Ziff 4 APB beantwortet, und daß die Beklagte demgemäß die volle Prämie für die bei Beendigung des Versicherimgsverhältnisses noch laufende Versicherungsperiode und nicht etwa nur die anteilige Prämie bis zu dem Vertragsende zu zahlen hat« In der Tat lassen sowohl der Wortlaut und äußere Aufbau dieser Klausel als auch ihr Sinngehalt eine andere Auslegung nicht zu« Ihre Gliederung in verschiedene Unterabsätze bringt klar und deutlich zu dem Ausdruck, daß die jeweils zu einem besonderen Absatz zu-samm engefaß teil Bestimmungen auch inhaltlich zusammen gehören und innerhalb des betreffenden Absatzes eine gedankliche Einheit bilden« Abs 1 stellt für den Pall, daß ein Versicherungsverhältnis vorzeitig endet, den allgemeinen Grundsatz der "Unteilbarkeit der Prämie" auf, der
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schon in der bis 1940 geltenden früheren Passung der APB (dort § 9, vgl Raiser APB 2« Aufl 8 224) enthalten war«
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Dieser Grundsatz wird dann in den folgenden Absätzen für
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ganz bestimmte Tatbestände, die eine vorzeitige Vertragsauflösung zur Folge haben, teilweise durchbrochen« Einer dieser Ausnabmetatbestände liegt hier nicht vor, insbe-
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sondere auch nicht der Fäll des § 8 Ziff 4 Ahs 2 Satz 2o Wenn in dieser Bestimmung von einer "Kündigung* die Rede ist9 so kann damit nur die Kündigung aus einem der in Satz 1 genannten Gründe, also wegen Verletzung einer Obliegenheit (§7 AFB* § 6 Abs 1 WG) oder Gefahrerhöhung (§6 AFB, § 24 TO) gemeint sein, weil die beiden Sätze sprachlich und logisch zusammen gehören und durch die Absatzeinteilung von den übrigen Vorschriften deutlich abgehoben sind« Auf eine gemäß § 18 Ziff 2 AFB nach Eintritt des Schadens vom Versicherer ausgesprochene Kündigung kann sich die Bestimmung auch schon deswegen nicht beziehen, weil dieser Fall in § 8 Ziff 4/AFB besonders geregelt isto
 Zu Unrecht meint die Revision, es sei unlogisch und unbillig, wenn der Versicherungsnehmer bei einer' von ihm selbst erklärten, vertraglich zulässigen Kündigung stets noch die volle Prämie für die gesamte bei Eintritt der Kündigungswirkung laufende Versicherungsperiode entrichten solle, obschon er nach Vertragsende keinen Versicherungsschutz mehr genießt, während er in den Fällen des § 8 Ziff 4 Abs 2 AFB bei einer erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksamen Kündigung des Versicherers sogar dann, wenn er sie verschuldet hat, nur die anteilige Prämie bis zu dem Erlöschen des Vertrages zu zahlen braucht« Dabei übersieht sie, daß auch das Gesetz in den §§ 40, 96 Abs 3 WG die Wirkungen einer vorzeitigen Vertragsauflösung verschieden regelt, je nachdem, ob es der Versicherungsnehmer oder der Versicherer ist, der sich vom Vertrag lossagt0 Soweit die hier allein interessierenden Folgen einer Kündigung in Betracht kommen, ist für diese unterschiedliche Regelung der Gedanke maßgebend, daß bei einer Kündigung des Versicherungsnehmers dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode erhalten bleiben sollo Hingegen soll der Versicherer, wenn er selbst kündigt, die Prämie grundsätzlich nur bis zu dem Erlöschen seiner Haftung

