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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Hr, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hr« Fischer, Br» Kuhn, Dr« Hörr, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Ihr Prokurist für d?.e Zweigniederlassung StflHP, der sich damals in I^HBP aufhielt, bemühte sich im Interesse der Klägerin um die Besorgung des Schiffsraums» Er verhandelte mit dem türkischen Reeder UeflBBHHB und teilte der Klägerin mit, dieser sei bereit, die Beförderung der Rohre mit seinem Dampfer (im folgenden :,Ka»"} ab AfllHB zu übernehmen» Auf das daraufhin abgegebene Angebot der Klägerin antwortete der Heeder mit einem in türkischer Sprache abgefaßten Brief, in dem er bestätigte, die Beförderung in der Zeit vom 10» bis 306 Oktober 1953 "fio und gestaut" mit seinem Dampfer "Ka»" auszuführen» Ergänzend seien die Bestimmungen der (Jeneon-Charter-Party anzuv/enden» Diesen Brief übermittelte Str^HP üer Klägerin, die ihn unterzeichnet dem Heeder zurücksandte» (im folgenden AMA) und/Agentin des Reeders die Firma Ke^p| and Son in tätig«, Der Reeder teilte der Beklagten mit? Der Firma Ne^|^p teilte sie mit, sie werde wegeneStreitigkeiten über die Staukosten die Ladungen nicht abrufen und verwies sie an die Beklagte. daß sie Fehlfracht für den Reeder fordern werde, wenn nicht bis zu dem nächsten Tag die Lieferbereitschaft erklärt werde. Einziehung der Staukosten durch den Reeder beim Empfänger nicht durchführbar sei» Daraufhin unterrichtete die Beklagte die Klägerin am 20« Oktober 1953 durch folegramn nach im von der Divergenz der Spesenklausel in Kaufund im Frachtvertrag* Sie fügte hinzu, ihre Lieferanten lehnten die Übernehme der Fio-Kosten ab» Sie bitte, den Reeder zur Streichung der Klausel im Frachtvertrag zu veranlassen, da sonst die Verladung unmöglich sei. Am 21„ Oktober 1953 antwortete die Alp., daß sie die restlichen Rohre der Pund der Eisenwerke Anfang November mit dem türkischen Dampfer "C^K" November für Dampfer "C( abgerufen, auf den sie auch in der Zeit bis 10« November 1953 verladen wurden« noch bis zu dem 31 <> Oktober warten werde und daß die Staukosten vom Empfänger eingezogen werden sollen,, Außer den 507 t von wurde aber für Dampfer "Ka." Oktober 1953 der Beklagten mit, sie werde diese \7are auf Kosten der Beklagten an Bord nehmen und die Konnossemente nur gegen Bezahlung der aufgelaufenen Staukosten herausgeben. Oktober 1953 teilte die Firma Ne^Hfeder Beklagten mit, das Schiff werde nunmehr bis zu dem 10. endgültig ab und teilte der Klägerin am 5* November 1953 mit, daß die restlichen Partien Rohre auf den Dampfer "CflP" umgebucht worden seien. November 1953 von A^HHP auslief, wurden nur die von Bufl^ gelieferten 507 t befördert, während die von den BflBHHBI (288,07 t) und den Pofl^ gelieferten Rohre (296 , 06 t) auf don Denpfer "C^IV verladen Y/urden, Der Reeder hielt die Konnossemente für Dampfer ”Ka. garantie von 50 000 türk* Pfund aus* Hach der Ankunft des Schiffes in der Türkei verweigerte der Reeder die Auslieferung der Ladung wegen seiner Forderungen auf Fautfracht und Liegegeld in Höhe von 49•966,64 türk» Pfund* Die Klägerin hinterlegte daraufhin zur Ablösung der Bankgarantie diesen Betrag beim Handelsgericht in Sie klagte sodann gegen den Reeder auf Rückgabe des hinterlegten Betrages* Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe mit der Beklagten einen Vertrag über die Besorgung der ordnungsmäßigen Verschiffung der Rohre von in die Türkei ge- Die Beklagte hat den Abschluß eines Versehiffungsauf-trages mit der Klägerin bestritten» Sie sei im Auftrag der bei der Verschiffung tätig gewesen» Sie habe auch etwaige Pflichten gegenüber der Klägerin nicht verletzt o Bor Schaden sei durch das unklare Verhalten des Reeders bezüglich der Abfahrtszeit und durch die Keinungs-vcrachiedenheiten bezüglich der Pio-Regelung entstanden» I* Das