hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1» Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ör» Selowsky, Dr» Haidinger* Br» Kuhn, Artl und Dr„ Winkelmann für Recht erkannt: 1,) Hach § 12 Abs 9 KVO, der fast wörtlich dem § 65 Abs 2 BVO nachgebildet ist, haftet der Unternehmer im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und ihm beigegebenen Rapiere wie ein Spediteur; er braucht jedoch in keinem Fall einen höheren Schadensersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes«, Bas bedeutet, daß der Unternehmer für die ordnungsmäßige Verwahrung und Benutzung der ihm mitgegebenen, zoll- und ver-waltungsbehördlich vorgeschriebenen Warenbegleitpapiere nicht nach den Grundsätzen des Frachtrechts, sondern nach denen des Speditionsrechts einzustehen hat; seine Verantwortlichkeit bestimmt sich also danach, welches Maß an Sorgfalt von einem ordentlichen Kaufmann erwartet werden kann (§§ 407 Abs 2, 390, 408 5GB; Hein KVO § 12 Anm 5; Finger Anm 12, 30 zu dem entsprechenden § 65 EVO). Hat der Unternehmer gegen die ihm hiernach obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, so haftet er dem Absender für alle daraus entstandenen Folgen, mithin auch für einen durch die Pflichtverletzung verursachtet Beschlagnahme-schadeh,’und zwar bis -zurJEKShe des Betrages, der bei Verlust der .Reizen Sendung zu ersetzeft ist (Finger § 65 EVO Anm 10). steckt hatte« S^m^hat mithin vön den seiner Obhut anvertrauten Begleitpapieren einen falschen Gebrauch gemacht und damit den Tatbestand des § 12 Abs 9 KVO erfüllt« Denn eine unrichtige Verwendung von Begleitpapieren im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer die ihm durch den Besitz an sich ordnungsmäßiger Transitpapiere gebotene Gelegenheit, einen Interzonentransport durchzuführen, mißbraucht, indem er vertragswidrig in der durch die Warenbegleitpapiere ausgewiesenen Ladung noch andere, in den Papieren nicht vermerkte Waren mit führt« 3*) Der Versuch des Unternehmers, mit Hilfe der ihm von der Klägerin übergebenen Begleitpapiere eigene Waren heimlich mit durch die Sowjetzone zu schmuggeln, war adäquat ursächlich für die Beschlagnahme des gesamten Ladegutes« Bas bezweifelt die Hevision zu Unrecht« Selbst wenn das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang nicht schon ausdrücklich in Verbindung mit seinen Ausführungen zu § 34 Abs 1 b KVO festgestellt hätte, so ergäbe er sich hier ohne weiteres aus dem unstreitigen Sachverhalt und den gerichtsbekannten Verhältnissen im Interzonenverkehr« Es lag keineswegs außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß die Mitnahme in den Begleitpapieren nicht angegebener Waren durch zur Einziehung 4*) Die Beschlagnahaeklausel des § 34 Abs 1 KVO kommt hier jedenfalls insoweit.nicht zu dem Zuge, als der Unternehmer nach § 12 Abs 9 KVO wegen der mißbräuchlichen Verwendung der Warenbegleitpapiere Schadensersatz leisten muß (Hein § 34 KVO Anm 3)» Denn diese Ausschlußbestimmung beschränkt nur die in §§ 29 ff KVO geregelte frächt-rechtliche Haftung des GUterfernverkehrsunternehmers» Im Falle des § 12 Abs 9 KVO haftet der Unternehmer hingegen, wie schon erwähnt, nach dem Speditionsrecht ‘des HGB, das einen Haftungsausschluß bei Beschlagnahme des Gutes nicht kennt» sondern dem Unternehmer nur den Nachweis offen läßt, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht habe abgewendet werden können„ Lediglich dem Umfang nach ist die Ersatzpflicht des Unternehmers nach § 12 Abs 9 Satz.2 träges und § 2 der Versicherungsbedingungen alle Schäden, für die der Unternehmer nach den Bestimmungen der KVO Ersatz zu leisten hat, mithin auch die Folgen des Verlustes oder einer unrichtigen Verwendung der Warenbegleitpapiere, fUr die der Unternehmer nach § 12 Abs 9 KVO einstehen muß« Denn obwohl der Unternehmer hier "wie ein Spediteur" haftet, beruht seine Ersatzpflicht doch nicht unmittelbar auf den gesetzlichen Vorschriften Uber den