Die Gesellschaft ist im Jahre 1948 aus einer offenen Handelsgesellschaft entstanden, die im Jahre 1920 von einem Onkel des Klagers und dem Vater dos Beklagten zu 1) errichtet worden ist« Seit 1936 hatten ihr auch der Kläger und der Beklagte zu l) angehört, nachdem sie schon vorher in dem Unternehmen gearbeitet hatten« auf andere Gesellschafter oder Abkömmlinge von Gesellschaftern zu übertragen, jedoch mit der Einschränkung, daß die Erwerber nur Kommanditisten werden, wenn sie nicht ohnedies schon persönlich haftende Gesellschafter sind* Abs.2: Der abtrotendc Gesellschafter kann bestimmen, daß männliche Abkömmlinge von ihm, sobald sie das 2?o Lebensjahr vollendet haben werden, oder solche, welche dieses Alter bereits erreicht haben, als persönlich haftende Gesellschafter in die Gesellschaft auf genommen werden und daß ihnen, sofern sic die entsprechende Eignung und Vorbildung besitzen, auch die Geschäftsführungsbefugnio und die Vertretungsmacht übertragen wird. Deo weitoren heißt es in § 10 II a Hr. 4 des Gesellschaftsvertrages, daß zur Übertragung der Geschäftsfüh-rungs- und Vertretungsbefugnis an männliche Abkömmlinge von Gesellschaftern, die das 27° Lebensjahr vollendet haben, ein Gesellschafterbeschluß erforderlich ist, und in § 12 I c Nr. 3, daß ein solcher Beschluß anfechtbar Dr0 Gebhard geboren im Jahre 1927, hat im Ja- 1o Bio Parteien sprechen die Befugnis des persönlich haftenden Gesellschafters, einem Sohn die Geschäfts-führungs- und Vertretungsbefugnis zu übertragen, als Optionsrecht ane Pamit v/ird die rechtliche Qualität dieser Befugnis nicht zutreffend erfaßt0 Es handelt sich um ein Präsentationsrechto Bonn, wie die Parteien übereinstimmend annehmen, erwirbt der Benannte das Recht der Geschäftsführung und Vertretung nicht schon durch die Ausübung der Befugnis aus § 3 Nr» 5 Abs0 2, sondern erst auf Grund des in § 10 II a 4 vorgesehenen Gesellschafter-beschlusseso § 3 Nr« 5 gibt in seinem ersten Absatz dem persönlich haftenden Gesellschafter das Recht, seine Gesellschafter-rechte "ganz oder teilweise" "durch Recht geschäft oder lotztwilligc Verfügung" auf Abkömmlinge zu übertragen, und bestimmt unmittelbar anschließend im zweiten Absatz, der abtretende Gesellschafter könne bestimmen, daß Söhne unter bestimmten Voraussetzungen als persönlich haftende Gesellschafter aufgenommen werden und ihnen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis übertragen wird* Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Präsentationsrecht trotz der sich aus den Worten: "der abtretende Gesellschafter” ergebenden Bezugnahme des zweiten Absatzes auf den ersten und trotz dos gegenständlichen Zusammenhangs der in den beiden Absätzen getroffenen Regelungen nur für den Todesfall und nur bei Aufgabe der ganzen eigenen Beteiligung oder der eigenen Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis zulässig sein sollteo So ist der Gesellschaftsvertrag auch nicht gehandhabt worden« 3» Die Bestimmung (§ 10 II a 4), daß zur Übertragung der Geschäftsführungcbefugnis und der Vertretungsnacht an Söhne ein Gesellschafterbeschluß erforderlich ist, bedeutet nicht, daß den abstimmungsberechtigten Gesellschaftern bei entsprechender E-ignung und Vorbildung des Benannten noch ein Ermessensspielraum verbleibe, sondern, daß Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erteilt werden müssen, wenn die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen hierfür gegeben sindo Sonst würde, Bas Berufungsgericht ist daher mit Recht davon aus-gegängcn, daß die Gesellschafter dem in Ausübung des Prä-sentationsrechto