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BGH

Gericht: BGH

Ansprubtt zu9 der damit begründet wird, eine GmbH hafte aus .§ 419 BGB, das von ihr übernommene Vermögen sei der Firma ihrer Zweigniederlassung über schrieben und ' werde von dieser Filiale verwaltet«. 3«) Bas Gebiet der BODR ist auch im Sinne r - ^ des § 23 ZPO nicht Ausland« § 23 ZPÖ 1st aber auf den Fall entsprechend anzuwenden, däß ein. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der VI.Zivilkammer des Landgerichts in Hildeshelm vom 9* Juni 1950 abgeändert* * *** Oktober 1948 (Bl 109 d A) gründete die Prevag zusammen mit den Birektor Friedrich MePPPB die Li P^PPPPP GmbH in 'HpHHH (Nr 2) und für diese eine Zweigniederlassung in FflPHP|0mit der Fixmenbezeicb nung: IipBHHp GmbH Überlandwerk FPPPPPfe» Die GmbH wurde in Hpp^ ihre Zweigniederlassung in PPhandelsregisterlich eingetragen« Burch Vertrag vom 22» Dezember 1948 verkaufte die Prevag einen Teil ihres Vermögens, nämlich das zu den Betriebsstellen Pj HPpjpp und sHHIgehörende,/, an die GmbH (Nr 2) und übertrug dieses Vermögen unter Einschluss der Grundstücke im gleichen Vertrag auf die LflHPI ■■feiGmbH (Nr 2) dergestalt, dass diese unter ihrer Zweig- samte ln den Y/estzonen belegene Vermögen der Prevag gewesen sei« Er hat die Klage gegen die LHBMHHIIHP GmbH Überlandwerk FflHHHB in an das Landgericht in Hildesheim gerichtet» Der Kläger hielt ungeachtet seiner Auffassung, .dass, durch\die Verträge vom 14* Oktober und 22» Dezember' 1948'in Fallersleben eine, selbständige'Rechtspersönlichkeit' entstanden sei', das Landgericht in 'Hildesheim, auch'nach § 21 ZPO für zuständig» Die Magezuste^lung ist ffan däs .Überlandwerk • Die Beklagte hat die Einrede der örtlichen Unzustän* digkeit erhoben und geltend gemacht, dass die LflHHBI GmbH Überlandwerk nur eine Zweigniederlassung der GubH in sei, keine Rechtspersönlichkeit besitze und darum ihrerseits nicht verklagt werden könne» Das Landgericht ordnete abgesonderte Verhandlung über die Frage der örtlichen Zuständigkeit an und wies die K1& ge ab» Es sah die Klage als gegen die LflHHHHIHB GmbH in gerichtet, jedoch unter deren Zweig- niederlassungsfirma erhoben an und verneinte seine Zustäa digkeit, weil § 21 ZPO deshalb unanwendbar sei, weil sich die geltendgemaolite Forderung nicht auf den Geschäf tsbe-• trieb der Zweigniederlassung beziehe» Hie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Has Otierlandesgericht verneint für das Öberlandwerk PflBHB HB eigene Rechtspersönlichkeit; Es sieht die Klage als gegen die l^lBHHflHIiHi GmbH in EflHHHB gerichtet an und meint, eine Klage gegen eine GmbH könne auch unter ihrer Pilialfirma erhoben werden» Verklagt sei die LflB * HHHHB GmbH in hBHHHUd Sie habe keinen.doppelten Sitz, da der Gesellschaftsvertrag nur einen Sitz, nämlich ln BBBBBB» vorsehe und* nicht geändert worden sei; gegen den \Tillen der Beklagten könne ihr kein zweiter Sitz aufgezwungen werden» Has ln der Bundesrepublik geltende Hecht lasse esXnlcht zu, der Zweigniederlassung daß der Kläger nach dem Inhalt der Abtretungserklärung in4*• dem Ursprung des erhobenen Anspruchs nur 7*000 TEL Ost be* ansprucheh kann* Verlangt hat er aber 7*000 BM West* Bas hat er zwar nicht ausdrücklich erklärt, ergibt sich aber daraus, dass er seinen auf 7.000 BBi lautenden Antrag vor einem Gericht der Bundesrepublik gestellt* und bei Einreichung der Klage den Gerichtskostenvorschuss nach einei Streitgegenstand von 7*000 IM (West) eingezahlt hat* Bas war unzu-| lässig, da eine Filiale keine Rechtspersönliohkeit ist und darum nicht selbst Partei eines Rechtsstreitd£bein kann* Verklagt werden, konnte lediglich die GmbH mit Sitz in Halle/Saale* Bas konnte' allerdings auch unter der Fixmaihrer Zweigniederlassung geschehen (OGHZ 2, 146) • Viäre die GmbH unter der Firma? ihrer Filiale verklagt