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BGH

Gericht: BGH

1, ) Der Versicherungsnehmer, kann die Verle¥zung-‘Ter Auskunftspflicht" nicht damit rechtfertigen;, daß d.er"Yevsl-;''''r: cherer in’der läge gewesen' sely die Unrichtigkeittseineri’':^ Angaben zu durchschauen» ' llllt :V2:llih''. Am 10« August /1948ierst£ttetetIIi^ij^ fUr' dieKlägerin,; in G-egenwart des Bezirks i nspektors BUBB* der Beklagten eine formularmäßige Schad enanzeige „• In ihr ist die Frage nach der Beleuchtung des'Fahrzeuges;wie folgt beantwortet s 1,1. D.i e Klägerin verlangt von der Beklagten die -'Prelsteffihhgx^i^! dehUchadehser s at z,an sprächen, die wogen des Unfalles g eg e h ;;;; sie erhoben, werden; Die Beklagte verweigert den Versi-cherungsschütz in erster Linie deshalb, weil MiflHi als Y ert r et er der Klag e r i hl; he 1 de n S chad e Iah zeigen vorsätz- ; ■ lieh eine, fa 1 sche Larste 11 ung üher die S c h 1 u ß b e 1 e u e htung des Lastzuges, gegeben nahe. Bas Landgericht that; d er Klage süatzgegen ; d as Ober-1 andesgericht hat sie angewiesen,, Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die ‘Wiederherstellung den landgerichtlichen Urteils.. li®BBI über;die Schlußheleuchtung des Lastzuges vorsätzlich verletzt habe.c;; : . Das Berufungsgericht^ gebt hierbei zutreffend davon aus, daß;die-Klägerin für das Verhalten MijBlBB . Zur Begründung dieser Auffassung bedarf es nicht : t erst der von der 'Revision bekämpften AnnahmesdesoBerü- :i;>g fungsgerichtsdaß Mi^jjfc Repräsentant der Klägerin ge- -.V wesen seii/Dies würde voraussetzen? Ob diese Voraussetzungen"hier, gegeben sind, kann dahinge-st eilt" bleib eh ;'td eWuler Ver sicherungs nehmen hat in ent- ' sprechender Anv/endung166 Abs 1 BGB jedenfalls für d as ;.vf erhalt en* <3 er Wenigen Personen einzust eben, die er mit der .Erstattung' von Auskünften betraut hat und die solche t Auskünfte dann an seiner Stelle und aus eigenem Wissen geben 1 Pro Iss . § 6 Anm 8 A und die dort angeführte:: .Recht sprechung)„ Hiernach haftet die Klägerin zwar nicht für die in de^ Sohadenanzeige vom 10o August 1948‘gleichsam.... abe^ das Verhallen MiflIHP bei den beiden Sohadenmeldüngen, die er aus eigenem Rissen an:Stelle der: Klägerin-: abgegeben hat„ Nach den vom Bern- pp fuhgsgericht'; schon:: auf Grund der eigener. Erstattung dieser beiden Schadenmeldünfeen' betraut .war.f ;,i:i ’Die ;Klägerin 'hat; selb kt nicht "behauptet;;; d aß; er eigenmächtig ;und 'unter bberschreitunga3er -ihm. Es kommt hiernach für die t Haftung der Klägerin niche mehr auf die Frage an» ob er ! n ■; T ran s p o r t h e t e 11 i g t e h ~fz Üf ID äs t tf al I e fl Das Be rufungsge-richt sieht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, daß diese Darstellung unrichtig wariAlack seinen IBesbst ellungem hatte der -Anhänger schon ““ hei der Ahf ah r t und - dann während des ; ganzen Trans p or t e s »u keinerlei Sohlußbeleuohtung. Der Befestigungsdraht war , an dem Anhänger erst nach dem Unfall angebracht worden, um vorzutäuschen, daß an ihm eine"Lampe gehangen habe» ' n er ‘Ankunft: an d e r U n f a 11 s t e 11 e,»kl ar ,a ääß die ■ lat er n e,: die er nach dem Unfall auf Ersuchen» des Beifahrers;.,Moflfe be-sorgt hatte, nur der’Vortäuschung einer nicht vorhandenen»» Beleuchtung dienen sollte»,. Bei dieser Sachlage konnte er nach der: Beststellung des .Berufungsgerichts .».auch..'nicht an-nehmeny '.daß an dem Anhänger etwa während Id es .'Transport es •in,:, d er:. 'Demgegenüber komffb ' es auch nicht auf 'die' ünt et; .Beweis; gestellte Behauptung ''3er Klägerin an, daß Mitfitt"damals mehrfach' im3ie Schilderung des y&kifp. 'mit dem Binweis/ eingigr'i^ er selbst habe an hem .l ief lad er ■keinecRüe daß er die e i g ef er st; unterschrieb eh babe, n achd em auf sein b : V e i’l ange n ;d i e Schi id erung dest Schadenhergahges als Dar-' s t ellung; d;e s & aus, gekennzeioh n et word en sei„" Das Berufungs-• gericht hält diese Behauptung deshalb für unerheblich., weil sich MifjjP nicht mit'deriWelgerünglhabeibegnügehü;Süi^f die: Angaben des C-a®p zu bestätigen, sondern darüber hinaus ,yerpf 1 ichtet g;ewesehisJji, sein besseres Wissen über die Unrichtigkeit der Sachdarstellung des Ga® zu offenbaren, Durch dieses Varhaitenld'es.