Die Kläger haben sich darauf berufen, daß eine Erhöhung der Nutzungsgebühr ohne preisbehördliche Genehmigung unzulässig sei und selbst bei deren Vorliegen erst bei entsprechender Abänderung des Nutzungsvertrages verbindlich werde, Kino solche Abänderung sei nicht erfolgt. Die Beklagte verstoße auch gegen den genossenschaftlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie von den Klägern eine um den fortgefallenen staatlichen Zuschuß erhöhte Nutzungsgebühr verlange, gegenüber anderen Genossen aber davon abuene. daß dor Ausfall der Zuschüsse für die Wohnungen der rund 150 Postbedionsteton habe ausgeglichen werden können« Auf Grund des §5 Abs«, 4 der VC vom 7«, September 1948 (WiGBl. 1948,88) seien ihr die Zinsen für die Posthypothekeri weitgehend erlasseni.worden, weil es so angesehen worden sei, als gäben ihr die Hutzungsvertrage der Postbediensteten nur ein um die Postzuschüsse vermindertes Hutsungs-entgelt. Für die Wohnungen der Kläger habe sie auf Grund des genannten; § 5 Abs» 4 keinen Zinserlaß erlangt, da die Kosten dieser Wohnungen am Währungsstichtag durch die erhöhten Zahlungen der Kläger gedeckt gewesen seien« Daher liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor« Auf den Streit der Parteien,ob das üutzungsentgelt für eine Genossenschaftswohnung Miete ist und den Mict-preisvorschriften unterliegt oder nicht, kommt es nicht an, Pas Entgelt, das die Beklagte für die Gebrauchsüberlassung erhielt, bestand aus den Betragens die die Kläger zu zahlen hatten, und den behördlich gewährten Zuschüssen» Als die Zuschüsse in Fortfall gekommen waren, verlangte die Beklagte zwar von den Klägern eine höhere Zahlung, aber keinen höheren Preis als den, den sie bis dahin von ihren Genossen und durch die behöx'dlichen Zuschüsse bekommen hatte* Pamit verstieß sie nicht gegen das Mietpreisernöhungs-verbot, des in § 1 PreisstopVO ausgesprochen und in § 1 Ziff07 der PreisfreigabeAQ aufrec'nterhalten worden war* Pie preisrechtlich zulässige Höhe der Miete oder eines ihr gleich \ zu behandelnden Entgelts bestimmt sich - jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Zeitraum - nicht allein nach den Beträgen, die der Inhaber der Wohnung dem Vermieter entrichtet, sondern beurteilt sich danach, was wirtschaftlich der eine Teil für die Gebrauchsüberlassung erhält oder der andere Toil leistet, so daß auch Zahlungen zu berücksichtigen 3ind, die zu diesem Zweck von Pritten erbracht oder an Prit-te bewirkt werden. Das preisrechtlich zulässige Entgelt, das nicht überschritten werden durfte, setzte sich demnach zusammen aus den Nutzungsgebühren, ' zu deren Zahlung die Kläger selbst verpflichtet waren, und aus den Leistungen, die die Beklagte mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnungen gerade an die Kläger von staatlichen Stellen erhielt« Es erfuhr nicht dadurch■^ine Erhöhung, daß die Beklagte die ihr sustehenden Beträge nun von den Klägern allein forderte» Ein Preisverstoß liegt nicht vor» Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Revision angeschnittene Frage nach der Reichweite der Rechts krnftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils» 1. Das-Berufungsgericht hält den vorstand, der nach § 13 Abs» 2 der Satzung berechtigt ist, die Nutzungsgebühr festzuoetzen, für befugt, die Zahlungspflicht der Kläger um die weggefallenen Zuschüsse zu erhöhen« Es führt aus, dieses Recht ergebe sich auch aus § 2 Abs« 4 der mit den Klägern geschlossenen Nutzungsvertrage« Dort hat sich die Beklagto die Erhöhung der Nutzungsgehühr für den Fall Vorbehalten, daß Vorstand und Aufsichtsrat dies zur Sicherung ausreichender Wirtschaftlichkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit sverordnung für erforderlich halten« Ein entsprechender Beschluß soi in der Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat vom 25. Januar (nach dem Tatbestand des Berufungsurteil Februar) 1946 gefaßt worden« Er sei nicht zu beanstanden, denn die fortgefallenen Zuschüsse hätten nur dadurch ausgeglichen werden können, daß die Kläger nunmehr die normale Nutzungsgebühr zahlten« Die Gebührenerhöhung sei damit für die Kläger verbindlich geworden, ohne daß ihro Zustimmung notwendig gewesen sei« Eine den