Benannten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nur dann vorenthalten dürfen, wenn er das vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht hat und die "entsprechende Eignung und Vorbildung" nicht besitzt o Ber Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß die geschäftsführenden Gesellschafter gewisse Vorzüge bei der Gewinnverteilung genießen, die um so geringer werden, je mehr geschäftsführende Gesellschafter vorhanden sind» Mit der Zubilligung von Geschäftsführung und Vertretung an Dr„ Hug ist daher eine Ermäßigung der Vorzugsgewinnanteile der bisherigen geschäftsführenden Gesellschafter verbunden» Aber diese Folge berechtigt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, einem Sohn, der die Voraussetzungen des § 3 Nr» 5 Abs» 2 erfüllt, Geschäftsführung und Vertretung deshalb vorzuenthalten, weil damit für die übrigen geschäftsführenden Gesellschafter eine Kürzung ihres Gewinnvorzugs verbunden ist» Zu diesen "Grundvoraussetzungen" gehöre hier eine kaufmännische oder chemische, pharmazeutische oder pharmakologische Ausbildung«, Dagegen könne eine überdurchschnittliche persönliche Qualifikation oder eine längere und besonders angepaßte Berufserfahrung nicht gefordert wordene Insbesondere verbiete sich die Annahme, daß der Gescllschaftsvertrag bei Bewerbern mit einer solchen Ausbildung auch noch eine längere praktische Vorberoitungs-zeit voraussetzeo Der Gesellschaftsvertrag der Parteien weise die Besonderheit auf, daß die Befugnis, Geschäftsführer zu stellen, nicht vom Bedürfnis oder der Größe der kapitalmäßigen Beteiligung, sondern davon abhänge, ob und wie viele männliche Abkömmlinge ein persönlich haftender Gesellschafter habe«, Diese Besonderheit berechtige aber; nicht dazu, "die originäre Natur der Geschäfts-führungsbefugnis" zu vernachlässigen und anzunehmen, die Gesellschaftermehrheit sei berechtigt, trotz Vorliegens der "allgemeinen Bedingungen" von der Erteilung der Ge-schäftsführuugs- und Vertretungsbefugnis abzusehen• 'a) Auf dor Ansicht, daß an die "entsprechende Eignung und Vorbildung" keine strengeren Anforderungen als an einen wichtigen Grund im Sinne dos § 117 HGB gestellt werden könnten, ooruht das Berufungsurteil nicht* Es kann daher offen bleiben, ob diese Ansicht richtig und die dagegen erhobenen Rügen berechtigt sind* "entsprechenden" Eignung und Vorbildung gehöre, daß sich der Betreffende bereits als geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens von der Größe und Qualität der Pirma der Parteien bewährt haben müsse* Denn eine solche Voraussetzung wäre unerfüllbar und wird nicht vom Gesellschaftsvertrag der Parteien verlangt, da nach dessen § 3 Nr» 5 Abs«, 2 nur die E i g n u n g und Vorbildung zu dem geschäftsführenden Gesellschafter der Pirma erforderlich ist und eine Klausel dieses Inhalts die Ungewißheit enthält, ob ein Anwärter, der die entsprechende Eignung und Vorbildung aufzuweiocn hat, tatsächlich auch einschlägt* c) Bas Berufungsgericht hat Eignung und Vorbildung von Dr«, m nicht bloß nach den allgemeinen Voraussetzungen beurteilt, die derjenige aufweisen muß, der irgendwo die Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters ausüben will oder soll* Es hat vielmehr geprüft, ob Br«, H^in Bezug auf das Unternehmen der Parteien und die für ihn beanspruchte Stellung die erforderliche Eignung und Vorbildung besitzt* Bie Revision wird daher dem Berufungsurteil nicht gerecht, wenn sie geltend macht, 60 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Dr.Hj^p die Eignung und Vorbildung zu dem geschäftsführenden Gesellschafter der Firma Mjflp besitzt0 Es hat dios daraus gefolgert, daß