^ habe y-:weil .er|'füiy:dielHäitpflichti'derlRiägeriW auch für die; Dei stung er Beklagten ohne und demgemäß fürtdie,-Beklagtetohne,i! auf .der; Hand, daß es für die Drage, ob und inwieweit ein ■ f Verschuld en d er Verrichtungsgehilfen der Klägerin vorlag und fdämit über die :Gefährdungshaftung hinaus auch eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung ‘gegeben war, entscheidend darauf ähkamf.ob der Anhänger während der ganzem Bahrt schon, seit Einbruch der Dunkelheit uftkff;. ■'■■■rieht durch .die Nichterhebüng des angebotenen Beweises über die angeführte Behauptung der^Klägerin- § 286 2P0 verletzt nabeSie mcini;, aus der unter Beweis gestellten wiederholten Erklärung des er habe keine Rüekla- - : ’ t er ne:-gas ehe nf: habe sich ohne weiteres eindeutig ö as Bahlen einer solchen während des ganzen Transportes und■damit der wahre- Sachverhalt ergeben,, so daß non einer Ver-:i ebsung d er Aufklärungspflich l. Zur Widerlegung dieser Auffassung genügt es, auf u das : eigene ''/erbringen der Klägerin in den' Berufungsinstanz zu verweisen. blieb (g ege hüber abei, daß er keine aber and ererseits der Darstellung desfBahrers ; Stallaterne gesehen’habe , dtef entgegensteilende bestimm te Behauptung des Da®l nichtlausschließeng weil er seit 's einer ’Vorausfahrt vom Koni eil aus den" Lastzug nicht melir/geselien . April i 9 50 Igelt end;: gemacht ,, d aß Mi^HB aus diesem Grunde die Angaben{{des{{.Ga® . Sinn, Hinzu kommt schließlich, d<aß ja auch die 'ililllCil Klägerin selbst in der Folgezeit die unrichtige Barste|J|yi|i;| J ung des Gaus,,' d eriAnhahger habe ■ bei Eihbrucht der Dunkel--heit zunächst eine Rotbeleuchtung in Dorm einer Ls-xeione ger-.~ er habe kein Schlußlicht gesehen , nicht die{ Richtigkeit i;{ {vi/t 3 o')Zug 1 eich«entfällt damit d er ;£imVand d er Revision* daß dem Agenten-BltOfc; der -Beklagten d er wahre Sachverhaltw auf - Grund--; d er Erklärungen-des Mi^B> klar- gev/ord en sein . müsse-und er sich nur "dumm ;.gesteilt" habe; denn wenn die-,se-';Erklär.ungenn:nachvdem eigenen; -Vorbringen . Klag erin - n nur ;d en - genannten Sinn hatten, oder dieKlägerin selbst^ n nicht hindert-e,'r weiter eine Rückbeleuchtung ; des Anhängers n zu ' behaupt eng-1 so könnt e ? wahren- Sachverhalt entnehmen „ ..Hieran ändert - auch der won w Ob^HBHI -in seinem Gutachten geltend gemachte-,v- auf-seine lang-jährige Tätigkeitcim Versicherungswesenvgestützte :Br- -fahrungssatz nichts, daß die.Versicherer auf Grund ihrer IPraxis genau wüßten;, : wie ; solche, im' Hinblick auf ein dro- w hündes : Strafverfahren "zurückhaltend und vorsiohtlg for--mulierten A n g ab e n " zu bewerten seien. v; lassen kann, .Sie würde;.in ihr Gegenteil verkehrt ;und in -ein Recht zur Lüge verwandelt- werden,; wenn der; Auiklärungs-pflichtige ihre Verletzung damit-rechtf ertigen-könnte,, daß -der. Versicherer in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit oder; Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen^ : ■ Hi n zu kommt, daß hi er kei n e sw eg s nur ; von "zurückhaltend und vorsichtig formulierten Angaben" : des Mi4Hb gesprochen werden kann„ Er hätte auf Grund;der Aufklärungspflicht die ihm'bekannten Tatsachen zu offenbaren, dabei aber die Mogle -hkeit offen ließ, daß gleichwohl die Darstellung des Gaus richtig sein könne und wenn er darüber hinaus sogar dessen Angaben durch seine eigene falsche Erklärung, die Stallaterne sei auf dem;Weg vermu11ich verlören gegangen, als wahrscheinlichfhinstellte, soikann hierin; nurreihe grebe Irreführung der Beklagten und damit eine schwere Verletzung d er-Aufklärungspf lichtfgesehen werden^ :4,) Entgegen der von Oberbach in seinem Gutachten geteilfenv.:;Auffassung der Revision kann auch kein Zwei~_ : fel esein■ daß diese Verletzung der Aufklärungspflicht durch MiflU auf Vorsatz beruht; denn er wußte nicht nur, daß die BarStellung des Gaus und seine eigene Angabe über den vermutlichen Verlust Id e r ilampe’ff als oh waren, send ern es war ihm fnäch. d es,:, B erüfungsg er i cht s; auch genau bekannt, d aß: d er B eleueh-iungszustanä des Av:näng~rs schon vor dem Unfall fürodie prla von d.er.Beklagten verlangte Aufklärung des Schabenfalles von wesentlicher Bedeutungwarü Damit sind die