hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlindliche-'Verhandlung vom 6„ Juni 1951 unter Mitwirkung, des Senatsprusidenten Dr» Ganter und der Bundesrichter Dri Drost, Dr» Solowsky, ’.Dr» Haidinger, Dr„ Fischer für Recht erkannt?. Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Hamm vom 22o Mai 1950 wird zurückgev;iesen0 als es auch gegen den Beklagten zu 4) die beantragte Feststellung getroffen hat;, und in Kostenpunkte aufgehoben0 dass beim lode der Witwe Emilie IfiggßtfA die ’’ Gesellschaft unter den'verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll» In weiteren Bestimmungen dieses 'Vertrnges(§ 4 b und c) war schliesslich vorgesehen«,'." falls :öich die Kapitalbeteiligung der beiden Gründerfamilien' bis zu dem Verhältnis 3 ; 2 oder darunter verschieben und auf Aufforderung der dadurch rentenmässig benachteiligten Gründerfamilie die andere nicht für eine Wiederherstellung des kapiteilmässigen Gleichgewichts sorgen sollte; darüber hinaus wurde bei einer Verschiebung der Kapitalanteile in einem Verhältnis 5 : 1 den Vertretern der kapitalmässig stärkeren Familie ein Rocht zur-sofortigen Kündigung des Gesellechaftsvertrages eingeräumt * ' Die Klägerin, die ihrerseits eine Um-g Stellung 1 s 1 gemäss § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG für sich in Anspruch nimmt* hat deshalb gegen die Beklagte zuAJ 1) sowie gegen die Gesellschafter des Stammes 1 Bl—i und den Ehemann der Gesellschafterin Cläre LfHMRMl Klage auf . Auf die Berufung der Klägerin«, die sie lediglich gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 4) durchgeführi hat«, hat das Oherlandes'gericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die gewünschte’ Feststellung gegenüber 1 diesen beiden Beklagten getroffen» LIit der Eevioion erstreben die Beklagten zu 1) und 4) die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz« während die Klägerin um Zu-rückweisung der'Bovision bi11et„ Io Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Peststellungsklageo Es meint zwar« dass die Klägerin nach 257/59 ZPO eine,Klage auf künftige Leistung erheben könne«, glaubt aber« dass diese Möglichkeit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Peststellung nicht ausschliessc„ Die Möglichkeit, den Anspruch auf künftige Leistung gemäss §§ 257/59 ZPO geltend zu machen« sei ein zusätzlicher P.ochtsbehclf und beeinträchtige daher das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des infrage stehenden Kcclitsvcriiält-nisses nicht» Dieser Auffassung des Berufungsgerichts, A; die die Eevioion zur Nachprüfung stellt« ist für den vorliegenden Pall wenigstens in Ergebnis hinsichtlich der Beklagten zu 1) beizutreten» ste11ungsklage gegen die Beklagte su 1) trots der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage schon aus al gemeinen Gründen keine Bedenken hergeleitet werden Icon-’ ne0 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reick gerichts (RGZ 129? und die Entscheidung dieser Präge zu einer ab- ‘I schiel cs senden Erledigung der zwischen den Parteien be|l In diesem Palle wäre es nämlich unumgänglich,; zu der rechtlich und unter Umständen auch .'tatsächlich nicht einfach liegenden Präge Stellung zu nehmen, ob die Klägerin durch Abmachungen ihrer Erblasserin zugunsten der Beklagten zu 1) oder zugunsten der Gesellschafter aus dem Stamme gebunden ist, ihren Erbteil bis zu ihrer Volljährigkeit in der Gesellschaft stehen zu lassen, ob sie angesichts einer in diesem Prozess evtl« erklärten Bereitschaft der Beklagten zu 1) ihren Anteil sofort zurückfordern kann, oder ob sie überhaupt mit der Beklagten zu 1) eine dahingehende Abmachung treffen kann und wie in diesem Palle die ilechtsbeziehungen der Klägerin zu dem Beklagten zu 4) zu beurteilen sind« Die Parteien würden damit auf diesem hege gezwungen werden, Streitfragen schwieriger Art gegeneinander auszutragen, an denensie selbst z-«Zt« offensichtlich überhaupt kein Interesse haben und die aller Voraussicht nach nicht zu einer Erleichterung, sondern nur zu. Es muss daher unter diesem Gesichtspunkt das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Peststellung