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BGH

Gericht: BGH

■Prozessbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br. hat der IIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1952 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Br. Haldinger, Br. Benlcard und Br. Kuhn für Recht erkannt« sicht des Stadt.oberInspektors Oehm in einen geschlossenen Eisenbahnweggon verladen, den sich die Stadtwerke von der Reichsbahn hatten stellen lassen, um den abmontierten Draht in ein Ausweichlager zu leiten» Der Transport konnte wegen der Kriegsereignisse nicht mehr durchgeführt werden]; der Waggon blieb auf dem Hauptbahnhof Trier stehen und befand sich dort noch nach der Besetzung Triers durch die amerikanischen Truppen; zuletzt Ende Kaiv Anfang Juni 1945» » Beamte der Klägerin entdeckten Anfang 1947 im Keller des Bahnbetriebswerkes Trier Kupferdraht, den die Klägerin als t ihr Eigentum beanspruchte. Oktober 1947i auf dem Bahnhof Trier hätten sich drei Wagen mit > Kupfer-rRotgussteilen und Fahrleitungsdraht befunden; die ! Die Klägerin erhebt Klage auf Herausgabe des zahlen-mässlg sich ergebenden Restbestandes von 16.760 kg Elektrolytkupfers und beansprucht hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Vorlage einer Abschrift der Tatbestand saufnahmen über die massgeblichen Vorgänge. Sie leugnet ihre Passivlegitlmatlon, weil der Kfcpferdraht, den die Klägerin vielleicht hätte beanspruchen können, von der Eisenbahndirektion Saarbrücken dorthin verbracht worden sei. Auf die Berufung der Klägerin erkannte das Oberlandeogericht ln Koblenz auf Verurteilung der Beklagten zur Lieferung von 16.760 ■ Sodann prüft das Berufungsgericht die Rechtsfolgen des Wagengestellungsvertrages und eines etwaigen Verwahrungsvertrages« Eine Haftung der Beklagten auf Grund dieser Rechtsgründe wird vom Berufungsrichter verneint, die Revision kommt auch darauf nicht zurück« 2*) Der tragende Rechtsgrund für die Verurteilung der Beklagten 1st nach dem Berufungsurteil die Annahme einer GeschäTlsbesorgung ohne Auftrag: Bas Urteil legt dar, der Beamte der Beklagten, Mückenhausen, habe den Wagen entladen lassen im Bewusstsein, dass dieser Kupferdraht nicht Eigentum der Beklagten war und habe den Braht in einen Kellerraum des Bahnbetriebswerkes Trier eingelagert* Später sei der Braht für Zwecke der Beklagten verwendet worden, mit Ausnahme der Restmenge von 1.240 kg, die der Klägerin zurückgegeben wurden. * dass der von IflUckenhausen entladene und später für dt,ie Beklagte verwendete Draht derselbe Dreht gewesen sei, ■ der von der Oberleitung der Strassenbahn Trier abmon-tiorb worden wäre, euch dass der in Auftrag der Beklagten von den Zeugen Ld^^und HdP ©atladene Waggon derselbe gewesen sei, den die Klägerin nach' Abnahme des > Eupferdrahtos von ihrer Strssseribahnanlege beladen hätte, Auch gegen diese tatsäch3 ichen Feststellungen richtet die Revision keine Angriffe« klagte hätte gegenüber den Hinweis auf § 687 BGB derge- * legt, der damalige Amtmann hätte sich nicht nur für berechtigt, .sondern sogar für verpflichtet gehabten, den Draht auszuladen und* für. Der Sinn des $ 139 ZPO und der Fragepflicht ist nicht, den Parteien die Rechtsfolgen mitzuteilen, zu denen das Gericht auf Grund des Sachverhalts gelangen kann. Soweit zu diesem Zweck die Erörterung der Rechtslage angezcigt ist, hat das Gericht die Rechtsfragen mit den Parteien zu erörtern. Diese Folgerung wird durch die wiederhol- ■ te Feststellung des Urteils getragen, HUBBUB) habe die Entladung zu {dem Zwecke bewirkt, den Draht für die ■ Beklagte zu verwenden. stellungen des Berufungsurteils hat die Beklagte das Kupfer abtrensportieren lassen und gröss tenteils flir sich verwondebr Ult Kocht hat daher dor Berufungsrichter diese Handlung der Beklagten als unerlaubte Eigenge-schäftsführung gekennzeichnet und daraus die rechtlichen Folgerungen gezogen fvgl RGZ 158. dass er sich bewusst war, die Ladung des Güterwagens sei nicht Eigentum der Beklagten. 