Von Rechts wegen Tatbestandi Der Kläger ist Konkursverwalter Über das Nachlaß-Vermögen des Kaufmanns des früheren Alleininhabers der Firma Walter StflHfc& Co« Mit dieser Firma hatte die Beklagte am 31 * März 1952 ein conto a metd-Verhältnis des Inhalts vereinbart, daß die Firma StflKBoizenburger Wandplatten an die Firma iflB^in Argentinien verkaufen solle? die sie mit dem Erlös aus dem Verkauf von Mandeln, die die Beklagte eingeschossen hatte, eingekauft hatte« Da sich der Verkauf der Wandplatten nach Argentinien verzögerte, hoben die Parteien im Juli 1952 das conto a metä-Verhältnis auf • Die Firma zahlte im Juli einen Betrag von Der Verkauf der Wandplatten nach Argentinien zerschlug sich endgültig» Die Firma StflBl zahlte im Juli 1953 einen der Einlage der Beklagten entsprechenden Betrag an diese zurück» Am 10» Juli 1953 rechnete sie die Vereinbarung mit der Beklagten ab und forderte den jetzt mit der Klage geltend gemachten Verlustanteil, der, aus dem anderweitigen Verkauf der Platten im Sommer 1953 auf die Beklagte entfalle, in Höhe von 11.077 DM. August 1952 eine neue gesellschaftsrechtliche Vereinbarung getroffen haben, auf Grund deren die Firma StflU Boizenburger Wandplatten nach Argentinien verkaufen sollte, während die Beklagte sich daran in der Weise-beteiligte, daß sie den Betrag, den ihr die Firma St^Bfr aus der vorausgegangenen meta-Vereinbarung ausbezahlt hatte, wiederum dieser Firma über- Da das Berufungsgericht es nicht für erwiesen erachtet hat, daß der Zeuge erklärt hat, es liege ein telegrafisches Voravis für eine Akkreditivbestellung vor und das Geschäft werde innerhalb 4 Wochen abgewickelt, kommt es nicht auf das Schreiben vom 13« August 1952 an, mit dem die Revision die Unwahrheit einer derartigen Behauptung des Zeugen BcflHHP^artun will. betrag aus dem früheren metd-Geschäft zurück erhalten hat und trotzdem am 15» August 1952 eine neue’ geeellschaftsrecht-liche Bindung mit demselben Zweck eingegangen ist; der mit der früheren Vereinbarung verfolgt wurde» Me Darlegungen des Berufungsgerichts, die diesen Stimmungsumschwung bei der Beklagten rechtfertigen, lassen entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen > Wenn das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Nachweis dafür, daß Bo^mbder Beklagten vorsätzlich unwahre Angaben gemacht habe, sei nicht erbracht, so läßt sich diesä Feststellung aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Die Beklagte kann daher unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung ihrer Verpflichtung zur Tragung des Verlustanteils nicht widersprechen» In dem Verfahren, das nach Aufhebung des Berufungsurteils vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt wurde, ist die Beklagte auf ihre Behauptung nicht mehr zurückgekommen« Unter diesen Umstünden ist davon auszugehen, daß die Beklagte diese Behauptung hat fallen lassen« Es liegt daher kein Verfahrensverstoß vor, wenn das Berufungsgericht, das erneut eine derartige Auflösung verneint hat, nicht auf einzelne Schreiben eingegangen ist* aus denen sich diese Auflösung ergeben soll« • III« Die Beklagte bat zur Höhe der Forderung geltend gemacht, die Firma SiflHPhabe insgesamt 2 Mill« Wandplatten bezogen« Bie meta-Vereinbarung habe sich, wie der vom Kläger unwidersprochene Vortrag der Beklagten ergebe, nur auf 275*000 Wandplatten bezogen« Bie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht beachtet, die Firma Stfl^^ habe die ungünstigen Verkäufe an Wandplatten herausgesucht und ihr in Rechnung gestellt« Sie hätte ihrer Rechenschaftspflicht nur genügt, wenn sie über alle Verkäufe Rechnung gelegt und dargetan hätte, daß auch die übrigen Platten zu dem gleichen Preis verkauft worden wären, und wenn es sich bei den in der Abrechnung der Beklagten ausgewiesenen 275*000 Platten um diejenigen gehandelt hätte, die von vornherein auf Grund der metä-Vereinbarung angekauft worden seien« Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen berücksichtigt« Es hat hierzu auf seine früheren Ausführungen Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie sich noch um diesen Verkauf bemühen müssen, so daß die in der Zwischenzeit erfolgten anderen Verkäufe von Platten nichts mit der metd-Vereinbarung zu tun hätten. Das Berufungsgericht hat mit Recht aus-geführt, daß die Beklagte keinen Anspruch darauf hatte, gerade an dem Brgebnis der ursprünglich zu dem Verkauf vorgesehenen Platten beteiligt zu werden.