Voraus-J:setzühgen, .einer ^vorsätzlicher] Verletzung der Aufklärungs-„ pfliCht erfüllto:f Der Annahmeheines Vorsatzes steht auch der von der Revision angeführte Umstand nicht entgegen,, daß MiflBi ;seibst die Hinzuziehung des:Biesen zur Aufnahme der Scha-Jeuanzeige;-veranlaßt, und dierWnfallzeugen/gesf ellf-hattelol Wie dsr Geschehensablauf zeigt, benutzte M1VHI gerade den einen Ur.f auf nahm,, nichts-an dem Tatbestand der “bewußten Irreführung des MitfHI ändern» die versicherungs- .0 rechtliche: Stellung: .der Klägerin gegenüber der Beklagten • zu-vv-erbessern; denn die Beklagte, sei-*auch .bei Aufdeckung , ,v des'-'cwähren"'Sachverhalts ■ leistungspflichtig gewesen»: Die -unwahren Angaben hätten nur der Abwehr des- Haftpflichten Spruchs: und : damit einer Minderung der-‘Deckungspflicht der,-Be klag ten, dienen .können-^Die^Revisio-n:, verkennt- dabei die B ed eut ungr d er: -Auf klärung spf li cht »■: Durch d er en genaue Erfüllung .soll; d er- Versicherer,:“. ..wie die -Revision meintyl® ;äami%;teri daß ; er im Hinblick auf.den/ ibjir dro- :v: Wenn er einer solchen'Konfliktlage entgehen will, darf er eben den Versicherer nicht in Anspruch nehmen0 Tut er das gleichwohl, so muß er die Wahrheit sagen, auch wenn er sich damit selbst belastet, ' 5täcw::. Nach § 7 AKB hat die vorsätzliche Verletsung d er Aufklärungspf licht .die LeistungsfreihbiVvd es V'ersi-e cherers zur Eolge, ohne Rücksicht darauf, ob die Verletzung Einfluß auf die Feststellung des.Versicherungs-; v fall es oder die VersicherungsleistungJ gehabt hat., d er Revision vorgeigten- Rechtsgut acht en die Auffassung, fl der Versicherer könne: sich nach- § 6 Abs 2 VVG auch bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht aufdie 1 vereinbarte,Leistungsfreiheit/dann nicht berufen, wenn 7 die Verletzung, keinen Einflußauf den Eintritt des Veröl -kerungsf alles oder den-;Umfang der ihm obliegenden lit ■Leistung gehabt habe »' Die-Revision selbst; ,teilt "diese '7 Rechtsauffassung allerdings nicht. wer de nf 7f Die genannte Rechtsansicht steht-sowohl mit der von Ob*»-Mh .selbst im Schrifttum vertretenen Reehtsauffansung fff als-auch mit der sonstigen, insoweit;durchaus einholli- ; gen neueren-Rechtslehre Ln Widerspruch (Oberbaoh AHPfVB :■ II, 170, 171 , *'95, 19ö und in Grundlagen der AHPxVB 3 S 18; Prölss VVG 7.» Aufl § 34 Anm 3: Bruck VYG. Sie 1st rechtlich auch unhaltbar, weii die Auskunftspflichte über dbh; eingetretenen 7Schadenfäil :fT nicht zu den in § 6 Abs 2 VVG, sondern allein zu den in § 6 Ahs 5 VVG aufgeführten Obliegenheiten gehört» loach; gehJc in seinem Rechtsgutächten davon aus ^ d aß auch die Aufklärungspflicht nur das:Endziel einer' Schadenmin-äerung verfolge! und: deshalb rechtlich; wie"die Pflicht.:zur Schadeninind erung zu..'behänd ein sein ..Auch wenn dieser.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 6 VVG
edUnfallangeben®KlägerinnRevision

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk ;	.
Nicht für die amtliche,Sammlung
 Gesetz; VVG- § 34-=
Reohtssat z ;•
1,	) Der Versicherungsnehmer, kann die Verle¥zung-‘Ter
 Auskunftspflicht" nicht damit rechtfertigen;, daß d.er"Yevsl-;''''r: cherer in’der läge gewesen' sely die Unrichtigkeittseineri’':^ Angaben zu durchschauen» ' llllt :V2:llih''.	|;4	MM4 trflff
2.	} Der, .Versichert	laucT
-tatsächliche' Sachverhalt; eine Decküngspf 1 ich tides i Haftpflicht, versieherers aüsgelösthat ,Mnacht iherechtigtjn'äeh: tätsäcE-':
. liehen ■. Schad enshergang’t.zuMefs chief erh :'"unT’ ’hierüh'er";':f als ch elf.;’ Angahen zu machen,l:die|gee^	den .Versichereri zu dem
 Versuch' einer “unbegründeten "Abwehr ’’herechtigter Haftpflicht-":. iahsprücHeVod er“ zu); ein er;-'s oh st	Behandlung
;; d es S chad e n f al 1 es >; zu .y e r ah ras s e nf; it iStlKtS	i-.,i y,| “'"ill
; 3,1 Der; Auskunftspflicht der. ihm droh enden ' Vorwurf;ie“ in er |st raf bir^
“seiner Wahrh’e i t sp f 1 i ch:|i::g eg e hiihj er"1 emcVers i c’B erer|.h efreiIFiIm
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.■■Rechtssat z s;; § ■ öifAhslliVVGli’st4;,aüf |diT;Äüs'fehf^^f
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ilfcten Zeichen; tgt; I.Xf ■	2 4^5	It	111
'Hrteil des BGH .yom^g^^Oktoherjl952;'t; ÖlG''Köi
 il_ZR_24/52	.
