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BGH · II ZB 24/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 24/57

Ihr Ehemann war seit dem Jahre 1910 als Handelsvertreter - Bezirksvertreter - der Beklagten tätig«, Die Beklagte kürzte mit Schreiben vom 11«, Oktober 1951 (Akten 2 OH 47/55 - Bio 7) einseitig die Provisionsansprüche mit rückwirkender Kraft und für die Zukunft in der Weise, daß sie bei einem Verkauf swert von je 100o000 DM der Provisionsberechnung nur einen Betrag von 88*000 DM zugrunde legte» Sie begründete diesen Schritt damit, daß sie bei Erhöhung ihrer Verkaufspreise nur die Verteuerung der Rohmaterialien habe berücksichtigen können, so daß.die Provision nicht auch von den -Preisaufschlägen berechnet werden dürfe» Der Ehemann der Klägerin erwiderte auf dieses Schreiben äm 19» Oktober 1951 u» a»* Die Beklagte hielt demgegenüber in ihrer Antwort vom 51o Oktober 1951 an der von ihr vorgesehenen Provisionsberechnung fest» Der Ehemann der Klägerin forderte wiederholt den alten Provisionssatz» Am 18* April 1952 schrieb er, die Beklagte habe im Herbst des vergangenen Jahres die Provision rückwirkend gekürzt* Im gleichen Umfange wie die Preise der Waren seien auch die Unkosten für Reisen und Kundenwerbung gestiegen, so daß die Herabsetzung des Provisionssatzes eine empfindliche Härte darstelle * mit der von ihr vorgeschlagenen Provisionsberechnung einverstanden erklärt» Sr habe nur für die Zukunft wieder den alten Provisionssatz gefordert» Dieses Verlangen habe sie Jedoch abgelehnt» Das Einverständnis des Ehemannes der Klägerin gehe auch daraus hervor? dem die Widerklage abgewiesen» Mit der Revision hat die Beklagte die Aufhebung des ob'erlandesgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt? In der Folgezeit habe er wiederholt Nachzahlung seiner Provision gefordert, sich also entgegen der Behauptung der Beklagten nicht mit der Surückweisung seiner Ansprüche zufrie&engegeben, -Bas Berufungsgericht hat ferner den Brief vom 18* April 1952 gewürdigt und unter Berücksichtigung des Umstandes? der Ehemann der Klägerin hätte mit diesem Brief nur dann auf die ihm bis dahin zu Unrecht gekürzte Provision verzichten wollen? da er schon infolge seines Alters von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen sei und für diesen Fall eine Kündigung befürchtet habe, Bas Berufungsgericht ist somit zu dem Ergebnis gekommen? 213)» Pie Auslegung, die das Berufungsgericht unter Beachtung dieser rechtlichen , Gesichtspunkte dem Verhalten der Parteien und insbeson-' dere dem Schreiben vom 18» April 1952 hat zuteil werden lassen? das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung dieses Schreibens verkannt, Pa die Beklagte in der Zeit von Oktober 1951 bis August 1952 den Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf die Zahlung der ursprünglichen Provision abgelehnt habe? habe sie dieses Schreiben nur dahin verstehen können, sie solle von der bevorstehenden Messe an wieder die ursprüngliche Provision gewähren» Mit diesem Vorbringen möchte die Revision an die Stelle der möglichen Auslegung des Berufungsgerichts eine andere Auslegung setzen, Pas ist unzulässig» Pas Berufungsgericht hat sich mit Ausführungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen; damit auseinandergesetzt,, daß die Provisionsforderung nicht verwirkt sei* Hiergegen hat die Revision keine Angriffe erhobene Sie hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Schreiben der Beklagten, in dem sie die Provisionskürzung ausgesprochen habe, hätte unter dem Gesichtspunkt gewür-* digt werden müssen, ob darin nicht eine Änderungskündigung zu sehen sei« Ba der Uhemann der Klägerin das Handelsvertreterverhältnis fortgesetzt