wonach Unfälle «bei Bahrten auf einem Kraftrad« ohne Zahlung einer zusätzlichen Prämie von der Versicherung ausgeschlossen sind* Die Klägerin ist der Auffassung, daß ein Bahrrad mit einem Hilfsmotor unter 30 ccm kein Kraftrad, sondern ein Bahrrad sei und daß deshalb die Auaschlußklausel nicht eingreife* Sie hat daher auf Zahlung von 2*500 DM geklagt* Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben* die FmH, wie übe haupt die Kleinkrafträder, in der Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte über den Kraftfahrzeugverkehr - entsprechend der Entwicklung der Technik und des Verkehrs - eine wechselnde rechtliche Behandlung erfahren haben und daß hiervon auch der Begriff des Kraftrades erfaßt worden ist, keine wegs aus, daß dieser Begriff in einzelnen Abschnitten jener Entwicklung gesetzlich genau festgelegt war* Für die einzelnen Versicherungaverhältnisse kann» dann jeweils nur diejenige rechtliche Bedeutung maßgebend sein, die dieser Begriff während der Bauer des betreffenden Versicherungsvertrages nach der damals bestehenden Rechtslage hatte* Es kann sich also in dem hier zur Entscheidung stehenden lall nur fragen, ob der Begriff des Kraftrades in der Zeit, als der hier maßgebende Versicherungsvertrag lief, also vom 1*10*1950 bis 2*8*1951, gesetzlich festgelegt war und ob von ihm auch die Fahrräder mit einem Hilfsmotor erfaßt worden sind* Bie^ se Fragen sind zu bejahen* Sie bestimmte aber in ihrem § 4 (ebenso wie schon ihre Vorgängerin ,die RStVO vom 28® Mai 1934 - LGB1* I 457 -in § 2) den Begriff des Kraftfahrzeuges dahin, daß darunter jedes maschinell angetriebene, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeug zu verstehen sei und in dem durch die VO vom 24o September 1938 (RGBl I,1198) in die StVZO eingefügten § 67 a Abs 1 wurde dann weiter bestimmt, daß als Krafträder nur Zweiräder (ohne oder mit Beiwagen) gelten® Damit war klargestellt, daß unter den in zahlreichen weiteren Bestimmungen der StVZO verwendeten Begriff des Kraftrades (vgl zB §§ 5, 41 Abs 6, 42 Abs 2, 50 Abs 2, 53 Abs 1, 54 Abs 4, 56, 60 Abs 5 StVZO) auch weiterhin, nicht an Gleise gebundene, maschinell angetriebene Zweiräder fallen® 1s konnte deshalb nicht zweifelhaft sein,’ daß auch während der Geltungsdauer der StVZO in dieser Fassung die FmH von dem Begriff des Kraftrades mit umfaßt wurden und hierüber Die durch das (J-esetz vom 3® September 1948 (GuVBl VWG 89) in die StiTZO eingefügte Bestimmung des § 67 b änderte hieran nichts® Mit ihr wurde zwar das FmH von der sonst für Kraftfahrzeuge geltenden Zulassungspflicht ausgenommen und nur sein Motor einem dem 2ulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge nachgebildeten erleichterten behördlichen Prüfungsverfahren unterworfen® Demgemäß räurde in § 67 b Abs 3 StVZO auch bestimmt, daß für Fahrräder mit einem Hilfsmotor nunmehr weder ein Kraftfahrzeugbrief noch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges erforderlich ist, daß vielmehr die allgemeine Betriebserlaubnis' und als Unterscheidungszeichen die Motomummer genügt® Ungeachtet dieser sich auf eine erleichterte Zulassung beschränkenden Sonderregelung blieben die Fahrräder mit einem Hilfsmotor aber auch weiterhin in den Begriff des Kraftrades? Hach alledem kann nicht zweifelhaft sein, daß die Fahrräder mit einem Hilfsmotor nach der während der Bauer des streitigen Versieherungsvertrages geltenden gesetzlichen Regelung unter den Begriff der Krafträder, und zwar der Kleinkrafträder, fielen und daß sie - bis auf die im § 67 b StVZO niedergelegte Sonderregelung - als solche behandelt wurden«. § 67 a StVZO in Abs 4 bestimmt wurde, daß Fahrräder mit einem Hilfsmotor künftig grundsätzlich wie.gewöhnliche Fahrräder behandelt werden* Biese späteren gesetzlichen Änderungen sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits deshalb ohne Bedeutung, weil sie erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages vorgenommen wurden und deshalb auf die für das streitige VersicherungsVerhältnis maßgebende Rechtslage -zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr von Einfluß sein konnten« Galten hiernach die Fahrräder mit einem Hilfsmotor nach dem Rechtszustand, der zu dem hier maßgebenden Zeitraum bestand, als Krafträder, so waren sie im Zweifel auch bei Anwendung des § 3 Ziff 7 AVB als solche anzusehen und es bedarf danir keiner Prüfung der Präge mehr, ob sie zu jener Zeit auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Krafträder bezeichnet wurden* Da im übrigen nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts der Ausdruck "Kraftrad1* im allgemeinen Sprachgebrauch ohnehin ungewöhnlich ist, und da sich in ihm mit jenem Wort kein festumrissener Begriff verbindet und* verband, kommt auch kein von der Rechtssprache abweichender allgemeiner Sprachgebrauch in Betracht* Aus dem gleichen Grunde kann auch nicht davon gesprochen werden, daß 'die allgemeine Verkehrsanschauung die FmH bereits zu jener Zeit aus dem Begriff der Krafträder ausgeschieden habe und daß die späteren Änderungen des § 67 a StVZO einen in der Praxis bereits eingetretenen Anschauungswandel nur gesetzlich sanktioniert hätten« Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verkehrsauffassung konnte sich schon deshalb gar nicht bilden, weil auch für die Verkehrsanschauung notwendigerweise von maßgebender Bedeutung sein mußte, welcher rechtlichen Behandlung die FmH bei der gesetzlichen Regelung des Straßenund Kraftfahrze verkehre jeweils unterworfen waren« ' Es bleibt nur noch zu prüfen, ob etwa Sinn und Zweck der in § 3 Ziff 7 AVB getroffenen Regelung zu einer anderen Auslegung des Begriffs des Kraftrades Anlaß geben« Dieser Klausel liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, daß die Versicherten bei einem Kraftrad einem erhöhten Unfalltod-Risiko ausgesetzt sind und daß deshalb ein solches Risiko nicht zu den normalen Prämien, sondern nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags übernommen werden kann« Nun besteht zweifelsfrei bei Fahrten auf Fahrrädern mit einem Hil motor und anderen Beichtkrafträdern wegen ihrer geringeren Geschwindigkeit - nach § 67 b Abs 3 StVZO durften Fahrräder mit einem Hilfsmotor zu der maßgeblichen Zeit mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km in der Stunde gefahren werden - nicht das gleiche hohe Unfall- und Unfalltod-Risiko wie hei Fahrten mit Motorrädern» Deshalb wurde von den Versicherern für sie auch nur die Hälfte des Motorradzuschlags erhoben» Ebensowenig kann aber auch bezweifelt werden, daß die Lebensversicherten bei Führten mit einem FmH einem Unfall- und Unfalltod-Risiko ausgesetzt sind, das immer noch beträchtlich höher ist als sonst bei gewöhnlichen Versicherten, insbesondere auch erheblich höher als bei Fahrten auf einem Fahrrad» Wenn auch die Unfallgefahren, die sich aus einer höheren Fahrgeschwindigkeit ergeben, bei den Fahrrädern mit einem Hilfsmotor nicht erheblich ins-..Gewicht fallen, so liegen bei ihnen doch andere Umstände vor, die die Unfallgefahr bei* dem Fahren auf einem FmH gegenüber einem Fahrrad beträchtlich erhöhen« ausgesetzt, als er nicht wie der Autofahrer durch eine Karosserie geschützt ist« Per höhere Sitz und.die leichte* Bauweise des FmH bilden sogar zusätzliche Gef ahrumstände, di] höher sind als bei einem Motorrad, Bei Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte kann nicht zweifelhaft sein,, daß es gerade auch dem Sinn und Zweck des § 3 Ziff 7 AVB entsprach,* in den in dieser Klausel auf geführten Begriff des Kraftrades auch die FmH einzubeziehen«
II ZR 26/54
2354 042
56
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Verkündet
am 19*> Bezember 1955 , **'
Jodas, Justizangestellter
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der zu Bjflpp, Allgemeine Versicherun.