worden, so hätte .die Elage, wie das geschehen ist, auch im Geschäftslokal der Zweigniederlassung zugestellt und dem dort tätigen Angestellten Gruß äusgehändigt werden dürfen {RG 109, 265)» Ob diese Zustellung auch* gegenüber der GmbH als Klageerhebung an- * Zusehen war, obwohl sich' die Klage zunächst ausdrücklich gegen die Filiale richtete, kann dahingestellt bleiben» sehen der AflMHHHfe EflHHBHM&esellschaft und* der GmbH »Nr 1) über den Inhalt und die Auslegung-dieses Vertrages von den für Halle/Saale zuständi-— ‘ , • gen ordentlichen Gerichten entschieden werden» Pie Klage ^ \ betrifft keine Streitigkeit über Inhalt, und Auslegung des Vertrages' vom 7» Januar 1941; der Kläger behandelt diesen Vertrag vielmehr als nichtig und leitet den erhobenen An- 4») Mit §.21 ZPO ist die Zuständigkeit des Landgerichts in Hildesheim nicht zu begründen» Hach dieser Bestimmung können alle Klagen, ..welche auf den .Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug haben, bei den Gerichten des Ortes erhoben werden, we die Niederlassung sich befindet» Pie ver- liegende Klage hat jedoch nicht auf den Gesohäftsbe trieb der Filiale Bezug, Hat die GmbH (Nr f) das Vermögen der EfljHHBIilBgesellschaft auf Grund unwirksamen Vertrages erhalten und haftete die Preväg infolge der Verschmelzung der immmmm GrobH ’(Nr *) mit der Bsag auf den Ersatz von Nutzungen, so konnte diese Schuld,' wenn die Übertragung des Vermögens der Betriebsstellen dfe und SflHBp auf die GmbH Überlandwerk FflHMHIV überhaupt die Anwendung des § 419 BGB aüslöste, nur die GmbH CNr Denn nur die GmbH besass Rechtsfähigkeit, und nur ihr v.urde das Vermögen der drei Betriebsstellen Übertrag gen, wenn das auch unter der Firma der Zweigniederlassung FflpHBBB geschah«Mag auch diese Filiale das der LflBi GmbH (Nr 2) übertragene und nun gehörende Ver mögen der früheren Betriebsstellen FflHHHH, Bflü und SflHB^erwalten, so handelt es sich bei der Klage forderung doch nicht um einen Anspruch aus*dieser Verwal tung, sondern um einen Anspruch aus teilweiser Vermögens Übernahme« Das aber ist kein Anspruch, der auf den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung Bezug hat. Deutschlandsft nach deren Beitritt in Kraft zu setzen sei, und Art 1^6 GG geht von einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit aus« Zum mindesten an alledem können die Gerichte bei der Präge danach, was als Inland auch im Sinne des §q23 'ZPO anzusehen ist, nicht Vorbeigehen» 6.) § 23 ZPO ist aber auf Fälle der vcrliegenden Art entsprechend anzuwenden« Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in seinem Urteil vom 2« Juni *!949 •• I Zustande wesentlich verändert worden: Das Prinzip der rechtsgelehrten Richter (§ 2 GVG) ist aufgegeben, der Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter (§ 1 GVG, -Art 97 GG.J ist verlassen, und selbst bei den bisherigen Zuständigkeiten ist es nicht belassen worden (V0 v:m 21* Dezember 1948, ZV0B1 1948, 588* VO vom 17« Mai 1949V ZVOBJ 1949, 325)o Auch wesentliche Verfahrensgarantien sind abgeschafft, im Zivilprozeß z B der Anwaltszwang» Das materielle Recht hat eine ganz andere Entwicklung genommena Es gelten verschiedene Währungen, und die Einund Ausreise 'sind erschwert, sodaß Termine nur unter besonderen Schwierigkeiten wahrgenommen werden' können« Würde der Kläger genötigt sein, vor Gerichten der DDR zu klagen, und dort ein -obsiegendes Urteil erstreiten, so würde er aus einem solchen Titel nicht ohne weiteres in das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der Beklagten v:listrecken können* : Insgesamt sind das Erschwerungen, die denen ähneln, die zw Erlass des § 23 ZPO geführt haben; sie rechtfertigen es, r einem Einwohner der Dundesrepublik, dessen Schuldner seine»* Wohnsitz, um mit Art 23 GG zu reden, lediglich in einem anderen Teile Deutschlands