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BGH

Gericht: BGH

Alsdann benachrichtigte er die Ehefrau des Verletzten, brachte auch sie zu dem Krankenhaus und begab sich mit einer etwa 1 i/2 ständigen Verspätung zu seiner Arbeitsstelle, um ihm unterstehende Arbeiter zur Arbeit einzuteilen. weil der Kläger vor und nach dem Transport des Verletzten zu dem Krankenhaus seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe* Außerdem habe er gegenüber dem Verletzten seine Schuld an dem Unfall anerkannt. Ihre Widerklage hat die Beklagte im zweiten Hechtsauge noch um den Feststellungsantrag erweitert, daß der Kläger verpflichtet sei, auch alle weiter noch au erbringenden .Entschädigungsleistungen zu erstatten. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Versicherung*: nehmer zur Aufklärung des Versicherungsfalls beitragen, sich an Ort und Stelle über den Unfallverläuf unterrichte? Der Kläger sei verhältnismäßig langsam gefahren, habe den verletzten Fußgänger nur geringfügig angestoßen und sein Fahrzeug sogleich zu dem Stehen gebracht. müsse es dem Kläger nachgesehen werden, wenn er gegenüber der ihm vordringlich erscheinenden Hilfeleistung für den Verletzten in ihrem Erfolg zweifelhafte, wenn nicht gar aussichtslose Aufklärungsversuche zurückgestellt habe. Nach der Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus sei der Kläger nicht zur Unfanstelle zurückgelcehrt. Vergeblich bemüht sich die Revision darzutun, daß in dem Verhalten des Klägers vor und nach dem Transport des Verletzten ins Krankenhaus, wenn es vom Berufungsgericht vollständig und richtig gewürdigt worden wäre, eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen werden müsse. 1. Zu dem Verhalten des Klägers vor der Überführung des Verletzten ins Krankenhaus macht die Revision geltend, daß der Kläger selbst angenommen habe, der angefahrene Fußgänger sei nicht ernsthaft verletzt. Dem Kläger sei es ohne weiteres möglich gewesen, die Stelle zu markieren, an der sein Kraftwagen nach den Unfall stehen geblieben sei. -Die letzte Rüge erledigt sich durch die dazu getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe substanti" iert und unter Darlegung von Einzelheiten bestritten, daß Nach ihrem Vorbringen ist die Revision der irrigen Ansicht, daß alle von der Rechtsprechung in einem entschiedenen Einzelfall einmal für notwendig gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen, z.B. die Markierungspflicht (BUH VeroR 1961, 794) > generell von jedem Versicherungsnehmer, gleichviel, ob in seinem Falle eine solche Maßnahme notwendig und möglich i3t, zu treffen seien; andernfalls sei die Aufklärungspflicht verletzt. Was der Versicherungsnehmer zur Aufklärung des Tatbestandes zu tun hat, bestimmt sich letzthin immer nach den unterschiedlichen Umständen und Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Die Entscheidung darüber, was alles zur Aufklärung eines Unfalls an Ort und Stelle dienlich sein kann, darf natürlich nicht dem subjektiven Ermessen des jeweiligen Versicherungsnehmers überlassen bleiben. In Erfüllung seiner Aufklärungspflicht muß der Versicherungsnehmer nach einem Unfall grundsätzlich an Ort und Stelle bleiben, damit die notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens getroffen werden können. Diese Grundsätze gelten aber nur für den Regelfall, nicht hingegen, wenn der Versicherungsnehmer die Unfallstelle ohne rechtliche Nachteile verlassen darf.Eine rechtmäßige Entfernung von der Unfallstelle ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Verletzten ins Krankenhaus bringt und damit zugleich