vertreten durch iirren Vorstand Br« in B|
Beklagten, Berufungsklägerin und Kevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er % Rechtsanwalt Prof«, Br«
gegen
die Witwe bei P(
Gertrud
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«. Bezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«,Canter und der'Bundesrichter Br« Selowsky, Dr» Hai dinger, Br« Kuhn und Artl für Recht erkanntt
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 8« Bezember 1953 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils der 1« Zivilkammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 12« März 1953 abgewiesen«
Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf erlegt« Von hechts wegen
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Tatbestands
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Der Ehemann der Klägerin hatte hei der Beklagten am 1* Oktober 1950 auf sein Leben eine Lebensversicherung mit Unfalltod-Zusatzversicherung zugunsten der Klägerin und ihrer minderjährigen Kinder abgeschlossene Am 2* August 1951 verunglückte er bei einer Bahrt auf einem Serienfahrrad* das mit einem .38 ccm-Hilfsmotor versehen war* tödliche Die Beklagte zahlte .der Klägerin die Lebensversicherungssumme von 2*500 DM* verweigerte aber die Zahlung der gleichen Summe aus der Unfalltod-Zusatzversicherung unter Hinweis auf § 3 Ziff 7 AVB? wonach Unfälle «bei Bahrten auf einem Kraftrad« ohne Zahlung einer zusätzlichen Prämie von der Versicherung ausgeschlossen sind* Die Klägerin ist der Auffassung, daß ein Bahrrad mit einem Hilfsmotor unter 30 ccm kein Kraftrad, sondern ein Bahrrad sei und daß deshalb die Auaschlußklausel nicht eingreife* Sie hat daher auf Zahlung von 2*500 DM geklagt* Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage*
Ent s chei dungsgründe s
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Der Streit der Parteien geht nur darum, ob ein Rahrrad mit einem Hilfsmotor (PmH) der von dem Versicherten verwendeten Art, also ein solches mit einem Motor, der einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm hat, als Kraftrad im Sinne des § 3 Ziff 7 AVB anzusehen ist* Die Prüfung der Präge, was unter dem Wort «Kraftrad« zu verstehen ist, hat sich in erster Linie darauf zu erstrecken, ob es sich hierbei um einen Ausdruck handelt, mit dem die Hechtssprache einen festumrissenen Begriff verbindet* Ist dies nämlich der Ball, so ist im Zwei-
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fei anzunehmen, daß auch die AVB, die die Rechtsbeziehung zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern rege sollen* mit .diesem Ausdruck dasselbe verstanden wissen woi* len (3GIIZ 5, 365 /367~* Bruck-Möller WG 8.’ Aufl Einl Anm 57 mwN)0 Bas Berufungsgericht kommt nun bei einem Überblick über die Entwicklung der Gesetzgebung über den Kraftfahr zeugverke.hr zu dem Ergebnis, daß in der Rechtsund Gesetzessprache der Begriff "Kraftrad" noch nicht eindeutig festgelegt worden sei und daß auch im Jahre 1950 das FmH in der Gesetzesspräche nicht zweifelsfrei unter den Begriff des "Kraftrades” gefallen sei« Biese Auffassung ist rechts-irrigo Zunächst schließt die Tatsache,, daß. die FmH, wie übe haupt die Kleinkrafträder, in der Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte über den Kraftfahrzeugverkehr - entsprechend der Entwicklung der Technik und des Verkehrs - eine wechselnde rechtliche Behandlung erfahren haben und daß hiervon auch der Begriff des Kraftrades erfaßt worden ist, keine wegs aus, daß dieser Begriff in einzelnen Abschnitten jener Entwicklung gesetzlich genau festgelegt war* Für die einzelnen Versicherungaverhältnisse kann» dann jeweils nur diejenige rechtliche Bedeutung maßgebend sein, die dieser Begriff während der Bauer des betreffenden Versicherungsvertrages nach der damals bestehenden Rechtslage hatte* Es kann sich also in dem hier zur Entscheidung stehenden lall nur fragen, ob der Begriff des Kraftrades in der Zeit, als der hier maßgebende Versicherungsvertrag lief, also vom 1*10*1950 bis 2*8*1951, gesetzlich festgelegt war und ob von ihm auch die Fahrräder mit einem Hilfsmotor erfaßt worden sind* Bie^ se Fragen sind zu bejahen*