hat, im Gebiet der Bundesrepublik aber Vermögen besitzt, nicht die Rechtswohltat zu versagen« : sein Recht vor den Gerichten der Bundesrepublik zu suchen,*' die auf Grund einer bereits im Deutschen Reich geltenden, im wesentlichen unverändert gebliebenen Gerichtsverfassung und nach den Prinzipien der Rechts Staatlichkeit Recht sprechen» ' * Prozeßökencmie sprechen dagegen, die Präge der Sachdien- • lichkeit nach der notwendig gewordenen Aufhebung der Vorderurteile den Berufungsgericht zu überlassen® Der Senat hat sich vielmehr für befugt erachtet, diese Präge selbst zu entscheiden® Er hält es nicht für sachdienlich, den Parteien zur tatsächlichen Klärung ihres Streitverhältnisses nur eine Instanz, die Berufungsinstanz, zur Verfügung zu stellen® Daher hat er die Sache an das Landgericht zurückverwiesen® Wollen sich die Parteien zur Hauptsache mit einer Tatsacheninstanz bescheiden, wünscht aber die unterliegende Partei noch eine Überprüfung in rechtlicher Einsicht, so bietet hierzu § 566 a ZPO die Handhabe®

Zitierte Normen: § 419 BGB § 23 ZPO § 419 BGB § 21 ZPO § 2 GVG § 23 ZPO
AnspruchZweigniederlassung®VermögenGmbHZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerkl Für die Ajriftiche Sammlung!
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§§' 13 HGB, 21,'23; 538, 540 ZPO.
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Gesets:	1
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Rechtssatz:	1.)	Eine	Zweigniederlassung besitzt keine
 Rechtspersönlichkeit und kann nicht Partei eines Rechtsstreits sein,	0
. Eine Rechtsperson kann aber unter, der Firmä>i, ihrer Zweigniederlassung verklagt werden (CGHZ 2,
2. X $ 21 ZPO trifft nicht für einen. Ansprubtt zu9 der damit begründet wird, eine GmbH hafte aus .§ 419 BGB, das von ihr übernommene Vermögen sei der Firma ihrer Zweigniederlassung über schrieben und ' werde von dieser Filiale verwaltet«.
3«) Bas Gebiet der BODR ist auch im Sinne r - ^ des § 23 ZPO nicht Ausland« § 23 ZPÖ 1st aber auf den Fall entsprechend anzuwenden, däß ein. Einwohner -<L der. Bundesrepublik.einen vermögensreohtlicheh spruch gegen eine Person erhebt, die'ihren.Wohnsitz.!' qder Sitz in der DDR hat, in der Bundesrepublik aber Vermögen' besitzt« -
4-) Hat das Berufungsgericht lediglich überl<3*< prozeßhindemde Einreden entschieden, so kanü das* Revisionsgericht die Sache auch an * das Landgericht ;/: zurückverweisen; dem Berufungsgericht. braucht, nichts die Entscheidung darüber belassen zu werden,: ob. es -rf:. seinerseits von einer' ZurückVeirweisung an das Landr,.^f? gericht absehen und selbst entscheiden will, weil ’ * ds dies 'fftr sachdienlich hält«
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Aktenzeichen: ii ZR 26/51
. Urteil vom 24* November. 1951 OLG /Cella
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ZB 26/51
Verkünder!;
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am 24* November 1951
* ^ Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Oes chäfti s st eil e*
Im Kamen des Volkes
 des Kaufmanns Georg Strasse
 In dem Hechtsstreit
 in
Klägers, Berufurigs- und Hevisiotnsklägers,
-Prozeß bevollmächtigt er: Hechtsanwalt Br,
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gegen
1
die Landelektrizität GmbH in Firma ihrer Zweigniederlassung GmbH ttberlandwerk vertreten durch ihre Geschäfts: Br» Heinz ^■H^Bund Gerhard
 unter der rizität
■ancteie lin
 Ihrer» die Dire beide in Hf

;oren
 Beklagte» Berufung* Revisionsbeklagte,
 und
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
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hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd‘< liehe Verhandlung vom 3* November 195t unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Ganter und der Bundesrichter Dr*Seiowsky, Br* Haidinger, Br* Fischer und Br* Kuhn für Hecht erkannt!