Berufungsgericht geht unter Anwendung türkischen Rechts davon aus, daß die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen hat, der sie verpflichtete, im Auftrag der Klägerin bei der Verschiffung der Rohre in Antwerpen tätig zu sein (Geschäf tsbeso^mgs-Dienctvertrag entsprechend § 675 BG3; Abfertigungs- nichtSpeditionsvertrag)* Es meint, daß die Beklagte zwar ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die Klägerin alsbald über die aufgetretenen Schwierigkeiten wegen der Ladezeit zu unterrichten, Es könne aber nicht festgeotellt werden, daß diese Unterlassung für die Entstehung der Fautfrachtforderung ursächlich gewesen sei» Zwar sei davon auszugehen, daß die Klägerin bei rechtzeitiger Nachricht in der Lago gewesen wäre, den Reeder zur Einhaltung der vereinbarten Ladezeit (= 30» Oktober 1953) zu bestimmen» Jedoch habe die Klägerin nicht darlegen können, daß eine dahingehende Anweisung des Reeders an seinen Agenten in Antwerpen noch so rechtzeitig hätte durchgegeben werden können, daß die Lieferwerke in der Lage gewesen wären, die von ihnen zu liefernden Partien noch bis zu dem 30, Oktober 1953 in bereitzustellen. rechtzeitig abgerufen wurde» Das Berufungsgericht hatte nach freier Überzeugung gemäß § 287 ZPO darüber zu befinden, ob das schuldhafte Verhalten der Beklagten ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen ist» Dos Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung erlangen können, daß Po^l^und die auch dann noch zur rechtzeitigen Lieferung in der Lage gevyesen wären, wenn der Reeder auf die Intervention der Klägerin die Ladezeit entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung bis zu dem 30» Oktober verlängert und die Beklagte daraufhin die Partien bei dem Lieferanten abgerufen hätte» Ob die Beklagte von einem solchen Abruf deshalb abgesehen hätte, weil sie inzwischen unter Verletzung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin für Dampfer gebucht hatte, ist für die hier allein ent- scheidende Frage, ob auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung der Pflichten aus dem V.erschiffungsauftrag kein rechtzeitiger Abruf möglich gewesen wäre, ohne Belang» Es kann nicht unbeachtet bleiben, daß die Verhandlungen der Klägerin mit dem Reeder in die Benachrichtigung seines Agenten der AMA sowie der Beklagten mit anschließendem Abruf der Lieferungen und Antransport mit Binnenschiff Zeit '-'eanopruchteric Sin Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Annahme, daß es auch bei rechtzeitiger Benachrichtigung der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, die Partien so abzurufen, daß sie bis zu dem 30* Oktober 1933 in hätten verladen werden können, ist nicht ersichtlich«, Ohne Verfahrensverstoss hat hiernach das Berufungsgericht die Meinungsverschiedenheit über die Ladezeit als Ursache dafür angesehen, dass Fautfrachtansprüche gegen die Klägerin entstanden sind und ein Verschulden der Beklagten bei der Behandlung dieser Meinungsverschiedenheit für nicht nachge-wiesen erachtet.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
rechtzeitigPartieFirmaReederDampferKlägerin

Volltext der Entscheidung

II ZR 25 /61
2150 046
Verkündet am 13 o Dezember 1962
Heil, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der
 Firma Ali Huri ve S GPBP, VflB Cad. Ho,
 Klägerin und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr,
 gegen die
 Firma WefllHH) &	Spediteure	GmbHs
HW 4P, InPPHB&traßepP, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr« Walter Ni PHP, daselbst
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Hr,
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hr« Fischer, Br» Kuhn, Dr« Hörr, Liesecke und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats 'des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1« Dezember I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewies en«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine türkische Importeurin, hatte im Kerbst 1953 eine Restpartie von ca. 1 300 t Bohre aus Europa in die Türkei zu importieren» Der Seetransport sollte entsprechend einer türkischen Regierungsverordnung auf türkischen Schiffen erfolgen» Die drei Herstellerfirmen, die