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, enthielt die frühere VÖ über den Kraftfahrzeugverkehr bis zu ihrer letzten Fassung vom 10* Mai 1932 (RGBl I 201) in § 1 Ziff 2 eine genaue Abgrenzung des Begriffs der Krafträder dahin*
daß darunter Kraftfahrzeuge (d®h. nach § 1 Ziff 1 Landfahrzeuge, die durch Hasehinehkraft bewegt werden, ohne an Bahn-gleise gebunden zu sein) zu verstehen, sind, die auf zwei oder drei Bädern laufen«. Wie außer Streit ist, fielen hierunter auch diejenigen Zweiräder,, bei denen die Maschinenkraft nicht das einzige Antriebsmittel ist, also auch die Fahrräder mit einem Hilfsmotor® Sieht man von den hier nicht.interessi er enden Dreirädern ab, so deckt sich diese Legaldefinition nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts mit der reinen Wort interpretation des Ausdrucks "Kraftradw •
Das Berufungsgericht irrt nun aber, wenn es meint, daß diese Begriffsbestimmung in der während der Dauer des streitigen Versicherungsvertrages geltenden StVZO vom 13» November 1937 RGBl I 1215) nicht mehr aufrecht erhalten worden sei® Diese VO enthielt zwar nicht mehr eine in sich geschlossene Legaldefinition des Begriffs des Kraftrades selbst® . Sie bestimmte aber in ihrem § 4 (ebenso wie schon ihre Vorgängerin ,die RStVO vom 28® Mai 1934 - LGB1* I 457 -in § 2) den Begriff des Kraftfahrzeuges dahin, daß darunter jedes maschinell angetriebene, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeug zu verstehen sei und in dem durch die VO vom 24o September 1938 (RGBl I,1198) in die StVZO eingefügten § 67 a Abs 1 wurde dann weiter bestimmt, daß als Krafträder nur Zweiräder (ohne oder mit Beiwagen) gelten® Damit war klargestellt, daß unter den in zahlreichen weiteren Bestimmungen der StVZO verwendeten Begriff des Kraftrades (vgl zB §§ 5, 41 Abs 6, 42 Abs 2, 50 Abs 2, 53 Abs 1, 54 Abs 4, 56, 60 Abs 5 StVZO) auch weiterhin, nicht an Gleise gebundene, maschinell angetriebene Zweiräder fallen® 1s konnte deshalb nicht zweifelhaft sein,’ daß auch während der Geltungsdauer der StVZO in dieser Fassung die FmH von dem Begriff des Kraftrades mit umfaßt wurden und hierüber
bestand auch im Schrifttum Jener Zeit kein Zweifel (vgl Müller, Straßenverkehrsrecht 16® AufI § 572$ 17® Aufl s 600)
Die durch das (J-esetz vom 3® September 1948 (GuVBl VWG 89) in die StiTZO eingefügte Bestimmung des § 67 b änderte hieran nichts® Mit ihr wurde zwar das FmH von der sonst für Kraftfahrzeuge geltenden Zulassungspflicht ausgenommen und nur sein Motor einem dem 2ulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge nachgebildeten erleichterten behördlichen Prüfungsverfahren unterworfen® Demgemäß räurde in § 67 b Abs 3 StVZO auch bestimmt, daß für Fahrräder mit einem Hilfsmotor nunmehr weder ein Kraftfahrzeugbrief noch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges erforderlich ist, daß vielmehr die allgemeine Betriebserlaubnis' und als Unterscheidungszeichen die Motomummer genügt® Ungeachtet dieser sich auf eine erleichterte Zulassung beschränkenden Sonderregelung blieben die Fahrräder mit einem Hilfsmotor aber auch weiterhin in den Begriff des Kraftrades? und zwar des Kleinkraftrades einbezogen, und damit im übrigen (d®h® abgesehen von der genannten Sonderregelung) auch weiterhin den für diese geltenden Vorschriften unterworfen (vgl Müller aaO). Für ihr Führen "war der für Kleinkrafträder vorgeschriebene Führerschein 4 (§§ 4, 5 StVZO) erforderlich® Sie unterlagen der nach § 1 PflVersO für Kraftfahrzeuge geltenden Versicherungspflicht® Wie auf alle suideren Kleinkrafträder fanden auf sie die Vorschriften des KFO nach dessen § 27 keine Anwendung® Nach § 67 a Abs 2 StVZO galt aber § 5 KFG (Rekurs bei Versagung der Fahrerlaubnis) auch für sie entsprechend® Da die Sonderregelung des § 67 b StVZO die Fahrräder mit einem Hilfsmotor nicht zu Fahrrädern machte, sondern ihnen weiter die Eigenschaft von Krafträdern und damit von Kraftfahrzeugen beließ, waren auch die Vorschriften der §§ 25 ff StVO über die Fahrräder auf sie nicht anwend-