II ZB 25/58 Verkündet am 5. November 1959 PfauZy Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 24C6 064 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Gebrüder T Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Rechtsanwalt Otthinrich M Konkursverwalter im Nachlaßkonkurs des verstorbenen Kaufmanns Carl Otto SflHHHfcfrüher alleinigen Inhabers der Firma Walter öo., Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Nörr, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. November 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestandi Der Kläger ist Konkursverwalter Über das Nachlaß-Vermögen des Kaufmanns des früheren Alleininhabers der Firma Walter StflHfc& Co« Mit dieser Firma hatte die Beklagte am 31 * März 1952 ein conto a metd-Verhältnis des Inhalts vereinbart, daß die Firma StflKBoizenburger Wandplatten an die Firma iflB^in Argentinien verkaufen solle? die sie mit dem Erlös aus dem Verkauf von Mandeln, die die Beklagte eingeschossen hatte, eingekauft hatte« Da sich der Verkauf der Wandplatten nach Argentinien verzögerte, hoben die Parteien im Juli 1952 das conto a metä-Verhältnis auf • Die Firma zahlte im Juli einen Betrag von 20» 000 INI und am 14» August 1952 einen Betrag von 18.715,44 DM, den Gegenwert für die von der Beklagten gelieferten Mandeln, zurück» Gleichzeitig rechnete sie das cohto a metä-Verbaltriis - die Mehrzahl der Platten war anderweitig verkauft - mit der Beklagten ab und forderte von ihr am 14»* August 1952 den auf sie anteilig entfallenden Verlust in Höhe von 3«642,78 DM. Am 15» August 1952 vereinbarte die Firma StflU, vertreten durch ihren Prokuristen BcflHHfe, mit der Beklagten erneut ein Zusammengehen zwecks Verkaufs weiterer Boizenburger Wandplatten nach Argentinien» Die Beklagte überwies der Firma StflBfcals ihre Einlage hierzu die zuletzt zurückerhältenen 18*715,44 DM. Der Verkauf der Wandplatten nach Argentinien zerschlug sich endgültig» Die Firma StflBl zahlte im Juli 1953 einen der Einlage der Beklagten entsprechenden Betrag an diese zurück» Am 10» Juli 1953 rechnete sie die Vereinbarung mit der Beklagten ab und forderte den jetzt mit der Klage geltend gemachten Verlustanteil, der, aus dem anderweitigen Verkauf der Platten im Sommer 1953 auf die Beklagte entfalle, in Höhe von 11.077 DM. -3- Die Beklagt© hat die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten, "weil der Prokurist der Firma StflBP sie arglistig zu dem erneuten Abschluß eines gemeinsamen Geschäfts veranlaßt habe, indem er bewußt unwahr behauptet habe, es liege ein Voravis über ein Akkreditiv für die Lieferung nach Argentinien vor, und indem er weiter vorgespiegelt habe, das Geschäft werde innerhalb 4 Wochen abgewickelt sein« Die Beklagte hält sich wegen des arglistigen Verhaltens des Prokuristen auf jeden Pall für berechtigt, die Erfüllung der Forderung zu verweigern« Darüber hinaus hat sie den Standpunkt vertreten,8 die Vereinbarung sei infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung (Abwicklung innerhalb von 4 Wochen) und außerdem wegen“ ihrer vereinbarten Entlassung aus diesem Verhältnis aufgelöst. Außerdem hat sie die Höhe der Forderung bestritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben- Der erkennende Senat hat durch Urteilvom 51. Januar 1957 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Obei'landesgericht hat der Klage erneut stattgegeben. Hiergegen richtet sich'die'Revision, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe: . * I» Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Firma SI^Hfeund die Beklagte am 15. August 1952 eine neue gesellschaftsrechtliche Vereinbarung getroffen haben, auf Grund deren