4«) Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte die sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 989, 990' und 995 BGB aus Rechtnirrtum nicht angewandt. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils und den Erklärungen der Klägerin erstrebt sie lediglich die Rücklieferung einer gleichen Senge von Elektrolytkupfer oder auch von Kupfer gleicher Beschaffenheit, nicht aber genau die von ihr abmontierten Brähte. Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um die schuldrecht-1 liehe Verpflichtung der Beklagten cum Schadenersatz und .um deren Erfüllung (BGB §§ 678,.249)• Auch die Frage, ob , die Beklagte um das Kupfer selbst oder dessen Kert noch bereichert ist, scheidet unter diesen Umständen aus? derm I die Verpflichtung der Beklagten aus der unerlaubten Eigen-i geschäftsfiihruiig ist durch Rücklieferung der gleichen Lien-ge Kupfer zu erfüllen, ohne dass in Betracht kommt, ob und Inwieweit die Beklagte um den Uert des früheren, von '■ ihr verwendeten Kupfers der Klägerin noch teilweise oder \ in voller Höhe bereichert sein könnte, 5.) Dass die Entladung,:; des Eisenbahnwaggons und • die Verwendung des Kupfers für Zwecke der Beklagten, schon/ dessen Ab transport, mit dem willen der Klägerin in Vider- ■ spruch stand*, hat der Berufungsrichter zutreffend festgestellt« Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor, eine Verfeh- ; rensräge hat die Revision insoweit nicht erhoben. Auch wenn die Beklagte den Anspruch der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten hat, v/as dem von der Revision herangezogenen Schrif-tsafcz vom 22« November 1950 S 8 nicht unmittelbar zu entnehmen ist, hat der Berufungsrichter mit Recht die Beklagte auf Grund des $ 687 3GB für ersatzpflichtig angosehen0 Bas Gewicht der der Klägerin entzogenen Menge Kupfer steht tatsächlich fest, daher hat das Berufungsgericht zutreffend die Beklagte zur Lieferung von 16.760 kg Elektrolytkupfer verurteilt.

Zitierte Normen: § 687 BGB § 159 ZPO
BerufungsrichterParteiKupferTrierBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 25'51
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Verkündet
 am 16. Januar 1952
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Hirth, Justizangeatellfcer,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, Elsenbahndirektion-frier, vertreten durch ihren Präsidenten,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin
-Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt Trier, vertreten durch Ihren Oberbürgermeister,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
■Prozessbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 Br.
hat der IIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1952 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Br. Haldinger, Br. Benlcard und Br. Kuhn für Recht erkannt«
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Koblenz vom 22. Dezember 1950 wird auf Kosten der Beklagten zu- ' rückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestandt
