Die Beklagte hat bis einschließlich Januar 1946 Miete bezahlt» Die Klägerin verlangt mit der Klage rück^ ständige Miete unter Umwertung der Ansprüche 7\0 :i, desgleichen die vertraglicherweise ihr zustehenden Abbruchkosten und endlich einen Teilbetrag füriletraja -Baracken und Inventar entstandenen Schaden in Höhe vön 5.086,44 DM. Sie trägt ferner v.o.r, dass nach dem Kriege die Baracken durch die Militärregierung Beschlagnahmt gewesen s eien, so dass sie.seihst den ver-tragsmässigen Gebrauch der Mietsache nicht gehabt hätte« Soweit eich die Revision dagegen wendet, dass die Beklagte und nicht das Deutsche Reich in einem Ralle, in dem eine Gemeinde als Luftschutzbehörde Aufträge vergehen II» Das Berufungsgericht hat angenommen, -dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht den Bestimmungen des § 56 Abs 2 DGO entspreche,. dass.<:a,ber die Beklagte sich, nachdem der1 Vertrag durch 6 Jahre hindurch von beiden Seiten als bestehend behandelt worden sei, nach Treu und Glauben nicht auf diesen Pormmangel berufen könne» Gegen diese Annahme wendet sich die Revision» Die Klägerin hat bereits in der Berufungsinstanz die Ansicht vertreten, dass mit Rücksicht aUf’diese Vorschrift der Vertrag zwischen ihr und der Beklagten niöht unter der Formvorschrift des § 36 gestanden hätte» Ihr Vortrag insoweit ist nicht nur* eine rechtliche Ausiführungs ondern enthält auch die tatsächlichen Behauptungen Über die wirtschaftlich .geringe Bedeutung des Vertrages im HausHalfspIän der Beklagten» Diese hat zwar' einige Einzelheiten ‘des- Vortrages der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15^HövembärM1951 bestritten, hat aber zu dem Gesamtvortrag k‘eine Stellung genommen» Die von der Klägerin insoweit behaupteten tatsächlichen Grundlagen.sind somit als unstreitig anzusehen» DVO/DGO enthält keine eindeutigen Bestimmungen darüber, was im e inzelnen .als lauferidie Verwaltung und was insbesondere auch als geldlich für die Gemeinde ohne erhebliche Bedeutung zu gelten habe» Mit Rücksicht darauf, dass die beiden hier maßgeblichen Begriffe sowohl von der Größe und Bedeutung der Gemeinde wie von verschiedenen Zeitumständen abhängig sind, ist eine grundsätzliche etwa zahlen- oder katalogmäßige Festlegung der vom Formzwang des § 36 befreiten Geschäfte unmöglich» ....Für den-Begriff der laufenden Verwaltung ist davon auszugehen, dass der in Betracht kommende Vertrag während des Krieges abgeschlossen ist und dass £n diesem Zeitpunkt die, laufende Verwaltung der Gemeinden naturgemäss stark mit . lieh keine besondere Bedeutung für die betreffende Gemeinde haben dürfen*-Dies ist für den vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil die Vermietung, sich, voraussichtlich nur auf einen Zeitraum von einem Jahr, ev 1* 1/2 bis 2 Jahren erstrecken sollte(vgl Bittex* * aaO^l '73^) und weil es sich bei d6r Anmietung der Baracken für Duft&ciiutzarbeiter auf Seiten der Beklagten um die Erfüllung einer -vom Reich gestellten''Aufgabe handelte, für die' der'B'eklagten Eiostenersatz vom Reich zustande Es handelte sieh also im Augenblick der Anmietung um die übemäime einer Verpflichtung, der gleichzeitig eine entsprechende Gegenforderung gegen das als solvent betrachtete Reich gegenüberstand, so dass es sich wirtschaftlich gesehen bei der Barackenmiete für den Haushaltsplan der Beklagten nur um einen durchlaufenden Posten