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BGH · II ZR 25/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 25/60

Überläßt der berechtigte Fahrer einem Britten während einer Fahrt die Führung des Fahrzeugs, so hört er damit auf, Fahrer zu sein; er hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn er für den Unfall zur Verantwortung gezogen wird, den der Britte, der keinen Führerschein besaß, herbeigeführt hat« Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Hasteiski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke und Br. Bukow für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. In dem vorausgegangenen Haftpflichtprozeß wurden und wegen des von ihnen verschuldeten Unfalls als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin für die Dauer von rund 40 Jahren eine Hente von monatlich 130 DM zu zahlen. Auf Grund des erstrittenen Titels ließ die Klägerin die angeblichen Ansprüche des Fahrers aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Hierbei könne sich die Beklagte, jedenfalls gegenüber der Klägerin als der Geschädigten, nicht auf eine etwa eingetretene Leistungsfreiheit berufen. Die Beklagte hält sich zu einer Leistung für nicht verpflichtet, weil der Lastzug zur Zeit des Unfalls von Weiter ist die Beklagte der Auffassung, daß sie das gegen im Haftpflichtprozeß ergangene Urteil nicht anzuerkennen brauch weil ihr die Klägerin die gegen erhobene Haftpflicht- Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte zwar gegenüber dem mitversicherten Fahrer BMBP wegen Verletzung der Aufklärungspflicht leistungsfrei geworden, aber in Ansehung der geschädigten Klägerin auf Grund des § 158 c WG verpflichtet geblieben sei. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß BflHH als berechtigter Fahrer den 'J?od des Ehemanns der Klägerin mit verschuldet habe. Schon in seiner Entscheidung BGHZ 32, 531 ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß Fahrer im Sinne des § 10 AKB nur ist, wer in dem allein maßgebenden Zeitpunkt des Haftpflichtfalles ein Kraftfahrzeug tatsächlich fährt. Allgemein wird der Begriff des Fahrers ebenso v/ie der Begriff des Führers im StVG (§§ 2, 18, 24) bestimmt und darunter derjenige verstanden, der zur Zeit des Unfalls das Kraftfahrzeug in eigener Verantwortung führt (Fleischmann/Deiters in Thees/Hagemann, Das Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung 2, Aufl. S. des früheren KFG, des heutigen StVG, immer nur derjenige anzusehen ist, der das Fahrzeug im Augenblick des Unfalls tatsächlich gesteuert hat, niemals aber - auch nicht daneben - derjenige, der die Fahrtätigkeit hätte ausüben sollen, weil er dazu bestellt war, es jedoch nicht getan und dadurch zu einem früheren Zeitpunkt eine entferntere Ursache für den Unfall gesetzt hat (vgl. nommene Begriff des Gebrauchs geht auch über den früher und heute noch in § 7 Abs, 1 StVG verwendeten Begriff des Betriebs hinaus und umfaßt Vorgänge, die nicht unter den Betrieb fallen (Prölss aaO § 10 AKB Anm, 2), Zwangsläufig ist dadurch auch der Kreis der einem Fahrer zuzurechnenden Folgen größer geworden. Denn nach den §§ 10 Abs, 1, 7 I Abs. 1 AKB ist entscheidend, wer bei Eintritt des Versicherungsfalles als Fahrer durch den Gebrauch des Fahrzeugs einen Schaden verursacht hat. Maßgebend für die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers ist nicht die einzelne Schadensursache, irgendein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen, dessen Folgen sich erst später ausv/irken, sondern allein das Schadens er eignis selbst, dasjenige äußere Vorkommnis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat (so auch die h.M. im Schrifttum zu § 7 I Abs. 1 AKB; vgl. Wenn das OLG Köln dagegen auf den Zeitpunkt einer mitursächlichen Handlung vor dem Unfall abstellt, so setzt es sich unzulässig über die Regelung des § 7 IAbs.1 AKB hinweg, dessen bedeutsame Funktion gerade in der genauen zeitlichen Bestimmung des Versicherungsfalles besteht. Die Beklagte ist daher Breder gegenüber auch nicht in Ansehung der geschädigten Klägerin (§ 158 c VVG) zur Leistung verpflichtet und kann auf Grund des Pfändungsund Überv/eisungsbeschlusses nicht in Anspruch genommen werden.