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bar0 Insbesondere waren sie - gleichgültig, ob sie mit Motor- oder menschlicher Triebkraft fortbewegt wurden -schlechthin von der Benutzung der Radwege ausgeschlossen, dagegen gemäß § 2 der vorläufigen Autobabnbetriebs- und Verkehrsordnung vom .14« Mai 1935 (RGBl II 421) auf den Autobahneft zugelassen (Müller 16* Aufl S 574)«
Hach alledem kann nicht zweifelhaft sein, daß die Fahrräder mit einem Hilfsmotor nach der während der Bauer des streitigen Versieherungsvertrages geltenden gesetzlichen Regelung unter den Begriff der Krafträder, und zwar der Kleinkrafträder, fielen und daß sie - bis auf die im § 67 b StVZO niedergelegte Sonderregelung - als solche behandelt wurden«. Dieser Rechtszustand-änderte sich dann allerdings, als mit der am 1» April 1952 in Kraft getretenen VO vom 25o November 1951 (BGBl I 908) in § 67 a StVZO die Bestimmung des Abs 3 eingefügt wurde, daß Fahrräder mit einem Hilfsmotor, deren Hubraum 50 ccm nicht übersteigt,nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne der StVZO gelten und als dann schließlich bei der. mit der VO vom 24« August 1953 (BGBl I 1131) vorgenommenen Neufassung. *de.s § 67 a StVZO in Abs 4 bestimmt wurde, daß Fahrräder mit einem Hilfsmotor künftig grundsätzlich wie.gewöhnliche Fahrräder behandelt werden* Biese späteren gesetzlichen Änderungen sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits deshalb ohne Bedeutung, weil sie erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages vorgenommen wurden und deshalb auf die für das streitige VersicherungsVerhältnis maßgebende Rechtslage -zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr von Einfluß sein konnten«
Galten hiernach die Fahrräder mit einem Hilfsmotor nach dem Rechtszustand, der zu dem hier maßgebenden Zeitraum bestand, als Krafträder, so waren sie im Zweifel auch bei
Anwendung des § 3 Ziff 7 AVB als solche anzusehen und es bedarf danir keiner Prüfung der Präge mehr, ob sie zu jener Zeit auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Krafträder bezeichnet wurden* Da im übrigen nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts der Ausdruck "Kraftrad1* im allgemeinen Sprachgebrauch ohnehin ungewöhnlich ist, und da sich in ihm mit jenem Wort kein festumrissener Begriff verbindet und* verband, kommt auch kein von der Rechtssprache abweichender allgemeiner Sprachgebrauch in Betracht* Aus dem gleichen Grunde kann auch nicht davon gesprochen werden, daß 'die allgemeine Verkehrsanschauung die FmH bereits zu jener Zeit aus dem Begriff der Krafträder ausgeschieden habe und daß die späteren Änderungen des § 67 a StVZO einen in der Praxis bereits eingetretenen Anschauungswandel nur gesetzlich sanktioniert hätten« Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verkehrsauffassung konnte sich schon deshalb gar nicht bilden, weil auch für die Verkehrsanschauung notwendigerweise von maßgebender Bedeutung sein mußte, welcher rechtlichen Behandlung die FmH bei der gesetzlichen Regelung des Straßenund Kraftfahrze verkehre jeweils unterworfen waren«
' Es bleibt nur noch zu prüfen, ob etwa Sinn und Zweck der in § 3 Ziff 7 AVB getroffenen Regelung zu einer anderen Auslegung des Begriffs des Kraftrades Anlaß geben« Dieser Klausel liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, daß die Versicherten bei einem Kraftrad einem erhöhten Unfalltod-Risiko ausgesetzt sind und daß deshalb ein solches Risiko nicht zu den normalen Prämien, sondern nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags übernommen werden kann« Nun besteht zweifelsfrei bei Fahrten auf Fahrrädern mit einem Hil motor und anderen Beichtkrafträdern wegen ihrer geringeren Geschwindigkeit - nach § 67 b Abs 3 StVZO durften Fahrräder mit einem Hilfsmotor zu der maßgeblichen Zeit mit keiner
