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BGH · II ZR 24/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 24/51

nicht dadurch gehindert, daß der Versicherungs-vertrag auf Grund eines öffentlich-rechtlichen . § 23 UmstG kann auf Pensionsversicherungen' - ' nicht schon deshalb angewandt werden, weil sie* in gleicher Weise wie die Invaliden- und AngeA stelltenversicherung die Aufgabe der Alters-;«'“*$'j Versorgung haben oder weil sie mit einem Ar- \-beitsverhhltnis verknüpft sind und ein Zwarig * zu ihrem Abschluß bestand. Tatbestands Im Jahre 1928 nahm der damalige Arbeitgeber des Klägers, ein Verlag, bei dem er als Redakteur tätig war, durch! Der Kläger meint, daS sein Rentenan-spruqh nach §5 18, 2;5 UmstG voll umzustellen sei und verlangt mit der Klage die Zahlung der ünterschiedsbeträge für die Zeit bis einschließlich 1. Das Verlangen des Klägers nach voller Umstellung seiner Sente kenn nicht auf § 18 UmstG gestützt werden. 1- V/ie das LerUiungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei den geltend gemachten Rentenansprüchen rechtlich nicht um Pensionen in Sinne von § 18 Ziff 1 UmatG, sondern um Versichc^ungsansprüche, die sich gegen die Beklagte als eine selbständige, von dem früheren Arbeitgeber des Klägers verschiedene Rechtspersönlichkeit richten und auf dem zwischen den; Parteien bestehenden Versicherungsverhält-nis beruhen. Wie' bereits in den gleichzeitig verbündeten,’ zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats in der Sache II ZR 39/51 dargelegt ist, unterliegen die Ansprüche aus solchen Renten- Ziff 1 UmstG, sondern sind bei Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherung nach den 5§ 13 Abs 2, 24 UmstG, Er meint, daß solche Pflichtversicherungen von § 24 UmstG, der nur die Umstellung vertraglich begründeter Versiche-rungsverhültnisse zu dem Gegenstand habe, auch dann nicht erfasst würden, wenn sic nicht der Sozialversicherung zu-# Weg für eine Anwendung der Umstcllungsregel des § 18 auf diese Versicherungen frei. a) Der von der Bank Deutscher Länder gewiesene Weg setjzt zunächst voraus, daß § 24 UmstG die Umstellung der' Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherungen nicht erschöpfend und ausschließlich, sondern nur insoweit re« gelt, als die Versicherungen auf einer vertraglichen Grundlage beruhen, und daß demgemäß § 13 Abs 2 UmstG die Ver-sioherungsansprüche auch nur mit dieser Einschränkung voii der in den §5 16 ff UmstG für die allgemeinen Schuld« Verhältnisse getroffenen Regelung ausnimmt* Ob dies wirk« liqh der Ball ist* ist in der Rechtsprechung und im Schirifttun umstritten ( für eine solche Einschränkung b) Selbst r.enn man nämlich annimmt, daß § 24 UmstG nicht schlechthin für alle Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherung, sondern nup für die auf einer vertrag? Ser staatliche-Swang zur Begründung eines Versiche-rungsverhültriisses kann allerdings auch in der Y/eise ausgestaltet sein, da3 das Versicherungsverhiiltnis nicht ersjt durch den Abschluß eines privatrechtlichen Versiehe-runjgsv er träges begründet zu werden braucht, sondern kraft Gesetzes automatisch schon beim Vorliegen des gesetzlich fesjfcliegenden Tatbestandes entsteht. Us liegt dann also trotz den Swang- eine echte Ver-trägsvcrsicherung vor, auf die nach § 192 Abs 2 WG das so:kann erst recht kein Zweifel sein, daß trotz der Versicherungspflicht eine zivilrechtliche Vertragsversicherung entsteht, die ebenso dem Versicherungsvertragsrecht srecht durch in ihrer vertraglichen ITatur berührt, ‘daJ sie auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Zwanges oder einer privatrechtlichen Verpflichtung abgeschlossen worden sind, so ist es schlechterdings auch nicht möglich, sie wegen eines solchen Zwanges oder einer derartigen Verpflichtung der Umstellun^sregelung des § 24 UmstG zu entziehen, die ausdrücklich die Versicherungsverträge schlechthin zu dem Gegenstand hat. Für die Annahme, daß damit nur die auf Grund einer freiwilligen EntSchliessung der Beteiligten abgeschlossene Versicherungsverträge gemeint sein sollen, Auch bei einer Beschränkung des § 24 UrastG auf Versicherungsverträge könnten demnach nur Ansprüche aus Versicherungsverhält nis sen i die nicht durch Vertrag, sondern automatisch kraft Gesetzen entstanden sind, der UmsteL lungsregelung des § 24 UactG entzogen und der des § 18 zugeführt werden. Im vorliegenden Füll ist