Nutzungsvertrag ändernde Vereinbarung, die nach § 18 des Nutzungsver- ln der 1946 maßgebenden Satzung soll, wie die Kläger (Berufungsbegründung So 57) behaupten, bestimmt sein, daß zu einem von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung zu fassenden Beschluß die Beschlußfähigkeit jedes d3r beiden Organe gehöre» Bie Kläger haben sich weiter darauf berufen, daß nach dein Protokollbuch nur ein Vorstandsmitglied ah der gemeinsamen Sitzung Schrieb die 1946 gültige ältere Satzung für einen derartigen Beschluß vor, daß er in gemeinsamer Sitzung von Vorstand und Aufeichtsrat zu fassen und hierzu Beschlußfähigkeit jedes der beiden Organe erforderlich sei, so konnte bei Anwesenheit nur eines Vorstandsmitgliedes ein wirksamer Beschluß nicht Zustandekommen, Nach § 21 der jüngeren Satzung führt der Vorstand die Geschäfte der Beklagten und faßt die hierfür notwendigen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Der Vorstand, der gemeinsam mit dem Aufsichtsrat berät, aber - wie auch der Aufsichtsrat - für sich abstimmen muß, kann nur bei Teilnahme von mindestens zwei Mitglie- Da die ältere Satzung nach den Darlegungen der Revision keine abweichende Vorschrift über die Beschlußfassung des Vorstands enthält, war der über die Gebührenerhebung gefaßte Beschluß bei Mitwirkung nur eines Vorstandsmitglieds wegen Beschlußunfähigkeit des Vorstands ohne weiteres nichtig (so für Beschlüsse einer beschlußunfähigen Generalvemammlung RGS 76, 170, 173; KG JW 1935? Das Berufungsgericht führt weiter aus, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Genossen falle der Beklagten nicht zur Last. Das habe dazu geführt, daß infolge von Brlaßanträ-gen für diese Wohnungen geringere Lastenausgleichszahlungen zu leisten seien, und habe daher die Beklagte in den Stand gesetzt, sich mit der früheren, um die Zuschüsse ermäßigten Nutzungsgebühr für diese Wohnungen zu begnügen, da deren Wirtschaftlichkeit, die für jede Wohnung getrennt zu errechnen sei, damit gesichert gewesen, sei. Die Revision macht demgegenüber geltend, keine der einzelnen Wohnungen habe für sich auf die Gewährung eines Zinserlasses nach § 5 Abs» 4 der VO vom 7. Am Währungsstichtag habe die Beklagte aus der Überlassung der einzelnen Wohnungen die gleichen Einnahmen erzielt, die sich bei den «Yohnungon der begünstigten Genossen aus deren Zahlungen und den staatlichen Zuschüssen zusammengesetzt hätten, während sie die Kläger für ihre Wohnungen allein aufgebracht hätten. Auch in der Folge habe 3ich das nicht geän« dort, da die begünstigten Genossen nach ihren Nutzungs-vei'trägen ohne weiteres zur Zahlung einer um den fortgefallenen Zuschuß erhöhten Gebühr verpflichtet gewesen seien. nur entweder für alle bezuschußten Wohnungen oder überhaupt nicht auswix’ken* hie Umstellungsgrundschulden, für die der Zinsnachlaß gewährt wurde, sind aus Hypotheken entstanden, die Gelder sicherten, die die Post zu dem Bau von Wohnungen für ihre eigenen Bediensteten und die anderer Behörden gegeben hatte« Aus diesen beiden Gründen durfte die Beklagte einen für die Umstellungsgrund-schulden erlangten Zinsnachlaß nicht einer Gruppe von Wohnungsinhabern zugute halten, sondern mußte die Inhaber aller bezuschußten ’Wohnungen berücksichtigen, die in den mit den hypothekarisch gesicherten Geldern errichteten Häusern liegen« Bine Bevorzugung der in den Diensten der Post verbliebenen Genossen läßt sich nicht rechtfertigen, sondern verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es braucht nicht erörtert zu werden, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach sich zieht, durch den ein konkreter Rechtsanspruch beeinträchtigt wird« Denn ein solcher Anspruch steht den Klägern nicht zu» Er läßt sich insbesondere nicht aus den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (5 7 WGG mit § 11 WGGDV) ableiten» Danach darf für die Überlassung von Wohnungen zwar nur der angemessene, nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Preis verlangt werden« Aber die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist lediglich für die Portdauer der Eigenschaft der Beklagten als gemeinnütziges Unternehmen von Bedeutung und hat keine unmittelbare Wirkung gegenüber ihren