^0 (künftig EMH, die BuBHB	in	(künftig	Buf||Bl)	und	die
 französische SoflHP des	de	Pofll	ä	in
NBB (künftig Pofl») hatten die Bohre "fob Verschiffungshafen" zu liefern» BuflHB war Unterlieferantin der
 Die Beklagte ist ein deutsches Speditcuivunternehnen»
Ihr Prokurist für d?.e Zweigniederlassung StflHP, der sich damals in I^HBP aufhielt, bemühte sich im Interesse der Klägerin um die Besorgung des Schiffsraums» Er verhandelte mit dem türkischen Reeder UeflBBHHB und teilte der Klägerin mit, dieser sei bereit, die Beförderung der Rohre mit seinem Dampfer	(im folgenden :,Ka»"}
ab AfllHB zu übernehmen» Auf das daraufhin abgegebene Angebot der Klägerin antwortete der Heeder mit einem in türkischer Sprache abgefaßten Brief, in dem er bestätigte, die Beförderung in der Zeit vom 10» bis 306 Oktober 1953 "fio und gestaut" mit seinem Dampfer "Ka»" auszuführen» Ergänzend seien die Bestimmungen der (Jeneon-Charter-Party anzuv/enden» Diesen Brief übermittelte Str^HP üer Klägerin, die ihn unterzeichnet dem Heeder zurücksandte»
Bei der Verschiffung der Bohre wurden für die Beklagte ihre Vertretung in AflU, die Ag^|p MaBH^ Anl
 
(im folgenden AMA) und/Agentin des Reeders die Firma Ke^p| and Son in	tätig«,	Der Reeder teilte der Beklagten
 mit? daß Dampfer "Ka." am 23. und 24. Oktober 1953 ladebereit sein werde. Die Firma Ne^^ wies die AMA darauf hin, daß der Frachtvertrag auf "fio Basis" abgeschlossen sei* die Ablader also die Ladungskosten zu übernehmen hätte. Die Beklagte erklärte der AMA? die	könnten	nicht früher
 als bis zu dem 30. Oktober anliefern. Der Abschluß mit der Fio-Klausel könne nicht stimmen? da "fob" verkauft sei.
An 16. Oktober 1953 teilte die AMA der Beklagten mit? der Reeder bestehe auf geschlossener Anlieferung der 1 30C t und auf der Fio-Klausel. Die Beklagte antwortete der AMA durch Fernschreiben? es sei vereinbart? daß zu IConferenzbo-dingungen verschifft werden solle, d.h. zu "lines terms'1, die keine Ladungskosten für den Ablader vorsähen. Die AMA erwiderte, die Frage müsse geklärt werden, bevor sie die Partien übernähme. Der Firma Ne^|^p teilte sie mit, sie werde wegeneStreitigkeiten über die Staukosten die Ladungen nicht abrufen und verwies sie an die Beklagte. Die Firma llefl^ forderte daraufhin Strfl^ am 19. Oktober 1953 auf, den unverzüglichen Abruf zu veranlassen, andernfalls er und die Beklagte haftbar gemacht werden würden. Sie wiederholte am 21. Oktober 1953 gegenüber der Beklagten? daß sie Fehlfracht für den Reeder fordern werde, wenn nicht bis zu dem nächsten Tag die Lieferbereitschaft erklärt werde.
Die AMA lehnte gegenüber der Beklagten jede Verantwortung in der Sache ab. Der Reeder bestehe auf "fio and stowed". Die Beklagte hätte die Partie der PoflBl bis zu dem 19. Oktober 1953 abrufen müssen, um sie bis zu dem 24. Oktober verfügbar zu haben. Am 20. Oktober teilte die AKA der Beklagten mit? daß die von der Beklagten vorgeschlagene
 
Einziehung der Staukosten durch den Reeder beim Empfänger nicht durchführbar sei» Daraufhin unterrichtete die Beklagte die Klägerin am 20« Oktober 1953 durch folegramn nach im von der Divergenz der Spesenklausel in Kaufund im Frachtvertrag* Sie fügte hinzu, ihre Lieferanten lehnten die Übernehme der Fio-Kosten ab» Sie bitte, den Reeder zur Streichung der Klausel im Frachtvertrag zu veranlassen, da sonst die Verladung unmöglich sei. Die Abreise des Schiffes sei für den 24. Oktober 1953 vorgesehen, Die Klägerin antwortete am 23. Oktober 1953 telegrafisch, der Reeder werde die Fio-Kosten in regeln. Der Makler in	sei	telegrafisch	angewie-
sen, die Rohrpartien zu verladen.