das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis nicht automatisch kraft Gesetzes entstanden, sondern durch den zwischen der Beklagten und dem früheren Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag begründet worden, so daß ohne je- den Zweifel eine Vertragsversicherung gegeben ist, r.die .ungeachtet des auf den Kläger ausgeübten Zwanges zur Zustimmung der Umstellungsregelung des § 24 UmstG unterliegt. ■daß das streitige VersAcherungsverhältnis als ein solches der Sozialversicherung ansusehen und demgemäß umstellungs-rochtlich nach 5 23 UmstG zu behandeln sei. den Senats dar^elegt ist, kann § 23 UmstG nicht auf die gesetzlich anerkannten ‘Träger der Sozial- versicherung beschränkt werden, sondern.ist auf alle Ver-sicherungsveih^ltnisse anzuwenden, die sich nach ihrem DiesejVoraussetzung ist jedoch bei dem Versicherung s verhält ni^ der Parteien - im Gegensatz zu deia in jenem Urteil entschiedenen Fall - nicht gegeben. Der Ver-sorgungsgedankö,yder der Invaliden- und Angestelltenver-r Sicherung inne\frohnt, ist nicht nur für diese Sozialversicherungen tyjisch, sondern beherrscht in gleicher *7eise auch die privaien Rentenversicherühgen, bei denen auf Grund der VersIcherungsverordnungVausser Zweifel: steht, daß ihre Leistungen ha oh -.::-I|LÖ ‘ t 1 Die in den §§ 23, 24- UmstG^gVzögehe Grenze - zwischen der Sozialversicherung und ;d^5p^ivaten ^Re nt siche rung ; Hierbei siild die allgemeinen Grundsätze de.s deutschen Rechts zu Grunde zu legen (Binder-Wetter II, 1-i 85 Beschluß des BGH IV ZB 35/51)» Im deutschen Recht xsit aber die Sozialversicherung nicht identisch mit der-sozialen Versorgungsversicherung, sondern nur eine Unterart von ihr. Entgegen:der Ansicht des Klägers'kann die Einbeziehung des streitigen Versicherungsverhältnisses in die Sozialversicherung auch nicht damit begründet werden, daß es durch seine Ausgestaltung im einzelnen, insbesondere durch seine Verknüpfung mit einem Arbeitsverhältnis, vor allem durch die Zv/augsmit gl ied schaft und die Heranziehung des Arbeitgebers £ur Finanzierung typische Y/esensmerkmale der Sozialversicherung trage; Die Verknüpfung des Versicherungsverhältnisses mit einem Arbeits0erhältni3 ist keineswegs ein Kennzeichen, das nur der Sozialversicherung eigen wäre. Die damit zusammenhängende Regelung, daß die Beiträge- und 'Versicherungsleistungen nicht auf feste Eetrüge festgelegt sind, sondern entsprechend dem Arbeitseinkommen gleiten, kommt ebenfalls nicht nur in der Sozialversicherung, sondern in gleicher V/ei$e auch bei den privaten i?erl;pensionskassen vor (vgl Rollte to 1949» 113; Riebesell VW 49, 182). Schließlich macjit auch der öffentlich- oder privatrechtliche Zwang zu dem, Abschluß des Versicherungsvertrages diesen noch nicht zu einem Sozialversicherungsverhältnis, wie sich aus § 1)39 Ziff 1 WG ergibt (vgl Preis VersR 50, 51; Henrich ZSKß. Wenn der Kläger meint, daß gerade jener Zwang dem VeijsicherungsVerhältnis das entscheidende Wesensmerkmal der Sozialversicherung gebe, so verkennt er, daß der Sozialversicherungspflicht ein ganz anderer Sinn und Zweck zu .Grunde liegt, als de/a Zwang, mit dem die Redakteure dazu {veranlasst wurden, den von der Versorgungsanstalt ver- Entwicklung der Sozialversicherung immer weiter gezogen worden ist, so war er.doch immer gesetzlich genau umgrenzt und auf die Zugehörigkeit' zu ganz bestimmten sozialen Beit . sonders augenfäjllig zun Ausdruck, daß der Zwang zu dem Abschluß einer Peius ions Versicherung als"eolcher noch nicht die Llöglißlikeiti gibt, das VeX’sicherühgsVerhältnis in die Sozialvers ichezjung einzubezieheiiv ■ v •' Der ^.ozialversicherungsreentliehe Charakter des 7er-□icherungsverhäiltniases kann auch nicht daraus hergcleitet werden, da*» die Arbeitgeber an der Pinanzierung der Ver-sicherungsleistjung 'beteiligt sind; denn dies ist regelmäßig 4- Wie in dehn oben angefülirten Urteil des erkennenden Senats dargelegt ist, können Versicherungen, die wie hier, von anderen als den eigentlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführt werden,nur dann in die Sozialversicherung einbezogen v/erdjen, wenn sie ersatzweise Punktionen der Sozialversicherung erfüllen. Dies ist nur der Pall, wenn sie sich auf Soziaiversiehorungspflichtige erstrocken und wenn .ihre Ersatzfunktion dadurch anerkannt ist, daß als- Redakteure und erfüllte damit auch nicht ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung, sondern.gab