 Auf Befehl der Wehrmacht mussten die Stadtwerke Triej ein Gemeindeunternehmen der klagenden Stadjbgemeinde Trier, : lm Februar 1945 den Kupferdraht der Strassenbahnoberlei-tungen abmontieren. Der Dreht wog 18 to und Y.urde unter Auf.' sicht des Stadt.oberInspektors Oehm in einen geschlossenen Eisenbahnweggon verladen, den sich die Stadtwerke von der Reichsbahn hatten stellen lassen, um den abmontierten Draht in ein Ausweichlager zu leiten» Der Transport konnte wegen der Kriegsereignisse nicht mehr durchgeführt werden]; der Waggon blieb auf dem Hauptbahnhof Trier stehen und befand sich dort noch nach der Besetzung Triers durch die amerikanischen Truppen; zuletzt Ende Kaiv Anfang Juni 1945»	»
.Das damalige Bemühen des Stadtoberinspektors 0^) die Er- 1 'laubnis zu dem Ausladen des Waggons zu erhalten, blieb erfolglos, da die Gleise für Besatzungszwecke freigehalten werden mussten. Nach Wied er er Öffnung der Güterabfertigung Trier im Juni 1945 war der Waggon verschwunden, als sich der Zeuge 0^^ erneut um dessen Entladung bemühte. Beamte der Klägerin entdeckten Anfang 1947 im Keller des Bahnbetriebswerkes Trier Kupferdraht, den die Klägerin als t ihr Eigentum beanspruchte. Die Beklagte gab der Klägerin darauf 1.240 kg Kupferdraht heraus. Gegenüber dem Verlan-
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gen der Klägerin im Schreiben vom 4. März 1947 auf Rückgabe des restlichen Kupferdrahtes erklärte die damals zu-. ständige Eisenbahndirektlon Saarbrücken am 13. Oktober 1947i auf dem Bahnhof Trier hätten sich drei Wagen mit > Kupfer-rRotgussteilen und Fahrleitungsdraht befunden; die ! beiden ersten Wagen seien vom Bahnhof Ruwer nach Hauptbahn* j hof Trier überführt worden, der dritte mit Fahrleltungsdrah^
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in Hingen beladene T7agen, der wahrscheinlich der von der Klägerin gesuchte gewesen sei, sei zu dem grössten Teil von Besä tzimgstruppen entladen worden. Ben Rest von rund 1.300 kg hebe die Bahnverwaltung bereits en die Stadtwerke herausgegeben.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte selbst habe den mit Kupfer beladenen V/agen entladen und den Eupfer-draht eingelagert;, und zwar im Juni 1943» Die städtischen Beamten hätten 1947 im Keller der Bahnbetriebswerke den Kupferdraht entdeckt und die Eesensgleichheit des Drahtes mit dem Stras’senbahnoberleitungsdraht an dem ovalen Profil des Drahtes erkannt« Die Beklagte habe sich nach Vorlage von Probestücken von der Identität des Drahtes mit dem der Klägerin Überzeugt und daraufhin die 1.240 kg herausgegeben. Der bei weitem grössere Teil des damals schätzungsweise noch 3 bis 4 Tonnen betragenden Bestandes sei von der Beklagten selbst verwendet worden. Die Klägerin erhebt Klage auf Herausgabe des zahlen-mässlg sich ergebenden Restbestandes von 16.760 kg Elektrolytkupfers und beansprucht hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Vorlage einer Abschrift der Tatbestand saufnahmen über die massgeblichen Vorgänge.
Die Beklagte beairtregt Abweisung der Klage. Sie leugnet ihre Passivlegitlmatlon, weil der Kfcpferdraht, den die Klägerin vielleicht hätte beanspruchen können, von der Eisenbahndirektion Saarbrücken dorthin verbracht worden sei. Die Klägerin müsse sich an diese Direktion wenden; die beklagte Bundesbahn sei nicht deren Rechts-liachfolgerin. Im übrigen wiederholt sie das Vorbringen
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aus dem Schreiben der Eisenbahndirektion Srarbriicken I vom 13. Oktober 1947. Hach Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin erkannte das Oberlandeogericht ln Koblenz auf Verurteilung der Beklagten zur Lieferung von 16.760	■
kg Elektrolytkupfer.
Hiergegen hat die Beklagte formund fristgerecht R Hevision eingelegt mit dem Antragy unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage kostenfüllig abzuweisen, ‘ hilfsv/eise, die Sache an das Berufungsgericht zurlick- t ' zuverweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der ; Hevision.
