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BGH

Gericht: BGH

Entsehe id ungsgründes Io Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit der Bundesgerichtshof zu der umstrittenen Rechtsfrage zu § 63 Nr® 1 KO Stellung nehmen könne® Die Revisionsbeklagte folgert hieraus, das Berufungsgericht habe die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen, zu deren Nachteil es die umstrittene Rechtsfrage entschieden habe® Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden® Wird die Revision zugelassen, damit das Revisionsgericht eine bestimmte Präge nachprüfen könne, so ist dieses Gericht nicht auf die Nachprüfung der Rechtsfrage beschränkt, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht den Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat. damit der Bundesgerichtshof zu der umstrittenen Frage zu § 65 KO Stellung nehmen könne, enthält keine Beschränkung der Revision (weder im Hinblick auf die Partei, die Revision einlegen kann, noch im Hinblick auf den Umfang, innerhalb dessen Revision eingelegt werden kann); sie stellt vielmehr lediglich die Begründung für die (unbeschränkt ausgesprochene) Zulassung der Revision dar® Hierbei ist auch zu beachten, daß die umstrittene Rechtsfrage auch dann von Bedeutung sein kann, wenn die Klägerin Revision einlegto Dies wäre der Fall, wenn sich die Gründe, auf die das Berufungsgericht die Abweisung der Klage gestützt hat, nicht als zutreffend erweisen sollten; es käme dann auf die Frage an, ob die Klage jedenfalls auf Grund des § 63 KO unbegründet wäre® 1* Die Revision greift diese Ausführungen An« Sie ist der Ansicht, die Beklagte schulde als Akzeptantin auch dann Wechselzinsen, wenn ihr die Wechsel nicht zur Zahlung rorgeiegt worden seien«, Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben« Nach Art« 28 Abs« 2 (in Verbindung mit Art« 48 Abs« 1 Nr« 2) WG schuldet ein Akzeptant «mangels Zahlung« Wechselzinsen« Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn ihm der Wechsel zur Zahlung vorgelegt ist« 2« Die Revision meint, jedenfalls sei die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig, die Wechsel hätten, damit eine Verbindlichkeit der Beklagten auf Zahlung von Wechselzinsen zur Entstehung gelange, innerhalb der in Art« 38 WG vorgesehenen Prist vorgelegt werden müssen* Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Revision zu folgen ist| denn die Wechsel, die jetzt noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, sind der Beklagten überhaupt nicht vorgelegt worden« 3* Schließlich ist die Revision der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß ihr die Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt worden seien* Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden* Der Revision ist zuzugehen, daß es Fälle gehen k8nn, in denen die Berufung des Akzeptanten auf die NichtVorlegung eines Wechsele arglistig ist lind er sich so behandeln lassen muß, eis wäre ihm der Wechsel vorgelegt worden* Der erkennende Senat (BGHZ 30, 315 ff, 322 = WM 1959? 