Mitgliedern (vgl, BGH.LM Nr« 1 zu GenG § 39; Nr» 1 WGGDV §8). grundsatz verletzenden Handlung, zu dem anderen aber auch in Betracht, die benachteiligten Personen so zu stellen, wie die bevorzugten Personen gestellt worden sindc So wird angenommen, daß eine trotz gleicher Voraussetzungen willkürliche oder sachfremde unterschiedliche Bemessung von Vereinsboiträgen auszugleichen ist (BGH IM § 39 BGB Nr0 2) und daß die Schlechterbehandlung von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft die benachteiligten Gesellschafter dazu berechtigt, zu verlangen, daß ihnen bei Gleichheit der Umstände dieselben Vorteile eingeräumt werden wie den begünstigten Gesellschaftern und daß die ungleiche Vermehrung ihrer Pflichten wieder aufgehoben wird (Hueck, Bas Recht der offenen Handelsgesellschaft § 9 III), Im Arbeitsrecht ist anerkannt, daß der Arbeitnehmer, der bei Gewährung einer freiwilligen Sonderloistung willkürlich übergangen wird, einen Rechtsanspruch auf die gleiche Leistung hat, wie sie den anderen Arbeitnehmern zugewendet worden ist„ Dieser Anspruch kommt auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes als Konkretisierung bereits bestehender Rechtsbeziehungen und der sich aus ihnen ableitenden Fürsorge- und Treuepflichten zustande (Go Hueck, aaO, o,’301 f Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht, 6« Aufl», Bd, I 3. teilten Vorteil auszukehren, und wenn es unbillig oder z.Bo im Hinblick auf die §§ 814, 818 Abs»3 BGB sogar ausgeschlossen ist, den bevorzugten Mitgliedern den ihnen einmal gewährten Vorteil wieder zu nehmen, so kann es das Mitgliedsverhältnis für sich allein oder zusammen mit dem daneben bestehenden Nutzungsverhältnis erfordern, den benachteiligten Genossen denselben Vorteil unverkürzt zu gewähren» Auf diese Weise kann die Genossenschaft unter Umständen in die Lage kommen, die üngleichbehandlung aus ihren eigenen Mitteln neutralisieren zu müssen» Las wiederum kann sich wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder deshalb verbieten, weil sonst wieder andere Mitglieder oder eine andere Mitgliedergruppe benachteiligt werden müßte» In diesem Falle kann es geboten sein, den unter Verletzung des Gleichbehandlungs-grundsatzos nur einzelnen Mitgliedern oder einer Mitglied ergrup pe gewährten Vorteil unter diesen und den benachteiligten Genossen aufzuteilen»
J nein 213T (T59 jN ac Ilö C ll xtig few ur iv; Amtliche Sammlung: GenG § 18 Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann auch den Anspruch begründen, die benachteiligten Genossen ao zu stellen, wie die bevorzugten Mitglieder gestellt worden sind, oder einen bestimmten Genossen gewährten Vorteil unter diesen und den benachteiligten Genossen aufzuteilen» BGH, Urte v. 11„ Juli I960 - II ZR 24/58 - OLG Hamburg LG Hamburg II_Zii_ 24/58 Verkündet ein •> juj.1 I960 piauz,Justizangestoliter ale 7J r k u n d s b e amt er dor Gr e s er äft ls stelle Ira Hamen.dQs Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2 o 3. 5o 6» 7. 9. 10a 11 a 13a dr 15. 16. 19. 20. Kläger und Revisionskläger, - Proseßbovollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte' und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt K 1 a - kat dor II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Juli I960 unter Mitwirkung des Sehatspräsidenten Dr.Nastelski und der Bundesrichter Dr„Haidinger, Dr.i'ischer, Dr.Xuhn und Dr.Reinieke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5» Dezember 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, Sie bezweckt, Kleinwohnungen zu errichten und ihren Mitgliedern zu angemessenen Preisen zu überlassen« Die Kläger sind Genossen der Beklagten und Inhaber je einer Genos-sencchaftsv/ohnung, Die Parteien streiten um die Höhe der Nutzungsgebühren, die die Kläger für die Zeit -von 1946 bis 1952 an die Beklagte zu entrichten haben. Die Beklagte errichtete in den Jahren 1924 bis 1950 die Wohnhäuser, in denen die Kläger'wohnen,unter Verwendung von Darlehen der Reichspost. Nach den Darlehensverträgen hatte dio Beklagte den überwiegenden Teil der so erstellten Wohnungen Bediensteten der Reichspost oder anderer Reichsbe'-hörden zu dem Gebrauch zu übei'lassen, Die Reichspost oder die andere