Auf die Hevision des Klägers wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4«
Januar 1901* aufgehoben*	*4
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der VI.Zivilkammer des Landgerichts in Hildeshelm vom 9* Juni 1950 abgeändert*	*	***
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung «her die Han «»ache an dps Landgericht in Hildeshelm zurückver./lesen» das fach Übei die Kosten der’ Borufungs- • und Livisionsinstaaz zu entscheiden hat*
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 Der Kläger klagt aus abgetretenen Rechten der Babetl die Kommanditistin der AflHBHH^M »Elektrizi* •
tätsgesellschaft in ZflppQSreis GHB war« Barch Ver trag vom 7. Januar 1941 (Bl 25/26 d Jl) übertrug diese Kommanditgesellschaft ihr Vermögen auf die LflBHHBHP-PP GmbH in	(Nr 1); die Kommanditgesellschaft
 wurde darauf im Handelsregister gelöscht« Babette und ihre früheren Hitgesellschafter vertraten mit Schreiben vom 24« Hhi 1946 den Standpunkt} daß die Übertragung des Unternehmens wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sei; zugleich fochten sie den Vertrag vom 7* Januar 1941 wegen Brohung an. Bie^BPHHHHHHi GmbH (Nr 1) wurde mit der SflHHHHHBHP	Aktienge-
sellschaft (Bsag) zur P(pPBHBHHHHMSQer^6Versoz4 gungs-Aktiengesellechaft (Prevag) verschmolzen und im Han deleregister gelöscht« Bie Prevag^fS. Pj
 und SHPp| Betriebsstellen} für die sie eine einheitliche Geschäftsstelle in Fp|P)Ppp|| eingerichtet batf te.lAm-14. Oktober 1948 (Bl 109 d A) gründete die Prevag
 zusammen mit den Birektor Friedrich MePPPB die Li P^PPPPP GmbH in 'HpHHH (Nr 2) und für diese eine Zweigniederlassung in FflPHP|0mit der Fixmenbezeicb nung: IipBHHp GmbH Überlandwerk FPPPPPfe» Die GmbH wurde in Hpp^ ihre Zweigniederlassung in PPhandelsregisterlich eingetragen« Burch Vertrag vom 22» Dezember 1948 verkaufte die Prevag einen Teil ihres Vermögens, nämlich das zu den Betriebsstellen Pj HPpjpp und sHHIgehörende,/, an die GmbH (Nr 2) und übertrug dieses Vermögen unter Einschluss der Grundstücke im gleichen Vertrag auf die LflHPI ■■feiGmbH (Nr 2) dergestalt, dass diese unter ihrer Zweig-

.. 3
niederlassungsfirma in den Grundbüchern der fraglichen Grundstücke eingetragen werden sollte« Die GmbH nahm diese Auflassungserklärung an und stellte den entsprechenden Eintragungsantrag, dem die betreffenden Grundbuohämter stattgaben« Der Kläger meintt Alle folgen aus der von ihm angenommenen Nichtigkeit des Vertrages vom 7* Januar 1941 hätten wegen der Verschmelzung der Landelektrizität GmbH (Hr 1) mit der Esag die Pievag getroffen; infolge der Übertragung des Vermögens der Betriebsstellen FflMHHHHk
 und SflHB suf die IfllBHHHHHHi GmbH Über* • landwerk	sei das Überlandwerk rechtlich und
 wirtschaftlich als Rechtspersönlichkeit anzusehen und hafte nun seinerseits aus § 419 BGB für die aus der Nichtigkeit des Vertrages vom 7* Januar 1941 .entstandenen Folgen» Der Kläger begründete die von ihm befürwortete Anwendbarkeit des $ 419 BGB damit, dass das zu den Betriebsstellen HHHB,	und	gehörige Vermögen das ge**
samte ln den Y/estzonen belegene Vermögen der Prevag gewesen sei« Er hat die Klage gegen die LHBMHHIIHP GmbH Überlandwerk FflHHHB in	an das Landgericht