gegenüber der’ Beklagten zu 1) bejaht werden, weil sie allein zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der -zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt« 2») Dagegen kann die Zulässigkeit der Feststellung^ klage gegen den Beklagten zu 4) nicht bejaht werden« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in diesem Umfang ein Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Fes Stellung nicht gegeben* Es ist dem Berufungsgericht zwar zu-zujeben, dass angesichts der Vorschrift des § 129 Abs 4 HGB bei Leistungsklagen das Rechtsschutzinteresse zur Erhebung einer Klage gegen einen einzelnen Gesellschafter im allgemeinen nicht schon deshalb entfällt, .weil auch eine entsprechende Leistungsklage gegen die offene Handelsgesellschaft erhoben worden ist« Anders ist es jedoch bei Feststellungsklagen)' Hier stellt die Sachentscheidung keinen zur Zwangsvollstreck geeigneten Schuldtitel dar» Es besteht daher auch nicht ein Bedürfnis oder ein sachlich-gerechtfertigtes Interesse, nach einem besonderen 'Titel gegen die (oder einen)' einzelnem Gesellschafter*. Die von der Klägerin begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu 1), dass ihre Es kann daher ein Interesse der Klägerin an einer besonderen Feststellung über die Höhe ihrer Gesellschaftsforderung auch gegen einen einzelnen Gesellschafter nicht anerkannt werden, so dass ihre Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 4) sich daher aus diesem Grunde als unzulässig darstellt» Es musste demgemäss auf die Revision des Beklagten zu 4) das Berufungsurteil in diesem Umfange aufgehoben und' insoweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil erster Instanz zurückgewiesen werden. lo) Hach dem Gesellschaftsvertrag ist die Gesell- -schaft mit dem Tode der Witwe Emilie Lf- WKtä antcr den ' übrigen Gesellschaftern fortgesetzt -worden, ohne dass die Erben oder ein einzelner Erbe in die Gesellschaft als Gesellschafter eingetreter. ist» Das bedeutet, daß den verbleibenden Gesellschaftern der-Anteil der Erblasserin an der Gesellschaft zugewachsen ist und dass die Erben als Gesamthandsgemeinschaft lediglich auf einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Gesellschaft unter Berücksichtigung des Kapitalanteils der Erblasserin ZoZt, des Erbfalles beschränkt waren» Über diesen " Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe sich jedoch im weiteren Verlauf die Erben und die Bete zu 1) mit dieser Handhabung nicht begnügt. Dabei stützt sie sich insbesondere auf eine Bestätigung seitens des'Bevollmächtigten der Erben, Dr. Hermann indem dieser namens der Erben der Bezeichnung der Sonderkonten als Darlehenskonten nicht widersprochen und dadurch soin Einverständnis mit der Umwandlung der Auseinarid erset zungs Ansprüche in Darlehensforderungen.erklärt habe-. nen, dass eine Schuldumwandlung von den Parteien gewollt sei° Durch das Stehenbleiben des Auseinander-setzungsguthabens bis zu dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Klägerin sei dieses Guthaben wirtschaftlich eine Vermögensänläge der Klägerin gewordeni Die Revision" meint, dass angesichts ’dieser Schuldunv/.ndlung die Forderung der Klägerin einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 unterliege, Dieser Auffassung der Revision kann n i c h t g g f o 1 g t v/ erde n 0 Eine Inhaltsänderung der bisherigen Schuld allein führt noch nicht zu einer Schuldumwandlung in diesem Sinne, weil stets die Loslösung -von' dem alten Schuldgrund hinzukommen HSi muss, Bei der weitgehenden Wirkung der 3chulddmv/nndiung|| die ein Portbeatehen der alten Einreden und Sichcrheiter ausschliesst, muss eine dahingehende Vereinbarung, aus den Erklärungen der Vertragsschliessenden unter Berück-, sichtigung der von ihnen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zweifelsfrei hervorgehen„ Die von der Revision geführten Umstände lassen das Vorliegen einer solchen zweifelsfreien Vereinbarung nicht erkennen» Die gelegentliche Bezeichnung des Sonderkontos der Klägerin alsf Darlehenskonto,wie sie sich in den Büchern und dem Schriftwechsel der