Verkündet
 am 25? Oktober 1952
Fielt, Just oAngest o als Urkundsbeamt.er der Geschäftsstelle
 WttM sfr.» • dP? vert ret e h 1 d u r c h ji h r e n: G e s e h ä f t s f uh r e r Dr., Fritz MldHb, cltit
§11* schaf	,	v er treten durch ihren Vorstand,
t;	Beklagte und Revisionsbeklagte.;
iüfP^	Rechts
 hat.fderl II. ::i':'2ivilsenat;|des;;Fund'esgeri'oh	■dieji;|tyi|
vüuc,liehe Verhandlung vom 18. Oktoberrl952 unter IlilwirV/'id’ kung .der.';BundesrichtervDr■Drost;|>:'Drm'HaidingerdlDr:oFisc;her Dr,' Kuhntürid Dr^iMe^erkftlr ■Rech|:|erkanht|^
■Di e Reyds i onjd ery Kl äger 1 n itg eg e'n 1 dasl TJrt e i 11' d:e s 1; 6 „ 1 Zivilse hat side s jQb eri^	..	IJIgf
 vom 211 Dezember V91" wird auf ihre Kosten züüvltp/vli
: 1 : rückgewiesen 1::;	ilSrfkmv	vIll i:	;ity-111
i ml;I B" a m !e :;hl!mdv':e';sv Vloll.k ätl$
In dem Rechtsstreit
 der R
Bau GmbH,, in I
j. 'H.aÄBI
11 IkälllSKläg er in und Rev i sionsklagerin, 1 Prozeßbevollmächtig ber: Reohtsanwa.lt
 gegen
die A
Allgemeine Versioherungs-Aktiengesei1-
Vo n If Re ch t s / w egen

Tatbestandi
'it;,, Die .Klägeriniführteiin: der.','Nacht vom- 3Öi;!zami3T’0;;
Ju|i '.948,. auf;; der - Straße .von . Wiesbaden ' nach '-Frankf^ mit- i h r ein' b eit d e r ' B e kl ag t e n : g e g eh ;f Haft p f lie hi': v e r s i c h er-i ■:: ten, von dem Fab--er G-aÄ gelenkten;;;IKW - "Faun"'
Tief lad e-Spe zialänhängert dent Transport: eines ä'öKwJerei^4?:';i'r'l'l^ B agg ers clur ch„ D er Anhang er habt e während des ganzen Transportes nach Einbruch der Dunkelheit keine Schluxß-beleuchtung» Gegen 1 ,15. Uhr kam es in der Höheides .Läsiittt; zuges zwischen einemjihri1überhö1enden und einem ehtgeg entkommend en Personenkraftwagen zu einem Zusammenstoßff he1 tilt dem 4 Ins as s e n d es ühe rholend en' Fahr z euges verletzt wurcl en ? einer von ihnen töd1ioh„ Die (Geschädigten verlangen von der Klägerin Schadensersatz. Diese teilte den Unfall am T >. Aügus t 1 948 der B e klagt e n mit „ Das L S oh reiben war von ;d em Ingenieur	un	t	er	z	eich net ? d em ■; auch'di e;fBeglfeitußg
 deS4Baggertransportes oblegen hatteif 1 n dem Schreiheh hellt..
f'"Dl'e ’sdfori eingesetzte polizeiliche Untersuchung ; hatten ergebeni; daß es nicht; einwandfrei, nachge-i wie sen w ar, d aß un scr T i e f 1 ad er; ag en bi nie n b e leuchtet war
 Wir nehmen nicht an, daß unserem Fahrer eine Schuld naehgewiese n wi rd, teilen Ihne n ah e r die sen f Un fall : ■ mit, falls d as Uniersuchung s erg eb nis neg at iftver~vv Laufen sollt e" l: ill a/flilt®
Am 10« August /1948ierst£ttetetIIi^ij^ fUr' dieKlägerin,; in G-egenwart des Bezirks i nspektors BUBB* der Beklagten eine formularmäßige Schad enanzeige „• In ihr ist die Frage nach der Beleuchtung des'Fahrzeuges;wie folgt beantwortet s 1,1.
1' "Die Rücklampe 4r.'(Staiiäterne)t'ging: 'äuf dem Weg ver-mutlich verloren:!1’. A'A:
Ip d/ejn Abschnitt "Ausführliche ; SchilderüngASösifSchaden~. : herganges"- ist lediglichvein als : "Aarsüeiiu Gaus" gekennzeichneter Bericht centhaltenp; der wie folgt
 hgh lih ß t r - ,1 Ac'A: 1-: AA. ;:A|A; 1	Aiil ■';:	fV|:: ■ Il|: A.:	'	AI
v .lieh ;hatte: hintenpei heiraten Btallaterne-bef estigtlp imit j zh eil Drähten ;|;d i e';;^	Unf aliori.;	nicht
t-Avihc- . mehr. ' züvfxnd eif' harra^Meinem; B ährzeug-w abt-rii ch As tan-f;' ^^züöhheh':.1» hihllipi ;|lA;;^	Altiv
D.i e Klägerin verlangt von der Beklagten die -'Prelsteffihhgx^i^! dehUchadehser s at z,an sprächen, die wogen des Unfalles g eg e h ;;;; sie erhoben, werden; Die Beklagte verweigert den Versi-cherungsschütz in erster Linie deshalb, weil MiflHi als Y ert r et er der Klag e r i hl; he 1 de n S chad e Iah zeigen vorsätz- ; ■ lieh eine, fa 1 sche Larste 11 ung üher die S c h 1 u ß b e 1 e u e htung des Lastzuges, gegeben nahe. Hilfsweise beruft sie sich A-A darauf, daß -durch das Fahren Arne Schlußheleuohtung ej ne : G e f ah r erh öhung t er f o lg t '-“und f d hr.; S chad e ns fall Vorsatz lieh; v ;
;herheigef ührtwordenh s e'i§A;A ;i;A;;A||.!ll|;S :	APSA-
- ; ... Bas Landgericht that; d er Klage süatzgegen ; d as Ober-1 andesgericht hat sie angewiesen,, Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die ‘Wiederherstellung den landgerichtlichen Urteils..
;AA AA-A; -	Ent s chej dungsgr Lind e_g
t;;.;:'Qas'. Berufungs|erichA verneint aufGrund ;vön;:§ 7 ..
gif f; Y, AKB eine';¥er|)f licht unglh er Beklagt en Azur; G©Währung A d'eS Uersicherüngsschutzes ■ \ weil; die; Klägerin-,;: die ihr nach § 7 Ziff I ? AEB obliegende Verpflichtung, alles zu: tun,; was zur:-Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, durch die bewußt;;wahrheitswidrige Barstel-.lung.. li®BBI über;die Schlußheleuchtung des Lastzuges vorsätzlich verletzt habe.c;; :	.
_L o
Das Berufungsgericht^ gebt hierbei zutreffend davon aus, daß;die-Klägerin für das Verhalten MijBlBB . hei Abgabe der Sohadenmeldung und -anzejge einzustehen (1 hat,. Zur Begründung dieser Auffassung bedarf es nicht : t erst der von der 'Revision bekämpften AnnahmesdesoBerü- :i;>g fungsgerichtsdaß Mi^jjfc Repräsentant der Klägerin ge- -.V wesen seii/Dies würde voraussetzen? daß er ganz adlige- ■ 11 mein in d.em Geschäftsbereich, : zu dem das versicherte Ri-sikp gehört'! auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen ■■ ;
Verhalt niss e s an ; d i e Ste11e d er Kläger!n als Versichhrungs-nebmerih getreten ist (Prölss VVG 7» Auf] § 6 Anm 8 B).