handelte* Unter Berücksichtigung8dieser Tatsachen muss daher davon ausgegangen werden,.dass die vorübergehende Anmietung einiger Baracken nicht als'ein Geschäft von besonderer geldlicher Bäfleütung anztiseHen ist* \6sr Vertrag zwischen den Parteien bedurfte daher nicht'der Innehaltung der Form des § 36 Abs 2 derDGO, sondern ist in der vorliegenden.Form gültig* III* .Unter diesen Umständen bedarf es daher keiner Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenst Ji’age, ob beim Vorliegen eines formnichtigen, aber durch Jahre hindurch durchgeführten Vertrages eine Berufung auf die Formungültigkeit gegen die guten Sitten verstößt,wie das Berufungsgericht es angenommen hat* Auch in der Revision beruft sich die Beklagte erneut darauf» dass in der Zeit nach dem'Kriege» bezüglich deren allein zwischen den Parteien ein Streit besteht» sie durch Maßnahmen der Militärregierung an einer . sonal, die Beklagte den Vertrag mit dei' Klägerin hätte kündigen können, vertritt die Revision die Ansicht» dass die Klägerin einer solchen Kündigung* in"einem Augenblick, in dem die Baracken durch die Militärregierung beschlagnahmt gewesen seien, unter Berufung auf § 242’'BGB hätte 7..- Das. Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung allerdings festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Mietzahlung für die Monate Februar bis September 1946 mit Rücksicht auf die Massnahmen der Besatzungsbehörde habe. Für diese Zeit ist also auf Grund der Feststellung des Berufungsgerichts kein Mietanspruch der Klägerin auch dem Grunde nach entstanden. Mit Recht rügt die Revision, dass insoweit eine Abweisung der Klage auch dem Grunde nach hätte erfolgen müssen. Anders ist die Rechtslage -aber dann, wenn der Mieter mit einem Dritten ein teilweises oder den Gesamtgebrauch der Mietsache erfassendes Untermietverhältnis abgeschlossen hat, auch wenn dies auf eine Anregung der Besatzung zurückgeht, und^dieser«.*. .wegen dessen bisher die Klägerin nicht oder nicht, völlig die vertragliche Kietzahlung erhalten hat^ die "Beklagte noch zur Kietzahlung an sich verpflichtet'TletS, so geht auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte Kie*terin der Baracken war und dass nach dem Kriege diese für verschiedenste • Zwecke verwendet worden sind, aber ohne Bezugnahme auf den ursprünglichen Zweck der Unterbringung von. Luftschutzbauarbeitern,' der Angriff jder.Revision gegenjd$e Versagung des* Leistungsverweigeruagsrechts aus 4bs 4"UmstG fehl« Die Beklagte hat nicht etwa .nibhts für Lieferungen erhalten-, die sie an das Reich vorgenommen hatte oder auch nur vornehmen sollte} das Widerspruchsvolle des Vortrages der Beklagten ergibt sich schon allein darausf dass sie für einen Zeitraum bis einschliesslich Januah* 1946 an die Klägerin Uiete gezahlt hat* .Es ist rechtlich : nicht zu begründen, dass die Beklagte,* die 3/4 Jahr nachdem das Reich in jeder praktischen Beziehung als Vertragspartner der Gemeinde ausgeschieden war, ihrer Zahlungspflicht entsprochen hat, für einen späteren Zeitraum sich nun auf § 21 UmstG sollte berufen können. den praktisch überwiegend noch in Betracht kommenden Abschnitt der Benutzung durch den Hafenverein steht, falls der Mietvertrag nicht geruht hat, zudem fest, dass dafür die ursprüngliche Rechts.beZiehung zu dem Reich keinerlei Bedeutung mehr hatte*. durch Hafenarbeiter ruhte oder