Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 o Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kuhn* Dr„ Rörr? als die Klage zu einem den Betrag von 11 „ 293 DM nebst 4 io Zinsen hieraus seit dem 8o Februar 1961 übersteigenden Betrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist und den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu mehr als ein Drittel auferlegt worden sindo Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurüc kverwi e s en 0 Die Klägerin hat behauptet 9 MS "MolB Ro®u habe an erlaubter Stelle etwa 30 bis 40 m vom rechten Ufer des Stromes entfernt geankert und das vorgeschriebene Ankerlicht gut sichtbar in einer Höhe von 3 m über dem Gangbord gesetzte Der Unfall sei nach den Grundsätzen des AnecheinsbeweisGs allein auf ein Verschulden der Schiffsführung von UP^DU zurückzuführen» Auf diesem Schiff habe auch ein Ausguckposten gefehlto Zum Ausgleich des Schadens habe sie«, die Klägerin» Dio Beklagten haben behauptet: Ro®° habe zu weit 3 nämlich etv/a 60 bis 70 m aus dem rechtenUfer gelegen o Auch sei ihr Ankerlicht vorschriftswidrig in unzureichender Höhe angebracht gewesene Infolgedessen habe dieses sich aus der Sicht von MS in gleicher Hoho befunden* wie die Laternen am UflB^ Ufer* so daß das MS "Moflfe Ho®** nicht rechtzeitig als Ankerlieger habe ausgemacht worden können«. Außerdem sei die Sicht auf das Ankerlicht durch das Geländer und durch einen Rettungsring behindert gewesene Auf MS habe man daher erst in einer Entfernung von 50 bis 60 m das Licht von “Moflfe Ro®u erkannte Da keine Möglichkeit mehr bestanden habe* dem Ankerlieger auszuweichen* sei es zu dem Zusammenstoß gekommene Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben«. Die Partei von MS “MoflB Ro®u habe aber den ihr obliegenden Beweis erbrachte daß der Gesetzesverstoß für den Unfall nicht ursächlich gev/esen seio Die vorschriftswidrige Anbringung des Lichtes habe v/eder dazu geführt9 daß sie die Verwechslung mit Uferlichtern von UflB begünstigt habe«, noch habe sie die deutliche Erkennbarkeit für die Führung des Talfahrers "PflIBV beeinträchtigte Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verwechslungsgefahr wendet«, sind die Rügen unbegründet0 Irr. angefochtenen Urteil sind entgegen der Behauptung der Revision die verschiedenen V/asserstände zur Unfallzeit und am Tage der gerichtlichen Orts-bcsichtigung ausdrücklich berücksichtigte Unverständlich ist die Ansicht der Revision* die Verwechslungsgefahr habe deswegen bestanden«, weil die Schiffsführung von den höhen St euer stuhl des unbeladenen MS “PflHV auf da s niedriger e Ankerlicht von "Mo^^ Ro®u habe herabsehen müssen; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Lichter am Ufer erheblich höher gestanden als das Ankerlicht o daß das Licht überhaupt nicht verdee.kt gewesen sei3 nicht erbringen-, so bleibt ihr noch der Nachweis offen-, daß für den Talfahrer nach dem von ihm gefahrenen Kurs das Licht auf ausreichende Entfernung deutlich erkennbar war«, Bas hängt von verschiedenen Umständen ab? für die die Partei von MS "MoflB Ro®n beweispflichtig ist: Einmal davon-, in welchem Ausfallwinkel das Licht trotz des verdeckenden Gegenstandes austreten konnte; sodann von der Lage des Stilliegers "MolB Ko®n zu dem Strom und zu dem Ufer; schließlich von dem Kurs-, den MS vor dem Unfall gefahren ist 0 Soweit Feststellungen nicht getroffen werden können,, geht das zu