1069) hat dementsprechend in einem Fall, in dem der Wechselgläubiger die Wechsel nicht dem Dömiziliaten, wie es richtig gewesen wäre* sondern dem Akzeptanten vorgelegt hatte, die Ansicht vertreten, die Berufung des Akzeptenten auf die Nichtvor-legung der Wechsel beim Dömiziliaten verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Akzeptant dem Wechselgläubiger mit-geteilt habe, er habe den Dömiziliaten angewiesen, die Wechsel nicht einzulösen (vgl* auch Staub/Stranz aaO Art* 38 Anm* 9)« Im Interesse der Rechtsklarheit, die im Wechselrecht von besonders großer Bedeutung ist, müssen Jedoch 3trenge Voraussetzungen an einen derartigen Verstoß gegen Treu und Glauben gestellt werden* Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben* . Die Beklagte mag zwar im April und Mai 1954, als ihr die Wechsel hätten vorgelegt werden müssen (Art« 38 WG), objektiv nicht in der Lage gewesen sein,’ die Wechsel ein-sulösen* Hieraus folgt aber nicht, daß die Beklagte arglistig handelt, wenn sie geltend macht, daß ihr die Wechw * sei nicht vorgelegt v/orden sind« Das Gesetz knüpft die erweiterte Haftung des Akzeptanten bewußt an den leicht feststellbaren äußeren Vorgang der Vorlegung an* Träte an Stelle dieses Vorgangs der Umstand, daß der Akzeptant zur Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben* Der Akzeptant braucht die Wechselsurame nur gegen Vorlegung der Wechsel zu zahlen0 Er gerät daher nur in Vörzüg, wenn ihm die Wechsel zur Zahlung vorgelegt werden (Baumbach/Hefer-mehl aaO Art* 28 Anm« 2; Qua3sowski/Alorecht, Wechselgesetz Art« 28 Anm« 4; Staub/Stranz aaO Art« 28 Ahm« 6)« Da der Beklagten die Wechsel nicht vorgelegt worden sind und sie sich hierauf auch berufen kann, hat sie sich nicht in Verzug befunden«

Zitierte Normen: § 65 KO
ZinsBerufungsgerichtZahlung®VorlegungAkzeptantKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
24C6 055
ZPO § 546
Hat das Berufungsgericht, das der Klage nur teilweise statbgegeben hat, die Revision zugelassen, damit das Revisionsgericht zu einer bestimmten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen könne, so ist die Partei, zu deren Gunsten das Berufungsgericht die Rechtsfrage entschieden hat, jedenfalls dann berechtigt, Revision einzulegen, wenn sich aus dem Berufungsurteil *nieht klar und deutlich ergibt, daß die Revision ausschließlich zugunsten der anderen Partei zugelassen worden isto
WG Arte 28.
Hat der Akzeptant um Verlängerung eines Wechsels gebeten und seine Bitte damit begründet, er sei zur Zeit nicht in der Lage, den Wechsel einzulösen, so muß der Wechselgläubiger dem Akzeptanten gleichwohl den Wechsel zur Zahlung vorlegen, wenn sich die Verhandlungen über die Verlängerung des Wechsels später zerschlagen; der Akzeptant verstößt in der Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich darauf beruft, daß ihm die Wechse^2?ur Zahlung vorgelegt worden seien0
OLG Hamburg
BGH Urt* Vo 17« Dezember 1959 II ZR 24/59 - LG Hamburg
 Verkündet
am 173 Dezember 1959
Pf auz s Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der
die Direktoren und Richard
, ver^ Rudolf.
AG, Hl durch den Vorstand; Dr» Werner
 Klägerin und
... Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
gegen
 die Kauffrau Gretchen
 geh. mm
- Prozeßbevollmächtigter?
Beklagte und Rechtsanwalt
 Revisionsbeklagte ?
hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Nastelski und der Bundesrichter Dr® Haidinger, Dr0 Rischer, Dr* Nörr und Dr„ Reinicke
 für Recht erkannt %
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24« Oktober 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen 0
Von Rechts wegen
2 -•
Tatbestand?