höheren Geschwindigkeit als 20 km in der Stunde gefahren werden - nicht das gleiche hohe Unfall- und Unfalltod-Risiko wie hei Fahrten mit Motorrädern» Deshalb wurde von den Versicherern für sie auch nur die Hälfte des Motorradzuschlags erhoben» Ebensowenig kann aber auch bezweifelt werden, daß die Lebensversicherten bei Führten mit einem FmH einem Unfall- und Unfalltod-Risiko ausgesetzt sind, das immer noch beträchtlich höher ist als sonst bei gewöhnlichen Versicherten, insbesondere auch erheblich höher als bei Fahrten auf einem Fahrrad» Wenn auch die Unfallgefahren, die sich aus einer höheren Fahrgeschwindigkeit ergeben, bei den Fahrrädern mit einem Hilfsmotor nicht erheblich ins-..Gewicht fallen, so liegen bei ihnen doch andere Umstände vor, die die Unfallgefahr bei* dem Fahren auf einem FmH gegenüber einem Fahrrad beträchtlich erhöhen«
Bach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind sie vor allem darin begründet, daß sich bei dem Betrieb des Hilfsmotors leicht technische Störungen und Bedienungsfehler ergeben können und daß das Rad wegen des Motors nicht, so einfach und schnell wie ein Fahrrad zu dem Stehen gebracht werden kann* weiter aber auch darin, daß das Rad durch den Hilfsmotor, dem es in seiner Bauart und Ausrüstung nicht angepaßt ist, schwerfälliger wird und leichter umkippt« Eine weitere beträchtliche Gefahr-erhöhung ergab sich zu der hier maßgebenden Zeit daraus, daß die Fahrräder mit einem Hilfsmotor nach der damaligen gesetzlichen Regelung des Straßenverkehrs auch bei abgestelltem Motor nicht auf Radwegen benutzt werden durften, hingegen auf Autobahnen zugelassen waren, auf ihnen und auf gewöhnlichen Straßen aber gerade durch ihre langsame Fahrweise den flüssigen Verkehr der schneller fahrenden anderen Kraftfahrzeuge behinderten und damit eine besondere Unfall-Gefahrenquelle bildeten« Wird aber der Fahrer eines FmH in einen Unfall verwickelt, so ist er in gleicher Weise wie ein Motorradfahrer insoweit einer erhöhten Todesgefahr
ausgesetzt, als er nicht wie der Autofahrer durch eine Karosserie geschützt ist« Per höhere Sitz und.die leichte* Bauweise des FmH bilden sogar zusätzliche Gef ahrumstände, di] höher sind als bei einem Motorrad, Bei Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte kann nicht zweifelhaft sein,, daß es gerade auch dem Sinn und Zweck des § 3 Ziff 7 AVB entsprach,* in den in dieser Klausel auf geführten Begriff des Kraftrades auch die FmH einzubeziehen«
Pas Berufungsgericht meint nun allerdings, daß dem Fahrer eines FmH der Versicherungsschutz auch ohne Zahlung einer zusätzlichen Prämie deshalb nicht versagt werden kön* ne, weil er auch dem Fahrer eines Pkw gewährt werde und dieser nicht weniger, sondern mehr als jener gefährdet sei. Pem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings.« daß auch ein Pkw-Fahrer einem beträchtlich höheren Unfall- und Unfalltod-Risiko ausgesetzt ist als ein sonstiger Lebensversicherter, der kein Kraftfahrzeug fährt und es kann nicht zweifelhaft sein, daß deshalb auch für ihn ein Risikoausschluß gerechtfertigt wäre, Pie Versicherer haben hiervon aber abgesehen und dieses höhere Risiko des Pkw-Fahrers mit übernommen. Welche Gründe auch immer hierfür maßgebend gewesen sein mögen, so wurden die Versicherer durch die Mitübernabme dieses erhöhten Risikos nicht gehindert, ein anderes erhöhtes Risiko auszuschließen, und zwar auch dann nicht, wenn das ausgeschlossene erhöhte Risiko objektiv nicht so hoch sein sollte als das mitübernommene» Bei der'Erforschung des Sinnes und Zweckes der Ausschluß-klausel kann es nicht darauf ankommen, ob die ausgeschlosse ne Gefahr höher ist als ein gegenüber der normalen Gefahr gleichfalls erhöhtes, aber gleichwohl mitübernommenes Risiko, Maßgebend kann vielmehr nur sein, ob die für den Ausschluß inBetracht kommende Gefahr gegenüber der gewöhnlichen Gefahr, der alle Versicherten gleichmäßig ausge-
setzt sind, erhöht und damit der Ausschluß gerechtfertigt istc Dies ist hier aber aue den bereits dargelegten Gründen bei Fahrten auf einem FmH der Fall*
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Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzu-weisen* Die Kost enent Scheidung ergibt sich aus § 91 V
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