nicht, .wird* sich auch auf die Frage*, der etwaigen Schadensersatäpflicht der Beklagten für die an den Baracken und dem Inventar entstandenen Beschädigungen und. Eine Schadensersatzpflicht besteht aber nicht für Vorfälle, die sich als höhere Gewalt darstellen oder für während des Rühens des Mietverhältnisses eingetretene Schäden* Der gesamte Zeitraum des Mietvertrages zerfällt in drei getrennte Abschnittes b) die Zeit'von dem Zusammenbruch-an bis zur Benützung > durch den Hafenverein, während deren der Mietver- • die Beklagte zwar gewisse jfControllmögli chkei ten teil.-weise gehabt haben mag,ln dem sie ab^r nicht in der Lage war, Schadensentstehungen zu verhindern oder sich für entstandene. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung insoweit wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass möglicherweise, wenn die Beklagte nur für Schäden im Krieg aufzukommen haben sollte, ihr eine Inventuraufnahme im Augenblick des' Kriegsendes und der damaligen Umstände gar nicht zugemutet werden konnte. Insgesamt wird das Berufungsgericht bei der Abwägung der Möglichkeiten, in welchem Zeitabschnitt die Schäden entstanden sein mögen, auch die mehr oder weniger große Disziplinlosigkeit der verschiedenen Barackenbewohner in Betracht zu ziehen haben und sich gegebenenfalls bei der Feststellung einer etwaigen Ersatzpflicht des für einen solchen Fall anwendbaren § 287 ZPO bedienen müssen«
bjsjs/m 23(58 093 ■'TV
Verkündetlaut
Protokoll am • *
24. September 1952 Braun, JustizObersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
♦
der Stadt Emden, vertreten durch den Hat der Stadt;
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma Carl
Hoch-,
Tief-, und Stahlbeton=
und Strassenbau,
%
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Haidinger,
Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Meyer
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10. Bezember 1951 wird auf die Revision der Beklagten aufgehoben.
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 4. Januar 1951 wird wegen eines Teilbetrages von 1.680,05 BM zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits, an das Oberlandesgcricht in Oldenburg, 3. Zivilsenat,zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin einer Anzahl größerer
Wohnbaracken, Am‘29* Juli 1941 vermietete aie 5 derartige .
Baracken mit Zubehörf Inventar und e ine Abstellremise
an den Oberbürgermeister der Beklagten (Luftschutzabteilung)
Die Baracken würden am 6. November 1941 übergeben* Der den
Mietvertrag abschließende Brief wurde vohVBäurat DflHHM
als Vertreter des Oberbürgermeister, gezeiblöiet.
♦
Die Baracken wurden für verschiedene Zwecke verwen-det, zunächst zur Unterbringung von Arbeit?rn* die bei Luftschutzbauten tätig waren, nach dem Züsammenbruch teilweise für die .Unterbringung von Ostarbeittfn,^ön deutschen Kriegsgefangenen und von Arbeiferri, 5äie fi$r den Hafenbetriebsverein Emden tätig oder bestifimt waren». Zwei der Baracken sind während des Krieges düTch Luftangriffe zerstört worden« Die drei weiteren Büröcken sind von der Klägerin im Jahre 1947. abgebrochen und zuruckgenom-men worden« Damals befanden sich die Barackeh in einem seb$rpchl.echten Zustand^ Zubehör, Inventar :und; Abstellremise fehlten und auch die ägemriohih Barac*?Ä%l^%eft
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wiesen erhebliche Schäden äiif.'