Lasten der Partei des MS "MoiV RoÄ" o die Sichtbarkeit des Lichtes überprüfte und die einwandfreie Sichbarkeit bekundete«, könnte die Ansicht des Berufungsgerichts nur stützen, wenn sich aus ihr ergeben würde 5 daß MflHV auf seiner Überprüfungsfahrt auch einen Standort eingenommen hätte«, der auf der Backbord seit e der verlängerten Mittelachse des MS "MoJ^ Ro^n «, das sich nach dem Unfall in einer veränderten Lage bofand, gewesen wäre* Hierfür ergibt sich aber aus der Aussage nichts» Mit dem Hinweis auf die Bekundung des Polizeimeisters kann daher die gegenteilige Aussage des Matrosen PflB? I* Über die Lage des MS "Mo|^^ Ro®” zu dem Strom., die für die Präge der verlängerten Mittelachse dieses Schiffs von Bedeutung ist, führt das Berufungsgericht nichts aus» Maßgebend ist die Lage des Schiffs vor dem Unfall., nicht seine spätere Lage, als es auf Grund gesetzt und sein Licht vom Polizeimeister mHB überprüft worden ist 0 Um den hier in Präge stehenden Anscheins-beweis auszuräumen, muß die Partei von "Moflfe Eo#H beweisen daß ihr Schiff so nahe am Ufer lag«, daß der Talfahrer in seinem Kurs nicht über die verlängerte Mittelachse von Rofpu nach Backbord (also in Richtung zu dem Ufer hin) geraten könnteQ 3» Damit ist bereits die Präge angeschnitten«, welchen Kurs der Talfahrer "PflHV1 gefahren isto Auch hier reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Ansicht nicht aus» Der Talfahrer fuhr in einer Rechtskrümmung des Stromesp die von der Wasserschutzpolizei als verhältnismäßig stark bezeichnet worden ist* Zwar meint das BerufungsgerichtP die Stromkrümmung im Bereich der Unfall-stelle sei nicht so stark«, daß das Licht des Stilliegers "MoflP Ro®u nicht auf mehrere hundert Meter von dem 3ich an das rechte Ufer haltenden Talfahrer hätte ausgemacht werden können* Soweit sich das Berufungsgericht auch hier auf die Aussage des Polizeimeisters MHHB' beruft 9 gilt das Ob enge sagte* Auch die Aussage des Matrosen Schfl^B bietet für die Ansicht des Berufungsgerichts keine ausreichende Stütze* Er hat bekundet; bis zu dem Beweis des Gegenteils durch die Partei von Ro®11 unterstellt werden«, daß "MoflP Ho®H so v/eit vom rechten Ufer entfernt war«, daß das Licht von dem auf der Backbordseite der Mittelachse.des Stilliegers fahrenden MS nicht gesehen werden konnte«, Las Berufungsgericht hat festgestellt9 beide Schiffe seien mit ihren Backbordvorschiffen zusarnmenges t o ß en s der Talfahrer sei dann zwischen dem Stillieger und dem rechten Ufer hindurchgefähren* Liese Tatsachen sprechen dafür«, daß der Talfahrer auf der Backbordseite der verlängerten Mittelachse von "MoflD Bo®" gefahren ist? daß das Licht ihres Schiffes backbordseits der Mittelachse ihres Schiffes erkennbar war) o Lazu kommt* daß das Berufungsgericht in seinem Urteil in der Parallelsache 3 U 124/63 vom gleichen Tage auf So 23 selbst unterstellt«, daß der Talfahrer in der Stromkrümmung denselben Abstand zu dem rechten Ufer einhielt wie das stilliegende MS uMofl® Ro®11 * Lann konnte aber der Talfahrer ein nur nach Steuerbord ausstrahlendes Ankerlicht nicht sehen* Schließlich reicht für die Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der Umstand aus«, daß der Schiffsführer von die Skizze auf 11c, 5 der Strafakten durch seine Unterschrift anerkannt hat* Lie Skizze ist nicht maßstabsgerecht<> Solche Skizzen verfolgen den Zweck«, den Hergang des Unfalls in etwa zu veranschaulichen* Lort«, wo. so