habe, ohne sich seine Provi-sionsansprüche ausdrücklich vorzübehalten, habe vom Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an nur der herabgesetzte Provisionssatz gegolten* Pür aie Klage kommt diesem Vorbringen keine Bedeutung zu, da eine Inderungskündigung frühestens mit Rnde des Jahres 1951 wirksam geworden wäre, die Klägerin mit der Klage jedoch lediglich bis zu diesem Zeitpunkt Provision fordert* Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Provisionssumme verurteilt, so daß insoweit die Revision zurückzuweisen ist* Dem Gesichtspunkt der Änderungskündigung kann lediglich Bedeutung für die Widerklage zukommen* Die Auffassung der Revision, es habe sich um eine solche Kündigung gehandelt, ist jedoch nicht gerechtfertigt* Von einer Änderungskündxgüng spricht man in den Bällen, in denen eine Partei kündigt, falls die andere nicht mit einer nach Ablauf dver Kündigungsfrist eintretenden Änderung der Ar- Verfahrensrechtliche Angriffe gegen diese Fassung sind nicht erhoben« Mit einer imderungskün-digung wäre es auch nicht vereinbar, daß die Provision nicht erst vom Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist* sondern mit rückwirkender Kraft gekürzt wurde« Somit trifft die von der Revision vertretene Ansicht, nach den Grundsätzen über die Inderungskündigung brauche die Beklagte für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nur noch die gekürzte Provision zu bezahlen* nicht zu« Es muß vielmehr angenommen werden* daß es sich bei der Ankündigung der Beklagten zur Herabsetzung der Provision nur um einen Vorschlag zur Vertragsänderung handelte* den der Ehemann der Klägerin nach der* wie bereits ausgeführt* nicht angreifbaren Auslegung seines Verhaltens durch das Berufungsgericht abgelehnt hat (vgl« RAG, Arbeitsrechts Sammlung 11, 353)o *

Zitierte Normen: § 91a ZPO
BrBerufungsgerichtRechtWiderklageKlägerinProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

II ZB 24/57
Verkündet
 am 2o Oktober 1958
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Josef B	Beleuchtungen
 körperfabrik,
:	Beklagten	und	'Revisionsklägerin,
-RrozeßbeVollmächt;igter8 Rechtsanwalt Br,
 gegen
Frau Martha- B KflB-Eb
, pCebo Hl
§i
tr, m.
Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Rastelski und der Bundesrichter Br. Nörr, Br, Haager, Biesecke und Br, Reinicke für Recht erkannt!
Bie Widerklage ist in der Hauptsache erledigt.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil, des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7» November 1956 zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte,
 Von Rechts wegen
-2-
i
t Tatbestands
 Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres am 10* Juli 1954 verstorbenen Ehemannes Josef DfMHBl Provisionsansprüche gegen die Beklagte geltend.. Ihr Ehemann war seit dem Jahre 1910 als Handelsvertreter - Bezirksvertreter - der Beklagten tätig«, Die Beklagte kürzte mit Schreiben vom 11«, Oktober 1951 (Akten 2 OH 47/55 - Bio 7) einseitig die Provisionsansprüche mit rückwirkender Kraft und für die Zukunft in der Weise, daß sie bei einem Verkauf swert von je 100o000 DM der Provisionsberechnung nur einen Betrag von 88*000 DM zugrunde legte» Sie begründete diesen Schritt damit, daß sie bei Erhöhung ihrer Verkaufspreise nur die Verteuerung der Rohmaterialien habe berücksichtigen können, so daß.die Provision nicht auch von den -Preisaufschlägen berechnet werden dürfe» Der Ehemann der Klägerin erwiderte auf dieses Schreiben äm 19» Oktober 1951 u» a»*
"Bezüglich der Verprovisionierung komme ich demnächst zurück, da ich mir Einspruch Vorbehalte* Vorab möchte ieh bemerken, daß Sie mit mir bisher weder mündlich noch schriftlich über Herabsetzung der Provision verhandelt haben."
