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BGH

Gericht: BGH

Die dem Beklagten entnommene Blutprobe ergab.für den Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzen tration von 2,08 $o. Die Klägerin versagte dem Beklagten den Versicherungsschutz, weil er in seiner Schadenanzeige falsche Angaben gemacht habe, Gleichzeitig verlangte sie von ihm Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 10.356,83 EM, die sie für die Befriedigung des Geschädigten (9.784,20 EM) und Nebenkosten ausgegeben habe. Eer Berufung der Klägerin hat sich der Beklagte mit dem Anträge angeschlossen, festzustellen, daß der Klägerin über den eingeklagten Betrag hinaus eine weitere Forderung von 5,000 DU nicht zustehe. . Eie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte durch seine Angaben in der Schadenanzeige vom 10, Juni I960 die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat und die Klägerin dadurch leistungsfrei geworden ist. Hiernach habe der Beklagte die zugestandenen 6 Glas Bier nicht in 4 1/2, sondern in 1 1/2 - 2 Stunden getrunken, was wegen des geringeren Alkoholabbaus bis zu dem Unfall bedeutsam sei. Im übrigen hat der Beklagte in den Vorinstanzen niemals behauptet, daß er anderes Bier als Schankbier oder größere Gläser als die üblichen 4/20 Gläser getrunken habe, obwohl dem Vorbringen der Klägerin erkennbar die gleiche Auffassung, die das Berufungsgericht vertreten hat, zugrunde gelegen hat. Die erwiesene Verletzung der Aufklärungspflicht hat nach § 7 V 1 AKB die Leistungsfreiheit der Klägerin zur Folge, es sei denn, der Beklagte beweist, daß seine unrichtige Angabe Uber den genossenen Alkohol weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht« Schon den vom Beklagten versuchten Nachweis, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, hält das Berufungsgericht für mißlungen« Hierbei ist es davon ausgegangen, daß jeder haftpflichtversicherte Kraftfahrer sich heute in der Regel bewußt sei, gegenüber seinem Versicherer alles tun zu müssen, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles dienlich sein könne. Unter diesen zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten gewürdigt und dazu ausgeführt; Die Zeitdauer des Alkoholgenusoes habe der Beklagte bewußt falsch angegeben. Die unrichtige Angabe über die genossene Alkoholmenge könne der Beklagte nicht mit einer angeblichen Erinnerungslücke entschuldigen, die auf seine bei dem Unfall erlittene Gehirnerschütterung zurückzuführen sei. Denn dieser habe nach dem Unfall, aber vor Abgabe der Schadenanzeige erfahren und gewußt, daß er bei dem Unfall betrunken gewesen sei und dies nicht allein von 6 Glas Bier herrühren könne. Einmal habe er gewußt, daß ihm wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein vorläufig entzogen worden sei, und das auch in der Schadenanzeige angegeben. Außerdem habe der Beklagte schon vor dem gerichtlichen Entziehungsbeschluß aus den Gesprächen, die er im Krankenhaus mit seiner Ehefrau und seiner Schwester geführt habe, gewußt, daß er betrunken gewesen sei. Dem Anträge des Beklagten, zu seiner Behauptung, als Folge der erlittenen Gehirnerschütterung sei eine retrograde Amnesie aufgetreten, einen Sachverständigen zu hören, brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben» Die Zuziehung eines Sachverständigen steht, auch wenn sie von einer Partei ueantragi~w±rG~, im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Ob darunter auch die Feststellung des Berufungsgerichts fällt, eine retrograde Amnesie habe beim Beklagten nicht Vorgelegen, weil dieser mit Ausnahme seines Alkoholgenusses alle Unfalleinzelheiten richtig angegeben habe, kann dähinstehen. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht für ausreichend gehalten, daß der Beklagte jedenfalls nach dem Unfall und vor Abgabe der Schadenanzeige aus den Gespräeh'eir mit der Ehefrau und der Schwester sowie durch den Gerichtsbeschluß Uber die vorläufige Entziehung des Führerscheins damit gerechnet habe, betrunken gewesen zu sein und mehr als 6 Glas Bier getrunken zu haben. Vergebens wendet die Revision weiter ein, die Präge, "wann zuletzt vor dem Unfall alkoholische Getränke” genossen worden seien, könne in einer den Vorsatz ausschließenden Weise dahin mißverstanden werden, daß es auf den Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme ankomme« Diese Rüge scheitert schon daran, daß der Beklagte niemals behauptet hat, einem solchen Irrtum erlegen zu sein» Ebenso erfolglos rügt'die'Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, daß die richtige Beantwortung anderer wesentlicher Fragen in der Schadenanzeige, insbesondere der Fragen Nr» 3 e - Ent-: zug des Führerscheins - und Nr» 10 a - welche Polizei-dienststelle den Unfall aufgenommen hat -, gegen ein vorsätzliches Handeln des Beklagten spreche» Denn die tatrichterliche Würdigung ist den Angriffen der Revision verschlossen, v/enn sie, wie hier, keinen Rechtsfehler aufweist, III» Da die bewußt unrichtigen Angaben des Beklagten über Zeit und Menge des vor dem Unfall genossenen Alko- , hols gemäß § 6 Abs» 3 VVG, § 7 V 1 AKB die Eeistungsfrei-heit der Klägerin zur Folge haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, noch einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht dadurch begangen hat, daß er nach seiner Unfallschilderung in der Schadenanzeige “ins Schleudern“ gekommen sei» Die Ausführungen des Berufungsgerichts 2U diesem Funkt können ebenso wie die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen»