Beklagten zu 1) findet, reicht für eine dahingehende Annahme nicht aus. 1), sie habe diese Bezeichnung mit Zustimmung des Bevollmächtigten der Erben verwendet, nicht weiter nachgegangen | ist» Auch eine solche Zustimmung würde noch nicht die Vereinbarung einer Schuldumwandlung mit ihren weitgehenden rechtlichen Wirkungen enthalten,- da sie keines wegs unzweideutig erkennen lässt, dass damit ein neues Schuldverhältnis unter Beseitigung des alten Schuld-' Verhältnisses'geschaffen werden soll« Aus den gesamten' Umständen ist vielmehr das Gegenteil zu entnehmen, dal sämtliche Beteiligten, und zwar auch die Beklagte zul| mit den Auseinandersetzungskonten der Erben nach dem Willen der Erblasserin verfahren sind» Dieser Wille ging dahin, dass die Klägerin vor ihrer Volljährigkeit] die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens nichj; verlangen konnte. Das Guthaben der Klägerin behielt damit den inneren Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Charakter als Auseinandersetzungsforderung» Diesem Umstand entsprach es auch, dass das Guthaben der Klägerin bei der Gewinnverteilung in der Gesellschaft zugunsten der Gesellschafter aus dem Stamme JfflflHMMl eine entsprechende Berücksichtigung fand und insoweit nicht wie die Eremdforderung eines Darlehensgläubigers behandelt wurde. Es muss daher in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts davon ausgegangen, werden, dass die Rechtsnatur des der Klägerin zuotehen-den Anspruchs keine Milderung dadurch erfahren hat, dass diese Forderung entsprechend dem letzten Y/illen der Erblasserin von der Klägerin nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht geltend gemacht, sondern bei der Beklagten zu 1) stehen blieb Und von dieser mit. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht auf diesen Anspruch die Vorschrift des § 13 Abs 1 Ziff 3 TJmctG angewandt und die von der Klägerin begehrte Feststellung gegenüber, der Beklagten zu 1) getroffen» "Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts’in Bielefeld vom 8.
Pür das Nachschlagewerk, für die Amtliche Sammlung Gesetzs o V § 256 ZPO.,: 129, 124 IIGB lo) Die Zulässigkeit einer Teststellungsklage Rechtscat£ ist trotz der i.Iögl'ichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Leis t uhgsklage dann zu'bejahen» wohn die Durchfuhr-rung des Pestctellungsvcrfalirens unter dem Gesichtspunkt :, einer gesunden ProzessÖkonomie zu einer sachgcmüssen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretonen Streit-punkte fährt«. . 20) Ist eine Peststellun, sklage gegen eine offene ; Handelsgesellschaft über das Bestehen-einer Gesell--v schaftcverbindlichkeit erhoben» so ist in der Tegel das Rechtsschutzinteresse zur Erhebung einer gleichlautenden Pest stell ung skl a£ e gegen einen einzelnen Gesellschafter zu verneinen., . v Aktenzeichen? II ZR 24.50 ürto ve 6o Juni 1951 OLG- II akin. 'Verkündet laut Protokoll am 6<> Juni 1951 Braun» Justiz ob e r s ekr e tär ? als Urkundsbeaiiiter der 6 e s c h ä f t s s t e 11 e I in N amen, de s Volkes In clem Heclitsstreit der offenen Handelsgesellschaft 1( i.y—i v & si 2 o / o o o o a o q o o b o O ö 1 p /• Cj 0: O t» O O •/> "ö O 0 o O O O O 0 6 4o) des Kaufmanns Hans Hermann LI YTi Beklagten und Revisionskläger. -Pro z e s s'b e ■v o 11 in Li c h t i g t e r: H edits a nw a It D r 0 gegen die minderjährige Uta gesetzlich vertreten durch ihren Vatcsr, Pritz LJJ^MI;; Strasse 30s Klägerin und Revisionsbeklagte., -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlindliche-'Verhandlung vom 6„ Juni 1951 unter Mitwirkung, des Senatsprusidenten Dr» Ganter und der Bundesrichter Dri Drost, Dr» Solowsky, ’.Dr» Haidinger, Dr„ Fischer für Recht erkannt?. Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Hamm vom 22o Mai 1950 wird zurückgev;iesen0 Au:!; die Revision des Beklagten "au 4) wird das be-• zeichnete Urteil insoweit., als es auch gegen den Beklagten zu 4) die beantragte Feststellung getroffen hat;, und in Kostenpunkte aufgehoben0 Die Klägerin hat von den Kosten des ersten Rechts-zuges 3/4 der Gerichtskosten und 3/4 ihrer eigenen auösergerichtlichen Kosten sowie die aus oergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2)., 3) und 4) zu trugeno Ferner hat die Klägerin von den Kosten des 2o und 3 ov. Rechte edges 1/2 der Gerichtskosten und 1/2 ihrer eigenen aussergerichtlichen Kosten sowie die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) zu tragen0 , * Die Beklagte zu 1J hat von den Kosten des ersten Rechtszuges 1/4 der Gerichtskosten und I/4 der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges l/2 der Gerichtskosten und 1/2 der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen& Von Rechts wegen R a' t b e s t a n d g Die Beklagte Seilschaft ist die offene Il&ndclsge- in I:i die seit ihre! Gründung stets ton verschiedenen Vertretern der, beiden Familien und ( gebildet worden ist a lä Jahre. 1939 vereinbarten die damaligen Gesellschafter e umfassende Heuregelung ihres Ccsellschaftsverhältnisse Darnach verblieben von der Familie die Witwe .Emilie !.^1 als persönlich haftende G-esellschaftex und ihre Schwiegertochter Frau Cläre die Eher fr au des Dr«. Hermann IiHMHMh als sogenannte "stille" Gesellschafterin in der Gesellschaft; dem Sohn des Dr« Hermann Hans Hermann « dem Be- klagten'zu 4) t 'wurde das Heclit elngoräurnt , innerhalb bestimmter Prist als persönlich haftender und tätiger Gesellschafter des Stammes in’die Gesellschaft einzutreten» Pcrner wurde in § 3 c dieses Vertrages Vereinbart ? dass beim lode der Witwe Emilie IfiggßtfA die ’’ Gesellschaft unter den'verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll» In weiteren Bestimmungen dieses 'Vertrnges(§ 4 b und c) war schliesslich vorgesehen«,'." dass die 50-^ige Teilung des Gewinns zwischen den Ge- : seilschuftern der beiden Familien entfallen solle? falls :öich die Kapitalbeteiligung der beiden Gründerfamilien' bis zu dem Verhältnis 3 ; 2 oder darunter verschieben und auf Aufforderung der dadurch rentenmässig benachteiligten Gründerfamilie die andere nicht für eine Wiederherstellung des kapiteilmässigen Gleichgewichts sorgen sollte; darüber hinaus wurde bei einer Verschiebung der Kapitalanteile in einem Verhältnis 5 : 1 den Vertretern der kapitalmässig stärkeren Familie ein Rocht zur-sofortigen Kündigung des Gesellechaftsvertrages eingeräumt * ' Am 1? o Oktober 1943 verstarb die V/itwe Emilie n?$MR 3M||§ und setzte testamentarisch 3 ihrer Sohne sowie die Klägerin« die minderjährige Tochter eines weiteren Sohnes» zu gleichen Teilen als Erben ein«. Sie bestimmte in ihrem Testament u.a« folgendes? Ziff 3.) Alle meine Erben bitte ich dringend« ihr Erbteil mindestens solange im Bctr^bswer-mögen unserer Firma LflHHHMl& '■WKKKKSKKk zu belassen, bis die Gefahr« dass unsere Pa- iiiilie aus derFirma verdrängt werden kann . ■ (§ .4 b und c des Vertrages vom 5olol939)> o beseitigt ist» Für jedes Erbteil richtet • -: die Firma ein auf den Hamen des Erben, laufendes Sonderkonto- ein und verzinst alle auf diesen Konten stehende Kapital mit 5 •#«. Ziff 4) Von Utas Erbteil«, das bis zu ihrer Gross- . jährigkoit in dem Betriebsvermögen unserer • Firma & OfBBBBi verbleibt / und v dessen Zuisen sollen bezahlt werden; (es folgen gewisse Auflagen) Entsprechend diesen Bestimmungen wurde in der Folgen . 1 " ijfl zeit von den Erben sowie von der offenen Handelsgesell/l schaft verfahren« Unter Berücksichtigung des Auseinan-'l dersetzungsguthabens der Erblasserin wurden für die Er-| ben Sonderkonten bei der Gesellschaft eingerichtet und | die auf sie entfallenden Beträge (je 1/4) für sie ver-.i bucht und mit 5 / verzinsto . ‘ J ■ Zwischen den Parteien bestellt Streit«, in welchem Verhältnis der auf Grund des Erbfalles der Klägerin • zustehende Betrag umzustellen sei« Fieser Betrag belief sich am Uährungsstichtag auf KI.! 35»000o Die 13c- ; klagte zu 1) sowie die Gesellschafter des Stammes .IfWl sind der Auff sssung, dass der Klägerin nur eine: Darlehensforderung zustehe? die in Verhältnis 10 : 1 abgewertet sei. Die Klägerin, die ihrerseits eine Um-g Stellung 1 s 1 gemäss § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG für sich in Anspruch nimmt* hat deshalb gegen die Beklagte zuAJ 