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BGH · II ZR 24/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 24/63

Persönlich haftende Gesellschafter waren nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24* April 1937 Ernst und die Wwe« des schon damals verstorbenen Fritz H^p«, die Klägerin zu t), und zwar diese ohne Geschäftsführungs-und Vertretungsbefugnis <> (fl) Im Falle des Todes eines der beiden persönlich haftenden Gesellschafter geht dessen Anteil auf seine Erben als Kommanditisten Uber, es sei denn, daß der verstorbene Gesellschafter, wozu er das Recht hat, bezüglich seines Kapitalanteils oder eines Teils desselben einen seiner Angehörigen zur Nachfolge als persönlich haftenden Gesellschafter berufen hat«, Ist das unterblieben, so haben die Erben des verstorbenen Gesellschafters das Recht und die Pflicht«, einen ihrer Angehörigen zur Nachfolge als persönliche haftender Gesellschafter zu berufene 13° Juni 1957 1/35 ihres Kapitalanteils auf die Klägerin zu 3)s berief sie zu ihrer Nachfolgerin als persönlich haftende Gesellschafterin und erklärter. Klägerin zu 1) Kommanditistin mit einer Einlage von 136 000 DM und die Klägerin zu 3) persönlich haftende Gesellschafterin seic Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten«. Sie meinen,, Ziff* 7 Abs» 4 des Gosellschaftsvertrages habe der Klägerin zu 1) nicht gestattet9 ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin schon zu Lebzeiten auf einen anderen zu übertragene Das habe vielmehr nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages geschehen können«* der die Beklagte zu 3) nicht zugestimmt habe«. habe sich für die Klägerin zu 1) schon aus dem Wortlaut von Ziff* 7 Abs* 4 des Gesellschaftsvertrages das Recht ergeben? Das Recht der Klägerin zu 1), die Klägerin zu 3) zur persönlich haftenden Gesellschafterin zu berufen, ergebe sich auch daraus, daß die Angehörigen der Familie Fritz anderenfalls nicht in der Lage gewesen wären« Da die Klägerin zu 1) nur einen Teil ihres Gesellschaftsanteils auf die Klägerin zu 3) übertragen habe, sei sie selbst notwendigerweise Kommanditistin geworden» Einerseits lasse der Gesellschaftovertrag nämlich nicht zu, daß mehrere Angehörige der Familie Fritz per- Sie versteht das Berufungsurteil dahin, daß die Klägerin zu 1) nach Ansicht des Berufungsgerichts auch vor Ernst aus der Gesellschaft hätte ausscheiden können« Das Berufungsgericht hat jedoch diese Auffassung nicht vertreten* Es hat nicht verkannt, daß dem Gesellschafter Ernst gecellschaftsvcrtraglich weitergehende Rechte eingeräumt waren, als den anderen Gesellschaftern, und e3 hat demgemäß auch nur die Frage geprüft, welche Befugnisse sich für die Familie Fritz im allgemeinen und für die Klägerin zu 1) im besonderen daraus ergaben, daß Ernst von der Möglichkeit, vorzeitig auszu- 3o Die Revision rügt, daß sich das Berufungsgericht auf eine Stellungnahme des Justizrats Dr» C0//P aus dem Jahre 1937 bezogen habe; sie meint, die Stellungnahme beziehe sich auf einen Vertragsentwurf, der in dem hier interessierenden Punkt von dem Gesellschaftsvertrag abweiche, und könne deshalb auch nicht zur Auslegung des Gescllschaftsvertrages herangezogen werden« 4o Soweit die Revision die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerinnen vom 24* Juli 1962 bekämpftr übersieht sie, daß sich das Berufungsgericht diese Darlegungen nicht zu eigen gemacht hat« 5o War somit die Klägerin zu 1) in der Lage, kraft eines ihr gescllschaftsvertraglich eingeräumten9 wenn auch durch das vorzeitige Ausscheiden von Ernst bedingten Rechts die Klägerin zu 5) zu ihrer Nachfolgerin und - mit Zustimmung der Beklagten zu 1) und 2)9 die das Berufungs« gcricht festgestcllt hat - auch zur vertretungsberechtigten Geschäftsführerin zu berufen9 so kommt es darauf* dass die Beklagte zu 3) als Angehörige der Familie Ernst dem widersprochen hat9 entgegen der Ansicht der Revision nicht an* Die Beklagte zu 1) hat gemäß §§97 AbSo % 'S 00 AbSo 1 ZPO die Ko3ten des Revisionsverfahrens zu tragen«, soweit diese nicht nach Rücknahme der Revision der Beklagten zu 3) auf erlegt worden sind«,

BerufungsgerichtFritzRechtErnstKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 24/63
Verkündet am 15o October 1964 Schormp Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
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Beklagten und Revisions klag er in.
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2. die^Wwe«, Einehen von M^fc/Westf c 9
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 Klägerinnen und Revisions beklagten,,
- Prozeßbevollmächtigtes RechtsanwäTte Prof«, Br*.
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Fischer und der Bundesrichtor Dr. Nörr9 LieseckeP Dre Bukov* und Bra Schulze
 für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 80 Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts Hamm/Westf« vom 12„ Dezember 1962 wird zurückge-wiesen*
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit nicht darüber durch Beschluß vom 8* October 1964 entschieden worden
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Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Parteien gehören den Familien Fritz (Klägerinnen zu t) und 3) und Beklagte zu 1) und 2)) und Ernst	(Klägerinnen	zu	2)	und	4)	und Beklagte zu
3)1 an und sind die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft«,
Persönlich haftende Gesellschafter waren nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24* April 1937 Ernst und die Wwe« des schon damals verstorbenen Fritz H^p«, die Klägerin zu t), und zwar diese ohne Geschäftsführungs-und Vertretungsbefugnis <>
Die Ziffo 7 des Gesellschaftsvertrages hat, soweit sie hier interessiert, folgenden Wortlaut:
(fl) Im Falle des Todes eines der beiden persönlich haftenden Gesellschafter geht dessen Anteil auf seine Erben als Kommanditisten Uber, es sei denn, daß der verstorbene Gesellschafter, wozu er das Recht hat, bezüglich seines Kapitalanteils oder eines Teils desselben einen seiner Angehörigen zur Nachfolge als persönlich haftenden Gesellschafter berufen hat«, Ist das unterblieben, so haben die Erben des verstorbenen Gesellschafters das Recht und die Pflicht«, einen ihrer Angehörigen zur Nachfolge als persönliche haftender Gesellschafter zu berufene
(2) Die nach Ziffo 7 bestimmten persönlich haftenden Gesellschafter sollen zugleich die vertretungsberechtigten Geschäftsführer und als solche nur gemeinschaftlich und Jeder zusammen mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt sein* ,1m Falle ihres Unvermögens können sic'Geschäftsführung und Vertretung,.^! eine andere Person übertragene .	'
 
(4) Im Palle vorzeitigen Ausscheidens des Herrn Ernst	finden die Be-
stimmungen der Absätze 1) und 2) entsprechend Anwendung«, Tritt dieser Pall ein, so haben auch die Mitglieder der Pamilic Fritz	das Hecht«,	einen
 vertretungsberechtigten Geschäftsführer zu berufene Auch kann jeder Stamm darauf verzichten, überhaupt einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestel-
17o Mai 1957	1/15	seines	Kapitalanteils	auf	eine	seiner
 Töchter, die Klägerin zu 4)^ und berief sie zu seiner Nachfolgerin als geschäftsführungs- und vertretungs-bercchtigte persönlich haftende Gesellschaftterin* Seinen restlichen Kapitalanteil übertrug er auf seine Ehefrau« die Klägerin zu 2)0
Daraufhin beriefen die Mitglieder der Familie Fritz durch einstimmigen Beschluß die Klägerin zu 3) * Tochter der Klägerin zu 1), zur vertretungsberechtigten Geschäftsführerine MIn Ausführung dieses Beschlusses und zur Erreichung einer völligen Gleichstellung mit dem Stamm Ernst	übertrug	sodann	die	Klägerin	zu	1) am
13° Juni 1957	1/35	ihres	Kapitalanteils	auf	die	Klägerin
 zu 3)s berief sie zu ihrer Nachfolgerin als persönlich haftende Gesellschafterin und erklärter. daß sie mit dem Rest ihres Kapitalanteils, einer Einlage von 136 000 IM, ^ Kommanditistin werden wolle«,
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Auf
f Ziffo 7 Abs« 4 gestützt, übertrug Ernst der inzwischen gleichfalls verstorben ist, am
 Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu dem Handelsregister anzu demelden, daß die
 
Klägerin zu 1) Kommanditistin mit einer Einlage von 136 000 DM und die Klägerin zu 3) persönlich haftende Gesellschafterin seic
 Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten«. Sie meinen,, Ziff* 7 Abs» 4 des Gosellschaftsvertrages habe der Klägerin zu 1) nicht gestattet9 ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin schon zu Lebzeiten auf einen anderen zu übertragene Das habe vielmehr nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages geschehen können«* der die Beklagte zu 3) nicht zugestimmt habe«.
Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht -der Klage stattgegebenc
 Dagegen haben die Beklagten zu 1) und 3) Revision eingelegt5 die die Beklagte zu 3) vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen hat*
Die Beklagte zu 1) verfolgt mit ihrer Revision,, um deren Zurückweisung die Klägerinnen zu 1) bis 3) bitten,, ihren Klagabweisungsantrag weiter*
Entscheidungsgründe:
I, I* Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Nachdem Ernst	vorzeitig	ausgeschieden	sei«,
habe sich für die Klägerin zu 1) schon aus dem Wortlaut von Ziff* 7 Abs* 4 des Gesellschaftsvertrages das Recht ergeben? ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin auf die Klägerin zu 3) zu übertragen; denn
 