Die Beklagte hielt demgegenüber in ihrer Antwort vom 51o Oktober 1951 an der von ihr vorgesehenen Provisionsberechnung fest» Der Ehemann der Klägerin forderte wiederholt den alten Provisionssatz» Am 18* April 1952 schrieb er, die Beklagte habe im Herbst des vergangenen Jahres die Provision rückwirkend gekürzt* Im gleichen Umfange wie die Preise der Waren seien auch die Unkosten für Reisen und Kundenwerbung gestiegen, so daß die Herabsetzung des Provisionssatzes eine empfindliche Härte darstelle *
Die Preise für die neue Kollektion entsprächen den derzeitigen Rohstoffpreisen* "Unter Berücksichtigung dieser Punkte möchte ich bitten, ab Messe wieder den früheren
 Satz gelten zu lassen» <* Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen ah und wiederholte ihre Ablehnung gelegentlich einer Rücksprache auf der Messe in Hannover«
Die Klägerin hält die einseitige Kürzung der Provision für unwirksam» Sie verlangt mit der Klage die ihrem Ehemann für das Jahr 1951 zu Unrecht eihbehaltene Provision in Hohe von 5°233? 47 DM»
Die Beklagte hat geltend gemacht? der Ehemann der Klägerin habe sich? wie insbesondere aus seinem Schreiben vom 18o April 1952 hervorgehe? mit der von ihr vorgeschlagenen Provisionsberechnung einverstanden erklärt» Sr habe nur für die Zukunft wieder den alten Provisionssatz gefordert» Dieses Verlangen habe sie Jedoch abgelehnt» Das Einverständnis des Ehemannes der Klägerin gehe auch daraus hervor? daß er bis zu seinem ü!ode im Jahre 1954 einen Anspruch auf Nachzahlung der Provision nicht geltend ge-macht habe»
Sie beantragt die Abweisung der Klage und mit der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage die Feststellung? daß der Klägerin über den eingeklagten Betrag hinaus keine Ansprüche auf rückständige Provision zuständen»
Bandgericht und Oberlandesgericht haben nach dem
 Klageantrag verurteilt? das Oberlandesgericht hat äußeret#
dem die Widerklage abgewiesen» Mit der Revision hat die Beklagte die Aufhebung des ob'erlandesgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt? während die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt» In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien den Rechtsstreit über die Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt»
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Entscheidungsgrundeg
 Bas Berufungsgericht, hat ausgeführt? der Ehemann der Klägerin habe 5 $ Provision zu beanspruchen? die auch durch die Erhöhung der Selbstkostenpreise nicht habe beeinflußt werden können« Die Provision hätte nur durch eine Vereinbarung herabgesetzt werden können«. Eine solche Vereinbarung sei jedoch nicht zustande gekommen. Auf den einseitigen Vorschlag der Beklagten in ihrem Schreiben vom 11o Oktober 1951 habe der Ehemann der Klägerin ablehnend geantwortet. In der Folgezeit habe er wiederholt Nachzahlung seiner Provision gefordert, sich also entgegen der Behauptung der Beklagten nicht mit der Surückweisung seiner Ansprüche zufrie&engegeben, -Bas Berufungsgericht hat ferner den Brief vom 18* April 1952 gewürdigt und unter Berücksichtigung des Umstandes? daß der Ehemann der Klägerin gegen die Kürzung im Oktober 1951 Verwahrung eingelegt und in der Folgezeit wiederholt um Nachzahlung der rückständigen Provision gebeten hatte, dahin ausgelegt? der Ehemann der Klägerin hätte mit diesem Brief nur dann auf die ihm bis dahin zu Unrecht gekürzte Provision verzichten wollen? wenn ihm die Beklagte von der Frühjahrsmesse 1952 ab wieder die alten Provisionssätze ausbezahlt hätte. Infolge der Weigerung der Beklagten, auf diesen'Vorschlag einzu- . gehen? sei eine solche Vereinbamng.nicht getroffen worden? so daß dem Ehemann der Klägerin die vertraglich ausbedungene Provision ungekürzt zustehe. Aus der Tatsache? daß er in der Folgezeit die ihm zu Unrecht einbehaltene Provision nicht mit einer Klage gefordert habe? könne ein Erlaßvertrag nicht entnommen werden? da er schon infolge seines Alters von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen sei und für diesen Fall eine Kündigung befürchtet habe, Bas Berufungsgericht ist somit zu dem Ergebnis gekommen? daß ein von der Beklagten zu beweisender Erlaßvertrag hinsichtlich der von ihr zu Unrecht einbehaltenen