alles tut, 11 was zur Hinderung des Schadens dienlich sein kann11. Mit dem Vorrang der Hilfeleistung für den Verletzten ist zugleich die Pflichtenkollision entschieden, die sich für den Versicherungsnehmer daraus ergeben kann, daß er nach §71 2/2 AKR den .Tatbestand aufzuklären und den Schaden zu mindern hat. Die Ansicht der Revision, der Transport des Verletzten ins Krankenhaus sei nicht eilbedürftig gewesen und der Kläger habe vorher noch Zeit gehabt,, die Position seines Kraftwagens zu markieren und Unfallzeugen zu ermitteln, ist unhaltbar. Hiernach hat der Kläger vor dem Transport des Verletzten ins Krankenhaus seine Aufklärungspflieht nicht verletzt. Auch in dem Verhalten des Klägers nach Aufnahme des Verletzten im Krankenhaus will die Bevision eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht sehen, hach ihrer Ansicht habe der Kläger sogleich zur Unfallstelle zurückkehren müssen, da er nicht von sich aus entscheiden dürfe, ob eine Rückkehr an die Unfallstelle zur Beweissicherung Erfolg verspreche oder nicht. Die Rückkehrpflicht entfällt jedoch, sobald vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers nicht mehr damit zu rechnen ist, daß an der Unfallstelle nach dem regelmäßigen Ablauf Denn entstandene Bremsspuren wären nach kürzester Zeit schon nicht mehr feststellbar gewesen, weil der Unfall sich auf einer nassen Asphaltstraße ereignete, es zur Zeit des Unfalls regnete und starker Fahrzeugverkehr herrschte. Hiernach hat der Kläger seine Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß er nach der Überführung des Verletzten ins Krankenhaus nicht an die Unfallstelle zurückgekehrt ist. Me Beklagte hat sich für ihre leistungsfreiheit weiter darauf berufen, daß der Kläger ohne ihre vorherige Zustimmung den Anspruch des Verletzten anerkannt und damit gegen § 7 II 1 AKB verstoßen habe. Bas Berufungsgericht hält diese Bestimmung nicht für verletzt, weil in den mündlichen Äußerungen, die der Kläger zur Beruhigung des Unfallverletzten abgegeben habe, keine rechtsverbindlichen Anerkenntniserklärungen zu erblicken seien. Es hat den Anspruch auf Erstattung von 1.787*— DM als unbegründet, das Begehren auf Feststellung der Erstattungspflicht des Klägers für noch zu erbringende Bntschädigungs-leistungen hingegen als unzulässig abgewiesen. Jede auf § 158 f WG gestützte Rückgriffs-Widerklage des Versicherers, gleichviel, ob damit Leistung oder Feststellung verlangt wird, muß abgewiesen werden, wenn die Klage des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz durchdringt, weil dann feststeht, daß die sachlichen Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht gegeben sind.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 142 StGB § 97 ZPO
FeststellungAufklärungspflichtVersicherungsnehmerUnfallUnfallstelleKrankenhausVerletzteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 24/65	URTEIL#	Verkündet	am
7» Dezember 1967 Heil,
 Ju s t i zhaup t s q}zv e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
* Allgemeine Versicherungs-Akti enges e11-straße flHB? vertreten durch uSowl
 der _
Schaft,	   __
ihren Vorstand, Vorsitzer Hugo ebenda,
 und Egon
 Prozeßbevollmächtigter%
Beklagten und Reviaionsklägerin,
 Rechtsanwalt Pr*
gegen
 den Vorarbeiter Karl Am	f,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten
 Rechtsanwalt Pr»
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr, Herr, Dr. Bukow, Dr, Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 15. Dezember 1962 gegen 7?50 Uhr fuhr er in Duisburg einen Fußgänger an, der etwa 8 - 10 m hinter dem Zebrastreifen über die Straße ging.