Reichsbehörde gewährten der Beklagten für die ihren Bediensteten überlassenen Wohnungen Zuschüsse in bar oder durch Erlaß von Darlehenszinsen, wogegen die Beklagte verpflichtet war, die von den Bediensteten, die der Beklagten als Genossen beitreten mußten, zu entrichtende Nutzungsgebühr entsprechend zu ermäßigen. Nach dieser Regelung wurde auch gegenüber den Klägern verfahren, die selbst oder deren verstorbene oder geschiedene Ehegatten Reichsbedienstete waren. Nach den Nutzungsvorträgen hatten die Klager - eine um den behördlich gewährten Zuschuß verminderte Nutzungsgebühr zu zahlen. Im Jahre 1946 stellten die Behörden die für die Wohnungen der Kläger gewährten Zuschüsse ein. Die Beklagte forderte darauf von den Klägern eine, entsprechend erhöhte Zahlung, Die Kläger kamen dieser Forderung zunächst nach» Mit Wirkung vom 1» Juli 1948 stellte die Post die Zuschüsse auch für die in ihren Diensten verbliebenen Mitglieder - 5 ~ dor Beklagt on v'elwä '1-93 an der Zahl) ein» Bio Nutzungsvertrage dieser Genossen bestimmen, daß in die NutzungsgebUhr eine Zinsvergütung der Reichspost eingerechnet sei und daß 3ich der vom Genossen zu zahlende Betrag bei Fortfall der Vergünstigung entsprechend erhöhe. Die Beklagte forderte nunmehr auch von diesen Mitgliedern eine um die bisherigen Zu-schüsse erhöhte Zahlung, ermäßigte diese jedoch im Herbst 1949 wiedor auf die frühere Höhe und zahlte die inzwischen entrichteten Mehrbeträge zurück« Die Kläger weigerten sich nunmehr, weiterhin die von ihnen geforderte Summe zu zahlen, und entrichteten nur noch die in ihren Nutzungsverträgen aufgeführten Beträge« Mit der Klage fordern sie ihre darüber hinaus geleisteten Zahlungen in Höbe von insgesamt 3958,17 DM zurück, wobei sic Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umstellen, während die Beklagte widerklagend Zahlung von insgesamt 4243*31 ^ ihrem Standpunkt entsprechend verlangt« Die Kläger haben sich darauf berufen, daß eine Erhöhung der Nutzungsgebühr ohne preisbehördliche Genehmigung unzulässig sei und selbst bei deren Vorliegen erst bei entsprechender Abänderung des Nutzungsvertrages verbindlich werde, Kino solche Abänderung sei nicht erfolgt. Es fehle sowohl an der hierfür nach § 18 des Nutzungsvertrages erforderlichen Schriftform wie überhaupt an ihrem Einverständnis. Die Beklagte verstoße auch gegen den genossenschaftlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie von den Klägern eine um den fortgefallenen staatlichen Zuschuß erhöhte Nutzungsgebühr verlange, gegenüber anderen Genossen aber davon abuene. Die Beklagte hat ihr unterschiedliches Verhalten gegenüber den Klägern und anderen Mitgliedern damit erklärt, = 4 - daß dor Ausfall der Zuschüsse für die Wohnungen der rund 150 Postbedionsteton habe ausgeglichen werden können« Auf Grund des §5 Abs«, 4 der VC vom 7«, September 1948 (WiGBl. 1948,88) seien ihr die Zinsen für die Posthypothekeri weitgehend erlasseni.worden, weil es so angesehen worden sei, als gäben ihr die Hutzungsvertrage der Postbediensteten nur ein um die Postzuschüsse vermindertes Hutsungs-entgelt. Diesen Zinserlaß habe sie nur den Postbediensteten zugute kommen lassen können. Für die Wohnungen der Kläger habe sie auf Grund des genannten; § 5 Abs» 4 keinen Zinserlaß erlangt, da die Kosten dieser Wohnungen am Währungsstichtag durch die erhöhten Zahlungen der Kläger gedeckt gewesen seien« Daher liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor« Während des Hechtsstreits hat die Beklagte für die den Klägern abverlangten höheren Zahlungen die preisbe-hördliehe Ausnahmegenehmigung nach § 5 PreisstopVO beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht Hamburg hat die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Verwaltungsklage durch rechtskräftig gewordenes Urteil mit der Begründung ab-gewiesen, die Gebührenerhöhung bedürfe keiner Genehmigung, da sich die Preisbindung auf Nutzungsgebühren der hier gegebenen Art nicht erstrecke. Die Kläger waren zu diesem Verfahren beigeladen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage abor stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Hevision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Hevision bittet. Ent sch ei