sind gegen einen Sicherheitsabstand von 30 bis 40 m vom Ufer unter den gegebenen Umständen keine rechtlichen Bedenken zu erhebon«> Lag das Schiff dagegen bei km 631*1«, so hätte es wohl näher am Ufer festmachen müssen* wobei selbstverständlich ein ausreichender Sicherheitskoeffinient wegen der Gefahr des sinkenden Hochwasserspiegols zu berücksichtigen wäre o Zwar kann nicht verlangt werden«, daß der Schiffer lieflinienkarten zu seiner Orientierung heranzieht0 Wenn er aber schon das Fahrwasser nicht so genau kennt«, daß er weiß* wo ein Grund beginnt«, muß er sich der Schlaggerte bedienen (BGH Vo 120 Dezember 1963 II ZR 25/62» VersR 1964P IST«, t;83) o Sollte das MS uMo|flP Ro®’’ an einem üblichen Ankerplatz (vgl* StrA Bl«.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein RhoinSchPolVO §§ 22 Abso % 6?? 72 Nr. 1 Zum Anscheinsbev/eis und zur B ew e i sla st ve rt e ilung ? wenn ein fahrendes Schiff einen nicht vorschriftsmäßig beleuchteten Stillioger anfährto EGH. Urto v. 24o Februar 1966 - II ZR 25/64 - Rheinschiffohrts- gericht Duisburg-Huhrort Hheinschiffahrts“ Obergericht Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES liZR 25^/64 URTEIL in dem Rechtsstreit ° der BflHI vertreten durch den Vorstand9 Ei 2° des Schifisführers Norbert K HoHA^Ndrrho, KBBfcstraße Li., Verkündet am 24o Februar ^966 SchormP Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom MS Beklagte und Revisionsklägor3 ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma Co Hans Ho Me et - Prozeßbevollmächtigter! iLXtigei’xu uiiu xuöv xaxuus«Jtsft.xöi Rechtsanv/alt Dr< 0 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 o Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kuhn* Dr„ Rörr? DTo Bukow, Flock und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 29 o November 1963 insoweit aufgehoben? als die Klage zu einem den Betrag von 11 „ 293 DM nebst 4 io Zinsen hieraus seit dem 8o Februar 1961 übersteigenden Betrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist und den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu mehr als ein Drittel auferlegt worden sindo Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurüc kverwi e s en 0 Von Rechts wegen ^ L Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Schiffsunfall in Anspruchs der sich am 9® Januar 1961 gegen 4 »50 Uhr in der Rechtskrümmung des Rheins bei ereig- net hato Sie ist der Versicherer des 653 t großen MS "Mof^ HoP"o Der Beklagten zu 1 gehört das 945 t große MS das zur Zeit des Unfalls vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt .wurde» Das beladene MS "MoflP Ro®" lag etwa bei Stromkilometer 636 rechtsrheinisch vor Anker» MS kam leer zu Tal und geriet mit seinem Backbordvorschiff gegen das Backbordvorschiff von "MoS Eo^’1 o Hach dem Zusammenstoß«, boi dem boide Schiffe erheblich beschädigt wurden» fuhr das MS "PflBB” zwischen dem Ankerlieger und dem rechten Ufer hindurch und drehte alsdann über Backbord auf» Hach dem Unfall ist das MS auf neue Reisen geschickt worden» Die Klägerin hat behauptet 9 MS "MolB Ro®u habe an erlaubter Stelle etwa 30 bis 40 m vom rechten Ufer des Stromes entfernt geankert und das vorgeschriebene Ankerlicht gut sichtbar in einer Höhe von 3 m über dem Gangbord gesetzte Der Unfall sei nach den Grundsätzen des AnecheinsbeweisGs allein auf ein Verschulden der Schiffsführung von UP^DU zurückzuführen» Auf diesem Schiff habe auch ein