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
UnfallFrageSchadenanzeigeBierBerufungsgerichtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n
L
0E9 C09
IM NAMEN DES VOLKES
EJ?S_25/J? 2
URTEIL
Verkündet am
11o März 1965 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Monteurs Hugo
 traße ^0,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br«
gegen
 die A	,	vertreten	durch
 deren Vorstand Pro Carl EdmundL^lpHans R^^fcDr« Hans Br« Constantin	und	Richard
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Klägerin und Revisionfebeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Hörr, Lies ecke und Dr«, Schulze
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 13«»November 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand%
Der Beklagte verursachte mit seinem Personenkraftwagen, den er bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert hatte, am 26» Mai I960 (Himmelfahrt), gegen 2«10 Uhr, auf der Bundesstraße 1 einen Verkehrsunfall« Br geriet auf die linke Fahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden, die äußerste rechte Fahrbahn einhaltenden Personen kraftwagen zusammen. Dessen Fahrer und der Beklagte erlitten Verletzungen. Beide Kraftfahrzeuge wurden fast vollständig zerstört. Die dem Beklagten entnommene Blutprobe ergab.für den Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzen tration von 2,08 $o.
Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung
 
und Trunkenheit am Steuer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt .
Die Klägerin versagte dem Beklagten den Versicherungsschutz, weil er in seiner Schadenanzeige falsche Angaben gemacht habe, Gleichzeitig verlangte sie von ihm Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 10.356,83 EM, die sie für die Befriedigung des Geschädigten (9.784,20 EM) und Nebenkosten ausgegeben habe. Von der genannten Summe hat die Klägerin einen Teilbetrag von 1,100 EM eingeklagt,
 Eas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eer Berufung der Klägerin hat sich der Beklagte mit dem Anträge angeschlossen, festzustellen, daß der Klägerin über den eingeklagten Betrag hinaus eine weitere Forderung von 5,000 DU nicht zustehe. Eas Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Feststellungswiderklage abge-wiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte, die Klage ab-zuweioen und der Widerklage stattzugeben• Eie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Enteche1dungsgründe;
. Eie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte durch seine Angaben in der Schadenanzeige vom 10, Juni I960 die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat und die Klägerin dadurch leistungsfrei geworden ist.
I, Eas Berufungsgericht hat ausgeführt; Eer Beklagte
 