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« * Ent scheidungsgründe 8
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1.) Der Berufungsrichter hat zunächst geprüft, ob die Beklegte psssiv legitimiert sei. Er bejaht dies, da jetzt der Bahnhof Trier .zu dem Bereich der Eisenbahn- | direktion Trier gehöre .und auf Grund des Abkommens zur Errichtung einer Betriebsvereinigung zwischen den Begierungen der Länder Rheinland-Pfalz, Baden und CTrttem-berg-Höhenzollern sov.ie der dieses Abkommen ergänzenden . ‘ Satzung der Betriebsvereinigung der Süddeutsphen Eisen- • bahnen die vor dem 8. Hai 1945 entstandenen Verpflichtungen der früheren Helchsbahn auf die Bundesbahn Übergegangen v.ären. Die Eisenbahndirektion Trier sei insoweit an die Stelle der früheren Eisenbahndirektion Saar-
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brücken getreten. Lie Hevision erhebt dagegen keine Bedeute*/ die von Amts wegen gebotene Prüfung der Passivlegitima- I tlon ergibt keine Bedenken gegen die Folgerungen des I • Berufungsurteils.	I

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Weiter stellt der Berufungsrichter fest, ein Frachtvertrag sei zwischen den Farteien nicht geschlossen 'worden, weil der Abschluss eines Frachtvertrages zwischen dem Versender und der Bphnverwaltung von der Ausstellung und Aushändigung des Frachtbriefes abhängig sei, diese eine wesentliche Form für den Abschluss des Frachtvertrages dsrstelle* Bas ist richtig und entspricht der festen Hechtslehre und Rechtsprechung (siehe namentlich JW 1938, 2614 mit Anm von Booss* RGZ 99, 245? Ritter, HGB 2* Aufl § 453 Anm 4 s RGRK, Gadow, HGB § 453 Anm 2)'. Auch hiergegen erhebt die Revision keine Angriffe* .
Sodann prüft das Berufungsgericht die Rechtsfolgen des Wagengestellungsvertrages und eines etwaigen Verwahrungsvertrages« Eine Haftung der Beklagten auf Grund dieser Rechtsgründe wird vom Berufungsrichter verneint, die Revision kommt auch darauf nicht zurück«
. .	2*) Der tragende Rechtsgrund für die Verurteilung
 der Beklagten 1st nach dem Berufungsurteil die Annahme einer GeschäTlsbesorgung ohne Auftrag: Bas Urteil legt dar, der Beamte der Beklagten, Mückenhausen, habe den Wagen entladen lassen im Bewusstsein, dass dieser Kupferdraht nicht Eigentum der Beklagten war und habe den Braht in einen Kellerraum des Bahnbetriebswerkes Trier eingelagert* Später sei der Braht für Zwecke der Beklagten verwendet worden, mit Ausnahme der Restmenge von 1.240 kg, die der Klägerin zurückgegeben wurden. Zur Bejahung der Haftung der Beklagten gelangt der Berufungsrichter, nachdem er ln tatsächlicher Erwägung festgestellt hat,
* dass der von IflUckenhausen entladene und später für dt,ie
 Beklagte verwendete Draht derselbe Dreht gewesen sei, ■ der von der Oberleitung der Strassenbahn Trier abmon-tiorb worden wäre, euch dass der in Auftrag der Beklagten von den Zeugen Ld^^und HdP ©atladene Waggon derselbe gewesen sei, den die Klägerin nach' Abnahme des > Eupferdrahtos von ihrer Strssseribahnanlege beladen hätte, Auch gegen diese tatsäch3 ichen Feststellungen richtet die Revision keine Angriffe«
Dio Zweifel der Revision gegenüber den Folgerungen des Berufungsurteils knüpfen daran an, dass der damalige ; Dienststellenleiter des Bahnbetriebswerkes Trier, Mücken-* heusen, den Eagen eigenmächtig entladen habe, und dass darin vom Berufungsrichter eine Geschäftsführung im Sinne J der unerlaubten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs 2 BGB) erblickt wurde. Die Revision erhebt hiergegen einen Fro- ( zessangriff. Sie meint, der Berufungsrichter hätte den 1 Parteien Gelegenheit geben müssen, zu diesem rechtlichen 1 Gesichtspunkt Stellung zu nehmen, da darüber weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung von ; den Parteien Erklärungen abgegeben worden seien* die Be- . klagte hätte gegenüber den Hinweis auf § 687 BGB derge- * legt, der damalige Amtmann	hätte	sich nicht
 nur für berechtigt, .sondern sogar für verpflichtet gehabten, den Draht auszuladen und* für. die Beklagte sicherzustellen« Der Angriff 1st nioht begründet. Es handelt sich bei der Beurteilung des ganzen RechtsverhältniBBes um die Frage*, ob IdHHBHHPäl* verfassungsmässig berufener