ihnen lediglich eine Zusätzliche Versorgung. rung eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Auges teilten-versibherungspflicht zu erreichen, und diese Bestrebungen führten auch zu einem entsprechenden, dem Reichstag vor-gelegnen Gesetzeseiitwurf.In Erwartung der angestrebten Regelung vereinbarte die HeicheVersicherungsanstalt für Angestellte mit der Versorgungskasse, daß für die Mitglieder* die bei Heraufsettung der Versichefungsgrenze versiehe rungs^flichtig,würden, einstweilen keine Beiträge zur An-gest e[Lltenvers iche rung entricht et werden sollten. u3Sf mehr nachentrichtet zu werden brauchen, stellte nur eine Überga^sregeluijig dar, die nichts daran ändert, daß die Bestrebungen dei Versorgungsanstalt, den von ihr vermittelten Versicherungen durch die Befreiung von der Äugesteilten-versicherungspflicht den Charakter von JJrsatzfunktionen der Sozialversicherung zuzuerkenhen, gescheitert waren- Für den Kläger selbst hat diese über&angsregelung überdies keine Bedeutung, weil ei bei Abschluß der Versicherung unstreitig nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Zitierte Normen: § 23 UStellungsG
privatSozialversicherungGrundAbschlußZwangUmstGBrKlägerVersicherung

Volltext der Entscheidung

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/l. Gesetz:	UmstG	§ 24
Hechtssatz: Die Anwendbarkeit des § 24 TJmstG auf Ansprüche
 aus vertraglich begründeten Versicherungen wird? yl^“*?** nicht dadurch gehindert, daß der Versicherungs-vertrag auf Grund eines öffentlich-rechtlichen . > ‘if Zwanges oder einer privatrechtlichen Verpflicht tung abgeschlossen worden ist. ’	•	*:
2. Gesetz: Rechtssatz
 ümste § 23	. ■
§ 23 UmstG kann auf Pensionsversicherungen' - ' nicht schon deshalb angewandt werden, weil sie* in gleicher Weise wie die Invaliden- und AngeA stelltenversicherung die Aufgabe der Alters-;«'“*$'j Versorgung haben oder weil sie mit einem Ar- \-beitsverhhltnis verknüpft sind und ein Zwarig * zu ihrem Abschluß bestand.
Aktenzeichen: II ZR 24/51 • .BGII-Urteil1 vom 15.Dezember 1951
OLG Frankfurt
3
:ii_zr 24/51
Verkünd, et am 15-Dezembe^ 1951 !ta 1 r t h, ,
Justizangestellter als Urkundsbeamter f der Geschäftssteile.
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Redakteurs i.R. Ewald
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevolluächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	,	vertreten	durch
 ihren Votrstand, die IXerren Pr; Gerd MHIA und Br.
//olfgangi LiflHb,
 Genertildirektiou in
 Beklagte, Berufungsklügerin und Revisionsbeklagte,
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-Prozeiibevolluiächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Bezember 1951 unter Hit-wirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter ,Br. Brost, Br. Haidingcr, Br. Bischer und Br.Kuhn fUr Reclft erkannt:
Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Brank-furt/iiain vom 5. Bezesaber 1950 wird auf "osten des Klägers zuriiekgewiesen.
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Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Im Jahre 1928 nahm der damalige Arbeitgeber des Klägers, ein Verlag, bei dem er als Redakteur tätig war, durch! Vermittlung der Versorgungsanstalt der Reichsar-beitsgeuoinschaft der Deutschen Presse GmbH, der der Kläger als Pflichtmitglied angekörte, bei der Beklagten als FührungsGesellschaft und der	als	KitVersicherer
 eine "obligatorische Penoionsversicherung" für den Kläger als unwiderruflich Begünstigten. Auf Grund seines Dienst-vertrages, dem der für allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag vou 9« Januar 1926 zu Grunde lag, gab der Kläger hierzu seine Zustimmung. Die Prämie, die sich auf 10 J des jeweiligen Monatsgehalts des Klägers belief, wurde je zur Hälfte von Kläger und seinem Arbeitgeber getragen.
Als am 1. Januar 1946 die Versicherungszeit abgelaufen war, zahlte die Beklagte den Kläger die vereinbarte Y4-jährliche Rente von 828,10 RU. Nach der Währungsreform zahltie sie ab 1. Juli 1948 unter Berufung auf § 24 UmstG nur noch 82,81 DU. Der Kläger meint, daS sein Rentenan-spruqh nach §5 18, 2;5 UmstG voll umzustellen sei und verlangt mit der Klage die Zahlung der ünterschiedsbeträge für die Zeit bis einschließlich 1. Januar 1951.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberland es ge i'iclit hat sie abgewiesen. Kit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen UrteilB.