er seine akademische Ausbildung als Chemiker durch die mit der Rote ngutn bestandene Diplomprüfung abgeschlossen, mit derselben Rote promoviert, bei der namhaften pharmazeutischen Firma XflB kurze 2e.it gearbeitet hat und nun jahrelang in der Patentabteilung der weitbekannten CSPptätig istc Diese Feststellungen und die auf ihnen beruhende Würdigung der Eignung und Vorbildung von Dr0 liegen auf tatsächlichem Gebiet, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und sind darum für das Rcvisionsgcricht bindend« Auch wenn Br» für Teile des Sachvortrags des Klägers verantwortlich wäre, die Angriffe gegen die Beklagten enthalten, so hat dies doch das Berufungsgericht weder als einen charakterlichen Mangel noch unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit für beachtlich gehalten, weil der diesbezügliche Vortrag des Klägers die natürliche Reaktion auf unsachliche und scharfe Angriffe gegen die Persönlichkeit des Klägers und seines Sohnes gewesen sei«, Bas ist rechtlich nicht fehlerhaft«
BUNDESGERICHTSHOF 2009 022 IM NAMEN DES VOLKES II ZR 2fr / 65 URTEIL Verkündet am 17o November 1S66 Heil? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1) des Fabrikanten und Dipl,Chemikers Dr<, medc Karl August 2) des Fabrikanten Dr<>niedo Wolfgang F -'mmmmrnm- 3) der Dr. med, Ellen S| El 4) des DiploIng» Hermann F 5) dos Stud0 rer, pol, Helmut F geb Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte :■ Rechtsanwälte Dr„ Dr. 'und gegen den Fabrikanten Hermann - Prozeßbevollir.ächtigtc: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanv:älto Prof oDrJBHHBB und Dr« Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» November 1966 unter Mitwirkung der Bundeoricliter Dre Kuhn, Liesccke, Dr0 Schulze, Pieck und St impel für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgorichts Stuttgart vom 9o Dezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger, seine beiden Kinder, der Beklagte zu 1) und dessen 4 Kinder, die Beklagten zu 2) bis 5), sind die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die ein Unternehmen zur Entwicklung und Herstellung chemischer, pharmazeutischer und kosmetischer Präparate betreibt. Die Gesellschaft ist im Jahre 1948 aus einer offenen Handelsgesellschaft entstanden, die im Jahre 1920 von einem Onkel des Klagers und dem Vater dos Beklagten zu 1) errichtet worden ist« Seit 1936 hatten ihr auch der Kläger und der Beklagte zu l) angehört, nachdem sie schon vorher in dem Unternehmen gearbeitet hatten« Geschäftsführer der Gesellschaft sind der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2)» Die Parteien streiten darüber, ob auch dem Sohne des Klägers (Dr0 Gebhard Geschäfts- führungs- und Vertretungsbefugnis zu übertragen sei« § 3 Nr. 5 des im Jahre 1941 geschlossenen, insoweit noch heute gültigen Gesellschaftsvertrages bestimmt: AbSo 1: Die Gesellschafter sind berechtigt, ihre Gesellschafterrechte ..0 durch Rechtsgeschäft ... auf andere Gesellschafter oder Abkömmlinge von Gesellschaftern zu übertragen, jedoch mit der Einschränkung, daß die Erwerber nur Kommanditisten werden, wenn sie nicht ohnedies schon persönlich haftende Gesellschafter sind* Abs. 2: Der abtrotendc Gesellschafter kann bestimmen, daß männliche Abkömmlinge von ihm, sobald sie das 2?o Lebensjahr vollendet haben werden, oder solche, welche dieses Alter bereits erreicht haben, als persönlich haftende Gesellschafter in die Gesellschaft auf genommen werden und daß ihnen, sofern sic die entsprechende Eignung und Vorbildung besitzen, auch die Geschäftsführungsbefugnio und die Vertretungsmacht übertragen wird. Deo weitoren