Der Kläger fuhr den Verletzten, der einen Oberschenkcl-bruch erlitten hatte, zu dem Krankenhaus. Alsdann benachrichtigte er die Ehefrau des Verletzten, brachte auch sie zu dem Krankenhaus und begab sich mit einer etwa 1 i/2 ständigen Verspätung zu seiner Arbeitsstelle, um ihm unterstehende Arbeiter zur Arbeit einzuteilen. Danach erstattete er bei der Versicherungsagentur Schadenanzeige.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hält sich für leiotungsfrei,
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weil der Kläger vor und nach dem Transport des Verletzten zu dem Krankenhaus seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe* Außerdem habe er gegenüber dem Verletzten seine Schuld an dem Unfall anerkannt. Neben der Abweisung der Klage verlangt die Beklagte widerklagend die Erstattung ihrer Bntschadigungsleistungen an den Verletzten. Ihre Widerklage hat die Beklagte im zweiten Hechtsauge noch um den Feststellungsantrag erweitert, daß der Kläger verpflichtet sei, auch alle weiter noch au erbringenden .Entschädigungsleistungen zu erstatten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre früheren Anträge zur Klage und Vriderklage weit Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine Obliegenheit - ‘’alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes ... dienlich sein kann” (§7 1 2/2 AKB) - verletzt hat und die Beklagte dadurch nach § 7 V AKB leistung frei geworden, ist. Bas Berufungsgericht hat dies verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Versicherung*: nehmer zur Aufklärung des Versicherungsfalls beitragen, sich an Ort und Stelle über den Unfallverläuf unterrichte? Spuren sichern und vorhandene Zeugen feststellen müsse. Entscheidend sei dabei, daß ein Verbleiben an der Unfallstelle die Aufklärung des. Tatbestandes hätte fordern könn< und die Entfernung von der Unfallstelle an sich geeignet war, die Sachaufklärung zu beeinträchtigen.
Diese für den Regelfall geltenden Grundsätze könnten? wie das Berufungsgericht ausführt? keine uneingeschränkte Anwendung finden? wenn sich der Versicherungsnehmer von der Unfallstelle entferne, um den Verletzten ärztlicher Hilfe zuzuführen. In einem solchen Fall seien Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht konkret, d. h, nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen? die hier nicht für eine objektive Verletzung der Aufklärungspflicht sprächen.
Selbst wenn man in dem Verhalten des Klägers eine objektive Pflichtverletzung sehe? habe er jedenfalls nicht leichtfertig, geschweige denn vorsätzlich seiner Aufklärungspflicht zuwidergehandelt. Denn der Unfall sei nach seinem äußeren Verlauf leichterer Natui^ gewesen. Der Kläger sei verhältnismäßig langsam gefahren, habe den verletzten Fußgänger nur geringfügig angestoßen und sein Fahrzeug sogleich zu dem Stehen gebracht. Der Wagen sei unbeschädigt geblieben. Glasscherben oder Blutspuren seien nicht vorhanden gewesen. Bei dieser Sachlage sei es verständlich? daß der Kläger sich vorrangig um den Verletzten bemüht und ihn wunschgemäß ins Krankenhaus gefahren habe? ohne sich vorher noch um die Ermittlung von Unfallzeugen und die Markierung der Fahrzeugposition zu kümmern. Bei der Abwägung der verschiedenartigen Obliegenheiten, die sich nach einem Unfall aus § 7 I 2/Z AKB ergäben? müsse es dem Kläger nachgesehen werden, wenn er gegenüber der ihm vordringlich erscheinenden Hilfeleistung für den Verletzten in ihrem Erfolg zweifelhafte, wenn nicht gar aussichtslose Aufklärungsversuche zurückgestellt habe.
 
Nach der Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus sei der Kläger nicht zur Unfanstelle zurückgelcehrt. Y/enn er durch diese Unterlassung seine Aufklärungspflicht objektiv verletzt haben sollte, sei sein Verschulden auch insoweit nur gering gewesen. Unter den gegebenen Umständen habe er sich zu Hecht fragen können, inwiefern seine Rück-kehr zur Unfallstelle noch sinnvoll sei. Aus seiner - bei objektiver Betrachtung verständlichen - Sicht sei eine weitere Aufklärung des Tatbestandes nicht mehr zu erwarten gewesen, was näher dargelegt wird.
II. Vergeblich bemüht sich die Revision darzutun, daß in dem Verhalten des Klägers vor und nach dem Transport des Verletzten ins Krankenhaus, wenn es vom Berufungsgericht vollständig und richtig gewürdigt worden wäre, eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen werden müsse.