Speditionsvertrag, sondern vielmehr auf einer ausdrücklichen Vorschrift der KVO« 7«) Die Beklagte schuldet'der Klägerin hiernach als Versicherungsleistung denjenigen Höchst bet rag, den der Unternehmer bei Verlust des Ladegutes nach den Vorschriften der KVO zu ersetzen hat(§ 12 Abs 9 Satz 2 KVO)« Die Höchstgrenzen des § 54 ABSp kommen mithin nicht in Betracht« Bis sind auch schon deswegen nicht anwendbar, weil die Partner des Beförderungsvertrages sich hier weder ausdrücklich noch stillschweigend den ABSp unterworfen haben» Benn sie wollten keinen Speditionsvertrag, Hach der Berechnung des Landgerichts, die das Oberlandesgericht übernommen und die Bevision nicht beanstandet hat, ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 32, 35 KVO in Höhe von 25*062,50 DM begründet« Da auch bei Anwendung des § 12 Abs 9 KVO kein geringerer Betrag zu erstatten ist, bestehen der Höhe nach gegen die Verurteilung der Beklagten im Ergebnis ebenfalls keine.
M Für das Haohschlagewerk 1 Sicht . für die Amtliche Sammlung ! 2354 0:0 -ßesetat KTO § 12 Aha 9 n s ' / . Rechtsaatz: Wird i» Int erzonen-BUt er f ernverkehr mit Kraftfahrzeugen die Ladung beschlagnahmt, weil der Gftterfernverkehrsunternehmer in der Ladung Schmuggelware versteckt hatte» die in den sonst ordnungsmäBigen Warenbegleitpapieren nicht angegeben war, so haftet der Unternehmer dem Absender für den diesem durch die Beschlagnahme ... entstandenen Schaden nach % 12 Abs 9 KVO* : ^ /' ' ' V.* Aktenzeichens II ZR 24/54 f t Urteil des BUH rem 1. Besamter 1955 - 01G Stattgart II ZH 24/54 Iflj Verkündet am lo Dezember 1955 Jodas, Justizangestellter, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes -Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Prof»Dr -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1» Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ör» Selowsky, Dr» Haidinger* Br» Kuhn, Artl und Dr„ Winkelmann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das TTrteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22» Dezember 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen* In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisions-klägerin, gegen Klägerin und Revisionsbeklagte , Von Rechts wegen -2- Tatbestands Im Auftrag der Klägerin beförderten die Fuhrunternehmer E^H^B und-S^d^in im September 1951 mit einem Lastzug 14*000 kg Magermilch-Pulver und 200 kg Eisgrundstoff nach West-Beriin. Sie waren bei der Beklagten gegen alle Schäden versichert, fUr die der Güterfem-verkehrsuntemehmer nach der Kraftverkehrsordnung (KVO) Ersatz zu leisten hat. Bei der Durchfahrt durch die sowjetisch besetzte Zone wurde der Lastzug kurz vor dem Eintritt nach West-Berlin behördlich sichergestellt, weil der mitfahrende Unternehmer e^wa !5Q Paar Damenstrüm- pfe und einige Kilogramm Weichkäse im Fahrzeug versteckt hatte, um sie ohne Erlaubnis nach Berlin einzuführen« Das Fahrzeug und die gesamte Ladung wurden durch Verfügung der Sowjet zonalen Behörde zugunsten des Staates eingezogen« Die Fuhrunternehmer haben ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 38 Abs 3 KVO an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte lehnt jedoch eine Ersatzleistung ab und beruft sich darauf, daß nach § 34 Abs 1 b KVO Schäden jeglicher Art, die durch Kriegsereignisse, Verfügung von hoher Band, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht hervorgerufen sind, von der Ersatzpflicht des Unternehmers ausgeschlossen sind. Demgegenüber vertritt die Klägerin den Standpunkt, § 34 Abs 1 b KVO gelte nicht für den Fall, daß die Beschlagnahme des Gutes durch ein sehuldhaftes Verhalten des Unternehmers herbeigeführt worden sei« Landgericht und Oberlandesgericht haben der zunächst auf Zahlung eines Schadensersatzbeträges von. 25*960 Dil lautenden Klage in Höhe von 25.062,50 DM nebst ‘5 $> Zinsen stattgegeben« Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage« Entscheidtingsgründe