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Die Beklagte hat bis einschließlich Januar 1946 Miete bezahlt» Die Klägerin verlangt mit der Klage rück^ ständige Miete unter Umwertung der Ansprüche 7\0 :i, desgleichen die vertraglicherweise ihr zustehenden Abbruchkosten und endlich einen Teilbetrag füriletraja -Baracken und Inventar entstandenen Schaden in Höhe vön 5.086,44 DM. Insgesamt beläuft sich die Forderung der Klägerin auf 6»544,78 DM nebst Zinsen von verschiedenen Fälligkeitstagen»
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Die Beklagte hat Klagabweisung Begehrt. Sie Bestreitet zunächst ihre Passivlegitimation, da das Deutsche * Reich ufcd nicht die Beklagte Vertragspartner d^s Ab-• kommen» vom 29. Juli 1941 sei. Sie macht weiter geltend, dass sie gegebenehfalls deshalb nicht aus dem Vertrage hafte, weil dieser mangels Innehaltung dex; yorgeschrie-Benen Form.nichtig sei. Sie trägt ferner v.o.r, dass nach dem Kriege die Baracken durch die Militärregierung Beschlagnahmt gewesen s eien, so dass sie.seihst den ver-tragsmässigen Gebrauch der Mietsache nicht gehabt hätte«
Weiterhiri-beruft sie sich auf § 21 Abs 4.UmstG, da sie * « » * » *•
selbst keine Zahlungen vom Reich für die .in Betracht kommende Zeit erhalten könne« Gegenüber den. Schadens er-• • ♦
satzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache macht
sie geltend, dass die Beschädigung in einer.Zeit ent-
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standen sei, in der sie, die Beklagte, durch Maßnahmen der Militärregierung an irgend einer Beaufsichtigung oder pfleglichen Behandlung der Baracken behindert gewesen sei.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, .^ujf ^e Berufung der Klägerin, hat das Berufungsgericht unVe.5tfAb-änderung des landgerichtlichen Urteils den Klagcsuspruch
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dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung ah das Landgericht 'zurückverwie sen. ' ■*'
Gegen-dieses Urteil richtet sich die Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.
Bnt a cheidungs gründe:
I. Soweit eich die Revision dagegen wendet, dass die Beklagte und nicht das Deutsche Reich in einem Ralle, in
dem eine Gemeinde als Luftschutzbehörde Aufträge vergehen
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hat, als Vertragspartner angesehen worden.ist, hat der Senat bereits in einem gleichartigen Ralle - II ZR 58/50 -BGHZ Bd 2 S 142 ff die Rechtsansicht vertreten, dass • grundsätzlich die Gemeinde als Vertragspartner anzusehen ist* Der vorliegende Pall bietet keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen»
• * • • .. .
Insbesondere wird die Rechtslage ^ nicht dadurch beeinflusst, dass in dem Vertrag teilweise die Bezeichnung nI5‘-Bauleituhg Emdenrt verwendet und; a^s, früherer Mieter das Luftwaffenbauamt Bremen benannt ist» Die Bremer STeile ist in keiner Weise als Vertragspartner bezeichnet» D-e IS'-Bauleitung Emden dagegen ist nach dem
Zusammenhang des nicht juristisch ausgearbeiteten Ver->
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trage augenscheinlich nur eine Bezeichnung für. die, in 3eträcht kommende Dienststelle des als Vertragspartner am Briefkopf genannten '^Oberbürgermeister* {Luft,sphvt?»--bauabteiiang"» Der Pall entspricht also in allen wesentlichen Gesichtspunkten tfef Vorentscheidung»
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II» Das Berufungsgericht hat angenommen, -dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht den Bestimmungen des § 56 Abs 2 DGO entspreche,. dass.<:a,ber die Beklagte sich, nachdem der1 Vertrag durch 6 Jahre hindurch von beiden Seiten als bestehend behandelt worden sei, nach Treu und Glauben nicht auf diesen Pormmangel berufen könne» Gegen diese Annahme wendet sich die Revision»