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Vertreter der Beklagten, als welchen ihn der Berufungs- ! richter zutreffend ansieht,' i'm Einverständnis oder sogar I
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im Auftrag der Klägerin gehandelt hat oder nur lm Interesse der Beklagten. Bel dieser Sachlage war die rechtliche Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausoerordentlich naheliegend. Der Berufungsricht ei* war nicht verpflichtet; die Parteien hierauf hinzuweisen, zu demal lm Anwaltsprozess die Rechtsfolgen für die Parteivertreter ohne weiteres erkennbar waren. Der Sinn des $ 139 ZPO und der Fragepflicht ist nicht, den Parteien die Rechtsfolgen mitzuteilen, zu denen das Gericht auf Grund des Sachverhalts gelangen kann. Vielmehr erstrebt das Gesetz in erster Linie eine Aufklärung des Sachverhalts und die Stellung zweckdienlicher Anträge. Soweit zu diesem Zweck die Erörterung der Rechtslage angezcigt ist, hat das Gericht die Rechtsfragen mit den Parteien zu erörtern. Das Gesetz will verhüten, dass die Parteien durch eine Rechtsauffassung des Gerichts, die lm Prozess nicht erörtert 1st, überrascht werden und dass dadurch verhindert wird, dass die Parteien sachdienliche Tatsachen Vorbringen, um die Rechtslage zu klären (RGZ 103, 96? 169, 336; OLG Königsberg HRR 1938 Er 1134; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozess-rechts 3« Aufl S 372 und besonders die Beispiele auf S 382s Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl § 139 Anm 2 E). Weiter geht die Verpflichtung des Gerichts nicht, besonders ist es nicht gehalten, alle möglichen rechtlichen Folgerungen den Parteien vorher mitzuteilen. Vielmehr ist es gerade die Aufgabe des Geriohts, die rechtliche Beurteilung seinerseits zu finden und daraus die gebotenen Folgerungen zu ziehen (RGZ 103, 428; Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 17* Aufl zu § 139 Anm II 1 c und III)«
Danach ist dem Berufungsrichter eine Verletzung aer Präge- und Aufklürungcpllicht nicht unterlaufen (BGH 1,
 57 /5gT).
3») Der Berufungsrichtor hat tatsächlich festge-stellt, dass MflHHBB beim Entladen des Wagens wusste dass der Kupferdraht nicht Bchneigentum gewesen ist. Ge-^ rade dass er annehm, es habo sich um Beutegut gehandelt, ; bekräftigt die Feststellung des Berufungsgerichts. Denn 1 wenn der Draht Beutegut gewesen wäre, hätte er nur vor der Besetzung Triers von deutschen Truppen erbeutet worden |

sein kOnnen und wäre dann Eigentum des Reichs oder anderer Berechtigter geworden, denen das Metall hätte zuge-t wiesen werden können; oder er wäre Beutegut der alliierten/ Mächte geworden, dann v.äre er ebenfalls fremdes Eigentum und der Verfügungsbefugnis deutscher DienststeL len noch ! mehr entzogen gewesen. Die Folgerung dos Berufungsrichte*S habe in Kenntnis, dass der Kupferdraht nicK? der Beklagten oder der früheren Reichsbahn gehöre* die Entladung vcmulixonb, zu dem Zweck, dou Brüht für die Beklagte zu verwenden, trifft daher zu. Gerade wenn er, ■ wie die Revision meint, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen war, den Draht für die Beklagte sicherzustollen, hat Mttckenhausen für die Beklagte Uber . das fremde Eigentum wie über eigenes, d»h. das der Beklagten, verfügt. Diese Folgerung wird durch die wiederhol- ■ te Feststellung des Urteils getragen, HUBBUB) habe die Entladung zu {dem Zwecke bewirkt, den Draht für die ■ Beklagte zu verwenden. Damit sind die Merkmale des	j
§ 687 Abs 2 BGB erfüllt. Nach den tatsächlichen Fest- . '
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stellungen des Berufungsurteils hat die Beklagte das Kupfer abtrensportieren lassen und gröss tenteils flir sich verwondebr Ult Kocht hat daher dor Berufungsrichter diese Handlung der Beklagten als unerlaubte Eigenge-schäftsführung gekennzeichnet und daraus die rechtlichen Folgerungen gezogen fvgl RGZ 158. 45	Staudinger-
NLpperdey 10. Aufl § 687 Anm 8; Palendt § 687 Anm 2 besonders unter b). Bass	wsiiren	Eigen-
tLtmer des Brahtes nicht kannte, ist rechtlich nicht bedeutsam, es genügt. dass er sich bewusst war, die Ladung des Güterwagens sei nicht Eigentum der Beklagten.