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Provision nicht zustande gekommen sei? und zwar auch nicht ; durch eine stillschweigende Vereinbarung., Biese Ausführungen lassen keinen materiellrechtlichen Fehler erkennen« Pas Be-, rufungsgericht hat berücksichtigt? daß ein Verzicht oder ein Erlaßvertrag auch stillschweigend zustande kommen kann,’-Pabei ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen? daß die Entäußerung eines Rechts nur unter ganz besonderen Voraussetzungen anzunehmen ist. Es ist ebensowenig wie bei jeder , anderen Willenserklärung allein der innere Verzichtswille des Erklärenden ausschlaggebend. Es kommt darauf an? ob sein Verhalten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Aufgabe des Rechts aufgefaßt werden kann (RG BZ 1911? 391)° An eine derartige Auslegung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muß ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden? das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts angesehen werden kann. Es müssen Umstände feststehen? die auf einen Verzichtswillen des Gläubigers hindeuten (RG 116? ,313? 316,* 118? 63? 66; RG HRR 1928 Hr* 1795; BGH WM 1957? 213)» Pie Auslegung, die das Berufungsgericht unter Beachtung dieser rechtlichen , Gesichtspunkte dem Verhalten der Parteien und insbeson-' dere dem Schreiben vom 18» April 1952 hat zuteil werden lassen? war möglich, Pie Revision meint? das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung dieses Schreibens verkannt, Pa die Beklagte in der Zeit von Oktober 1951 bis August 1952 den Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf die Zahlung der ursprünglichen Provision abgelehnt habe? habe sie dieses Schreiben nur dahin verstehen können, sie solle von der bevorstehenden Messe an wieder die ursprüngliche Provision gewähren» Mit diesem Vorbringen möchte die Revision an die Stelle der möglichen Auslegung des Berufungsgerichts eine andere Auslegung setzen, Pas ist unzulässig»
Pas Berufungsgericht hat sich mit Ausführungen, die
 keinen Rechtsfehler erkennen lassen; damit auseinandergesetzt,, daß die Provisionsforderung nicht verwirkt sei* Hiergegen hat die Revision keine Angriffe erhobene Sie hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Schreiben der Beklagten, in dem sie die Provisionskürzung ausgesprochen habe, hätte unter dem Gesichtspunkt gewür-* digt werden müssen, ob darin nicht eine Änderungskündigung zu sehen sei« Ba der Uhemann der Klägerin das Handelsvertreterverhältnis fortgesetzt habe, ohne sich seine Provi-sionsansprüche ausdrücklich vorzübehalten, habe vom Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an nur der herabgesetzte Provisionssatz gegolten* Pür aie Klage kommt diesem Vorbringen keine Bedeutung zu, da eine Inderungskündigung frühestens mit Rnde des Jahres 1951 wirksam geworden wäre, die Klägerin mit der Klage jedoch lediglich bis zu diesem Zeitpunkt Provision fordert*
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Provisionssumme verurteilt, so daß insoweit die Revision zurückzuweisen ist*
Dem Gesichtspunkt der Änderungskündigung kann lediglich Bedeutung für die Widerklage zukommen* Die Auffassung der Revision, es habe sich um eine solche Kündigung gehandelt, ist jedoch nicht gerechtfertigt* Von einer Änderungskündxgüng spricht man in den Bällen, in denen eine Partei kündigt, falls die andere nicht mit einer nach Ablauf dver Kündigungsfrist eintretenden Änderung der Ar-
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beitsbedingungen einverstanden ist* Voraussetzung wäre demnach eine Kündigung, wobei der Kündigungswille deutlich zu dem Ausdruck kommen muß (Staudinger, Vorbem.* § 620, Randnote 51; Nikiseh, Arbeitsrecht 2* Aufl* § 44, 2)* Die Beklagte hat in der fatsacheninstanz nicht vorgetragen, sie -habe das Vertragsverhältnis kündigen wollen* Aus dem Berufungsurteil ist ebenfalls zu entnehmen (UA 4), daß sie
 nicht gekündigt hat. Verfahrensrechtliche Angriffe gegen diese Fassung sind nicht erhoben« Mit einer imderungskün-digung wäre es auch nicht vereinbar, daß die Provision nicht erst vom Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist* sondern mit rückwirkender Kraft gekürzt wurde« Somit trifft die von der Revision vertretene Ansicht, nach den Grundsätzen über die Inderungskündigung brauche die Beklagte für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nur noch die gekürzte Provision zu bezahlen* nicht zu« Es muß vielmehr angenommen werden* daß es sich bei der Ankündigung der Beklagten zur Herabsetzung der Provision nur um einen Vorschlag zur Vertragsänderung handelte* den der Ehemann der Klägerin nach der* wie bereits ausgeführt* nicht angreifbaren Auslegung seines Verhaltens durch das Berufungsgericht abgelehnt hat (vgl« RAG, Arbeitsrechts Sammlung 11, 353)o *
Daher wäre der Widerklage der Beklagten der Erfolg zu versagen gewesen« Dementsprechend ist die Beklagte insoweit kostenpflichtig (§ 91 a ZPO)« Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO«
Dr«Hastelski	Dr«'	Korr	*	Bundesrichter Dr«Haager
 ist erkrankt und daher an der Unterzeichnung verhindert«
Liesecke DroReinicke	Dr«Uastelski