Ob diese Voraussetzungen"hier, gegeben sind, kann dahinge-st eilt" bleib eh ;'td eWuler Ver sicherungs nehmen hat in ent- ' sprechender Anv/endung166 Abs 1 BGB jedenfalls für d as ;.vf erhalt en* <3 er Wenigen Personen einzust eben, die er mit der .Erstattung' von Auskünften betraut hat und die solche t Auskünfte dann an seiner Stelle und aus eigenem Wissen geben 1 Pro Iss . § 6 Anm 8 A und die dort angeführte:: .Recht sprechung)„ Hiernach haftet die Klägerin zwar nicht für
 die in de^ Sohadenanzeige vom 10o August 1948‘gleichsam....
nur- lals: .Zeugenaussage'langeführtj unrichtige Sachd arstel- • lung: des Eahrers Gall^wohl. abe^ das Verhallen MiflIHP bei den beiden Sohadenmeldüngen, die er aus eigenem Rissen an:Stelle der: Klägerin-: abgegeben hat„ Nach den vom Bern- pp fuhgsgericht'; schon:: auf Grund der eigener. BinlassRhg:l|eiii:'p Klägerin getroffeneblReststelidngen kann;;: auch felhaft sein? daßverlvon-heh! Klägerin!3	mitij er	t::;
Erstattung dieser beiden Schadenmeldünfeen' betraut .war.f ;,i:i ’Die ;Klägerin 'hat; selb kt nicht "behauptet;;; d aß; er eigenmächtig ;und 'unter bberschreitunga3er -ihm. eingeräum- ve termBefugnisse gehandeit habe.. Es kommt hiernach für die t Haftung der Klägerin niche mehr auf die Frage an» ob er ! auch im übrigen in dem genannten Geschaftsoereich ihr.; Repräsentant war». ttv
IIc.; Dar; Berufungsgeric:h‘ö begründet seine Auflassung, g öaß Mi4Hi die dercZlägerinroIlIegefide Aufklärun|spflicht vorsäts 1 ich vcr i c tzt habe;;twie folgte ."Es " seiizwar möglich, . 1 väuäfde.nubeiäenfSchää en^eHU^
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Mi4flHi wuß t e, i d aß d e r A nh ä ng e r s ch o n > b e i::. d e r, Ab f ahrt k ei - ’ nerlef Schlußbeleuehtung -»hatte . »»»»Ihm:wuröe auch /nach- sei-,v,
' n er ‘Ankunft: an d e r U n f a 11 s t e 11 e,»kl ar ,a ääß die ■ lat er n e,: die er nach dem Unfall auf Ersuchen» des Beifahrers;.,Moflfe be-sorgt hatte, nur der’Vortäuschung einer nicht vorhandenen»» Beleuchtung dienen sollte»,. Bei dieser Sachlage konnte er nach der: Beststellung des .Berufungsgerichts .».auch..'nicht an-nehmeny '.daß an dem Anhänger etwa während Id es .'Transport es •in,:, d er:. '.Zeit seiner Abw es enheit ^vorübergehend leine.;lampe angebracht gewesen sei, da ’dies . für ..ihn ersichtlich außerhalb 'jeder Wahrscheinlichkeit läge Das Berufungsgericht
.-'Pp	./	,N	t
'	■ ut ;t	/IS'-'
'meint, Mi^B^sei -unter diesen Hmständen v|rpfiichtet ge-fl wesen, bei der, Abgabe der'; Schaden an zeige' gegenüber der fai-s.chen Sachdarst ellungfdespPaiirers:Gaffc sexni-hessei’-es;Wissen zii offenbarend Das habe ','er.';'''hicht getan! 'Demgegenüber komffb ' es auch nicht auf 'die' ünt et; .Beweis; gestellte Behauptung ''3er Klägerin an, daß Mitfitt"damals mehrfach' im3ie Schilderung des y&kifp. 'mit dem Binweis/ eingigr'i^	er	selbst	habe
 an hem .l ief lad er ■keinecRüe	daß	er	die
S ohadenar.z e i g ef er st; unterschrieb eh babe, n achd em auf sein b : V e i’l ange n ;d i e Schi id erung dest Schadenhergahges als Dar-' s t ellung; d;e s & aus, gekennzeioh n et word en sei„" Das Berufungs-• gericht hält diese Behauptung deshalb für unerheblich., weil sich MifjjP nicht mit'deriWelgerünglhabeibegnügehü;Süi^f die: Angaben des C-a®p zu bestätigen, sondern darüber hinaus ,yerpf 1 ichtet g;ewesehisJji, sein besseres Wissen über die Unrichtigkeit der Sachdarstellung des Ga® zu offenbaren, Durch dieses Varhaitenld'es.^	die	Anzeige	auf-
nehmende BezirkainspektorbBIflPi d er Beklagten auch tats fl® säen 1 i chfüb e r ' d e h; währ eh ■;■ Sa ehr e th alil'ir r eg e führt wo rd en. lit
l.;!.', 1 °);. Die,,,,Beyision,.wendet, zunächst ‘ein, daß',' sich 3ü|v; Auskunftspflicht.fä er Biägerir'tnicht fäuf feten ;;B.e;iaub§tung^ zust and. des Anhängers:; in id er:'Beitivör' d ein' Unfall er st re diet'' ? habe y-:weil .er|'füiy:dielHäitpflichti'derlRiägeriW auch für die; Dei stung	er	Beklagten	ohne
 und demgemäß fürtdie,-Beklagtetohne,i! Interesse gewesen 's Dies et; auch to n tößb «■jlflMpl. 'l-üm.;	em tpriy at en Rechtsgut adnf f'f:
ten un terstützte -Auffassung; ist "nicht haltbar.. Ss ‘liegt ttlf! auf .der; Hand, daß es für die Drage, ob und inwieweit ein ■ f Verschuld en d er Verrichtungsgehilfen der Klägerin vorlag und fdämit über die :Gefährdungshaftung hinaus auch eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung ‘gegeben war, entscheidend darauf ähkamf. ob der Anhänger während der ganzem Bahrt schon, seit Einbruch der Dunkelheit uftkff;.