Inzwischen hatte die Beklagte am 20. Oktober 1953 bei der AMA naehgefragt, mit welchem anderen Dampfer die Rest-partien verschifft werden könnten, wenn Dampfer "Kai am 24. Oktober 1953 nur mit den von den BuflHH angeliefertön 503 t auslaufen würde. Am 21„ Oktober 1953 antwortete die Alp., daß sie die restlichen Rohre der Pund der Eisenwerke Anfang November mit dem türkischen Dampfer "C^K"
2ur gleichen Rate zu Konferenzbedingungen verladen könne« Die Beklagte wies die AHA sogleich an, für Dampfer "C( fest zu buchen. AHA bestätigte diese Buchung am gleichen Tage. Die Restlieferungen der	und	ven	?o^^
wurden nunmehr auf den 3. bis 5. November für Dampfer "C( abgerufen, auf den sie auch in der Zeit bis 10« November 1953 verladen wurden«
Auf die Weisung des Reeders verständigte die Firma Ke^pi die Beklagte am 22* Oktober 1953? daß Dampfer "Ka."
 
noch bis zu dem 31 <> Oktober warten werde und daß die Staukosten vom Empfänger eingezogen werden sollen,, Außer den 507 t von wurde aber für Dampfer "Ka." nichts angeliefert. Wegen der Partien von 507 t teilte die Firma	am
29. Oktober 1953 der Beklagten mit, sie werde diese \7are auf Kosten der Beklagten an Bord nehmen und die Konnossemente nur gegen Bezahlung der aufgelaufenen Staukosten herausgeben. Die Beklagte möge ihr einen Vorschuß von 50 OCC bfrs überweisen. Da sic wegen des Restes der Ladung keine Nachricht* habe,, behalte sie sich Fautfrachtforderungen vor.
Am 30. Oktober 1953 forderte der Reeder Fautfracht von der Klägerin und am 31. Oktober eine Entscheidung, ob Dampfer “Kao" abfahren oder warten solle. Die Klägerin erbat Frist und hielt Rückfrage bei den Bisenwerkeno Am 31. Oktober 1953 teilte die Firma Ne^Hfeder Beklagten mit, das Schiff werde nunmehr bis zu dem 10. November 1953 warten. Die Beklagte lehnte sodann die Anlieferung der Restmenge für Dampfer "Ka." endgültig ab und teilte der Klägerin am 5* November 1953 mit, daß die restlichen Partien Rohre auf den Dampfer "CflP" umgebucht worden seien.
Kit dem Dampfer "Ka.*, der am 14. November 1953 von A^HHP auslief, wurden nur die von Bufl^ gelieferten 507 t befördert, während die von den BflBHHBI (288,07 t) und den Pofl^ gelieferten Rohre (296 , 06 t) auf don Denpfer "C^IV verladen Y/urden,
 Der Reeder hielt die Konnossemente für Dampfer ”Ka. ” wegen seiner Forderungen auf Staukosten, Fracht und Liegegeld in Höhe von 77.766.64 türk. Pfund zurück. Die Klägerin löste sie gegen Barzahlung von 25*000 türk. Pfund und eine Bank-
garantie von 50 000 türk* Pfund aus* Hach der Ankunft des Schiffes in der Türkei verweigerte der Reeder die Auslieferung der Ladung wegen seiner Forderungen auf Fautfracht und Liegegeld in Höhe von 49•966,64 türk» Pfund* Die Klägerin hinterlegte daraufhin zur Ablösung der Bankgarantie diesen Betrag beim Handelsgericht in	Sie	klagte sodann
 gegen den Reeder auf Rückgabe des hinterlegten Betrages*
Der Px'oseß schwebt noch*
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe mit der Beklagten einen Vertrag über die Besorgung der ordnungsmäßigen Verschiffung der Rohre von	in	die Türkei ge-
schlossen* Diesen Vertrag habe die Beklagte schuldhaft verletzt, indem sie die Klägerin nicht rechtzeitig über die i~n-stinmigkeiten zwischen der Fob-Klausel der Lieferverträge und der Fio-Klausel des Frachtvertrages unterrichtet habe* Auch habe die Beklagte ihre Interessen bezüglich der Hinhaltung der Anlieferungszeit und der Kündigung des Frachtvertrages über Dampfer rtKa*,r nicht sachgemäß wahrgenomnen*