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt § 565 ZPO
begreifenFahrerUnfallAuffassungFahrzeugBrAKBKlägerin

Volltext der Entscheidung

/150 019
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 Al lg» Bedingungen für die Kraftfahrver Sicherung (AKB)
§ 10 Ahs. 1 a. Fo (§ 10 Abs» 2 b n, Po)
Überläßt der berechtigte Fahrer einem Britten während einer Fahrt die Führung des Fahrzeugs, so hört er damit auf, Fahrer zu sein; er hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn er für den Unfall zur Verantwortung gezogen wird, den der Britte, der keinen Führerschein besaß, herbeigeführt hat«
BGH, Ur-fc. v. 15. Oktober 1962 - II ZR 25/60
OLG Ramm LG Bielefeld
II ZR 25/60
H
Verkündet
 am 15. Oktober 1962
Schwingen, JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Allgemeine	Versicherungs-AG, vertreten
 durch den Vorstand Br« jur. C^p-Ed||^P HansRflBP und Br. Constantin	K^^S,
RiMIBstr. 0,
Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Frau Ellen B e W^HH^Bstraße I
geb.

Klägerin und Revisionsbeklagte,
•Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Hasteiski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke und Br. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Y/estf) vom 27. November 1959 aufgehoben.
Bas Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 20. November 1958 wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
T
Tatbestand:
Die Beklagte war Haftpflichtversicherer eines dem Kohlengroßhändler HedHB in	gehörenden	Last-
zuges, der von dem angestellten Kraftfahrer Br0|^ gefahren wurde. Im Verlauf einer am 0.	1953	ausgeführten Fahrt überließ	die	Führung des Lastkraft-
wagens mit Anhänger (Gesamtlänge des Zuges etwa 14 m) einem mitgenommenen Bekannten, dem Brauereiarbeiter
 obwohl er wußte, daß dieser keinen Führerschein hatte. Schon einige hundert Meter nach Übergabe des Steuers kam es durch O0HHM0 Unachtsamkeit beim Überqueren der Bundesstraße zu einem Zusammenstoß mit dem vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer Le0|0, dem Ehemann der Klägerin, der an den erlittenen Unfallver-lctzungen starb.	wurde	wegen fahrlässiger Tötung
 und Fahrens ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt.
In dem vorausgegangenen Haftpflichtprozeß wurden und	wegen	des	von	ihnen verschuldeten
 Unfalls als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin für die Dauer von rund 40 Jahren eine Hente von monatlich 130 DM zu zahlen. Auf Grund des erstrittenen Titels ließ die Klägerin die angeblichen Ansprüche des Fahrers	aus	dem
 Versicherungsverhältnis gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten die Zahlung der zuerkannten Schadensrente, v/eil die Beklagte den mitversi eher ten Fahrer B41^0 von seiner Haftpflichtschuld zu befreien habe. Hierbei könne sich die Beklagte, jedenfalls gegenüber der Klägerin als der Geschädigten, nicht auf eine etwa eingetretene Leistungsfreiheit berufen.