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erhalten, es sei denn, daß der Abbruch der Vertragsbeziehungen auf einem vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstand beruht; in diesem Fall gebührt ihm wiederum grundsätzlich die ungeteilte Prämie bis zu dem Schluß der Versicherungsperiode» allerdings mit den insoweit geltenden Einschränkungen des § 40 Abs 1 WO« Per Grund für diese durch die VO vom 19ol2ol939 (RGBl I, 2443) eingeführten Einschränkungen ist der» den Versicherungsnehmer davor zu schützen, daß der Versicherer seine Kündigungserklärung verzögert, um Über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem er die Gefahr trägt, !auch noch die Prämie für die nächste Periode zu gewinnen (Ehrenzweig, Peutsches (österr«,) VersVertrRecht 6 91, 104» 180j, 304) o Auf diese Regelung, von der nach § 42 WG nicht zu dem tfachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann, geht die heutige Fassung des § 8 Ziff 4 Abs 2 AFB zurück, diie zwar nicht wörtlich, wohl aber inhaltlich weitgehend mit § 40 Abs 1 WG übereinstimmt D
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Hingegen sind die Versicherungsparteien durch keine
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zwingende Gesetzesbestimmung gehindert,für den Fall, daß der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Vertragszeit kündigt, die "Unteilbarkeit* der Prämie vertraglich in der Weise zu bestimmen» daß die bei Eintritt der Kündigungswirkung laufende Versicherungsperiode maßgebend sein solle«, Auf diesen Fall ist der Schutzgedanke der §§ 40 Abs 1 WG,
8 Ziff 4 Abs 2\ AFB nach, den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht anwendbar, es gilt vielmehr uneingeschränkt der: allgemeine Grundsatz des § 8 Ziff 4 Abs 1 AFBo Penn der Versicherungsnehmer hat hier die freie Wahl, ob er am Vertr^ festhalten will oder nicht o Entschließt er sich aber zur Kündigung, so muß er auch den damit verbundenen Prämiennachteil in Kauf nehmen (LG Berlin VersR 1954» 8)o Parin liegt der wesentliche Unterschied zu den Tatbeständen des § 8 Ziff 4 Abs 2 AFB, und dies ist auch der entscheidende Gesichtspunkt, nicht aber die Erwägung der Revision, daß der Vertragstreue und gewissenhafte Ver-
Sicherungsnehmer gegenüber dem vertragswidrig handelnden nicht benachteiligt werden dürfe| nur bei einer Kündigung des Versicherers sind die Auswirkungen auf den Främienan-spruch je nach dem Grund der Kündigung verschieden geregelt* Unbegründet ist auch das Bedenken der Revision, daß dem Versicherungsnehmer im Ergebnis das wichtige Kündigungsrecht nach § 18 Ziff 2 AFB entzogen werde, wenn er damit rechnen muß, noch die volle Prämie, für die neue Versiche-rungsperiode zahlen zu müssen, falls die Kündigung in der alten nicht mehr wirksam wird« Denn trotz dieses Nachteils ist die Kündigung vor allem bei langfristigen1 Verträgen für den Versicherungsnehmer keineswegs wertlos,- weil* er ja in keinem Fall über die bei Beendigung des Vertrages gerade laufende Periode hinaus Prämien zu entrichten brauchto
 Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird somit nicht nur vom klaren Wortlaut des § 8 Ziff 4 Abs 1 AFB getragen, sie läßt sich auch durchaus mit der:Vernunft, der Interessenlage und der Billigkeit vereinbaren«, Für die von der Revision angezogene ^Unklarheitenregeln ist daher kein Raum« Biese Regel ist nicht anwendbar, wenn sich der Sinngehalt einer allgemeinen Vertragsklausel mit Hilfe der hier maßgebenden objektiven Auslegungsgrund-sätze klären läßt (BGH, VersR 1954, 557 = NJW 1954, 1846)«, Eine	nicht zu beseitigende Unklarheit liegt aber
 keineswegs schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer eine andere Auslegung als die vertritt, welche sich bei unbefangener Betrachtung der betreffenden Klausel von selbst aufdrängt und auch zweckgerecht erscheint! sonst müßte jeder Auslegungsstreit zugunsten* des*Versicherungsnehmers entschieden werden»
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Die Revision war daher zurückzuweisenD Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr* Canter	Dr*	Delbrück	Dr„	Haidinger
 Dr0 Fischer	Dr*	Haager
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