 in Hildesheim gerichtet» Der Kläger hielt ungeachtet seiner Auffassung, .dass, durch\die Verträge vom 14* Oktober und 22» Dezember' 1948'in Fallersleben eine, selbständige'Rechtspersönlichkeit' entstanden sei', das Landgericht in 'Hildesheim, auch'nach § 21 ZPO für zuständig» Die Magezuste^lung ist ffan däs .Überlandwerk	•
riehtet-und unter dem Vermerk, dass im .Geschäftslokal der
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gesetzliche Vertreter, an ,der: «Annahme verhindert gewesen sei, an den angetroffenen. Angestellten- Gg^frewirkt 'Worden» Der Kläger, behauptet, das Unternehmen der
 Gesellschaft habe in den Händen der LflHHHHl GmbH (Nr 1) und der Prevag hohe Nutzungen abgeworfen» jährlich etwa 70*000 RM.Babette	die an der
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Elektrizitätsgesellschaft zu einem Drittel beteiligt war, hat dem Kläger von den Hut Zungen für das 1947 einen Teilbetrag von 7 «000 EM abgetreten» Der Kläger sagt in der Klage (S 20 d A), er verlange die ihm abgetre-* tenen 7 »000 "Ilk*: in seinem Antrag verlangt er die Zahlung von 7 »000 W.
Die Beklagte hat die Einrede der örtlichen Unzustän* digkeit erhoben und geltend gemacht, dass die LflHHBI GmbH Überlandwerk	nur	eine	Zweigniederlassung der	GubH	in	sei,
 keine Rechtspersönlichkeit besitze und darum ihrerseits nicht verklagt werden könne»
Das Landgericht ordnete abgesonderte Verhandlung über die Frage der örtlichen Zuständigkeit an und wies die K1& ge ab» Es sah die Klage als gegen die LflHHHHIHB GmbH in	gerichtet,	jedoch	unter	deren Zweig-
niederlassungsfirma erhoben an und verneinte seine Zustäa digkeit, weil § 21 ZPO deshalb unanwendbar sei, weil sich die geltendgemaolite Forderung nicht auf den Geschäf tsbe-• trieb der Zweigniederlassung beziehe»
*
Der Kläger wandte sich mit der Berufung gegen beide
 Gesichtspunkte: Er hielt daran fest, dass die Klage gegen
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die	GmbH	Überlandwerk	in	M
gerichtet sei und dass das Überlandwerk (durch die Vermögensübertragung vom 22. Dezember 194&P wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit erlangt ha*
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vertrat nunmehr noch den Standpunkt, dass die
 GmbH einen zweiten Hauptsitz in FflHHHIIIIB^ habe das Landgericht in Hildesheim auch dieserhalb zuständig sei» Seine Ansicht, dass § 21 ZPO gegeben sei, vertrat a nunmehr nur noch hilfsweise für den Fall, dass das Über*
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landwerk	nicht	als	Partei	des	Hechtsstreits
 angesehen «erden könne»
Hie Beklagte bestritt, einen zweiten Hauptsitz zu haben, und v/ies darauf hin, dass sie eine einzige, einheitliche GmbH sei und eine Zweigniederlassung'in PflHHHB 4B habej sie könne zwar unter ihrer Pilialfirma • verklagt werden, die Zweigniederlassung selbst könne aber nicht Partei eines Rechtsstreits sein» Auf Seite 5 der Beru** fungsbeantwortung führt die Beklagte aus, der Kläger über*• sehe, dass die LMHBHHHB GmbH in	tat**
sächlich die Beklagte sei, darum könne die Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Klage an das Oberlandwerk PflHHHHB adressiert sei»