Die Beklagte hält sich zu einer Leistung für nicht verpflichtet, weil der Lastzug zur Zeit des Unfalls von
-3-
einem nicht berechtigten Fahrer -	~	gefahren	wor-
den sei, der versicherte Fahrer Breder dagegen nicht Fahrer, keinesfalls aber berechtigter Fahrer gewesen sei» Außerdem habe BflBP -seine Aufklärungspflicht vorsätzlich durch bewußt falsche Angaben verletzt, da er in der Unfallanzeige gegenüber der Polizei und zunächst auch im Strafverfahren wahrheitswidrig angegeben habe, daß er und nicht O^HH^ den Wagen gelenkt habe. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, daß sie das gegen	im
 Haftpflichtprozeß ergangene Urteil nicht anzuerkennen brauch weil ihr die Klägerin die gegen	erhobene	Haftpflicht-
klage nicht angezeigt habe. Schließlich hat sich die Beklagte noch auf Verjährung berufen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entsoheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte zwar gegenüber dem mitversicherten Fahrer BMBP wegen Verletzung der Aufklärungspflicht leistungsfrei geworden, aber in Ansehung der geschädigten Klägerin auf Grund des § 158 c WG verpflichtet geblieben sei. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß BflHH als berechtigter Fahrer den 'J?od des Ehemanns der Klägerin mit verschuldet habe. Er habe zwar den Lastzug zur Zeit des Unfalls nicht selbst gefahren, habe aber dafür zu sorgen gehabt, daß das Steuer des Y/agens nicht in ungeeignete Hände komme. Biese Obhutspflicht habe er durch Überlassung des Steuers an den führerscheinlosen verletzt und durch diesen Gebrauch des Fahrzeugs den Unfall herbeigeführt.
Die Revision rügt diese Auffassung zutreffend als rechtsirrig,
II, Der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein nicht vertretbarer Begriff des Fahrers zugrunde. Schon in seiner Entscheidung BGHZ 32, 531 ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß Fahrer im Sinne des § 10 AKB nur ist, wer in dem allein maßgebenden Zeitpunkt des Haftpflichtfalles ein Kraftfahrzeug tatsächlich fährt. An dieser Auffassung, zu deren näherer Begründung damals kein Anlaß bestand, ist festzuhalten. Allgemein wird der Begriff des Fahrers ebenso v/ie der Begriff des Führers im StVG (§§ 2, 18, 24) bestimmt und darunter derjenige verstanden, der zur Zeit des Unfalls das Kraftfahrzeug in eigener Verantwortung führt (Fleischmann/Deiters in Thees/Hagemann, Das Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung 2, Aufl. So 301), leitet (Prölss,
 VVG 13» Aufl. § 2 AKB Anm. 4 A), lenkt (Taube, VersR 1955» 352; OLG Karlsruhe VersR 1958, 679)» d. h. die Verrichtungen ausübt, die erforderlich sind, danit die bestimmungsmäßigen Triebkräfte des Fahrzeugs auf dieses zur Fortbe-v/egung einwirken (vgl. Pienitz, AKB 2. Aufl. S. 94, 96 im Anschluß an RGZ 144, 301). In ständiger Rechtsprechung hat auch das Reichsgericht angenommen, daß als Führer eines Kraftfahrzeugs i. S. des früheren KFG, des heutigen StVG, immer nur derjenige anzusehen ist, der das Fahrzeug im Augenblick des Unfalls tatsächlich gesteuert hat, niemals aber - auch nicht daneben - derjenige, der die Fahrtätigkeit hätte ausüben sollen, weil er dazu bestellt war, es jedoch nicht getan und dadurch zu einem früheren Zeitpunkt eine entferntere Ursache für den Unfall gesetzt hat (vgl.
 RGZ 90, 157; 138, 320, 326; ebenso RGZ 144, 301, 304/5 für den Führer in § 3 Kr. 2 AKB i.d.F. bis zu dem 30. Juni 1940).