1. Zu dem Verhalten des Klägers vor der Überführung des Verletzten ins Krankenhaus macht die Revision geltend, daß der Kläger selbst angenommen habe, der angefahrene Fußgänger sei nicht ernsthaft verletzt. Es habe deshalb nicht der geringste Anlaß zu einer besonderen Eile bestanden. Dem Kläger sei es ohne weiteres möglich gewesen, die Stelle zu markieren, an der sein Kraftwagen nach den Unfall stehen geblieben sei. Sr habe auch genügend Zeit gehabt, um Zeugen des Unfalls zu ermitteln. Zumindest habe er den unbekannten Fußgänger, mit dessen Hilfe er sich um den Verletzten bemüht habe, namentlich feststellen müssen. -Die letzte Rüge erledigt sich durch die dazu getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe substanti" iert und unter Darlegung von Einzelheiten bestritten, daß
 
der Hilfe leistende Fußgänger den Unfall "beobachtet- habe.
Auch die übrigen Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben, weil die Revision von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht.
Nach ihrem Vorbringen ist die Revision der irrigen Ansicht, daß alle von der Rechtsprechung in einem entschiedenen Einzelfall einmal für notwendig gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen, z.B. die Markierungspflicht (BUH VeroR 1961, 794) > generell von jedem Versicherungsnehmer, gleichviel, ob in seinem Falle eine solche Maßnahme notwendig und möglich i3t, zu treffen seien; andernfalls sei die Aufklärungspflicht verletzt. An die Aufklärungspflicht des haftpflichtversicherten Kraftfahrers sind sachgerechte, keine übertriebenen und unerfüllbaren Anforderungen zu stellen. Was der Versicherungsnehmer zur Aufklärung des Tatbestandes zu tun hat, bestimmt sich letzthin immer nach den unterschiedlichen Umständen und Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Allgemein verbindliche Maßnahmen können dafür bei der Vielfalt des Lebens nicht vorgeschrieben werden. Die Entscheidung darüber, was alles zur Aufklärung eines Unfalls an Ort und Stelle dienlich sein kann, darf natürlich nicht dem subjektiven Ermessen des jeweiligen Versicherungsnehmers überlassen bleiben. Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht sind, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (VersRt 196!?? 128/29? 949) vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewussten Versicherungsnehmers in dem für die Sachaufklärung maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen. Der Versicherungsnehmer soll sich so verhalten wie ein verständiger Kraftfahrer, wenn er nicht versichert wäre (Stiefel/Wussow, AKB 6. Aufl. § 7 Anm. 10 m.w.N.). Genügt der von einem Unfall betroffene Versicherungsnehmer diesen Anforderungen, so liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor.
 
In Erfüllung seiner Aufklärungspflicht muß der Versicherungsnehmer nach einem Unfall grundsätzlich an Ort und Stelle bleiben, damit die notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens getroffen werden können. Das Verlassen. der Unfallstelle stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Diese Grundsätze gelten aber nur für den Regelfall, nicht hingegen, wenn der Versicherungsnehmer die Unfallstelle ohne rechtliche Nachteile verlassen darf. Eine rechtmäßige Entfernung von der Unfallstelle ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Verletzten ins Krankenhaus bringt und damit zugleich alles tut, 11 was zur Hinderung des Schadens dienlich sein kann11. Mit dem Vorrang der Hilfeleistung für den Verletzten ist zugleich die Pflichtenkollision entschieden, die sich für den Versicherungsnehmer daraus ergeben kann, daß er nach §71 2/2 AKR den .Tatbestand aufzuklären und den Schaden zu mindern hat. Die Hilfeleistung für den Verletzten geht grundsätzlich nicht nur jeder anderen Pflicht vor, sondern duldet in der Regel auch keinen Aufschub.