heißt es in § 10 II a Hr. 4 des Gesellschaftsvertrages, daß zur Übertragung der Geschäftsfüh-rungs- und Vertretungsbefugnis an männliche Abkömmlinge von Gesellschaftern, die das 27° Lebensjahr vollendet haben, ein Gesellschafterbeschluß erforderlich ist, und in § 12 I c Nr. 3, daß ein solcher Beschluß anfechtbar Dr0 Gebhard geboren im Jahre 1927, hat im Ja- nuar 1955 die Diplomprüfung und im November 1957 das Doktorexamen als Chemiker mit den Prädikaten "gut11 bestanden. Er hat von März bis Oktober 1958 als angestellter Chemiker im Eorschungslaboratoriura der Gesellschaft und anschließend 2 Monate in der Dokumentationsabteilung der K^I^AG? einer Pharmaciefiraa, gearbeitete Seit Februar 1959 ist er bei der CflBHBp AG (CjB) als Patent- chemiker tätig. Am 7» August 1962 hat der Kläger bestimmt, daß die Kcmmanditbeteiligung seines Sohnes in die eines persönlich haftenden Gesellschafters umgewandelt und ihn die Geschäftsführungs- und Vertretungsbofugnis übertragen werde,. Durch Beschluß vom 18» Oktober 1962 hat es die Gesellschaftermehrheit abgelehnt, dem Sohn des Klägers Geschäftsführungs- und Vcrtretungsbcfugnio zu erteilen,, Gestützt auf § 12 des Gesellschaftsvertrages hat der Kläger beantragte 1) "Der Beschluß der Gesellschafter vom 180 Oktober 1962 ist nichtig» 2) Die Beklagten sind verpflichtet, der Übertragung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch die Erklärung des Klägers vom 7»8» 1962 zuzustimmen»,f Die Beklagten erheben zahlreiche Einwendungen, mit denen sie insbesondere dartun wollen, daß Dr» Hug nicht die entsprechende Eignung und Vorbildung im Sinne des § 3 Ilr. 5 Abs» 2 des Gesollschaftsvertrages besitze„ Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegebeno Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter» Ent sehe i dung sgründ gj, 10 Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung ist unbegründet, da dem Berufungsgericht zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung weniger als 6 Richter ange-hört haben« 11 o Auch in der Sache selbst kann die Revision keinen Erfolg habeno 1o Bio Parteien sprechen die Befugnis des persönlich haftenden Gesellschafters, einem Sohn die Geschäfts-führungs- und Vertretungsbefugnis zu übertragen, als Optionsrecht ane Pamit v/ird die rechtliche Qualität dieser Befugnis nicht zutreffend erfaßt0 Es handelt sich um ein Präsentationsrechto Bonn, wie die Parteien übereinstimmend annehmen, erwirbt der Benannte das Recht der Geschäftsführung und Vertretung nicht schon durch die Ausübung der Befugnis aus § 3 Nr» 5 Abs0 2, sondern erst auf Grund des in § 10 II a 4 vorgesehenen Gesellschafter-beschlusseso 2o Ber Standpunkt der Beklagten, dex’ persönlich haftende Gesellschafter könne das Präsentationsrecht nur für den Pall seines Todes oder für den Pall ausübon, daß er seine ganze gesellschaftliche Beteiligung abtritt oder jedenfalls sein Recht auf Geschäftsführung und Vertretung aufgibt, findet im Gcsollschaftsvertrag keine Stütze« § 3 Nr« 5 gibt in seinem ersten Absatz dem persönlich haftenden Gesellschafter das Recht, seine Gesellschafter-rechte "ganz oder teilweise" "durch Recht geschäft oder lotztwilligc Verfügung" auf Abkömmlinge zu übertragen, und bestimmt unmittelbar anschließend im zweiten Absatz, der abtretende Gesellschafter könne bestimmen, daß Söhne unter bestimmten Voraussetzungen als persönlich haftende Gesellschafter aufgenommen werden und ihnen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis übertragen wird* Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Präsentationsrecht trotz der sich aus den Worten: "der abtretende