die Firma StflU Boizenburger Wandplatten nach Argentinien verkaufen sollte, während die Beklagte sich daran in der Weise-beteiligte, daß sie den Betrag, den ihr die Firma St^Bfr aus der vorausgegangenen meta-Vereinbarung ausbezahlt hatte, wiederum dieser Firma über- -4- ließ» Das Berufungsgericht hat in erster Linie.geprüft, oh der Prokurist die Beklagte durch bewußt unwahre Angaben zur Eingehung der neuen Vereinbarung veranlaßt hat* Wäre das der Pall, so wäre, wie der erkennende Senat in der vorausgegangenen Entscheidung in dieser Sache ausgeführt hat, die Pirma St^^unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sei es nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, sei es nach $‘826; BGB, im Wege der* Schadenersatzleistung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet und müßte die Beklagte so stellen, als wäre sie die neue Vereinbarung nicht eingegangen und demnach auch nicht zur Tragung des Verlustes verpflichtet* le) Das Berufungsgericht hat die Aussagen des als Zeugen vernommenen Prokuristen BcMHHPimd die eines Zeugen ScflHH), eines Geschäftsfreundes der Beklagten, und die des Komplementärs der Beklagten über die Besprechung, die zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 15« August 1932 geführt hat, gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß angesichts der sich widersprechenden Aussagen die Beklagte keinen 3eweis für ihre Behauptung erbracht habe« Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht nicht die gesamten Aussagen des Zeugen Bombowski gewürdigt hat« Eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Angabe des Zeugen bei seiner Einvernahme bedurfte es nicht. Da das Berufungsgericht es nicht für erwiesen erachtet hat, daß der Zeuge erklärt hat, es liege ein telegrafisches Voravis für eine Akkreditivbestellung vor und das Geschäft werde innerhalb 4 Wochen abgewickelt, kommt es nicht auf das Schreiben vom 13« August 1952 an, mit dem die Revision die Unwahrheit einer derartigen Behauptung des Zeugen BcflHHP^artun will. $ 2«) Das Berufungsgericht hat ferner den umstand berücksichtigt, daß die Beklagte rsra 14. August 1952 den Rest- -5- betrag aus dem früheren metd-Geschäft zurück erhalten hat und trotzdem am 15» August 1952 eine neue’ geeellschaftsrecht-liche Bindung mit demselben Zweck eingegangen ist; der mit der früheren Vereinbarung verfolgt wurde» Me Darlegungen des Berufungsgerichts, die diesen Stimmungsumschwung bei der Beklagten rechtfertigen, lassen entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen > 3«) Das Berufungsgericht hat sich auch nicht über die Beweisanträge Über die Vorgänge, die die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Bo^BHBftäartun sollten, hinweggesetzt• Es hat vielmehr dieseh Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt, hat aber die durchaus mögliche Folgerung gezogen, damit sei im vorliegenden Fall noch nicht erwiesen, daß er die Unwahrheit gesagt habe»,Die Beeidigung des Zeugen BoflMIfc, deren Unterlassung die Revision rügt, stand im Ermessen des Gerichts» Daß das Gericht die Frage geprüft hat, ob die Beeidigung des Zeugen mit Rücksicht auf die Bedenken der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten ist, stellt das Berufungsurteil ausdrücklich fest» Das vom Gericht hierbei geübte Ermessen ist mit der Revision nicht angreifbar (Wieczorek, ZPO § 392 B III)« Ein En&essensfehler ist dem Urteil nicht zu entnehmen« Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen konnte das Gericht auch den Umstand verwerten, daß die Beklagte keinen Antrag auf Beeidigung des Zeugen gestellt hat. Wenn das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Nachweis dafür, daß Bo^mbder Beklagten vorsätzlich unwahre Angaben gemacht habe, sei nicht erbracht, so läßt sich diesä Feststellung aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Die Beklagte kann daher unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung ihrer Verpflichtung zur Tragung des Verlustanteils nicht widersprechen» 11» Die Revision kommt wieder auf die frühere