Ausguckposten gefehlto Zum Ausgleich des Schadens habe sie«, die Klägerin» 33 879p01 DM aufgewendetQ In Höhe dieses Betrages» den sie nebst Zinsen mit der Klage ersetzt verlangt» sei der Anspruch des Eigners des MS “Mo^B Ro®“ gemäß § 6? VVG auf sie über-gegangen» Dio Beklagten haben behauptet: Ro®° habe zu weit 3 nämlich etv/a 60 bis 70 m aus dem rechtenUfer gelegen o Auch sei ihr Ankerlicht vorschriftswidrig in unzureichender Höhe angebracht gewesene Infolgedessen habe dieses sich aus der Sicht von MS in gleicher Hoho befunden* wie die Laternen am UflB^ Ufer* so daß das MS "Moflfe Ho®** nicht rechtzeitig als Ankerlieger habe ausgemacht worden können«. Außerdem sei die Sicht auf das Ankerlicht durch das Geländer und durch einen Rettungsring behindert gewesene Auf MS habe man daher erst in einer Entfernung von 50 bis 60 m das Licht von “Moflfe Ro®u erkannte Da keine Möglichkeit mehr bestanden habe* dem Ankerlieger auszuweichen* sei es zu dem Zusammenstoß gekommene Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben«. Mit der Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage insoweit erreichen* als die Klägerin mehr als TI 293 DM nebst Zinsen verlangt „ Die Klägerin bittet* die Revision zurückzuweisen«. Ent gehe idungsgrümde: Das Berufungsgericht geht davon aus* MS "FflV sei dicht am rechten Ufer entlang gefahren und habe damit einen ungewöhnlichen Kurs gesteuert0 Das habe seinen Rührer zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet* zu demal ihm bekannt gewesen sei* daß sich die Bergfahrt an das rechte Ufer halte und im Bereich der Unf allst eile Schleppzüge zu ankern pflegten«. Daß er das Ankei’licht von “Moflfc Ro®,f nicht rechtzeitig bemerkt oder als solches ausgemacht habe«, beruhe auf Fahrlässigkeit0 Das Licht s£i für ihn rechtzeitig deutlich erkennbar gewesen«, Zwar habe das Anker-licht nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochene Nach § 72 RhSchPVO in Verbindung mit Bild 55 der Anlage 6 zur RhSchPVO müsse es freihängend mindestens 5 m über dem Gangbord gesetzt sein«, Tatsächlich sei es nur 2S38 m Uber dem Gangbord und nicht freihängend9 sondern an der äußeren Seite der Verschanzung angebracht gev/eseno. Die Partei von MS “MoflB Ro®u habe aber den ihr obliegenden Beweis erbrachte daß der Gesetzesverstoß für den Unfall nicht ursächlich gev/esen seio Die vorschriftswidrige Anbringung des Lichtes habe v/eder dazu geführt9 daß sie die Verwechslung mit Uferlichtern von UflB begünstigt habe«, noch habe sie die deutliche Erkennbarkeit für die Führung des Talfahrers "PflIBV beeinträchtigte Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verwechslungsgefahr wendet«, sind die Rügen unbegründet0 Irr. angefochtenen Urteil sind entgegen der Behauptung der Revision die verschiedenen V/asserstände zur Unfallzeit und am Tage der gerichtlichen Orts-bcsichtigung ausdrücklich berücksichtigte Unverständlich ist die Ansicht der Revision* die Verwechslungsgefahr habe deswegen bestanden«, weil die Schiffsführung von den höhen St euer stuhl des unbeladenen MS “PflHV auf da s niedriger e Ankerlicht von "Mo^^ Ro®u habe herabsehen müssen; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Lichter am Ufer erheblich höher gestanden als das Ankerlicht o Dagegen sind im Ergebnis die Revisionsangriffe gegen die Ansicht dos Berufungsgerichtsobegründet* die unvorschriftsmäßige Anbringung des Ankei'lichts habe die deutliche