nach Ziff» 7 Abs» 4 seien die Absätze 1 und 2 nach dem vorzeitigen Ausscheiden von Ernst	uneingeschränkt,
 also auch für die Familie Fritz	entsprechend	an-
wendbar»
Das Recht der Klägerin zu 1), die Klägerin zu 3) zur persönlich haftenden Gesellschafterin zu berufen, ergebe sich auch daraus, daß die Angehörigen der Familie Fritz	anderenfalls	nicht	in	der	Lage gewesen wären«
einen "vertretungsberechtigten Geschäftsführer" zu er-ncnns'-i* wie Ziff» 7 Abs» 4 Satz 2 es ihnen ausdrücklich gestatte» Bei diesem Geschäftsführer müsse es sich nämlich um einen persönlich haftenden Gesellschafter handeln, weil nach Ziff» 7 Abs» 2 die vertrotungsberechtigten Geschäftsführer nur gemeinschaftlich oder jeder zusammen mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt sein sollten,
^	die	Vertretungsmacht aber nur in einer Gesellschaft mit
 mindestens zwei persönlich haftenden Gesellschaftern in dieser ’Weise beschränkt worden könne*
Da die Klägerin zu 1) nur einen Teil ihres Gesellschaftsanteils auf die Klägerin zu 3) übertragen habe, sei sie selbst notwendigerweise Kommanditistin geworden» Einerseits lasse der Gesellschaftovertrag nämlich nicht zu, daß mehrere Angehörige der Familie Fritz	per-
sönlich haftende Gesellschafter seien» Andererseits habe aber für die Klägerin zu 1) auch nicht die Pflicht bestanden, ihren gesamten Gesellschaftsanteil zu übertraget und damit - wie Ernst	-	aus	der	Gesellschaft	auszu-
scheiden»
 
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2, Diese Auslegung verstößt weder gegen den Wortlaut noch gegen den Sinn der Ziff« 7 des Gesellschaftsvertrages und läßt auch sonst einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen,. Soweit die Revision das Gegenteil annimmt, geht sie von einer falschen Voraussetzung aus«.
Sie versteht das Berufungsurteil dahin, daß die Klägerin zu 1) nach Ansicht des Berufungsgerichts auch vor Ernst aus der Gesellschaft hätte ausscheiden können« Das Berufungsgericht hat jedoch diese Auffassung nicht vertreten* Es hat nicht verkannt, daß dem Gesellschafter Ernst	gecellschaftsvcrtraglich weitergehende Rechte
 eingeräumt waren, als den anderen Gesellschaftern, und e3 hat demgemäß auch nur die Frage geprüft, welche Befugnisse sich für die Familie Fritz	im	allgemeinen
 und für die Klägerin zu 1) im besonderen daraus ergaben, daß Ernst	von	der	Möglichkeit, vorzeitig auszu-
scheiden, Gebrauch gemacht hat«,
3o Die Revision rügt, daß sich das Berufungsgericht auf eine Stellungnahme des Justizrats Dr» C0//P aus dem Jahre 1937 bezogen habe; sie meint, die Stellungnahme beziehe sich auf einen Vertragsentwurf, der in dem hier interessierenden Punkt von dem Gesellschaftsvertrag abweiche, und könne deshalb auch nicht zur Auslegung des Gescllschaftsvertrages herangezogen werden«
Diese Rüge ist schon darum unbegründet, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der genannten Stellungnahme nicht Grundlage für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages sind, sondern einem völlig anderen Zweck dienen, der für die Revisions ins tanz nicht mehr von Bedeutung ist«.
 
4o Soweit die Revision die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerinnen vom 24* Juli 1962 bekämpftr übersieht sie, daß sich das Berufungsgericht diese Darlegungen nicht zu eigen gemacht hat«
5o War somit die Klägerin zu 1) in der Lage, kraft eines ihr gescllschaftsvertraglich eingeräumten9 wenn auch durch das vorzeitige Ausscheiden von Ernst	bedingten
 Rechts die Klägerin zu 5) zu ihrer Nachfolgerin und - mit Zustimmung der Beklagten zu 1) und 2)9 die das Berufungs« gcricht festgestcllt hat - auch zur vertretungsberechtigten Geschäftsführerin zu berufen9 so kommt es darauf* dass die Beklagte zu 3) als Angehörige der Familie Ernst dem widersprochen hat9 entgegen der Ansicht der Revision nicht an*
IIo Danach sind die Beklagten als Gesellschafter verpflichtet j, bei der Anmeldung zu dem Handelsregister nach Maßgabe der Formel des Berufungsurteils mitzuwirken«,
Die Revision der Beklagten zu 1) war demgemäß zurück-zuweisen*.
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Die Beklagte zu 1) hat gemäß §§97 AbSo % 'S 00 AbSo 1 ZPO die Ko3ten des Revisionsverfahrens zu tragen«, soweit diese nicht nach Rücknahme der Revision der Beklagten zu 3) auf erlegt worden sind«,
Dr* Fischer Dr* NÖrr Liesecke Dr* Bukow Dr»Schulze