Hiervon abweichend vertritt allerdings das Oberlandesgericht Köln (MDR 1959, 304; vgl. dazu Ruhkopf, VersR 1959, 606) in Übereinstimmung mit Wussov; (Stiefel/Wussov/, Kraft-
 fahrversicherung 5. Aufl, AKB § 10 Anm. 15 und 20) die Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, daß ein Fahrer, der während der Fahrt das Steuer einem Mitfahrer überlasse, damit zwar aufhöre, Fahrer zu sein, das Steuer aber noch als Fahrer unter Verletzung seiner Obhutspflicht für das Fahrzeug und in Ausübung des Gebrauchs am Fahrzeug abgegeben habe«, Aus der Haftung "in der Eigenschaf als Fahrer" (Stiefel/V/ussow aaO AKB § 10 Anm. 15) ergebe sich, daß es insoweit nicht auf den Augenblick des Verkehrs Unfalls, sondern auf den "Zeitpunkt der für den Unfall mitursachlichen Handlung des berechtigten Fahrers" ankomme* Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden* Sie stützt sich auf eine weite Auslegung des Begriffs des Gebrauchs in § 10 Abs* 1 AKB, verkennt aber die zeitliche Begrenzung des Gebrauchs durch § 7 I Abs* 1 AKB, Zv/ar wird der Begriff des Fahrers durch den Begriff des Gebrauchs des Fahrzeugs mitbestimmt o Der aus Art, I §■ 1 KrPflVersG in die AKB über-
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nommene Begriff des Gebrauchs geht auch über den früher und heute noch in § 7 Abs, 1 StVG verwendeten Begriff des Betriebs hinaus und umfaßt Vorgänge, die nicht unter den Betrieb fallen (Prölss aaO § 10 AKB Anm, 2), Zwangsläufig ist dadurch auch der Kreis der einem Fahrer zuzurechnenden Folgen größer geworden. Soweit es sich aber, wie bei der überwiegenden Zahl der Schadensfälle, um Unfälle handelt, die durch ein fahrendes, gelenktes Fahrzeug verursacht werden, ist der frühere Fahrer- = Führerbegriff unverändert geblieben. Denn nach den §§ 10 Abs, 1, 7 I Abs. 1 AKB ist entscheidend, wer bei Eintritt des Versicherungsfalles als Fahrer durch den Gebrauch des Fahrzeugs einen Schaden verursacht hat. Alle in § 10 Abs. 1 AKB für den Versicherungsschutz genannten Voraussetzungen sind auf den Versicherungsfall des § 7 I Abs. 1 AKB bezogen. Hiernach ist Versicherungsfall das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Die damit für die Kraftfahrversicherung getroffene Regelung entspricht der für die allgemeine Haftpflichtversicherung vertretenen Auffassung des Senats, der in BGHZ 25, 34 den Meinungsstreit-
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zu § 1 Abs- 1 AHB in demselben Sinne entschieden hat. Maßgebend für die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers ist nicht die einzelne Schadensursache, irgendein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen, dessen Folgen sich erst später ausv/irken, sondern allein das Schadens er eignis selbst, dasjenige äußere Vorkommnis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat (so auch die h.M. im Schrifttum zu § 7 I Abs. 1 AKB; vgl. Prölss aaO § 7 AKB-Annul; Fromm, Kfz-PflichtverSicherung 2. Aufl. S. 364; Pienitz aaO S. 141). Wenn das OLG Köln dagegen auf den Zeitpunkt einer mitursächlichen Handlung vor dem Unfall abstellt, so setzt es sich unzulässig über die Regelung des § 7 IAbs. 1 AKB hinweg, dessen bedeutsame Funktion gerade in der genauen zeitlichen Bestimmung des Versicherungsfalles besteht. Die Bedingungen, von denen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Deckungspflicht des Versicherers abhängt (§10 Abs. 1 AKB) müssen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gegeben sein. Für die aufeinander bezogenen Begriffe des Fahrers und des Gebrauchs folgt daraus, daß von einem fahrenden, von Menschenhand gesteuerten Fahrzeug als Fahrer nur Gebrauch macht, wer es im Augenblick des Unfallereignisses führt und lenkt.
Die Revision ist danach begründet. Nicht sondern allein	ist	in	dem	entscheidenden	Zeit-
punkt Fahrer des Lastzuges gewesen. Die Beklagte ist daher Breder gegenüber auch nicht in Ansehung der geschädigten Klägerin (§ 158 c VVG) zur Leistung verpflichtet und kann auf Grund des Pfändungsund Überv/eisungsbeschlusses nicht in Anspruch genommen werden. Der Rechtsstreit ist damit zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Unter
 Aufhebung des angefochtenen Urteils war die Klage mit <*er Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen«
Dr. Nastelski	Dr*	Kuhn
 Di*o Reinicke	Dr*	Bukov/
Liesecke