Die Klägerin ist Inhaberin, die Beklagte Akzeptantin von 29 Wechseln über insgesamt 92»393 DM, die in der Zeit zwischen dem 31« März und dem 30«, Mai 1954 fällig geworden sinäo Ober das Vermögen der Beklagten ist am 4« Juni 1954 das Konkursverfahren eröffnet worden; das Verfahren ist noch nicht beendeto Die Klägerin hat die Wechselforderung nebst den Zinsen bis zu dem Tage der Konkurseröffnung zur Konkurstabelle angemeldet und macht in diesem Rechtsstreit die Zinsen in Höhe von 6 # für den Rest des* Jahres 1954 und einen Teilbetrag der Zinsen für das Jahr 1955 geltend <> Sie fordert die Zinsen als WechselzinsenD Hilfsweise stützt sie sich darauf, daß die Beklagte mit der Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten in Verzug geraten sei0 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 60100 DM zu zahlen«» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Sie trägt vor, die Klägerin habe ihr nur drei Wechsel (Wr«>26 bis Nr«, 28) zur Zahlung vorgelegt, und ist der Ansicht, sie könne aus Rechtsgründen nicht aus den Wechseln in Anspruch genommen werden0 Vorsorglich hat sie mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet 0
Das Landgericht hat nach Klageantrag erkannt o Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 423586 DM (Zinsen für die Wechsel Hr© 26 bis Hr© 28) verurteilt; wegen des Restbetrages hat es’die Klage abgewiesen© Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist«, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision *
I
Entsehe id ungsgründes
 Io
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit der Bundesgerichtshof zu der umstrittenen Rechtsfrage zu § 63 Nr® 1 KO Stellung nehmen könne® Die Revisionsbeklagte folgert hieraus, das Berufungsgericht habe die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen, zu deren Nachteil es die umstrittene Rechtsfrage entschieden habe® Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden® Wird die Revision zugelassen, damit das Revisionsgericht eine bestimmte Präge nachprüfen könne, so ist dieses Gericht nicht auf die Nachprüfung der Rechtsfrage beschränkt, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht den Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat. (BGHZ 5, 357 ff); das Revisionsgericht muß vielmehr das angefochtene Urteil in der gleichen Weise überprüfen, wie wenn die Revision kraft Gesetzes (also ohne Zulassung) wirksam hätte eingelegt werden können® Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der III® Zivilsenat (BGHZ 7, 62) meint, eine Beschränkung der Revision jedenfalls in der Weise möglich ist, daß die Revision nur zugunsten der (teilweise unterlegenen)Partei zugelassen wii'd, zu deren Nachteil das Beriefungsgeri cht die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat, so daß diese Partei das angefochtene Urteil in vollem Umfang vom Revisionsgericht nachprüfen lassen kann, während die andere Partei keine Möglichkeit hat, da3 Urteil in irgendeiner Weise nachprüfen zu lassen® Jedenfalls setzt eine derartige Beschränkung der Revision voraus, daß sie vom Berufungsgericht klar und deutlich ausgesprochen worden ist® Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Pall nicht gegeben« Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Revision werde

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 zjgelassen. damit der Bundesgerichtshof zu der umstrittenen Frage zu § 65 KO Stellung nehmen könne, enthält keine Beschränkung der Revision (weder im Hinblick auf die Partei, die Revision einlegen kann, noch im Hinblick auf den Umfang, innerhalb dessen Revision eingelegt werden kann); sie stellt vielmehr lediglich die Begründung für die (unbeschränkt ausgesprochene) Zulassung der Revision dar® Hierbei ist auch zu beachten, daß die umstrittene Rechtsfrage auch dann von Bedeutung sein kann, wenn die Klägerin Revision einlegto Dies wäre der Fall, wenn sich die Gründe, auf die das Berufungsgericht die Abweisung der Klage gestützt hat, nicht als zutreffend erweisen sollten; es käme dann auf die Frage an, ob die Klage jedenfalls auf Grund des § 63 KO unbegründet wäre®
II*