■■Keleuchtet fwar, . oderfob. die Karstellung. d esjG-afp richtig -.warir daß.:fd.i^.zunächstfangehrachte jNotbeleuchtung ■’ohne' Verschulden der':-Trahspof tbeteiligten. während der Bahre Sr er 1 or eh: .gingK .has;! war \ de sh'alh V auchl di e \Kar d i n alf r ag ei in : ■ d.fem' :;geg en' die ..Klägerin "ahg e sir engt en 1 Halt p f li chtpr b z eß ?. Da die s.e;; Brag ef auad e n s e lhen. Sr und enS .auch - f ür.., d e n Umf angf d er ,ieis‘$ungspf lichtf.d er .Be|c.lagi.in ’vonfeht scheid end er ■Bedeutung {i;äi!||sr ich feie; lei' ch. lelrVW "e s e nt 1 ich erd f eil > d e r■ Y e r h and lunge h lbeKfd'er /kuf nahmeiäer fSchade^	es auch auf ;sidl'd
;SKihiui ;komnit'i;'';' d aß l b ei de i n e rl'’|u s r e i c h e hd e n f B e I e u eh t uh g ’ de. s ig. Bahr zeug es hör dein: Unf allf auch - der Tj ’et zi iron .der B eki:a|t en . 'e rh o b ehe ■ ■■ E inw :a n d 1 J| i: e Kl a g e r in S heb e'l d u r c h f das Bahren:f oh ne ’ fS-ch lu ßb ei eu:c h t un g ' eine G ef ahr e r h Öhung ly o r g e n omm e n " und .field dKchädenaf aller or	||SyQnfvorhhereirf£a^|
:. 'g e schul ft e nie .or d eh ; war ejfliilihfr'v'-'iis^lVSc	fif;r.";;-c-:'	h
flff' 1 ;ilV:) .Die 'Revision rügt fw^
u'i.fifif	'"''a v.:,■	if-i'
■'■■■rieht durch .die Nichterhebüng des angebotenen Beweises über die angeführte Behauptung der^Klägerin- § 286 2P0 verletzt nabeSie mcini;, aus der unter Beweis gestellten wiederholten Erklärung des	er	habe	keine	Rüekla- - :
’ t er ne:-gas ehe nf: habe sich ohne weiteres eindeutig ö as Bahlen einer solchen während des ganzen Transportes und■damit der wahre- Sachverhalt ergeben,, so daß non einer Ver-:i ebsung d er Aufklärungspflich l. nicht gesprochen werden könne.. Zur Widerlegung dieser Auffassung genügt es, auf u das : eigene ''/erbringen der Klägerin in den' Berufungsinstanz zu verweisen. Diese hatte dorr auf Seite /2 ihres Schrift- ■:■
. satzes -vom .-10 fiMärz*M'951 wörtlich folgendes vorgetragens
"Mi
&ag|) q konnte-
blieb (g ege hüber abei, daß er keine aber and ererseits
 der Darstellung desfBahrers ; Stallaterne gesehen’habe , dtef entgegensteilende bestimm
 te Behauptung des Da®l nichtlausschließeng weil er seit 's einer ’Vorausfahrt vom Koni eil aus den" Lastzug nicht melir/geselien . hatte, und fauch beim Unfall 'Selbst nicht zugegen gewesenfwar c "■;■
vom 13 c. April i 9 50 Igelt end;: gemacht ,, d aß Mi^HB aus diesem Grunde die Angaben{{des{{.Ga® . nicht habe bestreiten, sondern nur immer; wied erholen!^	er selbst halb et 1:
kernel: Schlußbeleueitungig es.e^	{alspldiei^
gerin selbst zugestand en||:<3aß!M^
Bcw eist gest ellt enl Erklärung^	_d	ie	'■■Richtigkeit'	{hi{|{J
d er Darstellung des GaflP ausschließ er. oder auch nur:''be^.-it.kv-y' streiten, .sondern lediglich zu dem Ausdruck bringen wollte, i{t:i| er könne sie aus eigener 11 ahrhebmung 1 nichttbesbätigenb:pl{;
Rur so behält auch d ic :i.n d er Sch ad enanzeige vom 1 0 Ar: A5|| :l:o|! ■ gust j 94.8 ‘ivonlMi^	gemachte	Angabe; "Die Eiick-
iampe (lat erne) ging auf Id em V7eg vermutlich verloren", einen. Sinn, Hinzu kommt schließlich, d<aß ja auch die 'ililllCil Klägerin selbst in der Folgezeit die unrichtige Barste|J|yi|i;|
J ung des Gaus,,' d eriAnhahger habe ■ bei Eihbrucht der Dunkel--heit zunächst eine Rotbeleuchtung in Dorm einer Ls-xeione ger-.~ habt::,;„aufrecht! erhalt eil hat i ‘Die ■ sbgärtnocH^inj d em.ixorlxegen^. d,eilRechtsstr ei111 hld er rllageschrift ■; voöi 18?3 0.kt oberP'§;1 aüfgest eilte Behauptung dieses Inhalts Tsoiii nach d en Anil it" gaben der Klagerin{{hllerdlngsi auf eiheniiMilSverstanähisiii;; bei..;der, Informationserteilung Beruhehp, Indessen kannr di esl;d ählhgeste 1 It b 1 e ib enil weil 1 die f'gleiche. B ehanpfungPpir b auchf )in1)d' em v ob d emtG es chäd ig t ei l^ä cht er 1 g eg eh {d lelcMäti-{{l geri.il:ahgestrehgten'{Schadebsbrsatsprob eß'{'-it11{1 ihki{emiSchiiftsatz roi; 2, {Februar 1 949,1 vorgehracht{{.undApp;, unter .Beweis 'gestellt i%ar undivoh derikläghrlh seihst nickk,.,,, gelt end .-gemacht wird {{{daß etvrp auch' {hier elnbln'|pr!aäl. Alul'' t'ionsirrtum{ vorgelgen'1'habe.o.:>{11{o:..'{{;{,	.{.{.f:i{{i;i.-;r:-{; ...::{1;{{1{{{{; {{-{{{{{:{{:{{i|;{{{{-:;:‘-^ .