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann jedoch schon bezüglich der zugrunde liegenden Vorfrage nicht beigetreten werden, dass nämlich der Vertrag mangels Inne-
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haitung der Form .des § 36 Abs 2 DGO nichtig sei» Die er-• . * * % " wähnte Bestimmung’enthält eine strikte^ J'Qrmvorschrift für
alle gemeindlichen Geschäfte» Die Vorschrift ist so gefaßt, dass sie für die tägliche Vertragspraxis einer auch nur kleineren Gemeinde praktisch unerfüllbare Forderungen stellen würde» Mit -Rücksicht hierauf ist durch die .2» DVO zur DGO § 3. eine erhebliche Lockerung dieser,Vorschrift vorge-nommen worden, wonach Geschäfte der laufenden Verwaltung}
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die für die Gemeinde keine erhebliche Bedeutung haben, vom Formzwang befreit sind»
Die Klägerin hat bereits in der Berufungsinstanz die Ansicht vertreten, dass mit Rücksicht aUf’diese Vorschrift der Vertrag zwischen ihr und der Beklagten niöht unter der Formvorschrift des § 36 gestanden hätte» Ihr Vortrag insoweit ist nicht nur* eine rechtliche Ausiführungs ondern enthält auch die tatsächlichen Behauptungen Über die wirtschaftlich .geringe Bedeutung des Vertrages im HausHalfspIän der Beklagten» Diese hat zwar' einige Einzelheiten ‘des- Vortrages der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15^HövembärM1951 bestritten, hat aber zu dem Gesamtvortrag k‘eine Stellung genommen» Die von der Klägerin insoweit behaupteten tatsächlichen Grundlagen.sind somit als unstreitig anzusehen»
§ 3 der 2. DVO/DGO enthält keine eindeutigen Bestimmungen darüber, was im e inzelnen .als lauferidie Verwaltung und was insbesondere auch als geldlich für die Gemeinde ohne erhebliche Bedeutung zu gelten habe» Mit Rücksicht darauf, dass die beiden hier maßgeblichen Begriffe sowohl von der Größe und Bedeutung der Gemeinde wie von verschiedenen Zeitumständen abhängig sind, ist eine grundsätzliche etwa zahlen- oder katalogmäßige Festlegung der vom Formzwang des § 36 befreiten Geschäfte unmöglich»
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Diese Ansicht ist nicht nur in der maßgeblichen Literatur (Sur6n;Loschelder zu § 36 hezw § .3 der 2.‘DAVOjJCiefer-Schmidt, S 240,241; Bitter* Der Gemeindetag 1936, 730) vertreten worden, sondern hat ihren Hiederschlag in der Ausftihrungsänweisung zu § 3 (Runderlaßrvö&'-25o Mörz 1937 RMB1 I Y 51) gefunden,,
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Es kommt .also im Streitfälle darauf-an, nach den ganzen Umständen festzustellen, ob ein. Geschäft zur lau-
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fenden Verwaltung gehört und ob es geldlich für eine Gemeinde der betreffenden Größe keine .besondere Bedeutung gehabt hätte*
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Beide Voraussetzungen sind vorliegendenfalls zu bejahen. ....
Für den-Begriff der laufenden Verwaltung ist davon auszugehen, dass der in Betracht kommende Vertrag während des Krieges abgeschlossen ist und dass £n diesem Zeitpunkt
die, laufende Verwaltung der Gemeinden naturgemäss stark
mit . dem Kriegseiiisatz dienenden Aufgaben, insbesondere
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mit Aufgaben im Bereich des Luftschutzes, belastet war* Wenn man also vielleicht auch davon ausgehen könnte/ dass die Unterbringung einer Arbeiterkolonne für Luftschutz-bauten nicht unbedingt in Friedenszeiten zur laufenden Verwaltung einer Gemeinde gehört hätte, so ist dies für die Verhältnisse im Jahre 1941 nicht zu bezweifeln*
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ln dem erwähnten Runderlass ist davon ausgegangen, dass von der erleichterten Form des § 3 2. DVO solche Geschäfte ausgeschlossen sein sollten, die nach § 55 D’GO sog* Beratungsgegenstände sind« Zu diesen gehört der hier in Betracht kommende Vertrag nicht* Andererseits führt
