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BGH · 11 zr 25/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 zr 25/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 11. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Wieczorek aus Karlsruhe gegen die Pestsetzung der aus der Bundeskasse zu zahlenden Gebühren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Juli 1969 hatte Rechtsanwalt Dr. für den Beklagten den Antrag angekündigt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, und hatte diesen Antrag am 12. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 8. Januar 1970 hat der Senat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einera gleichliegenden Palle mit eingehender Begründung entschieden, daß der Armenanwalt nicht die Erstattung der vollen Prozeßgebühr verlangen kann, wenn er nach der Gewährung des Armenrechts keinen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge enthält (Beschl. Zivilsenat hat durch Beschluß vom 8.

RechtsanwaltBeschlußArmenrechtsBegründungKlägerinZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
11 zr 25/69	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma N Kaufmann Fritz B
, Inhaber
 straße
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Heinrich CMi Nr.
über
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
(O
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 11. Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck, Dr. Bauer und Dr. Ke Hermann
 beschlossen:
Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Wieczorek aus Karlsruhe gegen die Pestsetzung der aus der Bundeskasse zu zahlenden Gebühren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe :
Am 9. Juli 1969 hatte Rechtsanwalt Dr.	für
 den Beklagten den Antrag angekündigt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, und hatte diesen Antrag am 12. August 1969 begründet. Ebenfalls am 9. Juli 1969 hatte er beantragt, dem Beklagten das Armenrecht zu bewilligen. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 8. Dezember 1969 entsprochen. Drei Tage zuvor hatte der Vorsitzende die Parteien davon unterrichtet, daß der Senat beraten werde, ob die Revision gemäß Art. 1 Nr. 2 des Entlastungsgesetzes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen sei, und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Durch einstimmigen Beschluß vom 19. Januar 1970 hat der Senat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
 
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte hei der Pestsetzung der Armenanwaltsgebühren unter entsprechender Ermäßigung der anderen Ansätze nur die halbe Prozeßgebühr fest, weil Rechtsanwalt Dr. Tanach der Bewilligung des Armenrechts keine nach außen sichtbare Tätigkeit mehr entwickelt habe*
Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr* kann keinen Erfolg haben.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einera gleichliegenden Palle mit eingehender Begründung entschieden, daß der Armenanwalt nicht die Erstattung der vollen Prozeßgebühr verlangen kann, wenn er nach der Gewährung des Armenrechts keinen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge enthält (Beschl. v. 16. Februar 1970 - III ZR 207/68; NJW 1970, 757). Der VIII. Zivilsenat hat durch Beschluß vom 8. April 1970 - VIII ZR 60/68 - inzwischen ebenso entschieden.
Der II. Zivilsenat sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzuweichen. Danach ist die vor dem 8. Dezember 1969 von Rechtsanwalt Dr.	entfaltete	Tätig-
keit (Ankündigung des Revisionsgegenantrags und dessen Begründung) nach § 32 BRAGebO unbeachtlich, da der Senat
 to
 
der Armenrechtsbewilligung keine Rückwirkung beigelegt
 hatte.
liesecke Ir.Schulze Fleck Dr.Bauer Br.Kellermann