.{{;,{; Damit ist {aber den Angriff en derlRevisloblgegen '1 d ie; Rest siel lung il. des .Berufungsgerichts, d aß Mi BMI auch {mit s einen . ang ebli chen wiederholten Erklärungen! er habe kein Schlußlicht gesehen , nicht die{ Richtigkeit i;{ {vi/t
der Angaben des Ga^.. bestritt' oder gar ausschloß, sondern nur. sein eigenes Nichtwissen iVorschützte," der Bod er. entv zogen.
3 o')Zug 1 eich«entfällt damit d er ;£imVand d er Revision* daß dem Agenten-BltOfc; der -Beklagten d er wahre Sachverhaltw auf - Grund--; d er Erklärungen-des Mi^B> klar- gev/ord en sein . müsse-und er sich nur "dumm ;.gesteilt" habe; denn wenn die-,se-';Erklär.ungenn:nachvdem eigenen; -Vorbringen . der? Klag erin - n nur ;d en - genannten Sinn hatten, oder dieKlägerin selbst^ n nicht hindert-e,'r weiter eine Rückbeleuchtung ; des Anhängers n zu ' behaupt eng-1 so könnt e ? auch BIMHhaus Kihnen>r, nicht - d en «. wahren- Sachverhalt entnehmen „ ..Hieran ändert - auch der won w Ob^HBHI -in seinem Gutachten geltend gemachte-,v- auf-seine lang-jährige Tätigkeitcim Versicherungswesenvgestützte :Br- -fahrungssatz nichts, daß die.Versicherer auf Grund ihrer IPraxis genau wüßten;, : wie ; solche, im' Hinblick auf ein dro- w hündes : Strafverfahren "zurückhaltend und vorsiohtlg for--mulierten A n g ab e n " zu bewerten seien. Überdies liegt -iu dieser Auffassung;, eine grundlegende Verkennung des; Wesens : der Aufklarungspflicht„uMit ihr soll der Aufklärungspflich-
tigc zur Abgabe von Angaben veranlaßt werden, auf deren . u Richtigkeit und Vollständigkeit siou 3 er,iVersicherer-wer-. v; lassen kann, .Sie würde;.in ihr Gegenteil verkehrt ;und in -ein Recht zur Lüge verwandelt- werden,; wenn der; Auiklärungs-pflichtige ihre Verletzung damit-rechtf ertigen-könnte,, daß -der. Versicherer in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit oder; Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen^ :
■ Hi n zu kommt, daß hi er kei n e sw eg s nur ; von "zurückhaltend und vorsichtig formulierten Angaben" : des Mi4Hb gesprochen werden kann„ Er hätte auf Grund;der Aufklärungspflicht die ihm'bekannten Tatsachen zu offenbaren,
•die zwingend die Unrichtigkeit - d er Angaben des Gaus - ergäbe;
Wenn, er sich statt dessen darauf zurückzog, daß er seihst keine Schlußheleuchtung gesehen habe. dabei aber die Mogle -hkeit offen ließ, daß gleichwohl die Darstellung des Gaus richtig sein könne und wenn er darüber hinaus sogar dessen Angaben durch seine eigene falsche Erklärung, die Stallaterne sei auf dem;Weg vermu11ich verlören gegangen, als wahrscheinlichfhinstellte, soikann hierin; nurreihe grebe Irreführung der Beklagten und damit eine schwere Verletzung d er-Aufklärungspf lichtfgesehen werden^
:4,) Entgegen der von Oberbach in seinem Gutachten geteilfenv.:;Auffassung der Revision kann auch kein Zwei~_
: fel esein■ daß diese Verletzung der Aufklärungspflicht durch MiflU auf Vorsatz beruht; denn er wußte nicht nur, daß die BarStellung des Gaus und seine eigene Angabe über den vermutlichen Verlust Id e r ilampe’ff als oh waren, send ern es war ihm fnäch. eien rechtlich bedenkenfreien Feststellangen . d es,:, B erüfungsg er i cht s; auch genau bekannt, d aß: d er B eleueh-iungszustanä des Av:näng~rs schon vor dem Unfall fürodie prla von d.er.Beklagten verlangte Aufklärung des Schabenfalles von wesentlicher Bedeutungwarü Damit sind die Voraus-J:setzühgen, .einer ^vorsätzlicher] Verletzung der Aufklärungs-„ pfliCht erfüllto:f
Der Annahmeheines Vorsatzes steht auch der von der Revision angeführte Umstand nicht entgegen,, daß MiflBi ;seibst die Hinzuziehung des:Biesen zur Aufnahme der Scha-Jeuanzeige;-veranlaßt, und dierWnfallzeugen/gesf ellf-hattelol Wie dsr Geschehensablauf zeigt, benutzte M1VHI gerade den einen Ur.f allzeugen, um	und	die	Beklagte irre-
zuführen. Ebenso kann -der Umstand, daß Bleseh bei der Verhandlung den gestelltenlBeifahrer	nicht	vernahm]]'
und die wiederholten/Erklärungen ßiötols, er habe keine Schlußbeleuchtung:gesehen, inicht in die Schadenanzeige
- -M
auf nahm,, nichts-an dem Tatbestand der “bewußten Irreführung des MitfHI ändern»