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der erwähnte Runderlass unter Nr 3 als Verträge, für die die Formerleichterungen zutreffen können,.grundsätzlich u.a. Miet- und Pachtverträge auf.* Auch für, diese bleibt
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es naturgemäss bei der allgemeinen Regelung,;.dass sie geld-
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lieh keine besondere Bedeutung für die betreffende Gemeinde haben dürfen*-Dies ist für den vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil die Vermietung, sich, voraussichtlich nur auf einen Zeitraum von einem Jahr, ev 1* 1/2 bis
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2 Jahren erstrecken sollte(vgl Bittex* * aaO^l '73^) und weil es sich bei d6r Anmietung der Baracken für Duft&ciiutzarbeiter auf Seiten der Beklagten um die Erfüllung einer -vom Reich gestellten''Aufgabe handelte, für die' der'B'eklagten Eiostenersatz vom Reich zustande Es handelte sieh also im Augenblick der Anmietung um die übemäime einer Verpflichtung, der gleichzeitig eine entsprechende Gegenforderung gegen das als solvent betrachtete Reich gegenüberstand, so dass es sich wirtschaftlich gesehen bei der Barackenmiete für den Haushaltsplan der Beklagten nur um einen durchlaufenden Posten handelte* Unter Berücksichtigung8dieser Tatsachen muss daher davon ausgegangen werden,.dass die vorübergehende Anmietung einiger Baracken nicht als'ein Geschäft von besonderer geldlicher Bäfleütung anztiseHen ist* \6sr Vertrag zwischen den Parteien bedurfte daher nicht'der Innehaltung der Form des § 36 Abs 2 derDGO, sondern ist in der vorliegenden.Form gültig*
III* .Unter diesen Umständen bedarf es daher keiner Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenst Ji’age, ob beim Vorliegen eines formnichtigen, aber durch Jahre hindurch durchgeführten Vertrages eine Berufung auf die Formungültigkeit gegen die guten Sitten verstößt,wie das Berufungsgericht es angenommen hat*
17. Auch in der Revision beruft sich die Beklagte erneut darauf» dass in der Zeit nach dem'Kriege» bezüglich deren allein zwischen den Parteien ein Streit besteht» sie durch Maßnahmen der Militärregierung an einer . Benutzung 4er Baracken oder auch an einer'Rückgabe an die Klägerin behindert gewesen sei. Dabei komme" es nicht darauf an, in welcher Form oder ob tfberiiaüpt unter der Innehaltung einer Form die Beschlagnahmeerfolgt* sei. Ge-genüb er dem Hinweis des Berufungsgerichts/ dfäss bei Kriegs-ende, also bei Beendigung des ursprünglichen Vertragszwecks, nämlich der Unterbringung von Lüftschutzbauper-
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sonal, die Beklagte den Vertrag mit dei' Klägerin hätte kündigen können, vertritt die Revision die Ansicht» dass die Klägerin einer solchen Kündigung* in"einem Augenblick, in dem die Baracken durch die Militärregierung beschlagnahmt gewesen seien, unter Berufung auf § 242’'BGB hätte
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entgegentreten können. * *\
Der Auffassung der Revision kann schon deshalb nioht gefolgt werden, weil § 542 BGB gerade für den Pall der Entziehung des. Gebrauchs der Mietsache dem Mieter ein fristloses Kundigungsrecht^2usteht| überdies'äind'lfe-hauptungen, aus denen sich-die Anwendung des l42~r$GB
rechtfertigen würde, in der Tatsacheninstariz nicht vorgetragen worden*
7..- Das. Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung allerdings festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Mietzahlung für die Monate Februar bis September 1946 mit Rücksicht auf die Massnahmen der Besatzungsbehörde habe. Für diese Zeit ist also auf Grund der Feststellung des Berufungsgerichts kein Mietanspruch der Klägerin auch dem Grunde nach entstanden. Mit Recht rügt die Revision, dass insoweit eine Abweisung der Klage auch dem Grunde nach hätte erfolgen müssen. Diesem
-21
Umstand ist in der Urteilsformel Rechnung getragen.