Erkennbarkeit des Lichtes für die Schiffsführung von nicht beeinträchtigt«, Nach §§ 22 Abs. 1* 72 Nr. 1 RhSchPVO in Verbindung mit Bild 55 der Anlage 6 zu RhSchPVO muß das Ankerlicht von allen Seiten sichtbar sein. Die falsche Anbringung des Ankerlichts an der äußeren Verschanzung von MS "MoflP Ro®"' in zu geringer Hohe hat gegen den Schutzzweck des Gesetzes verstoßen, das Licht von allen Seiten sichtbar und damit die Schiffahrt auf den Stillieger aufmerksam zu machen«. Die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften über die Ausrüstung eines Schiffes müssen peinlich eingehalten werden* um Schiffsunfälle zu verhüten0 Kollidiert ein Schiff mit einem mangelhaft beleuchteten Stillieger2 so besteht kein Anscheinsbeweis gegen das fahrende Schiff* vielmehr spricht in der Regel der Anscheins» beweis dafür* daß die unvorschriftsmäßige Lichtorführung des Stilliegers den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat* wobei die ParteiStellung keine Rolle spielte Der Stilliogor kann den Anscheinsbewois ausräumen* indem er beweist* daß das Ankerlicht für das anfahrende Schiff deutlich erkennbar gewesen ist. Im vorliegenden Pall muß die Partei des still-liegenden MS “Moflp Ro0n entweder nachweisenP daß das Licht überhaupt nicht verdeckt war; dazu gehört hier der Nachweis* daß es nicht durch das Geländer an der Roef * an dem es angebracht war* verdeckt gewesen ist* ferner der Nachweis* daß nicht ein Rettungsring das Licht verdeckt hat* wobei dem Stillieger der Beweis dafür obliegt* wo der Rettungsring angebracht war. Kann die Partei von "Mofll Ro®u den Beweis dafür? daß das Licht überhaupt nicht verdee.kt gewesen sei3 nicht erbringen-, so bleibt ihr noch der Nachweis offen-, daß für den Talfahrer nach dem von ihm gefahrenen Kurs das Licht auf ausreichende Entfernung deutlich erkennbar war«, Bas hängt von verschiedenen Umständen ab? für die die Partei von MS "MoflB Ro®n beweispflichtig ist: Einmal davon-, in welchem Ausfallwinkel das Licht trotz des verdeckenden Gegenstandes austreten konnte; sodann von der Lage des Stilliegers "MolB Ko®n zu dem Strom und zu dem Ufer; schließlich von dem Kurs-, den MS vor dem Unfall gefahren ist 0 Soweit Feststellungen nicht getroffen werden können,, geht das zu Lasten der Partei des MS "MoiV RoÄ" o Bis jetzt hat die Partei des MS nMo0 Eo®'1 den für die Gegenseite sprechenden Anscheinsbeweis nicht ausgoräumt o Die Ausführungen im angefochtenen Urteil reichen nicht aus? um die entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts zu stützen* -■? o Bas Berufungsgericht stellt nicht genügend fest? wie sich Geländer und Rettungsring auf den Lichtausfall ausgewirkt haben* Ea läßt offen? ob sich der Eettungsring vor oder hinter der Lampe befunden hat 0 Mit seiner Erwägung? es könne nicht darauf ankommen-, ob die Sichtbarkeit des Anker-lichts von der Backbordseite her beeinträchtigt gewesen sei? unterstellt es? daß die Lichtstrahlen der Lampe nach der Backbordseite? also in einem Winkel von 90°? von der Längsachse des MS “MoflB HoflT gerechnet? nicht ausfallen konnten« Bio Aussage des Polizeimeisters der noch am Unfall^ morgen bei Bunkelheit auf der Fahrt mit seinem Dienstboot 8 die Sichtbarkeit des Lichtes überprüfte und die einwandfreie Sichbarkeit bekundete«, könnte die Ansicht des Berufungsgerichts nur stützen, wenn sich aus ihr ergeben würde 5 daß MflHV auf seiner Überprüfungsfahrt auch einen Standort