Hie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Has Otierlandesgericht verneint für das Öberlandwerk PflBHB HB eigene Rechtspersönlichkeit; Es sieht die Klage als gegen die l^lBHHflHIiHi GmbH in EflHHHB gerichtet an und meint, eine Klage gegen eine GmbH könne auch unter ihrer Pilialfirma erhoben werden» Verklagt sei die LflB * HHHHB GmbH in hBHHHUd Sie habe keinen.doppelten Sitz, da der Gesellschaftsvertrag nur einen Sitz, nämlich ln BBBBBB» vorsehe und* nicht geändert worden sei; gegen den \Tillen der Beklagten könne ihr kein zweiter Sitz aufgezwungen werden» Has ln der Bundesrepublik
 geltende Hecht lasse esXnlcht zu, der Zweigniederlassung
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einer GmbH, die ihren Sitz in der Heut sehen Hemokratischen Republik (HHH) habe, Rechtspersönlichkeit ■* für deren in der Bundesrepublik belegenes Vermögen zuzuerkennen« Hildesheim', könne*'daher nur dann zuständig sein, wenn *4$^ für
 die Kl^e ein besonderer Gerichtsstand gegründet sei» Has
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sei jedoch zu verneinen, da § 21 ZPO nicht zutreffe und § 23 ZPO unanwendbar sei*
Kit der Revision strebt der Kläger die Aufhebung der Urteile beider Vorinst anzen an, um eine Entscheidung ttbei die Hauptsache zu erreichen* Er berichtigt den Kopf der Klage dahin, dass die LflMMHHHHBV GmbH in Hi unter der Pinna ihrer Zweigniederlassung L<
GmbH Oberlandwerk	in	PflBHHBBi	verklagt
 sei. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen, jedoch un Zurückweisung der Revision gebetet*
. Entscheidungsgründe:
Io) Die Bedenken der Revisionsbeantwortung gegen die Zulässigkeit der Revision sind unbegründet* Es mag sein,
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daß der Kläger nach dem Inhalt der Abtretungserklärung in4*• dem Ursprung des erhobenen Anspruchs nur 7*000 TEL Ost be* ansprucheh kann* Verlangt hat er aber 7*000 BM West* Bas hat er zwar nicht ausdrücklich erklärt, ergibt sich aber daraus, dass er seinen auf 7.000 BBi lautenden Antrag vor einem Gericht der Bundesrepublik gestellt* und bei Einreichung der Klage den Gerichtskostenvorschuss nach einei Streitgegenstand von 7*000 IM (West) eingezahlt hat*
2*) Die Klage war zunächst gegen die Zweigniederlassung der !>■■■■■■§ GmbH gerichtet. Bas war unzu-| lässig, da eine Filiale keine Rechtspersönliohkeit ist und darum nicht selbst Partei eines Rechtsstreitd£bein kann* Verklagt werden, konnte lediglich die
 GmbH mit Sitz in Halle/Saale* Bas konnte' allerdings auch unter der Fixmaihrer Zweigniederlassung geschehen (OGHZ 2, 146) • Viäre die GmbH unter der Firma?
ihrer Filiale verklagt worden, so hätte .die Elage, wie das geschehen ist, auch im Geschäftslokal der Zweigniederlassung zugestellt und dem dort tätigen Angestellten Gruß äusgehändigt werden dürfen {RG 109, 265)» Ob diese Zustellung auch* gegenüber der GmbH als Klageerhebung an- * Zusehen war, obwohl sich' die Klage zunächst ausdrücklich gegen die Filiale richtete, kann dahingestellt bleiben»
Pie GmbH hat die Klage spätesten!} in der Berufungsbeant-wortung als gegen sich gerichtet angesehen und damit den •Mangel der Klageadresse und alle etwaigen Mängel der Klageerhebung genehmigt, Nachdem der Kläger in der Revisionsinstanz den Klagekopf berichtigt hat, musste die Klage als nunmehr auch nach seinem, Killen gegen die GmbH gerichtet angesehen werdep. Pass er diese Richtigstellung erst nach der genehmigenden Erklärung der.GmbH und erst in der Revisionsinstanz vorgenommeh hat, ist aus prozessökonomischen Gründen unerheblich»