1) sowie gegen die Gesellschafter des Stammes 1 Bl—i und den Ehemann der Gesellschafterin Cläre LfHMRMl Klage auf . Feststellung erhoben'? - dass :;der auf‘sie ent-}j fallende feil des Auseinandersetsungsguthabens der Y/itwe Emilie in Höhe von ELI 3% OOO, in, Verhält- nis 1 s 1 unbestellt'seio Das Landbericht hat die Klabe äbgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin«, die sie lediglich gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 4) durchgeführi hat«, hat das Oherlandes'gericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die gewünschte’ Feststellung gegenüber 1 diesen beiden Beklagten getroffen» LIit der Eevioion erstreben die Beklagten zu 1) und 4) die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz« während die Klägerin um Zu-rückweisung der'Bovision bi11et„ Ent sehe i dungs gründe % Io Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Peststellungsklageo Es meint zwar« dass die Klägerin nach 257/59 ZPO eine,Klage auf künftige Leistung erheben könne«, glaubt aber« dass diese Möglichkeit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Peststellung nicht ausschliessc„ Die Möglichkeit, den Anspruch auf künftige Leistung gemäss §§ 257/59 ZPO geltend zu machen« sei ein zusätzlicher P.ochtsbehclf und beeinträchtige daher das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des infrage stehenden Kcclitsvcriiält-nisses nicht» Dieser Auffassung des Berufungsgerichts, A; die die Eevioion zur Nachprüfung stellt« ist für den vorliegenden Pall wenigstens in Ergebnis hinsichtlich der Beklagten zu 1) beizutreten» 1») Es kann in diesem Zusammenhang allerdings dahingestellt bleiben, ob die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung in keinem Palle die Zulässigkeit einer Peststellungsklage berührt«' eine -Auffassung, -die das Reichsgericht (EGZ- 113« 411) für den Pall einer Klage ./' 'i: ' P 6. nach § 259 ZPO ausdrücklich gebilligt hat (ebenso Roseaj berg Lehrbuch des Zivilprozessrechts 5» Aufl« § 86' II 2 a ß; all Stein-Jonas § 2.5 9 Anm III 5; OLG Hamburg in OL GL 17? 142; 20? 3.11 für den Pall des § 257 ZPO) o In diesem Palle liegen jedenfalls "die tatsächlichen Verhältnisse so. dass gegen die Zulässigkeit der Pest- ! ste11ungsklage gegen die Beklagte su 1) trots der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage schon aus al gemeinen Gründen keine Bedenken hergeleitet werden Icon-’ ne0 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reick gerichts (RGZ 129? 54; 152? 196; HRE 1931? 1963; 1936? 388; JV/ 1936? 3136) kann das - Interesse an der Erhebung! einer Pestctellungsklage nicht ausnahmslos dann verneint werden, wenn eine entsprechende leistungslclage erhoben ü den Iran«. Es sind, in diesem Palle Gründe der Prozess- 1 wirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens! vor. onischeidendor Bedeutung„ Überall dort, wo die DurcS führung eines Peststollungsverfalirens nach den Besondejj heiten des einzelnen Palles zu einer abschliessenden m oder prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung dem zwischen den Parteien 'bestehenden Streitigkeiten führtjl werden gegen die Zulässigkeit eines Pectstellungsvör-Jj fahr ens keine prozessualen Bedenken bestehen» In solch« Bällen führt ein Peststellungsverfahren nicht zu einer! unerfreulichen Häufung von Prozessen, die es auszu- m schliessen gilt? sondern unter dem Gesichtspunkt einer! gesunden Prosessökonomie zu einer sachgemässen, .weil r| einfacheren Erledigung der oufgetrotonen CtreitpunkteJJ Las gilt auch für den vorliegenden Pall, in dem die ja Porteien lediglich über die Präge Gor Umstellung strei*l ten? und die Entscheidung dieser Präge zu einer ab- ‘I schiel cs senden Erledigung der zwischen den Parteien be|l ■'M stehenden Meinungsverschiedenheiten fährtoBei dieser' Sachlage würde die Verweisung auf die Leistungsklage zu einer Belastung des Prozesses führen., an der beide Parteien ersichtlich kein Interesse haben« In diesem Palle wäre es nämlich unumgänglich,; zu der rechtlich und unter Umständen auch .'tatsächlich nicht einfach liegenden Präge Stellung zu nehmen, ob die Klägerin durch