Gesellschafter” ergebenden Bezugnahme des zweiten Absatzes auf den ersten und trotz dos gegenständlichen Zusammenhangs der in den beiden Absätzen getroffenen Regelungen nur für den Todesfall und nur bei Aufgabe der ganzen eigenen Beteiligung oder der eigenen Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis zulässig sein sollteo So ist der Gesellschaftsvertrag auch nicht gehandhabt worden« Der Beklagte zu 2)ist als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen worden und hat Geschäftsführungsund Vcrtrotungsbefugnis erhalten, ohne daß der Beklagte zu 1)seine gesamte Beteiligung oder sein Recht auf Geschäftsführung und Vertretung aufgegeben hätte• Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Kläger das Präsentationsrecht ausüben durfte, ohne daß er seine Gesellschafterstellung und sein Recht auf Geschäftsführung und Vertretung aufgab» 3» Die Bestimmung (§ 10 II a 4), daß zur Übertragung der Geschäftsführungcbefugnis und der Vertretungsnacht an Söhne ein Gesellschafterbeschluß erforderlich ist, bedeutet nicht, daß den abstimmungsberechtigten Gesellschaftern bei entsprechender E-ignung und Vorbildung des Benannten noch ein Ermessensspielraum verbleibe, sondern, daß Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erteilt werden müssen, wenn die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen hierfür gegeben sindo Sonst würde, da das Ermessen der Gesellschafter von den Gerichten im allgemeinen nicht nachgeprüft werden kann, das in § 12 I c 3 vorgesehene Recht, Beschlüsse nach § 10 II a 4 anzufechten, auf die Fälle eines Ermessensmißbrauchs beschränkt und damit weitgehend wertlos sein0 Bas Berufungsgericht ist daher mit Recht davon aus-gegängcn, daß die Gesellschafter dem in Ausübung des Prä-sentationsrechto Benannten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nur dann vorenthalten dürfen, wenn er das vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht hat und die "entsprechende Eignung und Vorbildung" nicht besitzt o Ber Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß die geschäftsführenden Gesellschafter gewisse Vorzüge bei der Gewinnverteilung genießen, die um so geringer werden, je mehr geschäftsführende Gesellschafter vorhanden sind» Mit der Zubilligung von Geschäftsführung und Vertretung an Dr„ Hug ist daher eine Ermäßigung der Vorzugsgewinnanteile der bisherigen geschäftsführenden Gesellschafter verbunden» Aber diese Folge berechtigt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, einem Sohn, der die Voraussetzungen des § 3 Nr» 5 Abs» 2 erfüllt, Geschäftsführung und Vertretung deshalb vorzuenthalten, weil damit für die übrigen geschäftsführenden Gesellschafter eine Kürzung ihres Gewinnvorzugs verbunden ist» 4o Bas Berufungsgericht meint: An das Erfordernis der "entsprechenden Eignung und Vorbildung" könnten nicht strengere Anforderungen als an einen Grund gestellt werden, der nach § 117 HGB zur Entziehung der Gesch'tftsfüh-rungobcfugnic berechtige „ Bie Ungewißheit, ob der Benannte als Geschäftsführer einschlagen werde, könne keinen Versagungsgrund ahgeben0 Diese Ungewißheit werde häufig darauf beruhen, daß der Betroffene noch gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich als geschäftsführender Gesellschafter zu betätigen und zu bewähren;. Aus diesem Grunde müsse das Erfordernis der entsprechenden Eignung und Vorbildung dahin gedeutet werden, daß "lediglich die allgemeinen Voraussetzungen gegeben sein müssen, ohne welche die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit von vornherein aussichtslos erscheinen müßte«," Zu diesen "Grundvoraussetzungen" gehöre hier