4«) Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte die sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 989, 990' und 995 BGB aus Rechtnirrtum nicht angewandt. Auch diese Rüge' geht fehl. Bie genannten Gesetzcsstellen können an sich neben § 687 Abs 2 BGB angewandt werden. Aber eie regeln die Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen und gegebenenfalls von Schadenersatz im Rahmen des Eigentumenspruchs des § 985 BCB. Sie boziehen sich also auf konkret bestimmte Sachen, verbrotbare und in erster Linie nicht vertretbare Sachen. Bie Vorschriften können dann massgebend sein, wenn sich der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe desselben Brahtes richtete, den sie seinerzeit von den Oberleitungen ihrer Str&ssenbahn äbmontieren liesd. Bas ist aber nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils und den Erklärungen der Klägerin erstrebt sie lediglich die Rücklieferung einer gleichen Senge von Elektrolytkupfer oder auch von Kupfer gleicher Beschaffenheit, nicht aber genau die von ihr abmontierten Brähte.
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Der Berufungsrichter betont ausdrücklich, die Klägerin feT euch mit Lieferung von Altkupfer einverstanden« Der AnspnSdk/ der Klägerin bezweckt also die Rücklieferung von Kupfer 1 gleicher Menge wie des ihr entzogenen, nämlich 16,760 kg.
Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um die schuldrecht-1 liehe Verpflichtung der Beklagten cum Schadenersatz und .um deren Erfüllung (BGB §§ 678,.249)• Auch die Frage, ob , die Beklagte um das Kupfer selbst oder dessen Kert noch bereichert ist, scheidet unter diesen Umständen aus? derm I die Verpflichtung der Beklagten aus der unerlaubten Eigen-i geschäftsfiihruiig ist durch Rücklieferung der gleichen Lien-ge Kupfer zu erfüllen, ohne dass in Betracht kommt, ob und Inwieweit die Beklagte um den Uert des früheren, von '■ ihr verwendeten Kupfers der Klägerin noch teilweise oder \ in voller Höhe bereichert sein könnte,
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Die Beklagte hab Behauptungen dazu in den £at-sacheninstanzen nicht aufgestellt, der Berufungsrichter , hatte daher koinen Anlass, darauf einzugehen«	^
5.) Dass die Entladung,:; des Eisenbahnwaggons und • die Verwendung des Kupfers für Zwecke der Beklagten, schon/ dessen Ab transport, mit dem willen der Klägerin in Vider- ■ spruch stand*, hat der Berufungsrichter zutreffend festgestellt« Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor, eine Verfeh- ; rensräge hat die Revision insoweit nicht erhoben. Die von ihr angeschnittene Frage, ob die Beklagte beim Erwerb !
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des Kupfers in gutem oder schlechtem Glauben war, kann da-* her auf sich beruhen. Es genügt die Feststellung des Be- ! rufungsurteils, dass	Uber	das fremde Eigen-
tum im eigenen Interesse der Beklagten verfügt hat, ^
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6.) Auch wenn die Beklagte den Anspruch der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten hat, v/as dem von der Revision herangezogenen Schrif-tsafcz vom 22« November 1950 S 8 nicht unmittelbar zu entnehmen ist, hat der Berufungsrichter mit Recht die Beklagte auf Grund des $ 687 3GB für ersatzpflichtig angosehen0 Bas Gewicht der der Klägerin entzogenen Menge Kupfer steht tatsächlich fest, daher hat das Berufungsgericht zutreffend die Beklagte zur Lieferung von 16.760 kg Elektrolytkupfer verurteilt.
Zu einer Befragung der Parteien nach § 159 ZPO hatte das Berufungsgericht keinen Anlass.
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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