Bntscheidun^sgründet
I. Das Verlangen des Klägers nach voller Umstellung seiner Sente kenn nicht auf § 18 UmstG gestützt werden.
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1- V/ie das LerUiungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei den geltend gemachten Rentenansprüchen rechtlich nicht um Pensionen in Sinne von § 18 Ziff 1 UmatG, sondern um Versichc^ungsansprüche, die sich gegen die Beklagte als eine selbständige, von dem früheren Arbeitgeber des Klägers verschiedene Rechtspersönlichkeit richten und auf dem zwischen den; Parteien bestehenden Versicherungsverhält-nis beruhen. Wie' bereits in den gleichzeitig verbündeten,’ zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats in der Sache II ZR 39/51 dargelegt ist, unterliegen die Ansprüche aus solchen Renten-
i
Versicherungen nicht der ümstellungsregelung des § 18 .
i
Ziff 1 UmstG, sondern sind bei Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherung nach den 5§ 13 Abs 2, 24 UmstG,
i
§§ 6, 7 der 3- DVO/ürastG (Versicherungsverordnung = WO) in Verbindung mijt der 47- DVO/UmstG auch dann im Verhältnis 10 s 1 umzust eilen, wenn der Versicherungsfall, wie hier, vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist.
2. ■ Der Kläger sieht allerdings eine besondere Eigenart j des streitigen Versicherungsverhältnisses darin, daß es nicht auf Grund eines freiwilligen Vertragsabschlusses, sondern auf Grund eines Zwanges begründet worden sei. Er meint, daß solche Pflichtversicherungen von § 24 UmstG, der nur die Umstellung vertraglich begründeter Versiche-rungsverhültnisse zu dem Gegenstand habe, auch dann nicht erfasst würden, wenn sic nicht der Sozialversicherung zu-#
zurechnen seien4 Damit sei unter diesem Gesichtspunkt der
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Weg für eine Anwendung der Umstcllungsregel des § 18 auf diese Versicherungen frei. § 13 Abs 2 UmstG stehe der Anwendung des §!l8 auf diese besonders gearteten Versi-cherungsv erhält hisse deswegen nicht entgegen, v^eil unter
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Verpicherungsansprüchen im Sinne des § 13 Alas 2 UmstG nur! solche zu verstehen seien, deren umsteilungsrecht« lictie Behandlung in den §§ 23, 24 geregelt worden seic Auf1, diese Begründung hat die Bank Deutscher Länder in
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ihrfen Schreiben an die Alliierte Bankkomnission vom 4o/|l1o August 1949 ihren Vorschlag gestutzt, die Leistungen der Zusatzversorgungsenstalten nach § 18 UmstG im Verhältnis 1:1 umzusteilen* Die Alliierte Bankkom-
mis^ion hat dem mit Schreiben von 13o September 1949
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aucfi zugestimmte
a)	Der von der Bank Deutscher Länder gewiesene Weg setjzt zunächst voraus, daß § 24 UmstG die Umstellung der' Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherungen nicht erschöpfend und ausschließlich, sondern nur insoweit re« gelt, als die Versicherungen auf einer vertraglichen Grundlage beruhen, und daß demgemäß § 13 Abs 2 UmstG die Ver-sioherungsansprüche auch nur mit dieser Einschränkung
 voii der in den §5 16 ff UmstG für die allgemeinen Schuld« Verhältnisse getroffenen Regelung ausnimmt* Ob dies wirk« liqh der Ball ist* ist in der Rechtsprechung und im Schirifttun umstritten ( für eine solche Einschränkung
i
Dudlen ITJW 51, 829 t Ha rmening'-Duden § 13 Anm 1 S 103; Binder-Wetter § 23 Anm Z\ Schmitt-Lehmann, die bayrische-Versicherungskammer in Vergangenheit und Gegenwart S 223 entgegen OGH 5, 255 /26ij und Wieland WI <9, 317)« Die Streitfrage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil hier die Anwendbarkeit des § 24 UmstG unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt in keinem Fall ausgeschlossen werden kann*
b)	Selbst r.enn man nämlich annimmt, daß § 24 UmstG nicht schlechthin für alle Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherung, sondern nup für die auf einer vertrag?