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es bestünden keine Verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, daß die Klage gegen die Beklagte erhoben worden sei* Diese Auffassung ist zutreffend® Es ist zwar das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden; Konkursforderungen können demnach nicht gegen den Gemeinschuldner eingeklagt werden (§12 KO)«, Nach § 63 Nr® 1 KO können aber die seit der Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden Zinsen nicht im Konkursverfahren geltend gemacht werden® Sie sind daher keine Konkursforderungen und unterliegen damit nicht den Beschränkungen, die den Inhabern derartiger Forderungen auferlegt sind (Jaeger/lent, KonkursOrdnung 8® Aufl® § 63 Anm® 1; vgl® auch BGHZ 25, 395)*
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III*
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin kön?ie aus den Wechseln Nr* 1 bis Br« 25 und Nr* 29 keine Wechselzinsen beanspruchen, weil sie diese Wechsel der Beklagten nicht fristgerecht zur Zahlung vorgelegt habe«
1* Die Revision greift diese Ausführungen An« Sie ist der Ansicht, die Beklagte schulde als Akzeptantin auch dann Wechselzinsen, wenn ihr die Wechsel nicht zur Zahlung rorgeiegt worden seien«, Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben« Nach Art« 28 Abs« 2 (in Verbindung mit Art« 48 Abs« 1 Nr« 2) WG schuldet ein Akzeptant «mangels Zahlung« Wechselzinsen« Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn ihm der Wechsel zur Zahlung vorgelegt ist«
Das Unterlassen der Zahlung setzt eine Pflicht zur Zahlung voraus, und diese Pflicht tritt mit der Vorlegung des Wechsels ein; ein Akzeptant braucht erst zu zahlen, wenn ihm der Wechsel zur Zahlung vorgelegt wird (Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 6« Aufl« Art« 28 WG Anm« 5; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 1955 S« 555? Staub/Stranz, Wechselgesetz 13* Aufl« Art« 28 Anm« 6)*
2« Die Revision meint, jedenfalls sei die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig, die Wechsel hätten, damit eine Verbindlichkeit der Beklagten auf Zahlung von Wechselzinsen zur Entstehung gelange, innerhalb der in Art« 38 WG vorgesehenen Prist vorgelegt werden müssen* Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Revision zu folgen ist| denn die Wechsel, die jetzt noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, sind der Beklagten überhaupt nicht vorgelegt worden«
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3* Schließlich ist die Revision der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß ihr die Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt worden seien* Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden* Der Revision ist zuzugehen, daß es Fälle gehen k8nn, in denen die Berufung des Akzeptanten auf die NichtVorlegung eines Wechsele arglistig ist lind er sich so behandeln lassen muß, eis wäre ihm der Wechsel vorgelegt worden* Der erkennende Senat (BGHZ 30, 315 ff, 322 = WM 1959? 1069) hat dementsprechend in einem Fall, in dem der Wechselgläubiger die Wechsel nicht dem Dömiziliaten, wie es richtig gewesen wäre* sondern dem Akzeptanten vorgelegt hatte, die Ansicht vertreten, die Berufung des Akzeptenten auf die Nichtvor-legung der Wechsel beim Dömiziliaten verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Akzeptant dem Wechselgläubiger mit-geteilt habe, er habe den Dömiziliaten angewiesen, die Wechsel nicht einzulösen (vgl* auch Staub/Stranz aaO Art* 38 Anm* 9)« Im Interesse der Rechtsklarheit, die im Wechselrecht von besonders großer Bedeutung ist, müssen Jedoch 3trenge Voraussetzungen an einen derartigen Verstoß gegen Treu und Glauben gestellt werden* Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben* .
Die Beklagte mag zwar im April und Mai 1954, als ihr die Wechsel hätten vorgelegt werden müssen (Art« 38 WG), objektiv nicht in der Lage gewesen sein,’ die Wechsel ein-sulösen* Hieraus folgt aber nicht, daß die Beklagte arglistig handelt, wenn sie geltend macht, daß ihr die Wechw * sei nicht vorgelegt v/orden sind« Das Gesetz knüpft die erweiterte Haftung des Akzeptanten bewußt an den leicht feststellbaren äußeren Vorgang der Vorlegung an* Träte an Stelle dieses Vorgangs der Umstand, daß der Akzeptant zur
 