Eie Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Haftungsausschluß nach § 34-Abs 1 b KVO komme dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer die Beschlagnahme der Ladung schuldhaft verursacht habe,, Ob diese Auffassung zutrifft, braucht hier jedoch nicht untersucht zu werden, weil die angefoch-tene Entscheidung schon aus einem anderen Grunde im Ergeh-nis richtig ist« 1,) Hach § 12 Abs 9 KVO, der fast wörtlich dem § 65 Abs 2 BVO nachgebildet ist, haftet der Unternehmer im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und ihm beigegebenen Rapiere wie ein Spediteur; er braucht jedoch in keinem Fall einen höheren Schadensersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes«, Bas bedeutet, daß der Unternehmer für die ordnungsmäßige Verwahrung und Benutzung der ihm mitgegebenen, zoll- und ver-waltungsbehördlich vorgeschriebenen Warenbegleitpapiere nicht nach den Grundsätzen des Frachtrechts, sondern nach denen des Speditionsrechts einzustehen hat; seine Verantwortlichkeit bestimmt sich also danach, welches Maß an Sorgfalt von einem ordentlichen Kaufmann erwartet werden kann (§§ 407 Abs 2, 390, 408 5GB; Hein KVO § 12 Anm 5; Finger Anm 12, 30 zu dem entsprechenden § 65 EVO). Hat der Unternehmer gegen die ihm hiernach obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, so haftet er dem Absender für alle daraus entstandenen Folgen, mithin auch für einen durch die Pflichtverletzung verursachtet Beschlagnahme-schadeh,’und zwar bis -zurJEKShe des Betrages, der bei Verlust der .Reizen Sendung zu ersetzeft ist (Finger § 65 EVO Anm 10). * * 2«) Hach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin sind die Warenbegleitpapiere, die sie den Unternehmern mitgegeben hat, in Ordnung gewesen« Somit ist auch davon auszugehen, daß die im Interzonen-Güterverkehr erforderlichen Papiere im Prachtbrief ordnungsgemäß bezeichnet gewesen sind, wie es die §§ 12 Abs 1 KVO, 426 Abs 2 Nr 6 HOB ausdrücklich vorschreiben* Unstreitig ist ferner, daß die der Klägerin gehörige Ladung von der Sowjetzonalen Behörde nur deswegen beschlagnahmt worden ist, weil der Fuhrunternehmer Schmuggelware auf dem Lastzug ver- steckt hatte« S^m^hat mithin vön den seiner Obhut anvertrauten Begleitpapieren einen falschen Gebrauch gemacht und damit den Tatbestand des § 12 Abs 9 KVO erfüllt« Denn eine unrichtige Verwendung von Begleitpapieren im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer die ihm durch den Besitz an sich ordnungsmäßiger Transitpapiere gebotene Gelegenheit, einen Interzonentransport durchzuführen, mißbraucht, indem er vertragswidrig in der durch die Warenbegleitpapiere ausgewiesenen Ladung noch andere, in den Papieren nicht vermerkte Waren mit führt« 3*) Der Versuch des Unternehmers, mit Hilfe der ihm von der Klägerin übergebenen Begleitpapiere eigene Waren heimlich mit durch die Sowjetzone zu schmuggeln, war adäquat ursächlich für die Beschlagnahme des gesamten Ladegutes« Bas bezweifelt die Hevision zu Unrecht« Selbst wenn das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang nicht schon ausdrücklich in Verbindung mit seinen Ausführungen zu § 34 Abs 1 b KVO festgestellt hätte, so ergäbe er sich hier ohne weiteres aus dem unstreitigen Sachverhalt und den gerichtsbekannten Verhältnissen im Interzonenverkehr« Es lag keineswegs außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß die Mitnahme in den Begleitpapieren nicht angegebener Waren durch zur Einziehung -5- der gesamten Ladung führen würde» Der Unternehmer hat das ihm.anvertraute Gut leichtfertig dieser Gefahr ausgesetzt und muß sich den dadurch verursachten Schaden als Folge seines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens zurechnen lassen» . 