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lichen Grundlage beruhenden Versicherungsverhältnisse gelte, v/erdenj damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht ohne weiteres die durch öffentlich-rechtlichen Zwang oder aup Grund einer privat rechtlichen Verpflichtung entstandenen vertraglichen VersicherungsVerhältnisse der Anv/bndbr.rkeit des 5 24 TJnotG entzogen. Dies
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wäre nur dc.nnj der Pall, wenn ein wesentliches lYerkmal des Versich-rUnccvertrageo die Vertragsfreiheit wäre, wenn also von; einer Vertr^gsvorsiclicrung nicht nehr gesprochen v/erdbn könnte, sobald die Freiheit der Hnt-scliliesEung üiber den Abschluß, die Beibehaltung, die in-
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haliliclie Gestaltung des Vertrages oder die Y/ahl des
 Vertragegcgners durch öffentlich-rechtlichen Zwang oder privatrochtlijche Verpflichtung beeinträchtigt oder beseitigt ist. 3);von kann Jedoch keine lede sein. Y/ie im allgeneinen "Vertragsrecht hindert auch im Versicherungs-
' vertragsrecht, e.in Eingriff in die Vertragsfreiheit .nicht
*
die Annahme eines Vertrages (Enneccerus, Allgemeiner rfeil 12. Zearbeitung § 153 Abs 4; Henrich ZIIKR 110, 87,
. 108r* 112; Gieirke Versicherungsrecht 11,-135; Soubrowski Studie zuu Y/esen der obligatorischen Versicherungen Diss. Heidelberg S 16 ff; RGZ 88, 29 /$<[/) - Auch ein auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Zwanges oder einerprivatrechtlichen Verpflichtung.abgeschlossener. Vertrag hleibt ein privatredhtlicher Vertrag. Gerade, in Versicherungs- . wesen haben Versicherungszwang und <Vereicherungspflicht zu allen Zeiten eine bedeutsame Solle gespielt und neuerdings in der Haftpflichtversicherungspflicht für Autohalter ein besonderes augenfälliges.Anwendungsgebiet gefun-
den. Ser staatliche-Swang zur Begründung eines Versiche-rungsverhültriisses kann allerdings auch in der Y/eise
 ausgestaltet sein, da3 das Versicherungsverhiiltnis nicht ersjt durch den Abschluß eines privatrechtlichen Versiehe-runjgsv er träges begründet zu werden braucht, sondern kraft Gesetzes automatisch schon beim Vorliegen des gesetzlich fesjfcliegenden Tatbestandes entsteht. Diesen V/eg hat der
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Gesjetzgeber ausserhalb der Sozialversicherung auch bei den den öffentlichen Versicherungsanstalten zugewiesenen Zwatigsversicherungen nur in Ausnahmefällen beschritten, z.B:. in der Thür. Erandv ersiehe rungs Ordnung von 20. De-zemlber 1922 (vgl Dombrowski S 61) sowie bei der Bayrischen Apotheker- und >*rzteversorgung (Gierke II, 139)« Söliche automatisch kraft Gesetzes entstandenen Versiehe-
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runjgsverhältnisse sind dann allerdings öffentlich-rechtlicher ITatur und unterliegen nach 5 192 Abs 1 WG nicht dem Versicherungsvertragsrecht. Regelmässig bedient sich Jedoch der Staat bei der Einführung des Versicherungs-zwalnges des IPrivatrechts, derart, daß er bindend den Abschluß eines Versicherungsvertrages vorschreibt. Dann entsteht trotz des Zwanges ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis , bei dem erst dem Versiche^ungsabschluß selbst konstitutive Bedeutung zukommt (Henrich aaO S 108, 110, 112). Us liegt dann also trotz den Swang- eine echte Ver-trägsvcrsicherung vor, auf die nach § 192 Abs 2 WG das
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Versicherungsvertragsrecht auch dann anzuwenden ist, wenn sie bei einer nach landesrebht errichteten Öffentlichen Versicherungsanstalt genommen wird. Ist die Verpflichtung zu dem Abschluß der Versicherung nur orivatreclitlicher 3fatur,
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so:kann erst recht kein Zweifel sein, daß trotz der Versicherungspflicht eine zivilrechtliche Vertragsversicherung entsteht, die ebenso dem Versicherungsvertragsrecht
 
4?
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unterliegt, wie die freiwillig abgeschlossene Versiehe-rung (HG 88, 29 ßljj', Freie VH 50, 51). Dies ist in §
139 Ziff 1 VV4 für die 7/erkpensionskassen mit Zwungsbei-
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tritt im Grundsatz sogar ausdrücklich ausgesprochen.
'./erden hiernach die Versiche-ungsvertrüge nicht da-
srecht
 durch in ihrer vertraglichen ITatur berührt, ‘daJ sie auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Zwanges oder einer privatrechtlichen Verpflichtung abgeschlossen worden sind, so ist es schlechterdings auch nicht möglich, sie wegen eines solchen Zwanges oder einer derartigen Verpflichtung der Umstellun^sregelung des § 24 UmstG zu entziehen, die ausdrücklich die Versicherungsverträge schlechthin zu dem Gegenstand hat. Für die Annahme, daß damit nur die auf Grund einer freiwilligen EntSchliessung der Beteiligten abgeschlossene Versicherungsverträge gemeint sein sollen,
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bietet das Gesetz nicht den geringsten Anhaltspunkt. Auch bei einer Beschränkung des § 24 UrastG auf Versicherungsverträge könnten demnach nur Ansprüche aus Versicherungsverhält nis sen i die nicht durch Vertrag, sondern automatisch kraft Gesetzen entstanden sind, der UmsteL lungsregelung des § 24 UactG entzogen und der des § 18 zugeführt werden.
Im vorliegenden Füll ist das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis nicht automatisch kraft Gesetzes entstanden, sondern durch den zwischen der Beklagten und dem früheren Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag begründet worden, so daß ohne je-
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den Zweifel eine Vertragsversicherung gegeben ist, r.die .ungeachtet des auf den Kläger ausgeübten Zwanges zur Zustimmung der Umstellungsregelung des § 24 UmstG unterliegt.