Einlösung der Wechsel nicht fähig ist, so würden zur Begründung der erweiterten Haftung häufig umständliche Ex’mitt-lungen erforderlich sein, die in keinem Verhältnis zu dem Ergebnis stünden und die Rechtssicherheit gefährdeten« Wegen der Gefährdung der Rechtssicherheit ist auch unerheblich, ob im einzelnen Fall derartige Ermittlungen angestellt werden müßten«,
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, am 2« April 1954 habe die Beklagte sie um Prolongation der März- und Aprilwechsel gebeten, weil sie diese Wechsel nicht einlösen könne; sie, die Klägerin, habe zugesagt, die im März fällig gewordenen Wechsel zu prolongieren, wenn die Beklagte für diese und die im April fällig werdenden Weohsel Sicherheiten leiste; da die Beklagte hierzu nicht in der Lage gewesen sei, hätten sich die Verhandlungen zerschlagen« Auch dieser Sachverhalt reicht nicht zu der Annahme aus, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich darauf berufe, daß die Klägerin ihr die Wechsel nicht vorgelegt habe« Hat ein Akzeptant um Verlängerung der Wechsel gebeten und diese Bitte damit begründet, er sei zur Zeit nicht zur Einlösung der Wechsel in der Lage, so muß der Wechselgläubiger, wenn eine Verlängerung der Wechsel nicht zustandekommt, grundsätzlich die Wechsel zur Zahlung vorle-gen; sieht er hiervon ab, so kann der Akzeptant dies in der Regel geltend machen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen« Die Vorlegung ist nicht überflüssig; sie soll dem Akzeptanten vielmehr klar vor Augen führen, daß nunmehr die Folgen eintreten, die das Wechselgesetfc an die Hicht-zahlung der vorgelegten Wechsel knüpft« Die Klägerin ist auch nicht etwa durch die Äußerung der Beklagten veranlaßt worden, von der Vorlegung der Wechsel abzusehen« Sie hat
 vielmehr, als die Verhandlungen über die Verlängerung der Märzwechsel schwebten, die drei ersten im April fällig werdenden Wechsel zur Zahlung vorlegen und mangels Zahlung protestieren lassen, und sie hat, als die Prolongationsverhandlungen gescheitert waren, einen der Märzwechsel zur Zahlung vorgelegt (LG Hamburg 61 P 12/54 Bl«, 2) und eingeklagt* Den zweiten Märzwechsel, die restlichen April-und die Maiwechsel hat sie aus Gründen der Kostenersparnis nicht vorgelegt; sie hat als unzu demutbar empfunden, weitere Kesten aufzuwenden, nachdem die Beklagte die vorgelegten Wechsel nicht eingelöst und die Zwangsvollstreckung aus dem eingeklagten Wechsel nicht zu dem Ziele geführt hatte*
Die Klägerin hat also nicht die Vorlegung der Wechsel für überflüssig gehalten, sondern von der Vorlegung, die sie für erforderlich hielt, Abstand genommen, weil sie die mit der Vorlegung verbundenen Nachteile (Aufwendung der Kesten) vermeiden wollte* Dann kann sie aber jetzt nicht die Vorteile i;i Anspruch nehmen, die mit der Vorlegung der Wechsel verbunden sind*
IV*
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Klägerin stünden auch keine Verzugszinsen zu, da die Beklagte sich nicht in Verzug befunden habe* § 284 Abs* 2 BGB sei im Wechselrecht nicht anwendbar, und die Klägerin habe die Beklagte nicht gemahnt* Die Revision greift diese Ausführungen an* Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe sich durch ihre Äußerung vom 2* April 1954 selbst in Verzug gesetzt* Jedenfalls aber sei sie durch spätere Zahlungsaufforderungen und die Klageerhebung in Verzug geraten«
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Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben* Der Akzeptant braucht die Wechselsurame nur gegen Vorlegung der Wechsel zu zahlen0 Er gerät daher nur in Vörzüg, wenn ihm die Wechsel zur Zahlung vorgelegt werden (Baumbach/Hefer-mehl aaO Art* 28 Anm« 2; Qua3sowski/Alorecht, Wechselgesetz Art« 28 Anm« 4; Staub/Stranz aaO Art« 28 Ahm« 6)« Da der Beklagten die Wechsel nicht vorgelegt worden sind und sie sich hierauf auch berufen kann, hat sie sich nicht in Verzug befunden«
Schließlich kann die Klägerin auch keine Prozeßzinsen verlangen, da sie nicht die Wechselforderüngen, sondern nur die Zinsen aus den Wechselforderungen eingeklagt hat«
V«
Die Rügen der Revision sind somit nicht begründet«
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO» zurückzuweisen•
Dr«Nastelski Dr«Eaidinger Dr.Pischer Dr«Hörr Dr*Reinicke
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