d uha sg runda: Io Pas Berufungsgericht meint, die Beklagte habo eine höhere Nutzungsgebübr ungehindert durch mietpreisrocht-liehe Vorschriften festsetzen dürfen, da es dabei nicht um Miete, sondern um eine Gegenleistung für die Benutzung von Eigentum einer gemeinnützigen Baugenossenschatt gehe« Auf den Streit der Parteien,ob das üutzungsentgelt für eine Genossenschaftswohnung Miete ist und den Mict-preisvorschriften unterliegt oder nicht, kommt es nicht an, Pas Entgelt, das die Beklagte für die Gebrauchsüberlassung erhielt, bestand aus den Betragens die die Kläger zu zahlen hatten, und den behördlich gewährten Zuschüssen» Als die Zuschüsse in Fortfall gekommen waren, verlangte die Beklagte zwar von den Klägern eine höhere Zahlung, aber keinen höheren Preis als den, den sie bis dahin von ihren Genossen und durch die behöx'dlichen Zuschüsse bekommen hatte* Pamit verstieß sie nicht gegen das Mietpreisernöhungs-verbot, des in § 1 PreisstopVO ausgesprochen und in § 1 Ziff07 der PreisfreigabeAQ aufrec'nterhalten worden war* Pie preisrechtlich zulässige Höhe der Miete oder eines ihr gleich \ zu behandelnden Entgelts bestimmt sich - jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Zeitraum - nicht allein nach den Beträgen, die der Inhaber der Wohnung dem Vermieter entrichtet, sondern beurteilt sich danach, was wirtschaftlich der eine Teil für die Gebrauchsüberlassung erhält oder der andere Toil leistet, so daß auch Zahlungen zu berücksichtigen 3ind, die zu diesem Zweck von Pritten erbracht oder an Prit-te bewirkt werden. Andernfalls wäre das in § 2 PreisstopVO ausgesprochene Umgehungsverbot weitgehend wirkungslos» Das preisrechtlich zulässige Entgelt, das nicht überschritten werden durfte, setzte sich demnach zusammen aus den Nutzungsgebühren, ' zu deren Zahlung die Kläger selbst verpflichtet waren, und aus den Leistungen, die die Beklagte mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnungen gerade an die Kläger von staatlichen Stellen erhielt« Es erfuhr nicht dadurch■^ine Erhöhung, daß die Beklagte die ihr sustehenden Beträge nun von den Klägern allein forderte» Ein Preisverstoß liegt nicht vor» Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Revision angeschnittene Frage nach der Reichweite der Rechts krnftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils» II. 1. Das-Berufungsgericht hält den vorstand, der nach § 13 Abs» 2 der Satzung berechtigt ist, die Nutzungsgebühr festzuoetzen, für befugt, die Zahlungspflicht der Kläger um die weggefallenen Zuschüsse zu erhöhen« Es führt aus, dieses Recht ergebe sich auch aus § 2 Abs« 4 der mit den Klägern geschlossenen Nutzungsvertrage« Dort hat sich die Beklagto die Erhöhung der Nutzungsgehühr für den Fall Vorbehalten, daß Vorstand und Aufsichtsrat dies zur Sicherung ausreichender Wirtschaftlichkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit sverordnung für erforderlich halten« Ein entsprechender Beschluß soi in der Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat vom 25. Januar (nach dem Tatbestand des Berufungsurteil Februar) 1946 gefaßt worden« Er sei nicht zu beanstanden, denn die fortgefallenen Zuschüsse hätten nur dadurch ausgeglichen werden können, daß die Kläger nunmehr die normale Nutzungsgebühr zahlten« Die Gebührenerhöhung sei damit für die Kläger verbindlich geworden, ohne daß ihro Zustimmung notwendig gewesen sei« Eine den Nutzungsvertrag ändernde Vereinbarung, die nach § 18 des Nutzungsver- träges Schriftform erfordert habe, sei unnötig gewesen« Dio Kläger seien sonach weder berechtigt-rihre orhohten Leistungen zurückzufordern, noch könnten sie deren Entrichtung verweigern» a) Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte die Erhöhung der eigenen Leistungen der Kläger keiner Vereinbarung. Biese Maßnahme konnte vielmehr einseitig von der Beklagten getroffen werden* Benn die Kläger haben sich in $ 2 Abs. 4 des Nutzungsvertragee damit einverstanden erklärt, daß die Höhe des Rutzungsentgelts,mag es nun Mietzins sein oder nicht, durch einseitigen Alct der Beklagten geändert werde. Bie Voraussetzungen hierfür v/ai'en durch den Wegfall der behördlichen Zuschüsse gegeben» Weil die Änderung keiner Vereinbarung bedurfte, kommt