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habe die Frage, ob er zur Zeit des Unfalls unter Alkoholeinfluß gestanden habe, nicht beantwortet. Es könne dahinstehen, ob in dem Offenlassen dieser Frage eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sei. Der Beklagte habe jedenfalls die folgende Frage, wann er zuletzt vor dem Unfall alkoholische Getränke zu sich genommen habe, falsch beantwortet. Er habe dazu angegeben; "von 20^ - l00 Uhr 6 Glas Bier”. Die Zeitangabe sei bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten unrichtig. Denn er habe vorgetragen, vor dem Unfall Alkohol nur in der Gaststätte getrunken zu haben, die er mit seiner Schwester aufgesucht habe.
Nach deren Zeugnis seien beide in dieser Gastwirtschaft etwa von 25 Uhr bis 0.30 Uhr, spätestens bis 1 Uhr, gewesen. Hiernach habe der Beklagte die zugestandenen 6 Glas Bier nicht in 4 1/2, sondern in 1 1/2 - 2 Stunden getrunken, was wegen des geringeren Alkoholabbaus bis zu dem Unfall bedeutsam sei. Auch die Angabe der genossenen Alkoholmenge treffe nicht zu. Die Richtigkeit des festgestellten Blutalkoholwertes von 2,08 $o zur Zeit des Unfalls habe der Beklagte weder im Strafverfahren noch im anhängigen Rechtsstreit in Zweifel gezogen. In der Hauptverhandlung habe er zugegeben, eine größere Menge Alkohol genossen zu haben. Es fehle auch an jedem Anhalt, daß bei der Entnahme der Blutprobe im St.-Marien-Krankenhaus in	oder	bei
 der Auswertung der Probe im Institut für gerichtliche Medizin der Medizinischen Akademie Düsseldorf ein Versehen unterlaufen sei. - Demgegenüber ergäben 6 Glas Bier - darunter seien keine bayerischen Maßkrüge, sondern die in Essen üblichen 4/20 Gläser zu verstehen - einen unvergleichlich geringeren Blutalkoholgehalt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können
 
keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht brauchte nicht festzustellen, ob der Beklagte Schank-, Voll- oder Starkbier und davon die üblichen 4/20 oder größere Gläser getrunken hatte. Denn es kommt allein darauf an, was nach der Verkehrssitte in Essen unter der Angabe von 6 Glas Bier zu verstehen ist. Diese Frage konnte das Berufungsgericht, wenn es sich insoweit für genügend sachkundig hielt, ohne Hilfe eines Sachverständigen beurteilen (vgl. RGZ 99» 170; 107, 384, 386). Es ist kein Grund ersichtlich, daß dem Gericht für seine Feststellung, in Essen werde üblicherweise in 4/20 Gläsern ausgeschänkt, die erforderliche Sachkunde gefehlt hat. Im übrigen hat der Beklagte in den Vorinstanzen niemals behauptet, daß er anderes Bier als Schankbier oder größere Gläser als die üblichen 4/20 Gläser getrunken habe, obwohl dem Vorbringen der Klägerin erkennbar die gleiche Auffassung, die das Berufungsgericht vertreten hat, zugrunde gelegen hat. So hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, daß die beim Beklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration nicht bei 6, sondern erst bei 18 - 20 Glas Bier erreicht werde. Dazu hat sich der Beklagte nicht erklärt. Die somit fehlerfrei getroffene Feststellung über die in Essen üblichen 4/20 Gläser ist für die Revision bindend.
Ebenso bedurfte es keines Sachverständigen, um die Angabe des Beklagten über die genossene Alkoholmenge als unwahr zu erkennen. Denn das liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,08 i>o auf der Hand.
II. Die erwiesene Verletzung der Aufklärungspflicht hat nach § 7 V 1 AKB die Leistungsfreiheit der Klägerin zur Folge, es sei denn, der Beklagte beweist, daß seine
 