YI. Bezüglich des Zeitabschnittes, ia^dentdie Baracken vom Hafenhetriebsverein benutzt Worden'$1ad, reichen die bisherigen Feststellungen des Berufuh^geasLehts nicht zu einer abschließenden Beurteilung aus. V/iRunter V ausgeführt, ruht ein'Mietvertrag* während die Mietsache von der Militärbehörde beschlagnahmt ist. 'Dah§i'kömmt; es für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteietr des Mietvertrages nicht auf die Form der Beschlagnahme an; es genügt der Entzug des mietvertragsmäßigen Gebrauchs» Für einen solchen Zeitraum entfällt eine.Mietzahlungspflicht. Etwaige mittelbare Vorteile des Mietersinsbesondere solche, die aüs seinen* sonstigen Beziehungen ;züfc-.Besa^tzungs-macht hergeleitet sind - können nicht elfte- Vertragspflicht zur HietZahlung während des Rühens' des Mietverhältnisses begründen. Anders ist die Rechtslage -aber dann, wenn der Mieter mit einem Dritten ein teilweises oder den Gesamtgebrauch der Mietsache erfassendes Untermietverhältnis abgeschlossen hat, auch wenn dies auf eine Anregung der Besatzung zurückgeht, und^dieser«.*.
Anregung hach Lage dar Sache - nicht ,gut widerspfcc&dn werden konnte.* In diesem Fäll wird 'der Mietvertrag,nicht zu dem Ruhen gebracht,’ sondern die Mietzahlungspflicht läuft weiter. Das Berufungsgericht hat bezüglich der Belegung der Baracken mit Hafenarbeitern es dahingestellt gelassen, ob diese auf eine Anordnung eines Offiziers der Besatzungsmacht zurückzufuhren sein möge. .Diese 'Tatsache kann aber nicht ungeklärt bleiben, weil,'Wie ausgeführt, die Rechtsfolgen verschieden sind, je nachdem ob eine wirkliche Anordnung vorlag oder nicht. Eine'Unterstellung insoweit wird der Sachlage nicht gerecht.Vielmehr muss der Tatsachenrichter die erhobenen und gegebenenfalls
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‘ noch angebotenen Beweise würdigen* jjahei mag es auch von Belang sein, welche Stellung die Klägerin seihst zur Benutzung der Baracken durch den Häfenbauv'erein eingenommen hat, insbesondere, ob sie di es eil* als ihren unmittelbaren Partner oder als Untermieter 'der* Beklagten auf-gefaßt hat, was sich möglicherweise auch an Hand der Verbuchung.der bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen 8us diesem Zeitraum wird feststellen, lassen* Bas Berufungsgericht wird daher im Rahmen der erneuten. Verhandlung zu erwägen haben, ob es insoweit vom richterlichen Pragerecht Gebrauch machen musste« ....
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VII« Palls die erneute Verhandlung ergeben sollte, dass bezüglich irgend eines Zeitraumes.nach^iegsende, .wegen dessen bisher die Klägerin nicht oder nicht, völlig die vertragliche Kietzahlung erhalten hat^ die "Beklagte noch zur Kietzahlung an sich verpflichtet'TletS, so geht auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte Kie*terin der Baracken war und dass nach dem Kriege diese für verschiedenste • Zwecke verwendet worden sind, aber ohne Bezugnahme auf den ursprünglichen Zweck der Unterbringung von. Luftschutzbauarbeitern,' der Angriff jder.Revision gegenjd$e Versagung des* Leistungsverweigeruagsrechts aus 4bs 4"UmstG fehl« Die Beklagte hat nicht etwa .nibhts für Lieferungen erhalten-, die sie an das Reich vorgenommen hatte oder auch nur vornehmen sollte} das Widerspruchsvolle des Vortrages der Beklagten ergibt sich schon allein darausf dass sie für einen Zeitraum bis einschliesslich Januah*
1946 an die Klägerin Uiete gezahlt hat* .Es ist rechtlich : nicht zu begründen, dass die Beklagte,* die 3/4 Jahr nachdem das Reich in jeder praktischen Beziehung als Vertragspartner der Gemeinde ausgeschieden war, ihrer Zahlungspflicht entsprochen hat, für einen späteren Zeitraum sich nun auf § 21 UmstG sollte berufen können. Pür *
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den praktisch überwiegend noch in Betracht kommenden Abschnitt der Benutzung durch den Hafenverein steht, falls der Mietvertrag nicht geruht hat, zudem fest, dass dafür die ursprüngliche Rechts.beZiehung zu dem Reich keinerlei Bedeutung mehr hatte*.