Die Ansicht der Revision, der Transport des Verletzten ins Krankenhaus sei nicht eilbedürftig gewesen und der Kläger habe vorher noch Zeit gehabt,, die Position seines Kraftwagens zu markieren und Unfallzeugen zu ermitteln, ist unhaltbar. Die Revision verkennt dabei, daß Unfallverletzungen äußerlich oft gar nicht erkennbar sind und auch deshalb eine sofortige Untersuchung durch den Arzt erfordern. Das trifft insbesondere bei älteren und kranken Unfallverletzten zu, selbst wenn es sich, um Unfälle leichterer Art handelt. Der vorliegende Fall - ein 50jähriger Verletzter, dessen linkes Bein durch Kinderlähmung steif war - bietet dafür
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ein anschauliches Beispiel. Auch der Kläger hat die Schwere der Verletzung an der Unfallstelle nicht erkannt. Die heftigen Schmerzen im Oberschenkel, Uber die der Verletzte aber unstreitig sofort nach seinem Fall klagte, waren Anlaß genug, ihn ohne jeden Aufschub zu dem Arzt zu bringen.
Hiernach hat der Kläger vor dem Transport des Verletzten ins Krankenhaus seine Aufklärungspflieht nicht verletzt.
2. Auch in dem Verhalten des Klägers nach Aufnahme des Verletzten im Krankenhaus will die Bevision eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht sehen, hach ihrer Ansicht habe der Kläger sogleich zur Unfallstelle
 zurückkehren müssen, da er nicht von sich aus entscheiden dürfe, ob eine Rückkehr an die Unfallstelle zur Beweissicherung Erfolg verspreche oder nicht. Der Versicherungsnehmer könne diese Frage niemals mit Sicherheit beantworten. Auch der Kläger sei dazu nicht invder Lage gewesen. Die Würdigung des Berufungsgerichts sei insoweit nicht überzeugend und nicht frei von Rechtsfehlern.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Ein Versicherungsnehmer, der zunächst rechtmäßig die Unfallstelle verläßt, um einen Verletzten zu dem Arzt zu bringen, ist nach Wegfall des rechtfertigenden Grundes, also nach Aufnahme des Verletzten im Krankenhaus, im allgemeinen verpflichtet, unverzüglich an die Unfallstelle zur Sachaufklärung zurückzukehren. Die Rückkehrpflicht entfällt jedoch, sobald vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers nicht mehr damit zu rechnen ist, daß an der Unfallstelle nach dem regelmäßigen Ablauf
 
der Dinge noch Feststellungen Uber den Hergang des Unfalls getroffen werden können. Die bloß gedaiikliche Möglichkeit, daß an der Unfallstelle noch Feststellungen getroffen werden können, reicht nicht aus. (Eine ähnliche Frage stellt sich für die Bestrafung aus § 142 StOB wegen unterbliebener Rückkehr zur Unfallstelle. Zu dem dafür notwendigen zeitlichen Zusammenhang vgl. BGHSt 20, 256, 261.~ HJW 1965,
2065; DM Hr. 21 zu § 142 StGB (Anm. von Martin); BGH VHS 25, 196; Schröder, NJW 1966, 1001 ff).
Auf dieser Grundlage hat nach dem Unfallhergang und den zur Unfallzeit herrschenden Witterungs- und Verkehrsverhältnissen eine Rückkehrpflicht des Klägers zur Unfallstelle auch dann nicht mehr bestanden, wenn dieser im Krankenhaus nicht die ärztliche Untersuchung des Verletzten abgev/artet, alsdann noch dessen Ehefrau benachrichtigt und ins Krankenhaus gebracht hätte, sondern sich nach Aufnahme des Verletzten sogleich die Frage gestellt hätte, ob er zur Unfallstelle zurückkehren müsse. Bas Berufungsgericht hat dazu festgestellt: Eine Rekonstruktion der genauen Fahrzeugposition - der einzige Streitpunkt zwischen den Unfallbeteiligten - sei nicht mehr möglich gewesen. Aiich für die Annahme, noch Unfallzeugen vorzufinden, fehle jeder Anhalt. Es widerspreche der menschlichen Hatur, bei regnerischem Wetter zur frühen Morgenstunde an einem Unfal-lort zu verweilen, der nach Entfernung der beteiligten Fahrzeuge und Personen keinen sichtbaren Anlaß zu Betrachtungen und Diskussionen mehr biete. Diesen Feststellungen und ihrer Würdigung ist nichts hinzuzufügen.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten geäußerte Vermutung, bei einer Rückkehr an die Unfallstelle seien
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möglicherweise noch Bremsspuren festzustellen gewesen, nicht als lebensfremd unberücksichtigt lassen dürfen.