unrichtige Angabe Uber den genossenen Alkohol weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht« Schon den vom Beklagten versuchten Nachweis, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, hält das Berufungsgericht für mißlungen« Hierbei ist es davon ausgegangen, daß jeder haftpflichtversicherte Kraftfahrer sich heute in der Regel bewußt sei, gegenüber seinem Versicherer alles tun zu müssen, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles dienlich sein könne. Dieser Verpflichtung, zu der auch die wahrheitsgemäße Beantwortung der in der Schadenanzeige gestellten Fragen gehöre, sei sich insbesondere ein Kraftfahrer bewußt, der, wie der Beklagte, den Führerschein seit 1937 besitze. - Der Vorsatz umfasse wie sonst auch den bedingten Vorsatz. Bs genüge also, daß der Beklagte damit gerechnet habe, seine Angaben könnten nicht stimmen, und diese Möglichkeit in Kauf genommen habe.
Unter diesen zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten gewürdigt und dazu ausgeführt; Die Zeitdauer des Alkoholgenusoes habe der Beklagte bewußt falsch angegeben. Denn er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. Juni I960 erklärt, mit dem Trinken erst nach 22.30 Uhr angefangen zu haben« Dies nicht schon bei Abgabe der Schadenanzeige am 10. Juni I960 gewußt zu haben, habe der Beklagte nicht behauptet«
Die unrichtige Angabe über die genossene Alkoholmenge könne der Beklagte nicht mit einer angeblichen Erinnerungslücke entschuldigen, die auf seine bei dem Unfall erlittene Gehirnerschütterung zurückzuführen sei. Eine Amnesie“ sei als Folge einer Gehirnerschütterung zwar möglich, hier aber nicht anzunehmen. Denn der Beklagte habe in der
 
Schadenanzeige nicht nur die Straßen-, Wetter- und Ver-kehrsverhältnisse, sondern auch Einzelheiten des Unfall-hergangs, v/ie seine eigene Geschwindigkeit, zutreffend angegeben. Seine Behauptung, diese Kenntnisse über seine Ehefrau vom Tankwart einer in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Tankstelle erhalten zu haben, habe sich bei der Vernehmung der Ehefrau als falsch erwiesen.
Entscheidend sei, daß selbst eine unterstellte Erinnerungslücke den Vorsatz des Beklagten nicht ausschließen könne. Denn dieser habe nach dem Unfall, aber vor Abgabe der Schadenanzeige erfahren und gewußt, daß er bei dem Unfall betrunken gewesen sei und dies nicht allein von 6 Glas Bier herrühren könne. Einmal habe er gewußt, daß ihm wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein vorläufig entzogen worden sei, und das auch in der Schadenanzeige angegeben. Der dies anordnende Gerichtsbeschluß sei zwar der Tochter des Beklagten, der damals bereits aus dem Krankenhaus entlassen gewesen sei, zugestellt und von dieser der Hutter übergeben worden. Von dem Beschluß, der sich auf den darin mitgeteilten Blutalkoholgehalt von 2,08 <foo stütze, habe der Beklagte vor Ausfüllung der Schadenanzeige Kenntnis gehabt. Bas sei aus verschiedenen Umständen, die das Berufungsgericht näher darlegt, zu schließen. Außerdem habe der Beklagte schon vor dem gerichtlichen Entziehungsbeschluß aus den Gesprächen, die er im Krankenhaus mit seiner Ehefrau und seiner Schwester geführt habe, gewußt, daß er betrunken gewesen sei. Die als Zeugin gehörte Schwester des Beklagten habe ihrem Bruder, als sie ihn am 29. Mai I960 besucht habe, auch: gesagt,, von den in ihrer Gegenwart getrunkenen 6 Glas Bier könne er doch nicht betrunken gewesen sein. Hierzu habe der Beklagtem geschwiegen.
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Hiernach hahe der Beklagte nicht nachgewiesen, daß er am 10« Juni I960 nicht zu demindest ernsthaft mit der IJöglichkeit gerechnet hahe, mehr als die von seiner Schwester bezeugten 6 Glas Bier getrunken zu haben«
Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen in sachlich- und verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken« Die Rügen der Revision sind unbegründet«
Dem Anträge des Beklagten, zu seiner Behauptung, als Folge der erlittenen Gehirnerschütterung sei eine retrograde Amnesie aufgetreten, einen Sachverständigen zu hören, brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben» Die Zuziehung eines Sachverständigen steht, auch wenn sie von einer Partei ueantragi~w±rG~, im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Grenzen setzt dabei nur die erforderliche Sachkunde, die dem Gericht allerdings auf dem Gebiete ärztlicher Fachwissenschaft häufig fehlen wird. Ob darunter auch die Feststellung des Berufungsgerichts fällt, eine retrograde Amnesie habe beim Beklagten nicht Vorgelegen, weil dieser mit Ausnahme seines Alkoholgenusses alle Unfalleinzelheiten richtig angegeben habe, kann dähinstehen. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht für ausreichend gehalten, daß der Beklagte jedenfalls nach dem Unfall und vor Abgabe der Schadenanzeige aus den Gespräeh'eir mit der Ehefrau und der Schwester sowie durch den Gerichtsbeschluß Uber die vorläufige Entziehung des Führerscheins damit gerechnet habe, betrunken gewesen zu sein und mehr als 6 Glas Bier getrunken zu haben. Mit dieser Feststellung, die allein die angefochtene Entscheidung trägt, erübrigte sich jede Beweiserhebung über angebliche Erinnerungslücken des Beklagten.
 