Bei dieser klaren Rechtslage ist es auch nicht möglich > die mit Zustimmung der Alliierten Eaiikkommiseien für die Zusatzversorgungsanstalten getroffene Regelung, die mit Zustimmung der 3snk Deutscher Länder auch auf einen Peil der der bayrischen Versicherungskammer unterstellten Versicherungsanstalten ausgedehnt worden ist, und ftie dahin geht, die Versicherungsleistungen dieser Anstalten gemäß J 18 UrnotG voll unsusteilen, auf das hier zur Erörterung stehende Versicherungsverhültnis der Parteien entsprechend auczudehnen oder aus dieser Regelung überhaupt Schlüsse auf die rechtliche Behandlung der streitigen Pens ions Versicherung zu ziehen (so auch OGK 3, 255 Rechtlich ist jene Regelung nur haltbar, wenn die hei den genannten Versicherungsanstalten genommenen Versicherungen nicht auf Vertrag beruhen, sondern automa-
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tisqh kraft Cesetzes entstanden sind. Ob dies der Pall ist, braucht hier nient geprüft zu werden. -Bei der vorliegenden Versicherung sind diejse Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben.
II. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann die vorn Beklagten erstrebte volle Umstellung seiner Versiehe rungsanspräclie auch nicht darauf gestützt werden,
■daß das streitige VersAcherungsverhältnis als ein solches der Sozialversicherung ansusehen und demgemäß umstellungs-rochtlich nach 5 23 UmstG zu behandeln sei.
1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Anwendbarkeit dec § 25 UnatG nicht schon.an dem Umstand scheitern kann, daß die Beklagte nicht zu den in GesetJ Über den ITeüaufbau dv-r Sozialve: Sicherung von 5- Juli 1934 (RGBl I 577) aufgezählten Prägern der Sozialversicherung gehört.
V/ie bereits in
 Leistungen der
 
dein. oben angeführten Urteil des erkennen-
den Senats dar^elegt ist, kann § 23 UmstG nicht auf die
 gesetzlich anerkannten ‘Träger der Sozial-
versicherung beschränkt werden, sondern.ist auf alle Ver-sicherungsveih^ltnisse anzuwenden, die sich nach ihrem
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materiellen Gewalt als solche der Sozialversicherung darstellen. DiesejVoraussetzung ist jedoch bei dem Versicherung s verhält ni^ der Parteien - im Gegensatz zu deia in jenem Urteil entschiedenen Fall - nicht gegeben.
2. Die Auffassung der Revision, daß das Versicherungs-Verhältnis . der ! Parteien schön deshalb der Sosialversiche-rung zuzurechn^n sei, weil es in; gleicher; weise,: wie die \ Angestellten- ijind Invalidenversicherung die Aufgabe der Altersversorgung habe, kann nicht gefolgt werden. Der Ver-sorgungsgedankö,yder der Invaliden- und Angestelltenver-r Sicherung inne\frohnt, ist nicht nur für diese Sozialversicherungen tyjisch, sondern beherrscht in gleicher *7eise auch die privaien Rentenversicherühgen, bei denen auf Grund der VersIcherungsverordnungVausser Zweifel: steht, daß ihre Leistungen ha oh	-.::-I|LÖ ‘ t	1
umzustellen' sihd.	...	ir■.'‘ y
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Die in den §§ 23, 24- UmstG^gVzögehe Grenze - zwischen der Sozialversicherung und ;d^5p^ivaten ^Re nt	siche rung ;
kann auch niclrc mit dem Hinweis:darauf ^verwischt werden, . daß die Besätshngsmäc'it heia;Erlass der*üihste 1 lungsvor-
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Schriften von den Vorstellungen- des ^angelsächsischen Rechts- ; kreis es, in defci die Aufgaben"deF^	von	-:	,:
privaten Versicherungäh; wi^r^iitöiÄ
worden sei. Najch § 34 Mb s'^iDSatzvl!^UmötG"ist für dieAus- . ‘ legung des Umstellungsgesetses der‘:deutsche »Yortlaut maß-
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gebend. Hierbei siild die allgemeinen Grundsätze de.s deutschen Rechts zu Grunde zu legen (Binder-Wetter II,
 1-i 85 Beschluß des BGH IV ZB 35/51)» Im deutschen Recht xsit aber die Sozialversicherung nicht identisch mit der-sozialen Versorgungsversicherung, sondern nur eine Unterart von ihr.
Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Um-
Stellung der privaten Rentenund Pensionsversicherungs- •	'
an^prüche im Verhältnis 10 9 1 eine ganz ungewöhnliche '
soziale	Härte	darstellt,	weil	sie	den	Rentnern,	die	in	j
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aller Regel in keiner günstigeren sozialen Lage sind, als J
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die Sozialversicherungsrentner, die zu dem grossen Teil aus ^
eigenen Litteln geschaffene Altersversorgung zerstört;
Sie wird von den Betroffenen als ungerecht empfunden,
 well im	Gegensatz	dazu	die	Sozialversicherungsrenten ,	*
die Pensionen und P.uhegehälter, die Unfall- und Haftpflicht-'
reuten (nach der 32. DVO/UmstC) sowie die Renten der Zu-
satzversorgungsanstalten und teilweise auch die der von •
der bayrischen Versicherungskaiünier verwalteten Anstalten
 im Verhältnis 1 s 1 umgestellt worden sind. Diese unter-	:
schiedliche Behandlung ist dc-rin begründet, daß die Ren-	;
tenversicherungen wirtschaftlich nur eine Art der Lebezis- \
Versicherung darstellen und daß der Gesetzgeber sie des- J
• \
lialb im Interesse der Sicherung der neuen Währung rechtlich den Kapitallebeusversicherungen und dem Sparkapital ’
gleichgestellt hat (so auch LG Berlin- in VAA Berlin 1931»
65). An diese zwingende gesetzliche Regelung ist die Rechtsprechung gebunden. Die in ihr liegende grosse so- > ziale Unbilligkeit zu beseitigen und die soziale Gerech-tigkeit herbeizuführen, ist allein der Gesetzgeber berufen.