eingenommen hätte«, der auf der Backbord seit e der verlängerten Mittelachse des MS "MoJ^ Ro^n «, das sich nach dem Unfall in einer veränderten Lage bofand, gewesen wäre* Hierfür ergibt sich aber aus der Aussage nichts» Mit dem Hinweis auf die Bekundung des Polizeimeisters kann daher die gegenteilige Aussage des Matrosen PflB? der das Licht sofort nach dem Unfall in seiner ursprünglichen Lage gesehen und beanstandet hat, nicht beiseitegeschoben werdenQ I* Über die Lage des MS "Mo|^^ Ro®” zu dem Strom., die für die Präge der verlängerten Mittelachse dieses Schiffs von Bedeutung ist, führt das Berufungsgericht nichts aus» Maßgebend ist die Lage des Schiffs vor dem Unfall., nicht seine spätere Lage, als es auf Grund gesetzt und sein Licht vom Polizeimeister mHB überprüft worden ist 0 Hinsichtlich der Lage des MS Ro®” zu dem Ufer führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (bei Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 6? RhSehPVO) aus«, das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertige nicht die Pest Stellung«, daß HMo0^ Rop" weiter als 30 bis höchstens 40 m von der Böschung am rechten Ufer entfernt geankert habe«. Um den hier in Präge stehenden Anscheins-beweis auszuräumen, muß die Partei von "Moflfe Eo#H beweisen daß ihr Schiff so nahe am Ufer lag«, daß der Talfahrer in seinem Kurs nicht über die verlängerte Mittelachse von Rofpu nach Backbord (also in Richtung zu dem Ufer hin) geraten könnteQ 3» Damit ist bereits die Präge angeschnitten«, welchen Kurs der Talfahrer "PflHV1 gefahren isto Auch hier reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Ansicht nicht aus» Der Talfahrer fuhr in einer Rechtskrümmung des Stromesp die von der Wasserschutzpolizei als verhältnismäßig stark bezeichnet worden ist* Zwar meint das BerufungsgerichtP die Stromkrümmung im Bereich der Unfall-stelle sei nicht so stark«, daß das Licht des Stilliegers "MoflP Ro®u nicht auf mehrere hundert Meter von dem 3ich an das rechte Ufer haltenden Talfahrer hätte ausgemacht werden können* Soweit sich das Berufungsgericht auch hier auf die Aussage des Polizeimeisters MHHB' beruft 9 gilt das Ob enge sagte* Auch die Aussage des Matrosen Schfl^B bietet für die Ansicht des Berufungsgerichts keine ausreichende Stütze* Er hat bekundet; u\7ir erreichten das üfllHP Strandbad9 wo mein Schiffsführer wegen des UflHHHB~Hanges etwas mehr zu dem rechten Ufer hielt* Unsere seitliche Entfernung zu dem rechten Ufer schätze ich auf etwa 80 bis 90 m* Ganz plötzlich öo0...»o als es auch schon krachte*H Aus der Aussage ergibt sich nicht* wie das Berufungsgericht meint«, daß sich "PflHP’ M zunächst11 offenbar 80 bis 90 m aus dem rechten Ufer gehalten habe* Das Berufungsgericht kommt zu dieser Auffassung anscheinend deshalb«, weil nicht bewiesen sei5 daß MS "MoflpRofP“ weiter als 40 m aus dem rechten Ufer lag und daher der Zusammenstoß in dieser Entfernung vom Ufer erfolgte* Wie bereits ausgeführt«, darf aber diese Entfernung vom Ufer zwecks Ausräumung des Anschoinsbewoises nicht unterstellt werden* Vielmehr muß - ^0 bis zu dem Beweis des Gegenteils durch die Partei von Ro®11 unterstellt werden«, daß "MoflP Ho®H so v/eit vom rechten Ufer entfernt war«, daß das Licht von dem auf der Backbordseite der Mittelachse.des Stilliegers fahrenden MS nicht gesehen werden konnte«, Las Berufungsgericht hat festgestellt9 beide Schiffe seien mit ihren Backbordvorschiffen zusarnmenges