Abmachungen ihrer Erblasserin zugunsten der Beklagten zu 1) oder zugunsten der Gesellschafter aus dem Stamme gebunden ist, ihren Erbteil bis zu ihrer Volljährigkeit in der Gesellschaft stehen zu lassen, ob sie angesichts einer in diesem Prozess evtl« erklärten Bereitschaft der Beklagten zu 1) ihren Anteil sofort zurückfordern kann, oder ob sie überhaupt mit der Beklagten zu 1) eine dahingehende Abmachung treffen kann und wie in diesem Palle die ilechtsbeziehungen der Klägerin zu dem Beklagten zu 4) zu beurteilen sind« Die Parteien würden damit auf diesem hege gezwungen werden, Streitfragen schwieriger Art gegeneinander auszutragen, an denensie selbst z-«Zt« offensichtlich überhaupt kein Interesse haben und die aller Voraussicht nach nicht zu einer Erleichterung, sondern nur zu. einer Erschwerung der beiderseitigen Eechtsbcziehüngen führen, müssten« Ein solches Ergebnis kann vom Standpunkt einer gesunden Prozessölconomie aus nicht gebilligt werden« Es muss daher unter diesem Gesichtspunkt das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Peststellung gegenüber der’ Beklagten zu 1) bejaht werden, weil sie allein zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der -zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt« -A-ejl;. -8- - 2») Dagegen kann die Zulässigkeit der Feststellung^ klage gegen den Beklagten zu 4) nicht bejaht werden« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in diesem Umfang ein Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Fes Stellung nicht gegeben* Es ist dem Berufungsgericht zwar zu-zujeben, dass angesichts der Vorschrift des § 129 Abs 4 HGB bei Leistungsklagen das Rechtsschutzinteresse zur Erhebung einer Klage gegen einen einzelnen Gesellschafter im allgemeinen nicht schon deshalb entfällt, .weil auch eine entsprechende Leistungsklage gegen die offene Handelsgesellschaft erhoben worden ist« Anders ist es jedoch bei Feststellungsklagen)' Hier stellt die Sachentscheidung keinen zur Zwangsvollstreck geeigneten Schuldtitel dar» Es besteht daher auch nicht ein Bedürfnis oder ein sachlich-gerechtfertigtes Interesse, nach einem besonderen 'Titel gegen die (oder einen)' einzelnem Gesellschafter*. Lira in dem Verfahren gegen die Gesellschaft die begehrte Feststellung über das Bestehen einer Gesellschaftsschuld rechtskräftig getroffen, so sind damit nicht nur der Gesellschaft im Rahmen der Rechtskraftwirkung weitere sachliche Einwendungen gegen das Bestehen der Schuld verwehrt, sondern auch die einzelnen Gesellschafter können| infolge der besonderen Vorschrift des § 129 Abs 1 HGB nichtf auf solche Einwendungen zurückgreifen» Es sind mit anderen'* Worten die Einwendungen der Gesellschaft, die mit der Rechte kraft des Urteils gegen die Gesellschaft erledigt sind, damit auch für die einzelnen Gesellschafter erledigt (Veipert in RC-RK HGB § 124 Anm- 25) . Die von der Klägerin begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu 1), dass ihre ISiälÜilSilil ,9, II I Forderung im 'Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei, führt angesichts der Vorschrift des § 129 Abs/lGB zu dem Ergebnis, daß an die Rechtskraft eines solchen Urteils die einzelnen Gesellschafter ebenso wie die Gesellschaft selbst gebunden sind. Es kann daher ein Interesse der Klägerin an einer besonderen Feststellung über die Höhe ihrer Gesellschaftsforderung auch gegen einen einzelnen Gesellschafter nicht anerkannt werden, so dass ihre Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 4) sich daher aus diesem Grunde als unzulässig darstellt» Es musste demgemäss auf die Revision des Beklagten zu 4) das Berufungsurteil in diesem Umfange aufgehoben und' insoweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil erster Instanz zurückgewiesen werden. ■ ' I I Für die Beurteilung der Frage, in welchem Verhältnis der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) umzustellen ist, ist es von entscheidender Bedeutung, welcher Art dieser Anspruch der Klägerin ist und auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt» lo) Hach dem Gesellschaftsvertrag ist die Gesell- -schaft mit dem Tode der Witwe Emilie Lf- WKtä antcr den ' übrigen Gesellschaftern fortgesetzt -worden, ohne dass die Erben oder ein einzelner Erbe in die Gesellschaft als Gesellschafter eingetreter. ist» Das bedeutet, daß den verbleibenden Gesellschaftern der-Anteil der Erblasserin an der Gesellschaft zugewachsen ist und dass die Erben als Gesamthandsgemeinschaft lediglich auf einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Gesellschaft unter Berücksichtigung des Kapitalanteils der Erblasserin ZoZt, des Erbfalles beschränkt waren» Über diesen •. 