auch § 18 des Nutzungsvertrages (Schriftform für abändernde Vereinbarungen) nicht zu dem Zuge« b) Bie Revision hat dagegen Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht einwandfrei ist, der Beschluß über die Erhöhung der Leistungspflicht der Kläger sei wirksam gefaßt worden. Der Beschluß vom 25. Februar 1946 genügt nicht den Anforderungen, die dio §§ 15 Abs. 2 und 26 Abs.2 der Satzung von 1945 in Vorhin- ^ dung mit dem Nutzungsvertrage aufsteilen. Maßgebend ist dio ältere Satzung und nicht das erst 1949 beschlossene, 1951 ins Gcnoesenschaftsregister eingetragene Statut, das dem Berufungsurteil zugrunde gelegt ist. ln der 1946 maßgebenden Satzung soll, wie die Kläger (Berufungsbegründung So 57) behaupten, bestimmt sein, daß zu einem von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung zu fassenden Beschluß die Beschlußfähigkeit jedes d3r beiden Organe gehöre» Bie Kläger haben sich weiter darauf berufen, daß nach dein Protokollbuch nur ein Vorstandsmitglied ah der gemeinsamen Sitzung - 6 von Vorstand und Aufsichtsrat,in der die Leistungepilicht dor Kläger anderweit festgesetzt worden ist, toilgenom-men hat« Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt * 15s hat weder festgestellt, welche Erfordernisse die zu jener Zeit geltende Satzung für das Zustandekommen eines Beschlusses über die Erhöhung von Lutzungsgebühren aufsteilt, noch hat es untersucht, ob die Behauptung der Kläger über die Beschlußunfähigkoit der Organe der Beklagten zutrifft. Damit hat das Berufungsgericht wesentliches Parteivorbringen übergangen. Der Nutzungsvertrag, nach dessen § 2 Abs, 4 eine Erhöhung der Nutzungsgebühr eines Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat bedarf, enthält über die Form, in der ein solcher Beschluß zu fassen war, nichts. Diese bestimmt sich daher nach der Satzung der Beklagten, die in Ergänzung des Vertrages für die Ausgestaltung der Hechtsbeziehungen maßgebend ist, die hinsichtlich des Gebrauchs der Genossenschaftswohnungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern bestehen. Schrieb die 1946 gültige ältere Satzung für einen derartigen Beschluß vor, daß er in gemeinsamer Sitzung von Vorstand und Aufeichtsrat zu fassen und hierzu Beschlußfähigkeit jedes der beiden Organe erforderlich sei, so konnte bei Anwesenheit nur eines Vorstandsmitgliedes ein wirksamer Beschluß nicht Zustandekommen, Nach § 21 der jüngeren Satzung führt der Vorstand die Geschäfte der Beklagten und faßt die hierfür notwendigen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Der Vorstand, der gemeinsam mit dem Aufsichtsrat berät, aber - wie auch der Aufsichtsrat - für sich abstimmen muß, kann nur bei Teilnahme von mindestens zwei Mitglie- - dern Beschluß fassen« Die Bevollmächtigung eines Vorstandsmitgliedes durch ein anderes für Beratung und Abstimmung iat als den Zwecken der gemeinsamen Aussprache und Beratung zuwiderlaufend unzulässig« Da die ältere Satzung nach den Darlegungen der Revision keine abweichende Vorschrift über die Beschlußfassung des Vorstands enthält, war der über die Gebührenerhebung gefaßte Beschluß bei Mitwirkung nur eines Vorstandsmitglieds wegen Beschlußunfähigkeit des Vorstands ohne weiteres nichtig (so für Beschlüsse einer beschlußunfähigen Generalvemammlung RGS 76, 170, 173; KG JW 1935? 715). Bin solcher Beschluß konnte eine Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der um die fortgefallenen Zuschüsse erhöhten Nutzungsgebühr nicht herb eiführen . 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Genossen falle der Beklagten nicht zur Last. Dieser Grundsatz werde nur verletzt, wenn gleichen Gegebenheiten ? eine unterschiedliche Behandlung zuteil werde« Bei den begünstigten Genossen seien aber die tatsächlichen Voraussetzungen gerade andere gewesen als bei den Klägern« Am Währungsstichtag hätten die Wohnungen der begünstigten Genossen nämlich infolge der späteren Streichung der Zuschüsse weniger eingebracht als die Wohnungen der Kläger. Das habe dazu geführt, daß infolge von Brlaßanträ-gen für diese Wohnungen geringere Lastenausgleichszahlungen zu leisten seien, und habe daher die Beklagte in den Stand gesetzt, sich mit der früheren, um die Zuschüsse