Darauf sei es zurückzuführen, daß der Reeder gegen sie Ansprüche auf Fautfracht und Liegegeld in Höhe von 8G*412,36 DIA erhoben habe* Ferner habe sie für notwendige Reisen',- Fcrn-schroib- und Telefongebühren 5*666,58 DH aufwenden müssen* Die Klägerin hat von der Beklagten die Erstattung dieses Eetrcgec verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die Fehlfracht und das Liegegeld in Gesamtbetrag von 80*412,36 DM nebst Zinsen, ferner allen aus der Forderung des Reeders für Fehlfracht und Jbcr-liegezeit der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit sie nicht anderweit Ersatz dieses Schadens erhält*
 
Die Beklagte hat den Abschluß eines Versehiffungsauf-trages mit der Klägerin bestritten» Sie sei im Auftrag der bei der Verschiffung tätig gewesen» Sie habe auch etwaige Pflichten gegenüber der Klägerin nicht verletzt o Bor Schaden sei durch das unklare Verhalten des Reeders bezüglich der Abfahrtszeit und durch die Keinungs-vcrachiedenheiten bezüglich der Pio-Regelung entstanden»
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Peststellungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Cberlandesgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen und den Peststellungsantrag dem Grunde nach insoweit für berechtigt erklärt, als die Klägerin die Peststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Liegegeld für die Z„Qi?.t vom 1» bis 5» November 1953 zu zahlen» Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus dieser Forderung ursächlich entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Klägerin anderweitig Ersatz dieses Schadens erhält» Im übrigen hat es den Post-stellungsantrag abgjwiesen» Hiergegen richtet sich die Revision dor Klägerin, mit der sie beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß es bezüglich des Feststellungsan-trageo dahin lautet; Der'Feststellungsantrag ist dem Grunde nach insoweit berechtigt, als die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet l^t, der Klägerin die Pehlfrächt für 545 t sowie das Liegegeld für die Zeit von 1» bis 5o November 1953 zu zahlen» Ferner beantragt sie fcstsustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den au3 der Zahlung von Fehlfracht und von Liegezeit für die
 Zeit von L bis 5» November 1953 ursächlich entstanderen uric! noch entstehenden Schaden zu ersetzen* Bio Beklagte beantragt , die Revision zurücksuweisen.
Entscheidungsgründe:
I* Das Berufungsgericht geht unter Anwendung türkischen Rechts davon aus, daß die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen hat, der sie verpflichtete, im Auftrag der Klägerin bei der Verschiffung der Rohre in Antwerpen tätig zu sein (Geschäf tsbeso^mgs-Dienctvertrag entsprechend § 675 BG3; Abfertigungs- nichtSpeditionsvertrag)* Es meint, daß die Beklagte zwar ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die Klägerin alsbald über die aufgetretenen Schwierigkeiten wegen der Ladezeit zu unterrichten, Es könne aber nicht festgeotellt werden, daß diese Unterlassung für die Entstehung der Fautfrachtforderung ursächlich gewesen sei» Zwar sei davon auszugehen, daß die Klägerin bei rechtzeitiger Nachricht in der Lago gewesen wäre, den Reeder zur Einhaltung der vereinbarten Ladezeit (= 30» Oktober 1953) zu bestimmen» Jedoch habe die Klägerin nicht darlegen können, daß eine dahingehende Anweisung des Reeders an seinen Agenten in Antwerpen noch so rechtzeitig hätte durchgegeben werden können, daß die Lieferwerke in der Lage gewesen wären, die von ihnen zu liefernden Partien noch bis zu dem 30, Oktober 1953 in
 bereitzustellen. Der Abruf der Partien bei den EpHHIHP und bei Po^|^ f ür Dampfer"Ka»"sei auch deswegen unterblieben, weil unklar gewesen und geblieben sei, wer die Stau- und Löschkosten zu tragen habe. Für diese Schwierigkeit sei die Beklagte nicht verantwortlich zu machen.