VIII* Die in erneuter Verhandlung zu treffende Rest-
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Stellung, ob das Mietverhältnis in der Zdit* der Benutzung • ^ » *
durch Hafenarbeiter ruhte oder nicht, .wird* sich auch auf die Frage*, der etwaigen Schadensersatäpflicht der Beklagten für die an den Baracken und dem Inventar entstandenen Beschädigungen und. Verluste auswirken. An
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sich haftet die Beklagte als Mieterin'für derartige Schäden. Eine Schadensersatzpflicht besteht aber nicht für Vorfälle, die sich als höhere Gewalt darstellen oder für während des Rühens des Mietverhältnisses eingetretene Schäden* Der gesamte Zeitraum des Mietvertrages zerfällt in drei getrennte Abschnittes
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a) zunächst die Zeit bis zur Kapitulation, in der die
. % .Beklagte*die volle vorgesehene Nutzung und auckdie entsprechende Köntrollmöglichkei t hatte f, f •
b) die Zeit'von dem Zusammenbruch-an bis zur Benützung > durch den Hafenverein, während deren der Mietver- •
trag an sich ruhte, wenn auch die Beklagte die bei ihr eingegangenen Benutzungsentschädigungen anderer an : die .Klägerin abgeführt hat., also den -^in.verschie-
. . .dene. Unterabschnitte zerfallenden - Zeitraum, .in dem
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die Beklagte zwar gewisse jfControllmögli chkei ten teil.-weise gehabt haben mag,ln dem sie ab^r nicht in der Lage war, Schadensentstehungen zu verhindern oder sich für entstandene. Schäden ihrerseits Ersatz v.on den Verantwortlichen zu beschaffen;
'iH.
c) endlich den Zeitraum nach der $b|rnahme durch die Hafenarbeiter, bezüglich dessen die Sachund Hechtslage noch zu klären sein wird«
Von dieser Klärung wird es wenigstens teilweise abhängen,ob die Beklagte fUr die nach 1945 etwa entstandenen. Schäden irgend eine Verantwortlichkeit treffen kann« Aus diesem Grunde bedingt die Aufhebung des Berufungsurteils wegen der Mietzahlung gemäss V auch die Aufhebung des Urteils,soweit in ihm . der Grund des Schadensersatzanspruchs ohne Berücksichtigung der möglichen Lage für den letzten Zeitabschnitt angenommen ist« ^ '
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung insoweit wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass möglicherweise, wenn die Beklagte nur für Schäden im Krieg aufzukommen haben sollte, ihr eine Inventuraufnahme im Augenblick des' Kriegsendes und der damaligen Umstände gar nicht zugemutet werden konnte. Insgesamt wird das Berufungsgericht bei der Abwägung der Möglichkeiten, in welchem Zeitabschnitt die Schäden entstanden sein mögen, auch die mehr oder weniger große Disziplinlosigkeit der verschiedenen Barackenbewohner in Betracht zu ziehen haben und sich gegebenenfalls bei der Feststellung einer etwaigen Ersatzpflicht des für einen solchen Fall anwendbaren § 287 ZPO bedienen müssen«
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Angesichts der ZurUckverweiaung wegen des wesentlichsten Veils des Hechtsstreits erschien äs angemessen, dem Berufungsgericht die gesamte Kostenentschei-
dung Vorzubehalten.
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Dr. Drost Dr.Baidinger Dr. bischer
Dr.Kuhn Dr.K.E.Meyer