Behauptung der Beklagten zurück, die met&-Vereinbarung sei im Wege ge- -6- // V genseitiger Übereinkunft dahin aufgehoben worden, daß sie daraus nicht in Anspruch genommen werden könne* Diese frühere Behauptung hat das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil als unbegründet betrachtet« Der erkennende Senat hat insoweit die Ausführungen des Berufungsgerichts gebilligt* In dem Verfahren, das nach Aufhebung des Berufungsurteils vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt wurde, ist die Beklagte auf ihre Behauptung nicht mehr zurückgekommen« Unter diesen Umstünden ist davon auszugehen, daß die Beklagte diese Behauptung hat fallen lassen« Es liegt daher kein Verfahrensverstoß vor, wenn das Berufungsgericht, das erneut eine derartige Auflösung verneint hat, nicht auf einzelne Schreiben eingegangen ist* aus denen sich diese Auflösung ergeben soll« • Bas gleiche gilt für die Auffassung der Revision, die Geschäftsgrundlage der erneuten Vereinbarung sei entfallen« III« Die Beklagte bat zur Höhe der Forderung geltend gemacht, die Firma SiflHPhabe insgesamt 2 Mill« Wandplatten bezogen« Bie meta-Vereinbarung habe sich, wie der vom Kläger unwidersprochene Vortrag der Beklagten ergebe, nur auf 275*000 Wandplatten bezogen« Bie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht beachtet, die Firma Stfl^^ habe die ungünstigen Verkäufe an Wandplatten herausgesucht und ihr in Rechnung gestellt« Sie hätte ihrer Rechenschaftspflicht nur genügt, wenn sie über alle Verkäufe Rechnung gelegt und dargetan hätte, daß auch die übrigen Platten zu dem gleichen Preis verkauft worden wären, und wenn es sich bei den in der Abrechnung der Beklagten ausgewiesenen 275*000 Platten um diejenigen gehandelt hätte, die von vornherein auf Grund der metä-Vereinbarung angekauft worden seien« Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen berücksichtigt« Es hat hierzu auf seine früheren Ausführungen -7- verwiesen und sie übernommen. Danach hat die Beklagte übersehen, daß, wie ihr bereits mit Schreiben vom 14. August 1952 mitgeteilt worden war, die Blatten aus dem früheren conto a metä-Verhältnis zu dem wesentlichen Teil bereits anderweitig verkauft waren. Auf diese Platten konnte sich daher die neue Vereinbarung nicht mehr erstrecken. Hierfür .kamen .nur die am 15. .August 1952 noch vorhandenen oder nach diesem Zeitpunkt erworbenen Platten infrage. Hierzu hatte der Kläger, ohne daß es von der Beklagten im einzelnen bestritten wurde, .vorgetragen, daß, wie sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe, sich erst am 29. April 1953 endgültig herausgestellt habe, daß der Verkauf nach Argentinien nicht mehr möglich sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie sich noch um diesen Verkauf bemühen müssen, so daß die in der Zwischenzeit erfolgten anderen Verkäufe von Platten nichts mit der metd-Vereinbarung zu tun hätten. Hach dem Scheitern des Argentinien-Geschäfts habe sie für einen anderen Absatz der für jenes Geschäft infrage gekommenen Platten gesorgt und sie, wie die vorgelegten Rechnungen ergäben, verkauft. In dieser Zeit habe sie keine anderen Platten verkauft..Bei dieser Sachlage konnte sich die Beklagte nicht darauf beschränken, lediglich darauf hinzuweisen, die Firma stflH^habe insgesamt 2 Mill Platten bezogen, sie müsse daher nachweisen, welche Platten für das zwischen ihr und der Beklagten vereinbarte Geschäft vorgesehen gewesen seien. Das Berufungsgericht hat mit Recht aus-geführt, daß die Beklagte keinen Anspruch darauf hatte, gerade an dem Brgebnis der ursprünglich zu dem Verkauf vorgesehenen Platten beteiligt zu werden. Die Beklagte hätte daher darlegen müssen, inwiefern die Abrechnung über einen späteren Verkauf unvollständig gewesen sei. Da dies nicht erfolgt ist, hat das Berufungsgericht das unsubstantiierte Vorbringen der Beklagten hierzu mit Recht als unzureichend betrachtet.' —S— Da somit auch die Feststellungen zur Höhe keinen Mangel auf weisen, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr« Hörr Dr* Haager Dr« Reinicke ♦i