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Er hat diese j&ufgabe auch erkannt und in dem Renten-aufbesserungsjsesetz vom 11. Juni 1931 zu lösen versucht.
Da nach den Feststellungen der Y/ährungaabteilung der Bank Deutscher Länder 84 J5 der privaten Versicherungsrenten monatlich weniger als 50,— ELI betragen, ist durch die in dem Gesetz getroffene Regelung, wonach die P.enten bis zu 70,— ELI in voller Höhe in D-'uark zu zahlen sind, für die weitaus überwiegende Mehrzahl der Fülle in der Tat auch die aufgezeigte soziale Unbilligkeit wieder beseitigt worden. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß das Gesetz die entstandenen sozialen Härten nicht restlos ausräumt, daß vielmehr fcuch nach seinem Erlass zahlreiche Fälle übrig bleiben, in d^ncn die Berechtigten weit ungünstiger gestellt bleiben, als die Sozialversicherungsrentner. Im Hinblick auf die zwingende gesetzliche Regelung ist die Rechtsprechung aber nitht in der Lage, diesen Unbilligkeiten in der Yfeise Rechnung zu tragen, daß sie die privaten Rentenversicherungen aiiif Grund ihres VersorgungsCharakters der Sozia lv er siche ring gleichstellt.
5*. Entgegen:der Ansicht des Klägers'kann die Einbeziehung des streitigen Versicherungsverhältnisses in die Sozialversicherung auch nicht damit begründet werden, daß es durch seine Ausgestaltung im einzelnen, insbesondere durch seine Verknüpfung mit einem Arbeitsverhältnis, vor allem durch die Zv/augsmit gl ied schaft und die Heranziehung des Arbeitgebers £ur Finanzierung typische Y/esensmerkmale der Sozialversicherung trage;
Die Verknüpfung des Versicherungsverhältnisses mit einem Arbeits0erhältni3 ist keineswegs ein Kennzeichen, das nur der Sozialversicherung eigen wäre. Sie ist viel-
mehif regelmässig auch hei allen Vterkuensionskas c en-Versieh er ungen gegeben, die zweifelsfrei ausserhalb der Sozialversicherung stehen. Die damit zusammenhängende Regelung, daß die Beiträge- und 'Versicherungsleistungen nicht auf feste Eetrüge festgelegt sind, sondern entsprechend dem Arbeitseinkommen gleiten, kommt ebenfalls nicht nur in der Sozialversicherung, sondern in gleicher V/ei$e auch bei den privaten i?erl;pensionskassen vor (vgl Rollte to 1949» 113; Riebesell VW 49, 182). Schließlich macjit auch der öffentlich- oder privatrechtliche Zwang zu dem, Abschluß des Versicherungsvertrages diesen noch nicht zu einem Sozialversicherungsverhältnis, wie sich aus § 1)39 Ziff 1 WG ergibt (vgl Preis VersR 50, 51; Henrich ZSKß. 110, 88).
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Wenn der Kläger meint, daß gerade jener Zwang dem VeijsicherungsVerhältnis das entscheidende Wesensmerkmal der Sozialversicherung gebe, so verkennt er, daß der Sozialversicherungspflicht ein ganz anderer Sinn und Zweck zu .Grunde liegt, als de/a Zwang, mit dem die Redakteure dazu {veranlasst wurden, den von der Versorgungsanstalt ver-
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nittelten Pensionsversicherungen zuzustimmen. Wie bereits
 in Idem angeführten Urteil des erkennenden Senats dargelegt
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is");, wird mit der Sozialversicherungspflicht bezweckt, die BeVöllcerungsklassen, die der Staat aus sozialen Gründen
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als sozialversicherungsbedürftig ansieht, der Sozialversicherung zu unterwerfen. Wenn auch der Kreis derjenigen,
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denen der.Staat diese Kirsorge zuwendet, im Laufe der
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Entwicklung der Sozialversicherung immer weiter gezogen
 worden ist, so war er.doch immer gesetzlich genau umgrenzt
 und auf die Zugehörigkeit' zu ganz bestimmten sozialen Beit . ..	<
völke rungs kies sen beschränkt. Der entscheidende Beweggrund
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für den Versichjerungszwang, de*i die Redakteure unterworfen wurden, Iwar dagegen ein ganz anderer. Sie sollten .damit keineswegs in den Ureis der Sozialversicherungsbedürftigen einbejzogen werden, sondern wurden weit über die
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für die Sozialversicherung naßgebende "inkomuensgrenze
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hinaus bis zu elinem iicnatseinkoimaen von 2.0C0 DU zun Abschluß der lensjionsVersicherungen veranlasst, um ihnen mit der Sicherstellung ihrer Altersversorgung die aus öffentlichen Gründen erwünschte Unabhängigkeit gegenüber den Zeitungsvejlegern zu gewähren. Damit kommt hier be-
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sonders augenfäjllig zun Ausdruck, daß der Zwang zu dem Abschluß einer Peius ions Versicherung als"eolcher noch nicht die Llöglißlikeiti gibt, das VeX’sicherühgsVerhältnis in die Sozialvers ichezjung einzubezieheiiv ■ v •'
Der ^.ozialversicherungsreentliehe Charakter des 7er-□icherungsverhäiltniases kann auch nicht daraus hergcleitet werden, da*» die Arbeitgeber an der Pinanzierung der Ver-sicherungsleistjung 'beteiligt sind; denn dies ist regelmäßig
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bei den V/erkpeiisionskassen und privaten Gefolgschafts-Gruppenversicherungen ebenfalls der Pall (vgl Rundschreiben des RAA von 17-' kürz 1939 i:i VAA 39, 92).
