BGH · II ZR 26/07 vom 27.08.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Dass die Beklagte in der Revisionsinstanz zunächst nur rügte, der Kläger habe noch nicht einmal dargelegt, dass der Insolvenzplan eine Ermächtigung zur Fortführung von Anfechtungsprozessen enthalte, hat der Senat ebenfalls nicht verkannt, die Beklagte aber aus diesem Grund nicht für weniger schutzwürdig erachtet. Der Senat hat auch nicht unter Verstoß gegen Art. 103 GG missachtet, dass die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Ausführungen zur Fortführung und Sanierung des Unternehmens einen Insolvenzplan erwähnt hat, sondern daraus nur nicht den vom Kläger gewünschten Schluss gezogen, eine Prozessführungsermächtigung sei bereits in den Tatsacheninstanzen bekannt gewesen. Die Tatsacheninstanzen waren bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgeschlossen und ein Insolvenzplan ist - wie der Senat im Urteil näher dargelegt hat - nicht notwendig mit einer Ermächtigung zur Fortführung von Anfechtungsprozessen verbunden.