■ -'So ) I)ie'Revision meint weiter-unter-Hinweis- auf das Rechtsgut acht en OttMHHfev d as.-, Beruf ungsg-ericht habe, hei der Beurteilungrder Aufklärungspflicht, nicht berücksich- ,r tigtydaß Miffll mit sei nein '/erhalten bei der Schadenan-zeigev gar: .nichtdas Ziel verfolgt: habe.,, die versicherungs- .0 rechtliche: Stellung: .der Klägerin gegenüber der Beklagten • zu-vv-erbessern; denn die Beklagte, sei-*auch .bei Aufdeckung , ,v des'-'cwähren"'Sachverhalts ■ leistungspflichtig gewesen»: Die -unwahren Angaben hätten nur der Abwehr des- Haftpflichten Spruchs: und : damit einer Minderung der-‘Deckungspflicht der,-Be klag ten, dienen .können-^Die^Revisio-n:, verkennt- dabei die B ed eut ungr d er: -Auf klärung spf li cht »■: Durch d er en genaue Erfüllung .soll; d er- Versicherer,:“. n die Lage versetzt werden, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Vers L- : hherungsfalles zu .treffen»;: Der Versicherungsnehmer ist deshalb auch dann,, wenn der wahre Sachverhalt ei ne Deckungs- s pfiieht: des Haftpflichtversicherers ausgelösthaty-nicht r n berechtigt, den tatsächlichen Schadenshergang: zu -verschleim ®-: verhbühdlfalschevAngahen zu;machen, die geeignet sind, den ^Versicherer- zu dem -Versuch einer unbegründeten -Ahwehrcberecb-vV ütigter Haftpflichtansprüche:::oder ;zu einer, sonstigen un- i tsachgemaßen -Behandlung :des Falles zu,veranlassen-»;:-Die ,Ver-^fM :'I et z pug ■: d e r.-■■■■ hiernach, in federn,: Fall best eh end en W erpf licht ungrf Izur :uneinges.chränkten-Offenbarung des Sachverhalts- kann : :-vlt i:der|Aüskünftspflichtige auch:/ nicht.,, ..wie die -Revision meintyl® ;äami%;teri	daß	;	er	im	Hinblick	auf.	den/ ibjir dro- :v:
0rwur-f*-.einer.--strafbaren. Handlung nur einasclvnift- '•! liebes Geständnis habe vermeiden:.wollen» Vie das Berufungs- f gericht zutreffend ausführt, wird er auch durch- etwa zu “>! erwartende Schwierigkeiten im Strafverfahren von seiner
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Wahrheitspflicht nicht befreit (RG ' JW 1936s ;3452). Wenn er einer solchen'Konfliktlage entgehen will, darf er eben den Versicherer nicht in Anspruch nehmen0 Tut er das gleichwohl, so muß er die Wahrheit sagen, auch wenn er sich
 damit selbst belastet,	'	5täcw::.
,.6») Nach § 7 AKB hat die vorsätzliche Verletsung d er Aufklärungspf licht .die LeistungsfreihbiVvd es V'ersi-e cherers zur Eolge, ohne Rücksicht darauf, ob die Verletzung Einfluß auf die Feststellung des.Versicherungs-; v fall es oder die VersicherungsleistungJ gehabt hat., Dieselbe Regelong ist in allen1 Sweigen der Schadenversioherung getroffen» Oberbach vertritt-demgegenüber in seinem von. d er Revision vorgeigten- Rechtsgut acht en die Auffassung, fl der Versicherer könne: sich nach- § 6 Abs 2 VVG auch bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht aufdie 1 vereinbarte,Leistungsfreiheit/dann nicht berufen, wenn 7 die Verletzung, keinen Einflußauf den Eintritt des Veröl -kerungsf alles oder den-;Umfang der ihm obliegenden lit ■Leistung gehabt habe »' Die-Revision selbst; ,teilt "diese '7 Rechtsauffassung allerdings nicht. Die mit ihr aufgeworfene Rechtsfrage muß aber von Amts-wegen geprüft.: wer de nf 7f Die genannte Rechtsansicht steht-sowohl mit der von Ob*»-Mh .selbst im Schrifttum vertretenen Reehtsauffansung fff als-auch mit der sonstigen, insoweit;durchaus einholli- ; gen neueren-Rechtslehre Ln Widerspruch (Oberbaoh AHPfVB :■ II, 170, 171 , *'95, 19ö und in Grundlagen der AHPxVB 3 S 18; Prölss VVG 7.» Aufl § 34 Anm 3: Bruck VYG. 7.. Aufl .
§ 6 Anm 9; Privatversicherungsrecht S 550; Raiser AIVB 2, ^ufr S 353 und die darihfangeführte Rechtsprechung;7 Ehrenzweigf Deutsches Versichefungsvertragsrecht 1952ff S 1-79 u.a.m.), Sie 1st rechtlich auch unhaltbar, weii die Auskunftspflichte über dbh; eingetretenen 7Schadenfäil :fT nicht zu den in § 6 Abs 2 VVG, sondern allein zu den in
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§ 6 Ahs 5 VVG aufgeführten Obliegenheiten gehört» loach; gehJc in seinem Rechtsgutächten davon aus ^ d aß auch die Aufklärungspflicht nur das:Endziel einer' Schadenmin-äerung verfolge! und: deshalb rechtlich; wie"die Pflicht.:zur Schadeninind erung zu..'behänd ein sein ..Auch wenn dieser. Auf as-sung gefolgt würde p so'.würde dies doch, -nur zu .einer: Anwen-dü..ng:.:d,es: 62 ,. Abs 12 VVGbd fuhr.ehp ler Ab ei vorsätzlicher Verhetzung/ebenfalls dielieistuhgsfreiheit'■ d es Versicherers "; .schlechthin leihtret eh; laßt und w egehAseiner abschließend en Regelung d i e Anw endb hrk eit d es § : ;6 Ab s;! 2i;:' 77G- aus sch ließ'; *
A;Aihp'Pfe::Rey i sionly?ard.hiernach;niit der Kottcnfolge aus ■ Azurüchzuvy eiseh|A|!|4A1S a3uIA:AA ' A4-; AA; lIKftiS 'SdnA
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