Vergebens wendet die Revision weiter ein, die Präge, "wann zuletzt vor dem Unfall alkoholische Getränke” genossen worden seien, könne in einer den Vorsatz ausschließenden Weise dahin mißverstanden werden, daß es auf den Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme ankomme« Diese Rüge scheitert schon daran, daß der Beklagte niemals behauptet hat, einem solchen Irrtum erlegen zu sein»
Ebenso erfolglos rügt'die'Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, daß die richtige Beantwortung anderer wesentlicher Fragen in der Schadenanzeige, insbesondere der Fragen Nr» 3 e - Ent-: zug des Führerscheins - und Nr» 10 a - welche Polizei-dienststelle den Unfall aufgenommen hat -, gegen ein vorsätzliches Handeln des Beklagten spreche» Denn die tatrichterliche Würdigung ist den Angriffen der Revision verschlossen, v/enn sie, wie hier, keinen Rechtsfehler aufweist,
III» Da die bewußt unrichtigen Angaben des Beklagten über Zeit und Menge des vor dem Unfall genossenen Alko- , hols gemäß § 6 Abs» 3 VVG, § 7 V 1 AKB die Eeistungsfrei-heit der Klägerin zur Folge haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, noch einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht dadurch begangen hat, daß er nach seiner Unfallschilderung in der Schadenanzeige “ins Schleudern“ gekommen sei» Die Ausführungen des Berufungsgerichts 2U diesem Funkt können ebenso wie die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen»
IV» Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Revi-
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sion auch nicht nach § 242 BGB zur Leistung verpflichtet geblieben. Der Beklagte hat zwar die Polizeidienststelle, die den Unfall aufgenommen hatte, sowie den Entzug des Führerscheins zutreffend angegeben und die Klägerin dadurch in die Lage versetzt, die Ermittlungsakten einzusehen und daraus die Unrichtigkeit des angegebenen Alkoholgenusses zu erkennen. Die Erkennbarkeit unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers räumt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (VersR 52, 428; 60, 1075) nicht den Vorwurf vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung aus. Deren gesetzliche Rechtsfolge ist die Leistungsfreiheit des Versicherers, auch wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung weder die Feststellung des Versxcherung3falls noch dessen Abwicklung beeinflußt hat. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der Klägerin nach Treu und Glauben die Berufung auf ihre eingetretene Leistungsfreiheit zu versagen.
V. Rach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Kuhn Dr.Heimann-Trosien Dr.Hörr Liesecke	Dr.Schulze