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5.) § 4 des Vertrages vom 7» Januar 1941 steht der Anrufung des Landgerichts in Hildesheim nicht entgegen» hach dieser Bestimmung spllten.alle Streitigkeiten zwi- . sehen der AflMHHHfe EflHHBHM&esellschaft und* der
 GmbH »Nr 1) über den Inhalt und die Auslegung-dieses Vertrages von den für Halle/Saale zuständi-— ‘ , • gen ordentlichen Gerichten entschieden werden» Pie Klage ^ \ betrifft keine Streitigkeit über Inhalt, und Auslegung des Vertrages' vom 7» Januar 1941; der Kläger behandelt diesen Vertrag vielmehr als nichtig und leitet den erhobenen An-
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Spruch gerade aus der Unwirksamkeit dieses Vertrages her»
4») Mit §.21 ZPO ist die Zuständigkeit des Landgerichts in Hildesheim nicht zu begründen» Hach dieser Bestimmung können alle Klagen, ..welche auf den .Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug haben, bei den Gerichten des Ortes erhoben werden, we die Niederlassung sich befindet» Pie ver-
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liegende Klage hat jedoch nicht auf den Gesohäftsbe trieb der Filiale	Bezug, Hat die
 GmbH (Nr f) das Vermögen der EfljHHBIilBgesellschaft auf Grund unwirksamen Vertrages erhalten und haftete die Preväg infolge der Verschmelzung der immmmm GrobH ’(Nr *) mit der Bsag auf den Ersatz von Nutzungen, so konnte diese Schuld,' wenn die Übertragung des Vermögens der Betriebsstellen dfe	und	SflHBp	auf	die
 GmbH Überlandwerk FflHMHIV überhaupt die Anwendung des § 419 BGB aüslöste, nur die	GmbH CNr
2) als solche, niemals aber ihre Filiale in treffen. Denn nur die GmbH besass Rechtsfähigkeit, und nur ihr v.urde das Vermögen der drei Betriebsstellen Übertrag gen, wenn das auch unter der Firma der Zweigniederlassung FflpHBBB geschah«Mag auch diese Filiale das der LflBi GmbH (Nr 2) übertragene und nun gehörende Ver mögen der früheren Betriebsstellen FflHHHH, Bflü und SflHB^erwalten, so handelt es sich bei der Klage forderung doch nicht um einen Anspruch aus*dieser Verwal tung, sondern um einen Anspruch aus teilweiser Vermögens Übernahme« Das aber ist kein Anspruch, der auf den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung Bezug hat.
5.) Direkt ist* § 23 ZPO nicht anwendbar« Nach dieser # •
Vorschrift ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person.., die la Inland keinen Vfohnsitz hat, dasjenige Gericht zuständig/•in dessen Bezirk sich Vermögen derselben^ befindet«	die	Beklagte
.ihren .Besitz hat', liegt im Inland« Das Grundgesetz für die • Bundesrepublik Deutschland bekennt sich in seiner Präambel zur Yfehrung der nationcCfc’bn und staatlichen Einheit« Dieses
• •
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Bekenntnis soll zu dem Ausdruck bringen, dass das deutsche Volk auf die Zugehörigkeit der westdeutschen und der cst- • deutschen Länder einen ^natürlichen und unverzichtbaren Anspruch erhebt (von Mangoldt, Bas Bonner Grundgesetz, Präambel, Anm 2); es v/ird im Schlußsatz der Präambel noch durch die Aufforderung an das gesamte deutsche Volk, die
 Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden, bekräftigt«
* . ^ ...