Denn die Beklagte habe beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß eine Bremsspur auch bei geringer Fahrgeschwindigkeit entstehe, wenn scharf gebremst werde. - Auch diese Hüge greift nicht durch. Dem Beweisantrag brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die unter Beweis gestellte Möglichkeit hier unerheblich war. Denn entstandene Bremsspuren wären nach kürzester Zeit schon nicht mehr feststellbar gewesen, weil der Unfall sich auf einer nassen Asphaltstraße ereignete, es zur Zeit des Unfalls regnete und starker Fahrzeugverkehr herrschte.
Hiernach hat der Kläger seine Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß er nach der Überführung des Verletzten ins Krankenhaus nicht an die Unfallstelle zurückgekehrt ist.
III.	Me Beklagte hat sich für ihre leistungsfreiheit weiter darauf berufen, daß der Kläger ohne ihre vorherige Zustimmung den Anspruch des Verletzten anerkannt und damit gegen § 7 II 1 AKB verstoßen habe. Bas Berufungsgericht hält diese Bestimmung nicht für verletzt, weil in den mündlichen Äußerungen, die der Kläger zur Beruhigung des Unfallverletzten abgegeben habe, keine rechtsverbindlichen Anerkenntniserklärungen zu erblicken seien. Biese tatrichterliche Würdigung ist mpglich und damit den Angriffen der Revision entzogen.
IV.	Bie Beklagte-ist danach verpflichtet, dem Kläger für den Unfall am 15. Bezember 1962 Versicherungsschutz zu gewähren, Bas Berufungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegebenen und die Widerklage abgewiesen.
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Bel seiner Entscheidung Uber die Widerklage hat das Berufungsgericht zwischen dem Leistungs- und dem Feststellungsbegehren der Beklagten unterschieden. Es hat den Anspruch auf Erstattung von 1.787*— DM als unbegründet, das Begehren auf Feststellung der Erstattungspflicht des Klägers für noch zu erbringende Bntschädigungs-leistungen hingegen als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Auffassung de3 Berufungsgerichts ist die Widerklage auch insoweit zulässig, als sie auf Feststellung gerichtet ist. Bei dem Deckungoanoprueh de3 Klägers und dem Rückgriffsanspruch der Beklagten handelt es sich um zwei rechtlich verschiedene Ansprüche. Jede auf § 158 f WG gestützte Rückgriffs-Widerklage des Versicherers, gleichviel, ob damit Leistung oder Feststellung verlangt wird, muß abgewiesen werden, wenn die Klage des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz durchdringt, weil dann feststeht, daß die sachlichen Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht gegeben sind. Daraus folgt aber nicht die rechtliche Unzulässigkeit einer Widerklage auf Feststellung der Erstattungs-pflicht, die - nicht anders als eine Leistungs-Widerklage von der Unbegründetheit und Abweisung der Deckuhgsklage aus-geht und für diesen Fall erhoben ist. Trifft'diese Annahme zu, dann geht die begehrte Feststellung, daß der Versicherung nehmer zur Erstattung der vom Versicherer auf Grund des § 158 c VVG erbringenden Leistungen verpflichtet ist, über die Abweisung der Klage auf Versicherungsschutz hinaus. Ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellungs-Widerklage kann daher nicht verneint werden. Einer Zurückverweisung hinsichtlich der als unzulässig abgewiesenen Feststellungs-Widerklage bedarf es nicht, da ihre sachliche Unbegründetheit , die sie mit der Leistungs-Widerklage teilt, mit der hier getroffenen Entscheidung über die Klage feststeht .
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V.	Hach alledem erv/ei3t sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuv/eisen.
Pie Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur last.
Br. Fischer	Pr.	Hörr
 Pr. Schulze
 Stimpel
Pr. Bukow