 
Sie scis insbesondere nicht haftbar dafür, daß der Frachtvertrag mit der Fio-Klausel abgeschlossen wurde, ohne daß die ?ob-Klauoel der Lieferverträge beachtet wurde«. Die Revision rügt, daß wesentlicher Prozeßstoff im Urteil des Berufungsgerichts unbeachtet geblieben sei (§ 286 ZPO)»
Die Rüge ist nicht begründet»
Die als übergangen gerügte Aussage Rubröders ergab nur, daß die	bereit	waren, bis Ende Oktober anzu-
liefern» Entscheidend war aber, daß die Lieferung für Dampfer "Ka." rechtzeitig abgerufen wurde» Das Berufungsgericht hatte nach freier Überzeugung gemäß § 287 ZPO darüber zu befinden, ob das schuldhafte Verhalten der Beklagten ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen ist» Dos Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung erlangen können, daß Po^l^und die	auch dann noch zur rechtzeitigen
 Lieferung in der Lage gevyesen wären, wenn der Reeder auf die Intervention der Klägerin die Ladezeit entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung bis zu dem 30» Oktober verlängert und die Beklagte daraufhin die Partien bei dem Lieferanten abgerufen hätte» Ob die Beklagte von einem solchen Abruf deshalb abgesehen hätte, weil sie inzwischen unter Verletzung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin für Dampfer	gebucht hatte, ist für die hier allein ent-
scheidende Frage, ob auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung der Pflichten aus dem V.erschiffungsauftrag kein rechtzeitiger Abruf möglich gewesen wäre, ohne Belang» Es kann nicht unbeachtet bleiben, daß die Verhandlungen der Klägerin mit dem Reeder in	die	Benachrichtigung	seines Agenten
 der AMA sowie der Beklagten mit anschließendem Abruf der Lieferungen und Antransport mit Binnenschiff Zeit
10 -
'-'eanopruchteric Sin Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Annahme, daß es auch bei rechtzeitiger Benachrichtigung der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, die Partien so abzurufen, daß sie bis zu dem 30* Oktober 1933 in	hätten verladen werden können, ist
 nicht ersichtlich«,
Die Revision macht sodann geltend, die Rohre hätten jedenfalls in der Uberliegezeit von 10 ’Tagen gemäß Nr« 7 C-encon-Charter-Party verladen werden können; denn tatsächlich seien sie dann auch innerhalb dieser Prist, allerdings auf Dampfer nC0Ht", verladen worden« Die Klägerin hot aber nicht dargelegt, daß es auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen ist, wenn sie nicht die Möglichkeit einer überliegeseit in Betracht gezogen und einen Abruf für Dampfer"Ka„"unter Ausnutzung dieser Frist nicht erteilt hat« Es war Sache der Klägerin, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß im Frachtvertrag, den sie der Beklagten nicht übermittelt hatte, durch Bezugnahme auf die Gencon-Cbartcr-Pcrty eine Uberliegezeit vereinbart sei und daß sie diese notfalls für die Verladung unter Zahlung des Liegegelds in Anspruch nehmen wolle« Sie hätte zugleich für die Zahlung dieses Liegegeldes Vorsorge treffen müssen« Da ein Vortrag der Klägerin in dieser Richtung fehlt, kann nicht angenommen worden, daß die Ausnutzung der Überliegezeit, auf die die Klägerin erst im Prozeß zurückgekommen ist, infolge eines Verschuldens der Beklagten unterblieben ist.
II. Ohne Verfahrensverstoss hat hiernach das Berufungsgericht die Meinungsverschiedenheit über die Ladezeit als Ursache dafür angesehen, dass Fautfrachtansprüche gegen die Klägerin entstanden sind und ein Verschulden der Beklagten bei der Behandlung dieser Meinungsverschiedenheit für nicht nachge-wiesen erachtet. Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob auch die von der Beklagten nicht verschuldete Streitfrage
 
zwischen dem Befrachter und dem Heeder, v;er die Stau- und Löschungskosten zu tragen habe, dem rechtzeitigen Abruf der Parteien entgegengestanden hätte®
Entfällt hiernach eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Fautfracht, so kommt auch ihre Haftung für. die damit in Zusammenhang stehenden Aufv;endungen (Bankspesen und Auslagen) nicht in Betracht» Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Hegelung der teilweise für berechtigt erklärten Liegegeldforderung von rund 2700 BI.! die Aufwendung von Reisekosten nicht rechtfertigte,
IIIo Die Revision erweist sich hiernach im vollen Umfange als unbegründet und war daher zurüclcfcuweisen» Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen»
Br, Fischer Br» Kuhn
 Br» Nörr
 Liesecke Br» Reini'cke