Art 23 GG spricht davon,. dass das zunächst fttr0die Länder
 Westdeutschlands erlassene Grundgesetz 11in anderen Teilen '
Deutschlandsft nach deren Beitritt in Kraft zu setzen sei,
 und Art 1^6 GG geht von einer einheitlichen deutschen
 Staatsangehörigkeit aus« Zum mindesten an alledem können
 die Gerichte bei der Präge danach, was als Inland auch im
 Sinne des §q23 'ZPO anzusehen ist, nicht Vorbeigehen»
* • * #
6.) § 23 ZPO ist aber auf Fälle der vcrliegenden Art
 entsprechend anzuwenden« Der Oberste Gerichtshof für die
 Britische Zone hat in seinem Urteil vom 2« Juni *!949 •• I
ZS 9/*19 •• /Di:Z *!949, 469V ausgesprochen, der Zwcckgedanke
 dieser Vorschrift reiche keinesfalls weiter als dahin, dem
 Kläger für vermögensrechtliche Ansprüche die Möglichkeit
 zu geben, die deutsche Gerichtsbarkeit gegen den Beklagten
 in Anspruch 7’*. nehmen« Das ist zk eng« § 23 ZPO gibt dem**
* ' ■
jenigen» uer einen vermögensrechtlichen Anspruch erhebt, die Möglichkeit, sein Reöht bei der für ihn selbst gelten*• den Gerichtsbarkeit zu' suchen, und enthebt ihn der Sohwie* • rigkeiten, die damit'verbunden sind, dass er sonst v*?r einer Gerichtsbarkeit anderer Gerichtsverfassung, anderen Rechts, anderer Sprache und anderer Gebräuche klagen müsste« ähnliche technische Schwierigkeiten bestehen auch für einen Einwohner der Bundesrepublik gegenüber den Gerichten der DDR« Dort ist die Gerichtsverfassung gegenüber dem früheren
10
Zustande wesentlich verändert worden: Das Prinzip der rechtsgelehrten Richter (§ 2 GVG) ist aufgegeben, der Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter (§ 1 GVG, -Art 97 GG.J ist verlassen, und selbst bei den bisherigen Zuständigkeiten ist es nicht belassen worden (V0 v:m 21* Dezember 1948, ZV0B1 1948, 588* VO vom 17« Mai 1949V ZVOBJ 1949, 325)o Auch wesentliche Verfahrensgarantien sind abgeschafft, im Zivilprozeß z B der Anwaltszwang» Das materielle Recht hat eine ganz andere Entwicklung genommena Es gelten verschiedene Währungen, und die Einund Ausreise 'sind erschwert, sodaß Termine nur unter besonderen Schwierigkeiten wahrgenommen werden' können« Würde der Kläger genötigt sein, vor Gerichten der DDR zu klagen, und dort ein -obsiegendes Urteil erstreiten, so würde er aus einem solchen Titel nicht ohne weiteres in das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der Beklagten v:listrecken können* : Insgesamt sind das Erschwerungen, die denen ähneln, die zw Erlass des § 23 ZPO geführt haben; sie rechtfertigen es, r einem Einwohner der Dundesrepublik, dessen Schuldner seine»* Wohnsitz, um mit Art 23 GG zu reden, lediglich in einem anderen Teile Deutschlands hat, im Gebiet der Bundesrepublik aber Vermögen besitzt, nicht die Rechtswohltat zu versagen« : sein Recht vor den Gerichten der Bundesrepublik zu suchen,*' die auf Grund einer bereits im Deutschen Reich geltenden, im wesentlichen unverändert gebliebenen Gerichtsverfassung und nach den Prinzipien der Rechts Staatlichkeit Recht sprechen»	'	*
• *7») Das Berufungsgericht, hätte die Sache bei richtiger Entscheidung an. das Gericht erster Instanz- zurückverweisen müssen. {§. 538 Abs 1 Nr 2 ZPO), jedoch hiervon absehen dürftfj; wenn ,es dies für. sachdienlich hielt |§ 540 ZPO)* Gründe der
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Prozeßökencmie sprechen dagegen, die Präge der Sachdien- • lichkeit nach der notwendig gewordenen Aufhebung der Vorderurteile den Berufungsgericht zu überlassen® Der Senat hat sich vielmehr für befugt erachtet, diese Präge selbst zu entscheiden® Er hält es nicht für sachdienlich, den Parteien zur tatsächlichen Klärung ihres Streitverhältnisses nur eine Instanz, die Berufungsinstanz, zur Verfügung zu stellen® Daher hat er die Sache an das Landgericht zurückverwiesen® Wollen sich die Parteien zur Hauptsache mit einer Tatsacheninstanz bescheiden, wünscht aber die unterliegende Partei noch eine Überprüfung in rechtlicher Einsicht, so bietet hierzu § 566 a ZPO die Handhabe®
Die Kostenentscheidung war dem Landgericht zu überlassen, da sie sich nach dem Unterliegen richtet, hierüber aber noch kein Urteil gefällt werden durfte®
Dr® Canter Dr® Selowsky Dr. Haidinger Dr©Fischer Dr®Kühn
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