1' Auseinandersetzungsanspruch,'der einen Teil des Hach- A kr I -10" lasses der Erblasserin bildete, haben sich die Erben in der Weise auseinandergesetzt, dass jeder von ihnen den 4o Teil dieses Anspruchs-als alleiniger Gläubiger ' erhielti Diese Erbauseinanderoetzung, zu deren Durchführung weder eine Mitteilung noch eine Mitwirkung der| Schuldnerin., der Beklagten zu 1), erforderlich war, hat* die Rechtsnatur des geteilten Auseinandersetzungsanspruchs nach § 733 BGB nicht berührt» Auch die später erfolgte Mitteilung an die Beklagte zu 1) und die Versuchung der Guthaben der einzelnen Erben auf einzelne fr Sonderkonten hat eine Änderung der Rechtsnatur dieser Ansprüche 'nicht1 ohne weiteres herbeigeführt; sie dien-, ten lediglich der Legitimation der einzelnen Erben und einer Vereinfachung des Geschäftsgangs bei der Beklagten zu 1) angesichts der weiteren Dispositionen seitens der einzelnen Erben., " Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe sich jedoch im weiteren Verlauf die Erben und die Bete zu 1) mit dieser Handhabung nicht begnügt. Die Beklagte zu 1) hat vielmehr entsprechend dem willen der Erblasserin auch ihrerseits - entweder freiwillig öd' durch Abmachungen mit der Erblasserin gebunden - ihre' „ : Anweisungen an die Erben berücksichtigt und beachtet« Sie hat von einer sofortigen'Auszahlung der auf die einzelnen Erben entfallenden Guthaben Abstand genomme und die vorgesöhene Verzinsung von 5 $$ zugunsten der ’‘Erben-durchgeführt« -.Dabei sind die Sonderkonten der einzelnen Erben in den Geschäftsbüchern der‘Beklagten zu 1) und in ihrem Schriftwechsel mit den Erben teilweise als Darlehenskonten und teilweise als Erbschaft honten bezeichnet worden« 2o) Die Revision -glaubt entgegen der Auffassung des. Berufungsgerichts aus dieser Handhabung den Schluss auf eine Schul durnwahdlung ziehen, zu müssen. Dabei stützt sie sich insbesondere auf eine Bestätigung seitens des'Bevollmächtigten der Erben, Dr. Hermann indem dieser namens der Erben der Bezeichnung der Sonderkonten als Darlehenskonten nicht widersprochen und dadurch soin Einverständnis mit der Umwandlung der Auseinarid erset zungs Ansprüche in Darlehensforderungen.erklärt habe-. Auch Hessen die sonstigen Umstände erken- ■ . . . ..... . ‘ : 's,,' ^ ^ *-»3/shJ i '< - nen, dass eine Schuldumwandlung von den Parteien gewollt sei° Durch das Stehenbleiben des Auseinander-setzungsguthabens bis zu dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Klägerin sei dieses Guthaben wirtschaftlich eine Vermögensänläge der Klägerin gewordeni Die Revision" meint, dass angesichts ’dieser Schuldunv/.ndlung die Forderung der Klägerin einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 unterliege, Dieser Auffassung der Revision kann n i c h t g g f o 1 g t v/ erde n 0 Eine Schuldumwändlung mit der 'Wirkung, dass das • % i: alte SchuldVerhältnis durch ein neues ersetzt und dadurch das alte Schuldverhältnis von selbst völlig beseitigt wird, kommt im"allgemeinen nur beim Vörlicgen besonderer Umstände in Betracht, etwa dann, wenn ein unklares oder zweifelhaftes Schuldverhältnis durch eine Neuregelung ersetzt werden soll. Eine Inhaltsänderung der bisherigen Schuld allein führt noch nicht zu einer Schuldumwandlung in diesem Sinne, weil stets die Loslösung -von' dem alten Schuldgrund hinzukommen HSi muss, Bei der weitgehenden Wirkung der 3chulddmv/nndiung|| die ein Portbeatehen der alten Einreden und Sichcrheiter ausschliesst, muss eine dahingehende Vereinbarung, aus den Erklärungen der Vertragsschliessenden unter Berück-, sichtigung der von ihnen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zweifelsfrei hervorgehen„ Die von der Revision geführten Umstände lassen das Vorliegen einer solchen zweifelsfreien Vereinbarung nicht erkennen» Die gelegentliche Bezeichnung des Sonderkontos der Klägerin alsf Darlehenskonto,wie sie sich in den Büchern und dem Schriftwechsel der Beklagten zu 1) findet, reicht für eine dahingehende Annahme nicht aus. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten.zu 1), sie habe diese Bezeichnung mit Zustimmung des Bevollmächtigten der Erben verwendet, nicht weiter nachgegangen | ist» Auch eine solche Zustimmung würde noch nicht die Vereinbarung einer Schuldumwandlung mit ihren weitgehenden rechtlichen Wirkungen enthalten,- da sie keines wegs unzweideutig erkennen lässt, dass damit ein neues Schuldverhältnis unter Beseitigung des alten Schuld-' Verhältnisses'geschaffen werden soll« Aus den gesamten' Umständen ist vielmehr das Gegenteil zu entnehmen, dal sämtliche Beteiligten, und zwar auch die Beklagte zul| mit den Auseinandersetzungskonten der Erben nach dem Willen der Erblasserin verfahren sind» Dieser Wille ging dahin, dass die Klägerin vor ihrer Volljährigkeit] die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens nichj; verlangen konnte. Die Erblasserin wollte auf diese Y/eif -13' • A ' | at se den rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieses Guthabens im Interesse der Gründerfamilie möglichst lange gewahrt -.rissen, Das Guthaben der Klägerin sollte für diese Zeit die wirtschaftliche Lage des Stammes 1 (Hl mwm in der Gesellschaft sichern und sollte trotz des Erbfalles- weiterhin für die angegebene Zeit der Erhaltung .des wirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen den . beiden G-ründerfamilien dienen., Das Guthaben der Klägerin behielt damit den inneren Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Charakter als Auseinandersetzungsforderung» Diesem Umstand entsprach es auch, dass das Guthaben der Klägerin bei der Gewinnverteilung in der Gesellschaft zugunsten der Gesellschafter aus dem Stamme JfflflHMMl eine entsprechende Berücksichtigung fand und insoweit nicht wie die Eremdforderung eines Darlehensgläubigers behandelt wurde. Es muss daher in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts davon ausgegangen, werden, dass die Rechtsnatur des der Klägerin zuotehen-den Anspruchs keine Milderung dadurch erfahren hat, dass diese Forderung entsprechend dem letzten Y/illen der Erblasserin von der Klägerin nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht geltend gemacht, sondern bei der Beklagten zu 1) stehen blieb Und von dieser mit. jährlich 5 c/j verzinst wurde. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht auf diesen Anspruch die Vorschrift des § 13 Abs 1 Ziff 3 TJmctG angewandt und die von der Klägerin begehrte Feststellung gegenüber, der Beklagten zu 1) getroffen» di die Revision der Beklagten zu .ndet, so dass sie zurückziv.veisen Somit erweist si als sachlich ünbegrt war Die Entscheidung' über' die us aen Dr. • Selowslcy Lr, Ganter DTo :Haidinger isolier In Sachen lo) der offenen Handelsgesellschaft ■X N O I O / O 4o) dec Kaufmanns Hans Hermann Beklagten und Revisionskläger, ••Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. ■, gegen die minderjährige Uta gesetzlich vertreten durch ihren^Vater, ^^^^gLgraktij^jvgjhjtz Lj Strasse 30, Klägerin und Revisionsbeklagtes -Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. wird das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 1951 gemäss § 319 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt. dass in der Urteilsforrao 1 am Ende des 2, Absatzes nach den horten " ,..« im Kostenpunkt aufgehoben.” als wei- JL. •• ' 1 oerer Satz die Y/orte eingefügt Werdens "Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts’in Bielefeld vom 8. Dezember 1949 wird zurückgewiesen, soweit sich die Berufung gegen den Beklagten zu 4) richtete.” Karlsruhe , den 23. Juni 1351 Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat Sr, Canter- ' Sr, Drost Br. Selowsky Br. Haidinger Br. Fischer