t o ß en s der Talfahrer sei dann zwischen dem Stillieger und dem rechten Ufer hindurchgefähren* Liese Tatsachen sprechen dafür«, daß der Talfahrer auf der Backbordseite der verlängerten Mittelachse von "MoflD Bo®" gefahren ist? das Licht des Stillliegers also außerhalb seines Blickwinkels lag (falls nicht die Partei von nMo|® Bo®" beweist ? daß das Licht ihres Schiffes backbordseits der Mittelachse ihres Schiffes erkennbar war) o Lazu kommt* daß das Berufungsgericht in seinem Urteil in der Parallelsache 3 U 124/63 vom gleichen Tage auf So 23 selbst unterstellt«, daß der Talfahrer in der Stromkrümmung denselben Abstand zu dem rechten Ufer einhielt wie das stilliegende MS uMofl® Ro®11 * Lann konnte aber der Talfahrer ein nur nach Steuerbord ausstrahlendes Ankerlicht nicht sehen* Schließlich reicht für die Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der Umstand aus«, daß der Schiffsführer von die Skizze auf 11c, 5 der Strafakten durch seine Unterschrift anerkannt hat* Lie Skizze ist nicht maßstabsgerecht<> Solche Skizzen verfolgen den Zweck«, den Hergang des Unfalls in etwa zu veranschaulichen* Lort«, wo. os auf genaue Einzelheiten ankommt (im vorliegenden Pall können schon wenige Grade des Lichtausfallwinkols ent-schoidungserheblich sein) *) bietet eine derartige Skizze keine genügende Grundlage für die Bildung der Überzeugung«, - 17 Hiernach war das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuhebeno Je nach den tatsächlichen Feststellungen* zu denen das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung gelangt«, wird es zu prüfen haben«, ob sich die Einholung dos Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen empfiehlt0 In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch nochmals seine Stellungnahme zu der Frage des Verstoßes der Schiffsführung von ,,Mo§B^Eo®,‘ gegen § 6? RhSchPVO (Liegeplatz) überprüfen müssena Dabei wird vor allem fest zu st eilen sein«, wo "Mo^P Rof^u geankert hat o War der Liegeplatz bei km 636*0«, wo nach dem Vorbringen der Partei von "Mofp Ro®M die Null-Linie in einer Entfernung von 25 m von der Uferböschung verläuft ? so sind gegen einen Sicherheitsabstand von 30 bis 40 m vom Ufer unter den gegebenen Umständen keine rechtlichen Bedenken zu erhebon«> Lag das Schiff dagegen bei km 631*1«, so hätte es wohl näher am Ufer festmachen müssen* wobei selbstverständlich ein ausreichender Sicherheitskoeffinient wegen der Gefahr des sinkenden Hochwasserspiegols zu berücksichtigen wäre o Zwar kann nicht verlangt werden«, daß der Schiffer lieflinienkarten zu seiner Orientierung heranzieht0 Wenn er aber schon das Fahrwasser nicht so genau kennt«, daß er weiß* wo ein Grund beginnt«, muß er sich der Schlaggerte bedienen (BGH Vo 120 Dezember 1963 II ZR 25/62» VersR 1964P IST«, t;83) o Sollte das MS uMo|flP Ro®’’ an einem üblichen Ankerplatz (vgl* StrA Bl«. 3«, 22) gelegen haben«, so wird festzustellen sein* in welcher Entfernung vom. Ufer die Schiffe zu ankern pflegen«, 12 Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen9 daß die persönliche Haftung der beklagten Schiffseignerin nur im Rahmen des § 114 BSchG bestehto Die KostenentScheidung für das Berufungsvorfahren beruht auf § 97 ZPOo Da die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren von dem endgültigen Ausgang dos Rechtsstreits abhängt9 war sie dem Berufungsgericht zu überlassen Dr0 Kuhn Dr* Nörr Dr<> Bukow Fleck St impel