4*) Die Beschlagnahaeklausel des § 34 Abs 1 KVO kommt hier jedenfalls insoweit.nicht zu dem Zuge, als der Unternehmer nach § 12 Abs 9 KVO wegen der mißbräuchlichen Verwendung der Warenbegleitpapiere Schadensersatz leisten muß (Hein § 34 KVO Anm 3)» Denn diese Ausschlußbestimmung beschränkt nur die in §§ 29 ff KVO geregelte frächt-rechtliche Haftung des GUterfernverkehrsunternehmers» Im Falle des § 12 Abs 9 KVO haftet der Unternehmer hingegen, wie schon erwähnt, nach dem Speditionsrecht ‘des HGB, das einen Haftungsausschluß bei Beschlagnahme des Gutes nicht kennt» sondern dem Unternehmer nur den Nachweis offen läßt, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht habe abgewendet werden können„ Lediglich dem Umfang nach ist die Ersatzpflicht des Unternehmers nach § 12 Abs 9 Satz.2 KVO auf den Betrag begrenzt, den er bei Verlust des Gutes nach den Sonderhestimmungen der §§ 30 ff KVO zu leisten hätte» Würde sich der Unternehmer auch dem Grunde nach auf die Haftungsbeschränkungen der KVO berufen können, so wäre die in § 12 Abs 9 KVÖ ausgesprochene Verweisung auf das Speditionsrecht sinnlos» § 12 Ahe 9 KVO steht mithin als Haftungsgrundlage selbständig neben den Haftungstatbeständen der §§29 ff KVO« Während diese Bestimmungen den Unternehmer grund- ' ^ sätzlich sogar für Zufall haften lassen, handelt es sich bei jener Vorschrift um den echten einer schuldhaften Vertragsverletzung» 5») Der von ‘der Beklagten zu gewährende Versicherungsschutz deckt nach Ziff I des Versicherungsver- träges und § 2 der Versicherungsbedingungen alle Schäden, für die der Unternehmer nach den Bestimmungen der KVO Ersatz zu leisten hat, mithin auch die Folgen des Verlustes oder einer unrichtigen Verwendung der Warenbegleitpapiere, fUr die der Unternehmer nach § 12 Abs 9 KVO einstehen muß« Denn obwohl der Unternehmer hier "wie ein Spediteur" haftet, beruht seine Ersatzpflicht doch nicht unmittelbar auf den gesetzlichen Vorschriften Uber den Speditionsvertrag, sondern vielmehr auf einer ausdrücklichen Vorschrift der KVO« 6«) Aus § 3 Ziff 2 der Versicherungsbedingungen leitet die Beklagte selbst keine Einwendungen her« Biese Klausel steht auch in der Tat dem Versicherungsanspruch nicht entgegen« Nach* ihr ist der Versicherungsschutz bei Interzonentransporten u.a* an die Bedingung geknüpft, daß "alle erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung des Transportes vorliegen"« Ba die KVO~Versicherung, zu deren Abschluß der Unternehmer verpflichtet ist und für die bei Interzonentransporten eine Zulageprämie zu entrichten ist, den Schutz der geschädigten Verfügungsberechtigten bezweckt (Hein, KVO § 38 Anm 2), kann sich jene Bedingung nur auf das dem Unternehmer zur Beförderung übergebene Transportgut selbst beziehen«Für. dieses lagen hier aber alle erforderlichen Genehmigungen vor« 7«) Die Beklagte schuldet'der Klägerin hiernach als Versicherungsleistung denjenigen Höchst bet rag, den der Unternehmer bei Verlust des Ladegutes nach den Vorschriften der KVO zu ersetzen hat(§ 12 Abs 9 Satz 2 KVO)« Die Höchstgrenzen des § 54 ABSp kommen mithin nicht in Betracht« Bis sind auch schon deswegen nicht anwendbar, weil die Partner des Beförderungsvertrages sich hier weder ausdrücklich noch stillschweigend den ABSp unterworfen haben» Benn sie wollten keinen Speditionsvertrag, t r i h. v ii • i ' -7- sondera einen Frachtvertrag nach Maßgabe der KVO abschlie-Öen« Dadurch, daß der Unternehmer im Falle des § 12 Abs 9 KVO dem Grunde nach wie ein Spediteur haftet, wird nicht etwa neben dem Frachtvertrag noch ein besonderes Speditionsverhältnis begründet (Finger § 65 EVO Anm 30), Hach der Berechnung des Landgerichts, die das Oberlandesgericht übernommen und die Bevision nicht beanstandet hat, ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 32, 35 KVO in Höhe von 25*062,50 DM begründet« Da auch bei Anwendung des § 12 Abs 9 KVO kein geringerer Betrag zu erstatten ist, bestehen der Höhe nach gegen die Verurteilung der Beklagten im Ergebnis ebenfalls keine. Bedenken« Die. Bevision War daher zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0* Dr«Selowsky Dr«Haidinger Dr.Kuhn Artl Dr«Vinkelmann 0