ermäßigten Nutzungsgebühr für diese Wohnungen zu begnügen, da deren Wirtschaftlichkeit, die für jede Wohnung getrennt zu errechnen sei, damit gesichert gewesen, sei. Bei den Wohnungen der Kläger habe sich dagegen dor Fortfall der Zuschüsse auf die Höhe der Lastenaus-gleichaabgaben nicht ausgewirkt. Die Revision macht demgegenüber geltend, keine der einzelnen Wohnungen habe für sich auf die Gewährung eines Zinserlasses nach § 5 Abs» 4 der VO vom 7. September 1948 Einfluß gehabt. Maßgebend soi vielmehr die Gesamtertragslage jedes einzelnen Bauabschnitts mit der Gesamtzahl der zu ihm gehörenden Wohnungen gewesen. Darüber hinaus habe auch in der Ertragslage der einzelnen Wohnungen ein Unterschied nicht bestanden. Am Währungsstichtag habe die Beklagte aus der Überlassung der einzelnen Wohnungen die gleichen Einnahmen erzielt, die sich bei den «Yohnungon der begünstigten Genossen aus deren Zahlungen und den staatlichen Zuschüssen zusammengesetzt hätten, während sie die Kläger für ihre Wohnungen allein aufgebracht hätten. Auch in der Folge habe 3ich das nicht geän« dort, da die begünstigten Genossen nach ihren Nutzungs-vei'trägen ohne weiteres zur Zahlung einer um den fortgefallenen Zuschuß erhöhten Gebühr verpflichtet gewesen seien. Die Vorteile des Zinserlasses habe die Beklagte daher nicht allein den Postbediensteten zuwenden dürfen. Hieran ist richtig, daß ein Unterschied in der Ertragslage der einzelnen Wohnungen weder am WährungsStichtag bestanden hat, noch später eingetreten ist. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hatten auch diejenigen Genossen, die weiter in Diensten der Post blieben, nach Fortfall der Zuschüsse eine entsprechend erhöhte Hutzungsgebühr zu zahlen. Das ergeben auch die zwischen diesen Genossen und der Beklagten geschlossenen Nutzungsvarträge eindeutig. Mangels Unterschieds in der Ertragslage konnte sich § 5 Abs. 4 der VO vom 7. September 1948 11 ... nur entweder für alle bezuschußten Wohnungen oder überhaupt nicht auswix’ken* hie Umstellungsgrundschulden, für die der Zinsnachlaß gewährt wurde, sind aus Hypotheken entstanden, die Gelder sicherten, die die Post zu dem Bau von Wohnungen für ihre eigenen Bediensteten und die anderer Behörden gegeben hatte« Aus diesen beiden Gründen durfte die Beklagte einen für die Umstellungsgrund-schulden erlangten Zinsnachlaß nicht einer Gruppe von Wohnungsinhabern zugute halten, sondern mußte die Inhaber aller bezuschußten ’Wohnungen berücksichtigen, die in den mit den hypothekarisch gesicherten Geldern errichteten Häusern liegen« Bine Bevorzugung der in den Diensten der Post verbliebenen Genossen läßt sich nicht rechtfertigen, sondern verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser Grundsatz gilt nicht bloß für die sich aus der Mitgliedschaft zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern ergebenden Beziehungen, sondern auch für die Rechte und Pflichten, die sich für die einzelnen Mitglieder au3 der Inanspruchnahme von Genossenschaftseinrichtungen ergeben(Götz Hueck, Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im Privatrecht S. 52, 224 ff» Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaften, So 132 ff; Lang/Weidmüller, GenG § 18 Anm« 1; teilw. abweichend Meyer/Meulenbergh, GenG § 18 Anm« 4,5)» Bin verschiedenes Ausmaß dieser Inanspruchnahme kann auch zu einer unterschiedlichen Belastung der Mitglieder führen, wenn nur der Maßstab dafür gleich ist. Wenn sich die Organe der Beklagten zu einer Herabsetzung der Hutzungsgebühr entschlossen, weil sich die laufenden Aufwendungen für einzelne Grundstücke oder Bauabschnitte infolge Zinaerlasses verringerten, so mußten sie dies für alle Wohnungen gleichmäßig tun, auf deren Ertragslage sich der Erlaß auswirkte» Nur Unterschiede in der Größe der einzelnen Wohnungen durften berücksichtigt werden» Die Beklagte verstieß mithin gegen den Gleich-behänd lungsgrundsatz, wenn eie die durch den Zinserlaß ermöglichten Vergünstigungen nur einem Teil der dafür in Betracht kommenden Mitglieder zukommen ließ, den Klägern aber vcronthielt, obwohl ein Unterschied in der Ertragslage der einzelnen Wohnungen und in ihrer Ursächlichkeit für den Zinserlaß nicht bestand» Es braucht nicht