4- Wie in dehn oben angefülirten Urteil des erkennenden Senats dargelegt ist, können Versicherungen, die wie hier, von anderen als den eigentlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführt werden,nur dann in die Sozialversicherung einbezogen v/erdjen, wenn sie ersatzweise Punktionen der Sozialversicherung erfüllen. Dies ist nur der Pall, wenn sie sich auf Soziaiversiehorungspflichtige erstrocken und wenn .ihre Ersatzfunktion dadurch anerkannt ist, daß als-
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dann eine Befreiung der Versicherten von der Sozialversicherungspflicht e^ntritt. Diese Voraussetzungen sind bei dem Versicherungsvejrhältnis der Parteien - im Gegensatz zu dem in jenem Ürtui3| entschiedenen Pall - nicht gegeben. Der Abschluß der von der Versorgangsanstalt der Deutschen
 Presscj- vermittelten Versicherungen führte nicht zu einer Befreiung von der Angestelltenversicherung. Soweit die Mitglieder der Versorgungsanstalt der Deutschen Presse überhaupt der Angestelltenversicherungspflicht unterlagen, würde!diese vielmehr durch den von der Versorgungsanstalt vermiitelten .Abschluß einer obligatorischen Pensionsver-
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Sicherung nicht berührt, so daß dann beide Versicherungsarten! nebeneinander herliefen. Die obligatorische Pen-
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sionsyersicherung ersetzte also nicht die Angestellten-
versiiherung der angestelltenversicherungspflichtigen
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Redakteure und erfüllte damit auch nicht ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung, sondern.gab ihnen lediglich eine Zusätzliche Versorgung. Die Versorgungsanstalt hatte
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zwar in den Jahren nach 1928 versucht, -durch G-esetzesände-! rung eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Auges teilten-versibherungspflicht zu erreichen, und diese Bestrebungen führten auch zu einem entsprechenden, dem Reichstag vor-gelegnen Gesetzeseiitwurf. In Erwartung der angestrebten Regelung vereinbarte die HeicheVersicherungsanstalt für Angestellte mit der Versorgungskasse, daß für die Mitglieder* die bei Heraufsettung der Versichefungsgrenze versiehe rungs^flichtig,würden, einstweilen keine Beiträge zur An-gest e[Lltenvers iche rung entricht et werden sollten. Mit dem Erlasb der 13. ;Vo zürn Aufbau der Sozialversicherung vom •17'.'waren dann aber die Bestrebungen* die' 'Mitglieder der Versorgüngsanstalt von der Auges teiltenversicherungspf1loht zu befreien, endgültig gescheitert (vgl	in'Pfuhdtner-Reubert r/;a;12 S 85).
Die ijn § 16 dieser VÖ getroffene Bestimmung,r daß die Beiträge zur Angestelltehversicherung,!die!aufGrund der genannt en Vereinbarung in der Zeit■:;'yom|Ä|'September ' 1928
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bid 31. Dezember 1935 nichts '.ge leis|it Jwörden wären, nicht
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 mehr nachentrichtet zu werden brauchen, stellte nur eine Überga^sregeluijig dar, die nichts daran ändert, daß die Bestrebungen dei Versorgungsanstalt, den von ihr vermittelten Versicherungen durch die Befreiung von der Äugesteilten-versicherungspflicht den Charakter von JJrsatzfunktionen der Sozialversicherung zuzuerkenhen, gescheitert waren- Für den Kläger selbst hat diese über&angsregelung überdies keine Bedeutung, weil ei bei Abschluß der Versicherung unstreitig nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag.
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Das Berufungsgericht hat deshalb mit Hecht die Klage abgewiesen.
Die Kostenantscheidung folgt aus 5 97 ZPO.

Dr. CanlJer Dr. Drost Dr. Haidinger jbr. Fischer Dr. Kuhn

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