eine kaufmännische oder chemische, pharmazeutische oder pharmakologische Ausbildung«, Dagegen könne eine überdurchschnittliche persönliche Qualifikation oder eine längere und besonders angepaßte Berufserfahrung nicht gefordert wordene Insbesondere verbiete sich die Annahme, daß der Gescllschaftsvertrag bei Bewerbern mit einer solchen Ausbildung auch noch eine längere praktische Vorberoitungs-zeit voraussetzeo Der Gesellschaftsvertrag der Parteien weise die Besonderheit auf, daß die Befugnis, Geschäftsführer zu stellen, nicht vom Bedürfnis oder der Größe der kapitalmäßigen Beteiligung, sondern davon abhänge, ob und wie viele männliche Abkömmlinge ein persönlich haftender Gesellschafter habe«, Diese Besonderheit berechtige aber; nicht dazu, "die originäre Natur der Geschäfts-führungsbefugnis" zu vernachlässigen und anzunehmen, die Gesellschaftermehrheit sei berechtigt, trotz Vorliegens der "allgemeinen Bedingungen" von der Erteilung der Ge-schäftsführuugs- und Vertretungsbefugnis abzusehen• Die Revision kann mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen keinen Erfolg haben«, 'a) Auf dor Ansicht, daß an die "entsprechende Eignung und Vorbildung" keine strengeren Anforderungen als an einen wichtigen Grund im Sinne dos § 117 HGB gestellt werden könnten, ooruht das Berufungsurteil nicht* Es kann daher offen bleiben, ob diese Ansicht richtig und die dagegen erhobenen Rügen berechtigt sind* b) Die Revision geht zu weit, wenn sie meint, zur "entsprechenden" Eignung und Vorbildung gehöre, daß sich der Betreffende bereits als geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens von der Größe und Qualität der Pirma der Parteien bewährt haben müsse* Denn eine solche Voraussetzung wäre unerfüllbar und wird nicht vom Gesellschaftsvertrag der Parteien verlangt, da nach dessen § 3 Nr» 5 Abs«, 2 nur die E i g n u n g und Vorbildung zu dem geschäftsführenden Gesellschafter der Pirma erforderlich ist und eine Klausel dieses Inhalts die Ungewißheit enthält, ob ein Anwärter, der die entsprechende Eignung und Vorbildung aufzuweiocn hat, tatsächlich auch einschlägt* c) Bas Berufungsgericht hat Eignung und Vorbildung von Dr«, m nicht bloß nach den allgemeinen Voraussetzungen beurteilt, die derjenige aufweisen muß, der irgendwo die Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters ausüben will oder soll* Es hat vielmehr geprüft, ob Br«, H^in Bezug auf das Unternehmen der Parteien und die für ihn beanspruchte Stellung die erforderliche Eignung und Vorbildung besitzt* Bie Revision wird daher dem Berufungsurteil nicht gerecht, wenn sie geltend macht, § 3 Hr* 5 Abs. 2 könne nicht Voraussetzungen meinen, die überall für die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit erforderlich seien, sondern nur eine.Eignung und Vorbil- dung, wie sic zur sachgerechten Fortführung und verantwortlichen Leitung gerade des Unternehmens der Parteien gehöre „ 5o Die Erfordernisse«, die an die Eignung und Vorbildung eines geschäftsführenden Gesellschafters der Pirna i'ltfK su stellen sind, waren nach dem Charakter, der Größe und der Struktur des von dieser Firma betriebenen Unternehmens zu beurteilen,. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht nicht mit diesem Maßstab gemessen habe» Das Berufungsgericht hat sich mit Art, Größe und Struktur der Firma befaßt und hatte von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen aus zu beurteilen, welche Anforderungen an die Eignung und Vorbildung eines geschäfteführenden Mitglieds der Gesellschaft der Parteien zu stellen sind» Die Lösung dieser dem Gericht gestellten Aufgabe erforderte keine Fachkennt-nisseo Dor Erhebung des hiorfür angetretenen Sachverstän-digenbewoises bedurfte es nicht• 60 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Dr.Hj^p die Eignung und Vorbildung zu dem geschäftsführenden Gesellschafter der Firma Mjflp besitzt0 Es hat dios daraus gefolgert, daß er seine akademische Ausbildung als Chemiker durch die mit der Rote ngutn bestandene Diplomprüfung abgeschlossen, mit derselben Rote promoviert, bei der namhaften pharmazeutischen Firma XflB kurze 2e.it gearbeitet hat und nun jahrelang in der Patentabteilung der weitbekannten CSPptätig istc Diese Feststellungen und die auf ihnen beruhende Würdigung der Eignung und Vorbildung von Dr0 liegen auf tatsächlichem Gebiet, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und sind darum für das Rcvisionsgcricht bindend« -11- a) Die umstrittene Vertragsklausel erfordert nicht die überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Leistungen, die der Beklagte zu 1 für sich in Anspruch nimmto b) Eignung und Vorbildung von Dr„ beurteilen sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach dem Grade des Mißtrauens, mit dem die Beklagten den Fähigkeiten des Sohnes des Klägers begegnen* c) Wenn das Unternehmen gegenwärtig einen kaufmännischen Geschäftsführer nötig hat, so ist das kein Grund, einem als Chemiker ausgcbildeten Sohn die Eignung zu dem Geschäftsführer abzusprechen, weil er keine kaufmännische Ausbildung und keine wirtschaftliche Befähigung aufzuweisen hat „ d) Ein Sohn, der Diplomchemiker und Doktor der Chemie ist, braucht keine längere oder andere praktische Tätigkeit vorzuweisen, als dies bei Dr0 m der Fall ist* Denn schon bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages im Jahre 1941 nahm eine volle akademische Ausbildung mit Promotion eine so lange Zeit in Anspruch, daß bis zur Vollendung des 27c Lebensjahres nur noch wenig Zeit für eine praktische Tätigkeit verblieb * c) Das Berufungsgericht ist in keinem Punkte zu einem non liquet gekommene Auf seine Ausführungen zur Bev/oislast und die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe kommt cs daher nicht an» 7o Auf Grund tatsächlicher Überlegungen nimmt das Berufungsgericht auch an, daß dem Sohn des Klägers die charakterliche Reife nicht fehle„ 12 Die insoweit erhobenen Vorwürfe sind unbedeutend und vermögen den Vorwurf fehlender charakterlicher Eignung nicht zu trageno Erhebliche Beweisangebote hat das Berufungsgericht nicht übergangen«, Auch wenn Br» für Teile des Sachvortrags des Klägers verantwortlich wäre, die Angriffe gegen die Beklagten enthalten, so hat dies doch das Berufungsgericht weder als einen charakterlichen Mangel noch unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit für beachtlich gehalten, weil der diesbezügliche Vortrag des Klägers die natürliche Reaktion auf unsachliche und scharfe Angriffe gegen die Persönlichkeit des Klägers und seines Sohnes gewesen sei«, Bas ist rechtlich nicht fehlerhaft« 80 Bie Beklagten könnten dem Sohn des Klägers die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auch dann nicht vorenthaltcn, wenn, wie sie behaupten, das Unternehmen seine gegenwärtige Bedeutung allein der Tatkraft des Beklagten zu 1) verdankte Benn dieser Umstand ist nicht geeignet, die Rechtsausübung des Klägers als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen zu lassen«, IIIo Nach alledem hat der Kläger den Gesellschafterbeschluß vom 18 o Oktober 1962 mit Recht angefochten«, Bie Revision ist mithin unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abßo 1 ZPO zurückgewiesen werden« DroKuhn Pieseckc Pr«Schulze Pieck Stimpel