erörtert zu werden, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach sich zieht, durch den ein konkreter Rechtsanspruch beeinträchtigt wird« Denn ein solcher Anspruch steht den Klägern nicht zu» Er läßt sich insbesondere nicht aus den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (5 7 WGG mit § 11 WGGDV) ableiten» Danach darf für die Überlassung von Wohnungen zwar nur der angemessene, nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Preis verlangt werden« Aber die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist lediglich für die Portdauer der Eigenschaft der Beklagten als gemeinnütziges Unternehmen von Bedeutung und hat keine unmittelbare Wirkung gegenüber ihren Mitgliedern (vgl, BGH.LM Nr« 1 zu GenG § 39; Nr» 1 WGGDV §8). Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, wie wenigstens die herrschende Meinung annimmt, bei Gesellschafterbeschlüssen, die der. Nichtigkeits- und An-fochtungulcbge unterliegen, die Anfechtbarkeit zur Folge (RGZ 67; RG JW ^935, 1776). Bei änderen Maßnahmen kommt einmal die Unwirksamkeit der den Gleichbehandlungs- grundsatz verletzenden Handlung, zu dem anderen aber auch in Betracht, die benachteiligten Personen so zu stellen, wie die bevorzugten Personen gestellt worden sindc So wird angenommen, daß eine trotz gleicher Voraussetzungen willkürliche oder sachfremde unterschiedliche Bemessung von Vereinsboiträgen auszugleichen ist (BGH IM § 39 BGB Nr0 2) und daß die Schlechterbehandlung von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft die benachteiligten Gesellschafter dazu berechtigt, zu verlangen, daß ihnen bei Gleichheit der Umstände dieselben Vorteile eingeräumt werden wie den begünstigten Gesellschaftern und daß die ungleiche Vermehrung ihrer Pflichten wieder aufgehoben wird (Hueck, Bas Recht der offenen Handelsgesellschaft § 9 III), Im Arbeitsrecht ist anerkannt, daß der Arbeitnehmer, der bei Gewährung einer freiwilligen Sonderloistung willkürlich übergangen wird, einen Rechtsanspruch auf die gleiche Leistung hat, wie sie den anderen Arbeitnehmern zugewendet worden ist„ Dieser Anspruch kommt auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes als Konkretisierung bereits bestehender Rechtsbeziehungen und der sich aus ihnen ableitenden Fürsorge- und Treuepflichten zustande (Go Hueck, aaO, o,’301 f Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht, 6« Aufl», Bd, I 3. 383 ff m.w oNachw«,) o Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann auch im Genossenschaftsrecht anspruchbogr und ende Wirkung haben» Das ergibt sich aus der Treupflicht, die auch der Genossenschaft ihren Mitgliedern gegenüber obliegt, sowie daraus, daß der genossenschaftliche Zusammenschluß dem Grundsatz der Gleichbehandlung untersteht. Wenn es der Genossenschaft- möglich war, einen wenn auch ungleich vor- - 1A. ~ teilten Vorteil auszukehren, und wenn es unbillig oder z.Bo im Hinblick auf die §§ 814, 818 Abs»3 BGB sogar ausgeschlossen ist, den bevorzugten Mitgliedern den ihnen einmal gewährten Vorteil wieder zu nehmen, so kann es das Mitgliedsverhältnis für sich allein oder zusammen mit dem daneben bestehenden Nutzungsverhältnis erfordern, den benachteiligten Genossen denselben Vorteil unverkürzt zu gewähren» Auf diese Weise kann die Genossenschaft unter Umständen in die Lage kommen, die üngleichbehandlung aus ihren eigenen Mitteln neutralisieren zu müssen» Las wiederum kann sich wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder deshalb verbieten, weil sonst wieder andere Mitglieder oder eine andere Mitgliedergruppe benachteiligt werden müßte» In diesem Falle kann es geboten sein, den unter Verletzung des Gleichbehandlungs-grundsatzos nur einzelnen Mitgliedern oder einer Mitglied ergrup pe gewährten Vorteil unter diesen und den benachteiligten Genossen aufzuteilen» Mangels Prüfung des Falles in dieser Richtung und aus dem oben unter II 1 b behandelten Grund war das Beruf ungsurt oil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z ur ü c k z uv erw eisen» 15 - Die Kostenentscheidung hängt vorn endgültigen Ausgang des Kech'tsstreite ab und war daher dem Berufungsgerichtt su überlassen* Cr.Kastelski Br,Haidinger Croi’iacher Dr o Kuh n Dr „Heinicke %